opencaselaw.ch

D-6279/2020

D-6279/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am (...) 2013 und reiste am 30. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Januar 2014 wurde er summarisch befragt und am 24. November 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei als Assistent des (...) B._______ angestellt gewesen. Am (...) 2013 habe er Fotografien von (...) machen müssen. Es sei festgestellt worden, dass es sich um (...) gehandelt habe. Wahrscheinlich seien im Jahr 2006 mehrere Personen getötet und dort vergraben worden. Bei ihrer Rückkehr zum Spital habe die Presse auf sie gewartet. Er habe ihnen Fotografien des Fundes ausgehändigt. Die Presse habe anschliessend darüber berichtet. Es seien Massnahmen getroffen worden, um das Grab auszuheben. Der Geheimdienst habe dies jedoch erfolgreich verhindert. Menschenrechtsorganisationen seien vor Ort gewesen. Soviel er wisse, sei das Grab bis anhin nicht ausgegraben worden. Am (...) 2013 sei er an seinem Arbeitsplatz von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht worden. Sie hätten seine Identitätskarte kontrolliert und die Nummer aufgeschrieben. Am (...) 2013 seien sie erneut gekommen. Sie hätten ihn nach den Fotografien befragt und ihn eingeschüchtert. Er habe eingestanden, dass er die Fotografien gemacht und an die Zeitungen weitergegeben habe. Am (...) 2013 sei er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, als er auf der Strasse von unbekannten Männern angehalten und zusammengeschlagen worden sei. Dabei sei erwähnt worden, dass er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfe. Gleichentags habe er deswegen eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei er zwei Tage in Spitalbehandlung gewesen. Am (...) 2013 habe er eine Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) für den (...) 2013 erhalten und sei deshalb ausgereist. Danach sei er bei sich zu Hause gesucht worden. Von 2010 bis 2013 habe er zudem einmal pro Woche eine tamilische Zeitung verteilt. Im Jahr 2012 sei er deswegen von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) angehalten worden. Sie hätten ihn aufgefordert, dies zu unterlassen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an diversen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Anzeigebestätigung vom (...) 2013, eine Vorladung des TID datierend auf den (...) 2013, eine Bestätigung des behandelnden Arztes im Spital vom (...) 2013, eine Arbeitsbestätigung der (...), einen Zeitungsartikel vom (...) 2013 und zwei Fotos von den (...) zu den Akten. B. Das SEM führte im März 2015 eine Botschaftsanfrage durch und der entsprechende Bericht ging am 23. November 2015 ein. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Eine dagegen mit Eingabe vom 30. März 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1979/2016 vom 19. April 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes gutgeheissen. Die Sache wurde ans SEM zurückgewiesen. Die im Rahmen des Verfahrens getätigte Botschaftsabklärung sei nicht vollständig offengelegt und fehlerhaft erstellt worden. Es stelle sich die Frage, ob im Rahmen der Botschaftsabklärung verschiedene Tatsachen neu abgeklärt werden müssten. E. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 wandte sich das SEM erneut an die Botschaft in Colombo, welche am 22. März 2017 einen entsprechenden Bericht erstellte. F. Mit Eingabe vom 21. August 2019 machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - geltend, B._______ sei am (...) 2019 verhaftet worden, da er sich angeblich für die Wiederbelebung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) engagiere. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er einen entsprechenden Zeitungsartikel zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Länderbericht zu Sri Lanka zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 4. August 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen aus dem Jahr 2017. Mit Eingabe vom 7. August 2020 verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsabklärung. Dieses Gesuch lehnte das SEM am 17. August 2020 ab. Mit drei weiteren Eingaben vom August 2020 verlangte der Beschwerdeführer erneut Einsicht in die Botschaftsabklärung. I. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 - eröffnet am 11. November 2020 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien. Gleichzeitig stellte er Anträge bezüglich der Objektivität der Auswahlkriterien sowie der Software beziehungsweise der Person, welche diese Auswahl kreiert habe. Zudem sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM - insbesondere in die Botschaftsabklärungen - zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. K. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekanntgegeben und er wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. L. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer die Bezahlung des Kostenvorschusses und äusserte sich erneut zur Frage der Spruchkörperbildung. M. Mit Eingabe vom 15. April 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, B._______ sei auf der Liste von Terrorverdächtigen der sri-lankischen Behörden vom (...) 2021 aufgeführt. Er reichte die entsprechende Liste als Beweismittel zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. O. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2021, welche dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten reichen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 VGR unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde.

E. 4 Angesichts der vollen Gutheissung der Beschwerde ist auf die formellen Anträge des Beschwerdeführers im Übrigen nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der Verfügung gab das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass es sich bei der Vorladung des TID um eine Fälschung handle. Durch die Einreichung eines gefälschten Dokuments sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt. Sodann seien auch seine Aussagen zum geltend gemachten beziehungsweise noch gleichentags bei der Polizei angezeigten Übergriff vom (...) 2013 und das diesbezüglich eingereichte Beweismittel in Zweifel zu ziehen. In Sri Lanka würden die Daten auf offiziellen Dokumenten gemäss der angelsächsischen Schreibweise dargestellt, nämlich Jahr/Monat/Tag, was auf der vorliegenden Anzeigebestätigung dem (...) 2013 entspreche. Das von ihm geltend gemachte Datum der Anzeigeerstattung stimme somit nicht mit dem auf der Anzeigebestätigung erfassten Datum überein. Gemäss dem leitenden Polizeiinspektor dieser Dienststelle sei weder am (...) 2013 noch am (...) 2013 eine Anzeige entgegengenommen worden. Aufgrund der Ansammlung von Unregelmässigkeiten im besagten Dokument gehe dieser davon aus, dass die Ausstellung des Dokumentes unrechtmässig erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei mehrfach die Gelegenheit geboten worden, zu den Abklärungsresultaten des SEM Stellung zu nehmen. Mit Verweis auf die mangelhafte Offenlegung der Botschaftsunterlagen habe er jedoch darauf verzichtet. Stattdessen habe er mehrere Lageberichte aus Sri Lanka und Internetartikel betreffend die Verhaftung B._______ eingereicht. Bei diesen Ausführungen und Beilagen handle es sich aber grundsätzlich um Wiederholungen bereits dargelegter Vorbringen. Weiter habe er ausgeführt, er könne nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich bei der Anzeigebestätigung nicht um eine Fälschung handle. Auch scheine er die «Hilfeleistung» von Verwandten oder Bekannten ohne sein Zutun nicht ausschliessen zu können. Damit widerspreche er seiner eigenen Aussage, wonach er am Tag des Übergriffs selber zur Polizei gegangen sei. Was die Verhaftung von B._______ betreffe, so sei der Grund seiner Festnahme nicht belegt. Weiter habe B._______ zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei ihm angestellt gewesen sei und die Fotografien der (...) gemacht habe. Jedoch habe er angegeben, dass die Besuche des CID beim Beschwerdeführer zu Hause stattgefunden hätten. Überdies habe auch der behandelnde Arzt die Bestätigung als Fälschung qualifiziert. Das nachträglich als Gegenbeweismittel eingereichte weitere Schreiben dieses Arztes, in dem er die Behandlung des Beschwerdeführers bestätige, sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich leuchte es auch nicht ein, warum der Beschwerdeführer als lediglich ausführender fotografischer Assistent für die Anweisungen des zuständigen Chefs Verantwortung tragen sollte, welcher an der Befragung des CID anwesend gewesen sei, aber keine Probleme bekommen habe. Auch nach der Verhaftung von B._______ erscheine es noch seltsam, dass sich der Geheimdienst auf die Belästigung des Assistenten versteife, wo doch eine Vielzahl an Personen in die Erstellung, Verarbeitung und Weitergabe der Fotos involviert gewesen seien. In Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten gelte es festzuhalten, dass angesichts der unglaubhaften Vorverfolgung nicht davon auszugehen sei, er sei vor seiner Ausreise wegen regimefeindlichen Aktivitäten ins Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten. Seine Teilnahme an Veranstaltungen in der Schweiz habe aufgrund der massentypischen Aktivitäten kein herausragendes Profil bewirkt, welches als Risikofaktor einzustufen wäre. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Die sri-lankischen Behörden wiesen zwar gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen jedoch grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer bringe vor, er würde aufgrund von Beziehungen seines Bruders zur LTTE einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein. Dazu sei festzustellen, dass die Probleme des Bruders und die diesbezüglichen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer bisher unerwähnt geblieben seien und dessen Asyldaten in den Schweizerischen Datenbanken nicht hätten eruiert werden können. Nach dem oben Gesagten habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten offensichtlich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die aktuelle Lage nach der im Jahr 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gäbe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.

E. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer zunächst entgegen, aufgrund der nicht vollständig offengelegten Botschaftsabklärung könne er zu den Fälschungsvorwürfen keine Stellung nehmen. Die eingereichten Unterlagen müssten als echt bewertet werden, da sie mit seinen Erlebnissen übereinstimmen würden. Die Echtheit der ärztlichen Diagnose sei nachträglich durch den behandelnden Arzt bestätigt worden. Doch selbst wenn hier eine Konstellation vorliegen würde, dass ohne sein Willen und Wissen zu einer "Hilfestellung" Verwandte respektive Bekannte gefälschte Dokumente gekauft hätten, würde dies in der Sache nichts ändern. Die Argumentation des SEM zur vermeintlich fehlenden Vorverfolgung sei ohnehin obsolet, zumal sich aus den unbestrittenen und bewiesenen Vorbringen ergebe, dass er - wie nachfolgend dargelegt - bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. Die Angaben von B._______, wenn dieser auch die Ereignisse anders darstellen würde, müssten dahingehend gewertet werden, dass tatsächlich eine Behelligung stattgefunden habe. Zudem sei zu beachten, dass die Auskunftsbereitschaft jeweils schlagartig verschwinde, wenn den Personen klar werde, dass vor Ort ermittelt werde, was auch sie selber in Gefahr bringen könnte, zumal die Schweizer Botschaft gute Kontakte mit den Machthabenden in Sri Lanka pflege. Es sei klar, dass der (...) gute Gründe gehabt habe, seine Wahrnehmung über seine Befragung durch den CID in den Räumlichkeiten der (...) im Rahmen der Botschaft nicht offenzulegen. Das Argument des SEM, wonach es unlogisch sei, dass nur er als Assistent Probleme erhalten habe, sei inzwischen hinfällig, da B._______ mittlerweile festgenommen worden sei. Das SEM behaupte damit entgegen der Aktenlage, dieser sei nicht in den Verfolgungsfokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Als staatlicher Angestellter habe er sich relativ lange bedeckt halten können, nicht zuletzt auch, weil er Drittpersonen, wie ihn, an die Öffentlichkeit habe gelangen lassen, welche danach einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Ohnehin weise er (der Beschwerdeführer) aber unbestritten ein Profil als Aufdecker von Kriegsverbrechen und Menschrechtsverletzungen auf. Seine berufliche Tätigkeit bei dem (...) B._______ im Jahr 2013 werde vom SEM nicht angezweifelt und sei abschliessend belegt. Auch der Fund von (...) sowie der Umstand, dass er von diesem Fund Fotos gemacht habe, seien als glaubhaft erachtet und abschliessend belegt worden. Die (...) seien in C._______ gefunden worden, in der Nähe eines Armee- und eines EPDP-Camps, womit sehr schnell der Verdacht aufgetaucht sei, dass es sich um ein Massengrab von extralegal getöteten sogenannten Verschwundenen handeln könnte. An einem Gerichtsbeschluss für weitere Ausgrabungen habe es gefehlt, weshalb die Untersuchungen hätten gestoppt werden müssen. Er habe diese Fotos sowie auch gewisse Informationen zum Fund an Journalisten weitergegeben und damit eine klare Position eingenommen, welche gegen die sri-lankischen Behörden gerichtet sei. Es habe auch belegt werden können, dass B._______ am (...) 2019 vom TID festgenommen worden sei, schlussendlich wegen der Weitergabe seiner Informationen über den (...)fund an die Medien. Der eingereichte Zeitungsartikel zeige, dass B._______ die Expertise für die Aufdeckung von Folter und Tötungen während und nach dem Krieg gehabt habe. Er sei als Gefahr angesehen worden, da er sich damit angeblich für die "Wiederbelebung der LTTE" engagiert habe. Daraus zeige sich insbesondere, dass der (...)fund, welcher 2013 gemacht worden sei, noch heute grosse Relevanz für die sri-lankischen Sicherheitskräfte habe und sie den (...) B._______ - und somit auch ihn (den Beschwerdeführer) noch immer im Verfolgungsfokus hätten. Unabhängig der Glaubhaftigkeit der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr aus einem siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Nicht zuletzt erwecke sein hiesiger Aufenthalt in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte den Verdacht, dass er deren Menschenrechtsverletzungen während des sri-lankischen Bürgerkrieges vor dem UNO-Menschenrechtsausschuss in Genf als Zeuge angeprangert haben könnte.

E. 7.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gilt es zunächst festzuhalten, dass diese durch die Abklärungen der Botschaft und die darin enthaltenen Fälschungsvorwürfe erschüttert wird. Andererseits muss aber darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich und detailliert von seiner Arbeit und auch den geltend gemachten Problemen berichten konnte. Rückfragen des Sachbearbeiters beantwortete er stets ausführlich und schlüssig. In seinen Aussagen finden sich auch keine Widersprüche und Ungereimtheiten. In Bezug auf die Aussagen von B._______ gegenüber der Botschaft gilt es festzuhalten, dass dieser die Anstellung des Beschwerdeführers und dessen Involvierung in die (...)funde klar bestätigte. Wie schon im Kassationsurteil D- 1979/2016 erwähnt, wies er immerhin ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit Probleme mit dem CID erhalten habe und auch nach seiner Ausreise noch gesucht worden sei, wenn er auch den Ort der Geschehnisse anders angab und seine Anwesenheit nicht erwähnte. In diesem Zusammenhang gilt es aber zu betonen, dass diese Aussagen dem Beschwerdeführer durch das SEM vor Erlass der Verfügung nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Vielmehr wurden sie weder bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Jahr 2015, noch nach der entsprechenden Rüge durch das Bundesverwaltungsgericht und der neuerlichen Botschaftsanfrage im Jahr 2017 offengelegt. Vor diesem Hintergrund misst das Gericht den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung grösseres Gewicht bei. Überdies gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Besuche durch den CID am Arbeitsplatz eher als Kontrollen und nicht in einer Weise schilderte, dass sie im Zentrum der Geschehnisse standen. Vielmehr war für ihn offenbar der tätliche Übergriff am Tag darauf relevant. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sich B._______ Jahre später beim Besuch der Botschaft nicht daran erinnerte, zumal er offenbar nicht explizit darauf angesprochen wurde. Zudem ist auf die in der Beschwerde geäusserten Bedenken zu verweisen, wonach die Auskunftsbereitschaft jeweils verschwinde, wenn den Personen klar werde, dass vor Ort ermittelt werde, was auch sie selber in Gefahr bringen könnte. Dass die Auskunftsperson im Jahre 2019 selber verhaftet wurde, ist dabei ein deutlicher Hinweis auf die prekäre Sicherheitssituation der Betroffenen vor Ort. Dass der Beschwerdeführer, welcher lediglich als Assistent angestellt war, befragt wurde und nicht sein Vorgesetzter, lässt immerhin Fragen offen, könnte aber damit zusammenhängen, dass er die Fotografien an die Presse weitergab und zu dieser aufgrund seiner Tätigkeit in der Verteilung der Zeitung schon seit Jahren Kontakte hatte. Für den CID dürfte denn auch vor allem relevant gewesen sein, wer verantwortlich dafür war, dass die Bilder in die Presse kamen. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, der CID habe von den Journalisten erfahren, dass er die Bilder übergeben habe (vgl. A12 F133). Insgesamt bleibt damit dem SEM darin Recht zu geben, dass zumindest einzelne der Beweismittel - insbesondere bezüglich der Spitalaufenthaltes oder die Vorladung des TID - als Fälschungen erkannt werden müssen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Fluchtgründe aufzublähen oder wahre Geschehnisse durch gekaufte Beweismittel zu belegen. An dieser Stelle kann jedoch offenbleiben, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch angesichts der eher sekundären Rolle des Beschwerdeführers von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen auszugehen war. Jedenfalls ist als glaubhaft zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer bereits damals im Zusammenhang mit menschlichen (...)funden und deren Übergabe an die Presse in den Fokus der srilankischen Sicherheitsbehörden geraten war.

E. 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An der Lageeinschätzung ist weiterhin festzuhalten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 E. 7.1).

E. 7.3 Entgegen den Ausführungen in der Verfügung besteht bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor Verfolgung. Sein Arbeitgeber wurde gemäss Zeitungsberichten im (...) 2019 wegen vermeintlicher Wiederbelebungsbestrebungen der LTTE über Verbindungen mit der Diaspora im Ausland verhaftet. Am (...) 2021 hat die sri-lankische Regierung eine neue Liste von Terrorverdächtigen publiziert. Auf dieser Liste ist auch B._______ als Terrorverdächtiger aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 nachweislich bei diesem gearbeitet, was den Sicherheitsbehörden bestens bekannt ist. Bei der Arbeit war er in die Dokumentation von heiklen Funden von (...) involviert. Aufgrund seiner Kontakte aus seiner Nebentätigkeit als Zeitungsverteiler war es der Beschwerdeführer, der die von ihm gemachten Fotografien sowie Informationen der Presse weitergab und damit daran beteiligt war, diese Funde publik zu machen. Dabei handelte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Massengrab aus dem Jahr 2006. Menschenrechtsorganisationen hätten versucht, eine Ausgrabung der Grabstätte zu erreichen. Der Geheimdienst habe dies jedoch verhindert und eine Untersuchung oder Aufarbeitung der Geschehnisse hat offensichtlich bis heute nicht stattgefunden. Der Arbeitgeber wurde im Jahr 2015 von der Schweizerischen Botschaft kontaktiert und nach dem Beschwerdeführer befragt. Dabei bestätigte er die Anstellung des Beschwerdeführers und dessen Involvierung in die (...)funde. Gemäss den Aussagen von B._______ sei auch die Familie des Beschwerdeführers an ihn gelangt, und habe darum ersucht, dass er seinen Einfluss zugunsten des Beschwerdeführers geltend macht. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer damit eine enge Verbindung zu einer Person, welcher von den Behörden Wiederbelebungsbestrebungen der LTTE über Verbindungen mit der Diaspora unterstellt werden. Überdies erfolgte seine Arbeitstätigkeit in einem Bereich, welcher die Aufklärung von Menschenrechtsverbrechen in Sri Lanka betrifft. Der Beschwerdeführer ist somit auch als Zeuge von solchen Verbrechen besonders gefährdet. Damit besteht für den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Die gilt insbesondere angesichts dessen, dass er sich - auch aufgrund der Verschleppung des Verfahrens durch das SEM - inzwischen seit siebeneinhalb Jahren in der Schweiz aufhält. Zudem betätigte er sich hier exilpolitisch.

E. 7.4 Gesamthaft ist es damit vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Verhaftung seines ehemaligen Arbeitgebers und dessen Publizierung auf der Liste von Terrorverdächtigen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach zumindest Nachfluchtgründe festzustellen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer diese jedoch nicht selber durch sein eigenes Verhalten nach der Ausreise gesetzt. Vielmehr sind diese aufgrund der Verhaftung und der Aufführung seines ehemaligen Arbeitgebers auf der Liste der Terrorverdächtigen entstanden. Somit liegt eine Gefährdung aufgrund von Umständen vor, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte. Damit handelt es sich um objektive Nachfluchtgründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht vom Asyl auszuschliessen ist. Andere Gründe für den Ausschluss von der Asylgewährung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren.

E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2020 ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der bei den Akten liegende Kostennote wird ein Aufwand von 22.63 Stunden geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint zu hoch, auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht monierte, dass das SEM im Zusammenhang mit dem nur mangelhaft gewährten rechtlichen Gehör einen beträchtlichen Mehraufwand generierte. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb die Kostennote angemessen zu kürzen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeeingabe sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthält, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
  3. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2020 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500. - wird zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6279/2020 Urteil vom 23. Juni 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am (...) 2013 und reiste am 30. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Januar 2014 wurde er summarisch befragt und am 24. November 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei als Assistent des (...) B._______ angestellt gewesen. Am (...) 2013 habe er Fotografien von (...) machen müssen. Es sei festgestellt worden, dass es sich um (...) gehandelt habe. Wahrscheinlich seien im Jahr 2006 mehrere Personen getötet und dort vergraben worden. Bei ihrer Rückkehr zum Spital habe die Presse auf sie gewartet. Er habe ihnen Fotografien des Fundes ausgehändigt. Die Presse habe anschliessend darüber berichtet. Es seien Massnahmen getroffen worden, um das Grab auszuheben. Der Geheimdienst habe dies jedoch erfolgreich verhindert. Menschenrechtsorganisationen seien vor Ort gewesen. Soviel er wisse, sei das Grab bis anhin nicht ausgegraben worden. Am (...) 2013 sei er an seinem Arbeitsplatz von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht worden. Sie hätten seine Identitätskarte kontrolliert und die Nummer aufgeschrieben. Am (...) 2013 seien sie erneut gekommen. Sie hätten ihn nach den Fotografien befragt und ihn eingeschüchtert. Er habe eingestanden, dass er die Fotografien gemacht und an die Zeitungen weitergegeben habe. Am (...) 2013 sei er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, als er auf der Strasse von unbekannten Männern angehalten und zusammengeschlagen worden sei. Dabei sei erwähnt worden, dass er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfe. Gleichentags habe er deswegen eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei er zwei Tage in Spitalbehandlung gewesen. Am (...) 2013 habe er eine Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) für den (...) 2013 erhalten und sei deshalb ausgereist. Danach sei er bei sich zu Hause gesucht worden. Von 2010 bis 2013 habe er zudem einmal pro Woche eine tamilische Zeitung verteilt. Im Jahr 2012 sei er deswegen von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) angehalten worden. Sie hätten ihn aufgefordert, dies zu unterlassen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an diversen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Anzeigebestätigung vom (...) 2013, eine Vorladung des TID datierend auf den (...) 2013, eine Bestätigung des behandelnden Arztes im Spital vom (...) 2013, eine Arbeitsbestätigung der (...), einen Zeitungsartikel vom (...) 2013 und zwei Fotos von den (...) zu den Akten. B. Das SEM führte im März 2015 eine Botschaftsanfrage durch und der entsprechende Bericht ging am 23. November 2015 ein. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Eine dagegen mit Eingabe vom 30. März 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1979/2016 vom 19. April 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes gutgeheissen. Die Sache wurde ans SEM zurückgewiesen. Die im Rahmen des Verfahrens getätigte Botschaftsabklärung sei nicht vollständig offengelegt und fehlerhaft erstellt worden. Es stelle sich die Frage, ob im Rahmen der Botschaftsabklärung verschiedene Tatsachen neu abgeklärt werden müssten. E. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 wandte sich das SEM erneut an die Botschaft in Colombo, welche am 22. März 2017 einen entsprechenden Bericht erstellte. F. Mit Eingabe vom 21. August 2019 machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - geltend, B._______ sei am (...) 2019 verhaftet worden, da er sich angeblich für die Wiederbelebung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) engagiere. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er einen entsprechenden Zeitungsartikel zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Länderbericht zu Sri Lanka zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 4. August 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen aus dem Jahr 2017. Mit Eingabe vom 7. August 2020 verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsabklärung. Dieses Gesuch lehnte das SEM am 17. August 2020 ab. Mit drei weiteren Eingaben vom August 2020 verlangte der Beschwerdeführer erneut Einsicht in die Botschaftsabklärung. I. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 - eröffnet am 11. November 2020 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien. Gleichzeitig stellte er Anträge bezüglich der Objektivität der Auswahlkriterien sowie der Software beziehungsweise der Person, welche diese Auswahl kreiert habe. Zudem sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM - insbesondere in die Botschaftsabklärungen - zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. K. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekanntgegeben und er wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. L. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 bestätigte der Beschwerdeführer die Bezahlung des Kostenvorschusses und äusserte sich erneut zur Frage der Spruchkörperbildung. M. Mit Eingabe vom 15. April 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, B._______ sei auf der Liste von Terrorverdächtigen der sri-lankischen Behörden vom (...) 2021 aufgeführt. Er reichte die entsprechende Liste als Beweismittel zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. O. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2021, welche dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 VGR unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde.

4. Angesichts der vollen Gutheissung der Beschwerde ist auf die formellen Anträge des Beschwerdeführers im Übrigen nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der Verfügung gab das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass es sich bei der Vorladung des TID um eine Fälschung handle. Durch die Einreichung eines gefälschten Dokuments sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt. Sodann seien auch seine Aussagen zum geltend gemachten beziehungsweise noch gleichentags bei der Polizei angezeigten Übergriff vom (...) 2013 und das diesbezüglich eingereichte Beweismittel in Zweifel zu ziehen. In Sri Lanka würden die Daten auf offiziellen Dokumenten gemäss der angelsächsischen Schreibweise dargestellt, nämlich Jahr/Monat/Tag, was auf der vorliegenden Anzeigebestätigung dem (...) 2013 entspreche. Das von ihm geltend gemachte Datum der Anzeigeerstattung stimme somit nicht mit dem auf der Anzeigebestätigung erfassten Datum überein. Gemäss dem leitenden Polizeiinspektor dieser Dienststelle sei weder am (...) 2013 noch am (...) 2013 eine Anzeige entgegengenommen worden. Aufgrund der Ansammlung von Unregelmässigkeiten im besagten Dokument gehe dieser davon aus, dass die Ausstellung des Dokumentes unrechtmässig erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei mehrfach die Gelegenheit geboten worden, zu den Abklärungsresultaten des SEM Stellung zu nehmen. Mit Verweis auf die mangelhafte Offenlegung der Botschaftsunterlagen habe er jedoch darauf verzichtet. Stattdessen habe er mehrere Lageberichte aus Sri Lanka und Internetartikel betreffend die Verhaftung B._______ eingereicht. Bei diesen Ausführungen und Beilagen handle es sich aber grundsätzlich um Wiederholungen bereits dargelegter Vorbringen. Weiter habe er ausgeführt, er könne nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich bei der Anzeigebestätigung nicht um eine Fälschung handle. Auch scheine er die «Hilfeleistung» von Verwandten oder Bekannten ohne sein Zutun nicht ausschliessen zu können. Damit widerspreche er seiner eigenen Aussage, wonach er am Tag des Übergriffs selber zur Polizei gegangen sei. Was die Verhaftung von B._______ betreffe, so sei der Grund seiner Festnahme nicht belegt. Weiter habe B._______ zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei ihm angestellt gewesen sei und die Fotografien der (...) gemacht habe. Jedoch habe er angegeben, dass die Besuche des CID beim Beschwerdeführer zu Hause stattgefunden hätten. Überdies habe auch der behandelnde Arzt die Bestätigung als Fälschung qualifiziert. Das nachträglich als Gegenbeweismittel eingereichte weitere Schreiben dieses Arztes, in dem er die Behandlung des Beschwerdeführers bestätige, sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich leuchte es auch nicht ein, warum der Beschwerdeführer als lediglich ausführender fotografischer Assistent für die Anweisungen des zuständigen Chefs Verantwortung tragen sollte, welcher an der Befragung des CID anwesend gewesen sei, aber keine Probleme bekommen habe. Auch nach der Verhaftung von B._______ erscheine es noch seltsam, dass sich der Geheimdienst auf die Belästigung des Assistenten versteife, wo doch eine Vielzahl an Personen in die Erstellung, Verarbeitung und Weitergabe der Fotos involviert gewesen seien. In Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten gelte es festzuhalten, dass angesichts der unglaubhaften Vorverfolgung nicht davon auszugehen sei, er sei vor seiner Ausreise wegen regimefeindlichen Aktivitäten ins Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten. Seine Teilnahme an Veranstaltungen in der Schweiz habe aufgrund der massentypischen Aktivitäten kein herausragendes Profil bewirkt, welches als Risikofaktor einzustufen wäre. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Die sri-lankischen Behörden wiesen zwar gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen jedoch grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer bringe vor, er würde aufgrund von Beziehungen seines Bruders zur LTTE einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein. Dazu sei festzustellen, dass die Probleme des Bruders und die diesbezüglichen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer bisher unerwähnt geblieben seien und dessen Asyldaten in den Schweizerischen Datenbanken nicht hätten eruiert werden können. Nach dem oben Gesagten habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten offensichtlich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die aktuelle Lage nach der im Jahr 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gäbe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer zunächst entgegen, aufgrund der nicht vollständig offengelegten Botschaftsabklärung könne er zu den Fälschungsvorwürfen keine Stellung nehmen. Die eingereichten Unterlagen müssten als echt bewertet werden, da sie mit seinen Erlebnissen übereinstimmen würden. Die Echtheit der ärztlichen Diagnose sei nachträglich durch den behandelnden Arzt bestätigt worden. Doch selbst wenn hier eine Konstellation vorliegen würde, dass ohne sein Willen und Wissen zu einer "Hilfestellung" Verwandte respektive Bekannte gefälschte Dokumente gekauft hätten, würde dies in der Sache nichts ändern. Die Argumentation des SEM zur vermeintlich fehlenden Vorverfolgung sei ohnehin obsolet, zumal sich aus den unbestrittenen und bewiesenen Vorbringen ergebe, dass er - wie nachfolgend dargelegt - bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. Die Angaben von B._______, wenn dieser auch die Ereignisse anders darstellen würde, müssten dahingehend gewertet werden, dass tatsächlich eine Behelligung stattgefunden habe. Zudem sei zu beachten, dass die Auskunftsbereitschaft jeweils schlagartig verschwinde, wenn den Personen klar werde, dass vor Ort ermittelt werde, was auch sie selber in Gefahr bringen könnte, zumal die Schweizer Botschaft gute Kontakte mit den Machthabenden in Sri Lanka pflege. Es sei klar, dass der (...) gute Gründe gehabt habe, seine Wahrnehmung über seine Befragung durch den CID in den Räumlichkeiten der (...) im Rahmen der Botschaft nicht offenzulegen. Das Argument des SEM, wonach es unlogisch sei, dass nur er als Assistent Probleme erhalten habe, sei inzwischen hinfällig, da B._______ mittlerweile festgenommen worden sei. Das SEM behaupte damit entgegen der Aktenlage, dieser sei nicht in den Verfolgungsfokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Als staatlicher Angestellter habe er sich relativ lange bedeckt halten können, nicht zuletzt auch, weil er Drittpersonen, wie ihn, an die Öffentlichkeit habe gelangen lassen, welche danach einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Ohnehin weise er (der Beschwerdeführer) aber unbestritten ein Profil als Aufdecker von Kriegsverbrechen und Menschrechtsverletzungen auf. Seine berufliche Tätigkeit bei dem (...) B._______ im Jahr 2013 werde vom SEM nicht angezweifelt und sei abschliessend belegt. Auch der Fund von (...) sowie der Umstand, dass er von diesem Fund Fotos gemacht habe, seien als glaubhaft erachtet und abschliessend belegt worden. Die (...) seien in C._______ gefunden worden, in der Nähe eines Armee- und eines EPDP-Camps, womit sehr schnell der Verdacht aufgetaucht sei, dass es sich um ein Massengrab von extralegal getöteten sogenannten Verschwundenen handeln könnte. An einem Gerichtsbeschluss für weitere Ausgrabungen habe es gefehlt, weshalb die Untersuchungen hätten gestoppt werden müssen. Er habe diese Fotos sowie auch gewisse Informationen zum Fund an Journalisten weitergegeben und damit eine klare Position eingenommen, welche gegen die sri-lankischen Behörden gerichtet sei. Es habe auch belegt werden können, dass B._______ am (...) 2019 vom TID festgenommen worden sei, schlussendlich wegen der Weitergabe seiner Informationen über den (...)fund an die Medien. Der eingereichte Zeitungsartikel zeige, dass B._______ die Expertise für die Aufdeckung von Folter und Tötungen während und nach dem Krieg gehabt habe. Er sei als Gefahr angesehen worden, da er sich damit angeblich für die "Wiederbelebung der LTTE" engagiert habe. Daraus zeige sich insbesondere, dass der (...)fund, welcher 2013 gemacht worden sei, noch heute grosse Relevanz für die sri-lankischen Sicherheitskräfte habe und sie den (...) B._______ - und somit auch ihn (den Beschwerdeführer) noch immer im Verfolgungsfokus hätten. Unabhängig der Glaubhaftigkeit der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr aus einem siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Nicht zuletzt erwecke sein hiesiger Aufenthalt in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte den Verdacht, dass er deren Menschenrechtsverletzungen während des sri-lankischen Bürgerkrieges vor dem UNO-Menschenrechtsausschuss in Genf als Zeuge angeprangert haben könnte. 7. 7.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gilt es zunächst festzuhalten, dass diese durch die Abklärungen der Botschaft und die darin enthaltenen Fälschungsvorwürfe erschüttert wird. Andererseits muss aber darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich und detailliert von seiner Arbeit und auch den geltend gemachten Problemen berichten konnte. Rückfragen des Sachbearbeiters beantwortete er stets ausführlich und schlüssig. In seinen Aussagen finden sich auch keine Widersprüche und Ungereimtheiten. In Bezug auf die Aussagen von B._______ gegenüber der Botschaft gilt es festzuhalten, dass dieser die Anstellung des Beschwerdeführers und dessen Involvierung in die (...)funde klar bestätigte. Wie schon im Kassationsurteil D- 1979/2016 erwähnt, wies er immerhin ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit Probleme mit dem CID erhalten habe und auch nach seiner Ausreise noch gesucht worden sei, wenn er auch den Ort der Geschehnisse anders angab und seine Anwesenheit nicht erwähnte. In diesem Zusammenhang gilt es aber zu betonen, dass diese Aussagen dem Beschwerdeführer durch das SEM vor Erlass der Verfügung nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Vielmehr wurden sie weder bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Jahr 2015, noch nach der entsprechenden Rüge durch das Bundesverwaltungsgericht und der neuerlichen Botschaftsanfrage im Jahr 2017 offengelegt. Vor diesem Hintergrund misst das Gericht den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung grösseres Gewicht bei. Überdies gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Besuche durch den CID am Arbeitsplatz eher als Kontrollen und nicht in einer Weise schilderte, dass sie im Zentrum der Geschehnisse standen. Vielmehr war für ihn offenbar der tätliche Übergriff am Tag darauf relevant. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sich B._______ Jahre später beim Besuch der Botschaft nicht daran erinnerte, zumal er offenbar nicht explizit darauf angesprochen wurde. Zudem ist auf die in der Beschwerde geäusserten Bedenken zu verweisen, wonach die Auskunftsbereitschaft jeweils verschwinde, wenn den Personen klar werde, dass vor Ort ermittelt werde, was auch sie selber in Gefahr bringen könnte. Dass die Auskunftsperson im Jahre 2019 selber verhaftet wurde, ist dabei ein deutlicher Hinweis auf die prekäre Sicherheitssituation der Betroffenen vor Ort. Dass der Beschwerdeführer, welcher lediglich als Assistent angestellt war, befragt wurde und nicht sein Vorgesetzter, lässt immerhin Fragen offen, könnte aber damit zusammenhängen, dass er die Fotografien an die Presse weitergab und zu dieser aufgrund seiner Tätigkeit in der Verteilung der Zeitung schon seit Jahren Kontakte hatte. Für den CID dürfte denn auch vor allem relevant gewesen sein, wer verantwortlich dafür war, dass die Bilder in die Presse kamen. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, der CID habe von den Journalisten erfahren, dass er die Bilder übergeben habe (vgl. A12 F133). Insgesamt bleibt damit dem SEM darin Recht zu geben, dass zumindest einzelne der Beweismittel - insbesondere bezüglich der Spitalaufenthaltes oder die Vorladung des TID - als Fälschungen erkannt werden müssen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Fluchtgründe aufzublähen oder wahre Geschehnisse durch gekaufte Beweismittel zu belegen. An dieser Stelle kann jedoch offenbleiben, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch angesichts der eher sekundären Rolle des Beschwerdeführers von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen auszugehen war. Jedenfalls ist als glaubhaft zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer bereits damals im Zusammenhang mit menschlichen (...)funden und deren Übergabe an die Presse in den Fokus der srilankischen Sicherheitsbehörden geraten war. 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An der Lageeinschätzung ist weiterhin festzuhalten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 E. 7.1). 7.3 Entgegen den Ausführungen in der Verfügung besteht bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor Verfolgung. Sein Arbeitgeber wurde gemäss Zeitungsberichten im (...) 2019 wegen vermeintlicher Wiederbelebungsbestrebungen der LTTE über Verbindungen mit der Diaspora im Ausland verhaftet. Am (...) 2021 hat die sri-lankische Regierung eine neue Liste von Terrorverdächtigen publiziert. Auf dieser Liste ist auch B._______ als Terrorverdächtiger aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 nachweislich bei diesem gearbeitet, was den Sicherheitsbehörden bestens bekannt ist. Bei der Arbeit war er in die Dokumentation von heiklen Funden von (...) involviert. Aufgrund seiner Kontakte aus seiner Nebentätigkeit als Zeitungsverteiler war es der Beschwerdeführer, der die von ihm gemachten Fotografien sowie Informationen der Presse weitergab und damit daran beteiligt war, diese Funde publik zu machen. Dabei handelte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Massengrab aus dem Jahr 2006. Menschenrechtsorganisationen hätten versucht, eine Ausgrabung der Grabstätte zu erreichen. Der Geheimdienst habe dies jedoch verhindert und eine Untersuchung oder Aufarbeitung der Geschehnisse hat offensichtlich bis heute nicht stattgefunden. Der Arbeitgeber wurde im Jahr 2015 von der Schweizerischen Botschaft kontaktiert und nach dem Beschwerdeführer befragt. Dabei bestätigte er die Anstellung des Beschwerdeführers und dessen Involvierung in die (...)funde. Gemäss den Aussagen von B._______ sei auch die Familie des Beschwerdeführers an ihn gelangt, und habe darum ersucht, dass er seinen Einfluss zugunsten des Beschwerdeführers geltend macht. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer damit eine enge Verbindung zu einer Person, welcher von den Behörden Wiederbelebungsbestrebungen der LTTE über Verbindungen mit der Diaspora unterstellt werden. Überdies erfolgte seine Arbeitstätigkeit in einem Bereich, welcher die Aufklärung von Menschenrechtsverbrechen in Sri Lanka betrifft. Der Beschwerdeführer ist somit auch als Zeuge von solchen Verbrechen besonders gefährdet. Damit besteht für den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Die gilt insbesondere angesichts dessen, dass er sich - auch aufgrund der Verschleppung des Verfahrens durch das SEM - inzwischen seit siebeneinhalb Jahren in der Schweiz aufhält. Zudem betätigte er sich hier exilpolitisch. 7.4 Gesamthaft ist es damit vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Verhaftung seines ehemaligen Arbeitgebers und dessen Publizierung auf der Liste von Terrorverdächtigen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach zumindest Nachfluchtgründe festzustellen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer diese jedoch nicht selber durch sein eigenes Verhalten nach der Ausreise gesetzt. Vielmehr sind diese aufgrund der Verhaftung und der Aufführung seines ehemaligen Arbeitgebers auf der Liste der Terrorverdächtigen entstanden. Somit liegt eine Gefährdung aufgrund von Umständen vor, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte. Damit handelt es sich um objektive Nachfluchtgründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht vom Asyl auszuschliessen ist. Andere Gründe für den Ausschluss von der Asylgewährung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2020 ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der bei den Akten liegende Kostennote wird ein Aufwand von 22.63 Stunden geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint zu hoch, auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht monierte, dass das SEM im Zusammenhang mit dem nur mangelhaft gewährten rechtlichen Gehör einen beträchtlichen Mehraufwand generierte. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb die Kostennote angemessen zu kürzen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeeingabe sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthält, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.

3. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2020 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500. - wird zurückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: