Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. November 2013 und reiste am 25. November 2013 in die Schweiz ein, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 5. Dezember 2013 wurde er summarisch befragt und am 12. November 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ende des Jahres 2011 beziehungsweise Ende des Jahres 2012 an seinem Arbeitsort in einem Laden in seiner Abwesenheit von unbekannten Personen gesucht worden. Er habe deswegen bei der Polizei eine Anzeige erstattet und diese habe einen Rapport erstellt. Weil es zu dieser Zeit zu vielen Entführungen gekommen sei, habe er sich auf Anraten seines Bruders B._______ zunächst zirka ein Jahr bei diesem versteckt und sei dann im November 2013 ausgereist. Möglicherweise habe die Suche nach ihm etwas mit dem politischen Engagement von B._______ für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu tun gehabt, welcher gezwungen worden sei, anlässlich der Gemeindewahlen im Jahr 2010 für diese zu kandidieren. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn bei diesem Engagement manchmal unterstützt. Zirka im Oktober 2014 habe ihm B._______ mitgeteilt, dass er von unbekannten Leuten bedroht und schliesslich verhaftet worden sei. Gegen Bezahlung sei er freigekommen und habe anschliessend das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, die Vorbringen seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). C. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er zwei polizeiliche Vorladungen vom (...) 2014 und (...) 2015 (im Original) zu den Akten, welche die Polizei bei einem Nachbarn von ihm abgegeben habe. Dabei verwies er noch einmal auf die Suche nach seinem Bruder B._______ wegen dessen politischen Engagements, bei welchem er ihn unterstützt habe. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-7437/2014 vom 4. August 2015 vollumfänglich ab. E. Am 5. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe ans SEM. Zur Begründung machte er geltend, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht zu haben, an seinem Arbeitsort Ende 2012 gesucht worden zu sein. Aufgrund dieser Sachlage habe ihn sein Bruder B._______ dazu angehalten, sich bis zur erforderlichen Flucht aus dem Heimatland versteckt zu halten. Der Bruder sei im Jahr 2010 gezwungen worden, für die EPDP zu kandidieren. Bei diesen politischen Aktivitäten habe er (der Beschwerdeführer) ihn unterstützt. Im (...) 2014 sei B._______ verhaftet und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er habe ausreisen müssen. Der Beschwerdeführer habe diese Informationen im Oktober 2014 beim bis dahin letzten Telefonat mit B._______ erfahren. Danach sei der Kontakt abgebrochen. Über den Aufenthaltsort seines älteren Bruders C._______ habe er seit Jahren keine Kenntnis gehabt. Am 5. September 2015 sei er von B._______ telefonisch kontaktiert worden. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in (...) und C._______ seit bereits acht Jahren in (...) lebe. Letzterer werde gemäss einer Fahndungsliste vom (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht. C._______ habe sich in (...) exilpolitisch betätigt und gleichzeitig Geld für die Folgen des Tsunami gesammelt. Die Sicherheitskräfte würden ihm indes unterstellen, er habe das Geld für die Unterstützung und Finanzierung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschafft. Ferner habe er von B._______ erfahren, dass dieser wegen seiner Kandidatur für die EPDP und der Fahndung nach C._______ im (...) 2014 polizeilich festgenommen, für fünf bis sechs Tage eingesperrt, verhört und misshandelt worden sei. Danach habe er sich freigekauft und die eigene Flucht vorbereitet. Er sei indes nach ungefähr zwei Monaten mit einem weissen Van entführt und durch Unbekannte erneut verhört und misshandelt worden. Durch Schmiergeld sei er wieder freigekommen. Im (...) 2014 sei er von Sri Lanka nach (...) geflohen und habe dort am (...) 2015 Asyl erhalten. C._______ sei seit längerem niederlassungsberechtigt in (...). Die Asylrelevanz der Vorbringen (des Beschwerdeführers) erhärteten sich aufgrund der neuen Informationen. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten auch bei ihm von einer drohenden Reflexverfolgung im Heimatland ausgegangen werden. F. Das SEM übermittelte die Eingabe am 14. Oktober 2015 dem Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 als Revisionsgesuch entgegennahm. G. Mit Urteil D-6574/2015 vom 22. September 2016 wurde das Revisionsgesuch gutheissen und das Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6016/2016 wiederaufgenommen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die eingereichte Fahndungsliste der sri-lankischen Behörden weise klar darauf hin, dass der Bruder C._______ tatsächlich im Fokus der Behörden stehe. Die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu C._______ sei im ordentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Als naher Angehöriger einer behördlich gesuchten Person könnten ihm mithin ebenfalls relevante Sanktionen drohen. Die im ordentlichen Verfahren gemachte Feststellung, die vagen Vorbringen liessen nicht auf eine drohende Reflexverfolgung schliessen, lasse sich mithin aufgrund des sich verändert darstellenden Sachverhalts in der erwogenen Art nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr seien die erwähnten Beweismittel nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne einer Reflexverfolgung bereits bei der Einreise am Flughafen als neue Tatsache zu untermauern und die im ordentlichen Verfahren angenommene unproblematische Einreise grundsätzlich in Frage zu stellen. Inwieweit die ferner geltend gemachte Behelligung seines Bruders B._______ im Jahre 2014 und das ihm in (...) offenbar gewährte Asyl revisionsrechtlich zu beurteilen seien, könne bei dieser Sachlage offenbleiben, da sich die Gefährdung des Beschwerdeführers bereits aufgrund der geltend gemachten Situation von C._______ neu darstelle. H. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren ersuchte das SEM das Gericht mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2014 aufzuheben. I. Mit Urteil D-6016/2016 vom 31. Oktober 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2014 aufgehoben und die vorliegende Sache ans SEM zurückgewiesen. J. Mit Verfügung vom 23. März 2018 - eröffnet am 26. März 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 25. April 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurde zufolge fehlender Bedürftigkeit abgewiesen. M. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 30. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe lediglich vom Hörensagen erfahren, dass unbekannte Personen Ende 2012 an seinem Arbeitsort nach ihm gefragt hätten. Solche vom Hörensagen bekannt gewordene Ereignisse vermöchten nach herrschender Praxis keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Überdies würden in den Akten keine hinreichend konkreten Hinweise vorliegen, dass das Nachfragen nach dem Beschwerdeführer auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhe, da er darüber lediglich Mutmassungen angestellt habe. Gemäss seinen Aussagen habe er der Polizei den Vorfall gemeldet und diese habe einen Rapport erstellt, womit sie ihren Schutzwillen für den Beschwerdeführer ausgedrückt habe. Es verstehe sich von selbst, dass zielführende Ermittlungen in einem Vorfall, in dem keine deliktische Tat vorliege und es sich zudem um unbekannte Personen handle, die dafür verantwortlich seien, nicht möglich seien. Aufgrund dieser Erwägungen komme das SEM zum Schluss, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise Ende November 2013 aus Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zu befürchten gehabt habe. Bezüglich seines Bruders C._______ habe er im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, dass dieser auf der Fahndungsliste der sri-lankischen Behörden vom (...) und auch noch auf der damals aktuellen Liste vom (...) aufgeführt sei. Das SEM habe in der Zwischenzeit jedoch festgestellt, dass C._______ nicht mehr auf der aktuellsten Fahndungsliste der sri-lankischen Behörden vom (...) aufgeführt sei (Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, http://fiusrilanka.gov.lk/docs/UNSCR/List/1992-25(SL)/1992 25(E).pdf). In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer hierzu ausgeführt, es würden noch weitere Listen existierten, welche nie veröffentlicht worden seien, auf welchen Personen mit Nähe zu den LTTE aufgeführt seien. Dass der Name von C._______ im (...) weiterhin auf der Liste figuriert hätte, deute darauf hin, dass eine bedeutsame Menge an Daten und vermeintlichen Verdächtigungselementen gegen ihn vorgelegen hätten. Hierzu führte das SEM aus, es könne diese Gefährdungseinschätzung nicht teilen. Die ursprüngliche Liste vom (...) sei noch von der alten Regierung unter Präsident Rajapaksa erstellt worden. Diese enthalte die Namen von mehr als 400 Personen. In der vorläufig letzten Fassung vom (...) seien noch 86 Personen aufgeführt worden. Die Gründe, die zur Löschung eines Grossteils der Namen von der Liste geführt hätten, könnten verschiedener Art sein. So sei beispielsweise bekannt, dass Personen auf der ursprünglichen Liste figuriert hätten, die bereits verstorben seien. Oder die sri-lankischen Behörden seien nach dem Regierungswechsel im Zuge von Ermittlungen zum Schluss gekommen, dass viele der ursprünglich gelisteten Personen mit keinen terroristischen Aktivitäten in Verbindung stünden. Entgegen seiner Einschätzung gehe das SEM davon aus, dass die sri-lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr an Personen hätten, die von der Liste gestrichen worden seien, ansonsten würden die bereinigten Listen keinen Sinn machen. Dass die von der Liste gelöschten Personen nunmehr auf anderen Verfolgungslisten der sri-lankischen Behörden figurieren sollten, sei eine reine Mutmassung, für die er keine konkreten Anhaltspunkte angeführt habe. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass kein Verfolgungsinteresse mehr gegen C._______ seitens der sri-lankischen Behörden bestehe und er nicht mehr gesucht werde. Bezüglich seines Bruders B._______ mache der Beschwerdeführer geltend, dieser habe ihm mitgeteilt, dass er wegen seiner Kandidatur für die EPDP und wegen der Fahndung nach C._______ im (...) 2014 zweimal verhaftet worden sei. Deshalb sei er im (...) 2014 ausgereist und habe inzwischen in (...) Asyl erhalten. Vorab sei festzuhalten, dass B._______ nicht eingewilligt habe, dass das SEM seine (...) Asylakten konsultieren könne. Demnach könne nicht abgeklärt werden, aufgrund welcher Vorbringen diesem tatsächlich Asyl gewährt worden sei. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten für die EPDP im Jahr 2014 Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei, da diese Partei eng mit der damaligen Regierungspartei zusammengearbeitet habe und auch heute noch als legale Partei im Parlament vertreten sei. Als einzigen wahrscheinlichen Grund für die Verfolgung von B._______ sei deshalb die Aufführung von C._______ auf der Fahndungsliste zu sehen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer weder in Sri Lanka noch in der Schweiz nennenswert politisch betätigt habe. Er habe nichts mit den LTTE zu tun gehabt und mit den sri-lankischen Behörden keine Probleme gehabt. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass gegen ihn eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl bestehe beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Auch aus den eingereichten Polizeiaufgeboten für den (...) 2014 und (...) 2015, sofern sie überhaupt echt seien, lasse sich solches nicht ableiten. So sei weder seinen Ausführungen noch den Dokumenten zu entnehmen, weshalb er konkret vorgeladen worden sein sollte. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit würden jedoch gemäss Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt hätten und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Zur letztgenannten Personengruppe gehöre er jedoch nicht.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe aus, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er schon bei seiner Ausreise im November 2013 eine asylrelevante Verfolgung befürchten müssen. Sein Bruder C._______ lebe mittlerweile seit über zehn Jahren in (...). Seine Aktivitäten, welche die sri-lankischen Behörden dazu veranlasst hätten, seinen Namen auf der «Black List» zu führen, habe er auch schon zum Zeitpunkt getätigt, als er (der Beschwerdeführer) Sri Lanka verlassen habe. Ansonsten wäre es doch sehr unwahrscheinlich, dass C._______ auf der «Black List» vom (...) gelistet worden sei, die sri-lankischen Behörden im November 2013 davon aber noch keine Kenntnis gehabt hätten. Viel wahrscheinlicher sei, dass dessen Aktivitäten den sri-lankischen Behörden schon seit langem bekannt gewesen seien. Ob er zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Aufenthalt oder den Aktivitäten von C._______ gehabt habe, sei irrelevant. Die Vorinstanz behaupte nun aufgrund der Löschung des Namens von C._______ von der Fahndungsliste bestehe kein Verfolgungsinteresse mehr. Er habe schon im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass eine Löschung verschiedene Gründe haben könne und als eindeutiger Beweis für ein abgebrochenes Interesse an der entsprechenden Person untauglich sei, wie dies auch aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) hervorgehe. Ihre gegenteilige Interpretation begründe die Vorrinstanz über Mutmassungen. Dass die Liste (...) noch von der alten Regierung gemacht worden sei, vermöge beispielsweise als Grund nicht zu überzeugen, denn als C._______ auf der Liste vom (...) immer noch figuriert habe, sei bereits das Regime Sirisena an der Macht gewesen. Die Behauptungen des SEM, wonach bereits verstorbene oder nicht mit den LTTE in Verbindung stehende Personen von der Liste gelöscht worden seien, blieben unbelegt. Es sei indes äusserst unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden mit der Löschung des Namens von C._______ von der «Black List» auch sämtliche anderen Daten gelöscht hätten und deshalb nun kein Interesse mehr an dessen Aktivitäten bestehen würde. Die Befürchtung der sri-lankischen Behörden, die LTTE könnten sich im Untergrund wieder formieren, sei auch heute noch ausgeprägt. Es erscheine deshalb extrem fragwürdig, dass die Vorinstanz seine Rückkehr nach Sri Lanka heute als bedenkenlos erachte, wohlwissend, dass einer seiner beiden Brüder über Jahre auf der «Black List» figuriert habe und den Behörden bekannt sei. Weiter gewichte die Vorinstanz zu wenig, dass sein Bruder B._______ in (...) Asyl erhalten habe. Bezüglich der Begründung dieses Entscheides stelle sie lediglich Mutmassungen an. Eine Grundlage dafür habe sie nicht, ausser, dass sie seine Vorbringen zu seinem Bruder als unwahrscheinlich taxiere. Dies stütze sie wiederum auf pauschalen Äusserungen zur EPDP und deren vermeintlicher politischer Rolle, wobei die Analyse stark vereinfacht ausfalle. Es entspreche nicht der Realität, dass Personen, die (mitunter unfreiwillig) für die EPDP tätig gewesen seien, von jeglicher Verfolgung ausgeschlossen seien, nur weil die EPDP mittlerweile eine legale Partei sei, die im Parlament vertreten sei, und eng mit der Regierungspartei zusammengearbeitet habe. Ausserdem habe auch die Schwiegermutter von B._______ in (...) Asyl erhalten. Die Vorbringen beider Personen hingen möglicherweise zusammen. Weiter sei auch seine exilpolitische Tätigkeit als Anlass geeignet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen. Die sri-lankische Regierung lasse immer noch systematisch Demonstrationen und andere politische Anlässe überwachen und versuche dabei, regimekritische Tamilen zu identifizieren. Eine besonders exponierte Stellung in der Diaspora sei dabei nicht nötig.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Umstände, weshalb der Schwiegermutter von B._______ in (...) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, seien nicht bekannt. Der Beschwerdeführer könne daher aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht geltend mache, mit ihr engeren Kontakt gehabt zu haben, der im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri Lanka relevant sein könnte.
E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, es sei weder von Relevanz, ob eine tatsächliche Verbindung zwischen ihm und der Schwiegermutter von B._______ bestehe, noch aus welchen Gründen sie ihren positiven Asylentscheid in (...) erhalten habe. Vielmehr sei relevant, dass nun bereits eine dritte Person in seinem Umfeld auftauche, welche nachweislich durch die sri-lankischen Behörden verfolgt werde. Wie bereits in der Beschwerdeschrift erwähnt, sei hierbei von Bedeutung, dass bereits private Beziehungen zu tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen LTTE-Mitgliedern Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten. Wie schon bei der Gutheissung des Asylgesuchs von B._______ sei auch beim positiven Asylentscheid bezüglich der Schwiegermutter von einer Begründung tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Nähe auszugehen.
E. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 5.3 Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka vor seiner Ausreise nicht in Zusammenhang mit der Fahndung nach seinem Bruder C._______ gebracht werden. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an, er sei Ende des Jahres 2011 beziehungsweise Ende des Jahres 2012 von unbekannten Personen gesucht worden. Weder die Urheber noch den Grund für die Suche vermochte er dabei anzugeben. Dass er diese aber den Behörden meldete, lässt darauf schliessen, dass auch er selbst nicht von einer Gefahr seitens der Sicherheitsbehörden ausging. Die Fahndungsliste stammt hingegen vom (...). In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, C._______ lebe mittlerweile seit über zehn Jahren in (...). Seine Aktivitäten habe er auch schon zum Zeitpunkt getätigt, als er selber Sri Lanka verlassen habe, zumal es unwahrscheinlich sei, dass C._______ auf der Black List vom (...) gelistet worden sei, die sri-lankischen Behörden im November 2013 davon aber noch keine Kenntnis gehabt hätten. Der Beschwerdeführer wurde aber lediglich einmal im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 gesucht und lebte im Anschluss beinahe noch ein Jahr in Sri Lanka. Zwar macht er geltend, er habe sich in dieser Zeit bei seinem Bruder versteckt. Weitere Suchaktionen nach ihm erwähnte er aber nicht. Ausserdem wurde auch an keiner Stelle geltend gemacht, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach dem Bruder B._______ gesucht worden wäre, was bei einer Reflexverfolgung zu erwarten gewesen wäre. Erst für den Zeitraum vom (...) 2014 und vom (...) 2015 reichte der Beschwerdeführer mit den polizeilichen Vorladungen wieder Hinweise auf eine Suche nach ihm zu den Akten, welche viel wahrscheinlicher mit der Fahndung nach C._______ in Zusammenhang gestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer aber Sri Lanka schon verlassen gehabt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Bruders C._______ noch denjenigen des Bruders B._______.
E. 5.4 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers oder einer begründeten Furch vor einer solchen auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.
E. 6.1 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An der Lageeinschätzung ist weiterhin festzuhalten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 E. 7.1).
E. 6.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde besteht bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor Verfolgung. Sein Bruder C._______ wurde auf der Fahndungsliste vom (...) und (...) ausgeschrieben und somit über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten aktiv gesucht. So wurde denn auch der Bruder B._______ des Beschwerdeführers in Sri Lanka im (...) 2014 wegen dem Vermerk von C._______ auf der Fahndungsliste durch die sri-lankischen Behörden gesucht. Und auch der Beschwerdeführer erhielt - wie sich nun im Nachhinein herausstellt offenbar in diesen Zusammenhang - am (...) 2014 und am (...) 2015 zwei polizeiliche Vorladungen. In der Beschwerde wird zu Recht ausgeführt, dass damit davon auszugehen ist, es habe eine bedeutsame Menge an Daten und vermeintlichen Verdächtigungselementen gegen C._______ vorgelegen. Die Löschung seines Namens von dieser Fahndungsliste scheint auch dem Gericht nicht geeignet, einen Abbruch des Verfolgungsinteresses zu begründen. Dies bedeutet lediglich, dass C._______ nicht mehr aktiv gesucht wird. Dass aus den Listen zuweilen auch Personen gelöscht wurden, welche verstorben seien oder nachweislich nicht mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten, wie das SEM mutmasst, vermag in Bezug auf die konkrete Situation von C._______ nichts auszusagen, und wurde durch das SEM, wie in der Beschwerde richtig festgehalten, auch nicht belegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass mit dessen Löschung von der Liste sämtliche Daten über C._______ gelöscht und sämtliche Verdachtsmomente aus dem Weg geräumt wurden. Die Akten über ihn dürften weiterhin Bestand haben, auch wenn nicht mehr aktiv nach ihm gefahndet wird. Somit ist er den sri-lankischen Behörden als vermeintlicher Unterstützer der LTTE weiterhin bekannt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Präsident Rajapaksa, unter dem die ursprüngliche Liste vom (...) erstellt worden war, in Sri Lanka heute wieder an der Macht ist. Damit besteht auch für den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden, zumal in Anbetracht der polizeilichen Vorladungen aus den Jahren 2014 und 2015 davon auszugehen ist, dass Polizeiakten angelegt wurden.
E. 6.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der zeitweiligen Fahndung nach seinem Bruder C._______ und nach ihm selbst einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach Nachfluchtgründe festzustellen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer diese jedoch nicht selber durch sein eigenes Verhalten nach der Ausreise gesetzt. Vielmehr sind diese aufgrund einer Fahndung durch die sri-lankischen Behörden nach seinem Bruder C._______ entstanden. Somit liegt eine Gefährdung aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen vor, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte. Damit handelt es sich um objektive Nachfluchtgründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht vom Asyl auszuschliessen ist. Andere Gründe für den Ausschluss von der Asylgewährung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. März 2018 ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die Dossiereröffnungspauschale wird jedoch praxisgemäss nicht ersetzt. Der Gesamtaufwand ist demnach auf insgesamt Fr. 2'382.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. März 2018 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'382.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2408/2018 Urteil vom 30. Juni 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. November 2013 und reiste am 25. November 2013 in die Schweiz ein, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 5. Dezember 2013 wurde er summarisch befragt und am 12. November 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ende des Jahres 2011 beziehungsweise Ende des Jahres 2012 an seinem Arbeitsort in einem Laden in seiner Abwesenheit von unbekannten Personen gesucht worden. Er habe deswegen bei der Polizei eine Anzeige erstattet und diese habe einen Rapport erstellt. Weil es zu dieser Zeit zu vielen Entführungen gekommen sei, habe er sich auf Anraten seines Bruders B._______ zunächst zirka ein Jahr bei diesem versteckt und sei dann im November 2013 ausgereist. Möglicherweise habe die Suche nach ihm etwas mit dem politischen Engagement von B._______ für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu tun gehabt, welcher gezwungen worden sei, anlässlich der Gemeindewahlen im Jahr 2010 für diese zu kandidieren. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn bei diesem Engagement manchmal unterstützt. Zirka im Oktober 2014 habe ihm B._______ mitgeteilt, dass er von unbekannten Leuten bedroht und schliesslich verhaftet worden sei. Gegen Bezahlung sei er freigekommen und habe anschliessend das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, die Vorbringen seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). C. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er zwei polizeiliche Vorladungen vom (...) 2014 und (...) 2015 (im Original) zu den Akten, welche die Polizei bei einem Nachbarn von ihm abgegeben habe. Dabei verwies er noch einmal auf die Suche nach seinem Bruder B._______ wegen dessen politischen Engagements, bei welchem er ihn unterstützt habe. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-7437/2014 vom 4. August 2015 vollumfänglich ab. E. Am 5. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe ans SEM. Zur Begründung machte er geltend, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht zu haben, an seinem Arbeitsort Ende 2012 gesucht worden zu sein. Aufgrund dieser Sachlage habe ihn sein Bruder B._______ dazu angehalten, sich bis zur erforderlichen Flucht aus dem Heimatland versteckt zu halten. Der Bruder sei im Jahr 2010 gezwungen worden, für die EPDP zu kandidieren. Bei diesen politischen Aktivitäten habe er (der Beschwerdeführer) ihn unterstützt. Im (...) 2014 sei B._______ verhaftet und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er habe ausreisen müssen. Der Beschwerdeführer habe diese Informationen im Oktober 2014 beim bis dahin letzten Telefonat mit B._______ erfahren. Danach sei der Kontakt abgebrochen. Über den Aufenthaltsort seines älteren Bruders C._______ habe er seit Jahren keine Kenntnis gehabt. Am 5. September 2015 sei er von B._______ telefonisch kontaktiert worden. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in (...) und C._______ seit bereits acht Jahren in (...) lebe. Letzterer werde gemäss einer Fahndungsliste vom (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht. C._______ habe sich in (...) exilpolitisch betätigt und gleichzeitig Geld für die Folgen des Tsunami gesammelt. Die Sicherheitskräfte würden ihm indes unterstellen, er habe das Geld für die Unterstützung und Finanzierung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschafft. Ferner habe er von B._______ erfahren, dass dieser wegen seiner Kandidatur für die EPDP und der Fahndung nach C._______ im (...) 2014 polizeilich festgenommen, für fünf bis sechs Tage eingesperrt, verhört und misshandelt worden sei. Danach habe er sich freigekauft und die eigene Flucht vorbereitet. Er sei indes nach ungefähr zwei Monaten mit einem weissen Van entführt und durch Unbekannte erneut verhört und misshandelt worden. Durch Schmiergeld sei er wieder freigekommen. Im (...) 2014 sei er von Sri Lanka nach (...) geflohen und habe dort am (...) 2015 Asyl erhalten. C._______ sei seit längerem niederlassungsberechtigt in (...). Die Asylrelevanz der Vorbringen (des Beschwerdeführers) erhärteten sich aufgrund der neuen Informationen. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten auch bei ihm von einer drohenden Reflexverfolgung im Heimatland ausgegangen werden. F. Das SEM übermittelte die Eingabe am 14. Oktober 2015 dem Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 als Revisionsgesuch entgegennahm. G. Mit Urteil D-6574/2015 vom 22. September 2016 wurde das Revisionsgesuch gutheissen und das Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6016/2016 wiederaufgenommen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die eingereichte Fahndungsliste der sri-lankischen Behörden weise klar darauf hin, dass der Bruder C._______ tatsächlich im Fokus der Behörden stehe. Die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu C._______ sei im ordentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Als naher Angehöriger einer behördlich gesuchten Person könnten ihm mithin ebenfalls relevante Sanktionen drohen. Die im ordentlichen Verfahren gemachte Feststellung, die vagen Vorbringen liessen nicht auf eine drohende Reflexverfolgung schliessen, lasse sich mithin aufgrund des sich verändert darstellenden Sachverhalts in der erwogenen Art nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr seien die erwähnten Beweismittel nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne einer Reflexverfolgung bereits bei der Einreise am Flughafen als neue Tatsache zu untermauern und die im ordentlichen Verfahren angenommene unproblematische Einreise grundsätzlich in Frage zu stellen. Inwieweit die ferner geltend gemachte Behelligung seines Bruders B._______ im Jahre 2014 und das ihm in (...) offenbar gewährte Asyl revisionsrechtlich zu beurteilen seien, könne bei dieser Sachlage offenbleiben, da sich die Gefährdung des Beschwerdeführers bereits aufgrund der geltend gemachten Situation von C._______ neu darstelle. H. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren ersuchte das SEM das Gericht mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2014 aufzuheben. I. Mit Urteil D-6016/2016 vom 31. Oktober 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2014 aufgehoben und die vorliegende Sache ans SEM zurückgewiesen. J. Mit Verfügung vom 23. März 2018 - eröffnet am 26. März 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 25. April 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurde zufolge fehlender Bedürftigkeit abgewiesen. M. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 30. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe lediglich vom Hörensagen erfahren, dass unbekannte Personen Ende 2012 an seinem Arbeitsort nach ihm gefragt hätten. Solche vom Hörensagen bekannt gewordene Ereignisse vermöchten nach herrschender Praxis keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Überdies würden in den Akten keine hinreichend konkreten Hinweise vorliegen, dass das Nachfragen nach dem Beschwerdeführer auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhe, da er darüber lediglich Mutmassungen angestellt habe. Gemäss seinen Aussagen habe er der Polizei den Vorfall gemeldet und diese habe einen Rapport erstellt, womit sie ihren Schutzwillen für den Beschwerdeführer ausgedrückt habe. Es verstehe sich von selbst, dass zielführende Ermittlungen in einem Vorfall, in dem keine deliktische Tat vorliege und es sich zudem um unbekannte Personen handle, die dafür verantwortlich seien, nicht möglich seien. Aufgrund dieser Erwägungen komme das SEM zum Schluss, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise Ende November 2013 aus Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zu befürchten gehabt habe. Bezüglich seines Bruders C._______ habe er im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, dass dieser auf der Fahndungsliste der sri-lankischen Behörden vom (...) und auch noch auf der damals aktuellen Liste vom (...) aufgeführt sei. Das SEM habe in der Zwischenzeit jedoch festgestellt, dass C._______ nicht mehr auf der aktuellsten Fahndungsliste der sri-lankischen Behörden vom (...) aufgeführt sei (Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, http://fiusrilanka.gov.lk/docs/UNSCR/List/1992-25(SL)/1992 25(E).pdf). In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer hierzu ausgeführt, es würden noch weitere Listen existierten, welche nie veröffentlicht worden seien, auf welchen Personen mit Nähe zu den LTTE aufgeführt seien. Dass der Name von C._______ im (...) weiterhin auf der Liste figuriert hätte, deute darauf hin, dass eine bedeutsame Menge an Daten und vermeintlichen Verdächtigungselementen gegen ihn vorgelegen hätten. Hierzu führte das SEM aus, es könne diese Gefährdungseinschätzung nicht teilen. Die ursprüngliche Liste vom (...) sei noch von der alten Regierung unter Präsident Rajapaksa erstellt worden. Diese enthalte die Namen von mehr als 400 Personen. In der vorläufig letzten Fassung vom (...) seien noch 86 Personen aufgeführt worden. Die Gründe, die zur Löschung eines Grossteils der Namen von der Liste geführt hätten, könnten verschiedener Art sein. So sei beispielsweise bekannt, dass Personen auf der ursprünglichen Liste figuriert hätten, die bereits verstorben seien. Oder die sri-lankischen Behörden seien nach dem Regierungswechsel im Zuge von Ermittlungen zum Schluss gekommen, dass viele der ursprünglich gelisteten Personen mit keinen terroristischen Aktivitäten in Verbindung stünden. Entgegen seiner Einschätzung gehe das SEM davon aus, dass die sri-lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr an Personen hätten, die von der Liste gestrichen worden seien, ansonsten würden die bereinigten Listen keinen Sinn machen. Dass die von der Liste gelöschten Personen nunmehr auf anderen Verfolgungslisten der sri-lankischen Behörden figurieren sollten, sei eine reine Mutmassung, für die er keine konkreten Anhaltspunkte angeführt habe. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass kein Verfolgungsinteresse mehr gegen C._______ seitens der sri-lankischen Behörden bestehe und er nicht mehr gesucht werde. Bezüglich seines Bruders B._______ mache der Beschwerdeführer geltend, dieser habe ihm mitgeteilt, dass er wegen seiner Kandidatur für die EPDP und wegen der Fahndung nach C._______ im (...) 2014 zweimal verhaftet worden sei. Deshalb sei er im (...) 2014 ausgereist und habe inzwischen in (...) Asyl erhalten. Vorab sei festzuhalten, dass B._______ nicht eingewilligt habe, dass das SEM seine (...) Asylakten konsultieren könne. Demnach könne nicht abgeklärt werden, aufgrund welcher Vorbringen diesem tatsächlich Asyl gewährt worden sei. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten für die EPDP im Jahr 2014 Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei, da diese Partei eng mit der damaligen Regierungspartei zusammengearbeitet habe und auch heute noch als legale Partei im Parlament vertreten sei. Als einzigen wahrscheinlichen Grund für die Verfolgung von B._______ sei deshalb die Aufführung von C._______ auf der Fahndungsliste zu sehen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer weder in Sri Lanka noch in der Schweiz nennenswert politisch betätigt habe. Er habe nichts mit den LTTE zu tun gehabt und mit den sri-lankischen Behörden keine Probleme gehabt. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass gegen ihn eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl bestehe beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Auch aus den eingereichten Polizeiaufgeboten für den (...) 2014 und (...) 2015, sofern sie überhaupt echt seien, lasse sich solches nicht ableiten. So sei weder seinen Ausführungen noch den Dokumenten zu entnehmen, weshalb er konkret vorgeladen worden sein sollte. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit würden jedoch gemäss Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt hätten und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Zur letztgenannten Personengruppe gehöre er jedoch nicht. 4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe aus, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er schon bei seiner Ausreise im November 2013 eine asylrelevante Verfolgung befürchten müssen. Sein Bruder C._______ lebe mittlerweile seit über zehn Jahren in (...). Seine Aktivitäten, welche die sri-lankischen Behörden dazu veranlasst hätten, seinen Namen auf der «Black List» zu führen, habe er auch schon zum Zeitpunkt getätigt, als er (der Beschwerdeführer) Sri Lanka verlassen habe. Ansonsten wäre es doch sehr unwahrscheinlich, dass C._______ auf der «Black List» vom (...) gelistet worden sei, die sri-lankischen Behörden im November 2013 davon aber noch keine Kenntnis gehabt hätten. Viel wahrscheinlicher sei, dass dessen Aktivitäten den sri-lankischen Behörden schon seit langem bekannt gewesen seien. Ob er zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Aufenthalt oder den Aktivitäten von C._______ gehabt habe, sei irrelevant. Die Vorinstanz behaupte nun aufgrund der Löschung des Namens von C._______ von der Fahndungsliste bestehe kein Verfolgungsinteresse mehr. Er habe schon im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass eine Löschung verschiedene Gründe haben könne und als eindeutiger Beweis für ein abgebrochenes Interesse an der entsprechenden Person untauglich sei, wie dies auch aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) hervorgehe. Ihre gegenteilige Interpretation begründe die Vorrinstanz über Mutmassungen. Dass die Liste (...) noch von der alten Regierung gemacht worden sei, vermöge beispielsweise als Grund nicht zu überzeugen, denn als C._______ auf der Liste vom (...) immer noch figuriert habe, sei bereits das Regime Sirisena an der Macht gewesen. Die Behauptungen des SEM, wonach bereits verstorbene oder nicht mit den LTTE in Verbindung stehende Personen von der Liste gelöscht worden seien, blieben unbelegt. Es sei indes äusserst unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden mit der Löschung des Namens von C._______ von der «Black List» auch sämtliche anderen Daten gelöscht hätten und deshalb nun kein Interesse mehr an dessen Aktivitäten bestehen würde. Die Befürchtung der sri-lankischen Behörden, die LTTE könnten sich im Untergrund wieder formieren, sei auch heute noch ausgeprägt. Es erscheine deshalb extrem fragwürdig, dass die Vorinstanz seine Rückkehr nach Sri Lanka heute als bedenkenlos erachte, wohlwissend, dass einer seiner beiden Brüder über Jahre auf der «Black List» figuriert habe und den Behörden bekannt sei. Weiter gewichte die Vorinstanz zu wenig, dass sein Bruder B._______ in (...) Asyl erhalten habe. Bezüglich der Begründung dieses Entscheides stelle sie lediglich Mutmassungen an. Eine Grundlage dafür habe sie nicht, ausser, dass sie seine Vorbringen zu seinem Bruder als unwahrscheinlich taxiere. Dies stütze sie wiederum auf pauschalen Äusserungen zur EPDP und deren vermeintlicher politischer Rolle, wobei die Analyse stark vereinfacht ausfalle. Es entspreche nicht der Realität, dass Personen, die (mitunter unfreiwillig) für die EPDP tätig gewesen seien, von jeglicher Verfolgung ausgeschlossen seien, nur weil die EPDP mittlerweile eine legale Partei sei, die im Parlament vertreten sei, und eng mit der Regierungspartei zusammengearbeitet habe. Ausserdem habe auch die Schwiegermutter von B._______ in (...) Asyl erhalten. Die Vorbringen beider Personen hingen möglicherweise zusammen. Weiter sei auch seine exilpolitische Tätigkeit als Anlass geeignet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen. Die sri-lankische Regierung lasse immer noch systematisch Demonstrationen und andere politische Anlässe überwachen und versuche dabei, regimekritische Tamilen zu identifizieren. Eine besonders exponierte Stellung in der Diaspora sei dabei nicht nötig. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Umstände, weshalb der Schwiegermutter von B._______ in (...) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, seien nicht bekannt. Der Beschwerdeführer könne daher aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht geltend mache, mit ihr engeren Kontakt gehabt zu haben, der im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri Lanka relevant sein könnte. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, es sei weder von Relevanz, ob eine tatsächliche Verbindung zwischen ihm und der Schwiegermutter von B._______ bestehe, noch aus welchen Gründen sie ihren positiven Asylentscheid in (...) erhalten habe. Vielmehr sei relevant, dass nun bereits eine dritte Person in seinem Umfeld auftauche, welche nachweislich durch die sri-lankischen Behörden verfolgt werde. Wie bereits in der Beschwerdeschrift erwähnt, sei hierbei von Bedeutung, dass bereits private Beziehungen zu tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen LTTE-Mitgliedern Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten. Wie schon bei der Gutheissung des Asylgesuchs von B._______ sei auch beim positiven Asylentscheid bezüglich der Schwiegermutter von einer Begründung tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Nähe auszugehen. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.3 Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka vor seiner Ausreise nicht in Zusammenhang mit der Fahndung nach seinem Bruder C._______ gebracht werden. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an, er sei Ende des Jahres 2011 beziehungsweise Ende des Jahres 2012 von unbekannten Personen gesucht worden. Weder die Urheber noch den Grund für die Suche vermochte er dabei anzugeben. Dass er diese aber den Behörden meldete, lässt darauf schliessen, dass auch er selbst nicht von einer Gefahr seitens der Sicherheitsbehörden ausging. Die Fahndungsliste stammt hingegen vom (...). In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, C._______ lebe mittlerweile seit über zehn Jahren in (...). Seine Aktivitäten habe er auch schon zum Zeitpunkt getätigt, als er selber Sri Lanka verlassen habe, zumal es unwahrscheinlich sei, dass C._______ auf der Black List vom (...) gelistet worden sei, die sri-lankischen Behörden im November 2013 davon aber noch keine Kenntnis gehabt hätten. Der Beschwerdeführer wurde aber lediglich einmal im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 gesucht und lebte im Anschluss beinahe noch ein Jahr in Sri Lanka. Zwar macht er geltend, er habe sich in dieser Zeit bei seinem Bruder versteckt. Weitere Suchaktionen nach ihm erwähnte er aber nicht. Ausserdem wurde auch an keiner Stelle geltend gemacht, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach dem Bruder B._______ gesucht worden wäre, was bei einer Reflexverfolgung zu erwarten gewesen wäre. Erst für den Zeitraum vom (...) 2014 und vom (...) 2015 reichte der Beschwerdeführer mit den polizeilichen Vorladungen wieder Hinweise auf eine Suche nach ihm zu den Akten, welche viel wahrscheinlicher mit der Fahndung nach C._______ in Zusammenhang gestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer aber Sri Lanka schon verlassen gehabt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Bruders C._______ noch denjenigen des Bruders B._______. 5.4 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers oder einer begründeten Furch vor einer solchen auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 6.1 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An der Lageeinschätzung ist weiterhin festzuhalten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 E. 7.1). 6.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde besteht bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor Verfolgung. Sein Bruder C._______ wurde auf der Fahndungsliste vom (...) und (...) ausgeschrieben und somit über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten aktiv gesucht. So wurde denn auch der Bruder B._______ des Beschwerdeführers in Sri Lanka im (...) 2014 wegen dem Vermerk von C._______ auf der Fahndungsliste durch die sri-lankischen Behörden gesucht. Und auch der Beschwerdeführer erhielt - wie sich nun im Nachhinein herausstellt offenbar in diesen Zusammenhang - am (...) 2014 und am (...) 2015 zwei polizeiliche Vorladungen. In der Beschwerde wird zu Recht ausgeführt, dass damit davon auszugehen ist, es habe eine bedeutsame Menge an Daten und vermeintlichen Verdächtigungselementen gegen C._______ vorgelegen. Die Löschung seines Namens von dieser Fahndungsliste scheint auch dem Gericht nicht geeignet, einen Abbruch des Verfolgungsinteresses zu begründen. Dies bedeutet lediglich, dass C._______ nicht mehr aktiv gesucht wird. Dass aus den Listen zuweilen auch Personen gelöscht wurden, welche verstorben seien oder nachweislich nicht mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten, wie das SEM mutmasst, vermag in Bezug auf die konkrete Situation von C._______ nichts auszusagen, und wurde durch das SEM, wie in der Beschwerde richtig festgehalten, auch nicht belegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass mit dessen Löschung von der Liste sämtliche Daten über C._______ gelöscht und sämtliche Verdachtsmomente aus dem Weg geräumt wurden. Die Akten über ihn dürften weiterhin Bestand haben, auch wenn nicht mehr aktiv nach ihm gefahndet wird. Somit ist er den sri-lankischen Behörden als vermeintlicher Unterstützer der LTTE weiterhin bekannt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Präsident Rajapaksa, unter dem die ursprüngliche Liste vom (...) erstellt worden war, in Sri Lanka heute wieder an der Macht ist. Damit besteht auch für den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden, zumal in Anbetracht der polizeilichen Vorladungen aus den Jahren 2014 und 2015 davon auszugehen ist, dass Polizeiakten angelegt wurden. 6.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der zeitweiligen Fahndung nach seinem Bruder C._______ und nach ihm selbst einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach Nachfluchtgründe festzustellen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer diese jedoch nicht selber durch sein eigenes Verhalten nach der Ausreise gesetzt. Vielmehr sind diese aufgrund einer Fahndung durch die sri-lankischen Behörden nach seinem Bruder C._______ entstanden. Somit liegt eine Gefährdung aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen vor, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte. Damit handelt es sich um objektive Nachfluchtgründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht vom Asyl auszuschliessen ist. Andere Gründe für den Ausschluss von der Asylgewährung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. März 2018 ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die Dossiereröffnungspauschale wird jedoch praxisgemäss nicht ersetzt. Der Gesamtaufwand ist demnach auf insgesamt Fr. 2'382.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. März 2018 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'382.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: