Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 2. November 2013 und gelangte am 25. November 2013 via B._______ und C._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. Dezember 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 12. November 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Dezember 2013, A4; Anhörungsprotokoll vom 12. November 2014, A19). B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 - eröffnet am 24. November 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. November 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 (Poststempel vom 19. Dezember 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich der Kandidatur seines Bruders für eine politische Partei in Sri Lanka und einen ambulanten Bericht des Spitalzentrums E._______ vom 24. Juni 2014 zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 23. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 (Poststempel vom 21. Februar 2015) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht Kopien zweier in singhalesischer Sprache verfasster Polizeiaufgebote mit persönlicher Meldepflicht bis zum 21. Dezember 2014 beziehungsweise 25. Januar 2015 nach. F. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Februar 2015 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Poststempel vom 4. März 2015) legte der Beschwerdeführer die Originale der bereits in Kopie eingereichten Polizeiaufgebote ins Recht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe lediglich vom Hörensagen erfahren, dass unbekannte Personen Ende 2012 an seinem Arbeitsort nach ihm gefragt hätten. Solche vom Hörensagen bekannt gewordene Ereignisse vermöchten nach herrschender Praxis keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Überdies würden in den Akten keine hinreichend konkreten Hinweise vorliegen, dass das Nachfragen nach dem Beschwerdeführer auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhe, da er darüber lediglich Mutmassungen angestellt habe (vgl. Akten A4 S. 7f., A19 S. 4). Gemäss seinen Aussagen habe er der Polizei den Vorfall gemeldet und diese habe einen Rapport erstellt (A19 S. 6), womit sie ihren Schutzwillen für den Beschwerdeführer ausgedrückt habe. Es verstehe sich von selbst, dass zielführende Ermittlungen in einem Vorfall, in dem keine deliktische Tat vorliege und es sich zudem um unbekannte Personen handle, die dafür verantwortlich seien, nicht möglich seien. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder J., der für die EPDP (Eelam People's Democratic Party) kandidiert habe, manchmal unterstützt habe, indem er Poster geklebt und bei Lokalwahlen geholfen habe, vermöge er ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten, zumal die EPDP eng mit der Regierungspartei zusammenarbeite. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit genügten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 28 Jahren und eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es indessen keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sein Asylgesuch sei demnach abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Furcht zum Ausdruck, bei einer Rückkehr unmittelbar nach der Ankunft in Colombo von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise von der Regierung am Flughafen festgenommen und über den Aufenthaltsort seines Bruders befragt zu werden. Der Bruder sei zur Kandidatur für die EPDP gezwungen worden. Man habe ihn bedroht und ins Gefängnis gebracht. Für die Freilassung habe er eine Kaution bezahlen müssen. Aus diesen Gründen habe der Bruder Sri Lanka verlassen. Da er den momentanen Aufenthaltsort des Bruders nicht kenne, könnte er den sri-lankischen Behörden keine Auskünfte geben, weshalb sie meinten, er wolle absichtlich nichts sagen. Dies werde zur Folge haben, dass er für mehrere Monate ins Gefängnis kommen, geschlagen und intensiv befragt werde. Sollte er tatsächlich wieder freikommen, müsste er höchstwahrscheinlich eine Kaution leisten wie sein Bruder. Selbst wenn es zu keiner Festnahme kommen sollte, wisse niemand was mit ihm geschehen werde. Er habe sehr grosse Angst vor einer Entführung, da er schon vor seiner Ausreise mehrmals gesucht worden sei. Bei einer Rückführung nach Sri Lanka sei er ausserdem nicht sicher, ob die medizinische Versorgung seiner Beschwerden beziehungsweise seine Therapie dort überhaupt gewährleistet und die notwendigen Medikamente und Gerätschaften vorhanden seien. Er frage sich, wie er gegebenenfalls für die Therapie und vor allem die Medikamente aufkommen könne. Zudem sei er überzeugt, dass er in Sri Lanka niemals so gut betreut werde wie hier in der Schweiz.
E. 5.2.2 In der Eingabe vom 17. Februar 2015 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sein Bruder wegen der EPDP von den Behörden festgenommen und geschlagen worden sei. Nach diesem Ereignis habe der Bruder das Land verlassen und es werde seither nach ihm gesucht. Auch er selbst werde nun gesucht, um in Erfahrung zu bringen, wo sein Bruder sich befinde.
E. 5.3.1 Als Asylgrund gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei mehrmals im Lebensmittelladen, wo er gearbeitet habe, von unbekannten Leuten gesucht worden. Der Ladeninhaber habe seinem Bruder von dieser Suche berichtet, woraufhin der Bruder ihm aus Angst verboten habe, weiterhin im Laden zu arbeiten, ihn die ganze Zeit zu Hause behalten, einen Schlepper kontaktiert und ihn ins Ausland geschickt habe. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da der Umstand, wonach der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht, für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 144). Den vorliegenden Akten sind denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten asylrelevanten Motive gesucht worden wäre. So war er nicht in der Lage, im Zusammenhang mit der angeblichen Suche konkrete Angaben zu machen. Die Frage, was das für Leute gewesen seien, die nach ihm gefragt hätten, beantwortete er dahingehend, das könne er nicht sagen, weil dort alles möglich sei, also jeder jeden suchen könne (vgl. A19 S. 4 F21). Auch seine Anmerkung, vielleicht habe man ihn gesucht, weil er seinem Bruder geholfen beziehungsweise die Partei von Douglas Devananda unterstützt habe (vgl. A19 S. 4 F22, A4 S. 8), muss als blosse Mutmassung verstanden werden. Da seinen Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt, kann der Beschwerdeführer auch aus den Beweismitteln, bei denen es sich angeblich um Vorladungen/Aufgebote der örtlichen Polizei mit persönlicher Meldepflicht bis zum 21. Dezember 2014 beziehungsweise 25. Januar 2015 um 10.00 Uhr handeln soll, nichts für sich ableiten. Dies umso weniger, als seinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, aus welchem Grund er vorgeladen worden sein sollte. Auf eine Übersetzung kann demnach verzichtet werden.
E. 5.3.2 Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seines Bruders asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt sein wird. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der EPDP um eine politische Partei und regierungstreue paramilitärische Organisation handelt, erscheint es nicht plausibel, dass der Bruder angeblich wegen dieser Partei Probleme mit den Behörden hatte, welche ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen. Infolgedessen ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen seines Bruders von den sri-lankischen Behörden in asylrelevantem Ausmass behelligt wird. Seine diesbezügliche Furcht erweist sich als unbegründet. Aus den eingereichten Unterlagen zur Kandidatur seines Bruders vermag er nach dem Gesagten ebenso wenig für sich abzuleiten.
E. 5.3.3 Schliesslich gilt es auf BVGE 2011/24 hinzuweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht Personengruppen (sog. Risikogruppen) umschrieben hat, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (E. 8). Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtige Personen (E. 8.1), kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter (E. 8.2), ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten (E. 8.3), sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstellt werden (E. 8.4) beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (E. 8.5). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einer dieser Risikogruppen zuzurechnen wäre. Namentlich seine Befürchtung, wegen der Unterstützung des Bruders bei dessen Kandidatur für die EPDP (Kleben von Postern, Unterstützung bei Lokalwahlen [vgl. A4 S. 8]) Problemen mit den sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu sein, ist als unbegründet zu qualifizieren. Da die EPDP der Regierungspartei nahesteht, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer der politischen Opposition verdächtigt wird. Im Übrigen vermag er auch aus seiner Angst vor Entführung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da nicht davon auszugehen ist, er verfüge über beträchtliche finanzielle Mittel. Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland spricht zusätzlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder mit der LTTE zu tun gehabt (vgl. A19 S. 7 F47) noch mit den Behörden Probleme gehabt haben will (vgl. A4 S. 8). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3.4 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf weitere Vorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keinem anderen Standpunkt führen würde.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Im Übrigen anerkennt der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers stellt selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziff. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche liegen in casu nicht vor (vgl. nachfolgend E. 7.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf die Nordprovinz, woher der Beschwerdeführer stammt (aus F._______ im Distrikt G._______, vgl. A4 S. 3), kann an dieser Stelle verzichtet werden, da er sich ab dem 13./14. Lebensjahr während mehrerer Jahre in Colombo aufgehalten hat (vgl. A4 S. 4 Ziff. 2.01, A19 S. 3 F11 ff.), wohin er ohne Weiteres zurückkehren kann (vgl. zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo: BVGE 2011/24 E. 13.3).
E. 7.3.2 Darüber hinaus sprechen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug nach Colombo. Gemäss dem ambulanten Bericht des Spitalzentrums E._______ vom 24. Juni 2014 wurde beim Beschwerdeführer eine offene Lungentuberkulose des rechten Oberlappens diagnostiziert. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass nach 6-monatiger Therapie die Behandlung bei beschwerdefreiem Patienten und radiologischer Befundverbesserung gestoppt worden sei, wobei eine radiologische Verlaufskontrolle in einem Jahr beim Hausarzt empfohlen werde. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge können in Sri Lanka alle Bürger in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt und verfügen über moderne Geräte, so dass sie viele Behandlungsmethoden anbieten können. Bei dieser Sachlage ist eine Behandlung der vorliegend in Frage stehenden Lungentuberkulose auch in Sri Lanka gewährleistet, weshalb der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag. Abgesehen davon liegt Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann werden dem Beschwerdeführer seine mehrjährige Schulbildung und die Arbeitserfahrung in einem Gemischtwarenladen (vgl. A4 S. 3/4) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Angehörigen in Sri Lanka aufhalten (Eltern, zwei Brüder [einer davon in H._______/Colombo], eine Schwester und eine Tante mütterlicherseits [vgl. A4 S. 5 Ziff. 3.01]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7437/2014 Urteil vom 4. August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 2. November 2013 und gelangte am 25. November 2013 via B._______ und C._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. Dezember 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 12. November 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Dezember 2013, A4; Anhörungsprotokoll vom 12. November 2014, A19). B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 - eröffnet am 24. November 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. November 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 (Poststempel vom 19. Dezember 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich der Kandidatur seines Bruders für eine politische Partei in Sri Lanka und einen ambulanten Bericht des Spitalzentrums E._______ vom 24. Juni 2014 zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 23. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 (Poststempel vom 21. Februar 2015) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht Kopien zweier in singhalesischer Sprache verfasster Polizeiaufgebote mit persönlicher Meldepflicht bis zum 21. Dezember 2014 beziehungsweise 25. Januar 2015 nach. F. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Februar 2015 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Poststempel vom 4. März 2015) legte der Beschwerdeführer die Originale der bereits in Kopie eingereichten Polizeiaufgebote ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe lediglich vom Hörensagen erfahren, dass unbekannte Personen Ende 2012 an seinem Arbeitsort nach ihm gefragt hätten. Solche vom Hörensagen bekannt gewordene Ereignisse vermöchten nach herrschender Praxis keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Überdies würden in den Akten keine hinreichend konkreten Hinweise vorliegen, dass das Nachfragen nach dem Beschwerdeführer auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhe, da er darüber lediglich Mutmassungen angestellt habe (vgl. Akten A4 S. 7f., A19 S. 4). Gemäss seinen Aussagen habe er der Polizei den Vorfall gemeldet und diese habe einen Rapport erstellt (A19 S. 6), womit sie ihren Schutzwillen für den Beschwerdeführer ausgedrückt habe. Es verstehe sich von selbst, dass zielführende Ermittlungen in einem Vorfall, in dem keine deliktische Tat vorliege und es sich zudem um unbekannte Personen handle, die dafür verantwortlich seien, nicht möglich seien. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder J., der für die EPDP (Eelam People's Democratic Party) kandidiert habe, manchmal unterstützt habe, indem er Poster geklebt und bei Lokalwahlen geholfen habe, vermöge er ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten, zumal die EPDP eng mit der Regierungspartei zusammenarbeite. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit genügten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 28 Jahren und eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es indessen keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sein Asylgesuch sei demnach abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Furcht zum Ausdruck, bei einer Rückkehr unmittelbar nach der Ankunft in Colombo von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise von der Regierung am Flughafen festgenommen und über den Aufenthaltsort seines Bruders befragt zu werden. Der Bruder sei zur Kandidatur für die EPDP gezwungen worden. Man habe ihn bedroht und ins Gefängnis gebracht. Für die Freilassung habe er eine Kaution bezahlen müssen. Aus diesen Gründen habe der Bruder Sri Lanka verlassen. Da er den momentanen Aufenthaltsort des Bruders nicht kenne, könnte er den sri-lankischen Behörden keine Auskünfte geben, weshalb sie meinten, er wolle absichtlich nichts sagen. Dies werde zur Folge haben, dass er für mehrere Monate ins Gefängnis kommen, geschlagen und intensiv befragt werde. Sollte er tatsächlich wieder freikommen, müsste er höchstwahrscheinlich eine Kaution leisten wie sein Bruder. Selbst wenn es zu keiner Festnahme kommen sollte, wisse niemand was mit ihm geschehen werde. Er habe sehr grosse Angst vor einer Entführung, da er schon vor seiner Ausreise mehrmals gesucht worden sei. Bei einer Rückführung nach Sri Lanka sei er ausserdem nicht sicher, ob die medizinische Versorgung seiner Beschwerden beziehungsweise seine Therapie dort überhaupt gewährleistet und die notwendigen Medikamente und Gerätschaften vorhanden seien. Er frage sich, wie er gegebenenfalls für die Therapie und vor allem die Medikamente aufkommen könne. Zudem sei er überzeugt, dass er in Sri Lanka niemals so gut betreut werde wie hier in der Schweiz. 5.2.2 In der Eingabe vom 17. Februar 2015 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sein Bruder wegen der EPDP von den Behörden festgenommen und geschlagen worden sei. Nach diesem Ereignis habe der Bruder das Land verlassen und es werde seither nach ihm gesucht. Auch er selbst werde nun gesucht, um in Erfahrung zu bringen, wo sein Bruder sich befinde. 5.3 5.3.1 Als Asylgrund gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei mehrmals im Lebensmittelladen, wo er gearbeitet habe, von unbekannten Leuten gesucht worden. Der Ladeninhaber habe seinem Bruder von dieser Suche berichtet, woraufhin der Bruder ihm aus Angst verboten habe, weiterhin im Laden zu arbeiten, ihn die ganze Zeit zu Hause behalten, einen Schlepper kontaktiert und ihn ins Ausland geschickt habe. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da der Umstand, wonach der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht, für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 144). Den vorliegenden Akten sind denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten asylrelevanten Motive gesucht worden wäre. So war er nicht in der Lage, im Zusammenhang mit der angeblichen Suche konkrete Angaben zu machen. Die Frage, was das für Leute gewesen seien, die nach ihm gefragt hätten, beantwortete er dahingehend, das könne er nicht sagen, weil dort alles möglich sei, also jeder jeden suchen könne (vgl. A19 S. 4 F21). Auch seine Anmerkung, vielleicht habe man ihn gesucht, weil er seinem Bruder geholfen beziehungsweise die Partei von Douglas Devananda unterstützt habe (vgl. A19 S. 4 F22, A4 S. 8), muss als blosse Mutmassung verstanden werden. Da seinen Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt, kann der Beschwerdeführer auch aus den Beweismitteln, bei denen es sich angeblich um Vorladungen/Aufgebote der örtlichen Polizei mit persönlicher Meldepflicht bis zum 21. Dezember 2014 beziehungsweise 25. Januar 2015 um 10.00 Uhr handeln soll, nichts für sich ableiten. Dies umso weniger, als seinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, aus welchem Grund er vorgeladen worden sein sollte. Auf eine Übersetzung kann demnach verzichtet werden. 5.3.2 Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seines Bruders asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt sein wird. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der EPDP um eine politische Partei und regierungstreue paramilitärische Organisation handelt, erscheint es nicht plausibel, dass der Bruder angeblich wegen dieser Partei Probleme mit den Behörden hatte, welche ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen. Infolgedessen ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen seines Bruders von den sri-lankischen Behörden in asylrelevantem Ausmass behelligt wird. Seine diesbezügliche Furcht erweist sich als unbegründet. Aus den eingereichten Unterlagen zur Kandidatur seines Bruders vermag er nach dem Gesagten ebenso wenig für sich abzuleiten. 5.3.3 Schliesslich gilt es auf BVGE 2011/24 hinzuweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht Personengruppen (sog. Risikogruppen) umschrieben hat, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (E. 8). Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtige Personen (E. 8.1), kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter (E. 8.2), ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten (E. 8.3), sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstellt werden (E. 8.4) beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (E. 8.5). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einer dieser Risikogruppen zuzurechnen wäre. Namentlich seine Befürchtung, wegen der Unterstützung des Bruders bei dessen Kandidatur für die EPDP (Kleben von Postern, Unterstützung bei Lokalwahlen [vgl. A4 S. 8]) Problemen mit den sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu sein, ist als unbegründet zu qualifizieren. Da die EPDP der Regierungspartei nahesteht, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer der politischen Opposition verdächtigt wird. Im Übrigen vermag er auch aus seiner Angst vor Entführung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da nicht davon auszugehen ist, er verfüge über beträchtliche finanzielle Mittel. Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland spricht zusätzlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder mit der LTTE zu tun gehabt (vgl. A19 S. 7 F47) noch mit den Behörden Probleme gehabt haben will (vgl. A4 S. 8). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.4 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf weitere Vorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keinem anderen Standpunkt führen würde. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Im Übrigen anerkennt der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers stellt selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziff. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche liegen in casu nicht vor (vgl. nachfolgend E. 7.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf die Nordprovinz, woher der Beschwerdeführer stammt (aus F._______ im Distrikt G._______, vgl. A4 S. 3), kann an dieser Stelle verzichtet werden, da er sich ab dem 13./14. Lebensjahr während mehrerer Jahre in Colombo aufgehalten hat (vgl. A4 S. 4 Ziff. 2.01, A19 S. 3 F11 ff.), wohin er ohne Weiteres zurückkehren kann (vgl. zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo: BVGE 2011/24 E. 13.3). 7.3.2 Darüber hinaus sprechen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug nach Colombo. Gemäss dem ambulanten Bericht des Spitalzentrums E._______ vom 24. Juni 2014 wurde beim Beschwerdeführer eine offene Lungentuberkulose des rechten Oberlappens diagnostiziert. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass nach 6-monatiger Therapie die Behandlung bei beschwerdefreiem Patienten und radiologischer Befundverbesserung gestoppt worden sei, wobei eine radiologische Verlaufskontrolle in einem Jahr beim Hausarzt empfohlen werde. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge können in Sri Lanka alle Bürger in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt und verfügen über moderne Geräte, so dass sie viele Behandlungsmethoden anbieten können. Bei dieser Sachlage ist eine Behandlung der vorliegend in Frage stehenden Lungentuberkulose auch in Sri Lanka gewährleistet, weshalb der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag. Abgesehen davon liegt Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann werden dem Beschwerdeführer seine mehrjährige Schulbildung und die Arbeitserfahrung in einem Gemischtwarenladen (vgl. A4 S. 3/4) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Angehörigen in Sri Lanka aufhalten (Eltern, zwei Brüder [einer davon in H._______/Colombo], eine Schwester und eine Tante mütterlicherseits [vgl. A4 S. 5 Ziff. 3.01]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: