Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2013 und reiste am 25. November 2013 in die Schweiz ein, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, von unbekannten Personen gesucht worden zu sein, weshalb er sich auf Anraten seines Bruders B._______ zur Ausreise entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das BFM (heute SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, die Vorbringen seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Eine dagegen am 19. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7437/2015 vom 4. August 2015 vollumfänglich ab. C. C.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch resp. Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe der Rechtsvertretung vom 5. Oktober 2015 beantragte der Gesuchsteller beim SEM, die Verfügung vom 20. November 2014 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Eingabe als Mehrfachgesuch zu behandeln. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Zur Begründung machte er geltend, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht zu haben, an seinem Arbeitsort - einem Gemischtwarenladen - Ende 2012 gesucht worden zu sein. Aufgrund dieser Sachlage habe ihn sein Bruder B._______ (alias C._______) dazu angehalten, sich bis zur erforderlichen Flucht aus dem Heimatland versteckt zu halten. Der Bruder sei im Jahr 2010 gezwungen worden, für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu kandidieren. Bei diesen politischen Aktivitäten habe er (der Gesuchsteller) ihn unterstützt. Im Sommer/Herbst 2014 sei B._______ verhaftet und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er habe ausreisen müssen. Er habe diese Informationen im Oktober 2014 beim bis dahin letzten Telefonat mit ihm erfahren. Danach sei der Kontakt abgebrochen. Über den Aufenthaltsort seines älteren Bruders D._______ habe er seit Jahren keine Kenntnis gehabt. Am 5. September 2015 sei er von B._______ telefonisch kontaktiert worden. Er habe ihm mitgeteilt, dass er in E._______ und D._______ seit bereits acht Jahren in F._______ lebe. Letzterer werde gemäss einer Fahndungsliste vom 21. März 2014 durch die srilankischen Sicherheitskräfte gesucht. D._______ habe sich in F._______ exilpolitisch betätigt und gleichzeitig Geld für die Folgen des Tsunami gesammelt. Die Sicherheitskräfte würden ihm indes unterstellen, er habe das Geld für die Unterstützung und Finanzierung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschafft. Ferner habe er von B._______ erfahren, dass dieser wegen seiner Kandidatur für die EPDP und der Fahndung nach D._______ im Juli 2014 polizeilich festgenommen, für fünf bis sechs Tage eingesperrt, verhört und misshandelt worden sei. Danach habe er sich freigekauft und die eigene Flucht vorbereitet. Er sei indes nach ungefähr zwei Monaten mit einem weissen Van entführt und durch Unbekannte erneut verhört und misshandelt worden. Durch Schmiergeld sei er wieder freigekommen. Im Oktober 2014 sei er von Sri Lanka nach E._______ geflohen und habe dort am (...) 2015 Asyl erhalten. D._______ sei seit längerem niederlassungsberechtigt in F._______. Die Asylrelevanz der Vorbringen (des Gesuchstellers) erhärteten sich aufgrund der neuen Informationen. Diese seien ihm im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen und als neu und erheblich zu qualifizieren. Dass B._______ wegen seiner Tätigkeiten für die EPDP und einer Reflexverfolgung aufgrund des Engagements von D._______ in F._______ 2014 in Sri Lanka verfolgt worden sei und in der Folge in E._______ Asyl erhalten habe, verändere die Bewertungsgrundlage seiner eigenen Vorbringen. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten auch bei ihm von einer drohenden Reflexverfolgung im Heimatland ausgegangen werden. C.c Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, zwei Kopien einer Fahndungsliste sowie Dokumente der beiden Brüder bei. D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 übermittelte das SEM die Eingabe samt Beweismitteln dem Gericht zur Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten. E. Am 15. Oktober 2015 veranlasste das Gericht einen provisorischen Vollzugsstopp. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 5. Oktober 2015 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen, und setzte den Vollzug aus. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Am 1. Dezember 2015 reichte der Gesuchsteller eine weitere Kopie einer Fahndungsliste ein. Darin werde sein Bruder D._______ erneut aufgeführt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise SEM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
E. 1.4 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 - 123) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.1 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Revisionseingabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (so genannte unechte Noven) geltend. Es ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und einer hinreichenden Begründung auszugehen.
E. 2.2 Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 4. August 2015 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist.
E. 3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, nachträglich entscheidende Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringen zu können (vgl. dazu vorstehend Bst. D). Zusammenfassend macht er geltend, aufgrund der nachträglich erfahrenen und durch Beweismittel belegten Sachverhaltsumstände habe sich die Bewertungsgrundlage seiner eigenen Vorbringen entscheidend verändert. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten auch bei ihm von einer drohenden Reflexverfolgung im Heimatland ausgegangen werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
E. 4.2 Die vom Gesuchsteller nachgereichte Kopie einer Fahndungsliste datiert vom 20. November 2015 kann im Revisionsverfahren daher nicht berücksichtigt werden (vgl. a.a.O. E. 3.3 ff.).
E. 4.3 Zuvor reichte der Gesuchsteller aber zwei Fahndungslisten vom 21. März 2014 ein. Diese haben im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens (4. August 2015) bereits bestanden und sind damit revisionsrechtlich relevant.
E. 4.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.48, S. 307).
E. 4.4.1 Prozessgegenstand des früheren - mit dem Urteil vom 4. August 2015 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens bildete die Frage, ob dem Gesuchsteller im Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies wurde verneint, weil es ihm nicht gelungen sei, seine Befürchtungen hinreichend zu substanzieren. Seine Aussage, möglicherweise Opfer einer Reflexverfolgung zu sein, wurde im Beschwerdeurteil als blosse Mutmassung qualifiziert (vgl. E. 5.3.1).
E. 4.4.2 Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sind in erster Linie konkret jene Rückkehrenden gefährdet, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist. In diese "Stop-List" aufgenommen werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthält, und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Gelingt es einer asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, ist von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen und ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen (vgl. insb. E. 8.5.2).
E. 4.4.3 Die beiden erwähnten Ausdrucke der Fahndungsliste sind somit im Sinne einer veränderten Tatbestandsermittlung grundsätzlich geeignet, eine entsprechende Gefährdung des Bruders D._______ des Gesuchstellers im Falle seiner Rückkehr als neue Tatsache zu belegen, und führen nicht bloss zu einer Würdigung bereits bekannter Fallumstände, und zwar umso weniger, da er ja bisher eine allfällige Gefährdung wegen der Aktivitäten von B._______ und nicht von D._______ ins Feld führte. Auf den eingereichten Ausdrucken findet sich ein Internetlink (...), der offenbar auf die Homepage (...) führt. Unter (...) kommt man sodann auf die Liste von gesuchten Personen, deren Ausdruck im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde und auf der der Bruder D._______ figuriert. Dies weist klar darauf hin, dass der Bruder D._______ tatsächlich im Fokus der Behörden steht. Die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu D._______ ist im ordentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Als naher Angehöriger einer behördlich gesuchten Person könnten ihm mithin ebenfalls relevante Sanktionen drohen. Die im ordentlichen Verfahren gemachte Feststellung, die vagen Vorbringen liessen nicht auf eine drohende Reflexverfolgung schliessen, lässt sich mithin aufgrund des sich verändert darstellenden Sachverhalts in der erwogenen Art nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr sind die erwähnten Beweismittel nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, eine relevante Gefährdung des Gesuchstellers im Heimatstaat im Sinne einer Reflexverfolgung bereits bei der Einreise am Flughafen als neue Tatsache zu untermauern und die im ordentlichen Verfahren angenommene unproblematische Einreise grundsätzlich in Frage zu stellen. Inwieweit die ferner geltend gemachte Behelligung von B._______ im Jahre 2014 und das ihm in E._______ offenbar gewährte Asyl revisionsrechtlich zu beurteilen sind, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, da sich die Gefährdung des Gesuchstellers bereits aufgrund der geltend gemachten Situation von D._______ neu darstellt.
E. 4.5 Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. auch Art. 46 VGG). Die gesuchstellende Person durfte mithin in Bezug auf die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, seit längerer Zeit keinen Kontakt zu D._______ gehabt zu haben. Er habe angenommen, dass dieser verschollen sei. Erst beim Telefonat mit B._______ vom 5. September 2015 habe er von dessen Aktivitäten verbunden mit behördlicher Fichierung erfahren. Es stellt sich demnach die Frage, ob vom Gesuchsteller hätte verlangt werden können, bereits im ordentlichen Verfahren eine (indirekte) Kontaktaufnahme zu D._______ aufzunehmen, um die eigene Situation betreffend allfälliger Gefährdung zu verdeutlichen. Aufgrund der Fallumstände erschien dies aber auch in Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht nicht als geboten, da er über dessen Schicksal gemäss eigenen Angaben keinerlei Kenntnisse hatte und bei der Anhörung darlegte, seit drei Jahren nichts mehr von ihm gehört zu haben (vgl. A 19/9 Antworten 7 f.). Die neu eingereichten Beweismittel und die neue Tatsache können daher nicht als verspätet geltend gemacht qualifiziert werden.
E. 4.6 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom Gesuchsteller am 5. Oktober 2015 im Revisionsverfahren eingereichten Fahndungslisten als revisionsrechtlich erheblich und neu zu erachten sind. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7437/2014 vom 4. August 2015 aufzuheben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Dem Gesuchsteller ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7437/2014 vom 4. August 2015 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6574/2015brl Urteil vom 22. September 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7437/2014 vom 4. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2013 und reiste am 25. November 2013 in die Schweiz ein, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, von unbekannten Personen gesucht worden zu sein, weshalb er sich auf Anraten seines Bruders B._______ zur Ausreise entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das BFM (heute SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, die Vorbringen seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Eine dagegen am 19. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7437/2015 vom 4. August 2015 vollumfänglich ab. C. C.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch resp. Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe der Rechtsvertretung vom 5. Oktober 2015 beantragte der Gesuchsteller beim SEM, die Verfügung vom 20. November 2014 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Eingabe als Mehrfachgesuch zu behandeln. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Zur Begründung machte er geltend, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht zu haben, an seinem Arbeitsort - einem Gemischtwarenladen - Ende 2012 gesucht worden zu sein. Aufgrund dieser Sachlage habe ihn sein Bruder B._______ (alias C._______) dazu angehalten, sich bis zur erforderlichen Flucht aus dem Heimatland versteckt zu halten. Der Bruder sei im Jahr 2010 gezwungen worden, für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu kandidieren. Bei diesen politischen Aktivitäten habe er (der Gesuchsteller) ihn unterstützt. Im Sommer/Herbst 2014 sei B._______ verhaftet und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er habe ausreisen müssen. Er habe diese Informationen im Oktober 2014 beim bis dahin letzten Telefonat mit ihm erfahren. Danach sei der Kontakt abgebrochen. Über den Aufenthaltsort seines älteren Bruders D._______ habe er seit Jahren keine Kenntnis gehabt. Am 5. September 2015 sei er von B._______ telefonisch kontaktiert worden. Er habe ihm mitgeteilt, dass er in E._______ und D._______ seit bereits acht Jahren in F._______ lebe. Letzterer werde gemäss einer Fahndungsliste vom 21. März 2014 durch die srilankischen Sicherheitskräfte gesucht. D._______ habe sich in F._______ exilpolitisch betätigt und gleichzeitig Geld für die Folgen des Tsunami gesammelt. Die Sicherheitskräfte würden ihm indes unterstellen, er habe das Geld für die Unterstützung und Finanzierung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschafft. Ferner habe er von B._______ erfahren, dass dieser wegen seiner Kandidatur für die EPDP und der Fahndung nach D._______ im Juli 2014 polizeilich festgenommen, für fünf bis sechs Tage eingesperrt, verhört und misshandelt worden sei. Danach habe er sich freigekauft und die eigene Flucht vorbereitet. Er sei indes nach ungefähr zwei Monaten mit einem weissen Van entführt und durch Unbekannte erneut verhört und misshandelt worden. Durch Schmiergeld sei er wieder freigekommen. Im Oktober 2014 sei er von Sri Lanka nach E._______ geflohen und habe dort am (...) 2015 Asyl erhalten. D._______ sei seit längerem niederlassungsberechtigt in F._______. Die Asylrelevanz der Vorbringen (des Gesuchstellers) erhärteten sich aufgrund der neuen Informationen. Diese seien ihm im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen und als neu und erheblich zu qualifizieren. Dass B._______ wegen seiner Tätigkeiten für die EPDP und einer Reflexverfolgung aufgrund des Engagements von D._______ in F._______ 2014 in Sri Lanka verfolgt worden sei und in der Folge in E._______ Asyl erhalten habe, verändere die Bewertungsgrundlage seiner eigenen Vorbringen. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten auch bei ihm von einer drohenden Reflexverfolgung im Heimatland ausgegangen werden. C.c Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, zwei Kopien einer Fahndungsliste sowie Dokumente der beiden Brüder bei. D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 übermittelte das SEM die Eingabe samt Beweismitteln dem Gericht zur Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten. E. Am 15. Oktober 2015 veranlasste das Gericht einen provisorischen Vollzugsstopp. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 5. Oktober 2015 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen, und setzte den Vollzug aus. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Am 1. Dezember 2015 reichte der Gesuchsteller eine weitere Kopie einer Fahndungsliste ein. Darin werde sein Bruder D._______ erneut aufgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise SEM auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.4 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 - 123) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Revisionseingabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (so genannte unechte Noven) geltend. Es ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und einer hinreichenden Begründung auszugehen. 2.2 Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 4. August 2015 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist. 3. 3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, nachträglich entscheidende Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorbringen zu können (vgl. dazu vorstehend Bst. D). Zusammenfassend macht er geltend, aufgrund der nachträglich erfahrenen und durch Beweismittel belegten Sachverhaltsumstände habe sich die Bewertungsgrundlage seiner eigenen Vorbringen entscheidend verändert. Es müsse gestützt auf die neuen Fakten auch bei ihm von einer drohenden Reflexverfolgung im Heimatland ausgegangen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 4.2 Die vom Gesuchsteller nachgereichte Kopie einer Fahndungsliste datiert vom 20. November 2015 kann im Revisionsverfahren daher nicht berücksichtigt werden (vgl. a.a.O. E. 3.3 ff.). 4.3 Zuvor reichte der Gesuchsteller aber zwei Fahndungslisten vom 21. März 2014 ein. Diese haben im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens (4. August 2015) bereits bestanden und sind damit revisionsrechtlich relevant. 4.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.48, S. 307). 4.4.1 Prozessgegenstand des früheren - mit dem Urteil vom 4. August 2015 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens bildete die Frage, ob dem Gesuchsteller im Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dies wurde verneint, weil es ihm nicht gelungen sei, seine Befürchtungen hinreichend zu substanzieren. Seine Aussage, möglicherweise Opfer einer Reflexverfolgung zu sein, wurde im Beschwerdeurteil als blosse Mutmassung qualifiziert (vgl. E. 5.3.1). 4.4.2 Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sind in erster Linie konkret jene Rückkehrenden gefährdet, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist. In diese "Stop-List" aufgenommen werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthält, und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Gelingt es einer asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, ist von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen und ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen (vgl. insb. E. 8.5.2). 4.4.3 Die beiden erwähnten Ausdrucke der Fahndungsliste sind somit im Sinne einer veränderten Tatbestandsermittlung grundsätzlich geeignet, eine entsprechende Gefährdung des Bruders D._______ des Gesuchstellers im Falle seiner Rückkehr als neue Tatsache zu belegen, und führen nicht bloss zu einer Würdigung bereits bekannter Fallumstände, und zwar umso weniger, da er ja bisher eine allfällige Gefährdung wegen der Aktivitäten von B._______ und nicht von D._______ ins Feld führte. Auf den eingereichten Ausdrucken findet sich ein Internetlink (...), der offenbar auf die Homepage (...) führt. Unter (...) kommt man sodann auf die Liste von gesuchten Personen, deren Ausdruck im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde und auf der der Bruder D._______ figuriert. Dies weist klar darauf hin, dass der Bruder D._______ tatsächlich im Fokus der Behörden steht. Die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu D._______ ist im ordentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Als naher Angehöriger einer behördlich gesuchten Person könnten ihm mithin ebenfalls relevante Sanktionen drohen. Die im ordentlichen Verfahren gemachte Feststellung, die vagen Vorbringen liessen nicht auf eine drohende Reflexverfolgung schliessen, lässt sich mithin aufgrund des sich verändert darstellenden Sachverhalts in der erwogenen Art nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr sind die erwähnten Beweismittel nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, eine relevante Gefährdung des Gesuchstellers im Heimatstaat im Sinne einer Reflexverfolgung bereits bei der Einreise am Flughafen als neue Tatsache zu untermauern und die im ordentlichen Verfahren angenommene unproblematische Einreise grundsätzlich in Frage zu stellen. Inwieweit die ferner geltend gemachte Behelligung von B._______ im Jahre 2014 und das ihm in E._______ offenbar gewährte Asyl revisionsrechtlich zu beurteilen sind, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, da sich die Gefährdung des Gesuchstellers bereits aufgrund der geltend gemachten Situation von D._______ neu darstellt. 4.5 Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. auch Art. 46 VGG). Die gesuchstellende Person durfte mithin in Bezug auf die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, seit längerer Zeit keinen Kontakt zu D._______ gehabt zu haben. Er habe angenommen, dass dieser verschollen sei. Erst beim Telefonat mit B._______ vom 5. September 2015 habe er von dessen Aktivitäten verbunden mit behördlicher Fichierung erfahren. Es stellt sich demnach die Frage, ob vom Gesuchsteller hätte verlangt werden können, bereits im ordentlichen Verfahren eine (indirekte) Kontaktaufnahme zu D._______ aufzunehmen, um die eigene Situation betreffend allfälliger Gefährdung zu verdeutlichen. Aufgrund der Fallumstände erschien dies aber auch in Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht nicht als geboten, da er über dessen Schicksal gemäss eigenen Angaben keinerlei Kenntnisse hatte und bei der Anhörung darlegte, seit drei Jahren nichts mehr von ihm gehört zu haben (vgl. A 19/9 Antworten 7 f.). Die neu eingereichten Beweismittel und die neue Tatsache können daher nicht als verspätet geltend gemacht qualifiziert werden. 4.6 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom Gesuchsteller am 5. Oktober 2015 im Revisionsverfahren eingereichten Fahndungslisten als revisionsrechtlich erheblich und neu zu erachten sind. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7437/2014 vom 4. August 2015 aufzuheben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG). 5.2 Dem Gesuchsteller ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7437/2014 vom 4. August 2015 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: