Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2014 wird aufgehoben und die vorliegende Sache ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird rückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6016/2016mel Urteil vom 31. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2014 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - im November 2013 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM - heute SEM - am 5. Dezember 2013 summarisch befragt und am 12. November 2014 einlässlich angehört wurde, dass er dabei unter anderem eine ihm drohende Reflexverfolgung geltend machte, dass die Vorinstanz das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. November 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass im Entscheid festgehalten wurde, es sei dem Beschwerdeführer unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gelungen, eine asylbeachtliche und konkrete Verfolgungsgefahr darzutun, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und insbesondere geltend machte, er fürchte, im Fall der Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen und zu Belangen eines Bruders verhört zu werden, dass das Gericht im Urteil vom (...) eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung verneinte und den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Gesuchsteller am 5. Oktober 2015 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertretung ans SEM gelangte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm und mit Urteil vom (...) guthiess, dass das SEM im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 das Gericht ersuchte, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2014 aufzuheben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird, weshalb in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass dem Beschwerdeführer in der Beilage eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zu übermitteln ist, dass die Vorinstanz darin die Aufhebung ihrer Verfügung vom 20. November 2014 beantragt und eine Neubeurteilung der Sache in Aussicht stellt, dass diesem Kassationsbegehren ohne weiteres entsprochen werden kann und demnach - in Gutheissung der Beschwerde vom 16. Dezember 2014 - die Verfügung des SEM vom 20. November 2014 aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E 1209/2011 vom 8. November 2011, D 4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D 62/2010 vom 14. Januar 2010), dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens demnach keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren noch nicht vertreten war und ihm demzufolge keine solchen Kosten erwachsen sein dürften, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2014 wird aufgehoben und die vorliegende Sache ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird rückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: