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D-3614/2018

D-3614/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2015 und gelangte über Saudi-Arabien, Jordanien und weitere ihm unbekannte Länder am 24. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 10. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 1. September 2016 einlässlich sowie am 20. April 2018 ergänzend angehört. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, sein Vater sei im Jahr 2007 aufgrund seines Engagements für die Tamil National Alliance (TNA) für ein Jahr inhaftiert und misshandelt worden. Sein Bruder, der in einem Geschäft für (...) gearbeitet habe, habe einem Cousin von ihnen auf dessen Verlangen hin immer wieder (...) gegeben, die auf den Namen des Bruders gelautet hätten. Später hätten sie erfahren, dass ihr Cousin bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Nachdem dieser verdächtigt worden sei, ein leitendes Mitglied der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) erschossen zu haben, und untergetaucht sei, sei sein Bruder im Jahr 2008 immer wieder befragt und schliesslich einen Monat beziehungsweise vierzehn Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Gegen Bezahlung sei er wieder freigelassen worden. Weil ihr Cousin nicht mehr aufgetaucht sei, sei sein Bruder schliesslich Ende des Jahres 2009 ausgereist. Nach der Ausreise seines Bruders seien die Sicherheitskräfte ständig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn nach seinem älteren Bruder und dem Cousin gefragt. Sie hätten seiner Mutter gesagt, wenn sie ihn mitnehmen würden, würde sich sein älterer Bruder melden. Als seine Mutter das habe verhindern wollen, sei sie mit einem Eisenstock geschlagen worden. Sie hätten gesagt, sie würden am nächsten Tag wiederkommen, dann müsse sein älterer Bruder zu Hause sein. Danach habe er ein Jahr im Joseph-Camp Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 2010 sei sein Cousin nach Sri Lanka zurückgekommen. Kurz nach seiner Einreise sei er einen Monat inhaftiert worden und nach der Entlassung an den Folgen der erlittenen Misshandlungen gestorben. Die Besuche der Beamten (beim Beschwerdeführer) seien danach unverändert weitergegangen. Aus diesem Grund habe er sich nachts bei einem Freund aufgehalten. Die ältere Schwester seines Freundes sei wie eine Schwester für ihn gewesen. Sie habe als Zeitungsreporterin und seit dem Jahr 2009 bei der Human Rights Commission (HRC) gearbeitet. Sie habe über die Probleme der Tamilen und über Vergewaltigungen von tamilischen Frauen geschrieben. Deswegen habe sie Drohanrufe erhalten. Am (...) 2014 sei sie tot in einem Weiher aufgefunden worden. Weil sie Spuren von Misshandlung am Körper gehabt habe, sei er mit seinem Freund und ihrem Vater nach der Beerdigung zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie seien auf dem Polizeiposten beschimpft und davongejagt worden. Daraufhin hätten sie bei der HRC eine Anzeige gemacht. Am (...) 2014 seien sie bei seinem Freund zu Hause mitgenommen und eine Woche im Joseph-Camp inhaftiert worden, wo sie schwer misshandelt worden seien. Gegen Bezahlung seines Vaters seien sie wieder freigekommen. Als sein Freund gehört habe, dass seine Schwester schwanger gewesen sei, als sie gestorben sei, habe er trotz ihrer Probleme ein Verfahren beim High Court anstreben wollen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich aber geweigert, da mitzumachen. Im (...) 2014 habe ein Gerichtstermin angestanden. Im (...) 2014 seien unbekannte Personen zuerst beim Haus seines Freundes und dann bei ihm erschienen. Sein Vater habe gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Derweil sei er durch den Hinterausgang des Hauses geflüchtet und habe sich mit seinem Freund drei Monate bei dessen Grossmutter versteckt. Danach seien sie wieder zurückgekehrt. Nachdem wieder Leute mit einem weissen Van beim Haus seines Freundes aufgetaucht seien, sei dieser, ohne ihm etwas zu sagen, untergetaucht. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) zu seinem Onkel nach Colombo gegangen. Unbekannte Personen hätten weiter bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Nachdem er erfahren habe, dass sein Freund nach Kanada geflüchtet sei, sei er ebenfalls ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin gesucht worden. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Dokumente bezüglich der ermordeten Freundin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 - eröffnet am 22. Mai 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, es seien das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Weiter sei ihm Einsicht in die Akten seines Bruders (N [...]) zu gewähren, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zur Lage in Sri Lanka und zu seiner ermordeten Freundin zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab den Spruchkörper bekannt. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publikation wurde abgewiesen. Die Akten wurden dem SEM zur Behandlung des Gesuchs um Einsicht in die Asylakten des Bruders übermittelt. E. Mit Ergänzung vom 2. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu den gestellten Anträgen. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Akten seines Bruders. G. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingaben vom 13. Juli 2018 ans SEM und ans Bundesverwaltungsgericht monierte der Beschwerdeführer, das SEM habe ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2018 nur teilweise Einsicht in die Akten seines Bruders gewährt. Entsprechend verlangte er die vollständige Akteneinsicht. I. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Asylakten seines Bruders. J. Mit Eingabe vom 4. September 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Asylakten seines Bruders Stellung. K. Mit Replik vom 21. September 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, einzutreten.

E. 2 In Anbetracht nachfolgender Erwägungen muss auf die formellen Anträge und Rügen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht ohnehin bereits im Instruktionsverfahren abschliessend behandelt wurden, nicht weiter eingegangen werden.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So würden seine Angaben zeitlich nicht aufgehen. Folge man seinen zeitlichen Angaben, wonach er nach der Haftentlassung noch drei oder dreieinhalb Monate zu Hause geblieben sei, so ergebe sich daraus, dass er spätestens Mitte (...) 2014 nach B._______ geflohen wäre und nicht, wie er im Hinblick auf den Gerichtstermin angeführt habe, erst im (...) 2014. Addiere man nun zu diesem Datum ([...] 2014) jene drei Monate Aufenthaltsdauer in B._______, die er mehrfach genannt habe, wäre er effektiv erst frühestens im (...) 2015 nach Colombo gegangen. Durch derartig schwerwiegende inhaltliche und zeitliche Widersprüche ergäben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt. Weitere Widersprüche ergäben sich bezüglich seiner Aussagen zur Freilassung aus dem Joseph Camp. An der Befragung habe er angegeben, sein Vater habe diese durch seine Kontakte und eine Geldzahlung erwirken können. An der Anhörung habe er im Gegensatz dazu vorgebracht, seine Eltern hätten eine Anzeige auf dem Polizeiposten gemacht. Und anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er zusätzlich angeführt, nicht zu wissen, wie die Polizisten beim Joseph Camp zu seinen Gunsten interveniert hätten. Beim diesbezüglichen Erklärungsversuch, wonach er erst nach der Entlassung erfahren habe, dass seine Eltern den Polizisten Geld bezahlt hätten, handle es sich um eine Anpassung des Sachverhaltes, welche zurückzuweisen sei. Weiter habe er an der Befragung im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung nach dem Tod seiner Freundin einen Obduktionsbericht erwähnt, woraus ersichtlich geworden sei, dass sie Spuren von Folter am Körper gehabt habe. An der Anhörung habe er diesen nicht erwähnt und angegeben, nicht zu wissen, was ein Obduktionsbericht sei. Vielmehr habe er aufgrund von Kratzspuren im Hals- und Brustbereich sowie der zerrissenen Kleidung, die er bei der Toten gesehen habe, auf die Todesursache geschlossen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er diese Aussage erneut geändert, indem er nun geäussert habe, es habe zwar eine Autopsie gegeben, doch sei er nicht in der Nähe geblieben, weil das nicht erlaubt sei. Auch hinsichtlich seiner Ausreise hätten sich seine Aussagen in der Abfolge und bezüglich der Anzahl Flüge widersprochen. Als er an der ergänzenden Anhörung auf die abweichenden Aussagen angesprochen worden sei, habe er erklärt, er könne sich nicht mehr genau an seine Reiseroute erinnern, weil es schon länger her sei und er aufgeregt gewesen sei. Dies erkläre indessen nicht, dass ihm auch grundlegende Informationen dieser Reise entfallen sein sollten, wie beispielsweise die Anzahl Flüge oder die verschiedenen Flughäfen respektive Länder. Hinzu komme, dass sein Bruder im Rahmen seiner Anhörung vom 8. August 2014 Aussagen über seine Situation in Sri Lanka gemacht habe, die in klarem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben stünden. So habe sein Bruder berichtet, er (der Beschwerdeführer) sei wegen der Ausreise des Bruders im Jahr 2011 während vier Tagen in Polizeigewahrsam genommen und befragt worden. Als seine Familie daraufhin bei der HRC Anzeige erstattet habe, habe er keine Probleme mehr in Sri Lanka gehabt. Sein Bruder habe hingegen mit keinem Wort erwähnt, dass er kurz vor seiner Anhörung, nämlich im (...) 2014, zwei Wochen lang im gleichen Camp wie er seinerzeit inhaftiert und gefoltert worden sei. Ferner habe er (der Beschwerdeführer) an der Anhörung dargelegt, sein Vater sei nie im Ausland gewesen. Er habe sich aber nach der Entlassung aus der Haft wenigstens ein Jahr lang versteckt gehalten. Sein Bruder habe hingegen geäussert, der Vater habe sich von 2008 bis 2010 in Indien aufgehalten. Schliesslich habe er (der Beschwerdeführer) dargelegt, sich vor Januar 2015 nie für längere Zeit in Colombo aufgehalten zu haben, ebenso wenig seine Eltern. Demgegenüber habe sein Bruder vorgebracht, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Anhörung seit etwa drei Monaten mit seinen Eltern in Colombo aufhalte. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er die Aussagen seines Bruders als unkorrekt zurückgewiesen. Diese Behauptung sei als offensichtlich unwahr zurückzuweisen, denn sein Bruder sei anlässlich seiner Anhörung vom August 2014 direkt auf ihn und seine allfälligen Probleme in Sri Lanka angesprochen worden. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb sein Bruder seine Probleme explizit hätte verneinen sollen, hätte dies sein eigenes Asylgesuch doch beträchtlich gestützt, wenn er hätte glaubhaft machen können, dass er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 seinetwegen unentwegt Probleme gehabt habe. Sein Einwand, wonach die Familie dem Bruder nichts von den Problemen mitgeteilt habe, damit er sich keine Sorgen mache, sei daher als haltlos zurückzuweisen. Weiter habe er geschildert, dass sein Bruder wegen des Erwerbs von (...) für ihren Cousin Probleme mit den Behörden erhalten habe. Sein Bruder habe dies jedoch nicht berichtet und vielmehr angegeben, dank der Kontakte des Inhabers dieses (...)ladens aus der Haft entlassen worden zu sein. Da demzufolge der von ihm genannte Ausreisegrund seinen Bruder betreffend nicht glaubhaft sei, sei logischerweise auch auszuschliessen, dass ihn die sri-lankischen Behörden deswegen über Jahre hin hätten verfolgen sollen. Angesichts seines damaligen jungen Alters müsse den sri-lankischen Behörden zudem klar gewesen sein, dass er nicht über jene Art Kenntnisse verfüge, die für sie wertvoll gewesen sein könnten. Es sei ihm im Rahmen der ergänzenden Anhörung zudem nicht gelungen, eine Verbindung zwischen dem Tod seiner Freundin und den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen gegen ihn herzustellen. Er habe keine Gründe zu benennen vermocht, weshalb die Behörden hätten unterdrücken sollen, dass sie nicht durch einen Unfall ums Leben gekommen sei und in den Zeitungen nicht darüber berichtet worden sei. Er habe lediglich vage angeführt, dass es sonst Probleme in der Umgebung gegeben hätte. Während das Ableben seiner Freundin selbst nicht anzuzweifeln sei, so seien die Verfolgungsmassnahmen, die er aus diesem Ereignis ableite, nicht nachzuvollziehen. Der Todesfall sei von den Behörden vielmehr gesetzeskonform behandelt worden, wie aus der von ihm als Beweismittel eingereichten Kopie der Todesurkunde implizit hervorgehe. Zudem entbehre es jeglicher Logik, dass er, ohne ein Familienmitglied zu sein, lediglich aufgrund der Begleitung zur Anzeigeerstattung in den Fokus der Behörden geraten sei. Auch sein eigenes Verhalten spreche gegen die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, habe er sich doch gemäss seinen Aussagen im Januar 2015 nicht mit der Absicht nach Colombo begeben, ausreisen zu wollen. Trotz andauernder Verfolgungsmassnahmen von Januar 2015 bis Oktober 2015 habe er sich weiterhin im Land aufgehalten, was Probleme bei der Finanzierung der Ausreise nicht zu erklären vermöchten. So habe er zahlreiche Verwandte im Ausland. Auch sein Bruder lebe in der Schweiz, unterstütze die Familie seit Jahren und habe einen Teil der Ausreisekosten beglichen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen des SEM entgegen, er habe zahlreiche Beweismittel zum politischen Hintergrund seiner Freundin, seiner engen persönlichen Beziehung zu dieser Person und deren Tod beigebracht. Anstatt diese zu würdigen, nehme das SEM eine unbehelfliche Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Das SEM verkenne somit die Relevanz und die Bedeutung der eingereichten Beweismittel. Diese würden nämlich die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Aussagen erhöhen. Weiter habe er durchaus eine Verbindung zwischen dem Tod seiner Freundin und den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden benennen können, indem er aufgezeigt habe, dass er aufgrund der Leiche seiner Freundin, die er als Zeuge gesehen habe, davon ausgegangen sei, dass diese Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei. Seine Freundin habe sich regimekritisch engagiert und deswegen kurz vor ihrer Ermordung anonyme Drohanrufe erhalten. Nach der versuchten Anzeigeerstattung seien sie von den sri-lankischen Sicherheitskräften inhaftiert und nach ihrer Freilassung weiter behördlichen verfolgt worden. Die sri-lankischen Behörden hätten alles darangesetzt, um deren Todesursache - oder eben deren extralegale Liquidierung - zu vertuschen. Deshalb sei es auch logisch, dass er als Zeuge in den Fokus der Behörden geraten sei. Warum ihn als familiärer Angehöriger das behördliche Verfolgungsinteresse mehr getroffen hätte, bleibe fraglich. Schliesslich vermöchten auch die Ausführungen des SEM bezüglich des längeren Aufenthaltes in Colombo nicht zu überzeugen. Er habe sich dort bei seinem Onkel versteckt gehalten. Es handle sich um das grösstenteils gewählte Vorgehen tamilischer Flüchtlinge, sich zuerst in ein Versteck ins vermeintlich sichere Colombo abzusetzen, um von dort aus die weitere Flucht ins Ausland zu planen. Mit dem Bruder seiner Freundin, der sich in Kanada aufhalte, bestehe zudem ein Zeuge für seine Asylvorbringen. Nach Einsicht in die Asylakten seines Bruders hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung fest, es werde nicht bestritten, dass tatsächlich Ungereimtheiten bestünden. Dazu müsse aber festgehalten werden, dass er mit seinem Bruder, seit dieser Sri Lanka im Jahr 2009 verlassen habe, nur noch in sporadischem Kontakt gestanden habe. Die weiteren Vorkommnisse in Sri Lanka habe dieser nur von Drittpersonen respektive vom Hörensagen erfahren. Sri-lankische Familien würden ihre Verwandten im Ausland nicht regelmässig über alle Ereignisse in Sri-Lanka informieren, um diesen keine Sorgen zu bereiten und sie zu schützen. Zwischen der letzten Anhörung seines Bruders am 8. August 2014 und seiner eigenen am 20. April 2018 seien rund vier Jahre vergangen. Schliesslich sei er während den fluchtauslösenden Ereignissen betreffend seinen Bruder noch ein Kind gewesen. Es sei unter diesen Voraussetzungen klar, dass hier entsprechende Abweichungen bestünden. Für den vorliegenden Fall relevant wäre bei einer korrekten Prüfung aber lediglich, dass er und sein Bruder dasselbe Risikoprofil aufwiesen, nämlich eine asylrelevante Reflexverfolgung in Sri Lanka, aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu den LTTE. Die Erkenntnisse aus dem Asylverfahren des Bruders seien als Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art 12 lit. c VwVG zu würdigen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung, wie das SEM sie vornehme, habe hier keinen Platz.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Verfolgung in Sri Lanka aufgrund der geltend gemachten LTTE-Nähe seiner Familie glaubhaft zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sein Bruder anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei, denn die Prüfung der Glaubhaftigkeit habe sich ausschliesslich auf die Person des Beschwerdeführers bezogen.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, das SEM verkenne vorliegend offensichtlich, dass der Umstand, dass sein Bruder als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, relevant für die Glaubhaftigkeitsprüfung sei. Der Argumentation des SEM, wonach sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit ausschliesslich auf seine Person beziehe, könne nicht gefolgt werden. Schliesslich könne eine Person, insbesondere ein Bruder, der wie in diesem Fall auch aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen Asyl erhalten habe, die asylrelevante Reflexverfolgung gegen ihn nicht nur glaubhaft machen, sondern auch das Verfolgungsinteresse an ihm belegen. Nicht zu ignorieren sei auch der Umstand, dass der jetzige Aufenthalt am selben Ort wie der geflüchtete Bruder ein zusätzliches Verdachtsmoment in den Augen der Sicherheitsbehörden darstelle. Überdies handle es sich beim Aufenthaltsort um die Schweiz, also einen Hort des tamilischen Separatismus.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass das SEM vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die oben genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen.

E. 5.2.1 Zunächst ist auf die sehr ausführliche und überaus detaillierte Erzählweise des Beschwerdeführers bereits an der Befragung und auch an der Anhörung hinzuweisen. Fragen beantwortete er meist kohärent und geduldig. Auch entstandene Widersprüche verstand er, wie nachfolgend dargelegt, grösstenteils aufzulösen. Auffallend ist vorliegend insbesondere, dass der Beschwerdeführer dreimal in einem Zeitabstand von zweieinhalb Jahren sehr ausführlich angehört beziehungsweise befragt wurde und dabei in der Lage war, seine Aussagen grossmehrheitlich übereinstimmend zu wiederholen. Auch in Bezug auf die Vorbringen seines Bruders, der zwei Jahre zuvor in die Schweiz gekommen war, fielen die Aussagen grossmehrheitlich übereinstimmend aus. Auf die vom SEM geltend gemachten Widersprüche ist nachfolgend einzugehen. In der Beschwerde wird richtig ausgeführt, dass der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hat, für die Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend relevant ist, zumal die Verfolgungsgeschichte zum Teil deckungsgleich ist. Der Hinweis des SEM auf die Einzelfallprüfung geht hier fehl. Zu beachten gilt es überdies, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine sehr differenzierte Geschichte mit etlichen beteiligten Personen handelt, die nicht einfach von zwei Personen im Abstand von vier Jahren kongruent wiederzugeben wäre, wäre sie bloss erfunden worden. So wurde zuerst der Vater aufgrund seines Engagements für die TNA im Jahr 2007 in Haft genommen. Anschliessend erhielt sein Bruder aufgrund eines Cousins, der eine Verbindung zu den LTTE aufwies, Probleme mit den Behörden und musste schliesslich ausreisen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer selber belästigt und musste ein Jahr lang Unterschrift leisten. Nachdem der Cousin im Jahr 2010 wieder einreiste, wurde dieser verhaftet und starb anschliessend an den Folgen der Misshandlungen. Der Beschwerdeführer besuchte ihn in dieser Zeit oft im Spital. Aufgrund des Todesfalles seiner Freundin, den der Beschwerdeführer zusammen mit dessen Bruder als Mord an einer regimekritischen Journalistin aufgeklärt haben wollte, geriet der Beschwerdeführer wiederum in den Fokus der Behörden und wurde festgenommen. Daraufhin versuchten sie sich zuerst zu verstecken und reisten aufgrund der fortgehenden Suche nach ihnen schliesslich aus.

E. 5.2.2 Im Gegensatz zum SEM stuft das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch als sehr plausibel ein. Zunächst entspricht es dem gängigen Vorgehen sri-lankischer Sicherheitskräfte, untergetauchten Personen habhaft zu werden, indem sie Druck auf die Angehörigen ausüben. Auch die Verhaftung anlässlich der Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit dem Todesfall einer regimekritischen Journalistin passt ins Bild. Dass es sich bei deren Vergewaltigung um ein Offizialdelikt handelte, spielt für das Gericht hierbei keine Rolle. Der Beschwerdeführer wollte mit deren Bruder aufdecken, dass sie vergewaltigt, misshandelt und umgebracht wurde. Dies sah er im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit als regimekritische Journalistin. Dass die sri-lankischen Behörden ein solches Verbrechen an einer regimekritischen Journalistin nicht hätten aufklären wollen, liegt auf der Hand. Es erscheint deshalb auch logisch, dass sie den Beschwerdeführer und den Bruder der Ermordeten einschüchtern wollten. Dass der Beschwerdeführer kein Familienmitglied war, vermag als Argument gegen eine Verfolgung nicht zu überzeugen, zumal er bei der Anzeigeerstattung beteiligt war und der Familie auch im Übrigen sehr nahestand. Auch dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in den Zeitungen nicht über den Todesfall berichtet wurde, spricht für das Gericht nicht genügend gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiter entspricht es durchaus dem Vorgehen von Verfolgten, und ist auch im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, sich zuerst im Landesinneren beziehungsweise in der Anonymität der Grossstadt Colombo zu verstecken und erst auszureisen, wenn kein anderer Weg mehr gesehen wird. So begab sich denn auch der Beschwerdeführer zwar nicht mit dem Plan einer Ausreise nach Colombo, aber dennoch um dort zunächst Sicherheit zu suchen.

E. 5.2.3 Das SEM geht in seiner Verfügung auf diese Zusammenhänge in keiner Weise ein und konzentriert sich vor allem auf nebensächliche Widersprüche. Die in der Verfügung genannten Widersprüche innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers können denn auch nicht als diametral bezeichnet werden und lassen sich zum Teil auch auflösen. So lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers entgegen den Erwägungen des SEM zeitlich einordnen. So gab der Beschwerdeführer zwar zunächst an, er sei im (...) 2014 nach B._______ gegangen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu diesem zeitlichen Widerspruch, korrigierte er sich hingegen und sagte, dies sei im (...) 2014 gewesen. So lässt sich auch sein Weggang nach Colombo im (...) 2015 korrekt zeitlich einordnen. Zudem ist es allgemein bekannt, dass es schwierig sein kann, Daten in Stresssituationen, wie sie der Beschwerdeführer im Jahr 2014 erlebte, genau zu erinnern und wiederzugeben. Bezüglich seiner Aussagen zur Freilassung aus dem Joseph Camp kann das Gericht keine Widersprüche erkennen. So ist es durchaus möglich, dass seine Eltern eine Anzeige bei der Polizei machten und gleichzeitig eine Geldzahlung leisteten. Logischerweise erfuhr der Beschwerdeführer hiervon erst nach seiner Entlassung und weiss nicht genau, wie die Polizisten zu seinen Gunsten intervenierten. Auch bezüglich des Obduktionsberichtes ist kein Widerspruch erkennbar. An der Befragung sagte der Beschwerdeführer aus, sie hätten den Beamten bei der Anzeigeerstattung gesagt, aus dem Obduktionsbericht sei ersichtlich gewesen, dass die Ermordete Spuren von Folter am Körper gehabt habe (vgl. Akten des SEM A3 S. 9). An der Anhörung gab er an, sie hätten die Kratz- und Platzwunden sowie die zerrissenen Kleider gesehen (vgl. A11 F43). Offenbar sprach der Beschwerdeführer an der Befragung nicht von einem klassischen Obduktionsbericht, wie vom SEM angenommen. So gab er denn an der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage an, es handle sich hierbei um das «death certificat». Daraufhin übersetzte das SEM, dies sei der Totenschein, und fragte, ob er denn wisse, was ein Obduktionsbericht sei, was er verneinte. Er erklärte, mit dem Obduktionsbericht an der Befragung habe er gemeint, dass es eine Autopsie gegeben habe, er aber nicht in der Nähe geblieben sei. Gleichzeitig bestätigte er seine Aussagen an der Anhörung, dass er Spuren von Gewalteinwirkung an der Leiche gesehen habe (vgl. A14 F92 ff.). Somit hat er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht seine Aussage geändert, sondern den Widerspruch insofern aufgelöst, als er keinen Obduktionsbericht im klassischen Sinn gesehen, sondern die Male auf dem Körper der Ermordeten gedeutet habe. Hinsichtlich der Widersprüche bezüglich der Ausreise gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Anzahl Flüge oder den verschiedenen Flughäfen nicht um grundlegende Informationen handelt, die Rückschlüsse auf die Fluchtgründe zulassen. So vermag denn auch die Erklärung des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung im Jahr 2018, mithin zweieinhalb Jahre nach der Ausreise, wonach er sich nicht mehr genau an seine Reiseroute erinnern könne, sehr wohl zu überzeugen.

E. 5.2.4 In Zusammenhang mit den Aussagen des Bruders ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser lange vor dem Beschwerdeführer angehört wurde. Die Widersprüche in Bezug auf den Aufenthaltsort des Vaters im Jahre 2008 bis 2010 - hierzu gab der Beschwerdeführer immerhin an, der Vater habe sich in dieser Zeit, als er selber überdies noch ein Jugendlicher war, versteckt gehalten - und den Aufenthalt der Familie in Colombo sind denn wiederum auch nicht als diametral zu bezeichnen. Es gilt dabei insbesondere zu bedenken, dass der Bruder des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren ausser Landes war und nur in sporadischem Kontakt zu seiner Familie stand. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders weichen jedoch insofern diametral voneinander ab, als dass Letzterer aussagte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 wegen ihm vier Tage in Polizeigewahrsam gewesen, die Haft im Jahr 2014 jedoch nicht erwähnte. Dabei scheint es aber nicht ausgeschlossen, dass der Bruder des Beschwerdeführers seine Vorbringen leicht übersteigert darzustellen versucht hatte. So sprach der Beschwerdeführer in Bezug auf den gleichen Zeitraum nach der Ausreise seines Bruders zumindest auch von diversen Besuchen durch die Sicherheitskräfte sowie von gewaltsamen Mitnahmeversuchen. Die angebliche Festhaltung des Beschwerdeführers war in der Fluchtgeschichte seines Bruders denn auch nicht zentral, sodass er anlässlich seiner Anhörung nicht detailliert dazu befragt wurde. Auch hatte er diese an der Befragung im Oktober 2013 noch nicht erwähnt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers im August 2014 nichts von der Haft des Beschwerdeführers im (...) 2014 wusste, scheint angesichts der eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten über die Ferne nicht ausgeschlossen. Der Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sie den Bruder nicht informiert hätten, um diesen nicht zu beunruhigen beziehungsweise um ihn zu schützen, kann überdies ebenfalls nicht als haltlos bezeichnet werden. Nach dem Gesagten greift auch das Argument des SEM nicht, wonach der Bruder die Haft nicht explizit verneint hätte, da diese sein Gesuch gestützt hätte. Jedenfalls ist der Widerspruch zu den Aussagen des Bruders nicht als derart zu bezeichnen, dass es sich rechtfertigen würde, die Darstellung des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Haft seines Bruders den Erwerb von (...) für den Cousin erwähnte, steht nicht im Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders, dank der Kontakte des Inhabers dieses (...)ladens aus der Haft entlassen worden zu sein. Es kann demzufolge nicht davon gesprochen werden, dass der vom Beschwerdeführer genannte Ausreisegrund seinen Bruder betreffend nicht glaubhaft und deshalb logischerweise auch auszuschliessen sei, dass ihn die sri-lankischen Behörden deswegen verfolgt hätten, zumal der Beschwerdeführer die Umstände der Haft ansonsten identisch zu seinem Bruder schilderte. Auch geht das SEM fehl, wenn es ausführt, angesichts des damaligen Alters des Beschwerdeführers müsse den sri-lankischen Behörden klar gewesen sein, dass er nicht über jene Art Kenntnisse verfüge, die für sie wertvoll gewesen sein könnten. Die Behörden wollten keine Informationen vom Beschwerdeführer, sondern lediglich Druck ausüben, damit dessen Bruder sich melden würde.

E. 5.3 Nach Abwägung aller Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegensprechen, kommt das Gericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie entspreche nicht den Tatsachen. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den von der Vorinstanz zu Recht erkannten Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.

E. 6 Damit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Haft seines Vaters, der Verbindungen zur TNA aufwies, und vor allem seines Bruders, dem Verbindungen zu den LTTE unterstellt wurden, nach dessen Ausreise immer wieder durch die Sicherheitskräfte aufgesucht wurde. Nachdem er im Jahr 2014 den vermuteten Mord an einer Freundin, die als regimekritische Journalistin gearbeitet hatte, aufzudecken versuchte, wurde er im (...) 2014 verhaftet und nach seiner Entlassung weiterhin regelmässig behördlich aufgesucht, insbesondere nachdem sein Freund Ende des Jahres 2014 den Fall hat vor Gericht bringen wollen.

E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen (E. 8.1), kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter (E. 8.2), ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten (E. 8.3), sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (E. 8.4) beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (E. 8.5). (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel vom Januar 2015 in Sri Lanka - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terror Act (PTA) - mit dem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die damalige Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. An der Lageeinschätzung ist weiterhin festzuhalten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 E. 7.1).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Haft seines Vaters, der Verbindungen zur TNA aufwies, und vor allem seines Bruders, dem Verbindungen zu den LTTE unterstellt wurden, nach dessen Ausreise immer wieder durch die Sicherheitskräfte aufgesucht und eingeschüchtert. Nachdem er im Jahr 2014 den vermuteten Mord an einer Freundin, die als regimekritische Journalistin gearbeitet hatte, aufzudecken versuchte, wurde er im (...) 2014 verhaftet und nach seiner Entlassung weiterhin regelmässig behördlich aufgesucht, insbesondere nachdem sein Freund Ende des Jahres 2014 den Fall hat vor Gericht bringen wollen. Damit erfüllt er verschiedene der oben aufgezählten Risikofaktoren und hat bereits vor seiner Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten. Nachdem der Freund des Beschwerdeführers Ende des Jahres 2014 doch noch an den High Court gelangte, hatte der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht, in Zukunft weiterhin beziehungsweise noch stärkeren Nachteilen ausgesetzt zu sein. Mit seiner Ausreise im Oktober 2015 ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise zu bejahen, zumal er sich zwischenzeitlich in Colombo zu verstecken versuchte. Es ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht, steht ihm auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Die Verfolgungsfurcht ist zudem heute noch aktuell. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 7.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt.

E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
  3. Die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2018 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3614/2018 Urteil vom 24. Juli 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2015 und gelangte über Saudi-Arabien, Jordanien und weitere ihm unbekannte Länder am 24. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 10. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 1. September 2016 einlässlich sowie am 20. April 2018 ergänzend angehört. Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, sein Vater sei im Jahr 2007 aufgrund seines Engagements für die Tamil National Alliance (TNA) für ein Jahr inhaftiert und misshandelt worden. Sein Bruder, der in einem Geschäft für (...) gearbeitet habe, habe einem Cousin von ihnen auf dessen Verlangen hin immer wieder (...) gegeben, die auf den Namen des Bruders gelautet hätten. Später hätten sie erfahren, dass ihr Cousin bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Nachdem dieser verdächtigt worden sei, ein leitendes Mitglied der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) erschossen zu haben, und untergetaucht sei, sei sein Bruder im Jahr 2008 immer wieder befragt und schliesslich einen Monat beziehungsweise vierzehn Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Gegen Bezahlung sei er wieder freigelassen worden. Weil ihr Cousin nicht mehr aufgetaucht sei, sei sein Bruder schliesslich Ende des Jahres 2009 ausgereist. Nach der Ausreise seines Bruders seien die Sicherheitskräfte ständig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn nach seinem älteren Bruder und dem Cousin gefragt. Sie hätten seiner Mutter gesagt, wenn sie ihn mitnehmen würden, würde sich sein älterer Bruder melden. Als seine Mutter das habe verhindern wollen, sei sie mit einem Eisenstock geschlagen worden. Sie hätten gesagt, sie würden am nächsten Tag wiederkommen, dann müsse sein älterer Bruder zu Hause sein. Danach habe er ein Jahr im Joseph-Camp Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 2010 sei sein Cousin nach Sri Lanka zurückgekommen. Kurz nach seiner Einreise sei er einen Monat inhaftiert worden und nach der Entlassung an den Folgen der erlittenen Misshandlungen gestorben. Die Besuche der Beamten (beim Beschwerdeführer) seien danach unverändert weitergegangen. Aus diesem Grund habe er sich nachts bei einem Freund aufgehalten. Die ältere Schwester seines Freundes sei wie eine Schwester für ihn gewesen. Sie habe als Zeitungsreporterin und seit dem Jahr 2009 bei der Human Rights Commission (HRC) gearbeitet. Sie habe über die Probleme der Tamilen und über Vergewaltigungen von tamilischen Frauen geschrieben. Deswegen habe sie Drohanrufe erhalten. Am (...) 2014 sei sie tot in einem Weiher aufgefunden worden. Weil sie Spuren von Misshandlung am Körper gehabt habe, sei er mit seinem Freund und ihrem Vater nach der Beerdigung zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie seien auf dem Polizeiposten beschimpft und davongejagt worden. Daraufhin hätten sie bei der HRC eine Anzeige gemacht. Am (...) 2014 seien sie bei seinem Freund zu Hause mitgenommen und eine Woche im Joseph-Camp inhaftiert worden, wo sie schwer misshandelt worden seien. Gegen Bezahlung seines Vaters seien sie wieder freigekommen. Als sein Freund gehört habe, dass seine Schwester schwanger gewesen sei, als sie gestorben sei, habe er trotz ihrer Probleme ein Verfahren beim High Court anstreben wollen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich aber geweigert, da mitzumachen. Im (...) 2014 habe ein Gerichtstermin angestanden. Im (...) 2014 seien unbekannte Personen zuerst beim Haus seines Freundes und dann bei ihm erschienen. Sein Vater habe gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Derweil sei er durch den Hinterausgang des Hauses geflüchtet und habe sich mit seinem Freund drei Monate bei dessen Grossmutter versteckt. Danach seien sie wieder zurückgekehrt. Nachdem wieder Leute mit einem weissen Van beim Haus seines Freundes aufgetaucht seien, sei dieser, ohne ihm etwas zu sagen, untergetaucht. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) zu seinem Onkel nach Colombo gegangen. Unbekannte Personen hätten weiter bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Nachdem er erfahren habe, dass sein Freund nach Kanada geflüchtet sei, sei er ebenfalls ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin gesucht worden. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Dokumente bezüglich der ermordeten Freundin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 - eröffnet am 22. Mai 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, es seien das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Weiter sei ihm Einsicht in die Akten seines Bruders (N [...]) zu gewähren, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zur Lage in Sri Lanka und zu seiner ermordeten Freundin zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab den Spruchkörper bekannt. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publikation wurde abgewiesen. Die Akten wurden dem SEM zur Behandlung des Gesuchs um Einsicht in die Asylakten des Bruders übermittelt. E. Mit Ergänzung vom 2. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu den gestellten Anträgen. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Akten seines Bruders. G. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingaben vom 13. Juli 2018 ans SEM und ans Bundesverwaltungsgericht monierte der Beschwerdeführer, das SEM habe ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2018 nur teilweise Einsicht in die Akten seines Bruders gewährt. Entsprechend verlangte er die vollständige Akteneinsicht. I. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Asylakten seines Bruders. J. Mit Eingabe vom 4. September 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Asylakten seines Bruders Stellung. K. Mit Replik vom 21. September 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, einzutreten.

2. In Anbetracht nachfolgender Erwägungen muss auf die formellen Anträge und Rügen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht ohnehin bereits im Instruktionsverfahren abschliessend behandelt wurden, nicht weiter eingegangen werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So würden seine Angaben zeitlich nicht aufgehen. Folge man seinen zeitlichen Angaben, wonach er nach der Haftentlassung noch drei oder dreieinhalb Monate zu Hause geblieben sei, so ergebe sich daraus, dass er spätestens Mitte (...) 2014 nach B._______ geflohen wäre und nicht, wie er im Hinblick auf den Gerichtstermin angeführt habe, erst im (...) 2014. Addiere man nun zu diesem Datum ([...] 2014) jene drei Monate Aufenthaltsdauer in B._______, die er mehrfach genannt habe, wäre er effektiv erst frühestens im (...) 2015 nach Colombo gegangen. Durch derartig schwerwiegende inhaltliche und zeitliche Widersprüche ergäben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt. Weitere Widersprüche ergäben sich bezüglich seiner Aussagen zur Freilassung aus dem Joseph Camp. An der Befragung habe er angegeben, sein Vater habe diese durch seine Kontakte und eine Geldzahlung erwirken können. An der Anhörung habe er im Gegensatz dazu vorgebracht, seine Eltern hätten eine Anzeige auf dem Polizeiposten gemacht. Und anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er zusätzlich angeführt, nicht zu wissen, wie die Polizisten beim Joseph Camp zu seinen Gunsten interveniert hätten. Beim diesbezüglichen Erklärungsversuch, wonach er erst nach der Entlassung erfahren habe, dass seine Eltern den Polizisten Geld bezahlt hätten, handle es sich um eine Anpassung des Sachverhaltes, welche zurückzuweisen sei. Weiter habe er an der Befragung im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung nach dem Tod seiner Freundin einen Obduktionsbericht erwähnt, woraus ersichtlich geworden sei, dass sie Spuren von Folter am Körper gehabt habe. An der Anhörung habe er diesen nicht erwähnt und angegeben, nicht zu wissen, was ein Obduktionsbericht sei. Vielmehr habe er aufgrund von Kratzspuren im Hals- und Brustbereich sowie der zerrissenen Kleidung, die er bei der Toten gesehen habe, auf die Todesursache geschlossen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er diese Aussage erneut geändert, indem er nun geäussert habe, es habe zwar eine Autopsie gegeben, doch sei er nicht in der Nähe geblieben, weil das nicht erlaubt sei. Auch hinsichtlich seiner Ausreise hätten sich seine Aussagen in der Abfolge und bezüglich der Anzahl Flüge widersprochen. Als er an der ergänzenden Anhörung auf die abweichenden Aussagen angesprochen worden sei, habe er erklärt, er könne sich nicht mehr genau an seine Reiseroute erinnern, weil es schon länger her sei und er aufgeregt gewesen sei. Dies erkläre indessen nicht, dass ihm auch grundlegende Informationen dieser Reise entfallen sein sollten, wie beispielsweise die Anzahl Flüge oder die verschiedenen Flughäfen respektive Länder. Hinzu komme, dass sein Bruder im Rahmen seiner Anhörung vom 8. August 2014 Aussagen über seine Situation in Sri Lanka gemacht habe, die in klarem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben stünden. So habe sein Bruder berichtet, er (der Beschwerdeführer) sei wegen der Ausreise des Bruders im Jahr 2011 während vier Tagen in Polizeigewahrsam genommen und befragt worden. Als seine Familie daraufhin bei der HRC Anzeige erstattet habe, habe er keine Probleme mehr in Sri Lanka gehabt. Sein Bruder habe hingegen mit keinem Wort erwähnt, dass er kurz vor seiner Anhörung, nämlich im (...) 2014, zwei Wochen lang im gleichen Camp wie er seinerzeit inhaftiert und gefoltert worden sei. Ferner habe er (der Beschwerdeführer) an der Anhörung dargelegt, sein Vater sei nie im Ausland gewesen. Er habe sich aber nach der Entlassung aus der Haft wenigstens ein Jahr lang versteckt gehalten. Sein Bruder habe hingegen geäussert, der Vater habe sich von 2008 bis 2010 in Indien aufgehalten. Schliesslich habe er (der Beschwerdeführer) dargelegt, sich vor Januar 2015 nie für längere Zeit in Colombo aufgehalten zu haben, ebenso wenig seine Eltern. Demgegenüber habe sein Bruder vorgebracht, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Anhörung seit etwa drei Monaten mit seinen Eltern in Colombo aufhalte. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er die Aussagen seines Bruders als unkorrekt zurückgewiesen. Diese Behauptung sei als offensichtlich unwahr zurückzuweisen, denn sein Bruder sei anlässlich seiner Anhörung vom August 2014 direkt auf ihn und seine allfälligen Probleme in Sri Lanka angesprochen worden. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb sein Bruder seine Probleme explizit hätte verneinen sollen, hätte dies sein eigenes Asylgesuch doch beträchtlich gestützt, wenn er hätte glaubhaft machen können, dass er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 seinetwegen unentwegt Probleme gehabt habe. Sein Einwand, wonach die Familie dem Bruder nichts von den Problemen mitgeteilt habe, damit er sich keine Sorgen mache, sei daher als haltlos zurückzuweisen. Weiter habe er geschildert, dass sein Bruder wegen des Erwerbs von (...) für ihren Cousin Probleme mit den Behörden erhalten habe. Sein Bruder habe dies jedoch nicht berichtet und vielmehr angegeben, dank der Kontakte des Inhabers dieses (...)ladens aus der Haft entlassen worden zu sein. Da demzufolge der von ihm genannte Ausreisegrund seinen Bruder betreffend nicht glaubhaft sei, sei logischerweise auch auszuschliessen, dass ihn die sri-lankischen Behörden deswegen über Jahre hin hätten verfolgen sollen. Angesichts seines damaligen jungen Alters müsse den sri-lankischen Behörden zudem klar gewesen sein, dass er nicht über jene Art Kenntnisse verfüge, die für sie wertvoll gewesen sein könnten. Es sei ihm im Rahmen der ergänzenden Anhörung zudem nicht gelungen, eine Verbindung zwischen dem Tod seiner Freundin und den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen gegen ihn herzustellen. Er habe keine Gründe zu benennen vermocht, weshalb die Behörden hätten unterdrücken sollen, dass sie nicht durch einen Unfall ums Leben gekommen sei und in den Zeitungen nicht darüber berichtet worden sei. Er habe lediglich vage angeführt, dass es sonst Probleme in der Umgebung gegeben hätte. Während das Ableben seiner Freundin selbst nicht anzuzweifeln sei, so seien die Verfolgungsmassnahmen, die er aus diesem Ereignis ableite, nicht nachzuvollziehen. Der Todesfall sei von den Behörden vielmehr gesetzeskonform behandelt worden, wie aus der von ihm als Beweismittel eingereichten Kopie der Todesurkunde implizit hervorgehe. Zudem entbehre es jeglicher Logik, dass er, ohne ein Familienmitglied zu sein, lediglich aufgrund der Begleitung zur Anzeigeerstattung in den Fokus der Behörden geraten sei. Auch sein eigenes Verhalten spreche gegen die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, habe er sich doch gemäss seinen Aussagen im Januar 2015 nicht mit der Absicht nach Colombo begeben, ausreisen zu wollen. Trotz andauernder Verfolgungsmassnahmen von Januar 2015 bis Oktober 2015 habe er sich weiterhin im Land aufgehalten, was Probleme bei der Finanzierung der Ausreise nicht zu erklären vermöchten. So habe er zahlreiche Verwandte im Ausland. Auch sein Bruder lebe in der Schweiz, unterstütze die Familie seit Jahren und habe einen Teil der Ausreisekosten beglichen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen des SEM entgegen, er habe zahlreiche Beweismittel zum politischen Hintergrund seiner Freundin, seiner engen persönlichen Beziehung zu dieser Person und deren Tod beigebracht. Anstatt diese zu würdigen, nehme das SEM eine unbehelfliche Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Das SEM verkenne somit die Relevanz und die Bedeutung der eingereichten Beweismittel. Diese würden nämlich die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Aussagen erhöhen. Weiter habe er durchaus eine Verbindung zwischen dem Tod seiner Freundin und den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden benennen können, indem er aufgezeigt habe, dass er aufgrund der Leiche seiner Freundin, die er als Zeuge gesehen habe, davon ausgegangen sei, dass diese Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei. Seine Freundin habe sich regimekritisch engagiert und deswegen kurz vor ihrer Ermordung anonyme Drohanrufe erhalten. Nach der versuchten Anzeigeerstattung seien sie von den sri-lankischen Sicherheitskräften inhaftiert und nach ihrer Freilassung weiter behördlichen verfolgt worden. Die sri-lankischen Behörden hätten alles darangesetzt, um deren Todesursache - oder eben deren extralegale Liquidierung - zu vertuschen. Deshalb sei es auch logisch, dass er als Zeuge in den Fokus der Behörden geraten sei. Warum ihn als familiärer Angehöriger das behördliche Verfolgungsinteresse mehr getroffen hätte, bleibe fraglich. Schliesslich vermöchten auch die Ausführungen des SEM bezüglich des längeren Aufenthaltes in Colombo nicht zu überzeugen. Er habe sich dort bei seinem Onkel versteckt gehalten. Es handle sich um das grösstenteils gewählte Vorgehen tamilischer Flüchtlinge, sich zuerst in ein Versteck ins vermeintlich sichere Colombo abzusetzen, um von dort aus die weitere Flucht ins Ausland zu planen. Mit dem Bruder seiner Freundin, der sich in Kanada aufhalte, bestehe zudem ein Zeuge für seine Asylvorbringen. Nach Einsicht in die Asylakten seines Bruders hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung fest, es werde nicht bestritten, dass tatsächlich Ungereimtheiten bestünden. Dazu müsse aber festgehalten werden, dass er mit seinem Bruder, seit dieser Sri Lanka im Jahr 2009 verlassen habe, nur noch in sporadischem Kontakt gestanden habe. Die weiteren Vorkommnisse in Sri Lanka habe dieser nur von Drittpersonen respektive vom Hörensagen erfahren. Sri-lankische Familien würden ihre Verwandten im Ausland nicht regelmässig über alle Ereignisse in Sri-Lanka informieren, um diesen keine Sorgen zu bereiten und sie zu schützen. Zwischen der letzten Anhörung seines Bruders am 8. August 2014 und seiner eigenen am 20. April 2018 seien rund vier Jahre vergangen. Schliesslich sei er während den fluchtauslösenden Ereignissen betreffend seinen Bruder noch ein Kind gewesen. Es sei unter diesen Voraussetzungen klar, dass hier entsprechende Abweichungen bestünden. Für den vorliegenden Fall relevant wäre bei einer korrekten Prüfung aber lediglich, dass er und sein Bruder dasselbe Risikoprofil aufwiesen, nämlich eine asylrelevante Reflexverfolgung in Sri Lanka, aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu den LTTE. Die Erkenntnisse aus dem Asylverfahren des Bruders seien als Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art 12 lit. c VwVG zu würdigen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung, wie das SEM sie vornehme, habe hier keinen Platz. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Verfolgung in Sri Lanka aufgrund der geltend gemachten LTTE-Nähe seiner Familie glaubhaft zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sein Bruder anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei, denn die Prüfung der Glaubhaftigkeit habe sich ausschliesslich auf die Person des Beschwerdeführers bezogen. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, das SEM verkenne vorliegend offensichtlich, dass der Umstand, dass sein Bruder als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, relevant für die Glaubhaftigkeitsprüfung sei. Der Argumentation des SEM, wonach sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit ausschliesslich auf seine Person beziehe, könne nicht gefolgt werden. Schliesslich könne eine Person, insbesondere ein Bruder, der wie in diesem Fall auch aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen Asyl erhalten habe, die asylrelevante Reflexverfolgung gegen ihn nicht nur glaubhaft machen, sondern auch das Verfolgungsinteresse an ihm belegen. Nicht zu ignorieren sei auch der Umstand, dass der jetzige Aufenthalt am selben Ort wie der geflüchtete Bruder ein zusätzliches Verdachtsmoment in den Augen der Sicherheitsbehörden darstelle. Überdies handle es sich beim Aufenthaltsort um die Schweiz, also einen Hort des tamilischen Separatismus. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass das SEM vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die oben genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen. 5.2.1 Zunächst ist auf die sehr ausführliche und überaus detaillierte Erzählweise des Beschwerdeführers bereits an der Befragung und auch an der Anhörung hinzuweisen. Fragen beantwortete er meist kohärent und geduldig. Auch entstandene Widersprüche verstand er, wie nachfolgend dargelegt, grösstenteils aufzulösen. Auffallend ist vorliegend insbesondere, dass der Beschwerdeführer dreimal in einem Zeitabstand von zweieinhalb Jahren sehr ausführlich angehört beziehungsweise befragt wurde und dabei in der Lage war, seine Aussagen grossmehrheitlich übereinstimmend zu wiederholen. Auch in Bezug auf die Vorbringen seines Bruders, der zwei Jahre zuvor in die Schweiz gekommen war, fielen die Aussagen grossmehrheitlich übereinstimmend aus. Auf die vom SEM geltend gemachten Widersprüche ist nachfolgend einzugehen. In der Beschwerde wird richtig ausgeführt, dass der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hat, für die Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend relevant ist, zumal die Verfolgungsgeschichte zum Teil deckungsgleich ist. Der Hinweis des SEM auf die Einzelfallprüfung geht hier fehl. Zu beachten gilt es überdies, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine sehr differenzierte Geschichte mit etlichen beteiligten Personen handelt, die nicht einfach von zwei Personen im Abstand von vier Jahren kongruent wiederzugeben wäre, wäre sie bloss erfunden worden. So wurde zuerst der Vater aufgrund seines Engagements für die TNA im Jahr 2007 in Haft genommen. Anschliessend erhielt sein Bruder aufgrund eines Cousins, der eine Verbindung zu den LTTE aufwies, Probleme mit den Behörden und musste schliesslich ausreisen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer selber belästigt und musste ein Jahr lang Unterschrift leisten. Nachdem der Cousin im Jahr 2010 wieder einreiste, wurde dieser verhaftet und starb anschliessend an den Folgen der Misshandlungen. Der Beschwerdeführer besuchte ihn in dieser Zeit oft im Spital. Aufgrund des Todesfalles seiner Freundin, den der Beschwerdeführer zusammen mit dessen Bruder als Mord an einer regimekritischen Journalistin aufgeklärt haben wollte, geriet der Beschwerdeführer wiederum in den Fokus der Behörden und wurde festgenommen. Daraufhin versuchten sie sich zuerst zu verstecken und reisten aufgrund der fortgehenden Suche nach ihnen schliesslich aus. 5.2.2 Im Gegensatz zum SEM stuft das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch als sehr plausibel ein. Zunächst entspricht es dem gängigen Vorgehen sri-lankischer Sicherheitskräfte, untergetauchten Personen habhaft zu werden, indem sie Druck auf die Angehörigen ausüben. Auch die Verhaftung anlässlich der Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit dem Todesfall einer regimekritischen Journalistin passt ins Bild. Dass es sich bei deren Vergewaltigung um ein Offizialdelikt handelte, spielt für das Gericht hierbei keine Rolle. Der Beschwerdeführer wollte mit deren Bruder aufdecken, dass sie vergewaltigt, misshandelt und umgebracht wurde. Dies sah er im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit als regimekritische Journalistin. Dass die sri-lankischen Behörden ein solches Verbrechen an einer regimekritischen Journalistin nicht hätten aufklären wollen, liegt auf der Hand. Es erscheint deshalb auch logisch, dass sie den Beschwerdeführer und den Bruder der Ermordeten einschüchtern wollten. Dass der Beschwerdeführer kein Familienmitglied war, vermag als Argument gegen eine Verfolgung nicht zu überzeugen, zumal er bei der Anzeigeerstattung beteiligt war und der Familie auch im Übrigen sehr nahestand. Auch dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in den Zeitungen nicht über den Todesfall berichtet wurde, spricht für das Gericht nicht genügend gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiter entspricht es durchaus dem Vorgehen von Verfolgten, und ist auch im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, sich zuerst im Landesinneren beziehungsweise in der Anonymität der Grossstadt Colombo zu verstecken und erst auszureisen, wenn kein anderer Weg mehr gesehen wird. So begab sich denn auch der Beschwerdeführer zwar nicht mit dem Plan einer Ausreise nach Colombo, aber dennoch um dort zunächst Sicherheit zu suchen. 5.2.3 Das SEM geht in seiner Verfügung auf diese Zusammenhänge in keiner Weise ein und konzentriert sich vor allem auf nebensächliche Widersprüche. Die in der Verfügung genannten Widersprüche innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers können denn auch nicht als diametral bezeichnet werden und lassen sich zum Teil auch auflösen. So lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers entgegen den Erwägungen des SEM zeitlich einordnen. So gab der Beschwerdeführer zwar zunächst an, er sei im (...) 2014 nach B._______ gegangen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu diesem zeitlichen Widerspruch, korrigierte er sich hingegen und sagte, dies sei im (...) 2014 gewesen. So lässt sich auch sein Weggang nach Colombo im (...) 2015 korrekt zeitlich einordnen. Zudem ist es allgemein bekannt, dass es schwierig sein kann, Daten in Stresssituationen, wie sie der Beschwerdeführer im Jahr 2014 erlebte, genau zu erinnern und wiederzugeben. Bezüglich seiner Aussagen zur Freilassung aus dem Joseph Camp kann das Gericht keine Widersprüche erkennen. So ist es durchaus möglich, dass seine Eltern eine Anzeige bei der Polizei machten und gleichzeitig eine Geldzahlung leisteten. Logischerweise erfuhr der Beschwerdeführer hiervon erst nach seiner Entlassung und weiss nicht genau, wie die Polizisten zu seinen Gunsten intervenierten. Auch bezüglich des Obduktionsberichtes ist kein Widerspruch erkennbar. An der Befragung sagte der Beschwerdeführer aus, sie hätten den Beamten bei der Anzeigeerstattung gesagt, aus dem Obduktionsbericht sei ersichtlich gewesen, dass die Ermordete Spuren von Folter am Körper gehabt habe (vgl. Akten des SEM A3 S. 9). An der Anhörung gab er an, sie hätten die Kratz- und Platzwunden sowie die zerrissenen Kleider gesehen (vgl. A11 F43). Offenbar sprach der Beschwerdeführer an der Befragung nicht von einem klassischen Obduktionsbericht, wie vom SEM angenommen. So gab er denn an der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage an, es handle sich hierbei um das «death certificat». Daraufhin übersetzte das SEM, dies sei der Totenschein, und fragte, ob er denn wisse, was ein Obduktionsbericht sei, was er verneinte. Er erklärte, mit dem Obduktionsbericht an der Befragung habe er gemeint, dass es eine Autopsie gegeben habe, er aber nicht in der Nähe geblieben sei. Gleichzeitig bestätigte er seine Aussagen an der Anhörung, dass er Spuren von Gewalteinwirkung an der Leiche gesehen habe (vgl. A14 F92 ff.). Somit hat er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht seine Aussage geändert, sondern den Widerspruch insofern aufgelöst, als er keinen Obduktionsbericht im klassischen Sinn gesehen, sondern die Male auf dem Körper der Ermordeten gedeutet habe. Hinsichtlich der Widersprüche bezüglich der Ausreise gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Anzahl Flüge oder den verschiedenen Flughäfen nicht um grundlegende Informationen handelt, die Rückschlüsse auf die Fluchtgründe zulassen. So vermag denn auch die Erklärung des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung im Jahr 2018, mithin zweieinhalb Jahre nach der Ausreise, wonach er sich nicht mehr genau an seine Reiseroute erinnern könne, sehr wohl zu überzeugen. 5.2.4 In Zusammenhang mit den Aussagen des Bruders ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser lange vor dem Beschwerdeführer angehört wurde. Die Widersprüche in Bezug auf den Aufenthaltsort des Vaters im Jahre 2008 bis 2010 - hierzu gab der Beschwerdeführer immerhin an, der Vater habe sich in dieser Zeit, als er selber überdies noch ein Jugendlicher war, versteckt gehalten - und den Aufenthalt der Familie in Colombo sind denn wiederum auch nicht als diametral zu bezeichnen. Es gilt dabei insbesondere zu bedenken, dass der Bruder des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren ausser Landes war und nur in sporadischem Kontakt zu seiner Familie stand. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders weichen jedoch insofern diametral voneinander ab, als dass Letzterer aussagte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 wegen ihm vier Tage in Polizeigewahrsam gewesen, die Haft im Jahr 2014 jedoch nicht erwähnte. Dabei scheint es aber nicht ausgeschlossen, dass der Bruder des Beschwerdeführers seine Vorbringen leicht übersteigert darzustellen versucht hatte. So sprach der Beschwerdeführer in Bezug auf den gleichen Zeitraum nach der Ausreise seines Bruders zumindest auch von diversen Besuchen durch die Sicherheitskräfte sowie von gewaltsamen Mitnahmeversuchen. Die angebliche Festhaltung des Beschwerdeführers war in der Fluchtgeschichte seines Bruders denn auch nicht zentral, sodass er anlässlich seiner Anhörung nicht detailliert dazu befragt wurde. Auch hatte er diese an der Befragung im Oktober 2013 noch nicht erwähnt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers im August 2014 nichts von der Haft des Beschwerdeführers im (...) 2014 wusste, scheint angesichts der eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten über die Ferne nicht ausgeschlossen. Der Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sie den Bruder nicht informiert hätten, um diesen nicht zu beunruhigen beziehungsweise um ihn zu schützen, kann überdies ebenfalls nicht als haltlos bezeichnet werden. Nach dem Gesagten greift auch das Argument des SEM nicht, wonach der Bruder die Haft nicht explizit verneint hätte, da diese sein Gesuch gestützt hätte. Jedenfalls ist der Widerspruch zu den Aussagen des Bruders nicht als derart zu bezeichnen, dass es sich rechtfertigen würde, die Darstellung des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Haft seines Bruders den Erwerb von (...) für den Cousin erwähnte, steht nicht im Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders, dank der Kontakte des Inhabers dieses (...)ladens aus der Haft entlassen worden zu sein. Es kann demzufolge nicht davon gesprochen werden, dass der vom Beschwerdeführer genannte Ausreisegrund seinen Bruder betreffend nicht glaubhaft und deshalb logischerweise auch auszuschliessen sei, dass ihn die sri-lankischen Behörden deswegen verfolgt hätten, zumal der Beschwerdeführer die Umstände der Haft ansonsten identisch zu seinem Bruder schilderte. Auch geht das SEM fehl, wenn es ausführt, angesichts des damaligen Alters des Beschwerdeführers müsse den sri-lankischen Behörden klar gewesen sein, dass er nicht über jene Art Kenntnisse verfüge, die für sie wertvoll gewesen sein könnten. Die Behörden wollten keine Informationen vom Beschwerdeführer, sondern lediglich Druck ausüben, damit dessen Bruder sich melden würde. 5.3 Nach Abwägung aller Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegensprechen, kommt das Gericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie entspreche nicht den Tatsachen. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den von der Vorinstanz zu Recht erkannten Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.

6. Damit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Haft seines Vaters, der Verbindungen zur TNA aufwies, und vor allem seines Bruders, dem Verbindungen zu den LTTE unterstellt wurden, nach dessen Ausreise immer wieder durch die Sicherheitskräfte aufgesucht wurde. Nachdem er im Jahr 2014 den vermuteten Mord an einer Freundin, die als regimekritische Journalistin gearbeitet hatte, aufzudecken versuchte, wurde er im (...) 2014 verhaftet und nach seiner Entlassung weiterhin regelmässig behördlich aufgesucht, insbesondere nachdem sein Freund Ende des Jahres 2014 den Fall hat vor Gericht bringen wollen. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen (E. 8.1), kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter (E. 8.2), ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten (E. 8.3), sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (E. 8.4) beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (E. 8.5). (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel vom Januar 2015 in Sri Lanka - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terror Act (PTA) - mit dem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die damalige Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. An der Lageeinschätzung ist weiterhin festzuhalten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5377/2019 E. 7.1). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Haft seines Vaters, der Verbindungen zur TNA aufwies, und vor allem seines Bruders, dem Verbindungen zu den LTTE unterstellt wurden, nach dessen Ausreise immer wieder durch die Sicherheitskräfte aufgesucht und eingeschüchtert. Nachdem er im Jahr 2014 den vermuteten Mord an einer Freundin, die als regimekritische Journalistin gearbeitet hatte, aufzudecken versuchte, wurde er im (...) 2014 verhaftet und nach seiner Entlassung weiterhin regelmässig behördlich aufgesucht, insbesondere nachdem sein Freund Ende des Jahres 2014 den Fall hat vor Gericht bringen wollen. Damit erfüllt er verschiedene der oben aufgezählten Risikofaktoren und hat bereits vor seiner Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten. Nachdem der Freund des Beschwerdeführers Ende des Jahres 2014 doch noch an den High Court gelangte, hatte der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht, in Zukunft weiterhin beziehungsweise noch stärkeren Nachteilen ausgesetzt zu sein. Mit seiner Ausreise im Oktober 2015 ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise zu bejahen, zumal er sich zwischenzeitlich in Colombo zu verstecken versuchte. Es ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht, steht ihm auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Die Verfolgungsfurcht ist zudem heute noch aktuell. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). 7.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt.

8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.

3. Die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2018 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner