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E-1985/2018

E-1985/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (...). Am 5. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 19(...) im Alter von vier Jahren mit seiner Familie nach D._______ ausgereist, weil sein Vater als Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der sri-lankischen Regierung verfolgt worden sei. Der Vater sei nach E._______ weitergereist und am 28. Juni 20(...) dort an einem (...) gestorben. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter hätten zunächst in einem (...) gelebt, bis sie im Jahr 20(...) in der Stadt F._______ sesshaft geworden seien. Er habe in D._______ viele politische Veranstaltungen des indischen Politikers und LTTE-Unterstützers G._______ besucht. Im Frühjahr 20(...) seien er und seine Mutter wegen behördlicher Behelligungen in D._______ sowie aufgrund der beruhigten politischen Situation in Sri Lanka in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Kurz nach seiner Ankunft sei er von den Sicherheitsbehörden zu seinem Vater befragt und festgenommen worden. Nach seiner Freilassung sei er weiterhin behördlich befragt worden; daraufhin sei er aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen am (...) aus seinem Heimatstaat ausgereist. Bei einer Rückkehr würden ihn die sri-lankischen Behörden verhaften, weshalb er Todesangst habe. Ferner habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen und stellte ihm hierzu einige Zusatzfragen. Zudem wurde die Bestätigung über die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers einer amtsinternen Dokumentenprüfung unterzogen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Analysebericht. Ferner wurde ihm mit Schreiben vom 29. Juni 2017 das rechtliche Gehör wegen Zweifel an der Echtheit des von ihm ebenfalls als Beweismittel eingereichten Schreibens der Menschenrechtskommission in Sri Lanka gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben seiner damaligen Vertreterin vom 20. Juni 2017 und 3. August 2017 beim SEM Stellung zu diesen Fragen. D. Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 22. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5404/2017 vom 2. November 2017 ab. In den Erwägungen wurde im Wesentlichen festgehalten, seine Fluchtvorbringen seien nicht glaubhaft. Insbesondere, dass er noch Jahre nach dem Tod seines Vaters behelligt worden sein und dabei nur er, nicht aber seine Mutter im Fokus der Behörden gestanden haben soll, sei nicht plausibel. Ferner seien die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten Inhaftierung widersprüchlich und die eingereichten Beweismittel angesichts der darin enthaltenen Unstimmigkeiten ohne Beweiswert. II. F. Am 30. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an die Vorinstanz. Darin bringt er vor, er leide unter massiven psychischen Problemen, was in den vorangegangen Verfahren jedoch nie abgeklärt worden sei. Sodann erkläre sein psychischer Zustand, weshalb er seine Fluchtsituation nicht sachgerecht habe darlegen können. Durch die von der Vorinstanz zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten werde ein umfassender Backgroundcheck ausgelöst und er sei - in Kombination mit seinem Profil - bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Sodann sei seine Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Heimatland, insbesondere auch der sri-lankischen Rechtspraxis im Zusammenhang mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern, zu würdigen. G. Mit Verfügung vom 15. März 2018 trat die Vorinstanz auf das neue Gesuch, soweit sie dieses als Revisions- beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, nicht ein und lehnte es im Übrigen, soweit sie es als Mehrfachgesuch qualifizierte und darauf eintrat, ab. Weiter stellte sie fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner lehnte sie die Anträge auf Offenlegung sämtlicher Akten und Informationen im Zusammenhang mit der Reispapierbeschaffung beziehungsweise auf Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs und eines Löschungsantrages bei den sri-lankischen Behörden ab und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. H. H.a Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der Vorinstanz am 3. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze, aus diesem Grund ungültig sei und dass das SEM anzuweisen sei, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der einschlägigen revisionsrechtlichen Bestimmungen und der Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Subeventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der einschlägigen Bestimmungen über das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, vollständig auf das Gesuch einzutreten. Ferner sei festzustellen, dass die Splittung der Rechtsmittelwege unzulässig sei. Sub-sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-sub-subeventualiter seien die Dispositivziffern 8 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Sub-sub-sub-sub-subeventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5404/2017 vom 2. November 2017 in Revision zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen, die Sache ferner an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren oder zumindest die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer neben diversen Länderberichten und Medienartikeln unter anderem einen Arztbericht des Zentrums für (...) vom (...) zu den Akten. H.b Sodann erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vor-instanz, sofern darin die Eingabe vom 30. Januar 2018 als Mehrfachgesuch abgelehnt wurde, am 23. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze, aus diesem Grund ungültig sei und dass das SEM anzuweisen sei, das Asylverfahren weiterzuführen. Ferner sei das Verfahren in Bezug auf die Beurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Sodann habe das Gericht darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Des Weiteren sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, ihm sodann die Akten in einer Schweizerischen Landessprache zuzustellen und angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, subeventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-sub-subeventualiter seien die Dispositivziffern 8 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne von Beweisanträgen verlangt er des Weiteren, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welche von den Schweizer- und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, dass sie darlege, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die den Beschwerdeführer betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten sowie zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde. Des Weiteren sei sein psychischer Gesundheitszustand durch einen medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Sachverständigen ausführlich abzuklären, wobei der Fokus der zu beantwortenden Fragen auf die Möglichkeit einer sachgerechten Befragung des Beschwerdeführers, das Vorhandensein von Folterspuren und der medizinischen Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz zu legen sei. Schliesslich sei er erneut anzuhören und die Anhörung unter spezieller Berücksichtigung der Erkrankung, welche eine standartmässige Befragung ausschliesse, idealerweise durch entsprechend geschulte Spezialisten oder in Gegenwart eines medizinischen Sachverständigen, durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine CD-ROM mit diversen elektronischen Unterlagen (Beweismittel 3-56) sowie einen Arztbericht (...) vom 20. März 2018 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des Zentrums für (...) vom 5. Juni 2018 zu den Akten. J. Am 14. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des Zentrums für (...) vom 9. Januar 2020 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer abermals einen Arztbericht des Zentrums für (...) vom 28. September 2020 zu den Akten. L. Am 31. August 2021 gab der Beschwerdeführer den Therapie Verlaufs-Bericht des Zentrums (...) vom 30. August 2021 sowie eine Kostenaufstellung seiner Rechtsvertretung zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten (aArt. 108 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit vorliegendem Urteil gegenstandlos. In diesem Zusammenhang kann bestätigt werden, dass die Spruchkörperbildung zufällig erfolgte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass statt dem Gerichtsschreiber Peter Jaggi aufgrund seiner Pensionierung der Gerichtsschreiber Olivier Gloor eingesetzt wurde.

E. 5 Der Beschwerdeführer verlangt im Rahmen eines Eventualantrages, die Vorbringen sowie Unterlagen betreffend die Ländersituation in Sri Lanka, seine psychische Gesundheit und ein Zeitungsartikel im Zusammenhang mit einem sri-lankischen Gerichtsurteil beziehungsweise die sich daraus ergebenden Folgen seien revisionsweise zu prüfen. Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde und das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision beziehen sich auf jeweils verschieden Anfechtungsobjekte (vorinstanzlicher Entscheid beziehungsweise Gerichtsurteil), weshalb das eventualiter gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann und auf den Antrag nicht einzutreten ist. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bildet ohnehin Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich der Ländersituation und des sri-lankischen Gerichtsurteils wird sodann auf die ergänzenden Ausführungen unter E.13.2 verwiesen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz gewährt werde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten gewährt, mit Ausnahme des Aktenstückes V5/I, in welches sie die Einsicht unter Verweis auf Art. 27 VwVG nur eingeschränkt gewährte. Den Vollzugsakten sind unter anderem auch die an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten zu entnehmen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer bereits am 18. Dezember 2017 Einsicht in die Akten des vorangegangenen Asylverfahrens gewährt, mit Ausnahme derjenigen, welche von der Vorinstanz als Art. 27 VwVG unterstehend beziehungsweise als verwaltungsintern qualifiziert wurden. Es ist demgemäss festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Einsichtsrecht in sämtliche diesem unterstehenden Verfahrensakten gewährt wurde. Die Anträge auf Akteneinsicht sowie auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind demgemäss abzuweisen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in Akten von ausländischen Behörden beantragt, ist darauf, sowie auf den Antrag auf Übersetzung, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 7 Da die datenschutzrechtlichen Fragen Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (zur gerichtsinternen Zuständigkeit der Abteilungen im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragen vgl. Urteil des BVGer E-6413/2018 vom 17. Januar 2019 E. 5.2, m.w.H.), besteht kein Anlass, dieses zu sistieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden widerrechtlich sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Abkommen vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (SR 0.142.117.121; nachfolgend: Migrationsabkommen), auf welches sich die Vorinstanz stütze, widerspreche dem Asylgesetz, insbesondere da im Abkommen auch die Übermittlung von Daten über besuchte Schulen vorgesehen sei. Weiter verstosse die Übermittlung von Personendaten an die sri-lankischen Behörden gegen Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, den sri-lankischen Behörden seien nur die für die Papierbeschaffung notwendigen Daten übermittelt worden, unter Beachtung der im Asyl- und Ausländerrecht enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Sämtliche übermittelten Daten würden im Einklang mit dem Verwendungszweck stehen. Für weitergehende Schutzmassnahmen oder Informationserteilung bestehe kein Anlass und die damit zusammenhängenden Anträge seien abzuweisen.

E. 8.2 Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthalten eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen festgehalten, dass auch sonstige Informationen, die zur Identifizierung oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen benötigt werden, mitgeteilt werden dürfen, unter anderem auch betreffend besuchte Schulen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht festgestellt werden, das Migrationsabkommen stelle eine mangelhafte oder fehlerhafte Rechtsgrundlage für behördliche Datenübermittlungen dar. Nur ergänzungshalber ist festzuhalten, dass den Akten nicht entnommen werden kann, es seien im vorliegenden Fall Daten über besuchte Schulen übermittelt worden. Sodann stellt Art. 97 Abs. 3 AsylG, welcher gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden bildet, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lex specialis zu Art. 6 DSG dar (vgl. Urteil des BVGer D-4294/2018 vom 17. August 2018 E. 8 m.w.H.), weshalb die vorliegende Datenübermittlung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich daraus - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht ableiten lässt, dass es sich bei der betroffenen Person um einen abgewiesenen Asylsuchenden handelt (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5). Aufgrund des Ausgeführten sowie aufgrund der den Vollzugsakten zu entnehmenden Personendaten, welche den sri-lankischen Behörden bekannt gegeben wurden, kann vorliegend keine Widerrechtlichkeit festgestellt werden. Angesichts der gewährten Akteneinsicht (vgl. E. 5) ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zu den Informationsrechten des Beschwerdeführers nicht vertieft einzugehen und die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Auskunft über die Datenbearbeitung der sri-lankischen Behörden ersucht, hat er sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - an diese zu halten (vgl. ferner BVGE 2017 VI/6 E. 2.4).

E. 9 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Einleitend führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, soweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf Beweismittel stütze, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5404/2017 vom 2. November 2017 entstanden seien, mache er Revisionsgründe geltend, welche in die Zuständigkeit des Gerichts fallen würden. Mangels funktionaler Zuständigkeit werde deshalb nicht darauf eingetreten. Soweit er seine Vorbringen auf einen Zeitungsartikel vom 26. Juli 2017 stütze, sei wegen Verstreichens der Frist von aArt. 111b Abs. 1 AsylG nicht darauf einzutreten. Ferner wird im Entscheid angemerkt, das im Zeitungsartikel behandelte Urteil eines sri-lankischen Gerichts weise keinen Zusammenhang zu dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf. Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Papierbeschaffung wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, mit der Bekanntgabe der Personendaten werde der Beschwerdeführer nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Betreffend die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz unter anderem fest, diese seien bis heute durch keine entsprechenden Unterlagen belegt. Ferner vermöge er mit dem Verweis auf seine mentale Gesundheit sein inkonsistentes Aussageverhalten nicht überzeugend zu begründen. Sodann könne ausgeschlossen werden, dass seine Gesundheit bei der Rückkehr in den Heimatstaat ernsthaft bedroht wäre, und es bestehe kein Anlass dafür, ein ärztliches Gutachten anzuordnen.

E. 10.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2018 macht der Beschwerdeführer einleitend geltend, insbesondere aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, sich zu seiner Verfolgungssituation sachgerecht zu äussern. In formeller Hinsicht beanstandet er, dass dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden könne, wer beziehungsweise welche Personen diesen gefällt haben, was die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Sodann gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass für einen Teil der im Gesuch gemachten Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zuständig wäre, und sie sei folglich zu Unrecht auf diesen Teil nicht eingetreten. Ferner qualifiziere die Vorinstanz einen weiteren Teil des Gesuchs zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und sei wiederum zu Unrecht - in Anwendung der entsprechenden Eingabefrist - auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten. Durch das Vorgehen der Vorinstanz würden ferner Sachverhaltselemente unbeurteilt gelassen, womit sie ihre Begründungspflicht verletze und gegen das Willkürverbot verstosse. Des Weiteren stütze sie sich bei ihrer Einschätzung der Situation in Sri Lanka auf einen Lagebericht, dessen Quellen unter anderem nicht überprüfbar seien und welcher die Situation insgesamt nicht richtig wiedergebe. Unter Beachtung der gegenwärtigen Menschenrechts- sowie Sicherheitslage sei - betrachte man seinen persönlichen Hintergrund - von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen.

E. 10.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2018 macht der Beschwerdeführer sodann geltend, insbesondere aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, sich zu seiner Verfolgungssituation sachgerecht zu äussern. In formeller Hinsicht beanstandet er, dass dem angefochtenen Entscheid nicht klar entnommen werden könne, wer beziehungsweise welche Personen diesen gefällt haben, was einen schweren, unheilbaren formellen Mangel darstelle. Sodann würden im angefochtenen Entscheid einzelne Sachverhaltselemente aus formellen Gründen nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt beziehungsweise überhaupt nicht geprüft, was eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots darstelle. Weiter habe die Vorinstanz, indem sie den Antrag, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung seines psychischen Zustandes erneut anzuhören, nicht behandelte, den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine ärztlichen Abklärungen veranlasst habe, worin gleichzeitig eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung zu erblicken sei. Sodann habe die Vorinstanz durch die Datenübermittlung an die heimatlichen Behörden einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen. Des Weiteren stütze sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Situation in Sri Lanka auf einen Lagebericht, dessen Quellen unter anderem nicht überprüfbar seien und welcher die Situation insgesamt nicht richtig wiedergebe. Zudem sei zu beachten, dass selbst Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und selbst nach Durchlaufen der sogenannten Rehabilitation Personen mit LTTE-Hintergrund immer noch zu drakonischen Strafen verurteilt würden. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auch seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz zu würdigen.

E. 11 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 11.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, wer diese erlassen habe, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren im Sinne von Art. 29 BV unter anderem die Kenntnis der Namen der für eine Behörde tätigen Personen beinhaltet (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8). Im vorliegenden Fall konnte der Name des stellvertretenden Chefs Asylverfahren EVZ H._______ aufgrund des Begleitschreibens zur Verfügung vom 15. März 2018 eruiert werden. Die zweite auf der Verfügung enthaltene Unterschrift sowie das angegebene Kürzel erlauben jedoch keine namentliche Identifikation der weiteren an der Entscheidfindung beteiligten Personen. Soweit diese nicht bereits aufgrund der Funktionsbezeichnung mit Hilfe des damals aktuellen Staatskalenders identifizierbar waren beziehungsweise sind, ist das SEM gehalten, dem Beschwerdeführer sämtliche am Entscheid beteiligte Personen bekannt zu geben. Der festgestellte Mangel ist jedoch nicht derart gravierend, dass sich allein deshalb eine Kassation aufdrängen würde (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf erneute Anhörung unbehandelt gelassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seiner Eingabe vom 30. Januar 2018 kein klarer Antrag auf Anhörung entnommen werden kann. Der in der Eingabe enthaltene Antrag auf Einholung eines Gutachtens wurde von der Vorinstanz indes behandelt. Da die Vorinstanz in der Verfügung sowohl Zweifel an der (damals nur behaupteten) psychischen Beeinträchtigung sowie bezüglich deren Relevanz für das Aussageverhalten zum Ausdruck bringt (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung), kann ein allfälliger impliziter Antrag auf Anhörung auch als durch die Vorinstanz implizit behandelt betrachtet werden. Sofern der Beschwerdeführer im Umstand, dass die Vorinstanz kein weiteres Gutachten einholen liess, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte erblickt, ist festzuhalten, dass sie im Rahmen des Mehrfachverfahrens (vgl. die in Art. 111c AsylG gestellten Anforderungen an die Eingabe) sowie unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit über zwei Jahren in der Schweiz) auch nicht dazu gehalten war.

E. 11.3 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine fehlerhafte Qualifikation der von ihm als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 30. Januar 2018 durch das SEM. Insbesondere seien dadurch der relevante Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt worden sowie Vorbringen unberücksichtigt geblieben und letztendlich das Willkürverbot verletzt worden. Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6). Im Zusammenhang mit den eingereichten Länderberichten ist mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass diese bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5404/2017 vom 2. November 2017 entstanden sind und die Beurteilung demgemäss nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit fiel. Im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel vom 26. Juli 2017 betreffend ein Urteil eines sri-lankischen Gerichts vom 25. Juli 2017 ist festzuhalten, dass dieses nach dem Gesagten ebenfalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Vorinstanz gefallen wäre. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz gestützt auf die Fristbestimmungen des Wiedererwägungsgesuchs auf das Vorbringen nicht eintrat und sich danach trotzdem noch fallbezogen dazu äusserte, ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstanden. Die übrigen Vorbringen der Eingabe hat sie sodann - was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird - korrekterweise im Rahmen eines Mehrfachgesuchs anhand genommen. Aufgrund des Ausgeführten ist in der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation der Eingabe vom 30. Januar 2018 keine Verletzung von Verfahrensrechten oder des Willkürverbotes zu erblicken. Gleiches gilt für die mit den unterschiedlichen Zuständigkeiten einhergehenden Nichteintretensentscheide (und den sich daraus ergebenden Rechtsmittelwege).

E. 11.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 (sinngemäss) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Der Lagebericht des SEM zu Sri Lanka aus dem Jahre 2016 stelle in seinen Kernaussagen auf nicht öffentlich zugängliche Quellen ab und gebe die Situation im Land nicht korrekt wieder, weshalb dessen Fehlerhaftigkeit festzustellen sei. Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aufgrund der Lage in seinem Heimatland hätte er - unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation - als Flüchtling anerkannt werden müssen, ist dies als materielle Würdigung in den nachfolgenden Erwägungen zu behandeln.

E. 11.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 12.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 12.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 13.1.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf mehrere psychiatrische Berichte geltend, aufgrund seiner ausgewiesenen psychischen Leiden, darunter Autismus, sei es ihm im vorangegangenen Asylverfahren nicht möglich gewesen, sich im Rahmen seiner Befragungen sachgerecht zu seiner Verfolgungssituation zu äussern. Zumindest sinngemäss schliesst er daraus, dies habe dazu geführt, dass seine Ausführungen bisher als unglaubhaft qualifiziert worden seien.

E. 13.1.2 In den eingereichten Arztberichten des Zentrums für (...), vom 20. März 2018, vom 5. Juni 2018, vom 9. Januar 2020 sowie vom 28. September 2020, wird dem Beschwerdeführer (...) eine (...) sowie (...) attestiert. Gemäss Bericht vom 5. Juni 2018 (Beilage zu act. 4) weise er deutliche Defizite in den Sozialkompetenzen, unter anderem Kommunikation und soziale Interaktion, auf und er habe Schwierigkeiten, Erlebtes zu verbalisieren. Laut Bericht vom 9. Januar 2020 (Beilage zu act. 5) habe er grosse Schwierigkeiten, sich in Interaktionen adäquat mitzuteilen und wirke im Kontakt oft sehr distanziert und oberflächlich. Teilweise seien seine Gedankengänge schwer nachvollziehbar beziehungsweisen irritierend. Im Bericht vom 28. September 2020 wird sodann festgehalten, dass er oft nur zusammenhangslos und meist nur in Stichworten spreche, wobei er gleiche Worte mehrmals hintereinander wiederhole. Seine Art der Kommunikation und Verbalisierung lasse sich auf den diagnostizierten (...) zurückführen.

E. 13.1.3 In Bezug auf das Vorstehende ist vorab festzuhalten, dass psychische Beeinträchtigungen nicht per se und unabhängig von deren Schweregrad gegen die Befragungsfähigkeit der anzuhörenden Person sprechen (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Dem Anhörungsprotokoll vom 13. Februar 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer teilweise auf die ihm gestellten Fragen nicht immer sofort einging oder abschweifte, auf entsprechenden Hinweis diese jedoch beantwortete (vgl. als Beispiel SEM-Akten A13/29 F89 und F140). Dem Protokoll lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, eine Konversation oder Interaktion mit dem Beschwerdeführer hätte sich in besonderer Weise als schwierig gestaltet. Ferner enthält das Protokoll keine Anzeichen für die später auftretenden Sprachmuster, welche im letzten Arztbericht vom 28. September 2020 erwähnt sind. Insofern muss geschlossen werden, dass sich sein mentaler Gesundheitszustand seit der Anhörung im Jahre 2017 verschlechtert hat. Ob und in welchem Ausmass bereits im Zeitpunkt der Befragungen im Jahre 2015 (BzP) beziehungsweise 2017 (Anhörung) eine psychische Beeinträchtigung vorlag und inwiefern sie sich damals tatsächlich auf sein Aussageverhalten auswirkte, ist retrospektiv nur schwer einzuschätzen. Es kann aufgrund der Befragungsprotokolle jedoch nicht festgestellt werden, er hätte beim Verbalisieren seiner Gedanken Mühe gehabt oder der Befragung nicht folgen können beziehungsweise die ihm gestellten Fragen nicht verstanden. Sodann stellte auch die an der damaligen Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Auffälligkeiten in Bezug auf das (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers fest (vgl. SEM-Akten A13/29, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Ferner wird in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen eine Verfolgungssituation geschildert, welche er eigentlich anders erlebt hätte. Dies ist deshalb von Relevanz, da sowohl das SEM als auch das Gericht die Fluchtvorbringen nicht nur wegen den festgestellten Widersprüchen, sondern auch aufgrund der fehlenden Plausibilität der vorgetragenen Sachverhalte für unglaubhaft hielten (vgl. die Verfügung des SEM vom 21. August 2017 sowie das Urteil des BVGer E-5404/2017 vom 2. November 2017 E. 5 ff.). Im Rahmen des nach der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer ferner unter Zuhilfenahme einer professionellen Rechtsvertretung Stellung zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit seinen Fluchtvorbringen. Sodann stehen die im vorangegangenen Verfahren durch die Vorinstanz und das Gericht festgestellten Fälschungshinweise, welche die eingereichten Beweismittel aufwiesen, in keinem Zusammenhang zu einem (möglicherweise) bereits damals vorhandenen psychischen Leiden. Des Weiteren geht aus der Beschwerde nicht substantiiert hervor, wie sich eine allenfalls bereits im Jahre 2015 beziehungsweise 2017 befragungsrelevante psychische Beeinträchtigung konkret - insbesondere auf welche Vorbringen - ausgewirkt haben soll. Auch wenn bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist, dass dem heute offenbar stark psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführer eine solche Darlegung im Nachhinein schwerfallen dürfte, vermag dies im Ergebnis nichts an der ihn treffenden Beweisfolgenlast (vgl. Art. 7 AsylG) zu ändern. Im Ergebnis vermag er nicht überzeugend darzulegen, dass im Befragungszeitpunkt eine psychische Beeinträchtigung in einem Ausmass vorlag, welche es ihm verunmöglicht hätte, sich sachgerecht zu seiner Verfolgungssituation zu äussern. Nach dem Gesagten sind auch die mit seiner psychischen Verfassung gestellten Beweisanträge abzuweisen.

E. 13.2 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Der Beschwerdeführer konnte in den vorangegangenen Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen, insbesondere keine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. Seine im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die heimatlichen Behörden würden seine übermittelten Personendaten zu Verfolgungszwecken verwenden, leitet sich weitgehend aus den als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen ab und erscheint - als nicht näher substantiierte Vermutung - im Ergebnis unbegründet. Sodann wurde unter E. 7 bereits festgestellt, dass der Datentransfer rechtmässig war. Nur ergänzungshalber ist sodann festzuhalten, dass die (als Eventualantrag) revisionsweise geltend gemachten Vorbringen zur Ländersituation betreffend Sri Lanka (welche sich auf das Jahr 2017 beziehen) sowie im Zusammenhang mit einem sri-lankischen Gerichtsurteil aus dem Jahre 2017 keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Revisionsrechtlich aussichtslos dürften die Vorbringen insbesondere unter dem Aspekt der Erheblichkeit sein.

E. 13.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihr Gültigkeit (vgl. das in der vorstehenden Ziffer Ausgeführte). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Es wurde bereits unter E. 13.2 ausgeführt, dass sich aus dem Datentransfer kein erkennbarer Gefährdungstatbestand ergibt. In Bezug auf mögliche Risikofaktoren ist sodann festzuhalten, dass sich die Situation diesbezüglich im Kern so präsentiert, wie im Zeitpunkt des Urteils BVGer E-5404/2017 vom 2. November 2017, weshalb diesbezüglich auf das dort Ausgeführte verwiesen werden kann (vgl. unter anderem zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, a.a.O. E. 6.5 ff.). Allein der Umstand, dass sich sein Auslandaufenthalt inzwischen verlängert hat, vermag an der damaligen Einschätzung nichts zu ändern. Neue exilpolitische Tätigkeiten macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

E. 14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat.

E. 15.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 15.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 16.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 16.2 Die Bedingungen für ein Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Aufgrund des nachstehend Ausgeführten erübrigen sich Erwägungen zur Unzulässigkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 16.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 16.3.2 Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt. Er verliess Sri Lanka im Alter von (...) Jahren und lebte danach zirka (...) Jahre ohne geregelten Aufenthaltsstatus in D._______, wo er eine mehrjährige Ausbildung absolvierte und danach sporadisch im (...) tätig war. Zwischenzeitlich hielt er sich wieder im Heimatland auf, wo heute noch seine Mutter sowie entferntere Verwandte leben, zu welchen er jedoch keinen engen Bezug habe. Seit über (...) Jahren hält er sich in der Schweiz auf. Den bereits unter E.13.1.3 erwähnten psychiatrischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...), einer (...) sowie (...) leidet. Neben den bereits unter E. 13.1.3 dargelegten Symptomen falle er unter anderem dadurch auf, dass er kaum soziale Kontakte eingehe oder auf anderen Personen reagiere. Er sei auf tagesklinische Behandlung mit psychotherapeutischen Einzelgesprächen angewiesen (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2018, Beilage zu act. 4). Dem letzten Bericht ist zu entnehmen, dass er regelmässige therapeutische Betreuung in Anspruch genommen habe, auch während der Pandemie. Aufgrund deutlich anhaltender psychischer Beschwerden und der Sorge, der Beschwerdeführer könnte ohne entsprechende therapeutische Tagesstruktur verwahrlosen und suizidal werden, habe der geplante Austritt aus der Tagesklinik per Juni 2020 nicht realisiert werden können. Die bei den Kostenträgern beantragte Verlängerung der Behandlung sei bis Oktober 2020 bewilligt worden. Der Austritt werde jedoch ohne starke Veränderung der Symptomatik erfolgen. Es werde eine weitere Chronifizierung seiner psychischen Beschwerden und eine weitere Verstärkung seiner Funktionseinschränkung befürchtet, sollte sich seine Aufenthaltssituation nicht bald ändern. Ferner wäre unter anderem die Unterbringung in einer betreuten Wohnsituation angezeigt (vgl. Arztbericht vom 28. September 2020 [Beilage zu act. 8]). Im Thearpie-Verlaufs-Bericht vom 30. August 2021 (Beilage zu act. 9) wird sodann ausgeführt, die psychische Symptomatik habe sich weiter chronifiziert und verschlechtert. Unter anderem zeige er einen starken sozialen Rückzug und verweigere teilweise jegliche Kommunikation und Beziehungsangebote. Blickkontakt sei kaum möglich. Ferner zeige er sich in seiner Alltagsfunktionalität deutlich eingeschränkt. Er werde momentan im Rahme von wöchentlich stattfindenden Einzelgesprächen betreut, wobei jedoch eine tagesklinische oder stationäre Behandlung unter einer betreuten Wohn- und Arbeitssituation angezeigt wäre. Sollte sich seine soziale Situation nicht ändern, sei eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung seiner psychischen Beschwerden und eine weitere Verstärkung seiner Funktionseinschränkungen zu befürchten. Aufgrund des Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen besonderen Bezug zu seinem Heimatland aufweist, da er den Grossteil seines Lebens nicht dort verbracht hat. Auch wenn heute noch seine Mutter dort lebt, ist insgesamt anzunehmen, dass es ihm - angesichts seines mentalen Gesundheitszustandes - kaum gelingen dürfte, sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Sri Lanka zu integrieren. Insbesondere kann aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden, er könne in Sri Lanka auf nennenswertes Vermögen oder andere Güter zurückgreifen. Die Schaffung eines sozialen Netzwerkes oder das Erlangen einer Arbeitsstelle scheint insbesondere aufgrund seines mit dem diagnostizierten Autismus einhergehenden Sozialverhaltens so gut wie ausgeschlossen. Im Ergebnis sind nicht sämtliche Zumutbarkeitskriterien erfüllt und der Wegweisungsvollzug ist mithin als unzumutbar zu qualifizieren.

E. 16.4 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugs- und Gebührenpunkt aufzuheben (Dispositivziffern 6 bis 9). Da keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

E. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen respektive Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- im Betrag von Fr. 750.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 17.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Kostennote beläuft sich der zeitliche Aufwand auf insgesamt 26.65 Stunden, bei einem Stundensatz von Fr. 240.-. Ferner werden Auslagen von Fr. 42.10 geltend gemacht. Der für die Verfassung der Beschwerdeschrift geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich als nicht vollumfänglich angemessen. Als nicht notwendig zu erachten sind insbesondere weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer, die sich auch in Eingaben in vielen anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden. Der angemessene Zeitaufwand ist auf 20 Stunden festzusetzen. Angesichts des hälftigen Obsiegens sind davon 10 Stunden zu entschädigen. In Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich damit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'608.- (gerundet, inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 15. März 2018 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 6 bis 9 aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner wird das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer - unter den in den Erwägungen festgehaltenen Bedingungen - die Personen bekannt zu geben, welche am Entscheid der Verfügung des SEM vom 15. März 2018 beteiligt waren.
  3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'608.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1985/2018 Urteil vom 7. Dezember 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);Verfügung des SEM vom 15. März 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (...). Am 5. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 19(...) im Alter von vier Jahren mit seiner Familie nach D._______ ausgereist, weil sein Vater als Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der sri-lankischen Regierung verfolgt worden sei. Der Vater sei nach E._______ weitergereist und am 28. Juni 20(...) dort an einem (...) gestorben. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter hätten zunächst in einem (...) gelebt, bis sie im Jahr 20(...) in der Stadt F._______ sesshaft geworden seien. Er habe in D._______ viele politische Veranstaltungen des indischen Politikers und LTTE-Unterstützers G._______ besucht. Im Frühjahr 20(...) seien er und seine Mutter wegen behördlicher Behelligungen in D._______ sowie aufgrund der beruhigten politischen Situation in Sri Lanka in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Kurz nach seiner Ankunft sei er von den Sicherheitsbehörden zu seinem Vater befragt und festgenommen worden. Nach seiner Freilassung sei er weiterhin behördlich befragt worden; daraufhin sei er aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen am (...) aus seinem Heimatstaat ausgereist. Bei einer Rückkehr würden ihn die sri-lankischen Behörden verhaften, weshalb er Todesangst habe. Ferner habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen und stellte ihm hierzu einige Zusatzfragen. Zudem wurde die Bestätigung über die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers einer amtsinternen Dokumentenprüfung unterzogen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Analysebericht. Ferner wurde ihm mit Schreiben vom 29. Juni 2017 das rechtliche Gehör wegen Zweifel an der Echtheit des von ihm ebenfalls als Beweismittel eingereichten Schreibens der Menschenrechtskommission in Sri Lanka gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben seiner damaligen Vertreterin vom 20. Juni 2017 und 3. August 2017 beim SEM Stellung zu diesen Fragen. D. Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 22. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5404/2017 vom 2. November 2017 ab. In den Erwägungen wurde im Wesentlichen festgehalten, seine Fluchtvorbringen seien nicht glaubhaft. Insbesondere, dass er noch Jahre nach dem Tod seines Vaters behelligt worden sein und dabei nur er, nicht aber seine Mutter im Fokus der Behörden gestanden haben soll, sei nicht plausibel. Ferner seien die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten Inhaftierung widersprüchlich und die eingereichten Beweismittel angesichts der darin enthaltenen Unstimmigkeiten ohne Beweiswert. II. F. Am 30. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an die Vorinstanz. Darin bringt er vor, er leide unter massiven psychischen Problemen, was in den vorangegangen Verfahren jedoch nie abgeklärt worden sei. Sodann erkläre sein psychischer Zustand, weshalb er seine Fluchtsituation nicht sachgerecht habe darlegen können. Durch die von der Vorinstanz zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten werde ein umfassender Backgroundcheck ausgelöst und er sei - in Kombination mit seinem Profil - bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Sodann sei seine Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Heimatland, insbesondere auch der sri-lankischen Rechtspraxis im Zusammenhang mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern, zu würdigen. G. Mit Verfügung vom 15. März 2018 trat die Vorinstanz auf das neue Gesuch, soweit sie dieses als Revisions- beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, nicht ein und lehnte es im Übrigen, soweit sie es als Mehrfachgesuch qualifizierte und darauf eintrat, ab. Weiter stellte sie fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner lehnte sie die Anträge auf Offenlegung sämtlicher Akten und Informationen im Zusammenhang mit der Reispapierbeschaffung beziehungsweise auf Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs und eines Löschungsantrages bei den sri-lankischen Behörden ab und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. H. H.a Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der Vorinstanz am 3. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze, aus diesem Grund ungültig sei und dass das SEM anzuweisen sei, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der einschlägigen revisionsrechtlichen Bestimmungen und der Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Subeventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der einschlägigen Bestimmungen über das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, vollständig auf das Gesuch einzutreten. Ferner sei festzustellen, dass die Splittung der Rechtsmittelwege unzulässig sei. Sub-sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-sub-subeventualiter seien die Dispositivziffern 8 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Sub-sub-sub-sub-subeventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5404/2017 vom 2. November 2017 in Revision zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen, die Sache ferner an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren oder zumindest die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer neben diversen Länderberichten und Medienartikeln unter anderem einen Arztbericht des Zentrums für (...) vom (...) zu den Akten. H.b Sodann erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vor-instanz, sofern darin die Eingabe vom 30. Januar 2018 als Mehrfachgesuch abgelehnt wurde, am 23. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze, aus diesem Grund ungültig sei und dass das SEM anzuweisen sei, das Asylverfahren weiterzuführen. Ferner sei das Verfahren in Bezug auf die Beurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Sodann habe das Gericht darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Des Weiteren sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, ihm sodann die Akten in einer Schweizerischen Landessprache zuzustellen und angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, subeventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-sub-subeventualiter seien die Dispositivziffern 8 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne von Beweisanträgen verlangt er des Weiteren, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welche von den Schweizer- und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, dass sie darlege, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die den Beschwerdeführer betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten sowie zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde. Des Weiteren sei sein psychischer Gesundheitszustand durch einen medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Sachverständigen ausführlich abzuklären, wobei der Fokus der zu beantwortenden Fragen auf die Möglichkeit einer sachgerechten Befragung des Beschwerdeführers, das Vorhandensein von Folterspuren und der medizinischen Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz zu legen sei. Schliesslich sei er erneut anzuhören und die Anhörung unter spezieller Berücksichtigung der Erkrankung, welche eine standartmässige Befragung ausschliesse, idealerweise durch entsprechend geschulte Spezialisten oder in Gegenwart eines medizinischen Sachverständigen, durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine CD-ROM mit diversen elektronischen Unterlagen (Beweismittel 3-56) sowie einen Arztbericht (...) vom 20. März 2018 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des Zentrums für (...) vom 5. Juni 2018 zu den Akten. J. Am 14. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des Zentrums für (...) vom 9. Januar 2020 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer abermals einen Arztbericht des Zentrums für (...) vom 28. September 2020 zu den Akten. L. Am 31. August 2021 gab der Beschwerdeführer den Therapie Verlaufs-Bericht des Zentrums (...) vom 30. August 2021 sowie eine Kostenaufstellung seiner Rechtsvertretung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten (aArt. 108 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit vorliegendem Urteil gegenstandlos. In diesem Zusammenhang kann bestätigt werden, dass die Spruchkörperbildung zufällig erfolgte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass statt dem Gerichtsschreiber Peter Jaggi aufgrund seiner Pensionierung der Gerichtsschreiber Olivier Gloor eingesetzt wurde.

5. Der Beschwerdeführer verlangt im Rahmen eines Eventualantrages, die Vorbringen sowie Unterlagen betreffend die Ländersituation in Sri Lanka, seine psychische Gesundheit und ein Zeitungsartikel im Zusammenhang mit einem sri-lankischen Gerichtsurteil beziehungsweise die sich daraus ergebenden Folgen seien revisionsweise zu prüfen. Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde und das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision beziehen sich auf jeweils verschieden Anfechtungsobjekte (vorinstanzlicher Entscheid beziehungsweise Gerichtsurteil), weshalb das eventualiter gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann und auf den Antrag nicht einzutreten ist. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bildet ohnehin Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich der Ländersituation und des sri-lankischen Gerichtsurteils wird sodann auf die ergänzenden Ausführungen unter E.13.2 verwiesen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz gewährt werde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten gewährt, mit Ausnahme des Aktenstückes V5/I, in welches sie die Einsicht unter Verweis auf Art. 27 VwVG nur eingeschränkt gewährte. Den Vollzugsakten sind unter anderem auch die an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten zu entnehmen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer bereits am 18. Dezember 2017 Einsicht in die Akten des vorangegangenen Asylverfahrens gewährt, mit Ausnahme derjenigen, welche von der Vorinstanz als Art. 27 VwVG unterstehend beziehungsweise als verwaltungsintern qualifiziert wurden. Es ist demgemäss festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Einsichtsrecht in sämtliche diesem unterstehenden Verfahrensakten gewährt wurde. Die Anträge auf Akteneinsicht sowie auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind demgemäss abzuweisen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in Akten von ausländischen Behörden beantragt, ist darauf, sowie auf den Antrag auf Übersetzung, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

7. Da die datenschutzrechtlichen Fragen Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (zur gerichtsinternen Zuständigkeit der Abteilungen im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragen vgl. Urteil des BVGer E-6413/2018 vom 17. Januar 2019 E. 5.2, m.w.H.), besteht kein Anlass, dieses zu sistieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden widerrechtlich sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Abkommen vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (SR 0.142.117.121; nachfolgend: Migrationsabkommen), auf welches sich die Vorinstanz stütze, widerspreche dem Asylgesetz, insbesondere da im Abkommen auch die Übermittlung von Daten über besuchte Schulen vorgesehen sei. Weiter verstosse die Übermittlung von Personendaten an die sri-lankischen Behörden gegen Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, den sri-lankischen Behörden seien nur die für die Papierbeschaffung notwendigen Daten übermittelt worden, unter Beachtung der im Asyl- und Ausländerrecht enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Sämtliche übermittelten Daten würden im Einklang mit dem Verwendungszweck stehen. Für weitergehende Schutzmassnahmen oder Informationserteilung bestehe kein Anlass und die damit zusammenhängenden Anträge seien abzuweisen. 8.2 Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthalten eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen festgehalten, dass auch sonstige Informationen, die zur Identifizierung oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen benötigt werden, mitgeteilt werden dürfen, unter anderem auch betreffend besuchte Schulen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht festgestellt werden, das Migrationsabkommen stelle eine mangelhafte oder fehlerhafte Rechtsgrundlage für behördliche Datenübermittlungen dar. Nur ergänzungshalber ist festzuhalten, dass den Akten nicht entnommen werden kann, es seien im vorliegenden Fall Daten über besuchte Schulen übermittelt worden. Sodann stellt Art. 97 Abs. 3 AsylG, welcher gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden bildet, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lex specialis zu Art. 6 DSG dar (vgl. Urteil des BVGer D-4294/2018 vom 17. August 2018 E. 8 m.w.H.), weshalb die vorliegende Datenübermittlung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich daraus - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht ableiten lässt, dass es sich bei der betroffenen Person um einen abgewiesenen Asylsuchenden handelt (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5). Aufgrund des Ausgeführten sowie aufgrund der den Vollzugsakten zu entnehmenden Personendaten, welche den sri-lankischen Behörden bekannt gegeben wurden, kann vorliegend keine Widerrechtlichkeit festgestellt werden. Angesichts der gewährten Akteneinsicht (vgl. E. 5) ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zu den Informationsrechten des Beschwerdeführers nicht vertieft einzugehen und die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Auskunft über die Datenbearbeitung der sri-lankischen Behörden ersucht, hat er sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - an diese zu halten (vgl. ferner BVGE 2017 VI/6 E. 2.4).

9. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Einleitend führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, soweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf Beweismittel stütze, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5404/2017 vom 2. November 2017 entstanden seien, mache er Revisionsgründe geltend, welche in die Zuständigkeit des Gerichts fallen würden. Mangels funktionaler Zuständigkeit werde deshalb nicht darauf eingetreten. Soweit er seine Vorbringen auf einen Zeitungsartikel vom 26. Juli 2017 stütze, sei wegen Verstreichens der Frist von aArt. 111b Abs. 1 AsylG nicht darauf einzutreten. Ferner wird im Entscheid angemerkt, das im Zeitungsartikel behandelte Urteil eines sri-lankischen Gerichts weise keinen Zusammenhang zu dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf. Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Papierbeschaffung wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, mit der Bekanntgabe der Personendaten werde der Beschwerdeführer nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Betreffend die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz unter anderem fest, diese seien bis heute durch keine entsprechenden Unterlagen belegt. Ferner vermöge er mit dem Verweis auf seine mentale Gesundheit sein inkonsistentes Aussageverhalten nicht überzeugend zu begründen. Sodann könne ausgeschlossen werden, dass seine Gesundheit bei der Rückkehr in den Heimatstaat ernsthaft bedroht wäre, und es bestehe kein Anlass dafür, ein ärztliches Gutachten anzuordnen. 10. 10.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2018 macht der Beschwerdeführer einleitend geltend, insbesondere aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, sich zu seiner Verfolgungssituation sachgerecht zu äussern. In formeller Hinsicht beanstandet er, dass dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden könne, wer beziehungsweise welche Personen diesen gefällt haben, was die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Sodann gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass für einen Teil der im Gesuch gemachten Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zuständig wäre, und sie sei folglich zu Unrecht auf diesen Teil nicht eingetreten. Ferner qualifiziere die Vorinstanz einen weiteren Teil des Gesuchs zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und sei wiederum zu Unrecht - in Anwendung der entsprechenden Eingabefrist - auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten. Durch das Vorgehen der Vorinstanz würden ferner Sachverhaltselemente unbeurteilt gelassen, womit sie ihre Begründungspflicht verletze und gegen das Willkürverbot verstosse. Des Weiteren stütze sie sich bei ihrer Einschätzung der Situation in Sri Lanka auf einen Lagebericht, dessen Quellen unter anderem nicht überprüfbar seien und welcher die Situation insgesamt nicht richtig wiedergebe. Unter Beachtung der gegenwärtigen Menschenrechts- sowie Sicherheitslage sei - betrachte man seinen persönlichen Hintergrund - von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. 10.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2018 macht der Beschwerdeführer sodann geltend, insbesondere aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, sich zu seiner Verfolgungssituation sachgerecht zu äussern. In formeller Hinsicht beanstandet er, dass dem angefochtenen Entscheid nicht klar entnommen werden könne, wer beziehungsweise welche Personen diesen gefällt haben, was einen schweren, unheilbaren formellen Mangel darstelle. Sodann würden im angefochtenen Entscheid einzelne Sachverhaltselemente aus formellen Gründen nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt beziehungsweise überhaupt nicht geprüft, was eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots darstelle. Weiter habe die Vorinstanz, indem sie den Antrag, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung seines psychischen Zustandes erneut anzuhören, nicht behandelte, den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine ärztlichen Abklärungen veranlasst habe, worin gleichzeitig eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung zu erblicken sei. Sodann habe die Vorinstanz durch die Datenübermittlung an die heimatlichen Behörden einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen. Des Weiteren stütze sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Situation in Sri Lanka auf einen Lagebericht, dessen Quellen unter anderem nicht überprüfbar seien und welcher die Situation insgesamt nicht richtig wiedergebe. Zudem sei zu beachten, dass selbst Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und selbst nach Durchlaufen der sogenannten Rehabilitation Personen mit LTTE-Hintergrund immer noch zu drakonischen Strafen verurteilt würden. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auch seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz zu würdigen.

11. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 11.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, wer diese erlassen habe, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren im Sinne von Art. 29 BV unter anderem die Kenntnis der Namen der für eine Behörde tätigen Personen beinhaltet (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8). Im vorliegenden Fall konnte der Name des stellvertretenden Chefs Asylverfahren EVZ H._______ aufgrund des Begleitschreibens zur Verfügung vom 15. März 2018 eruiert werden. Die zweite auf der Verfügung enthaltene Unterschrift sowie das angegebene Kürzel erlauben jedoch keine namentliche Identifikation der weiteren an der Entscheidfindung beteiligten Personen. Soweit diese nicht bereits aufgrund der Funktionsbezeichnung mit Hilfe des damals aktuellen Staatskalenders identifizierbar waren beziehungsweise sind, ist das SEM gehalten, dem Beschwerdeführer sämtliche am Entscheid beteiligte Personen bekannt zu geben. Der festgestellte Mangel ist jedoch nicht derart gravierend, dass sich allein deshalb eine Kassation aufdrängen würde (vgl. a.a.O. E. 8). 11.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf erneute Anhörung unbehandelt gelassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seiner Eingabe vom 30. Januar 2018 kein klarer Antrag auf Anhörung entnommen werden kann. Der in der Eingabe enthaltene Antrag auf Einholung eines Gutachtens wurde von der Vorinstanz indes behandelt. Da die Vorinstanz in der Verfügung sowohl Zweifel an der (damals nur behaupteten) psychischen Beeinträchtigung sowie bezüglich deren Relevanz für das Aussageverhalten zum Ausdruck bringt (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung), kann ein allfälliger impliziter Antrag auf Anhörung auch als durch die Vorinstanz implizit behandelt betrachtet werden. Sofern der Beschwerdeführer im Umstand, dass die Vorinstanz kein weiteres Gutachten einholen liess, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte erblickt, ist festzuhalten, dass sie im Rahmen des Mehrfachverfahrens (vgl. die in Art. 111c AsylG gestellten Anforderungen an die Eingabe) sowie unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit über zwei Jahren in der Schweiz) auch nicht dazu gehalten war. 11.3 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine fehlerhafte Qualifikation der von ihm als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 30. Januar 2018 durch das SEM. Insbesondere seien dadurch der relevante Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt worden sowie Vorbringen unberücksichtigt geblieben und letztendlich das Willkürverbot verletzt worden. Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6). Im Zusammenhang mit den eingereichten Länderberichten ist mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass diese bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5404/2017 vom 2. November 2017 entstanden sind und die Beurteilung demgemäss nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit fiel. Im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel vom 26. Juli 2017 betreffend ein Urteil eines sri-lankischen Gerichts vom 25. Juli 2017 ist festzuhalten, dass dieses nach dem Gesagten ebenfalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Vorinstanz gefallen wäre. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz gestützt auf die Fristbestimmungen des Wiedererwägungsgesuchs auf das Vorbringen nicht eintrat und sich danach trotzdem noch fallbezogen dazu äusserte, ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstanden. Die übrigen Vorbringen der Eingabe hat sie sodann - was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird - korrekterweise im Rahmen eines Mehrfachgesuchs anhand genommen. Aufgrund des Ausgeführten ist in der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation der Eingabe vom 30. Januar 2018 keine Verletzung von Verfahrensrechten oder des Willkürverbotes zu erblicken. Gleiches gilt für die mit den unterschiedlichen Zuständigkeiten einhergehenden Nichteintretensentscheide (und den sich daraus ergebenden Rechtsmittelwege). 11.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 (sinngemäss) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Der Lagebericht des SEM zu Sri Lanka aus dem Jahre 2016 stelle in seinen Kernaussagen auf nicht öffentlich zugängliche Quellen ab und gebe die Situation im Land nicht korrekt wieder, weshalb dessen Fehlerhaftigkeit festzustellen sei. Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aufgrund der Lage in seinem Heimatland hätte er - unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation - als Flüchtling anerkannt werden müssen, ist dies als materielle Würdigung in den nachfolgenden Erwägungen zu behandeln. 11.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 12. 12.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 12.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 13. 13.1 13.1.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf mehrere psychiatrische Berichte geltend, aufgrund seiner ausgewiesenen psychischen Leiden, darunter Autismus, sei es ihm im vorangegangenen Asylverfahren nicht möglich gewesen, sich im Rahmen seiner Befragungen sachgerecht zu seiner Verfolgungssituation zu äussern. Zumindest sinngemäss schliesst er daraus, dies habe dazu geführt, dass seine Ausführungen bisher als unglaubhaft qualifiziert worden seien. 13.1.2 In den eingereichten Arztberichten des Zentrums für (...), vom 20. März 2018, vom 5. Juni 2018, vom 9. Januar 2020 sowie vom 28. September 2020, wird dem Beschwerdeführer (...) eine (...) sowie (...) attestiert. Gemäss Bericht vom 5. Juni 2018 (Beilage zu act. 4) weise er deutliche Defizite in den Sozialkompetenzen, unter anderem Kommunikation und soziale Interaktion, auf und er habe Schwierigkeiten, Erlebtes zu verbalisieren. Laut Bericht vom 9. Januar 2020 (Beilage zu act. 5) habe er grosse Schwierigkeiten, sich in Interaktionen adäquat mitzuteilen und wirke im Kontakt oft sehr distanziert und oberflächlich. Teilweise seien seine Gedankengänge schwer nachvollziehbar beziehungsweisen irritierend. Im Bericht vom 28. September 2020 wird sodann festgehalten, dass er oft nur zusammenhangslos und meist nur in Stichworten spreche, wobei er gleiche Worte mehrmals hintereinander wiederhole. Seine Art der Kommunikation und Verbalisierung lasse sich auf den diagnostizierten (...) zurückführen. 13.1.3 In Bezug auf das Vorstehende ist vorab festzuhalten, dass psychische Beeinträchtigungen nicht per se und unabhängig von deren Schweregrad gegen die Befragungsfähigkeit der anzuhörenden Person sprechen (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Dem Anhörungsprotokoll vom 13. Februar 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer teilweise auf die ihm gestellten Fragen nicht immer sofort einging oder abschweifte, auf entsprechenden Hinweis diese jedoch beantwortete (vgl. als Beispiel SEM-Akten A13/29 F89 und F140). Dem Protokoll lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, eine Konversation oder Interaktion mit dem Beschwerdeführer hätte sich in besonderer Weise als schwierig gestaltet. Ferner enthält das Protokoll keine Anzeichen für die später auftretenden Sprachmuster, welche im letzten Arztbericht vom 28. September 2020 erwähnt sind. Insofern muss geschlossen werden, dass sich sein mentaler Gesundheitszustand seit der Anhörung im Jahre 2017 verschlechtert hat. Ob und in welchem Ausmass bereits im Zeitpunkt der Befragungen im Jahre 2015 (BzP) beziehungsweise 2017 (Anhörung) eine psychische Beeinträchtigung vorlag und inwiefern sie sich damals tatsächlich auf sein Aussageverhalten auswirkte, ist retrospektiv nur schwer einzuschätzen. Es kann aufgrund der Befragungsprotokolle jedoch nicht festgestellt werden, er hätte beim Verbalisieren seiner Gedanken Mühe gehabt oder der Befragung nicht folgen können beziehungsweise die ihm gestellten Fragen nicht verstanden. Sodann stellte auch die an der damaligen Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Auffälligkeiten in Bezug auf das (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers fest (vgl. SEM-Akten A13/29, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Ferner wird in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen eine Verfolgungssituation geschildert, welche er eigentlich anders erlebt hätte. Dies ist deshalb von Relevanz, da sowohl das SEM als auch das Gericht die Fluchtvorbringen nicht nur wegen den festgestellten Widersprüchen, sondern auch aufgrund der fehlenden Plausibilität der vorgetragenen Sachverhalte für unglaubhaft hielten (vgl. die Verfügung des SEM vom 21. August 2017 sowie das Urteil des BVGer E-5404/2017 vom 2. November 2017 E. 5 ff.). Im Rahmen des nach der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer ferner unter Zuhilfenahme einer professionellen Rechtsvertretung Stellung zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit seinen Fluchtvorbringen. Sodann stehen die im vorangegangenen Verfahren durch die Vorinstanz und das Gericht festgestellten Fälschungshinweise, welche die eingereichten Beweismittel aufwiesen, in keinem Zusammenhang zu einem (möglicherweise) bereits damals vorhandenen psychischen Leiden. Des Weiteren geht aus der Beschwerde nicht substantiiert hervor, wie sich eine allenfalls bereits im Jahre 2015 beziehungsweise 2017 befragungsrelevante psychische Beeinträchtigung konkret - insbesondere auf welche Vorbringen - ausgewirkt haben soll. Auch wenn bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist, dass dem heute offenbar stark psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführer eine solche Darlegung im Nachhinein schwerfallen dürfte, vermag dies im Ergebnis nichts an der ihn treffenden Beweisfolgenlast (vgl. Art. 7 AsylG) zu ändern. Im Ergebnis vermag er nicht überzeugend darzulegen, dass im Befragungszeitpunkt eine psychische Beeinträchtigung in einem Ausmass vorlag, welche es ihm verunmöglicht hätte, sich sachgerecht zu seiner Verfolgungssituation zu äussern. Nach dem Gesagten sind auch die mit seiner psychischen Verfassung gestellten Beweisanträge abzuweisen. 13.2 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Der Beschwerdeführer konnte in den vorangegangenen Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen, insbesondere keine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. Seine im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die heimatlichen Behörden würden seine übermittelten Personendaten zu Verfolgungszwecken verwenden, leitet sich weitgehend aus den als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen ab und erscheint - als nicht näher substantiierte Vermutung - im Ergebnis unbegründet. Sodann wurde unter E. 7 bereits festgestellt, dass der Datentransfer rechtmässig war. Nur ergänzungshalber ist sodann festzuhalten, dass die (als Eventualantrag) revisionsweise geltend gemachten Vorbringen zur Ländersituation betreffend Sri Lanka (welche sich auf das Jahr 2017 beziehen) sowie im Zusammenhang mit einem sri-lankischen Gerichtsurteil aus dem Jahre 2017 keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Revisionsrechtlich aussichtslos dürften die Vorbringen insbesondere unter dem Aspekt der Erheblichkeit sein. 13.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihr Gültigkeit (vgl. das in der vorstehenden Ziffer Ausgeführte). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Es wurde bereits unter E. 13.2 ausgeführt, dass sich aus dem Datentransfer kein erkennbarer Gefährdungstatbestand ergibt. In Bezug auf mögliche Risikofaktoren ist sodann festzuhalten, dass sich die Situation diesbezüglich im Kern so präsentiert, wie im Zeitpunkt des Urteils BVGer E-5404/2017 vom 2. November 2017, weshalb diesbezüglich auf das dort Ausgeführte verwiesen werden kann (vgl. unter anderem zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, a.a.O. E. 6.5 ff.). Allein der Umstand, dass sich sein Auslandaufenthalt inzwischen verlängert hat, vermag an der damaligen Einschätzung nichts zu ändern. Neue exilpolitische Tätigkeiten macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 15. 15.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 15.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 16. 16.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 16.2 Die Bedingungen für ein Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Aufgrund des nachstehend Ausgeführten erübrigen sich Erwägungen zur Unzulässigkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 16.3 16.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 16.3.2 Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt. Er verliess Sri Lanka im Alter von (...) Jahren und lebte danach zirka (...) Jahre ohne geregelten Aufenthaltsstatus in D._______, wo er eine mehrjährige Ausbildung absolvierte und danach sporadisch im (...) tätig war. Zwischenzeitlich hielt er sich wieder im Heimatland auf, wo heute noch seine Mutter sowie entferntere Verwandte leben, zu welchen er jedoch keinen engen Bezug habe. Seit über (...) Jahren hält er sich in der Schweiz auf. Den bereits unter E.13.1.3 erwähnten psychiatrischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...), einer (...) sowie (...) leidet. Neben den bereits unter E. 13.1.3 dargelegten Symptomen falle er unter anderem dadurch auf, dass er kaum soziale Kontakte eingehe oder auf anderen Personen reagiere. Er sei auf tagesklinische Behandlung mit psychotherapeutischen Einzelgesprächen angewiesen (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2018, Beilage zu act. 4). Dem letzten Bericht ist zu entnehmen, dass er regelmässige therapeutische Betreuung in Anspruch genommen habe, auch während der Pandemie. Aufgrund deutlich anhaltender psychischer Beschwerden und der Sorge, der Beschwerdeführer könnte ohne entsprechende therapeutische Tagesstruktur verwahrlosen und suizidal werden, habe der geplante Austritt aus der Tagesklinik per Juni 2020 nicht realisiert werden können. Die bei den Kostenträgern beantragte Verlängerung der Behandlung sei bis Oktober 2020 bewilligt worden. Der Austritt werde jedoch ohne starke Veränderung der Symptomatik erfolgen. Es werde eine weitere Chronifizierung seiner psychischen Beschwerden und eine weitere Verstärkung seiner Funktionseinschränkung befürchtet, sollte sich seine Aufenthaltssituation nicht bald ändern. Ferner wäre unter anderem die Unterbringung in einer betreuten Wohnsituation angezeigt (vgl. Arztbericht vom 28. September 2020 [Beilage zu act. 8]). Im Thearpie-Verlaufs-Bericht vom 30. August 2021 (Beilage zu act. 9) wird sodann ausgeführt, die psychische Symptomatik habe sich weiter chronifiziert und verschlechtert. Unter anderem zeige er einen starken sozialen Rückzug und verweigere teilweise jegliche Kommunikation und Beziehungsangebote. Blickkontakt sei kaum möglich. Ferner zeige er sich in seiner Alltagsfunktionalität deutlich eingeschränkt. Er werde momentan im Rahme von wöchentlich stattfindenden Einzelgesprächen betreut, wobei jedoch eine tagesklinische oder stationäre Behandlung unter einer betreuten Wohn- und Arbeitssituation angezeigt wäre. Sollte sich seine soziale Situation nicht ändern, sei eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung seiner psychischen Beschwerden und eine weitere Verstärkung seiner Funktionseinschränkungen zu befürchten. Aufgrund des Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen besonderen Bezug zu seinem Heimatland aufweist, da er den Grossteil seines Lebens nicht dort verbracht hat. Auch wenn heute noch seine Mutter dort lebt, ist insgesamt anzunehmen, dass es ihm - angesichts seines mentalen Gesundheitszustandes - kaum gelingen dürfte, sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Sri Lanka zu integrieren. Insbesondere kann aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden, er könne in Sri Lanka auf nennenswertes Vermögen oder andere Güter zurückgreifen. Die Schaffung eines sozialen Netzwerkes oder das Erlangen einer Arbeitsstelle scheint insbesondere aufgrund seines mit dem diagnostizierten Autismus einhergehenden Sozialverhaltens so gut wie ausgeschlossen. Im Ergebnis sind nicht sämtliche Zumutbarkeitskriterien erfüllt und der Wegweisungsvollzug ist mithin als unzumutbar zu qualifizieren. 16.4 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugs- und Gebührenpunkt aufzuheben (Dispositivziffern 6 bis 9). Da keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. 17. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen respektive Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- im Betrag von Fr. 750.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 17.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Kostennote beläuft sich der zeitliche Aufwand auf insgesamt 26.65 Stunden, bei einem Stundensatz von Fr. 240.-. Ferner werden Auslagen von Fr. 42.10 geltend gemacht. Der für die Verfassung der Beschwerdeschrift geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich als nicht vollumfänglich angemessen. Als nicht notwendig zu erachten sind insbesondere weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer, die sich auch in Eingaben in vielen anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden. Der angemessene Zeitaufwand ist auf 20 Stunden festzusetzen. Angesichts des hälftigen Obsiegens sind davon 10 Stunden zu entschädigen. In Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich damit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'608.- (gerundet, inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 15. März 2018 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 6 bis 9 aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner wird das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer - unter den in den Erwägungen festgehaltenen Bedingungen - die Personen bekannt zu geben, welche am Entscheid der Verfügung des SEM vom 15. März 2018 beteiligt waren.

3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'608.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Olivier Gloor