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E-5404/2017

E-5404/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B ._______, Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat am 15. Juli 2015 über den Flughafen Colombo und gelangte auf dem Luft- und Landweg über die Türkei sowie weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz. Am Tag seiner Einreise, dem 5. Oktober 2015, stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Alter von vier Jahren - im Jahr (...) - sei er mit seiner Familie nach Indien ausgereist, weil sein Vater als LTTE-Mitglied von der sri-lankischen Regierung verfolgt worden sei. Aufgrund der weiterhin unsicheren Situation in Indien für seinen Vater sei dieser nach Saudi-Arabien weitergereist und habe dort als Gastarbeiter zu arbeiten begonnen; am 28. Juni 2007 sei er dort an einem Herzversagen gestorben. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter hätten im indischen Bundesstaat Tamil Nadu zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt, bis sie im Jahr 2000 in der Stadt (...) sesshaft geworden seien. Er habe in Indien viele politische Veranstaltungen des indischen Politikers und LTTE-Unterstützers C ._______ besucht. Im Frühjahr 2015 seien der Beschwerdeführer und seine Mutter aufgrund behördlicher Behelligungen in Indien sowie der beruhigten politischen Situation in Sri Lanka in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Hinsichtlich der Geschehnisse ab dem Zeitpunkt der Rückkehr nach Sri Lanka machte der Beschwerdeführer zunächst anlässlich der BzP folgenden Sachverhalt geltend: ein bis zwei Tage nach seiner Ankunft seien sri-lankische Geheimdienstagenten gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie ihn festgenommen und ihn an einen unbekannten Ort entführt, wo sie ihn geschlagen hätten. Einen Monat sei er dort untergebracht gewesen. Seine Mutter habe ihn schliesslich gegen eine Lösegeldzahlung freikaufen können. Die Festnahme sei am 16. April 2015 und die Freilassung am 25. Mai 2015 erfolgt. Anlässlich der späteren vertieften Anhörung trug der Beschwerdeführer diesbezüglich Folgendes vor: am 16. April 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er Probleme mit den indischen Behörden gehabt habe; sein Lebensalltag in Indien sei von Diskriminierung und Angst geprägt gewesen; weiter hätten ihm Anhänger der sri-lankischen Regierung die Unterstützung der LTTE vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe die LTTE übrigens auch finanziell unterstützt sowie die verletzten LTTE-Kämpfer im indischen Flüchtlingscamp mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er von den Sicherheitsbehörden gefragt worden, was sein Vater gemacht habe und weshalb er und sein Vater mit dem bekannten tamilischen Politiker C ._______ zusammengearbeitet hätten. Ab dem 16. April 2015 sei er an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert gewesen; ab dem 25. April 2015 sei er in ein Gefängnis überführt worden. Nach seiner Freilassung sei er weiterhin behördlich befragt worden; daraufhin sei er aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen am 15. Juli 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist. Bei einer Rückkehr würden ihn die sri-lankischen Behörden verhaften, weshalb er Todesangst habe. Ferner habe der Beschwerdeführer sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, indem er in den Jahren 2015 und 2016 zweimal am Heldengedenktag sowie einmal an einer Demonstration teilgenommen habe. Seine Mutter in Sri Lanka habe gegenwärtig Probleme, die mit der Verfolgung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner Identitätskarte folgende Dokumente ein: Eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine undatierte Bestätigung "Remand Certificate" der "Sri Lanka Prisons-Jaffna" (Bestätigung einer Haft im Gefängnis von Jaffna und einer Untersuchung wegen Terror- und LTTE-Verdacht), eine undatierte Erklärung seiner Mutter vor der "Human Rights Commission of Srilanka" betreffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, eine indische Identitätskarte für sri-lankische Flüchtlinge (lautend auf den Beschwerdeführer, seinen Bruder und seine Mutter) sowie eine Kopie des Todesscheins seines Vaters vom 1. Juli 2007. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen und stellte ihm hierzu einige Zusatzfragen. Zudem wurde die Bestätigung über die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers einer amtsinternen Dokumentenprüfung unterzogen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Analysebericht. Ferner wurde ihm mit Schreiben vom 29. Juni 2017 das rechtliche Gehör wegen Zweifel an der Echtheit des von ihm ebenfalls als Beweismittel eingereichten Schreibens der Menschenrechtskommission in Sri Lanka gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben seiner damaligen Vertreterin vom 20. Juni 2017 und 3. August 2017 beim SEM Stellung zu diesen Fragen. D. Mit Asylentscheid vom 21. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. September 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen heutigen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Das SEM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht. So erstaune es, dass der Beschwerdeführer innert weniger Stunden nach seiner Einreise in Sri Lanka von den Geheimdienstbehörden aufgesucht worden sei, zumal er in seiner schriftlichen Eingabe vom 20. Juni 2017 erklärt habe, dass er mit ihm nicht zustehenden Identitätspapieren nach Sri Lanka zurück gekehrt sei. Insofern erscheine es höchst fraglich, wie die Behörden überhaupt Kenntnis von seiner Rückkehr und seine Anwesenheit im Heimatdorf hätten haben können. Zudem sei der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage gewesen zu erläutern, weshalb die Behörden ihn dermassen unvermittelt aufgesucht hätten. Des Weiteren leuchte es nicht ein, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Inhaftierter an der BzP nur von einem ihm unbekannten Ort, jedoch nicht vom Gefängnis in Jaffna gesprochen habe. Auf Vorhalt habe er dies dementiert und auf die Möglichkeit einer fehlerhaften Übersetzung hingewiesen. Diese Entgegnung vermöge nicht zu überzeugen, sondern vermittle vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Erwähnung einer Gefängnishaft in Jaffna in der Anhörung nachgeschoben habe, um diese in Einklang mit dem Inhalt der - ebenfalls erst in der Anhörung eingereichten - Untersuchungsbestätigung zu bringen. Ebenfalls nachgeschobenen Charakter würden seine Äusserungen aufweisen, dass seine Familie LTTE-Mitglieder in Indien mit Nahrung, Medikamenten und Geld unterstützt habe. Dass er dies in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, überrasche insbesondere deshalb, weil er im Rahmen der Anhörung hauptsächlich in seinen Unterstützungsleistungen einen Grund für das behördliche Interesse an ihm vermutet habe. Die hierzu geäusserten Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs würden nicht überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP für die Erwähnung solch zentraler Vorbringen genügend Raum geboten worden sei.

E. 5.1.2 Weiter mache es wenig Sinn, dass der Beschwerdeführer - sowohl in Indien als auch in Sri Lanka - insbesondere in Bezug zu seinem im Jahr 2007 verstorbenen Vater befragt worden sei, wobei er ohnehin kaum Kenntnisse zur Vergangenheit seines Vaters habe. Ferner habe er lediglich vage, ausweichende und sich widersprechende Aussagen dazu gemacht, ob die Behörden vom Tod des Vaters Kenntnis gehabt hätten oder nicht. Zudem erstaune, dass die Behörden ihn selbst nach seiner Freilassung noch über den Vater befragt haben sollen, wenn der Beschwerdeführer doch erklärt habe, die Behörden hätten bei seiner Verhaftung im April 2015 auch den Todesschein des Vaters mitgenommen. Überdies sei der Leichnam des Vaters nach Sri Lanka überstellt worden, was erfahrungsgemäss nicht ohne Involvierung von heimatlichen Behörden bewerkstelligt werden könne. Ausserdem sei nicht verständlich, weshalb nach der angeblichen Rückkehr nach Sri Lanka nicht in erster Linie seine Mutter zu ihrem verstorbenen Mann befragt worden und ins Visier der Behörden geraten sei. Wenig plausibel erscheine auch, dass die Mutter seine Freilassung habe erwirken können, obgleich angeblich ein solch starkes behördliches Interesse am Beschwerdeführer und seiner Familie bestanden habe.

E. 5.1.3 Sodann bestünden gemäss dem SEM erhebliche Zweifel an der Authentizität der als Beweismittel eingereichten Haftbestätigung. In einer internen Dokumentenanalyse seien diverse Ungereimtheiten festgestellt worden. Insbesondere würden die verwendete und fehlerhafte Sprache (Englisch), diverse Schreib- und Grammatikfehler, der wenig formelle Charakter des - im Übrigen undatierten - Schreibens, die fehlenden Einträge im Briefkopf sowie die schlechte Druckqualität auf ein gefälschtes Beweismittel hindeuten. Erschwerend komme hinzu, dass auch begründete Zweifel an der Echtheit der eingereichten Bestätigung der Human Rights Commission bestünden. Dieses Dokument sei ebenfalls undatiert, enthalte zahlreiche Schreib- und Grammatikfehler und es fehle beispielsweise eine Dokumentennummer. Aufgrund der gegebenen Umstände sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden Beweismitteln um Fälschungen handle; die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Erklärungen würden nicht überzeugen.

E. 5.1.4 Insgesamt habe der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung in Sri Lanka nicht glaubhaft gemacht und nicht aufgezeigt, dass ein gesteigertes behördliches Interesse an seiner Person bestehe. Auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei nicht glaubhaft aufgezeigt. Insbesondere würden die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht ausreichen, um eine drohende künftige Verfolgung anzunehmen; allenfalls bevorstehende Befragungen oder Kontrollmassnahmen im Zusammenhang mit der Ausreise ohne gültige Identitätspapiere würden nicht asylrelevante Ausmasse annehmen. Auch bestehe aufgrund der illegalen Ausreise, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Narben (...) habe, und der vereinzelten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz kein Anlass für begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es seien keine sogenannten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.9.1 gegeben.

E. 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vorinstanz die vermeintlich fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nur unzureichend begründet habe und dass dessen Angst vor Verfolgung, Inhaftierung und erneuter Folterung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründet sei.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer präzisierte in seiner Rechtsmitteleingabe den bisherigen Sachverhaltsvortrag und führte aus, dass sein Vater vor der Flucht nach Indien im Jahr (...) für die LTTE als (...) tätig gewesen sei. Im Zuge eines heute nicht mehr im Detail rekonstruierbaren Vorfalls sei er während der Ausübung seiner Unterstützungstätigkeiten aktiv in einen Schusswechsel zwischen LTTE-Angehörigen und der sri-lankischen Armee geraten. Danach sei er behördlich verfolgt worden. Als sein Vater im Jahr 2005 verstorben sei, habe man seinen Leichnam von Saudi-Arabien nach Sri Lanka überstellt, indes ohne Wissen und Zutun der sri-lankischen Behörden und mittels Zahlung einer wohl nicht unerheblichen Summe Schmiergelds zuhanden eines (oder mehrerer) Zollbeamten (S. 3 f. Art. 2 bis 4).

E. 5.2.3 Insbesondere die Vorwürfe des SEM, dass die ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers während der vertieften Anhörung zu seiner Inhaftierung im Jaffna Prison sowie weitere Vorbringen im Verhältnis zur BzP nachgeschobenen Charakter aufweisen würden, seien vehement zurückzuweisen. Aufgrund der kurzen und oberflächlichen BzP habe der Beschwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen, welche dann zu Unrecht als Widersprüche taxiert worden seien (S. 10 Art. 21). Zum Vorhalt des SEM, dass der Beschwerdeführer kaum Kenntnisse zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters habe, entgegnete er, es sei alleine die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers ein gesuchter LTTE-Anhänger gewesen sei, entscheidend für die Verfolgung; dabei spiele keine Rolle, was der Beschwerdeführer über seinen Vater noch gewusst habe (S. 12 Art. 24). Sodann entsprächen die Beweismittel hinsichtlich Form, Sprache, Orthographie und Grammatik entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung der gängigen Norm; die englische Sprache lasse sich dabei auf keinen Fall als Fälschungsmerkmal herbeiziehen und die relativ hohe Dichte an Fehlern sei im Gegensatz zur vorinstanzlichen Ansicht wiederum ein typisches Merkmal behördlicher Dokumente (S. 12 Art. 26). Im Kontext aufgearbeitet würden die Vorbringen des Beschwerdeführers Sinn ergeben, seien kohärent und voller Realkennzeichen.

E. 5.2.4 Ferner erfülle der Beschwerdeführer auch die im jüngsten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu Sri Lanka genannten Risikofaktoren für eine drohende Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. So erfülle er sowohl durch sein eigenes Handeln als auch durch die LTTE-Verbindung seines Vaters ein Risikoprofil (S. 14 Art. 13). Zudem weise er Narben (...) auf, die von Folterungen herrühren würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in Indien rund 20-mal und in der Schweiz viermal an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen, was sein Risikoprofil verschärfe (S. 15 Art. 32, 34).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation vor der Ausreise in der angefochtenen Verfügung zutreffend und ausführlich aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen unplausibel und widersprüchlich geäussert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu verweisen (vgl. oben E. 5.1).

E. 6.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass sich die Ereignisse, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert worden sind, kaum so zugetragen haben können. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, einerseits wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters und andererseits wegen seines eigenen politischen Engagements verfolgt zu werden. Indessen erweisen sich die entsprechenden Schilderungen als nicht nachvollziehbar; gewisse Vorbringen sind vom SEM zu Recht als nachgeschoben qualifiziert worden (vgl. angefochtene Verfügung des SEM vom 21. August 2017, S. 4 ff., E. II 1.). Dass man den Beschwerdeführer noch Jahre nach dem Tod seines Vaters angeblich nach diesem befragt und ihn des Vaters wegen behelligt habe, hat die Vorinstanz zu Recht als unplausibel gewertet; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätten die Behörden davon gewusst, dass der Vater tot sei (vgl. Eingabe vom 20. Juni 2017 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer konnte denn auch zu seinem Vater, zu dessen Bedrohungssituation im Zeitpunkt der Flucht nach Indien oder zu dessen genauer Arbeit innerhalb der LTTE kaum substanziierte Angaben machen. Die in der Beschwerde erfolgten ergänzenden Angaben hierzu vermögen die vorstehende Einschätzung nicht zu relativieren (vgl. oben E. 5.2.2). Eine besondere Beziehung zu seinem angeblich LTTE-nahen Vater, welche im innerpolitischen Kontext eine Gefahr für die sri-lankischen Behörden darstellen könnte, geht aus den Akten nicht hervor. Wie bereits vom SEM festgestellt, erscheint es in der Tat realitätsfern und unplausibel, wenn die Mutter des Beschwerdeführers als Witwe des im Verfolgungsinteresse stehenden LTTE-Mitglieds von Beginn an und bis zum heutigen Tage weitgehend unbehelligt geblieben ist. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer auf Nachfragen hin über die Ideologie und die Kernanliegen der LTTE, die er angeblich in Indien selber unterstützt habe, wenig Bescheid (A13/29 F142, F150). Er vermochte auch keine substanziierten Angaben zu seinen politischen Aktivitäten in Indien zu machen (vgl. A13/29 S. 23 F212 ff.) und konnte auf mehrmalige Fragen nach dem konkreten behördlichen Verfolgungsgrund bloss vage antworten, dass der sri-lankische Geheimdienst wohl über seiner LTTE-Unterstützung Bescheid wisse (vgl. A13/29 S. 23 F217, S. 24 F226, S. 25 F235).

E. 6.3 Was die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr aus Indien im April 2015 betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend auf die Widersprüche zwischen den Schilderungen in den beiden Befragungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Hauptanhörung, er sei ca. einen Monat im Gefängnis gewesen, nachdem er vorher verhaftet worden sei (vgl. A13/29 S. 5 F36). Demgegenüber war anlässlich der BzP in der Tat nie die Rede von einer Gefängnishaft, sondern bloss von einem ihm unbekannten Ort (vgl. oben E. 5.1.1). Auf die Frage hin, was der in der vorgelegten Haftbestätigung genannte Begriff "LTTE Carder" bedeute, wusste der Beschwerdeführer keine Antwort (vgl. A13/29 S. 5 F40); überhaupt blieben seine Angaben auch im Zusammenhang mit der Verhaftung und Inhaftierung unsubstanziiert und vage; dass nunmehr im Rahmen der Beschwerde verschiedene detaillierte Schilderungen (zu den Umständen der Verhaftung, zu den Haftbedingungen und zu den angeblich erlittenen Misshandlungen) vorgetragen werden (Beschwerde S. 6 ff.), erweckt einen nachgeschobenen Eindruck. Schliesslich erscheinen auch die Angaben, der Beschwerdeführer sei nach der angeblichen Haft und Freilassung weiterhin unter behördlichen Behelligungen gestanden, ebenfalls unplausibel (vgl. A13/29 S. 22 F200 f.). Vielmehr konnte sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise seine Identitätskarte ausstellen lassen.

E. 6.4 Was die eingereichten Beweismittel betrifft, schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz ebenfalls an. Sowohl die angebliche Haftbestätigung der "Sri Lanka Prisons-Jaffna" als auch das Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka geniessen aufgrund der zahlreichen, von der Vorinstanz einlässlich begründeten massiven Unstimmigkeiten keinen Beweiswert. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 21. August 2017 E. II 2. sowie oben E. 5.1.3).

E. 6.5 Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die er in Indien ausgeübt habe, wurden - wie bereits erwähnt - in nicht substanziierter Weise geschildert (vgl. A13/29 S. 23 F. 212 ff.). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz - angebliche Teilnahmen an Demonstrationen und am Heldentag - bleiben ebenfalls unsubstanziiert; es werden keinerlei Beweismittel in diesem Zusammenhang eingereicht, und eine nachvollziehbare Darstellung, weshalb man anlässlich solcher nicht näher präzisierter Anlässe auf den Beschwerdeführer hätte aufmerksam werden sollen, fehlt.

E. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der LTTE-Vergangenheit seines im 2007 verstorbenen Vaters und seiner finanziellen Unterstützung der LTTE bei seiner Rückkehr von Indien in seinen Heimatstaat im Jahr 2015 während über einem Monat von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden inhaftiert worden sein soll, als unglaubhaft. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung aufzuzeigen; die Vorinstanz ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer entspreche nicht dem Risikoprofil einer Person, der in Sri Lanka künftige asylrelevante Massnahmen drohen könnten. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Narben (...) bleibt zu ergänzen, dass diese durch geeignete Kleidung leicht verdeckt werden könnten.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder für die Zukunft drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gegen den Vollzug der Wegweisung des aus B ._______ (Jaffna-Distrikt, Nordprovinz) stammenden Beschwerdeführers würden weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprechen. Er sei jung, gesund, voll arbeitsfähig und verfüge über eine solide Schulbildung und über Arbeitserfahrung. Zudem habe er mit seiner Mutter, Onkeln, Tanten sowie weiteren Verwandten ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, auf welches er zurückgreifen könne. Folglich scheine eine Reintegration im Heimatstaat vollumfänglich gewährleistet. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über ein stabiles verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss Protokollaussagen würden seine Mutter, deren Bruder und dessen Familie sowie weitere Verwandte väterlicherseits weiterhin in Sri Lanka leben; sein Bruder lebe dagegen in [arabische Halbinsel] (A13/29 S. 9 F80). Demnach könnte er im Bedarfsfall die Unterstützung seiner Familienangehörigen heranziehen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG auch die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands miteinschliessen wollte, ist der entsprechende Antrag mit Verweis auf Art. 110a AsylG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5404/2017 Urteil vom 2. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A ._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B ._______, Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat am 15. Juli 2015 über den Flughafen Colombo und gelangte auf dem Luft- und Landweg über die Türkei sowie weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz. Am Tag seiner Einreise, dem 5. Oktober 2015, stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Alter von vier Jahren - im Jahr (...) - sei er mit seiner Familie nach Indien ausgereist, weil sein Vater als LTTE-Mitglied von der sri-lankischen Regierung verfolgt worden sei. Aufgrund der weiterhin unsicheren Situation in Indien für seinen Vater sei dieser nach Saudi-Arabien weitergereist und habe dort als Gastarbeiter zu arbeiten begonnen; am 28. Juni 2007 sei er dort an einem Herzversagen gestorben. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter hätten im indischen Bundesstaat Tamil Nadu zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt, bis sie im Jahr 2000 in der Stadt (...) sesshaft geworden seien. Er habe in Indien viele politische Veranstaltungen des indischen Politikers und LTTE-Unterstützers C ._______ besucht. Im Frühjahr 2015 seien der Beschwerdeführer und seine Mutter aufgrund behördlicher Behelligungen in Indien sowie der beruhigten politischen Situation in Sri Lanka in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Hinsichtlich der Geschehnisse ab dem Zeitpunkt der Rückkehr nach Sri Lanka machte der Beschwerdeführer zunächst anlässlich der BzP folgenden Sachverhalt geltend: ein bis zwei Tage nach seiner Ankunft seien sri-lankische Geheimdienstagenten gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie ihn festgenommen und ihn an einen unbekannten Ort entführt, wo sie ihn geschlagen hätten. Einen Monat sei er dort untergebracht gewesen. Seine Mutter habe ihn schliesslich gegen eine Lösegeldzahlung freikaufen können. Die Festnahme sei am 16. April 2015 und die Freilassung am 25. Mai 2015 erfolgt. Anlässlich der späteren vertieften Anhörung trug der Beschwerdeführer diesbezüglich Folgendes vor: am 16. April 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er Probleme mit den indischen Behörden gehabt habe; sein Lebensalltag in Indien sei von Diskriminierung und Angst geprägt gewesen; weiter hätten ihm Anhänger der sri-lankischen Regierung die Unterstützung der LTTE vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe die LTTE übrigens auch finanziell unterstützt sowie die verletzten LTTE-Kämpfer im indischen Flüchtlingscamp mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er von den Sicherheitsbehörden gefragt worden, was sein Vater gemacht habe und weshalb er und sein Vater mit dem bekannten tamilischen Politiker C ._______ zusammengearbeitet hätten. Ab dem 16. April 2015 sei er an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert gewesen; ab dem 25. April 2015 sei er in ein Gefängnis überführt worden. Nach seiner Freilassung sei er weiterhin behördlich befragt worden; daraufhin sei er aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen am 15. Juli 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist. Bei einer Rückkehr würden ihn die sri-lankischen Behörden verhaften, weshalb er Todesangst habe. Ferner habe der Beschwerdeführer sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, indem er in den Jahren 2015 und 2016 zweimal am Heldengedenktag sowie einmal an einer Demonstration teilgenommen habe. Seine Mutter in Sri Lanka habe gegenwärtig Probleme, die mit der Verfolgung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner Identitätskarte folgende Dokumente ein: Eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine undatierte Bestätigung "Remand Certificate" der "Sri Lanka Prisons-Jaffna" (Bestätigung einer Haft im Gefängnis von Jaffna und einer Untersuchung wegen Terror- und LTTE-Verdacht), eine undatierte Erklärung seiner Mutter vor der "Human Rights Commission of Srilanka" betreffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, eine indische Identitätskarte für sri-lankische Flüchtlinge (lautend auf den Beschwerdeführer, seinen Bruder und seine Mutter) sowie eine Kopie des Todesscheins seines Vaters vom 1. Juli 2007. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen und stellte ihm hierzu einige Zusatzfragen. Zudem wurde die Bestätigung über die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers einer amtsinternen Dokumentenprüfung unterzogen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Analysebericht. Ferner wurde ihm mit Schreiben vom 29. Juni 2017 das rechtliche Gehör wegen Zweifel an der Echtheit des von ihm ebenfalls als Beweismittel eingereichten Schreibens der Menschenrechtskommission in Sri Lanka gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben seiner damaligen Vertreterin vom 20. Juni 2017 und 3. August 2017 beim SEM Stellung zu diesen Fragen. D. Mit Asylentscheid vom 21. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. September 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen heutigen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht. So erstaune es, dass der Beschwerdeführer innert weniger Stunden nach seiner Einreise in Sri Lanka von den Geheimdienstbehörden aufgesucht worden sei, zumal er in seiner schriftlichen Eingabe vom 20. Juni 2017 erklärt habe, dass er mit ihm nicht zustehenden Identitätspapieren nach Sri Lanka zurück gekehrt sei. Insofern erscheine es höchst fraglich, wie die Behörden überhaupt Kenntnis von seiner Rückkehr und seine Anwesenheit im Heimatdorf hätten haben können. Zudem sei der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage gewesen zu erläutern, weshalb die Behörden ihn dermassen unvermittelt aufgesucht hätten. Des Weiteren leuchte es nicht ein, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Inhaftierter an der BzP nur von einem ihm unbekannten Ort, jedoch nicht vom Gefängnis in Jaffna gesprochen habe. Auf Vorhalt habe er dies dementiert und auf die Möglichkeit einer fehlerhaften Übersetzung hingewiesen. Diese Entgegnung vermöge nicht zu überzeugen, sondern vermittle vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Erwähnung einer Gefängnishaft in Jaffna in der Anhörung nachgeschoben habe, um diese in Einklang mit dem Inhalt der - ebenfalls erst in der Anhörung eingereichten - Untersuchungsbestätigung zu bringen. Ebenfalls nachgeschobenen Charakter würden seine Äusserungen aufweisen, dass seine Familie LTTE-Mitglieder in Indien mit Nahrung, Medikamenten und Geld unterstützt habe. Dass er dies in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, überrasche insbesondere deshalb, weil er im Rahmen der Anhörung hauptsächlich in seinen Unterstützungsleistungen einen Grund für das behördliche Interesse an ihm vermutet habe. Die hierzu geäusserten Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs würden nicht überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP für die Erwähnung solch zentraler Vorbringen genügend Raum geboten worden sei. 5.1.2 Weiter mache es wenig Sinn, dass der Beschwerdeführer - sowohl in Indien als auch in Sri Lanka - insbesondere in Bezug zu seinem im Jahr 2007 verstorbenen Vater befragt worden sei, wobei er ohnehin kaum Kenntnisse zur Vergangenheit seines Vaters habe. Ferner habe er lediglich vage, ausweichende und sich widersprechende Aussagen dazu gemacht, ob die Behörden vom Tod des Vaters Kenntnis gehabt hätten oder nicht. Zudem erstaune, dass die Behörden ihn selbst nach seiner Freilassung noch über den Vater befragt haben sollen, wenn der Beschwerdeführer doch erklärt habe, die Behörden hätten bei seiner Verhaftung im April 2015 auch den Todesschein des Vaters mitgenommen. Überdies sei der Leichnam des Vaters nach Sri Lanka überstellt worden, was erfahrungsgemäss nicht ohne Involvierung von heimatlichen Behörden bewerkstelligt werden könne. Ausserdem sei nicht verständlich, weshalb nach der angeblichen Rückkehr nach Sri Lanka nicht in erster Linie seine Mutter zu ihrem verstorbenen Mann befragt worden und ins Visier der Behörden geraten sei. Wenig plausibel erscheine auch, dass die Mutter seine Freilassung habe erwirken können, obgleich angeblich ein solch starkes behördliches Interesse am Beschwerdeführer und seiner Familie bestanden habe. 5.1.3 Sodann bestünden gemäss dem SEM erhebliche Zweifel an der Authentizität der als Beweismittel eingereichten Haftbestätigung. In einer internen Dokumentenanalyse seien diverse Ungereimtheiten festgestellt worden. Insbesondere würden die verwendete und fehlerhafte Sprache (Englisch), diverse Schreib- und Grammatikfehler, der wenig formelle Charakter des - im Übrigen undatierten - Schreibens, die fehlenden Einträge im Briefkopf sowie die schlechte Druckqualität auf ein gefälschtes Beweismittel hindeuten. Erschwerend komme hinzu, dass auch begründete Zweifel an der Echtheit der eingereichten Bestätigung der Human Rights Commission bestünden. Dieses Dokument sei ebenfalls undatiert, enthalte zahlreiche Schreib- und Grammatikfehler und es fehle beispielsweise eine Dokumentennummer. Aufgrund der gegebenen Umstände sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden Beweismitteln um Fälschungen handle; die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Erklärungen würden nicht überzeugen. 5.1.4 Insgesamt habe der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung in Sri Lanka nicht glaubhaft gemacht und nicht aufgezeigt, dass ein gesteigertes behördliches Interesse an seiner Person bestehe. Auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei nicht glaubhaft aufgezeigt. Insbesondere würden die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht ausreichen, um eine drohende künftige Verfolgung anzunehmen; allenfalls bevorstehende Befragungen oder Kontrollmassnahmen im Zusammenhang mit der Ausreise ohne gültige Identitätspapiere würden nicht asylrelevante Ausmasse annehmen. Auch bestehe aufgrund der illegalen Ausreise, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Narben (...) habe, und der vereinzelten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz kein Anlass für begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es seien keine sogenannten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.9.1 gegeben. 5.2 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vorinstanz die vermeintlich fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nur unzureichend begründet habe und dass dessen Angst vor Verfolgung, Inhaftierung und erneuter Folterung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründet sei. 5.2.2 Der Beschwerdeführer präzisierte in seiner Rechtsmitteleingabe den bisherigen Sachverhaltsvortrag und führte aus, dass sein Vater vor der Flucht nach Indien im Jahr (...) für die LTTE als (...) tätig gewesen sei. Im Zuge eines heute nicht mehr im Detail rekonstruierbaren Vorfalls sei er während der Ausübung seiner Unterstützungstätigkeiten aktiv in einen Schusswechsel zwischen LTTE-Angehörigen und der sri-lankischen Armee geraten. Danach sei er behördlich verfolgt worden. Als sein Vater im Jahr 2005 verstorben sei, habe man seinen Leichnam von Saudi-Arabien nach Sri Lanka überstellt, indes ohne Wissen und Zutun der sri-lankischen Behörden und mittels Zahlung einer wohl nicht unerheblichen Summe Schmiergelds zuhanden eines (oder mehrerer) Zollbeamten (S. 3 f. Art. 2 bis 4). 5.2.3 Insbesondere die Vorwürfe des SEM, dass die ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers während der vertieften Anhörung zu seiner Inhaftierung im Jaffna Prison sowie weitere Vorbringen im Verhältnis zur BzP nachgeschobenen Charakter aufweisen würden, seien vehement zurückzuweisen. Aufgrund der kurzen und oberflächlichen BzP habe der Beschwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen, welche dann zu Unrecht als Widersprüche taxiert worden seien (S. 10 Art. 21). Zum Vorhalt des SEM, dass der Beschwerdeführer kaum Kenntnisse zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters habe, entgegnete er, es sei alleine die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers ein gesuchter LTTE-Anhänger gewesen sei, entscheidend für die Verfolgung; dabei spiele keine Rolle, was der Beschwerdeführer über seinen Vater noch gewusst habe (S. 12 Art. 24). Sodann entsprächen die Beweismittel hinsichtlich Form, Sprache, Orthographie und Grammatik entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung der gängigen Norm; die englische Sprache lasse sich dabei auf keinen Fall als Fälschungsmerkmal herbeiziehen und die relativ hohe Dichte an Fehlern sei im Gegensatz zur vorinstanzlichen Ansicht wiederum ein typisches Merkmal behördlicher Dokumente (S. 12 Art. 26). Im Kontext aufgearbeitet würden die Vorbringen des Beschwerdeführers Sinn ergeben, seien kohärent und voller Realkennzeichen. 5.2.4 Ferner erfülle der Beschwerdeführer auch die im jüngsten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu Sri Lanka genannten Risikofaktoren für eine drohende Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. So erfülle er sowohl durch sein eigenes Handeln als auch durch die LTTE-Verbindung seines Vaters ein Risikoprofil (S. 14 Art. 13). Zudem weise er Narben (...) auf, die von Folterungen herrühren würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in Indien rund 20-mal und in der Schweiz viermal an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen, was sein Risikoprofil verschärfe (S. 15 Art. 32, 34). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation vor der Ausreise in der angefochtenen Verfügung zutreffend und ausführlich aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen unplausibel und widersprüchlich geäussert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu verweisen (vgl. oben E. 5.1). 6.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass sich die Ereignisse, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert worden sind, kaum so zugetragen haben können. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, einerseits wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters und andererseits wegen seines eigenen politischen Engagements verfolgt zu werden. Indessen erweisen sich die entsprechenden Schilderungen als nicht nachvollziehbar; gewisse Vorbringen sind vom SEM zu Recht als nachgeschoben qualifiziert worden (vgl. angefochtene Verfügung des SEM vom 21. August 2017, S. 4 ff., E. II 1.). Dass man den Beschwerdeführer noch Jahre nach dem Tod seines Vaters angeblich nach diesem befragt und ihn des Vaters wegen behelligt habe, hat die Vorinstanz zu Recht als unplausibel gewertet; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätten die Behörden davon gewusst, dass der Vater tot sei (vgl. Eingabe vom 20. Juni 2017 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer konnte denn auch zu seinem Vater, zu dessen Bedrohungssituation im Zeitpunkt der Flucht nach Indien oder zu dessen genauer Arbeit innerhalb der LTTE kaum substanziierte Angaben machen. Die in der Beschwerde erfolgten ergänzenden Angaben hierzu vermögen die vorstehende Einschätzung nicht zu relativieren (vgl. oben E. 5.2.2). Eine besondere Beziehung zu seinem angeblich LTTE-nahen Vater, welche im innerpolitischen Kontext eine Gefahr für die sri-lankischen Behörden darstellen könnte, geht aus den Akten nicht hervor. Wie bereits vom SEM festgestellt, erscheint es in der Tat realitätsfern und unplausibel, wenn die Mutter des Beschwerdeführers als Witwe des im Verfolgungsinteresse stehenden LTTE-Mitglieds von Beginn an und bis zum heutigen Tage weitgehend unbehelligt geblieben ist. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer auf Nachfragen hin über die Ideologie und die Kernanliegen der LTTE, die er angeblich in Indien selber unterstützt habe, wenig Bescheid (A13/29 F142, F150). Er vermochte auch keine substanziierten Angaben zu seinen politischen Aktivitäten in Indien zu machen (vgl. A13/29 S. 23 F212 ff.) und konnte auf mehrmalige Fragen nach dem konkreten behördlichen Verfolgungsgrund bloss vage antworten, dass der sri-lankische Geheimdienst wohl über seiner LTTE-Unterstützung Bescheid wisse (vgl. A13/29 S. 23 F217, S. 24 F226, S. 25 F235). 6.3 Was die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr aus Indien im April 2015 betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend auf die Widersprüche zwischen den Schilderungen in den beiden Befragungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Hauptanhörung, er sei ca. einen Monat im Gefängnis gewesen, nachdem er vorher verhaftet worden sei (vgl. A13/29 S. 5 F36). Demgegenüber war anlässlich der BzP in der Tat nie die Rede von einer Gefängnishaft, sondern bloss von einem ihm unbekannten Ort (vgl. oben E. 5.1.1). Auf die Frage hin, was der in der vorgelegten Haftbestätigung genannte Begriff "LTTE Carder" bedeute, wusste der Beschwerdeführer keine Antwort (vgl. A13/29 S. 5 F40); überhaupt blieben seine Angaben auch im Zusammenhang mit der Verhaftung und Inhaftierung unsubstanziiert und vage; dass nunmehr im Rahmen der Beschwerde verschiedene detaillierte Schilderungen (zu den Umständen der Verhaftung, zu den Haftbedingungen und zu den angeblich erlittenen Misshandlungen) vorgetragen werden (Beschwerde S. 6 ff.), erweckt einen nachgeschobenen Eindruck. Schliesslich erscheinen auch die Angaben, der Beschwerdeführer sei nach der angeblichen Haft und Freilassung weiterhin unter behördlichen Behelligungen gestanden, ebenfalls unplausibel (vgl. A13/29 S. 22 F200 f.). Vielmehr konnte sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise seine Identitätskarte ausstellen lassen. 6.4 Was die eingereichten Beweismittel betrifft, schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz ebenfalls an. Sowohl die angebliche Haftbestätigung der "Sri Lanka Prisons-Jaffna" als auch das Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka geniessen aufgrund der zahlreichen, von der Vorinstanz einlässlich begründeten massiven Unstimmigkeiten keinen Beweiswert. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 21. August 2017 E. II 2. sowie oben E. 5.1.3). 6.5 Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die er in Indien ausgeübt habe, wurden - wie bereits erwähnt - in nicht substanziierter Weise geschildert (vgl. A13/29 S. 23 F. 212 ff.). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz - angebliche Teilnahmen an Demonstrationen und am Heldentag - bleiben ebenfalls unsubstanziiert; es werden keinerlei Beweismittel in diesem Zusammenhang eingereicht, und eine nachvollziehbare Darstellung, weshalb man anlässlich solcher nicht näher präzisierter Anlässe auf den Beschwerdeführer hätte aufmerksam werden sollen, fehlt. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der LTTE-Vergangenheit seines im 2007 verstorbenen Vaters und seiner finanziellen Unterstützung der LTTE bei seiner Rückkehr von Indien in seinen Heimatstaat im Jahr 2015 während über einem Monat von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden inhaftiert worden sein soll, als unglaubhaft. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung aufzuzeigen; die Vorinstanz ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer entspreche nicht dem Risikoprofil einer Person, der in Sri Lanka künftige asylrelevante Massnahmen drohen könnten. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Narben (...) bleibt zu ergänzen, dass diese durch geeignete Kleidung leicht verdeckt werden könnten. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder für die Zukunft drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gegen den Vollzug der Wegweisung des aus B ._______ (Jaffna-Distrikt, Nordprovinz) stammenden Beschwerdeführers würden weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprechen. Er sei jung, gesund, voll arbeitsfähig und verfüge über eine solide Schulbildung und über Arbeitserfahrung. Zudem habe er mit seiner Mutter, Onkeln, Tanten sowie weiteren Verwandten ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, auf welches er zurückgreifen könne. Folglich scheine eine Reintegration im Heimatstaat vollumfänglich gewährleistet. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über ein stabiles verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss Protokollaussagen würden seine Mutter, deren Bruder und dessen Familie sowie weitere Verwandte väterlicherseits weiterhin in Sri Lanka leben; sein Bruder lebe dagegen in [arabische Halbinsel] (A13/29 S. 9 F80). Demnach könnte er im Bedarfsfall die Unterstützung seiner Familienangehörigen heranziehen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG auch die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands miteinschliessen wollte, ist der entsprechende Antrag mit Verweis auf Art. 110a AsylG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: