Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1808/2019 Urteil vom 13. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Sylvie Cossy Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Schaltegger und Späti, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, am 28. Juni (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das damalige Bundesamt für Polizeiwesen mit Verfügung vom 27. Februar (...) sein Asylgesuch ablehnte sowie auf den Vollzug der angeordneten Wegweisung gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1984 verzichtete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements anfocht und letzterer mit Urteil vom 13. Mai (...) auf die Beschwerde nicht eintrat, dass der damals zuständige Aufenthaltskanton dem Beschwerdeführer am 10. Juli (...) eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilte und das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 19. August 1991 die verfügte Wegweisung vom 27. Februar 1986 aufhob, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrte, am (...) 2018 mit seinem authentischen Reisepass erneut aus Sri Lanka ausreiste und am (...) 2018 in die Schweiz gelangte, wo er am 29. Oktober 2018 sein zweites Asylgesuch einreichte, dass die Befragung zur Person am 7. November 2018 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: B9/13) und die Anhörung zu den Asylgründen am 24. Januar 2019 (Protokoll in den SEM-Akten: B25/8) stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe im März oder April 2016 in Sri Lanka einen (...) erlitten und sei im Weiteren an (...) erkrankt, dass er angab, er sei im staatlichen Spital in C._______ in medizinischer Behandlung gewesen und habe dort auch regelmässig Medikamente erhalten, wobei er aber jeweils sehr lange darauf habe warten müssen und wie ein Hund behandelt worden sei, dass er ferner ausführte, er sei 2018 wegen der Beerdigung seines in der Schweiz wohnhaft gewesenen (...) hierhin gereist, und er möchte hier bleiben, da er einerseits in der Schweiz viele Freunde und Verwandte habe, und die medizinische Behandlung hier besser sei, dass er sich andererseits in Sri Lanka auch nicht mehr wohlgefühlt habe, da er sich aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr habe anpassen können und wegen den Folgen des (...) auch gehänselt worden sei, dass er zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatland insbesondere vorbrachte, er habe 2015 nach seiner Rückkehr aus der Schweiz zunächst im Elternhaus in B._______ gewohnt, das seinem verstorbenen (...) gehört habe, und ab März oder April 2016 im Haus seiner Tante beziehungsweise der Cousine seines Vaters in D._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, da sich seine Ehefrau - die bereits 1994 mit der gemeinsamen Tochter aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt sei - und seine Kinder sich nach seinem (...) von ihm distanziert hätten, dass seine Ehefrau ein eigenes Haus in B._______ besitze, jedoch mit den drei gemeinsamen Kindern in E._______ wohne, da diese dort die Schule besuchten, dass die Ehefrau seines verstorbenen (...) und deren Kinder sowie ein Cousin in der Schweiz lebten und sein Neffe in F._______ wohne, dass er als Beweismittel seinen sri-lankischen Reisepass (im Original), diverse ärztliche Unterlagen aus Sri Lanka (im Original), ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______, Allgemeine- und Tropenmedizin, (...), vom 9. Januar 2019, zwei Kopien von Tablettenverpackungen, ein Schreiben einer ehemaligen Nachbarin vom 17. Januar 2019 und eine Kopie seines schweizerischen Führerausweises zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. März 2018 (recte: 2019) - eröffnet am 15. März 2019 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch vom 29. Oktober 2018 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache mit seinen Vorbringen, die sich auf eine Kritik an der medizinischen Versorgung in Sri Lanka und familiäre Probleme bezögen, keine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen geltend und insbesondere aufgrund der von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen sei nicht anzunehmen, ihm würde aus asylrelevanten Gründen eine adäquate medizinische Versorgung in Sri Lanka verweigert werden, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er der Beschwerde unter anderem ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ (a.a.O.) vom 4. April 2019 beilegte, dass darin folgende Diagnosen festgehalten werden: Sturz und (...) links am 10. März 2019, (...), Status nach (...) 2016 mit (...) rechts und depressives Leiden, dass dem Beschwerdeführer folgende Medikamente verschrieben wurden: (...), dass der Arzt insbesondere ausführt, der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka einen (...) mit einer (...) der linken (...) erlitten, anfangs März 2019 sei er gestürzt, und er habe sich dadurch obige Verletzung der linken Schulter zugezogen, weshalb er in den nächsten drei bis sechs Monaten eine rehabilitative Therapie in der Schweiz benötige, dass in der der Beschwerde ebenfalls beigelegten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, (...), vom 12. April 2019, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert werden, dass die Ärztin im Wesentlichen festhält, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28. März 2019 in ihrer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung und vermutlich sei der Tod seines (...) 2018, der ihm sehr nahegestanden sei, das auslösende Ereignis für die momentane Dekompensation, sowie der Beschwerdeführer benötige eine qualifizierte psychotherapeutische Behandlung, die in Sri Lanka nicht vorhanden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführt, er habe sich ab dem Alter von (...) Jahren - abgesehen von Ferienaufenthalten in seinem Heimatland - stets in der Schweiz aufgehalten, weshalb er sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort nicht mehr habe integrieren können, dass er ausserdem vorbringt, er sei aufgrund der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf eine weitere Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz angewiesen, dass er hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs geltend macht, er verfüge in Sri Lanka über kein gefestigtes Beziehungsnetz und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht mit jenen in der Schweiz vergleichbar, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 25. April 2019 bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt wurde, dass der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden ist, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit gelten sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich die Frage stellt, weshalb das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt als Asylgesuch entgegengenommen hat, nachdem dieser keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht, dass aus prozessökonomischen Gründen allerdings auf eine Rückweisung aus formellen Gründen verzichtet werden kann, zumal dem Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise kein Nachteil erwächst, dass das SEM die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Ablehnung seines Asylgesuches zutreffend damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann, dass auch auf Beschwerdestufe keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, dass sich schliesslich auch aus den Akten und in Berücksichtigung des massgeblichen - die heute aktuelle Rechtsprechung des BVGer zu Sri Lanka wiedergebenden - Referenzurteils (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) keine Aspekte ergeben, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner heutigen Rückkehr nach Sri Lanka schliessen liessen, dass sich auch aus den jüngsten Terroranschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer nichts anderes ergibt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht angewendet hat, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, dass soweit der Beschwerdeführer sich auf seinen Gesundheitszustand beruft, die Bestimmung von Art. 3 EMRK theoretisch der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, und der bedauerliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Annahme einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im August 2018 trotz den Folgen seines (...) in der Lage war, mit dem Flugzeug in die Schweiz zu reisen, dass zudem aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka bezüglich des (...) und den Folgen des (...) in ärztlicher Behandlung stand, und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb er nicht erneut in Sri Lanka medizinisch behandelt werden könnte, dass sich auch aus den auf Beschwerdestufe eingereichten Arztzeugnissen keine zwischenzeitlich schwerer wiegende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergibt, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs sprechen würde, dass zwar bezüglich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers einerseits neu hinzukommt, dass Dr. med. H._______ (a.a.O.) in der ärztlichen Stellungnahme vom 12. April 2019 beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen diagnostizierte, sie unter anderem ausführt, der Beschwerdeführer benötige eine psychotherapeutische Behandlung und sie diese Behandlungsbedürftigkeit stark in den Zusammenhang mit dem Tod des (...) des Beschwerdeführers bringt, dass jedoch, soweit der Beschwerdeführer eine solche Behandlung benötigen wird, davon auszugehen ist, diese sei ihm in seinem Heimatland zugänglich (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1931/2018 E. 12.3.4), dass andererseits auch hinsichtlich des in der Schweiz erlittenen Bruchs des (...) anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka Zugang zu einer rehabilitativen Therapie, dass im Übrigen Unzumutbarkeit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - jedenfalls noch nicht dann vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen), und der Beschwerdeführer - sofern erforderlich - für die benötigten Behandlungen auch auf seine Ersparnisse aus der Schweiz zugreifen sowie zusätzlich finanzielle Hilfe von seinen im Ausland wohnenden Verwandten anfordern könnte, dass sodann, selbst wenn sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seinen Kindern entfremdet haben sollte, das SEM zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer verfüge über ein gefestigtes Beziehungsnetz in seinem Heimatland, zumal den Akten zu entnehmen ist, er sei während seinem Aufenthalt in der Schweiz ([...] bis 2015) zwecks Ferienaufenthalten mehrmals nach Sri Lanka zurückgereist und habe ab 2016 bis zu seiner erneuten Ausreise aus Sri Lanka bei seiner Tante beziehungsweise der Cousine seines Vaters in D._______ gewohnt, und deshalb kein Grund ersichtlich ist, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar wäre, dass das Gericht zwar nicht verkennt, dass die Reintegration in Sri Lanka dem Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka möglicherweise schwer gefallen ist und seine gesundheitliche Situation ein weiteres Erschwernis darstellte, dass es sich aber bei Sri Lanka um sein Heimatland handelt, in dem er geboren und aufgewachsen ist, das er erst im Erwachsenenalter verlassen hatte, in das er, wie erwähnt, regelmässig zu Familienbesuchen reiste, und in das er schliesslich 2015 freiwillig zurückkehrte, dass ohne weiteres davon auszugehen ist, sein Beziehungsnetz werde ihn auch bei einer heutigen Rückkehr in der von ihm benötigten Weise helfen, dass der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Reisepass zu den Akten gegeben hat, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass der Vollzug der Wegweisung daher schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4 f.) zu verweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG), es sich erübrigt, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt, auf den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einzugehen, dass demzufolge der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen hat (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus