Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth- nie, stellte erstmals am (…) 1985 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde am 27. Februar 1986 abgewiesen, wobei auf die Wegweisung aus der Schweiz verzichtet wurde. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat der damals zuständige Beschwerdedienst des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements mit Urteil vom 13. Mai 1986 nicht ein. Am 20. August 1991 erhielt der Beschwerdeführer eine humanitäre Aufenthaltsregelung. Im Mai 2015 kehrte er nach Sri Lanka zu seiner Ehe- frau und seinen Kindern zurück. Nach dem Tod seines in der Schweiz wohnhaften Bruders reiste er für dessen Beerdigung am (…) 2018 zurück in die Schweiz. B. Am 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge- such in der Schweiz ein und begründete dies im Wesentlichen mit seinem prekären Gesundheitszustand, insbesondere mit seiner (…)-Erkrankung. Er habe im Jahr 2016 einen (…) erlitten, woraufhin sich seine Ehefrau und Kinder von ihm distanziert hätten. Daraufhin habe er bei seiner Tante in B._______ gewohnt, welche sich um ihn gesorgt und ihn gepflegt habe. Im staatlichen Krankenhaus von C._______ sei er medizinisch versorgt wor- den. Mit Verfügung vom 13. März 2019 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Der Beschwer- deführer erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Urteil E- 1808/2019 vom 13. Mai 2019 abgewiesen wurde. Zur Begründung des Ur- teils führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer sei in Sri Lanka bezüglich des (…) sowie den Folgen des (…) bereits in ärztlicher Behandlung gewesen und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er in Sri Lanka nicht erneut medizinisch behandelt wer- den könnte. Auch bezüglich seiner psychischen Probleme sei davon aus- zugehen, dass eine Behandlung in seinem Heimatland zugänglich sei. Selbst wenn er sich – entsprechend seinen Aussagen – von seiner Ehefrau und seinen Kindern entfremdet haben sollte, sei von einem gefestigten Be- ziehungsnetz in Sri Lanka auszugehen. Zwischen 1985 und 2015 sei er nämlich mehrmals zwecks Ferienaufenthalten dorthin zurückgereist und habe dort ab 2016 bei seiner Tante gelebt. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um
E-4132/2023 Seite 3 Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Das SEM wies dieses Gesuch am 28. Juli 2020 ab. Gegen diesen Entscheid erhob er Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses trat das Gericht mit Urteil E-3924/2020 vom
11. September 2020 nicht auf die Beschwerde ein. D. Am 15. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Wiedererwä- gungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 vom SEM abgelehnt wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht – nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde – mit Urteil E-5334/2021 vom 27. Januar 2022 nicht ein. E. Am 8. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht eine als «Beschwerde gemischtrechtlich in Verbindung mit Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte, das Urteil vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren E-1808/2019 sei wiederaufzunehmen und im Rahmen des wiederaufgenommenen Be- schwerdeverfahrens seien die Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2021 und die ursprüngliche Verfügung vom 13. März 2019 aufzuheben. Nachdem ihn die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenver- fügung vom 16. Dezember 2021 aufforderte, eine Revisionsverbesserung einzureichen, zog dieser mit Erklärung vom 24. Dezember 2021 das Revi- sionsgesuch zurück. In der Folge schrieb die Instruktionsrichterin das Ver- fahren mit Entscheid vom 5. Januar 2022 ab. F. Mit Eingabe vom 2. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer er- neut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen mit seinem sich zunehmend verschlechtern- den Gesundheitszustand, der Wirtschaftskrise sowie dem fehlenden trag- fähigen Beziehungsnetz in Sri Lanka. Als neue Beweismittel reichte er Arzt- berichte vom 16. November 2021, vom 1. April 2022 und vom 10. Juni 2022 zu den Akten. G. Das SEM nahm dieses Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ab.
E-4132/2023 Seite 4 H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2023 sowie der früheren Verfügungen vom 13. März 2019, vom 29. Oktober 2021 und vom
28. Juli 2020. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft er- fülle und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei die Unzuläs- sigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er folgende Beweismittel bei: - Frühere Asyl- beziehungsweise Wiedererwägungsentscheide des SEM betreffend den Beschwerdeführer - Ärztlicher Verlaufsbericht seines (…) vom 26. Juli 2023 - Schreiben der D._______ vom 6. Juli 2023 - E-Mail der D._______ vom 25. Juli 2023 - Verordnung der E._______ vom 6. September 2022
I. Am 27. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei- sung superprovisorisch aus. J. Am 15. August 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Arztbericht vom 2. August 2023, Schreiben seiner Nichte vom 5. August 2023 und seiner Tante vom 8. August 2023) zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-4132/2023 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun- des schriftlich und begründet einzureichen.
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wieder- erwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvoll- zugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuän- dernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwer- deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde,
E-4132/2023 Seite 6 können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be- gründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä- gung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Be- schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
E. 4.3 Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 2. September 2022 nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Es qualifizierte die Eingabe zu Recht und mit korrekter Begründung als einfaches Wiedererwägungsgesuch. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, werden im Asylgesuch keine asylrele- vanten Fluchtgründe geltend gemacht. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei- len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Da die Ausführungen im Wie- dererwägungsgesuch keine solchen Fluchtgründe betreffen, ist das SEM zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren eingegangen. Dement- sprechend ist nur die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vollständig- keitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Be- schwerdeschrift keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend macht.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prü- fen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 21. Juni 2023 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des Be- schwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-4132/2023 Seite 7 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 In ihrem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid äussert sich die Vorinstanz im Detail zur Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie zu seinem Zugang zur Behandlung. Bezüg- lich der weiteren gesundheitlichen Probleme verweist sie auf die Verfügung vom 29. Oktober 2021. Auch in Bezug auf das geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz in Sri Lanka verweist sie auf die obengenannte Verfügung. Sie hält fest, dass sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungs- gericht mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt hätten, ob es ihm zu- mutbar sei, nach Sri Lanka zurückzukehren.
E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, seine früheren Verfahren hätten vor der Versorgungskrise im Gesundheitswesen Sri Lankas stattgefunden, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht behaupte,
E-4132/2023 Seite 8 seine Situation sei bereits mehrmals geprüft wurden. Seine aktuelle Situa- tion sei erschwert, insbesondere hinsichtlich seines Gesundheitszustands. Auf die Gesundheits- und Wirtschaftskrise sowie das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023 habe die Vor- instanz in ihrem Entscheid keinen Bezug genommen. Sie habe sich nicht zu seinen physischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie seinem engmaschigen Behandlungs- und Betreuungsplan geäussert. Damit habe sie die Untersuchungsmaxime und ihre Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten. Er erhalte täglich (…) von Mitarbeitenden der D._______, welche ihm Medikamente verabrei- chen, die Vitalfunktionen kontrollieren und (…) würden. Teilweise benötige er mehrmals wöchentlich psychologische beziehungsweise psychiatrische Unterstützung. Er habe seit dem erlittenen (…) ein (…) mit teilweisen (…), (…), sei mehrmals mit Verletzungsfolgen gestürzt, leide unter (…), welcher regelmässig kontrolliert werden müsse, und unter (…). Seine Situation sei auch vor dem Hintergrund der CRPD (Convention on the Rights of Persons with Disabilities) zu betrachten, zumal er eine Behinderung habe und krank sowie betagt sei. Ausserdem habe das SEM das zum heutigen Zeitpunkt fehlende tragfähige familiäre und soziale Beziehungsnetz des Beschwer- deführers nicht gewürdigt. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka und dem im Jahr 2016 erlittenen (…) hätten ihn seine Ehefrau und Kinder verstos- sen. Bis heute würden sie jeden Kontaktversuch abblocken. Deshalb habe er vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz fortan bei seiner Tante ge- lebt. Diese sei inzwischen (…) Jahre alt, schwer krank sowie bedürftig, weshalb sie ihn nicht mehr pflegen könne. Ohne tragfähiges Beziehungs- netz sei er weitgehend auf sich alleine gestellt, obwohl er im Alltag auf Hilfe angewiesen sei und regelmässige medizinische Behandlungen sowie Kon- trolluntersuchungen benötige. Er sei nicht arbeitsfähig und nicht vermö- gend, weshalb er keinen Zugang hätte zur benötigten Behandlung und Un- terstützung.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 7.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
E-4132/2023 Seite 9 ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachver- haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab- klärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersu- chungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 7.4 In den Akten liegen mehrere medizinische Unterlagen, aus denen her- vorgeht, dass der Beschwerdeführer auf die Einnahme verschiedener Me- dikamente angewiesen ist. Gemäss der mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. September 2022 eingereichten «Empfehlung zur Medikamenten- einnahme» der F._______ benötigt er insbesondere (…) und weitere Me- dikamente ([…] und […]) zur Behandlung seiner (…)-Erkrankung. Zudem ist er unter anderem auf die Einnahme von (…), (…), (…), (…) und (…) sowie auf ein (…) angewiesen (vgl. Kurzaustrittsbericht der F._______ vom
E. 7.5 Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich aufgrund der neu eingereichten medizinischen Unterlagen sowie der aktuellen Wirt- schaftslage in Sri Lanka – welche vom SEM nicht hinlänglich berücksichtigt wurde – als nicht vollständig erstellt und nicht beurteilt. Wie in der Be- schwerdeschrift zu Recht gerügt wurde, hat das SEM damit sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt. Es wird notwendig sein, den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers,
E-4132/2023 Seite 11 seinen aktuellen und zukünftigen Behandlungsbedarf (vgl. insbesondere Arztberichte vom 2. August 2023 und vom 26. Juli 2023) sowie die Behan- delbarkeit in Sri Lanka vor dem Hintergrund der aktuellen bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuklären.
E. 7.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.7 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich daraus ergebenden Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wei- terer Abklärungen bedürfen. Angesichts der Rückweisung der Sache erüb- rigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Be- schwerde im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzugspunkt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerde hin- sichtlich der Abklärung des Gesundheitszustandes gutzuheissen ist. Mithin ist die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 in diesem Umfang aufzuhe- ben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
E-4132/2023 Seite 12 (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– zuzusprechen. 9.3 Damit werden die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbei- ständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4132/2023 Seite 13
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Abklärung des Gesundheitszustandes gutzuheissen ist. Mithin ist die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen.
E. 9.3 Damit werden die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Juni 2022 S. 4). Während sich das SEM unter Bezugnahme auf aktu- elle Quellen zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Behandelbarkeit äussert, verweist es betreffend die übrigen gesund- heitlichen Probleme auf die Verfügung vom 29. Oktober 2021. In der ent- sprechenden Verfügung hatte sich die Vorinstanz zum Zugang zur Behand- lung der Folgen seines (…) geäussert. In Bezug auf den (…) sowie die (…) hatte es aber wiederum auf die Verfügung vom 28. Juli 2020 verwiesen. Mit Verweis auf das Urteil E-1808/2019 vom 13. Mai 2019 hatte das SEM dort festgehalten, betreffend sein (…) sei er bereits in Sri Lanka in
E-4132/2023 Seite 10 Behandlung gewesen. Die (…) hatte es zwar erwähnt, war aber nicht weiter darauf eingegangen. Mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung hat das SEM aus- ser Acht gelassen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwer- deführers in den letzten Jahren offensichtlich zunehmend verschlechtert hat und auch seine Medikation angepasst wurde (vgl. insbesondere medi- zinische Berichte vom 1. April 2022 und vom 10. Juni 2022). Im Gegensatz zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus Sri Lanka ist er aktuell auf (…) angewiesen und benötigt wegen einer (…) eine (…), erhält täglich (…) von Mitarbeitenden der D._______, leidet unter (…) und einem (…). Ausser- dem hat er ein (…), wobei eine diesbezügliche Abklärung noch im Gange ist (vgl. insbesondere medizinische Berichte vom 1. April 2022 und vom
2. August 2023). Seine Hausärztin hält im Arztbericht vom 2. August 2023 fest: «Die Behandlung des Patienten ist äusserst anspruchsvoll, der (…), der (…) und die Fettstoffwechselstörung verursachten sein (…) und haben nach dem (…) neben den (…) mit (…), progrediente Schäden an (…) hin- terlassen» (vgl. a.a.O. S. 1). Anstatt die einzelnen Erkrankungen lediglich (unvollständig) aufzuführen und betreffend die Behandelbarkeit in Sri Lanka auf ältere Entscheide – welche sich auf veraltete Herkunftsländerin- formationen berufen – zu verweisen, wäre das SEM gehalten gewesen, das komplexe physische und psychische Krankheitsbild sowie die Behand- lungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gesamthaft zu würdigen. Ge- stützt auf eine solche Gesamtwürdigung wäre dann zu erörtern, ob die be- nötigte Behandlung in Sri Lanka für ihn zugänglich ist. Das SEM hat insbe- sondere abzuklären, ob die für ihn lebensnotwendigen Medikamente in sei- nem Heimatland verfügbar sind. Dabei sind auch aktuelle Entwicklungen in der Situation vor Ort zu berücksichtigen. So würdigte das SEM in seiner Verfügung weder die Erwägungen im Referenzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023 noch setzte es sich an- derweitig mit den konkreten Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf den Zu- gang zur spezifischen medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers auseinander.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4132/2023 Urteil vom 4. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am (...) 1985 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde am 27. Februar 1986 abgewiesen, wobei auf die Wegweisung aus der Schweiz verzichtet wurde. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat der damals zuständige Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements mit Urteil vom 13. Mai 1986 nicht ein. Am 20. August 1991 erhielt der Beschwerdeführer eine humanitäre Aufenthaltsregelung. Im Mai 2015 kehrte er nach Sri Lanka zu seiner Ehefrau und seinen Kindern zurück. Nach dem Tod seines in der Schweiz wohnhaften Bruders reiste er für dessen Beerdigung am (...) 2018 zurück in die Schweiz. B. Am 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein und begründete dies im Wesentlichen mit seinem prekären Gesundheitszustand, insbesondere mit seiner (...)-Erkrankung. Er habe im Jahr 2016 einen (...) erlitten, woraufhin sich seine Ehefrau und Kinder von ihm distanziert hätten. Daraufhin habe er bei seiner Tante in B._______ gewohnt, welche sich um ihn gesorgt und ihn gepflegt habe. Im staatlichen Krankenhaus von C._______ sei er medizinisch versorgt worden. Mit Verfügung vom 13. März 2019 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Urteil E-1808/2019 vom 13. Mai 2019 abgewiesen wurde. Zur Begründung des Urteils führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka bezüglich des (...) sowie den Folgen des (...) bereits in ärztlicher Behandlung gewesen und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er in Sri Lanka nicht erneut medizinisch behandelt werden könnte. Auch bezüglich seiner psychischen Probleme sei davon auszugehen, dass eine Behandlung in seinem Heimatland zugänglich sei. Selbst wenn er sich - entsprechend seinen Aussagen - von seiner Ehefrau und seinen Kindern entfremdet haben sollte, sei von einem gefestigten Beziehungsnetz in Sri Lanka auszugehen. Zwischen 1985 und 2015 sei er nämlich mehrmals zwecks Ferienaufenthalten dorthin zurückgereist und habe dort ab 2016 bei seiner Tante gelebt. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Das SEM wies dieses Gesuch am 28. Juli 2020 ab. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses trat das Gericht mit Urteil E-3924/2020 vom 11. September 2020 nicht auf die Beschwerde ein. D. Am 15. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 vom SEM abgelehnt wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht - nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde - mit Urteil E-5334/2021 vom 27. Januar 2022 nicht ein. E. Am 8. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine als «Beschwerde gemischtrechtlich in Verbindung mit Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte, das Urteil vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren E-1808/2019 sei wiederaufzunehmen und im Rahmen des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens seien die Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2021 und die ursprüngliche Verfügung vom 13. März 2019 aufzuheben. Nachdem ihn die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 aufforderte, eine Revisionsverbesserung einzureichen, zog dieser mit Erklärung vom 24. Dezember 2021 das Revisionsgesuch zurück. In der Folge schrieb die Instruktionsrichterin das Verfahren mit Entscheid vom 5. Januar 2022 ab. F. Mit Eingabe vom 2. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen mit seinem sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustand, der Wirtschaftskrise sowie dem fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz in Sri Lanka. Als neue Beweismittel reichte er Arztberichte vom 16. November 2021, vom 1. April 2022 und vom 10. Juni 2022 zu den Akten. G. Das SEM nahm dieses Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ab. H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2023 sowie der früheren Verfügungen vom 13. März 2019, vom 29. Oktober 2021 und vom 28. Juli 2020. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei die Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er folgende Beweismittel bei:
- Frühere Asyl- beziehungsweise Wiedererwägungsentscheide des SEM betreffend den Beschwerdeführer
- Ärztlicher Verlaufsbericht seines (...) vom 26. Juli 2023
- Schreiben der D._______ vom 6. Juli 2023
- E-Mail der D._______ vom 25. Juli 2023
- Verordnung der E._______ vom 6. September 2022 I. Am 27. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. J. Am 15. August 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Arztbericht vom 2. August 2023, Schreiben seiner Nichte vom 5. August 2023 und seiner Tante vom 8. August 2023) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist derVorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 4.3 Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 2. September 2022 nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Es qualifizierte die Eingabe zu Recht und mit korrekter Begründung als einfaches Wiedererwägungsgesuch. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, werden im Asylgesuch keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Da die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch keine solchen Fluchtgründe betreffen, ist das SEM zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren eingegangen. Dementsprechend ist nur die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend macht. 4.4 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 21. Juni 2023 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 In ihrem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid äussert sich die Vorinstanz im Detail zur Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie zu seinem Zugang zur Behandlung. Bezüglich der weiteren gesundheitlichen Probleme verweist sie auf die Verfügung vom 29. Oktober 2021. Auch in Bezug auf das geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz in Sri Lanka verweist sie auf die obengenannte Verfügung. Sie hält fest, dass sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt hätten, ob es ihm zumutbar sei, nach Sri Lanka zurückzukehren. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, seine früheren Verfahren hätten vor der Versorgungskrise im Gesundheitswesen Sri Lankas stattgefunden, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht behaupte, seine Situation sei bereits mehrmals geprüft wurden. Seine aktuelle Situation sei erschwert, insbesondere hinsichtlich seines Gesundheitszustands. Auf die Gesundheits- und Wirtschaftskrise sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023 habe die Vor-instanz in ihrem Entscheid keinen Bezug genommen. Sie habe sich nicht zu seinen physischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie seinem engmaschigen Behandlungs- und Betreuungsplan geäussert. Damit habe sie die Untersuchungsmaxime und ihre Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten. Er erhalte täglich (...) von Mitarbeitenden der D._______, welche ihm Medikamente verabreichen, die Vitalfunktionen kontrollieren und (...) würden. Teilweise benötige er mehrmals wöchentlich psychologische beziehungsweise psychiatrische Unterstützung. Er habe seit dem erlittenen (...) ein (...) mit teilweisen (...), (...), sei mehrmals mit Verletzungsfolgen gestürzt, leide unter (...), welcher regelmässig kontrolliert werden müsse, und unter (...). Seine Situation sei auch vor dem Hintergrund der CRPD (Convention on the Rights of Persons with Disabilities) zu betrachten, zumal er eine Behinderung habe und krank sowie betagt sei. Ausserdem habe das SEM das zum heutigen Zeitpunkt fehlende tragfähige familiäre und soziale Beziehungsnetz des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka und dem im Jahr 2016 erlittenen (...) hätten ihn seine Ehefrau und Kinder verstossen. Bis heute würden sie jeden Kontaktversuch abblocken. Deshalb habe er vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz fortan bei seiner Tante gelebt. Diese sei inzwischen (...) Jahre alt, schwer krank sowie bedürftig, weshalb sie ihn nicht mehr pflegen könne. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz sei er weitgehend auf sich alleine gestellt, obwohl er im Alltag auf Hilfe angewiesen sei und regelmässige medizinische Behandlungen sowie Kontrolluntersuchungen benötige. Er sei nicht arbeitsfähig und nicht vermögend, weshalb er keinen Zugang hätte zur benötigten Behandlung und Unterstützung. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7.4 In den Akten liegen mehrere medizinische Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auf die Einnahme verschiedener Medikamente angewiesen ist. Gemäss der mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. September 2022 eingereichten «Empfehlung zur Medikamenteneinnahme» der F._______ benötigt er insbesondere (...) und weitere Medikamente ([...] und [...]) zur Behandlung seiner (...)-Erkrankung. Zudem ist er unter anderem auf die Einnahme von (...), (...), (...), (...) und (...) sowie auf ein (...) angewiesen (vgl. Kurzaustrittsbericht der F._______ vom 10. Juni 2022 S. 4). Während sich das SEM unter Bezugnahme auf aktuelle Quellen zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Behandelbarkeit äussert, verweist es betreffend die übrigen gesundheitlichen Probleme auf die Verfügung vom 29. Oktober 2021. In der entsprechenden Verfügung hatte sich die Vorinstanz zum Zugang zur Behandlung der Folgen seines (...) geäussert. In Bezug auf den (...) sowie die (...) hatte es aber wiederum auf die Verfügung vom 28. Juli 2020 verwiesen. Mit Verweis auf das Urteil E-1808/2019 vom 13. Mai 2019 hatte das SEM dort festgehalten, betreffend sein (...) sei er bereits in Sri Lanka in Behandlung gewesen. Die (...) hatte es zwar erwähnt, war aber nicht weiter darauf eingegangen. Mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung hat das SEM ausser Acht gelassen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren offensichtlich zunehmend verschlechtert hat und auch seine Medikation angepasst wurde (vgl. insbesondere medizinische Berichte vom 1. April 2022 und vom 10. Juni 2022). Im Gegensatz zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus Sri Lanka ist er aktuell auf (...) angewiesen und benötigt wegen einer (...) eine (...), erhält täglich (...) von Mitarbeitenden der D._______, leidet unter (...) und einem (...). Ausserdem hat er ein (...), wobei eine diesbezügliche Abklärung noch im Gange ist (vgl. insbesondere medizinische Berichte vom 1. April 2022 und vom 2. August 2023). Seine Hausärztin hält im Arztbericht vom 2. August 2023 fest: «Die Behandlung des Patienten ist äusserst anspruchsvoll, der (...), der (...) und die Fettstoffwechselstörung verursachten sein (...) und haben nach dem (...) neben den (...) mit (...), progrediente Schäden an (...) hinterlassen» (vgl. a.a.O. S. 1). Anstatt die einzelnen Erkrankungen lediglich (unvollständig) aufzuführen und betreffend die Behandelbarkeit in Sri Lanka auf ältere Entscheide - welche sich auf veraltete Herkunftsländerinformationen berufen - zu verweisen, wäre das SEM gehalten gewesen, das komplexe physische und psychische Krankheitsbild sowie die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gesamthaft zu würdigen. Gestützt auf eine solche Gesamtwürdigung wäre dann zu erörtern, ob die benötigte Behandlung in Sri Lanka für ihn zugänglich ist. Das SEM hat insbesondere abzuklären, ob die für ihn lebensnotwendigen Medikamente in seinem Heimatland verfügbar sind. Dabei sind auch aktuelle Entwicklungen in der Situation vor Ort zu berücksichtigen. So würdigte das SEM in seiner Verfügung weder die Erwägungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023 noch setzte es sich anderweitig mit den konkreten Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf den Zugang zur spezifischen medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers auseinander. 7.5 Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich aufgrund der neu eingereichten medizinischen Unterlagen sowie der aktuellen Wirtschaftslage in Sri Lanka - welche vom SEM nicht hinlänglich berücksichtigt wurde - als nicht vollständig erstellt und nicht beurteilt. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht gerügt wurde, hat das SEM damit sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt. Es wird notwendig sein, den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, seinen aktuellen und zukünftigen Behandlungsbedarf (vgl. insbesondere Arztberichte vom 2. August 2023 und vom 26. Juli 2023) sowie die Behandelbarkeit in Sri Lanka vor dem Hintergrund der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuklären. 7.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.7 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich daraus ergebenden Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug weiterer Abklärungen bedürfen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzugspunkt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Abklärung des Gesundheitszustandes gutzuheissen ist. Mithin ist die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen. 9.3 Damit werden die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: