Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 7. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 29. März 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ geboren und habe dort bis im Mai 2006 gelebt. Drei seiner Brüder seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Einer sei als Märtyrer gefallen und zwei hätten nach Kriegsende ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, wobei einer im Jahr 2015 wieder verhaftet worden sei. Er (der Beschwerdeführer) selber habe zwischen 2001 und 2006 für die LTTE bei Veranstaltungen gelegentlich Hilfeleistungen erbracht. Ansonsten sei er für die LTTE nicht tätig gewesen und habe dies auch nicht tun wollen, weshalb er im Juni 2006 in das Gebiet, welches von der sri-lankischen Armee kon- trolliert worden sei, gegangen sei. Dort sei er zuerst in C._______ und dann in D._______ von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen und dank Bestechung beziehungsweise Unterstüt- zung durch einen CID-Beamten nach wenigen Tagen jeweils wieder freige- kommen. Bis Dezember 2008 habe er weiterhin in D._______ gelebt. Da- nach sei er mit seiner Familie vor den Kämpfen geflohen und ins Vanni- Gebiet zurückgekehrt. Am 7. März 2009 sei sein Schwager bei einem Artil- lerie-Beschuss ums Leben gekommen. Seine Schwester und sein Neffe seien dabei verletzt worden. Als er die verwundeten Verwandten zum Spital in E._______ begleitet habe, sei er am Eingang von Angehörigen des CID angehalten, mitgenommen und ins Lager (…) gebracht worden. Dort habe man ihn während sechs Monaten festgehalten, mehrmals zu den LTTE be- fragt und misshandelt. Mit der Hilfe und nach Bezahlung eines CID-Beam- ten sei ihm die Flucht aus dem Lager gelungen, worauf er zu seiner Leben- spartnerin gegangen sei. Da er seither vom CID gesucht worden sei, habe er ab Herbst 2009 bis zur Ausreise immer wieder den Wohnort gewechselt und sich in F._______ bei G._______, in B._______ und in D._______ auf- gehalten. In dieser Zeit habe er keinen direkten Behördenkontakt gehabt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im ordentlichen vorinstanzlichen Verfah- ren die Kopie seiner sri-lankischen Geburtsurkunde sowie Kopien der Ge- burtsurkunden seiner Partnerin und seines Sohnes, eine Kopie des Todes- scheines seines Schwagers, Fotos von Verwandten, drei Zeitungsartikel
D-4432/2020 Seite 3 mit Berichten über seine Verwandten und ein polizeiliches Dokument zu den Akten. A.d Mit Verfügung vom 16. November 2016 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende von den sri-lankischen Be- hörden mitgenommen und mehrere Monate in einem Flüchtlingslager fest- gehalten, befragt und misshandelt worden sei. Jedoch sei unglaubhaft, dass er nach der Flucht aus dem Flüchtlingslager weiterhin über Jahre hin- weg von den Behörden beziehungsweise dem CID gesucht worden sei. A.e Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-7875/2016 vom 6. September 2017 ab. Auch das Gericht gelangte zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe – soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2016 betreffen würden – nicht glaubhaft seien. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe seien infolge Unterbrechung des Kausal- zusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen sei (vgl. a.a.O. E. 6). B. B.a Der Beschwerdeführer liess am 31. Oktober 2017 durch den rubrizier- ten Rechtsvertreter beim SEM eine als «neues Asylgesuch» (nachfolgend: Mehrfachgesuch) bezeichnete Eingabe einreichen. B.b Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, er habe bisher verschwiegen, dass er in den Jahren 2001 bis 2006 regelmässige und ge- wichtige Hilfeleistungen für die LTTE erbracht habe. Ein bis zwei Mal pro Woche habe er von den LTTE die Mitteilung erhalten, wie viele Mahlzeiten er abliefern müsse. Er sei zusammen mit einem Kollegen in der Umgebung von B._______ mit dem Velo beziehungsweise über weite Strecken mit dem Motorrad gefahren, um die insgesamt rund 150 zubereiteten Mahlzei- ten in den diversen Privathaushalten einzusammeln. Er habe die Mahlzei- ten dann an einen von den LTTE bestimmten Ort geliefert. Zwischen 2001 und 2004 habe er die Mahlzeiten nach H._______ in ein LTTE-Camp und in den Jahren 2005 und 2006 nach I._______ gebracht. Dabei habe er stets in Kontakt mit den gleichen LTTE-Angehörigen aus B._______
D-4432/2020 Seite 4 gestanden. Diese wichtige Hilfeleistung zugunsten der LTTE sei in deren Akten vermerkt worden und dadurch nach Kriegsende den sri-lankischen Behörden bekannt geworden. Bis heute bestehe an ihm ein Verfolgungsin- teresse und er werde anhaltend von den sri-lankischen Behörden gesucht. Der «High Court» in Vavuniya habe mit einem Urteil von Ende Juli 2017 für eine weit unbedeutendere Hilfeleistung eine lebenslängliche Strafe ausge- sprochen. Auch für ihn bestehe die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit verhaftet und angeklagt zu werden. Schliesslich wurde auf die Sicherheitslage in Sri Lanka und auf die Verfolgungssituation nach Rückschaffungen aus der Schweiz hingewiesen. B.c Dem Mehrfachgesuch lagen folgende Beweismittel bei: - Liste der verstorbenen LTTE-Angehörigen (nachfolgend: Beilage 1); - Liste der LTTE-Angehörigen im Ausland (nachfolgend: Beilage 2); - Schreiben des Dorfvorstehers J._______, B._______, vom 13. Oktober 2017 (nachfol- gend: Beilage 3); - Schreiben des Dorfbeamten K._______ vom 10. Februar 2001 (nachfolgend: Beilage 4); - Schreiben des Parlamentsmitglieds L._______ (nachfolgend: Beilage 5); - Personenliste betreffend Nahrungsmittelabgabe (nachfolgend: Beilage 6); - Länderinformationsbericht des Rechtsvertreters inkl. Anhang (CD mit Quellen), Stand
12. Oktober 2017; - Diverse allgemeine Berichte zur Lage in Sri Lanka. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 – eröffnet am 7. August 2020 – wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. September 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben und dabei zur Hauptsache beantragen, die an- gefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das recht- liche Gehör, wegen Verletzung der Begründungspflicht oder wegen unvoll- ständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter
D-4432/2020 Seite 5 sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. D.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – fol- gende Beweismittel bei: - Länderinformationsbericht Sri Lanka des Rechtsvertreters inkl. Beilagen (auf CD), Stand 23. Januar 2020; - Länderupdate Sri Lanka des Rechtsvertreters inkl. Beilagen (auf CD), Stand 26. Feb- ruar 2020; - Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka des Rechtsvertreters inkl. Beilagen (auf CD), Stand 10. April 2020; - Rapport Ländersituation Sri Lanka des Rechtsvertreters inkl. Beilagen (auf CD), Stand
26. Juni 2020; - Aufenthaltsbewilligung von M._______ (in Kopie); - Aufenthaltsbewilligung von N._______ (in Kopie); - Schreiben des SEM an den Rechtsvertreter vom 3. Dezember 2018 betreffend Akten- einsicht inkl. interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (…). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. Septem- ber 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann teilte er dem Beschwerdeführer den Spruchkörper – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – mit und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.− bis zum 9. Oktober 2020 auf, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
D-4432/2020 Seite 6 G. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert Frist nicht, son- dern liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2020 und unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2020 um die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Weiter teilte der Rechtsver- treter mit, dass er beim SEM um Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______ ersucht habe, und beantragte die Ansetzung einer ange- messenen Frist zur Stellungnahme nach Zustellung dieser Akten. H. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16. Oktober 2020 Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______ durch das SEM eine Stel- lungnahme einzureichen. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. März 2021 Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______. J. Mit Eingabe vom 6. April 2021 liess der Beschwerdeführer zu den genann- ten Asylakten Stellung nehmen. Beigelegt waren «schriftliche Auskünfte gemäss Art. 49 BZP» von M._______ und N._______ vom 1. April 2021. K. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 einen eigenen Länderbericht vom 16. August 2021 sowie eine Kostennote zu den Akten.
D-4432/2020 Seite 7
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem innert der zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt wurde (vgl. Sachver- halt Bst. F und G), einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das SEM nahm die Eingabe vom 2. November 2017 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen, obwohl Sachverhalte geltend ge- macht und Beweismittel eingereicht wurden, welche sich teilweise vor und teilweise nach dem Urteil D-7875/2016 vom 6. September 2017 ereignet hätten beziehungsweise entstanden seien. Da dem Beschwerdeführer dadurch offensichtlich kein Rechtsnachteil erwachsen ist und solches auch nicht gerügt wird, ist lediglich im Sinne einer Anmerkung darauf hinzu-
D-4432/2020 Seite 8 weisen, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel in Anwen- dung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) korrekterweise differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiederer- wägungsgesuch und als revisionsrechtlich relevant hätte qualifizieren müs- sen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H. und auch den mittlerweile ergan- genen BVGE 2022 I/3).
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten von N._______ (N […]) und von M._______ (N […]) wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. 6.1 Die ursprüngliche Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer – unter ausdrücklichem Änderungsvorbehalt – mit Zwi- schenverfügung vom 24. September 2020 mitgeteilt. Mit vorliegendem Ur- teil ist dem Beschwerdeführer der Spruchkörper in seiner aktuellen Zusam- mensetzung bekannt gemacht. Infolge Abwesenheit der vormaligen Dritt- richterin Jeannine Scherrer-Bänzinger musste der Spruchkörper kurzfristig manuell angepasst werden. Die rubrizierte Drittrichterin wurde nach In-Zir- kulationssetzung mittels eines automatisierten EDV-Zuteilungssystems be- stimmt.
E. 6.2 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen der Akteneinsicht nicht (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom
21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). Der Antrag auf Einsicht in die «Datei der Soft- ware» ist daher abzuweisen.
E. 7 In der Eingabe vom 4. Oktober 2021 wird beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG und Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen unter Beizug der Parteien und unabhängiger Experten. Eine solche sei zwingend notwendig, da sich das SEM bisher konsequent wei- gere, den aktuellen Länderkontext zu würdigen. Auch das Bundesverwal- tungsgericht habe sich nie inhaltlich mit der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka auseinandergesetzt. Im Asylverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhand- lung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK
D-4432/2020 Seite 9 zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Der Antrag ist daher abzuweisen.
E. 8.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begrün- dungspflicht sowie unvollständige und unrichtige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts).
E. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das SEM in pauschaler Weise festgehalten habe, die eingereichten Beweismittel vermöchten die LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Diese Argu- mentation komme einem vollständigen Ignorieren der Beweislage gleich. Die Beweismittel hätten zumindest als Teilbeweise für die Vorbringen ge- würdigt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Diese Rüge geht fehl. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM hinreichend differenziert mit den neu eingereichten Be- weismitteln auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb es diese als nicht relevant qualifiziere. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Einschätzung des SEM nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Dass das SEM auf den Antrag zur Zeugenbefra- gung nicht weiter eingegangen ist, ist mit Verweis auf die Erwägung 9.2 hiernach nicht zu beanstanden.
E. 8.3 Eine weitere Gehörsverletzung wird in der Beschwerde darin erblickt, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht zu den bisher unbekannten und neuen Sachverhaltselementen angehört habe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf münd- liche Anhörung. Das Gesetz kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG). Für die ausser- ordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG) ist hin- gegen keine mündliche Anhörung vorgesehen. Dies gilt auch für Revisi- onsverfahren (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2022 vom 3. November 2022 E. 3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu
D-4432/2020 Seite 10 vorgebrachten Asylgründe in seinem 19-seitigen schriftlichen Gesuch vom
31. Oktober 2017 ausführlich darlegen. Es erschliesst sich nicht, inwiefern der vollständige rechtserhebliche Sachverhalt nur im Rahmen einer Anhö- rung hätte eruiert werden können. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt.
E. 8.4 Sodann wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Das SEM habe trotz der klaren Beweislage eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, bevor es die Beweise überhaupt gewürdigt habe. Damit verletze es den Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftmachung. Vor allem aber habe es die zentralen neuen Asylgründe nicht geprüft, sondern lediglich festgestellt, diese seien «nachgeschoben». Hätte das SEM das Asylgesuch für derart unbegründet erachtet, hätte es konsequenterweise gar nicht darauf eintreten dürfen. Im Übrigen könne die Glaubhaftigkeit nicht aus schriftlichen Darlegungen eruiert werden, zumal dabei inhaltliche und strukturelle Realitätskriterien einer Aussage beurteilt werden müssten und eine Verhaltensanalyse vorgenommen werden müsse (vgl. Be- schwerde S. 13 f.). Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 8.3), sind ausserordentliche Nachfolgegesuche schriftlich einzureichen, wobei auch in diesen Fällen das Beweismass der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG genügt. Der Verweis auf das «Handbuch Asyl und Rückkehr» des SEM zum Thema «Mangelnde Substantiierung in wesentlichen Punkten», woraus sich er- gebe, dass nur aufgrund mündlicher Ausführungen eine Glaubhaftigkeits- prüfung vorgenommen werden dürfe, ist unbehilflich. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und den eingereich- ten neuen Beweismitteln auseinandergesetzt und nachvollziehbar und hin- reichend differenziert begründet, weshalb es die neuen Vorbringen zur LTTE-Tätigkeit als unglaubhaft und nachgeschoben erachtet. Inwiefern eine weitergehende Prüfung angezeigt gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Beweiswürdigung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent- scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
E. 8.5 Schliesslich wird unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht moniert, das SEM habe eine Prüfung der unbestrittenen Risikofaktoren des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der veränderten Menschen- rechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka und eine korrekte Würdigung der
D-4432/2020 Seite 11 aktuellen Lage in Sri Lanka unterlassen. Sodann seien die Sachverhalts- abklärungen des SEM zu den individuellen Asylgründen unvollständig und inkorrekt. So gehe das SEM etwa fälschlicherweise davon aus, das LTTE- Engagement des Beschwerdeführers sei unglaubhaft. Zudem basiere die Verfügung auf einem ungenügend erstellten Wissensstand zur Lage in Sri Lanka und das SEM habe es unterlassen, die umfassend dokumentierte Länderhintergrundsituation zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die im ordentlichen Asylver- fahren vorgebrachten Asylgründe rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht erneut gewürdigt werden mussten. Das SEM führte sodann in der angefochtenen Verfügung aus, weshalb auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Situation in Sri Lanka anders einschätzt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter verlangt, lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung ableiten. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen.
E. 8.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag auf Kassation der vor- instanzlichen Verfügung ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 In der Beschwerde werden für den Fall einer materiellen Beurteilung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt: Die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen für seine LTTE-Ak- tivitäten seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu befragen (Beweis- antrag 1), der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, dies insbesondere zu seinen bisher unbekannten Asylgründen (Beweisantrag 2), und M._______ und N._______ seien in der Schweiz als Zeugen zu befragen (Beweisantrag 3).
E. 9.2 und 12.1 verwiesen werden. Zudem hat der Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 6. April 2021 schriftliche Auskünfte dieser Personen im Sinne von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 49 BZP eingereicht (vgl. Sachver- halt Bst. J). Der Beweisantrag 3 ist daher ebenfalls abzuweisen.
E. 9.3 Der Beweisantrag 2 ist mit Verweis auf die Erwägung 8.3 und ange- sichts des Umstandes, dass der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu er- achten ist, abzuweisen.
E. 9.4 Hinsichtlich des Beweisantrags 3 kann zunächst auf die Erwägungen
E. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-4432/2020 Seite 13
E. 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 11.1 Das SEM wies das Mehrfachgesuch mit der Begründung ab, der Be- schwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren gewichtigere Aktivitäten zugunsten der LTTE wie das regelmässige Abholen und Verteilen von Mahlzeiten mehrmals pro Woche mit keinem Wort erwähnt. Es seien auch keine plausiblen Gründe ersichtlich, warum er diese Tätigkeiten nicht be- reits anlässlich seines ersten Asylgesuchs erwähnt haben sollte, zumal diese schon Jahre zurückliegen würden. Im Mehrfachgesuch habe er sich damit begnügt, den Sachverhalt darzulegen, ohne zu erklären, warum er zuvor darüber geschwiegen habe. Die eingereichten Beweismittel würden einerseits keinen rechtsgenüglichen beziehungsweise tauglichen Beweis für das Unterlassen darstellen und vermöchten andererseits die neu gel- tend gemachten Vorbringen nicht zu beweisen. Die handschriftlich verfass- ten Listen von Personennamen (Beilagen 1, 2 und 6; vgl. Bst. B.c) ver- möchten in keiner Weise darzutun, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit diesen Personen in Kontakt gestanden und die geltend gemachten Hil- feleistungen für die LTTE erbracht habe. Es sei deshalb auch unbeachtlich, welche Funktion und welche Verbindungen diese Personen allenfalls mit oder zugunsten der LTTE gehabt haben könnten. Die eingereichten Schrei- ben (Beilagen 3, 4 und 5; vgl. Bst. B.c) seien als solche nicht aussagekräf- tig, da es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Die neu geltend gemachten Vorbringen müssten daher als nachgeschoben und un- glaubhaft angesehen werden. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, auf das Urteil des High Court D._______ einzugehen. Es würden auch keine andere Faktoren vorliegen, welche eine asylrelevante Gefährdung zu be- gründen vermöchten. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Gene- ralkonsulat zwecks Ausstellung eines Ersatzreisepapiers würden keine
D-4432/2020 Seite 14 neuen Gefährdungselemente geschaffen. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan- ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Exilpolitische Aktivi- täten habe er im Ausland keine ausgeübt. Was die angeführten Personen, die nach ihrer Rückschaffung in Sri Lanka verfolgt worden seien, anbe- lange, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, einen konkreten individu- ellen Bezug zu den Asylgesuchen dieser Personen darzutun. Sodann werde bestritten, dass das SEM in verschiedenen Fällen den sri-lankischen Behörden die gesamten Asylakten übermittelt habe.
E. 11.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe sich geweigert, das Beweismaterial des Beschwerdeführers zu seinen tatsäch- lichen LTTE-Aktivitäten abzunehmen und korrekt zu würdigen. Eine kor- rekte Beweiswürdigung hätte die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet gemacht. Die Argumentation «nachgeschoben gleich unglaubhaft» sei ge- rade bei bisher verschwiegenen Asylgründen nicht zweckdienlich. Es sei bekannt, dass LTTE-Aktivisten im Rahmen ihres Asylverfahrens aus Angst vor negativen Folgen nicht ihre gesamten Asylgründe geltend machen wür- den. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, zwei seiner ehemaligen Mit- aktivisten in Sri Lanka in der Schweiz ausfindig zu machen. Es handle sich bei ihnen um ehemalige LTTE-Mitglieder, welchen er Nahrungsmittel gelie- fert habe. Die Beweislage zeige klar auf, dass er in Sri Lanka über Jahre die LTTE unterstützt habe und auch in deren Akten vermerkt worden sei. Dies unterstreiche sowohl das vom SEM bisher angezweifelte Verfolgungs- interesse am Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Sri Lanka als auch die ihm heute bei einer Rückkehr drohende Verfolgung. Das SEM habe zudem unterlassen, die unbestrittenen Vorbringen aus dem ersten Asylver- fahren vor dem Hintergrund der aktuellsten Länderinformationen zu Sri Lanka zu betrachten. Eine korrekte Prüfung hätte ergeben, dass der Be- schwerdeführer mehrere – darunter drei starke – Risikofaktoren erfülle: Er verfüge über familiäre und eigene LTTE-Verbindungen, sei ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, mehrmals inhaftiert und spätestens nach seiner Flucht auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden. Zudem sei er exilpolitisch aktiv und dabei mehrmals öffentlich in Erscheinung ge- treten. Schliesslich halte er sich seit langer Zeit in der Schweiz – einem Hort des tamilischen Separatismus – auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Diese Risikofaktoren müssten in ihrer Kumulation und Wechselwirkung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Aufgrund der allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung
D-4432/2020 Seite 15 des Beschwerdeführers bestehe überdies eine erhöhte Verfolgungsemp- findlichkeit. Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka habe sich massiv verschlechtert. Die nun jederzeit mögliche Inhaftierung sei mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Folter und Misshandlungen verbun- den.
E. 11.3 In der Stellungnahme vom 6. April 2021 wird ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, einen seiner ehemaligen LTTE-Vorgesetzten, M._______ (N […]), in der Schweiz ausfindig zu machen. Aus dessen Asylakten ergebe sich – unter anderem –, dass dieser von (…) bis zum (…) im Vanni-Gebiet in der (…) der LTTE tätig gewesen sei, wobei er das (…) innegehabt habe. Da ihm das SEM eine hohe Stellung und qualifizierte Funktion innerhalb der LTTE und damit auch eine Involvierung in deren Gewalttaten angelastet habe, sei er für asylunwürdig befunden wurden. Zwar ergebe sich aus den Asylakten von M._______ keine namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers. Dessen Tätigkeiten würden aber auf der zeitlich-regionalen Ebene klare Parallelen zu denjenigen des Be- schwerdeführers aufweisen. So seien beide in den Jahren 2001 bis 2004 im Vanni-Gebiet für die LTTE aktiv gewesen. Da M._______ eine überge- ordnete Stellung innerhalb der LTTE innegehabt habe, sei es naheliegend, dass dieser über den Beschwerdeführer befehlsberechtigt gewesen sei. Am 1. April 2021 habe der Rechtsvertreter mit M._______ eine Bespre- chung durchgeführt und dessen Aussagen im Sinne einer schriftlichen Aus- kunft gemäss Art. 49 BzP festgehalten. Daraus ergebe sich, dass der Be- schwerdeführer von 2001 bis 2004 in der Lebensmittelverteilung der LTTE in der Gegend von B._______ aktiv gewesen sei. Die Lebensmittelabtei- lung sei der (…) der LTTE unterstellt gewesen, weshalb M._______ unter anderem auch für die Koordination von Lebensmittellieferungen zuständig gewesen sei. Eine Sektion dieser Abteilung, für die auch der Beschwerde- führer aktiv gewesen sei, sei M._______ eine Zeitlang untergeordnet ge- wesen. Der Beschwerdeführer habe auf Befehle von M._______ hin von der Zivilbevölkerung des Vanni-Gebietes zur Verfügung gestellte Lebens- mittel an LTTE-Basen geliefert. Der Beschwerdeführer sei dafür auch direkt von sich aus auf M._______ zugegangen und habe ihn gefragt, ob er den LTTE helfen könne. Er habe für sein Engagement auch einen kleinen Lohn erhalten. M._______ und der Beschwerdeführer hätten sich regelmässig persönlich gesehen, aufgrund des höheren Dienstgrades von M._______ hätten sie jedoch kein besonders enges persönliches Verhältnis gepflegt. Der Beschwerdeführer sei laut M._______ sehr bekannt in seiner Her- kunftsregion, weil er bei vielen ortsansässigen Familien die Lebensmittel- pakete abgeholt und diese sehr regelmässig und über längere Zeit bei den
D-4432/2020 Seite 16 LTTE – in dieser Zeit insbesondere im Camp in H._______ – abgeliefert habe. Auch habe er Kleiderlieferungen und Lieferungen von medizinischen Gütern für die LTTE ausgeführt. Er sei sehr beliebt gewesen in den Reihen der LTTE. Aufgrund der langjährigen Mitarbeit und auch des erhaltenen Lohnes habe sein Engagement in den Akten der LTTE Niederschlag ge- funden. M._______ habe den Beschwerdeführer im Jahr 2004 aus den Au- gen verloren und erst in der Schweiz im Jahre 2016 per Zufall getroffen. Sie würden etwa ein Mal pro Monat telefonieren. Die Asylakten von M._______ würden in Kombination mit dessen schriftlicher Auskunft den abschliessenden Beweis für die Vorbringen des Beschwerdeführers dar- stellen. Bei Zweifeln seitens des Gerichts an den Beweismitteln werde aus- drücklich darum ersucht, M._______ als Zeuge zu befragen, wozu sich die- ser ausdrücklich bereit erklärt habe. Es sei belegt, dass der Beschwerde- führer aufgrund seines dokumentierten familiären LTTE-Hintergrundes, der nun bewiesenen mehrjährigen Tätigkeit für die LTTE und des jahrelangen Aufenthaltes in einem tamilischen Diasporazentrum, wo er weiterhin mit hochrangigen LTTE-Exponenten verkehre, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte eine massive Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle. Er weise ein geradezu typisches Profil einer Person auf, welche weiterhin über Jahrzehnte den tamilischen Separatismus hochhalte und sich auch für dessen Wiederaufflammen engagieren könnte. Es sei des- halb zweifellos davon auszugehen, dass den sri-lankischen Sicherheits- kräften seine einschlägige Tätigkeit bekannt sei. Die sri-lankischen Behör- den hätten nicht nur einen anhaltenden Bestrafungswillen, sondern auch weiterhin ein Interesse an den Informationen, welche der Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit seinem LTTE-Engagement gesammelt habe. Auch für die von den Schweizer Asylbehörden bisher für unglaubhaft be- fundene Verfolgung sei mit den nun vorliegenden Unterlagen zumindest ein triftiger Teilbeweis erbracht worden. Aus den Asylakten von N._______ (N […]) ergäben sich bis auf den Um- stand, dass er zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer im Vanni-Gebiet gelebt habe, keine eindeutigen Parallelen zu den Vorbringen des Be- schwerdeführers. Auch mit ihm habe der Rechtsvertreter am 1. April 2021 eine telefonische Besprechung durchgeführt, in dessen Rahmen eine schriftliche Auskunft gemäss Art. 49 BZP verfasst worden sei. N._______ sei im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Von (…) habe er zusammen mit dem Beschwerdeführer das Gymnasium in B._______ be- sucht. Während dieser Zeit hätten sie gemeinsam den Heldentag und Ge- denkfeiern für gefallene LTTE-Kämpfer organisiert und dafür die Schüler- schaft mobilisiert. Der Beschwerdeführer habe bereits in dieser Zeit
D-4432/2020 Seite 17 Kontakt zu Personen der LTTE gehabt, welche ihm Anweisungen gegeben hätten. Der Beschwerdeführer habe N._______ danach jeweils um Hilfe gebeten. Auch sei der Beschwerdeführer am Gymnasium Schülervorsteher gewesen und habe in dieser Funktion mitgeholfen, dass die Schüler am Basis-Training der LTTE teilnehmen. Nach der Schule habe N._______ den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren. Hier in der Schweiz habe er den Beschwerdeführer im Jahre 2016 per Zufall auf der Strasse getroffen. Seither würden sie wöchentlichen Kontakt pflegen. Mit diesen Ausführun- gen von N._______ werde das LTTE-Profil des Beschwerdeführers erneut unterstrichen und damit nicht zuletzt das behördliche Verfolgungsinteresse an ihm. Zwar habe der Beschwerdeführer die entsprechenden Aktivitäten von sich aus nicht geltend gemacht. Angesichts seines weiterführenden LTTE-Engagements habe er diese als nicht besonders erwähnenswert er- achtet. Daraus ergebe sich in den Augen der sri-lankischen Sicherheits- kräfte die lebenslange Überzeugung des Beschwerdeführers, den Kampf der LTTE zu unterstützen. Auch N._______ sei bereit, als Zeuge auszusa- gen. Damit habe das asylrelevante Risikoprofil des Beschwerdeführers als lang- jähriger Unterstützer der LTTE, mit Kontakten in die höchsten Riegen die- ser Organisation, belegt werden können.
E. 11.4 In der Eingabe vom 4. Oktober 2021 wird schliesslich ausgeführt, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich über die letz- ten Jahre kontinuierlich verschlechtert. Zentrales Element bilde dabei die Erweiterung des drakonischen Prevention of Terrorism Act (PTA) vom
E. 12 März 2021. Demnach könnten sämtliche Personen mit «Verdacht auf eine extremistische Gesinnung» verhaftet und auf unbestimmte Dauer in- haftiert werden. Der Beschwerdeführer habe in all seinen bisherigen Ein- gaben klar gemacht, dass er in ausserordentlicher Weise exilpolitisch aktiv sei. So sei er beispielsweise an einer Vielzahl von LTTE-Demonstrationen in exponierter Weise beteiligt gewesen, sei dabei fotografiert und sogar ge- filmt worden. Er sei somit direkt und individuell-konkret von der Erweiterung des PTA betroffen und seine Situation habe sich nochmals dramatisch zu- gespitzt. In einer dringend nötigen Neubeurteilung der aktuellen asylrele- vanten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers seien somit primär seine exilpolitischen Tätigkeiten und seine LTTE-Tätigkeit neu und materi- ell zu beurteilen, wobei das gesamte Risikoprofil zu berücksichtigen sei. Die Willkür in Sri Lanka sei beinahe ins Unermessliche gestiegenen. Der Beschwerdeführer habe zudem als junger Mann mit anderen Tamilen und anderen Unterstützern der LTTE regelmässig über die sozialen Medien
D-4432/2020 Seite 18 kommuniziert. Jeder regimekritische Post und jede regimekritische Nach- richt, die der Beschwerdeführer in den letzten Jahren geschrieben, geteilt oder erhalten habe, könnte ihm unter dem PTA für sich alleine zum Ver- hängnis werden. Er gelte weiter aufgrund seiner jahrelangen LTTE-Tätig- keit in Sri Lanka als Terrorist und lebe seit mehreren Jahren in der Schweiz, einer Hochburg der tamilischen Diaspora. Seit dem 5. Juni 2021 sei es im Zusammenhang mit dem PTA zu unzähligen Verhaftungen im Zusammen- hang mit angeblich terroristischen Aktivitäten gekommen. Der Beschwer- deführer verfüge damit spätestens heute über ein Hochrisikoprofil, da er den «Verdacht auf eine extremistische Gesinnung» mehrfach erfülle. Die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka würden ihn individuell-konkret betref- fen.
E. 12.1 Das SEM kam in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, zum Ergebnis, dass das neue Vorbringen bezüglich der ge- wichtigeren Hilfeleistungen zugunsten der LTTE als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sei (vgl. E. 11.1). Nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM die mit dem Gesuch vom 31. Oktober 2017 eingereichten Be- weismittel nicht korrekt gewürdigt haben soll. Insbesondere sind die hand- schriftlich verfassten Listen von Personennamen (Beilagen 1,2 und 6; vgl. Sachverhalt Bst. B.c) und die Schreiben (Beilagen 3 bis 5; vgl. Sachverhalt Bst. B.c) – mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM – nicht geeignet, die neuen Vorbringen glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe im ordentli- chen Asylverfahren aus Angst vor negativen Konsequenzen nicht seine ge- samten Asylgründe vorgebracht, überzeugt nicht. Namentlich wäre zu er- warten gewesen, dass er ein intensiveres Engagement zugunsten der LTTE spätestens nach der ablehnenden Verfügung des SEM mit seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2016 geltend gemacht hätte. Auch das mit der vorliegenden Beschwerde vom 7. September 2020 neu behauptete Ausfindigmachen von zwei angeblichen ehemaligen Mitaktivisten in der Schweiz vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Eingabe vom 9. Oktober 2020 wird ausgeführt, es handle sich bei diesen beiden Personen um «ehemalige LTTE-Mitglie- der, welchen der Beschwerdeführer Nahrungsmittel geliefert habe» (vgl. Beschwerde S. 36 und Eingabe vom 9. Oktober 2020 S. 2). Der Zusam- menfassung des Gesprächs mit N._______ ist dagegen zu entnehmen, dass dieser von (…) bis (…) zusammen mit dem Beschwerdeführer das Gymnasium in B._______ besucht habe, sie jedoch danach den Kontakt
D-4432/2020 Seite 19 verloren hätten. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer die von N._______ angeführte Tätigkeit zugunsten der LTTE während der Schul- zeit mit keinem Wort. M._______ bestätigte zwar, dass der Beschwerde- führer von 2001 bis 2004 in der Lebensmittelverteilung der LTTE in der Gegend von B._______ aktiv gewesen sei und teilweise auf seine Befehle hin Lebensmittel an LTTE-Basen geliefert habe. Hingegen erstaunt, dass M._______ vom Beschwerdeführer nicht genannte Tätigkeiten anführte, nämlich Lieferungen von Kleidern und medizinischen Gütern. Nicht nach- vollziehbar ist ferner, dass der Beschwerdeführer diese beiden Personen, mit welchen er seit 2016 wöchentlichen beziehungsweise monatlichen Kontakt pflege, nicht bereits im Mehrfachgesuch vom 31. Oktober 2017, sondern erst drei Jahre später auf Beschwerdeebene ins Feld führte (vgl. E. 11.3). Nach dem Gesagten erscheinen die Gesprächszusammenfas- sungen von N._______ und M._______ nicht geeignet, das Gericht von der Glaubhaftigkeit der nachträglich vorgebrachten gewichtigeren Hilfeleis- tungen des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE zu überzeugen.
E. 12.2 Selbst bei Wahrunterstellung der angeblichen regelmässigen gewich- tigeren Hilfeleistungen zugunsten der LTTE würde sich nichts an der feh- lenden Asylrelevanz dieses neuen Vorbringens ändern. Das Bundesver- waltungsgericht erwog bereits in seinem Urteil D-7875/2016 vom 6. Sep- tember 2017, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht- gründe – soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2016 betreffen würden – nicht glaubhaft seien. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Flucht- gründe seien infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen sei (vgl. a.a.O. E. 6, insbes. E. 6.4). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise weitergehende Hilfeleistungen zuguns- ten der LTTE getätigt haben könnte, ist in keiner Weise geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Beim Vorbringen, er sei in den Akten der LTTE vermerkt worden, welche nach Kriegsende in den Besitz der sri-lan- kischen Behörden gelangt seien, handelt es sich um eine durch nichts be- legte Behauptung. Schliesslich ist nicht aktenkundig, dass der Beschwer- deführer traumatisiert wäre, weshalb den Ausführungen im Zusammen- hang mit einer höheren Verfolgungsempfindlichkeit die Grundlage entzo- gen ist.
E. 12.3 Was das Risikoprofil anbelangt, ist dem Beschwerdeführer – wie be- reits im Urteil D-7875/2016 vom 6. September 2017 festgehalten – nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er seit Kriegsende (2009) mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hat, woraus zu
D-4432/2020 Seite 20 schliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden an seiner Person offen- sichtlich kein Interesse (mehr) hatten (vgl. a.a.O. E. 7.3.5). Folglich ist in seinem Fall auch unter Berücksichtigung des mittlerweile über siebenjähri- gen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor nicht davon auszugehen, dass er in der Stop- oder Watch-List aufgeführt ist und bei der Wiedereinreise wegen fehlender Identitätspapiere und wegen eines durchlaufenden Asyl- verfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Auch kann er weder aus den seither erfolgten politischen Entwick- lungen in Sri Lanka noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefähr- dung ableiten. Die vom Rechtsvertreter dargelegten Entwicklungen in Sri Lanka betreffen die allgemeine Situation im Land und es sind keine Vor- kommnisse ersichtlich, die einen persönlichen Bezug zum Beschwerdefüh- rer aufweisen würden. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickreme- singhe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3394/2021 vom 18. Oktober 2023 E. 9.4.3 und E-1739/2018 vom
E. 12.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgewie- sen. 13. 13.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4432/2020 Seite 21
E. 13.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 14 August 2023 E. 10.3). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massge- bliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Das pauschale Vorbrin- gen, der Beschwerdeführer verkehre mit hochrangigen LTTE-Exponenten, wäre selbst bei Wahrunterstellung unbehelflich, zumal die auf Beschwer- deebene (erstmals) geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten gänzlich unsubstantiiert blieben. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer das besondere Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.
E. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 14.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 14.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll- zugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwer- deverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände
D-4432/2020 Seite 22 könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswir- ken. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 14.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7875/2016 vom
6. September 2017 wurde der Vollzug der Wegweisung für zumutbar be- funden. An dieser Einschätzung vermögen die seither eingetretenen Ent- wicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Insbesondere ist erneut festzuhalten, dass eine exil- politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht belegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er das besondere Augenmerk der sri- lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.
E. 14.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 14.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
D-4432/2020 Seite 23
E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Eingabe vom 9. Oktober 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entspre- chende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4432/2020 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4432/2020 law/gnb Urteil vom 6. Dezember 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 7. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 29. März 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ geboren und habe dort bis im Mai 2006 gelebt. Drei seiner Brüder seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Einer sei als Märtyrer gefallen und zwei hätten nach Kriegsende ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, wobei einer im Jahr 2015 wieder verhaftet worden sei. Er (der Beschwerdeführer) selber habe zwischen 2001 und 2006 für die LTTE bei Veranstaltungen gelegentlich Hilfeleistungen erbracht. Ansonsten sei er für die LTTE nicht tätig gewesen und habe dies auch nicht tun wollen, weshalb er im Juni 2006 in das Gebiet, welches von der sri-lankischen Armee kontrolliert worden sei, gegangen sei. Dort sei er zuerst in C._______ und dann in D._______ von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen und dank Bestechung beziehungsweise Unterstützung durch einen CID-Beamten nach wenigen Tagen jeweils wieder freigekommen. Bis Dezember 2008 habe er weiterhin in D._______ gelebt. Danach sei er mit seiner Familie vor den Kämpfen geflohen und ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Am 7. März 2009 sei sein Schwager bei einem Artillerie-Beschuss ums Leben gekommen. Seine Schwester und sein Neffe seien dabei verletzt worden. Als er die verwundeten Verwandten zum Spital in E._______ begleitet habe, sei er am Eingang von Angehörigen des CID angehalten, mitgenommen und ins Lager (...) gebracht worden. Dort habe man ihn während sechs Monaten festgehalten, mehrmals zu den LTTE befragt und misshandelt. Mit der Hilfe und nach Bezahlung eines CID-Beamten sei ihm die Flucht aus dem Lager gelungen, worauf er zu seiner Lebenspartnerin gegangen sei. Da er seither vom CID gesucht worden sei, habe er ab Herbst 2009 bis zur Ausreise immer wieder den Wohnort gewechselt und sich in F._______ bei G._______, in B._______ und in D._______ aufgehalten. In dieser Zeit habe er keinen direkten Behördenkontakt gehabt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im ordentlichen vorinstanzlichen Verfahren die Kopie seiner sri-lankischen Geburtsurkunde sowie Kopien der Geburtsurkunden seiner Partnerin und seines Sohnes, eine Kopie des Todesscheines seines Schwagers, Fotos von Verwandten, drei Zeitungsartikel mit Berichten über seine Verwandten und ein polizeiliches Dokument zu den Akten. A.d Mit Verfügung vom 16. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und mehrere Monate in einem Flüchtlingslager festgehalten, befragt und misshandelt worden sei. Jedoch sei unglaubhaft, dass er nach der Flucht aus dem Flüchtlingslager weiterhin über Jahre hinweg von den Behörden beziehungsweise dem CID gesucht worden sei. A.e Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7875/2016 vom 6. September 2017 ab. Auch das Gericht gelangte zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe - soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2016 betreffen würden - nicht glaubhaft seien. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe seien infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen sei (vgl. a.a.O. E. 6). B. B.a Der Beschwerdeführer liess am 31. Oktober 2017 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als «neues Asylgesuch» (nachfolgend: Mehrfachgesuch) bezeichnete Eingabe einreichen. B.b Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, er habe bisher verschwiegen, dass er in den Jahren 2001 bis 2006 regelmässige und gewichtige Hilfeleistungen für die LTTE erbracht habe. Ein bis zwei Mal pro Woche habe er von den LTTE die Mitteilung erhalten, wie viele Mahlzeiten er abliefern müsse. Er sei zusammen mit einem Kollegen in der Umgebung von B._______ mit dem Velo beziehungsweise über weite Strecken mit dem Motorrad gefahren, um die insgesamt rund 150 zubereiteten Mahlzeiten in den diversen Privathaushalten einzusammeln. Er habe die Mahlzeiten dann an einen von den LTTE bestimmten Ort geliefert. Zwischen 2001 und 2004 habe er die Mahlzeiten nach H._______ in ein LTTE-Camp und in den Jahren 2005 und 2006 nach I._______ gebracht. Dabei habe er stets in Kontakt mit den gleichen LTTE-Angehörigen aus B._______ gestanden. Diese wichtige Hilfeleistung zugunsten der LTTE sei in deren Akten vermerkt worden und dadurch nach Kriegsende den sri-lankischen Behörden bekannt geworden. Bis heute bestehe an ihm ein Verfolgungsinteresse und er werde anhaltend von den sri-lankischen Behörden gesucht. Der «High Court» in Vavuniya habe mit einem Urteil von Ende Juli 2017 für eine weit unbedeutendere Hilfeleistung eine lebenslängliche Strafe ausgesprochen. Auch für ihn bestehe die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit verhaftet und angeklagt zu werden. Schliesslich wurde auf die Sicherheitslage in Sri Lanka und auf die Verfolgungssituation nach Rückschaffungen aus der Schweiz hingewiesen. B.c Dem Mehrfachgesuch lagen folgende Beweismittel bei:
- Liste der verstorbenen LTTE-Angehörigen (nachfolgend: Beilage 1);
- Liste der LTTE-Angehörigen im Ausland (nachfolgend: Beilage 2);
- Schreiben des Dorfvorstehers J._______, B._______, vom 13. Oktober 2017 (nachfolgend: Beilage 3);
- Schreiben des Dorfbeamten K._______ vom 10. Februar 2001 (nachfolgend: Beilage 4);
- Schreiben des Parlamentsmitglieds L._______ (nachfolgend: Beilage 5);
- Personenliste betreffend Nahrungsmittelabgabe (nachfolgend: Beilage 6);
- Länderinformationsbericht des Rechtsvertreters inkl. Anhang (CD mit Quellen), Stand 12. Oktober 2017;
- Diverse allgemeine Berichte zur Lage in Sri Lanka. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 - eröffnet am 7. August 2020 - wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei zur Hauptsache beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, wegen Verletzung der Begründungspflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. D.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - folgende Beweismittel bei:
- Länderinformationsbericht Sri Lanka des Rechtsvertreters inkl. Beilagen (auf CD), Stand 23. Januar 2020;
- Länderupdate Sri Lanka des Rechtsvertreters inkl. Beilagen (auf CD), Stand 26. Februar 2020;
- Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka des Rechtsvertreters inkl. Beilagen (auf CD), Stand 10. April 2020;
- Rapport Ländersituation Sri Lanka des Rechtsvertreters inkl. Beilagen (auf CD), Stand 26. Juni 2020;
- Aufenthaltsbewilligung von M._______ (in Kopie);
- Aufenthaltsbewilligung von N._______ (in Kopie);
- Schreiben des SEM an den Rechtsvertreter vom 3. Dezember 2018 betreffend Akteneinsicht inkl. interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (...). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. September 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann teilte er dem Beschwerdeführer den Spruchkörper - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mit und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500. bis zum 9. Oktober 2020 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert Frist nicht, sondern liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2020 und unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2020 um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Weiter teilte der Rechtsvertreter mit, dass er beim SEM um Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______ ersucht habe, und beantragte die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme nach Zustellung dieser Akten. H. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______ durch das SEM eine Stellungnahme einzureichen. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. März 2021 Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______. J. Mit Eingabe vom 6. April 2021 liess der Beschwerdeführer zu den genannten Asylakten Stellung nehmen. Beigelegt waren «schriftliche Auskünfte gemäss Art. 49 BZP» von M._______ und N._______ vom 1. April 2021. K. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 einen eigenen Länderbericht vom 16. August 2021 sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem innert der zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. F und G), einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das SEM nahm die Eingabe vom 2. November 2017 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen, obwohl Sachverhalte geltend gemacht und Beweismittel eingereicht wurden, welche sich teilweise vor und teilweise nach dem Urteil D-7875/2016 vom 6. September 2017 ereignet hätten beziehungsweise entstanden seien. Da dem Beschwerdeführer dadurch offensichtlich kein Rechtsnachteil erwachsen ist und solches auch nicht gerügt wird, ist lediglich im Sinne einer Anmerkung darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) korrekterweise differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und als revisionsrechtlich relevant hätte qualifizieren müssen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H. und auch den mittlerweile ergangenen BVGE 2022 I/3).
5. Die vorinstanzlichen Akten von N._______ (N [...]) und von M._______ (N [...]) wurden von Amtes wegen beigezogen. 6. 6.1 Die ursprüngliche Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer - unter ausdrücklichem Änderungsvorbehalt - mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 mitgeteilt. Mit vorliegendem Urteil ist dem Beschwerdeführer der Spruchkörper in seiner aktuellen Zusammensetzung bekannt gemacht. Infolge Abwesenheit der vormaligen Drittrichterin Jeannine Scherrer-Bänzinger musste der Spruchkörper kurzfristig manuell angepasst werden. Die rubrizierte Drittrichterin wurde nach In-Zirkulationssetzung mittels eines automatisierten EDV-Zuteilungssystems bestimmt. 6.2 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen der Akteneinsicht nicht (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). Der Antrag auf Einsicht in die «Datei der Software» ist daher abzuweisen. 7. In der Eingabe vom 4. Oktober 2021 wird beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG und Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen unter Beizug der Parteien und unabhängiger Experten. Eine solche sei zwingend notwendig, da sich das SEM bisher konsequent weigere, den aktuellen Länderkontext zu würdigen. Auch das Bundesverwal-tungsgericht habe sich nie inhaltlich mit der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka auseinandergesetzt. Im Asylverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Der Antrag ist daher abzuweisen. 8. 8.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das SEM in pauschaler Weise festgehalten habe, die eingereichten Beweismittel vermöchten die LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Diese Argumentation komme einem vollständigen Ignorieren der Beweislage gleich. Die Beweismittel hätten zumindest als Teilbeweise für die Vorbringen gewürdigt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Diese Rüge geht fehl. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM hinreichend differenziert mit den neu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb es diese als nicht relevant qualifiziere. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Einschätzung des SEM nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Dass das SEM auf den Antrag zur Zeugenbefragung nicht weiter eingegangen ist, ist mit Verweis auf die Erwägung 9.2 hiernach nicht zu beanstanden. 8.3 Eine weitere Gehörsverletzung wird in der Beschwerde darin erblickt, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht zu den bisher unbekannten und neuen Sachverhaltselementen angehört habe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetz kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG). Für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG) ist hingegen keine mündliche Anhörung vorgesehen. Dies gilt auch für Revisionsverfahren (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2022 vom 3. November 2022 E. 3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem 19-seitigen schriftlichen Gesuch vom 31. Oktober 2017 ausführlich darlegen. Es erschliesst sich nicht, inwiefern der vollständige rechtserhebliche Sachverhalt nur im Rahmen einer Anhörung hätte eruiert werden können. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. 8.4 Sodann wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Das SEM habe trotz der klaren Beweislage eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, bevor es die Beweise überhaupt gewürdigt habe. Damit verletze es den Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftmachung. Vor allem aber habe es die zentralen neuen Asylgründe nicht geprüft, sondern lediglich festgestellt, diese seien «nachgeschoben». Hätte das SEM das Asylgesuch für derart unbegründet erachtet, hätte es konsequenterweise gar nicht darauf eintreten dürfen. Im Übrigen könne die Glaubhaftigkeit nicht aus schriftlichen Darlegungen eruiert werden, zumal dabei inhaltliche und strukturelle Realitätskriterien einer Aussage beurteilt werden müssten und eine Verhaltensanalyse vorgenommen werden müsse (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 8.3), sind ausserordentliche Nachfolgegesuche schriftlich einzureichen, wobei auch in diesen Fällen das Beweismass der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG genügt. Der Verweis auf das «Handbuch Asyl und Rückkehr» des SEM zum Thema «Mangelnde Substantiierung in wesentlichen Punkten», woraus sich ergebe, dass nur aufgrund mündlicher Ausführungen eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen werden dürfe, ist unbehilflich. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und den eingereichten neuen Beweismitteln auseinandergesetzt und nachvollziehbar und hinreichend differenziert begründet, weshalb es die neuen Vorbringen zur LTTE-Tätigkeit als unglaubhaft und nachgeschoben erachtet. Inwiefern eine weitergehende Prüfung angezeigt gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Beweiswürdigung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 8.5 Schliesslich wird unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht moniert, das SEM habe eine Prüfung der unbestrittenen Risikofaktoren des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der veränderten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka und eine korrekte Würdigung der aktuellen Lage in Sri Lanka unterlassen. Sodann seien die Sachverhaltsabklärungen des SEM zu den individuellen Asylgründen unvollständig und inkorrekt. So gehe das SEM etwa fälschlicherweise davon aus, das LTTE-Engagement des Beschwerdeführers sei unglaubhaft. Zudem basiere die Verfügung auf einem ungenügend erstellten Wissensstand zur Lage in Sri Lanka und das SEM habe es unterlassen, die umfassend dokumentierte Länderhintergrundsituation zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht erneut gewürdigt werden mussten. Das SEM führte sodann in der angefochtenen Verfügung aus, weshalb auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Situation in Sri Lanka anders einschätzt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter verlangt, lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung ableiten. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen. 8.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 In der Beschwerde werden für den Fall einer materiellen Beurteilung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt: Die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen für seine LTTE-Aktivitäten seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu befragen (Beweisantrag 1), der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, dies insbesondere zu seinen bisher unbekannten Asylgründen (Beweisantrag 2), und M._______ und N._______ seien in der Schweiz als Zeugen zu befragen (Beweisantrag 3). 9.2 Was den Beweisantrag 1 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden sind und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer besass im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die angerufenen Zeugen können als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. Jürg Bickel, a.a.O. N106 und N116 zu Art. 12). Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag 1 abzuweisen. 9.3 Der Beweisantrag 2 ist mit Verweis auf die Erwägung 8.3 und angesichts des Umstandes, dass der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, abzuweisen. 9.4 Hinsichtlich des Beweisantrags 3 kann zunächst auf die Erwägungen 9.2 und 12.1 verwiesen werden. Zudem hat der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. April 2021 schriftliche Auskünfte dieser Personen im Sinne von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 49 BZP eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. J). Der Beweisantrag 3 ist daher ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 11. 11.1 Das SEM wies das Mehrfachgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren gewichtigere Aktivitäten zugunsten der LTTE wie das regelmässige Abholen und Verteilen von Mahlzeiten mehrmals pro Woche mit keinem Wort erwähnt. Es seien auch keine plausiblen Gründe ersichtlich, warum er diese Tätigkeiten nicht bereits anlässlich seines ersten Asylgesuchs erwähnt haben sollte, zumal diese schon Jahre zurückliegen würden. Im Mehrfachgesuch habe er sich damit begnügt, den Sachverhalt darzulegen, ohne zu erklären, warum er zuvor darüber geschwiegen habe. Die eingereichten Beweismittel würden einerseits keinen rechtsgenüglichen beziehungsweise tauglichen Beweis für das Unterlassen darstellen und vermöchten andererseits die neu geltend gemachten Vorbringen nicht zu beweisen. Die handschriftlich verfassten Listen von Personennamen (Beilagen 1, 2 und 6; vgl. Bst. B.c) vermöchten in keiner Weise darzutun, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit diesen Personen in Kontakt gestanden und die geltend gemachten Hilfeleistungen für die LTTE erbracht habe. Es sei deshalb auch unbeachtlich, welche Funktion und welche Verbindungen diese Personen allenfalls mit oder zugunsten der LTTE gehabt haben könnten. Die eingereichten Schreiben (Beilagen 3, 4 und 5; vgl. Bst. B.c) seien als solche nicht aussagekräftig, da es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Die neu geltend gemachten Vorbringen müssten daher als nachgeschoben und unglaubhaft angesehen werden. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, auf das Urteil des High Court D._______ einzugehen. Es würden auch keine andere Faktoren vorliegen, welche eine asylrelevante Gefährdung zu begründen vermöchten. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ausstellung eines Ersatzreisepapiers würden keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Exilpolitische Aktivitäten habe er im Ausland keine ausgeübt. Was die angeführten Personen, die nach ihrer Rückschaffung in Sri Lanka verfolgt worden seien, anbelange, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, einen konkreten individuellen Bezug zu den Asylgesuchen dieser Personen darzutun. Sodann werde bestritten, dass das SEM in verschiedenen Fällen den sri-lankischen Behörden die gesamten Asylakten übermittelt habe. 11.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe sich geweigert, das Beweismaterial des Beschwerdeführers zu seinen tatsächlichen LTTE-Aktivitäten abzunehmen und korrekt zu würdigen. Eine korrekte Beweiswürdigung hätte die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet gemacht. Die Argumentation «nachgeschoben gleich unglaubhaft» sei gerade bei bisher verschwiegenen Asylgründen nicht zweckdienlich. Es sei bekannt, dass LTTE-Aktivisten im Rahmen ihres Asylverfahrens aus Angst vor negativen Folgen nicht ihre gesamten Asylgründe geltend machen würden. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, zwei seiner ehemaligen Mitaktivisten in Sri Lanka in der Schweiz ausfindig zu machen. Es handle sich bei ihnen um ehemalige LTTE-Mitglieder, welchen er Nahrungsmittel geliefert habe. Die Beweislage zeige klar auf, dass er in Sri Lanka über Jahre die LTTE unterstützt habe und auch in deren Akten vermerkt worden sei. Dies unterstreiche sowohl das vom SEM bisher angezweifelte Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Sri Lanka als auch die ihm heute bei einer Rückkehr drohende Verfolgung. Das SEM habe zudem unterlassen, die unbestrittenen Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren vor dem Hintergrund der aktuellsten Länderinformationen zu Sri Lanka zu betrachten. Eine korrekte Prüfung hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer mehrere - darunter drei starke - Risikofaktoren erfülle: Er verfüge über familiäre und eigene LTTE-Verbindungen, sei ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, mehrmals inhaftiert und spätestens nach seiner Flucht auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden. Zudem sei er exilpolitisch aktiv und dabei mehrmals öffentlich in Erscheinung getreten. Schliesslich halte er sich seit langer Zeit in der Schweiz - einem Hort des tamilischen Separatismus - auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Diese Risikofaktoren müssten in ihrer Kumulation und Wechselwirkung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Aufgrund der allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung des Beschwerdeführers bestehe überdies eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit. Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka habe sich massiv verschlechtert. Die nun jederzeit mögliche Inhaftierung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Folter und Misshandlungen verbunden. 11.3 In der Stellungnahme vom 6. April 2021 wird ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, einen seiner ehemaligen LTTE-Vorgesetzten, M._______ (N [...]), in der Schweiz ausfindig zu machen. Aus dessen Asylakten ergebe sich - unter anderem -, dass dieser von (...) bis zum (...) im Vanni-Gebiet in der (...) der LTTE tätig gewesen sei, wobei er das (...) innegehabt habe. Da ihm das SEM eine hohe Stellung und qualifizierte Funktion innerhalb der LTTE und damit auch eine Involvierung in deren Gewalttaten angelastet habe, sei er für asylunwürdig befunden wurden. Zwar ergebe sich aus den Asylakten von M._______ keine namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers. Dessen Tätigkeiten würden aber auf der zeitlich-regionalen Ebene klare Parallelen zu denjenigen des Beschwerdeführers aufweisen. So seien beide in den Jahren 2001 bis 2004 im Vanni-Gebiet für die LTTE aktiv gewesen. Da M._______ eine übergeordnete Stellung innerhalb der LTTE innegehabt habe, sei es naheliegend, dass dieser über den Beschwerdeführer befehlsberechtigt gewesen sei. Am 1. April 2021 habe der Rechtsvertreter mit M._______ eine Besprechung durchgeführt und dessen Aussagen im Sinne einer schriftlichen Auskunft gemäss Art. 49 BzP festgehalten. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2004 in der Lebensmittelverteilung der LTTE in der Gegend von B._______ aktiv gewesen sei. Die Lebensmittelabteilung sei der (...) der LTTE unterstellt gewesen, weshalb M._______ unter anderem auch für die Koordination von Lebensmittellieferungen zuständig gewesen sei. Eine Sektion dieser Abteilung, für die auch der Beschwerdeführer aktiv gewesen sei, sei M._______ eine Zeitlang untergeordnet gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf Befehle von M._______ hin von der Zivilbevölkerung des Vanni-Gebietes zur Verfügung gestellte Lebensmittel an LTTE-Basen geliefert. Der Beschwerdeführer sei dafür auch direkt von sich aus auf M._______ zugegangen und habe ihn gefragt, ob er den LTTE helfen könne. Er habe für sein Engagement auch einen kleinen Lohn erhalten. M._______ und der Beschwerdeführer hätten sich regelmässig persönlich gesehen, aufgrund des höheren Dienstgrades von M._______ hätten sie jedoch kein besonders enges persönliches Verhältnis gepflegt. Der Beschwerdeführer sei laut M._______ sehr bekannt in seiner Herkunftsregion, weil er bei vielen ortsansässigen Familien die Lebensmittelpakete abgeholt und diese sehr regelmässig und über längere Zeit bei den LTTE - in dieser Zeit insbesondere im Camp in H._______ - abgeliefert habe. Auch habe er Kleiderlieferungen und Lieferungen von medizinischen Gütern für die LTTE ausgeführt. Er sei sehr beliebt gewesen in den Reihen der LTTE. Aufgrund der langjährigen Mitarbeit und auch des erhaltenen Lohnes habe sein Engagement in den Akten der LTTE Niederschlag gefunden. M._______ habe den Beschwerdeführer im Jahr 2004 aus den Augen verloren und erst in der Schweiz im Jahre 2016 per Zufall getroffen. Sie würden etwa ein Mal pro Monat telefonieren. Die Asylakten von M._______ würden in Kombination mit dessen schriftlicher Auskunft den abschliessenden Beweis für die Vorbringen des Beschwerdeführers darstellen. Bei Zweifeln seitens des Gerichts an den Beweismitteln werde ausdrücklich darum ersucht, M._______ als Zeuge zu befragen, wozu sich dieser ausdrücklich bereit erklärt habe. Es sei belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines dokumentierten familiären LTTE-Hintergrundes, der nun bewiesenen mehrjährigen Tätigkeit für die LTTE und des jahrelangen Aufenthaltes in einem tamilischen Diasporazentrum, wo er weiterhin mit hochrangigen LTTE-Exponenten verkehre, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte eine massive Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle. Er weise ein geradezu typisches Profil einer Person auf, welche weiterhin über Jahrzehnte den tamilischen Separatismus hochhalte und sich auch für dessen Wiederaufflammen engagieren könnte. Es sei deshalb zweifellos davon auszugehen, dass den sri-lankischen Sicherheitskräften seine einschlägige Tätigkeit bekannt sei. Die sri-lankischen Behörden hätten nicht nur einen anhaltenden Bestrafungswillen, sondern auch weiterhin ein Interesse an den Informationen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem LTTE-Engagement gesammelt habe. Auch für die von den Schweizer Asylbehörden bisher für unglaubhaft befundene Verfolgung sei mit den nun vorliegenden Unterlagen zumindest ein triftiger Teilbeweis erbracht worden. Aus den Asylakten von N._______ (N [...]) ergäben sich bis auf den Umstand, dass er zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer im Vanni-Gebiet gelebt habe, keine eindeutigen Parallelen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch mit ihm habe der Rechtsvertreter am 1. April 2021 eine telefonische Besprechung durchgeführt, in dessen Rahmen eine schriftliche Auskunft gemäss Art. 49 BZP verfasst worden sei. N._______ sei im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Von (...) habe er zusammen mit dem Beschwerdeführer das Gymnasium in B._______ besucht. Während dieser Zeit hätten sie gemeinsam den Heldentag und Gedenkfeiern für gefallene LTTE-Kämpfer organisiert und dafür die Schülerschaft mobilisiert. Der Beschwerdeführer habe bereits in dieser Zeit Kontakt zu Personen der LTTE gehabt, welche ihm Anweisungen gegeben hätten. Der Beschwerdeführer habe N._______ danach jeweils um Hilfe gebeten. Auch sei der Beschwerdeführer am Gymnasium Schülervorsteher gewesen und habe in dieser Funktion mitgeholfen, dass die Schüler am Basis-Training der LTTE teilnehmen. Nach der Schule habe N._______ den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren. Hier in der Schweiz habe er den Beschwerdeführer im Jahre 2016 per Zufall auf der Strasse getroffen. Seither würden sie wöchentlichen Kontakt pflegen. Mit diesen Ausführungen von N._______ werde das LTTE-Profil des Beschwerdeführers erneut unterstrichen und damit nicht zuletzt das behördliche Verfolgungsinteresse an ihm. Zwar habe der Beschwerdeführer die entsprechenden Aktivitäten von sich aus nicht geltend gemacht. Angesichts seines weiterführenden LTTE-Engagements habe er diese als nicht besonders erwähnenswert erachtet. Daraus ergebe sich in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte die lebenslange Überzeugung des Beschwerdeführers, den Kampf der LTTE zu unterstützen. Auch N._______ sei bereit, als Zeuge auszusagen. Damit habe das asylrelevante Risikoprofil des Beschwerdeführers als langjähriger Unterstützer der LTTE, mit Kontakten in die höchsten Riegen dieser Organisation, belegt werden können. 11.4 In der Eingabe vom 4. Oktober 2021 wird schliesslich ausgeführt, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich über die letzten Jahre kontinuierlich verschlechtert. Zentrales Element bilde dabei die Erweiterung des drakonischen Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021. Demnach könnten sämtliche Personen mit «Verdacht auf eine extremistische Gesinnung» verhaftet und auf unbestimmte Dauer inhaftiert werden. Der Beschwerdeführer habe in all seinen bisherigen Eingaben klar gemacht, dass er in ausserordentlicher Weise exilpolitisch aktiv sei. So sei er beispielsweise an einer Vielzahl von LTTE-Demonstrationen in exponierter Weise beteiligt gewesen, sei dabei fotografiert und sogar gefilmt worden. Er sei somit direkt und individuell-konkret von der Erweiterung des PTA betroffen und seine Situation habe sich nochmals dramatisch zugespitzt. In einer dringend nötigen Neubeurteilung der aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers seien somit primär seine exilpolitischen Tätigkeiten und seine LTTE-Tätigkeit neu und materiell zu beurteilen, wobei das gesamte Risikoprofil zu berücksichtigen sei. Die Willkür in Sri Lanka sei beinahe ins Unermessliche gestiegenen. Der Beschwerdeführer habe zudem als junger Mann mit anderen Tamilen und anderen Unterstützern der LTTE regelmässig über die sozialen Medien kommuniziert. Jeder regimekritische Post und jede regimekritische Nachricht, die der Beschwerdeführer in den letzten Jahren geschrieben, geteilt oder erhalten habe, könnte ihm unter dem PTA für sich alleine zum Verhängnis werden. Er gelte weiter aufgrund seiner jahrelangen LTTE-Tätigkeit in Sri Lanka als Terrorist und lebe seit mehreren Jahren in der Schweiz, einer Hochburg der tamilischen Diaspora. Seit dem 5. Juni 2021 sei es im Zusammenhang mit dem PTA zu unzähligen Verhaftungen im Zusammenhang mit angeblich terroristischen Aktivitäten gekommen. Der Beschwerdeführer verfüge damit spätestens heute über ein Hochrisikoprofil, da er den «Verdacht auf eine extremistische Gesinnung» mehrfach erfülle. Die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka würden ihn individuell-konkret betreffen. 12. 12.1 Das SEM kam in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, zum Ergebnis, dass das neue Vorbringen bezüglich der gewichtigeren Hilfeleistungen zugunsten der LTTE als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sei (vgl. E. 11.1). Nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM die mit dem Gesuch vom 31. Oktober 2017 eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt haben soll. Insbesondere sind die handschriftlich verfassten Listen von Personennamen (Beilagen 1,2 und 6; vgl. Sachverhalt Bst. B.c) und die Schreiben (Beilagen 3 bis 5; vgl. Sachverhalt Bst. B.c) - mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM - nicht geeignet, die neuen Vorbringen glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren aus Angst vor negativen Konsequenzen nicht seine gesamten Asylgründe vorgebracht, überzeugt nicht. Namentlich wäre zu erwarten gewesen, dass er ein intensiveres Engagement zugunsten der LTTE spätestens nach der ablehnenden Verfügung des SEM mit seiner Beschwerde vom 19. Dezember 2016 geltend gemacht hätte. Auch das mit der vorliegenden Beschwerde vom 7. September 2020 neu behauptete Ausfindigmachen von zwei angeblichen ehemaligen Mitaktivisten in der Schweiz vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Eingabe vom 9. Oktober 2020 wird ausgeführt, es handle sich bei diesen beiden Personen um «ehemalige LTTE-Mitglieder, welchen der Beschwerdeführer Nahrungsmittel geliefert habe» (vgl. Beschwerde S. 36 und Eingabe vom 9. Oktober 2020 S. 2). Der Zusammenfassung des Gesprächs mit N._______ ist dagegen zu entnehmen, dass dieser von (...) bis (...) zusammen mit dem Beschwerdeführer das Gymnasium in B._______ besucht habe, sie jedoch danach den Kontakt verloren hätten. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer die von N._______ angeführte Tätigkeit zugunsten der LTTE während der Schulzeit mit keinem Wort. M._______ bestätigte zwar, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2004 in der Lebensmittelverteilung der LTTE in der Gegend von B._______ aktiv gewesen sei und teilweise auf seine Befehle hin Lebensmittel an LTTE-Basen geliefert habe. Hingegen erstaunt, dass M._______ vom Beschwerdeführer nicht genannte Tätigkeiten anführte, nämlich Lieferungen von Kleidern und medizinischen Gütern. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass der Beschwerdeführer diese beiden Personen, mit welchen er seit 2016 wöchentlichen beziehungsweise monatlichen Kontakt pflege, nicht bereits im Mehrfachgesuch vom 31. Oktober 2017, sondern erst drei Jahre später auf Beschwerdeebene ins Feld führte (vgl. E. 11.3). Nach dem Gesagten erscheinen die Gesprächszusammenfassungen von N._______ und M._______ nicht geeignet, das Gericht von der Glaubhaftigkeit der nachträglich vorgebrachten gewichtigeren Hilfeleistungen des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE zu überzeugen. 12.2 Selbst bei Wahrunterstellung der angeblichen regelmässigen gewichtigeren Hilfeleistungen zugunsten der LTTE würde sich nichts an der fehlenden Asylrelevanz dieses neuen Vorbringens ändern. Das Bundesverwaltungsgericht erwog bereits in seinem Urteil D-7875/2016 vom 6. September 2017, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe - soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2016 betreffen würden - nicht glaubhaft seien. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe seien infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen sei (vgl. a.a.O. E. 6, insbes. E. 6.4). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise weitergehende Hilfeleistungen zugunsten der LTTE getätigt haben könnte, ist in keiner Weise geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Beim Vorbringen, er sei in den Akten der LTTE vermerkt worden, welche nach Kriegsende in den Besitz der sri-lankischen Behörden gelangt seien, handelt es sich um eine durch nichts belegte Behauptung. Schliesslich ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer traumatisiert wäre, weshalb den Ausführungen im Zusammenhang mit einer höheren Verfolgungsempfindlichkeit die Grundlage entzogen ist. 12.3 Was das Risikoprofil anbelangt, ist dem Beschwerdeführer - wie bereits im Urteil D-7875/2016 vom 6. September 2017 festgehalten - nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er seit Kriegsende (2009) mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hat, woraus zu schliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden an seiner Person offensichtlich kein Interesse (mehr) hatten (vgl. a.a.O. E. 7.3.5). Folglich ist in seinem Fall auch unter Berücksichtigung des mittlerweile über siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor nicht davon auszugehen, dass er in der Stop- oder Watch-List aufgeführt ist und bei der Wiedereinreise wegen fehlender Identitätspapiere und wegen eines durchlaufenden Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Auch kann er weder aus den seither erfolgten politischen Entwicklungen in Sri Lanka noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung ableiten. Die vom Rechtsvertreter dargelegten Entwicklungen in Sri Lanka betreffen die allgemeine Situation im Land und es sind keine Vorkommnisse ersichtlich, die einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3394/2021 vom 18. Oktober 2023 E. 9.4.3 und E-1739/2018 vom 14. August 2023 E. 10.3). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Das pauschale Vorbringen, der Beschwerdeführer verkehre mit hochrangigen LTTE-Exponenten, wäre selbst bei Wahrunterstellung unbehelflich, zumal die auf Beschwerdeebene (erstmals) geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten gänzlich unsubstantiiert blieben. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer das besondere Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 12.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 13. 13.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 14.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswirken. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 14.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7875/2016 vom 6. September 2017 wurde der Vollzug der Wegweisung für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die seither eingetretenen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Insbesondere ist erneut festzuhalten, dass eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht belegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er das besondere Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 14.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 14.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Eingabe vom 9. Oktober 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: