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D-7875/2016

D-7875/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, habe sein Heimatland mit einem ihm nicht zustehenden und sein Foto enthaltenen Reisepass über den Luftweg am 26. Februar 2016 in Begleitung eines Schleppers in Richtung B._______ verlassen, sei von dort in eine ihm unbekannte Stadt geflogen, habe anschliessend in einer ihm unbekannten Stadt während acht Tagen in einem Zimmer warten müssen und sei am 7. März 2016 in einem Personenwagen zur Empfangsstelle C._______ gefahren worden, wo er gleichentags sein Asylgesuch einreichte. Am 16. März 2016 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ statt und am 29. März 2016 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in D._______ geboren und habe dort bis im Mai 2006 gelebt. Drei seiner Brüder seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Einer sei als Märtyrer gefallen und zwei hätten nach Kriegsende ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, wobei einer im Jahr 2015 wieder verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer selber habe zwischen 2001 und 2006 für die LTTE bei Veranstaltungen gelegentlich Hilfeleistungen erbracht. Ansonsten sei er für die LTTE nicht tätig gewesen und habe dies auch nicht tun wollen, weshalb er im Juni 2006 in das Gebiet, welches von der sri-lankischen Armee kontrolliert worden sei, gegangen sei. Dort sei er zuerst in E._______ und dann in F._______ von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen und dank Bestechung beziehungsweise Unterstützung durch einen CID-Beamten nach wenigen Tagen jeweils wieder freigekommen. Bis Dezember 2008 habe er weiterhin in F._______ gelebt. Danach sei er mit seiner Familie vor den Kämpfen geflohen und ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Am 7. März 2009 sei sein Schwager bei einem Artillerie-Beschuss ums Leben gekommen. Seine Schwester und sein Neffe seien dabei verletzt worden. Als er die verwundeten Verwandten zum Spital in G._______ begleitet habe, sei er am Eingang von Angehörigen des CID angehalten, mitgenommen und ins Lager (...) gebracht worden. Dort habe man in während sechs Monaten festgehalten, mehrmals zu den LTTE befragt und misshandelt. Mit der Hilfe und nach Bezahlung eines CID-Beamten sei ihm die Flucht aus dem Lager gelungen, worauf er zu seiner Lebenspartnerin gegangen sei. Da er seither vom CID gesucht worden sei, habe er ab Herbst 2009 bis zur Ausreise immer wieder den Wohnort gewechselt und sich in H._______ bei I._______, in D._______ und in F._______ aufgehalten. In dieser Zeit habe er keinen direkten Behördenkontakt gehabt. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie seiner sri-lankischen Geburtsurkunde sowie Kopien der Geburtsurkunden seiner Partnerin und seines Sohnes, eine Kopie des Todesscheines seines Schwagers, Fotos von Verwandten, drei Zeitungsartikel mit Berichten über seine Verwandten und ein polizeiliches Dokument zu den Akten. Seinen echten Reisepass habe er auf Verlangen des Schleppers vor der Ausreise zerstören und den für die Ausreise verwendeten Reisepass habe er diesem zurückgeben müssen. B. Mit Verfügung vom 16. November 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Am 22. Dezember 2016 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 wurde auf den Antrag um Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 16. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

E. 5.1.1 Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Verlauf des Kriegsendes von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und während mehrerer Monate in einem Flüchtlingslager festgehalten, befragt und misshandelt worden sei. Indessen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Flucht aus dem Lager weiterhin über Jahre hinweg von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise vom CID gesucht worden sei, weil seine diesbezüglichen Aussagen vage und allgemein ausgefallen seien. Seine Angaben, wonach er abwechslungsweise von Beamten des CID bei seiner Partnerin, seiner Mutter und seinen Geschwistern gesucht worden sei, würden auf Aussagen von Drittpersonen beruhen. Ausserdem habe er nicht plausibel erklären können, wie es ihm während sechseinhalb Jahren gelungen sei, sich den Behörden zu entziehen. Die dazu zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach er alles versucht habe und entschlossen gewesen sei, den Behörden nicht in die Hände zu fallen, seien allgemein und oberflächlich geblieben. Ausserdem habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, was zur Flucht im Februar 2016 geführt habe, nachdem er zuvor während sechseinhalb Jahren verfolgt worden sei. Seine Angabe, dies hänge mit der Verhaftung seines Bruders und mit fehlenden Finanzen zusammen, überzeuge nicht, zumal der Bruder im Frühjahr 2015, mithin ein Jahr vor der Ausreise, verhaftet worden sei und somit kein direkter Zusammenhang mit der Ausreise erkennbar sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wieso die Partnerin ihren Schmuck nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte verkaufen und damit das Geld für die Ausreise zur Verfügung stellen können. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich im Bewusstsein um die behördliche Suche nach ihm ausgerechnet an seinem Geburtsort versteckt habe, zumal davon auszugehen sei, dass er dort gesucht würde. Dieses Verhalten spreche ebenfalls gegen die geltend gemachte Verfolgung. Zudem habe er widersprüchliche Angaben über seinen letzten Aufenthalt bei der Lebenspartnerin gemacht: Während er gemäss der einen Version im Januar 2016 letztmals bei ihr gewesen sei, soll er gemäss der zweiten Variante im Zeitpunkt der Ausreise bereits seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und sich letztmals im Januar 2015 in H._______ aufgehalten haben. Auch die im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen seien nicht übereinstimmend und würden somit die Zweifel an der sechseinhalb Jahre dauernden Flucht vor den Behörden bestärken. Insgesamt seien somit die Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu wenig konkret und differenziert. Ausserdem würden sie viele unplausible Elemente enthalten, weshalb die jahrelange Suche seitens der sri-lankischen Behörden nicht als glaubhaft bezeichnet werden könne.

E. 5.1.2 Es sei sodann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Dabei sei diese Prüfung praxisgemäss anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Illegal ausgereiste Rückkehrer ohne gültige Identitätsdokumente, welche im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht worden seien, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und ein allenfalls eröffnetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Ausserdem würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität oder zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er nach Kriegsende und nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager bis im Februar 2016 in Sri Lanka gelebt, woraus zu schliessen sei, dass allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden hätten auslösen können. Folglich sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht:

E. 5.2.1 Die Vorinstanz bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung erlitten habe und ein Folteropfer sei. Ausserdem habe er seine Asylgründe in beiden Befragungen zusammenhängend und lückenlos erzählt. Nachfragen habe er mit detaillierten Angaben ergänzt. Die Vorinstanz habe nur einen einzigen Widerspruch gerügt, der eine zeitliche Angabe betreffe und auf einem Missverständnis beruhe. Damit sei die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt nicht in Frage gestellt. Zudem habe er geglaubt, dass sich nach der langen verstrichenen Zeit seit seiner Flucht aus dem Camp die Situation verbessern werde und er sich nicht mehr verstecken müsse, sondern mit seiner Familie in Sri Lanka bleiben und leben könne. Mit der Verhaftung des Bruders sei diese Hoffnung indessen zerstört worden, weil er Angst bekommen habe, dass ihn sein Bruder verraten könne. Aus diesem Grund habe er auf Anraten seiner Partnerin seine Flucht geplant. Zur Feststellung der Vorinstanz, wonach er zwischen 2009 und seiner Ausreise keinen behördlichen Kontakt gehabt habe, sei festzuhalten, dass er mehrmals umgezogen sei, wenn er wieder erfahren habe, dass man nach ihm gesucht habe. Zudem seien in dieser Zeit - nämlich im Jahr 2010 - sein Schwager und sein Neffe verhaftet und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Beide seien nicht mehr am Leben. Daraufhin habe er sich während drei Jahren bei einem Bischof versteckt. Als er erfahren habe, dass dieser seinetwegen mit den Behörden Probleme bekomme, habe er auf einem Boot mit anderen Flüchtlingen zu fliehen versucht. Dieses Boot sei indessen abgeschossen worden, worauf er sich schwimmend habe in Sicherheit bringen können und nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Er sei bei einem Pfarrer und später bei einem Landwirt, der ihm auch Arbeit gegeben habe, untergebracht worden. Dessen Ländereien seien von Angehörigen des CID zwei Mal durchsucht worden, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils in einem mit Laub bedeckten Bunker versteckt habe, wenn unbekannte Leute aufgetaucht seien, und deshalb nicht gefunden worden sei. Zusätzlich sei er bei seiner Familie vom CID gesucht worden. Nach seiner Ausreise sei die Partnerin des Beschwerdeführers im Sommer 2017 in ihrem Haus aufgesucht und bedroht worden, sollte sie ihren Ehemann nicht zur Verhaftung bringen. Sie habe deshalb ihren Wohnort verlassen. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihr. Es entspreche dem bekannten Vorgehen des CID, Personen, denen eine LTTE-Vergangenheit unterstellt werde, auch in jüngerer Zeit intensiv zu suchen und Verwandte unter Druck zu setzen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien somit nicht zu bezweifeln.

E. 5.2.2 Gestützt auf die geltende Praxis bestehe für den Beschwerdeführer eine akute Gefahr, erneut verhaftet und gefoltert zu werden, um Informationen von ihm über die LTTE zu gewinnen, zumal er drei Mal vom CID verhaftet und unter Folterungen zu seiner Vergangenheit bei den LTTE befragt worden sei, drei bei den LTTE aktive Brüder habe, von welchen zwei ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten und sich der dritte noch immer in Haft befinde, und ihm schliesslich unterstellt werde, selber Mitglied der LTTE zu sein und über weitergehende Informationen zu verfügen. Aufgrund der Tatsache, dass er nur gegen Bestechung freigekommen und nicht von den Vorwürfen ihm gegenüber freigesprochen worden sei, könne in seinem Fall nicht von einer Rehabilitierung ausgegangen werden, weshalb er mehrere stark risikobegründende Faktoren aufweise. Sri Lanka sei nicht fähig, Tamilen in seiner Lage zu schützen. Gestützt auf einen Bericht des Truth & Justice Project Sri Lanka vom Juli 2015 werde seit den Wahlen im Januar 2015 aktiv nach tamilischen Rückkehrern gesucht, um diese zu befragen. Der Militärgeheimdienst beabsichtige die Entführung, Inhaftierung und Folterung von Rückkehrenden. Im Vanni-Gebiet seien zahlreiche Informanten aktiv, insbesondere aus dem Vanni Security Force Headquarter in der Stadt F._______, welches auch (...) genannt werde. Die Einschätzung der Vorinstanz lasse die aktuelle Lage in Sri Lanka unberücksichtigt. Als Tamile aus dem Vanni-Gebiet im Norden würde der Beschwerdeführer indessen bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Zudem sei er ohne Reisepass als Person mit durchlaufenem Asylverfahren identifizierbar, würde einer Personenüberprüfung unterzogen und zur Identität, zum persönlichen Hintergrund und zum Reiseziel befragt. Somit würde ein Anfangsverdacht bestehen, dass er den LTTE nahestehe. Weitere Befragungen durch weitere Behörden wären möglich.

E. 5.2.3 Die Vorinstanz habe sich zudem nicht darüber geäussert, ob die erlittenen Verfolgungen des Beschwerdeführers die für die Asylgewährung erforderliche Intensität erreicht hätten. Dies sei aber der Fall, weil er mehrmals von den sri-lankischen Behörden inhaftiert und misshandelt worden sei. Angesichts der Vorverfolgung des Beschwerdeführers greife zudem die Regelvermutung, dass er auch in Zukunft begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Lage im Heimatland inzwischen grundlegend geändert habe, greife aber nicht, weil die Änderungen ernsthaft und dauerhaft zugunsten der Asylsuchenden sein müsse, was von der Vorinstanz nicht begründet worden sei. Ausserdem bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrfachen Inhaftierungen und Folterungen ein unerträglicher psychischer Druck. Die Furcht vor Verfolgung sei zudem konkret und objektiv begründet, zumal Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt würden, willkürlichen Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen ausgesetzt seien. Insgesamt erfülle er somit die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.1 Gemäss den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. November 2016 schloss das SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Kriegsendes im Jahr 2009 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und während mehrerer Monate in einem Flüchtlingslager festgehalten, befragt und misshandelt worden sei. Diese Vorbringen sowie die beiden davor geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch den CID in E._______ und in F._______ sollen sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mindestens sechseinhalb Jahre vor der Ausreise im Jahr 2016 ereignet haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie für die Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 kausal waren.

E. 6.1.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Anderseits muss die Asylrelevanz einer Verfolgung auch noch zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5132/2006 vom 16. August 2011 E. 7.3 und dort zitierte weitere Praxis). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört zwar die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; indessen schliesst dies nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Vorverfolgung ein Grund für die heutige Furcht vor Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5).

E. 6.1.2 Vorliegend haben die Vorbringen aus den Jahren 2009 und früher offensichtlich nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 geführt. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind die im Anschluss an den geltend gemachten Aufenthalt im Flüchtlingslager im Jahr 2009 vorgebrachten behördlichen Suchen nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihm vorgeworfenen LTTE-Aktivitäten zwischen 2009 und 2016 insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen, weshalb nicht von einer fortgesetzten Verfolgung seiner Person gesprochen werden kann. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er nach 2009 von den sri-lankischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Damit ergeben sich aus objektiver Sicht keine Gründe für die verspätete Ausreise. Ausserdem ist seine Erklärung, wonach er mangels finanzieller Mittel Sri Lanka nicht habe früher verlassen können, nicht überzeugend, zumal jemand in einer vergleichbaren Lage wie er schnellstmöglichst aus dem Land, in welchem er sich in asylrelevanter Weise verfolgt fühlt, ausgereist wäre und sich die nötigen finanziellen Mittel beschafft hätte, weshalb auch die subjektiv geltend gemachten Verzögerungsgründe nicht zu überzeugen vermögen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer geltend machte, er sei im Jahr 2010 von der Polizei an seinem Wohnort gesucht worden, wobei der Mutter ein Schreiben (vgl. Beiweismittel 7 in Akte A11) abgegeben worden sei, gemäss welchem er auszuliefern sei (vgl. Akte A10/23 S. 3 und 15). Auch dieses Schreiben hat ihn offensichtlich nicht zur Ausreise veranlassen können. Ausserdem legte er dar, dass seine Partnerin für seine Ausreise Geld geliehen und Schmuck verkauft habe (vgl. Akte A10/23 S. 8), weshalb in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM nicht erklärbar ist, weshalb dieser Schritt erst im Jahr 2016 hätte vorgenommen werden können. Somit ist die stark verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers nicht mit objektiv und subjektiv überzeugenden Argumenten erklärbar. Folglich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Festhaltung des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingslager und die damit im Zusammenhang stehenden Nachteile aus dem Jahr 2009 sowie die geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch den CID davor seinen Entschluss zur Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 nicht massgeblich motiviert haben können, weshalb der Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Darüber hinaus bestehen gestützt auf die Aktenlage und insbesondere in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt aufgrund der früheren Festhaltung in einem Flüchtlingslager weiteren asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.

E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 6.3 Das Bundesgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass diejenigen Fluchtgründe, welche im Anschluss an die Festhaltung im Flüchtlingslager im Jahr 2009 geltend gemacht wurden, insgesamt nicht geglaubt werden können.

E. 6.3.1 Zunächst ist dem SEM zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten während sechseinhalb Jahren dauernden behördlichen Suchen nach seiner Person - im Gegensatz zu seinen Ausführungen über die geltend gemachte Festhaltung im Flüchtlingslager - insgesamt oberflächlich und substanzlos ausgefallen sind. Auch konnte er nicht konkret und detailliert angeben, wie und mit welchen Massnahmen er sich während der ganzen Zeit den behördlichen Suchen entziehen konnte beziehungsweise wo er wann in welcher Zeitspanne unter welchen Umständen versteckt war und wie er sich vor allfälligen unerwarteten Suchen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auf eine mögliche Flucht vorbereitet hat. Seine diesbezüglichen Angaben - nämlich er habe sich an verschiedenen Orten, mal bei seiner Partnerin, bei seiner Mutter, in landwirtschaftlichen Betrieben oder an anderer Stelle, aufgehalten und sich diszipliniert, um nicht aufzufallen, er habe sich versteckt, wenn fremde Leute gekommen seien, er sei orientiert worden, wenn man ihn gesucht habe - enthalten kaum Realkennzeichen, beschränken sich im Wesentlichen auf vage oder allgemeine, beteiligungslose Darstellungen und die Aussagen Dritter wie seiner Familienangehöriger. Sie legen aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung nicht den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer in der Tat während sechseinhalb Jahren ununterbrochen auf der Flucht vor den sri-lankischen Sicherheitsbehörden war, welche ihn unter dem Vorwurf, er habe sich für die LTTE engagiert, hätten festnehmen und inhaftieren wollen. Ebenso wenig kommt in diesen Aussagen zum Ausdruck, was und wie genau der Beschwerdeführer Vorkehrungen getroffen hat, um nicht in die Hände der Behörden zu fallen, welche Probleme dabei entstanden sind und wie er diese gelöst hat oder wie es ihm dabei ergangen ist, obwohl eine Person, welche während einer so langen Zeitspanne ununterbrochen auf der Flucht ist, unweigerlich mit diesen Themen konfrontiert wird und somit substanziiert darüber berichten kann. Folglich machte er für eine Zeitspanne von sechseinhalb Jahren - im Gegensatz zu früheren Vorkommnissen - keine substanziellen Angaben über das, was ihm in dieser Zeit widerfahren ist, welches seine Überlegungen waren, mit welchen konkreten Problemen er konfrontiert war, weshalb seine Aussagen nicht lebensnah und damit grundsätzlich zu bezweifeln sind.

E. 6.3.2 Bezeichnenderweise enthält das vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebene Schreiben der Behörden, gemäss welchem er gesucht sein und ausgeliefert werden soll, notwendige Angaben, welche üblicherweise auf einem solchen Dokument aufgeführt sind, nicht. So fehlt insbesondere der Name der angeblich gesuchten Person beziehungsweise des Beschwerdeführers. Auf dem Dokument ist nicht ersichtlich, an wen sich die darin enthaltenen Angaben richten. Ausserdem fehlt auch eine konkrete Adresse, obwohl üblicherweise auch eine solche auf einem Suchbefehl stehen würde. Zudem soll das Schreiben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an seinen Wohnort gebracht worden sein, wobei seine letzte offizielle Adresse in D._______ im Vanni-Gebiet, wo auch seine Mutter lebe, sei (vgl. Akten A6/15 S. 5 f. und A10/23 S. 15). Unter diesen Umständen erscheint es nicht plausibel, dass das Beweismittel ausserhalb des Vanni-Gebiets, nämlich in F._______, ausgestellt wurde, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte. Schliesslich kann dem Beweismittel der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt, wonach in diesem Schreiben stehe, man müsse ihn "dorthin" bringen und ausliefern, nicht entnommen werden, zumal sich das Dokument darüber gar nicht äussert. Abgesehen davon kommt in dieser Aussage erneut die Substanzlosigkeit seiner Aussagen zum Ausdruck, zumal er nicht konkretisierte, was er mit "dorthin" meinte. Insgesamt kann das eingereichte Beweismittel 7 aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht als beweistauglich betrachtet werden, und dem Beschwerdeführer kann infolgedessen nicht geglaubt werden, er sei im Jahr 2010 mit diesem Beweismittel behördlich gesucht worden. Somit unterstreichen die Ungereimtheiten seine unglaubhaften Aussagen.

E. 6.3.3 Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder bei seinen Verwandten, insbesondere der Mutter und der Partnerin, sowie an seinem offiziellen Wohnsitz aufgehalten habe, sollte er in der Tat behördlich gesucht worden sein, zumal es eine Person in einer vergleichbaren Lage vermeiden würde, dorthin zu gehen, wo sie zuerst mit der Suche nach ihrer Person zu rechnen hätte.

E. 6.3.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem letzten Aufenthalt in H._______ in widersprüchliche Angaben verstrickte, in dem er einmal aussagte, er habe sich zuletzt im Jahr 2016 dort aufgehalten, während er an anderer Stelle ausführte, im Januar 2015 zuletzt dort gewesen zu sein (vgl. Akte A6/15 S. 5 und A10/23 S. 18). Seine im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu abgegebenen Erklärungen (vgl. Akte A10/23 S. 18) vermögen die widersprüchlichen Aussagen ebenso wenig zu entkräften wie die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich um ein Missverständnis handle, zumal nicht nachvollziehbar ausgeführt worden ist, inwiefern dem Widerspruch ein Missverständnis zugrunde liegen soll.

E. 6.3.5 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen können schliesslich die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Angehörigen, insbesondere seine Mutter und seine Partnerin, aufgrund der ständigen behördlichen Suchen nach seiner Person immer wieder Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, nicht geglaubt werden. Auch sein Vorbringen, der Schwager und der Neffe seien im Jahr 2010 nach seiner Person gefragt und mitgenommen worden sowie später spurlos verschwunden, kann aus dem gleichen Grund nicht als glaubhaft betrachtet werden.

E. 6.3.6 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Ungereimtheiten und insbesondere mangels Substanz seiner Aussagen nicht geglaubt werden, dass er nach seinem Aufenthalt im Flüchtlingslager weiteren behördlichen Suchen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die LTTE unterstützt zu haben, und damit der Gefahr von asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war. An dieser Einschätzung vermögen seine Angaben, wonach drei seiner Brüder mit den LTTE verbunden gewesen seien, nichts zu ändern, zumal selbst eine allfällige Mitgliedschaft der drei Brüder bei den LTTE die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen könnten. Ausserdem kann unter den gegebenen Umständen - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einen unerträglichen psychischen Druck erleiden würde. Dies ist umso mehr der Fall, als er nach seinem Lageraufenthalt und den damit im Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen noch während sechseinhalb Jahren im Heimatland verblieben ist und seine für diese Zeit dargelegten Fluchtgründe gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht geglaubt werden können.

E. 6.4 Insgesamt kann dem SEM folglich beigepflichtet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe - soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2016 betreffen - nicht glaubhaft sind. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe sind infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen ist. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bezüglich des Beweismittels 7 ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen. Was die anderen eingereichten Beweismittel - Fotos, Zeitungsartikel und eine Bescheinigung von im Krieg verwundeten beziehungsweise getöteten Angehörigen - betrifft, sind diese nicht konkret dem Beschwerdeführer zuzuordnen, betreffen seine Fluchtgründe nur am Rande und stellen ausserdem Vorbringen dar, welche auf die allgemeine Kriegssituation im damaligen Zeitpunkt zurückzuführen sind, weshalb sie an der vorangehenden Beurteilung nichts zu ändern vermögen.

E. 6.5 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind, soweit die Glaubhaftigkeit zu prüfen ist. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind.

E. 6.6 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch das erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verschwinden seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes nichts zu ändern, zumal diesbezüglich kein Beweismittel zu den Akten gereicht und auch nicht dargelegt wurde, woher er diese Informationen hat und seit wann er dies wissen will.

E. 7.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).

E. 7.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist.

E. 7.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank ("Stop-List") aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person, über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes auszugehen.

E. 7.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.

E. 7.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.

E. 7.3.4 Ein Eintrag in der "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.

E. 7.3.5 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er seit Kriegsende (2009) mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hat, woraus zu schliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden an seiner Person offensichtlich kein Interesse (mehr) hatten. Folglich ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in der Stop-List aufgeführt ist. Da er gemäss seinen Angaben nur untergeordnete Beiträge für die LTTE geleistet hat (Schmücken bei Festen, Besuche bei Märtyrern), ist nicht anzunehmen, dass ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen wurden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet und führt deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei ihm im Zuge der Zerschlagung der LTTE gegen Kriegsende und wegen der Tätigkeit seiner drei Brüder bei den LTTE eine Mitgliedschaft bei dieser Organisation vorgeworfen worden, weshalb man ihn während mehrerer Monate im Flüchtlingslager inhaftiert, befragt und misshandelt habe. Da indessen die LTTE inzwischen zerschlagen wurde, ein Bruder des Beschwerdeführers bereits früher getötet worden war, zwei weitere Brüder ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen haben und entlassen worden sind, die erneute Verhaftung des jüngeren Bruders ebenso unbelegt geblieben ist wie der dargelegte Zusammenhang zwischen dieser Verhaftung und den Vorbringen des Beschwerdeführers, erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen der Vergangenheit seiner Brüder bei den LTTE nicht wahrscheinlich. Eine allenfalls früher bestehende Verdächtigung des Beschwerdeführers, für die LTTE aktiv gewesen zu sein, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da gestützt auf die vorangehenden Erwägungen die geltend gemachten behördlichen Suchen nach seiner Person zwischen 2009 und 2016 nicht als glaubhaft zu sehen sind. Unter diesen Umständen sind keine überzeugenden Hinweise ersichtlich, wonach die sri-lankischen Behörden in dieser Zeit Interesse an ihm gezeigt hätten. Darüber hinaus fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich dies nach seiner Rückkehr ändern sollte. Sein eigener untergeordneter Tatbeitrag für die LTTE kann von der sri-lankischen Regierung nicht als Gefahr gesehen werden, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Exilpolitische Tätigkeiten macht der Beschwerdeführer zudem nicht geltend. Dass er im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die Aktenlage keine gültigen Identitätspapiere wie einen Reisepass hat, während einiger Zeit ausser Landes war und in der Schweiz um Asyl nachsuchte, mag zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der Behörden Fragen aufwerfen, die von ihm zu beantworten sein werden. Indessen ist angesichts des sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im Heimatland vor der Ausreise ohne glaubhafte Probleme mit den sri-lankischen Behörden nicht damit zu rechnen, dass er bei der Wiedereinreise wegen fehlender Identitätspapiere und wegen eines durchlaufenden Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat. Davon ist umso weniger auszugehen, als er gestützt auf die Aktenlage in der Schweiz nicht aufgefallen ist und ihm somit auch keine Verbindung zu den LTTE in der Schweiz vorgeworfen werden kann. Unter diesen Umständen vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt gestützt auf die Aktenlage als grundsätzlich verschieden davon erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerdeverfahren können folglich nicht gehört werden.

E. 7.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet generell als unzumutbar und die restliche Nordprovinz sowie in die Ostprovinz unter gewissen Bedingungen als zumutbar erachte. Im Rest des Landes sei von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Heute präsentiere sich die Situation hingegen grundlegend anders. Zwar sei die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen nach wie vor hoch, aber das Militär sei weniger präsent und habe keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Die wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im Vanni-Gebiet und in den weiteren ehemaligen Konfliktgebieten weiterhin schwieriger als in anderen Teilen Sri Lankas gestalten; indessen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig gebessert, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang zu sämtlichen ehemaligen Konfliktgebieten. Angesichts dieser Verbesserungen werde der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - namentlich auch in das Vanni-Gebiet - zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar eingeschätzt. Der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und sei vor seiner Ausreise von seiner Partnerin und von einer Schwester finanziell unterstützt worden. Es sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder bei der Partnerin oder bei Familienangehörigen unterkommen könne. Zudem seien keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme aktenkundig, weshalb der Wegweisungsvollzug auch individueller Hinsicht zumutbar sei.

E. 9.4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet im heutigen Zeitpunkt unzumutbar sei und bei der Prüfung einer Aufenthaltsalternative in die übrige Nordprovinz oder in einen anderen Landesteil begünstigende Faktoren vorliegen müssten, insbesondere ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz und Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Der Beschwerdeführer habe indessen in Sri Lanka kein soziales Beziehungsnetz mehr, da seine Frau das Haus verlassen habe und sich verstecke. Bei seiner Mutter und seinen Geschwistern werde er noch immer gesucht. Folglich sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.

E. 9.4.3 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine neue Einschätzung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil fest, dass die Wirtschaft in Jaffna in den letzten Jahren einen weiteren Aufschwung erlebt habe, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil sei. Auch die humanitäre Situation habe sich nicht grundlegend verbessert. Folglich gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) dann zumutbar sei, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Vanni-Gebiet, wohin gemäss der erwähnten und immer noch geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist. Ob die abweichende vorinstanzliche Einschätzung gestützt werden könnte, kann vorliegend - wie bereits im erwähnten Referenzurteil - offen gelassen werden. Seine Partnerin hingegen lebt gestützt auf die Aktenlage seit 2009 (vgl. Akte AA10/23 S. 16) in H._______, das etwa zehn km von I._______ entfernt in der Nordprovinz - ausserhalb des Vanni-Gebiets - liegt. Die Angabe des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, seine Partnerin sei aus dem Haus in H._______ ausgezogen, weil sie seinetwegen von den Behörden behelligt worden sei, wurde durch keine Beweismittel belegt. Da sich seine Vorbringen, wonach er zwischen 2009 und 2016 immer wieder behördlich gesucht worden sei, als unglaubhaft erwiesen haben, kann ihm in der Folge auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden die Partnerin nach seiner Ausreise im gleichen Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt hätten, weshalb sie aus H._______ weggegangen sei und sich verstecke. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit dem gemeinsamen Kind nach wie vor in H._______ lebt. Somit wird er dort bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden und hat folglich in H._______ eine Wohnsitzalternative, weshalb er nicht in sein Herkunftsgebiet im Vanni zurückkehren muss. Die Partnerin hat ihn vor der Ausreise ausserdem massgeblich finanziell unterstützt, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie ihm in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr ebenfalls die nötige finanzielle Hilfe zukommen lässt. Selbst wenn er geltend macht, nach der 12-jährigen Schulbildung ohne Abschluss keinen Beruf erlernt zu haben, ist anzunehmen, dass es ihm gelingen wird, sich beruflich wieder im Heimatland einzugliedern, zumal er berufliche Erfahrungen im (...) hat und vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt damit verdiente. Gesundheitliche Beeinträchtigungen macht er nicht geltend. Es ist ihm unter den gegebenen Umständen zuzumuten, sich im Heimatland wieder eine Arbeit zu suchen, um sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen und dort wieder einzugliedern. Insgesamt liegen somit begünstigende Faktoren vor, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz in H._______ stossen und ihm der Einstieg ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn er sich seit März 2016 - mithin seit etwas mehr als einem Jahr - nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Nordprovinz zu seiner Partnerin und seinem Kind - jedoch nicht ins Vanni-Gebiet - als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, wenn auch einschränkend festzustellen ist, dass sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nur auf die Nordprovinz und nicht auf das Vanni-Gebiet bezieht. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7875/2016pjn Urteil vom 6. September 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Kerstin Krüger, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, habe sein Heimatland mit einem ihm nicht zustehenden und sein Foto enthaltenen Reisepass über den Luftweg am 26. Februar 2016 in Begleitung eines Schleppers in Richtung B._______ verlassen, sei von dort in eine ihm unbekannte Stadt geflogen, habe anschliessend in einer ihm unbekannten Stadt während acht Tagen in einem Zimmer warten müssen und sei am 7. März 2016 in einem Personenwagen zur Empfangsstelle C._______ gefahren worden, wo er gleichentags sein Asylgesuch einreichte. Am 16. März 2016 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ statt und am 29. März 2016 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in D._______ geboren und habe dort bis im Mai 2006 gelebt. Drei seiner Brüder seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Einer sei als Märtyrer gefallen und zwei hätten nach Kriegsende ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, wobei einer im Jahr 2015 wieder verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer selber habe zwischen 2001 und 2006 für die LTTE bei Veranstaltungen gelegentlich Hilfeleistungen erbracht. Ansonsten sei er für die LTTE nicht tätig gewesen und habe dies auch nicht tun wollen, weshalb er im Juni 2006 in das Gebiet, welches von der sri-lankischen Armee kontrolliert worden sei, gegangen sei. Dort sei er zuerst in E._______ und dann in F._______ von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen und dank Bestechung beziehungsweise Unterstützung durch einen CID-Beamten nach wenigen Tagen jeweils wieder freigekommen. Bis Dezember 2008 habe er weiterhin in F._______ gelebt. Danach sei er mit seiner Familie vor den Kämpfen geflohen und ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Am 7. März 2009 sei sein Schwager bei einem Artillerie-Beschuss ums Leben gekommen. Seine Schwester und sein Neffe seien dabei verletzt worden. Als er die verwundeten Verwandten zum Spital in G._______ begleitet habe, sei er am Eingang von Angehörigen des CID angehalten, mitgenommen und ins Lager (...) gebracht worden. Dort habe man in während sechs Monaten festgehalten, mehrmals zu den LTTE befragt und misshandelt. Mit der Hilfe und nach Bezahlung eines CID-Beamten sei ihm die Flucht aus dem Lager gelungen, worauf er zu seiner Lebenspartnerin gegangen sei. Da er seither vom CID gesucht worden sei, habe er ab Herbst 2009 bis zur Ausreise immer wieder den Wohnort gewechselt und sich in H._______ bei I._______, in D._______ und in F._______ aufgehalten. In dieser Zeit habe er keinen direkten Behördenkontakt gehabt. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie seiner sri-lankischen Geburtsurkunde sowie Kopien der Geburtsurkunden seiner Partnerin und seines Sohnes, eine Kopie des Todesscheines seines Schwagers, Fotos von Verwandten, drei Zeitungsartikel mit Berichten über seine Verwandten und ein polizeiliches Dokument zu den Akten. Seinen echten Reisepass habe er auf Verlangen des Schleppers vor der Ausreise zerstören und den für die Ausreise verwendeten Reisepass habe er diesem zurückgeben müssen. B. Mit Verfügung vom 16. November 2016 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Am 22. Dezember 2016 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 wurde auf den Antrag um Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 16. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Verlauf des Kriegsendes von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und während mehrerer Monate in einem Flüchtlingslager festgehalten, befragt und misshandelt worden sei. Indessen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Flucht aus dem Lager weiterhin über Jahre hinweg von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise vom CID gesucht worden sei, weil seine diesbezüglichen Aussagen vage und allgemein ausgefallen seien. Seine Angaben, wonach er abwechslungsweise von Beamten des CID bei seiner Partnerin, seiner Mutter und seinen Geschwistern gesucht worden sei, würden auf Aussagen von Drittpersonen beruhen. Ausserdem habe er nicht plausibel erklären können, wie es ihm während sechseinhalb Jahren gelungen sei, sich den Behörden zu entziehen. Die dazu zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach er alles versucht habe und entschlossen gewesen sei, den Behörden nicht in die Hände zu fallen, seien allgemein und oberflächlich geblieben. Ausserdem habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, was zur Flucht im Februar 2016 geführt habe, nachdem er zuvor während sechseinhalb Jahren verfolgt worden sei. Seine Angabe, dies hänge mit der Verhaftung seines Bruders und mit fehlenden Finanzen zusammen, überzeuge nicht, zumal der Bruder im Frühjahr 2015, mithin ein Jahr vor der Ausreise, verhaftet worden sei und somit kein direkter Zusammenhang mit der Ausreise erkennbar sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wieso die Partnerin ihren Schmuck nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte verkaufen und damit das Geld für die Ausreise zur Verfügung stellen können. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich im Bewusstsein um die behördliche Suche nach ihm ausgerechnet an seinem Geburtsort versteckt habe, zumal davon auszugehen sei, dass er dort gesucht würde. Dieses Verhalten spreche ebenfalls gegen die geltend gemachte Verfolgung. Zudem habe er widersprüchliche Angaben über seinen letzten Aufenthalt bei der Lebenspartnerin gemacht: Während er gemäss der einen Version im Januar 2016 letztmals bei ihr gewesen sei, soll er gemäss der zweiten Variante im Zeitpunkt der Ausreise bereits seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und sich letztmals im Januar 2015 in H._______ aufgehalten haben. Auch die im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen seien nicht übereinstimmend und würden somit die Zweifel an der sechseinhalb Jahre dauernden Flucht vor den Behörden bestärken. Insgesamt seien somit die Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu wenig konkret und differenziert. Ausserdem würden sie viele unplausible Elemente enthalten, weshalb die jahrelange Suche seitens der sri-lankischen Behörden nicht als glaubhaft bezeichnet werden könne. 5.1.2 Es sei sodann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Dabei sei diese Prüfung praxisgemäss anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Illegal ausgereiste Rückkehrer ohne gültige Identitätsdokumente, welche im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht worden seien, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und ein allenfalls eröffnetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Ausserdem würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität oder zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er nach Kriegsende und nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager bis im Februar 2016 in Sri Lanka gelebt, woraus zu schliessen sei, dass allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden hätten auslösen können. Folglich sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht: 5.2.1 Die Vorinstanz bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung erlitten habe und ein Folteropfer sei. Ausserdem habe er seine Asylgründe in beiden Befragungen zusammenhängend und lückenlos erzählt. Nachfragen habe er mit detaillierten Angaben ergänzt. Die Vorinstanz habe nur einen einzigen Widerspruch gerügt, der eine zeitliche Angabe betreffe und auf einem Missverständnis beruhe. Damit sei die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt nicht in Frage gestellt. Zudem habe er geglaubt, dass sich nach der langen verstrichenen Zeit seit seiner Flucht aus dem Camp die Situation verbessern werde und er sich nicht mehr verstecken müsse, sondern mit seiner Familie in Sri Lanka bleiben und leben könne. Mit der Verhaftung des Bruders sei diese Hoffnung indessen zerstört worden, weil er Angst bekommen habe, dass ihn sein Bruder verraten könne. Aus diesem Grund habe er auf Anraten seiner Partnerin seine Flucht geplant. Zur Feststellung der Vorinstanz, wonach er zwischen 2009 und seiner Ausreise keinen behördlichen Kontakt gehabt habe, sei festzuhalten, dass er mehrmals umgezogen sei, wenn er wieder erfahren habe, dass man nach ihm gesucht habe. Zudem seien in dieser Zeit - nämlich im Jahr 2010 - sein Schwager und sein Neffe verhaftet und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Beide seien nicht mehr am Leben. Daraufhin habe er sich während drei Jahren bei einem Bischof versteckt. Als er erfahren habe, dass dieser seinetwegen mit den Behörden Probleme bekomme, habe er auf einem Boot mit anderen Flüchtlingen zu fliehen versucht. Dieses Boot sei indessen abgeschossen worden, worauf er sich schwimmend habe in Sicherheit bringen können und nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Er sei bei einem Pfarrer und später bei einem Landwirt, der ihm auch Arbeit gegeben habe, untergebracht worden. Dessen Ländereien seien von Angehörigen des CID zwei Mal durchsucht worden, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils in einem mit Laub bedeckten Bunker versteckt habe, wenn unbekannte Leute aufgetaucht seien, und deshalb nicht gefunden worden sei. Zusätzlich sei er bei seiner Familie vom CID gesucht worden. Nach seiner Ausreise sei die Partnerin des Beschwerdeführers im Sommer 2017 in ihrem Haus aufgesucht und bedroht worden, sollte sie ihren Ehemann nicht zur Verhaftung bringen. Sie habe deshalb ihren Wohnort verlassen. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihr. Es entspreche dem bekannten Vorgehen des CID, Personen, denen eine LTTE-Vergangenheit unterstellt werde, auch in jüngerer Zeit intensiv zu suchen und Verwandte unter Druck zu setzen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien somit nicht zu bezweifeln. 5.2.2 Gestützt auf die geltende Praxis bestehe für den Beschwerdeführer eine akute Gefahr, erneut verhaftet und gefoltert zu werden, um Informationen von ihm über die LTTE zu gewinnen, zumal er drei Mal vom CID verhaftet und unter Folterungen zu seiner Vergangenheit bei den LTTE befragt worden sei, drei bei den LTTE aktive Brüder habe, von welchen zwei ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten und sich der dritte noch immer in Haft befinde, und ihm schliesslich unterstellt werde, selber Mitglied der LTTE zu sein und über weitergehende Informationen zu verfügen. Aufgrund der Tatsache, dass er nur gegen Bestechung freigekommen und nicht von den Vorwürfen ihm gegenüber freigesprochen worden sei, könne in seinem Fall nicht von einer Rehabilitierung ausgegangen werden, weshalb er mehrere stark risikobegründende Faktoren aufweise. Sri Lanka sei nicht fähig, Tamilen in seiner Lage zu schützen. Gestützt auf einen Bericht des Truth & Justice Project Sri Lanka vom Juli 2015 werde seit den Wahlen im Januar 2015 aktiv nach tamilischen Rückkehrern gesucht, um diese zu befragen. Der Militärgeheimdienst beabsichtige die Entführung, Inhaftierung und Folterung von Rückkehrenden. Im Vanni-Gebiet seien zahlreiche Informanten aktiv, insbesondere aus dem Vanni Security Force Headquarter in der Stadt F._______, welches auch (...) genannt werde. Die Einschätzung der Vorinstanz lasse die aktuelle Lage in Sri Lanka unberücksichtigt. Als Tamile aus dem Vanni-Gebiet im Norden würde der Beschwerdeführer indessen bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Zudem sei er ohne Reisepass als Person mit durchlaufenem Asylverfahren identifizierbar, würde einer Personenüberprüfung unterzogen und zur Identität, zum persönlichen Hintergrund und zum Reiseziel befragt. Somit würde ein Anfangsverdacht bestehen, dass er den LTTE nahestehe. Weitere Befragungen durch weitere Behörden wären möglich. 5.2.3 Die Vorinstanz habe sich zudem nicht darüber geäussert, ob die erlittenen Verfolgungen des Beschwerdeführers die für die Asylgewährung erforderliche Intensität erreicht hätten. Dies sei aber der Fall, weil er mehrmals von den sri-lankischen Behörden inhaftiert und misshandelt worden sei. Angesichts der Vorverfolgung des Beschwerdeführers greife zudem die Regelvermutung, dass er auch in Zukunft begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Lage im Heimatland inzwischen grundlegend geändert habe, greife aber nicht, weil die Änderungen ernsthaft und dauerhaft zugunsten der Asylsuchenden sein müsse, was von der Vorinstanz nicht begründet worden sei. Ausserdem bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrfachen Inhaftierungen und Folterungen ein unerträglicher psychischer Druck. Die Furcht vor Verfolgung sei zudem konkret und objektiv begründet, zumal Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt würden, willkürlichen Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen ausgesetzt seien. Insgesamt erfülle er somit die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Gemäss den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. November 2016 schloss das SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Kriegsendes im Jahr 2009 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und während mehrerer Monate in einem Flüchtlingslager festgehalten, befragt und misshandelt worden sei. Diese Vorbringen sowie die beiden davor geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch den CID in E._______ und in F._______ sollen sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mindestens sechseinhalb Jahre vor der Ausreise im Jahr 2016 ereignet haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie für die Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 kausal waren. 6.1.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Anderseits muss die Asylrelevanz einer Verfolgung auch noch zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5132/2006 vom 16. August 2011 E. 7.3 und dort zitierte weitere Praxis). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört zwar die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; indessen schliesst dies nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Vorverfolgung ein Grund für die heutige Furcht vor Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5). 6.1.2 Vorliegend haben die Vorbringen aus den Jahren 2009 und früher offensichtlich nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 geführt. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind die im Anschluss an den geltend gemachten Aufenthalt im Flüchtlingslager im Jahr 2009 vorgebrachten behördlichen Suchen nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihm vorgeworfenen LTTE-Aktivitäten zwischen 2009 und 2016 insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen, weshalb nicht von einer fortgesetzten Verfolgung seiner Person gesprochen werden kann. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er nach 2009 von den sri-lankischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Damit ergeben sich aus objektiver Sicht keine Gründe für die verspätete Ausreise. Ausserdem ist seine Erklärung, wonach er mangels finanzieller Mittel Sri Lanka nicht habe früher verlassen können, nicht überzeugend, zumal jemand in einer vergleichbaren Lage wie er schnellstmöglichst aus dem Land, in welchem er sich in asylrelevanter Weise verfolgt fühlt, ausgereist wäre und sich die nötigen finanziellen Mittel beschafft hätte, weshalb auch die subjektiv geltend gemachten Verzögerungsgründe nicht zu überzeugen vermögen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer geltend machte, er sei im Jahr 2010 von der Polizei an seinem Wohnort gesucht worden, wobei der Mutter ein Schreiben (vgl. Beiweismittel 7 in Akte A11) abgegeben worden sei, gemäss welchem er auszuliefern sei (vgl. Akte A10/23 S. 3 und 15). Auch dieses Schreiben hat ihn offensichtlich nicht zur Ausreise veranlassen können. Ausserdem legte er dar, dass seine Partnerin für seine Ausreise Geld geliehen und Schmuck verkauft habe (vgl. Akte A10/23 S. 8), weshalb in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM nicht erklärbar ist, weshalb dieser Schritt erst im Jahr 2016 hätte vorgenommen werden können. Somit ist die stark verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers nicht mit objektiv und subjektiv überzeugenden Argumenten erklärbar. Folglich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Festhaltung des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingslager und die damit im Zusammenhang stehenden Nachteile aus dem Jahr 2009 sowie die geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch den CID davor seinen Entschluss zur Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 nicht massgeblich motiviert haben können, weshalb der Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Darüber hinaus bestehen gestützt auf die Aktenlage und insbesondere in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt aufgrund der früheren Festhaltung in einem Flüchtlingslager weiteren asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.3 Das Bundesgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass diejenigen Fluchtgründe, welche im Anschluss an die Festhaltung im Flüchtlingslager im Jahr 2009 geltend gemacht wurden, insgesamt nicht geglaubt werden können. 6.3.1 Zunächst ist dem SEM zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten während sechseinhalb Jahren dauernden behördlichen Suchen nach seiner Person - im Gegensatz zu seinen Ausführungen über die geltend gemachte Festhaltung im Flüchtlingslager - insgesamt oberflächlich und substanzlos ausgefallen sind. Auch konnte er nicht konkret und detailliert angeben, wie und mit welchen Massnahmen er sich während der ganzen Zeit den behördlichen Suchen entziehen konnte beziehungsweise wo er wann in welcher Zeitspanne unter welchen Umständen versteckt war und wie er sich vor allfälligen unerwarteten Suchen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auf eine mögliche Flucht vorbereitet hat. Seine diesbezüglichen Angaben - nämlich er habe sich an verschiedenen Orten, mal bei seiner Partnerin, bei seiner Mutter, in landwirtschaftlichen Betrieben oder an anderer Stelle, aufgehalten und sich diszipliniert, um nicht aufzufallen, er habe sich versteckt, wenn fremde Leute gekommen seien, er sei orientiert worden, wenn man ihn gesucht habe - enthalten kaum Realkennzeichen, beschränken sich im Wesentlichen auf vage oder allgemeine, beteiligungslose Darstellungen und die Aussagen Dritter wie seiner Familienangehöriger. Sie legen aufgrund der Oberflächlichkeit der Darstellung nicht den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer in der Tat während sechseinhalb Jahren ununterbrochen auf der Flucht vor den sri-lankischen Sicherheitsbehörden war, welche ihn unter dem Vorwurf, er habe sich für die LTTE engagiert, hätten festnehmen und inhaftieren wollen. Ebenso wenig kommt in diesen Aussagen zum Ausdruck, was und wie genau der Beschwerdeführer Vorkehrungen getroffen hat, um nicht in die Hände der Behörden zu fallen, welche Probleme dabei entstanden sind und wie er diese gelöst hat oder wie es ihm dabei ergangen ist, obwohl eine Person, welche während einer so langen Zeitspanne ununterbrochen auf der Flucht ist, unweigerlich mit diesen Themen konfrontiert wird und somit substanziiert darüber berichten kann. Folglich machte er für eine Zeitspanne von sechseinhalb Jahren - im Gegensatz zu früheren Vorkommnissen - keine substanziellen Angaben über das, was ihm in dieser Zeit widerfahren ist, welches seine Überlegungen waren, mit welchen konkreten Problemen er konfrontiert war, weshalb seine Aussagen nicht lebensnah und damit grundsätzlich zu bezweifeln sind. 6.3.2 Bezeichnenderweise enthält das vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebene Schreiben der Behörden, gemäss welchem er gesucht sein und ausgeliefert werden soll, notwendige Angaben, welche üblicherweise auf einem solchen Dokument aufgeführt sind, nicht. So fehlt insbesondere der Name der angeblich gesuchten Person beziehungsweise des Beschwerdeführers. Auf dem Dokument ist nicht ersichtlich, an wen sich die darin enthaltenen Angaben richten. Ausserdem fehlt auch eine konkrete Adresse, obwohl üblicherweise auch eine solche auf einem Suchbefehl stehen würde. Zudem soll das Schreiben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an seinen Wohnort gebracht worden sein, wobei seine letzte offizielle Adresse in D._______ im Vanni-Gebiet, wo auch seine Mutter lebe, sei (vgl. Akten A6/15 S. 5 f. und A10/23 S. 15). Unter diesen Umständen erscheint es nicht plausibel, dass das Beweismittel ausserhalb des Vanni-Gebiets, nämlich in F._______, ausgestellt wurde, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte. Schliesslich kann dem Beweismittel der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt, wonach in diesem Schreiben stehe, man müsse ihn "dorthin" bringen und ausliefern, nicht entnommen werden, zumal sich das Dokument darüber gar nicht äussert. Abgesehen davon kommt in dieser Aussage erneut die Substanzlosigkeit seiner Aussagen zum Ausdruck, zumal er nicht konkretisierte, was er mit "dorthin" meinte. Insgesamt kann das eingereichte Beweismittel 7 aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht als beweistauglich betrachtet werden, und dem Beschwerdeführer kann infolgedessen nicht geglaubt werden, er sei im Jahr 2010 mit diesem Beweismittel behördlich gesucht worden. Somit unterstreichen die Ungereimtheiten seine unglaubhaften Aussagen. 6.3.3 Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder bei seinen Verwandten, insbesondere der Mutter und der Partnerin, sowie an seinem offiziellen Wohnsitz aufgehalten habe, sollte er in der Tat behördlich gesucht worden sein, zumal es eine Person in einer vergleichbaren Lage vermeiden würde, dorthin zu gehen, wo sie zuerst mit der Suche nach ihrer Person zu rechnen hätte. 6.3.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem letzten Aufenthalt in H._______ in widersprüchliche Angaben verstrickte, in dem er einmal aussagte, er habe sich zuletzt im Jahr 2016 dort aufgehalten, während er an anderer Stelle ausführte, im Januar 2015 zuletzt dort gewesen zu sein (vgl. Akte A6/15 S. 5 und A10/23 S. 18). Seine im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu abgegebenen Erklärungen (vgl. Akte A10/23 S. 18) vermögen die widersprüchlichen Aussagen ebenso wenig zu entkräften wie die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich um ein Missverständnis handle, zumal nicht nachvollziehbar ausgeführt worden ist, inwiefern dem Widerspruch ein Missverständnis zugrunde liegen soll. 6.3.5 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen können schliesslich die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Angehörigen, insbesondere seine Mutter und seine Partnerin, aufgrund der ständigen behördlichen Suchen nach seiner Person immer wieder Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, nicht geglaubt werden. Auch sein Vorbringen, der Schwager und der Neffe seien im Jahr 2010 nach seiner Person gefragt und mitgenommen worden sowie später spurlos verschwunden, kann aus dem gleichen Grund nicht als glaubhaft betrachtet werden. 6.3.6 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Ungereimtheiten und insbesondere mangels Substanz seiner Aussagen nicht geglaubt werden, dass er nach seinem Aufenthalt im Flüchtlingslager weiteren behördlichen Suchen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die LTTE unterstützt zu haben, und damit der Gefahr von asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war. An dieser Einschätzung vermögen seine Angaben, wonach drei seiner Brüder mit den LTTE verbunden gewesen seien, nichts zu ändern, zumal selbst eine allfällige Mitgliedschaft der drei Brüder bei den LTTE die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen könnten. Ausserdem kann unter den gegebenen Umständen - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einen unerträglichen psychischen Druck erleiden würde. Dies ist umso mehr der Fall, als er nach seinem Lageraufenthalt und den damit im Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen noch während sechseinhalb Jahren im Heimatland verblieben ist und seine für diese Zeit dargelegten Fluchtgründe gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht geglaubt werden können. 6.4 Insgesamt kann dem SEM folglich beigepflichtet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe - soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2016 betreffen - nicht glaubhaft sind. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe sind infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen ist. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bezüglich des Beweismittels 7 ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen. Was die anderen eingereichten Beweismittel - Fotos, Zeitungsartikel und eine Bescheinigung von im Krieg verwundeten beziehungsweise getöteten Angehörigen - betrifft, sind diese nicht konkret dem Beschwerdeführer zuzuordnen, betreffen seine Fluchtgründe nur am Rande und stellen ausserdem Vorbringen dar, welche auf die allgemeine Kriegssituation im damaligen Zeitpunkt zurückzuführen sind, weshalb sie an der vorangehenden Beurteilung nichts zu ändern vermögen. 6.5 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind, soweit die Glaubhaftigkeit zu prüfen ist. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind. 6.6 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch das erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verschwinden seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes nichts zu ändern, zumal diesbezüglich kein Beweismittel zu den Akten gereicht und auch nicht dargelegt wurde, woher er diese Informationen hat und seit wann er dies wissen will. 7. 7.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). 7.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. 7.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank ("Stop-List") aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person, über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes auszugehen. 7.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen. 7.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden. 7.3.4 Ein Eintrag in der "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. 7.3.5 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er seit Kriegsende (2009) mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hat, woraus zu schliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden an seiner Person offensichtlich kein Interesse (mehr) hatten. Folglich ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in der Stop-List aufgeführt ist. Da er gemäss seinen Angaben nur untergeordnete Beiträge für die LTTE geleistet hat (Schmücken bei Festen, Besuche bei Märtyrern), ist nicht anzunehmen, dass ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen wurden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet und führt deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei ihm im Zuge der Zerschlagung der LTTE gegen Kriegsende und wegen der Tätigkeit seiner drei Brüder bei den LTTE eine Mitgliedschaft bei dieser Organisation vorgeworfen worden, weshalb man ihn während mehrerer Monate im Flüchtlingslager inhaftiert, befragt und misshandelt habe. Da indessen die LTTE inzwischen zerschlagen wurde, ein Bruder des Beschwerdeführers bereits früher getötet worden war, zwei weitere Brüder ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen haben und entlassen worden sind, die erneute Verhaftung des jüngeren Bruders ebenso unbelegt geblieben ist wie der dargelegte Zusammenhang zwischen dieser Verhaftung und den Vorbringen des Beschwerdeführers, erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen der Vergangenheit seiner Brüder bei den LTTE nicht wahrscheinlich. Eine allenfalls früher bestehende Verdächtigung des Beschwerdeführers, für die LTTE aktiv gewesen zu sein, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da gestützt auf die vorangehenden Erwägungen die geltend gemachten behördlichen Suchen nach seiner Person zwischen 2009 und 2016 nicht als glaubhaft zu sehen sind. Unter diesen Umständen sind keine überzeugenden Hinweise ersichtlich, wonach die sri-lankischen Behörden in dieser Zeit Interesse an ihm gezeigt hätten. Darüber hinaus fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich dies nach seiner Rückkehr ändern sollte. Sein eigener untergeordneter Tatbeitrag für die LTTE kann von der sri-lankischen Regierung nicht als Gefahr gesehen werden, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Exilpolitische Tätigkeiten macht der Beschwerdeführer zudem nicht geltend. Dass er im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die Aktenlage keine gültigen Identitätspapiere wie einen Reisepass hat, während einiger Zeit ausser Landes war und in der Schweiz um Asyl nachsuchte, mag zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der Behörden Fragen aufwerfen, die von ihm zu beantworten sein werden. Indessen ist angesichts des sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im Heimatland vor der Ausreise ohne glaubhafte Probleme mit den sri-lankischen Behörden nicht damit zu rechnen, dass er bei der Wiedereinreise wegen fehlender Identitätspapiere und wegen eines durchlaufenden Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat. Davon ist umso weniger auszugehen, als er gestützt auf die Aktenlage in der Schweiz nicht aufgefallen ist und ihm somit auch keine Verbindung zu den LTTE in der Schweiz vorgeworfen werden kann. Unter diesen Umständen vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt gestützt auf die Aktenlage als grundsätzlich verschieden davon erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerdeverfahren können folglich nicht gehört werden. 7.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet generell als unzumutbar und die restliche Nordprovinz sowie in die Ostprovinz unter gewissen Bedingungen als zumutbar erachte. Im Rest des Landes sei von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Heute präsentiere sich die Situation hingegen grundlegend anders. Zwar sei die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen nach wie vor hoch, aber das Militär sei weniger präsent und habe keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Die wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im Vanni-Gebiet und in den weiteren ehemaligen Konfliktgebieten weiterhin schwieriger als in anderen Teilen Sri Lankas gestalten; indessen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig gebessert, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang zu sämtlichen ehemaligen Konfliktgebieten. Angesichts dieser Verbesserungen werde der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - namentlich auch in das Vanni-Gebiet - zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar eingeschätzt. Der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und sei vor seiner Ausreise von seiner Partnerin und von einer Schwester finanziell unterstützt worden. Es sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder bei der Partnerin oder bei Familienangehörigen unterkommen könne. Zudem seien keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme aktenkundig, weshalb der Wegweisungsvollzug auch individueller Hinsicht zumutbar sei. 9.4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet im heutigen Zeitpunkt unzumutbar sei und bei der Prüfung einer Aufenthaltsalternative in die übrige Nordprovinz oder in einen anderen Landesteil begünstigende Faktoren vorliegen müssten, insbesondere ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz und Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Der Beschwerdeführer habe indessen in Sri Lanka kein soziales Beziehungsnetz mehr, da seine Frau das Haus verlassen habe und sich verstecke. Bei seiner Mutter und seinen Geschwistern werde er noch immer gesucht. Folglich sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. 9.4.3 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine neue Einschätzung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil fest, dass die Wirtschaft in Jaffna in den letzten Jahren einen weiteren Aufschwung erlebt habe, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil sei. Auch die humanitäre Situation habe sich nicht grundlegend verbessert. Folglich gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) dann zumutbar sei, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Vanni-Gebiet, wohin gemäss der erwähnten und immer noch geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist. Ob die abweichende vorinstanzliche Einschätzung gestützt werden könnte, kann vorliegend - wie bereits im erwähnten Referenzurteil - offen gelassen werden. Seine Partnerin hingegen lebt gestützt auf die Aktenlage seit 2009 (vgl. Akte AA10/23 S. 16) in H._______, das etwa zehn km von I._______ entfernt in der Nordprovinz - ausserhalb des Vanni-Gebiets - liegt. Die Angabe des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, seine Partnerin sei aus dem Haus in H._______ ausgezogen, weil sie seinetwegen von den Behörden behelligt worden sei, wurde durch keine Beweismittel belegt. Da sich seine Vorbringen, wonach er zwischen 2009 und 2016 immer wieder behördlich gesucht worden sei, als unglaubhaft erwiesen haben, kann ihm in der Folge auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden die Partnerin nach seiner Ausreise im gleichen Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt hätten, weshalb sie aus H._______ weggegangen sei und sich verstecke. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit dem gemeinsamen Kind nach wie vor in H._______ lebt. Somit wird er dort bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden und hat folglich in H._______ eine Wohnsitzalternative, weshalb er nicht in sein Herkunftsgebiet im Vanni zurückkehren muss. Die Partnerin hat ihn vor der Ausreise ausserdem massgeblich finanziell unterstützt, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie ihm in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr ebenfalls die nötige finanzielle Hilfe zukommen lässt. Selbst wenn er geltend macht, nach der 12-jährigen Schulbildung ohne Abschluss keinen Beruf erlernt zu haben, ist anzunehmen, dass es ihm gelingen wird, sich beruflich wieder im Heimatland einzugliedern, zumal er berufliche Erfahrungen im (...) hat und vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt damit verdiente. Gesundheitliche Beeinträchtigungen macht er nicht geltend. Es ist ihm unter den gegebenen Umständen zuzumuten, sich im Heimatland wieder eine Arbeit zu suchen, um sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen und dort wieder einzugliedern. Insgesamt liegen somit begünstigende Faktoren vor, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz in H._______ stossen und ihm der Einstieg ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn er sich seit März 2016 - mithin seit etwas mehr als einem Jahr - nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Nordprovinz zu seiner Partnerin und seinem Kind - jedoch nicht ins Vanni-Gebiet - als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, wenn auch einschränkend festzustellen ist, dass sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nur auf die Nordprovinz und nicht auf das Vanni-Gebiet bezieht. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: