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D-5801/2017

D-5801/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem eigenen und legalen Reisepass über den Luftweg am 29. November 2015 verlassen. Am 15. Februar 2016 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags das Asylgesuch einreichte. Am 25. Februar 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 25. Juli 2017 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus B._______ im C._______ District in der Nordprovinz, wo er während (...) Jahren die Schule besucht und danach mehrheitlich in (...) gearbeitet habe. Dabei habe er mit seinem eigenen Traktor die (...) - auch der anderen Leute - bearbeitet. In B._______ habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern gelebt. Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vor dem Jahr 2007, nachdem in der Nähe von D._______ eine Bombe explodiert sei, zusammen mit anderen jungen Leuten unter dem Verdacht, etwas damit zu tun zu haben, festgenommen und insgesamt während drei Monaten inhaftiert worden. Zuerst sei er im Gefängnis in einem Camp in C._______ (...) und später in E._______ festgehalten worden. Dabei sei er auch geschlagen und gefoltert worden. Er habe mehrere Verletzungen davongetragen. Einen Monat nach der Verlegung sei er unter der Auflage, jeden Abend die Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Nach drei Monaten sei er zwar davon befreit worden, habe indessen immer wieder zu Befragungen erscheinen müssen. Dabei sei er gefragt worden, ob er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) arbeite, wer ihn alles besuchen komme und wer neu im Dorf sei. Er habe die LTTE zwar unterstützt, indem er Plakate aufgehängt und Personen transportiert habe, sei indessen kein Mitglied gewesen. Nachdem im Jahr 2008 sein bei der LTTE tätiger Cousin zu ihm gekommen sei und bei ihm gewohnt habe, sei er nochmals festgenommen, befragt und geschlagen worden. Im Februar 2008 sei sein Cousin in der Nähe seines Dorfes erschossen worden. Nach 2008 sei er nicht mehr festgenommen, sondern nur noch vorgeladen und befragt worden. Im Jahr 2010 sei sein Traktor für etwa drei Monate beschlagnahmt worden, weil er verdächtigt worden sei, den LTTE zu helfen. Er habe ein ehemaliges Mitglied der LTTE angestellt, der für ihn mit dem Traktor Fahrten erledigt habe. Deshalb sei auch er verdächtigt worden. Danach seien immer wieder Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und der Spionageabwehr zu ihm gekommen. Ausserdem sei ihm die Identitätskarte vorübergehend abgenommen und er sei angehalten worden, das Land nicht zu verlassen. Nach 2013 sei nichts mehr passiert. Anlässlich der Anhörung legte der Beschwerdeführer - in Ergänzung oder in Abweichung zu den Aussagen anlässlich der Befragung - dar, im Jahr 2006 habe er Gemüse auf den Markt gebracht, als in der Nähe des Marktes bei einer Tankstelle eine Bombe explodiert sei. Er und einige andere Leute seien festgenommen worden. Er sei in ein Camp in D._______ und später in ein anderes Camp in der Nähe der (...) transferiert worden. Dort sei er gefoltert worden. Nach etwa einem Monat sei er ins E._______ Camp überführt worden und dort auch etwa während eines Monats geblieben. Insgesamt sei er etwa zwei Monate lang inhaftiert gewesen. Im E._______ Camp sei er intensiv geschlagen, gefesselt und gefoltert worden. Das sei für ihn sehr schlimm gewesen, und es sei für ihn sehr schwierig, darüber zu sprechen. Nach der Entlassung habe er während drei Monaten morgens und abends die Unterschrift leisten müssen. Danach habe er keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Da sein Cousin Anhänger der LTTE gewesen sei, habe er im Jahr 2008 während etwa eines Jahres die LTTE unterstützen müssen, um einer Zwangsrekrutierung zu entgehen, indem er Essen an Mitglieder verteilt, Plakate aufgehängt und Briefe verteilt habe. Nach der Erschiessung seines Cousins sei er an seinem Wohnort erneut festgenommen, ins Zivilbüro des E._______-Camps gebracht und dort geschlagen worden. Während 15 Tagen sei er festgehalten, befragt und gefoltert worden. Dabei habe er nicht zugegeben, dass er für die LTTE tätig gewesen sei. Trotz seiner Entlassung habe er in der Folge während drei Monaten die Unterschrift leisten müssen. Danach habe er bis zum Jahr 2013 keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Mit seinem im Jahr 2013 gekauften Traktor habe er bis zu seiner Ausreise Waren, vor allem Sand und andere Baumaterialien, für andere Leute transportiert. Da er anfänglich keinen Führerschein gehabt habe, sei ein Fahrer an seiner Stelle gefahren. Dieser habe für die LTTE gearbeitet. Später habe er den Führerschein nachgeholt und habe den Traktor selber gefahren. Im Jahr 2013 habe sein Fahrer den Traktor nach F._______ gefahren, um dort Sand aufzuladen. Unterwegs sei er angehalten worden, weil er aus dem G._______-Gebiet stamme. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, Verbindungen zu den Leuten der Bewegung zu haben und für diese in seinem Traktor Waffen zu transportieren. Der Traktorfahrer sei festgenommen und der Traktor beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer und sein Fahrer seien geschlagen worden. Den Traktor habe er nach 15 Tagen gegen viel Geld wieder bekommen. Fortan habe er auch Waren für die Leute der Armee transportieren müssen und dafür kein Geld erhalten. In H._______ führe die Armee einen grossen (...), es handle sich um streng kontrolliertes Armee-Gebiet. Er sei meistens ein Mal pro Woche von Armee-Personen abgeholt worden und habe nach H._______ fahren müssen, wo er während der Nacht habe (...) aufladen und früh am Morgen zum Markt bringen müssen. Manchmal sei er während einer Nacht geblieben und manchmal auch mehrere Tage. Er habe jeweils Angst gehabt, mit seinem Traktor dorthin zu fahren und das (...) zu transportieren. Er und seine Familie hätten aufgrund des Vorwurfes, Verbindungen zu den Angehörigen der Bewegung zu unterhalten, befürchtet, dass er einmal umgebracht werde. Ausserdem habe er in der Zeitung gelesen, dass ein anderer Traktorfahrer erschossen worden sei. Er habe schon früher sein Heimatland verlassen wollen; indessen hätten ihm die dazu nötigen finanziellen Mittel gefehlt. Einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz seien Leute in Zivil an seinem Wohnort vorbeigekommen und hätten seinen Sohn nach ihm gefragt. Dieser habe gesagt, dass sich sein Vater im Ausland befinde. Seither werde er in seinem Heimatland nicht mehr gesucht. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, seinen Geburtsschein sowie die Geburtsscheine seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie den Todesschein eines Verwandten zu den Akten. Seinen legal im Jahr 2015 erworbenen Reisepass habe er dem Schlepper abgeben müssen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 wurde die Fürsorgebestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gewährt, allfällige gesundheitliche Probleme innert Frist mit einem detaillierten und aktuellen Arztbericht zu belegen. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 wurde um Fristerstreckung für die Einreichung eines Arztberichtes ersucht, welche vom Bundesverwaltungsgericht bis am 6. November 2017 gewährt wurde. G. Mit Eingabe vom 6. November 2017 wurde der Arztbericht vom 2. November 2017 zu den Akten gegeben. H. Mit Eingabe vom 8. November 2017 wurde um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Beiständin eingesetzt.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.

E. 5.1.1 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass es sich bei den in den Jahren 2006 und 2008 geltend gemachten Festnahmen, Inhaftierungen und damit verbundenen erlittenen Nachteilen um abgeschlossene Ereignisse handle, der Beschwerdeführer jeweils wieder freigelassen worden sei und ihm nach 2008 nichts mehr in der Art zugestossen sei. Mithin vermöchten sie keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Die mutmasslichen Verfolgungsmassnahmen würden nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive basieren. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.1.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit führte das SEM Folgendes aus:

E. 5.1.2.1 Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er einerseits ausgesagt habe, sein Traktor sei im Jahr 2010 für drei Monate beschlagnahmt worden, während dieser andererseits im Jahr 2013 für 15 Tage beschlagnahmt worden sein soll.

E. 5.1.2.2 Ferner habe er den Fahrer des Traktors zuerst als ehemaliges LTTE-Mitglied bezeichnet, was er später verneint und ausgesagt habe, der Fahrer habe lediglich für die LTTE gearbeitet.

E. 5.1.2.3 Als unglaubhaft würden auch seine Aussagen gelten, wonach er in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise für die Armee habe unentgeltlich Gemüse transportieren müssen und dabei Angst vor Nachteilen gehabt habe, da er diese Vorbringen als für die Ausreise ausschlaggebend bezeichnet, indessen anlässlich der Befragung unerwähnt gelassen habe. Dort habe er vielmehr dargelegt, dass ab 2013 nichts mehr vorgefallen sei.

E. 5.1.2.4 Darüber hinaus sei die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Angst zwar subjektiv nachvollziehbar, indessen objektiv nicht begründet, da ihm während der Zeit der geltend gemachten Dienste für die Armee nichts Lebensbedrohliches zugestossen sei, das ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Zudem habe er privat weiterhin arbeiten können, und es wäre ihm möglich gewesen, den Traktor zu veräussern oder einen anderen Fahrer anzustellen.

E. 5.1.2.5 Überdies gebe es keine Hinweise, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden wäre. Zwar sei einmal nach ihm gefragt worden, doch danach sei niemand mehr gekommen.

E. 5.1.3 Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) sei ferner zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung habe. Die in den Jahren 2006 und 2008 geltend gemachte Verfolgung habe sich noch vor Kriegsende ereignet und nicht wiederholt. Sie sei somit abgeschlossen und asylrechtlich nicht beachtlich. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch während sieben Jahren im Heimatland gelebt, ohne wieder Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, und allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Sollten die Aufforderungen zu unentgeltlichen Arbeitsleistungen für die Armee tatsächlich erfolgt sein, sei das Interesse der Soldaten nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf die Tatsache, dass er einen Traktor besessen habe, gerichtet gewesen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

E. 5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde Folgendes geltend gemacht:

E. 5.2.1 Der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Widerspruch, wann er den Traktor gekauft habe, nämlich gemäss der Befragung im Jahr 2010 und gemäss der Anhörung im Jahr 2013, sei kein Widerspruch, weil dem Beschwerdeführer dazu nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei und die Ungereimtheit so hätte aufgelöst werden können.

E. 5.2.2 Auch der zweite vorgeworfene Widerspruch, nämlich sein Fahrer sei gemäss der einen Version LTTE-Mitglied gewesen und habe gemäss der andern Variante für die LTTE gearbeitet, stelle eine Wortklauberei dar. Auch zu diesem Widerspruch habe der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen können.

E. 5.2.3 Gemäss dem dritten von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruch habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nichts zu der später vorgebrachten Zwangsarbeit gesagt. Angesichts der ausführlichen, detail- und umfangreichen, von Realkennzeichen gespickten Aussagen seien die diesbezüglichen Aussagen dennoch glaubhaft, was auch in der Bezeichnung der Vorinstanz, die diesbezüglichen Vorbringen seien "fraglich" zum Ausdruck komme. Der Beschwerdeführer habe wohl keine Zeit gehabt, dieses Vorbringen anlässlich der Befragung vorzutragen. Sein Fokus sei auf die Unterstützung der LTTE in den Jahren 2006 und 2008 gerichtet gewesen. Allenfalls habe auch ein Missverständnis vorgelegen.

E. 5.2.4 Insgesamt seien seine Schilderungen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren, weshalb kein Grund bestehe, an der Glaubhaftigkeit zu zweifeln.

E. 5.2.5 Die vom Beschwerdeführer 2006 und 2008 geltend gemachten Nachteile würden von der Vorinstanz als abgeschlossen betrachtet, was nur möglich sei, weil sie die in den Jahren 2013 bis 2015 dargelegten Nachteile nicht als glaubhaft qualifiziert habe. Indessen sei zu prüfen, ob die geltend gemachte Zwangsarbeit als ernsthafter Nachteil zu sehen sei und von Massnahmen herrühre, welche einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt hätten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 würden Verhaftung, Folter und eine tatsächliche, vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE die Hauptrisikofaktoren darstellen. Weitere Risikofaktoren seien die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied, frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindung und Narben. Dabei sei es irrelevant, ob ein begründeter Verdacht oder eine vage Verdächtigung bestehe. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2006 und 2008 zwei Mal von den sri-lankischen Behörden verhaftet, eingesperrt, misshandelt und gefoltert worden, weil er der LTTE-Aktivitäten verdächtigt worden sei und diese auch geleistet habe. Danach habe er während mehrerer Monate die Unterschrift leisten müssen und überdies Narben davongetragen. Die sichtbarste davon befinde sich unter dem linken Auge. Anlässlich der Kontrolle und Konfiskation des Traktors im Jahr 2013 seien seine eigene LTTE-Vergangenheit und diejenige seines Fahrers wieder relevant geworden, indem dem Beschwerdeführer Waffentransporte zugunsten der Wiederbelebung der LTTE unterstellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei fortan bis zu seiner Ausreise im November 2015 zur Zwangsarbeit zugunsten des Militärs genötigt worden. Damit erfülle er gleich mehrere vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile würden zudem über die gesetzlich geforderte Intensität hinausgehen. Der Zwangsarbeit an sich könne diese Intensität nicht abgesprochen werden; darüber hinaus hänge sie kausal mit der Vorverfolgung des Beschwerdeführers in den Jahren 2006/2008 zusammen. Folglich könnten die damaligen Ereignisse nicht als verjährt betrachtet werden. Ferner bestehe infolge der bestehenden Vorverfolgung die Regelvermutung der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung.

E. 5.2.6 Angesichts der bestehenden Vorverfolgung des Beschwerdeführers greife die Regelvermutung der begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Die von der Vorinstanz geltend gemachte grundlegende Änderung im Heimatland überzeuge nicht, weil sie im Wesentlichen summarisch erfolgt sei und die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sogar gemäss der Argumentation der Vorinstanz noch nicht zufriedenstellend sei. Damit habe die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern sich die Lage ernst- und dauerhaft zugunsten des Beschwerdeführers verändert habe und nicht mehr von einer begründeten Furcht auszugehen sei. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe diese Furcht darin, dass er sich vor dem Militär fürchte, was angesichts der in den Jahren 2006 und 2008 erlittenen Misshandlungen und im Hinblick auf die von ihm in einer ehemaligen und entvölkerten Hochsicherheitszone zu leistende Zwangsarbeit für das Militär nachvollziehbar und von der Vorinstanz mit der Formulierung, seine Angst sei hypothetisch nachvollziehbar, selber festgestellt worden sei. Somit sei das subjektive Element der begründeten Furcht erfüllt. Angesichts der herrschenden Lage in Sri Lanka sei überdies bekannt, dass das Militär wirtschaftlich Aktivitäten in der Landwirtschaft betreibe und dazu auf Geräte und Arbeitskräfte der tamilischen Bevölkerung zurückgreife, während die singhalesische Bevölkerung davon nicht betroffen sei. Die Verfolgungsmassnahme sei somit auch ethnisch begründet. Sie sei zudem zielgerichtet, diskriminierend, nicht zufällig, freiheits- und existenzberaubend. Darüber hinaus basiere sie vorliegend auf einer vermeintlichen LTTE-Unterstützung des Beschwerdeführers. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Interesse der Armee nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf dessen Traktor gerichtet gewesen sei, verhalte somit nicht. Insgesamt sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Zwangsarbeit und asylrechtlich relevanten Nachteilen wie Misshandlung oder Folter auch objektiv begründet.

E. 6.1 Gemäss den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2017 schloss das SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2008 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und während einiger Zeit festgehalten, befragt und misshandelt worden sei. Diese Vorbringen sollen sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mindestens sieben beziehungsweise neun Jahre vor der Ausreise Ende 2015 ereignet haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie für die Ausreise aus Sri Lanka kausal waren.

E. 6.1.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Anderseits muss die Asylrelevanz einer Verfolgung auch noch zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7875/2016 vom 6. September 2017 E. 6 ff., E-5132/2006 vom 16. August 2011 E. 7.3 und dort zitierte weitere Praxis). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört zwar die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; indessen schliesst dies nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Vorverfolgung ein Grund für die heutige Furcht vor Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5).

E. 6.1.2 Vorliegend haben die Vorbringen aus den Jahren 2006 und 2008 offensichtlich nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 geführt. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind die nach 2008 geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen, weshalb nicht von einer fortgesetzten Verfolgung seiner Person gesprochen werden kann. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er nach 2008 von den sri-lankischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Damit ergeben sich aus objektiver Sicht keine Gründe für die verspätete Ausreise. Ausserdem ist seine Erklärung, wonach er mangels finanzieller Mittel Sri Lanka nicht habe früher verlassen können, nicht überzeugend, da er nicht plausibel erklärte, warum seine im Ausland lebenden Verwandten nicht schon vorher seine Reise in die Schweiz hätten mitfinanzieren und er den Goldschmuck und die Hochzeitsketten seiner Ehefrau nicht schon vorher hätte versilbern können. Damit vermögen auch die subjektiv geltend gemachten Verzögerungsgründe nicht zu überzeugen. Somit ist die verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers nicht mit objektiv und subjektiv überzeugenden Argumenten erklärbar. Folglich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die geltend gemachten Nachteile aus den Jahren 2006 und 2008 seinen Entschluss zur Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 nicht massgeblich motiviert haben können, weshalb der Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Darüber hinaus bestehen gestützt auf die Aktenlage und insbesondere in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt aufgrund der früheren geltend gemachten Nachteile in den Jahren 2006 und 2008 weiteren asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.

E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 6.3 Das Bundesgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass diejenigen Fluchtgründe, welche im Anschluss an die geltend gemachten Nachteile aus den Jahren 2006 und 2008 dargelegt wurden, nicht überzeugend sind.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung dar, es sei nach 2013 nichts mehr passiert; jedoch sei er bis dahin immer wieder vorgeladen und geschlagen worden. Zudem sei ihm gesagt worden, er dürfe das Land nicht verlassen. Die Frage, ob er noch bisher nicht erwähnte Gründe habe, welche gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprächen, verneinte er (vgl. Akte A3/12 S. 8). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung auf die Frage, welches der letzte für die Ausreise ausschlaggebende Grund gewesen sei, zur Antwort, er habe wegen seines im Jahr 2013 gekauften Traktors Probleme bekommen, weil er für die Armee habe unentgeltlich arbeiten müssen, indem er seinen Traktor zur Verfügung habe stellen oder für die Armee Waren transportieren müssen. Insbesondere habe er in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise bis im Juni 2015 jede Woche mit seinem Traktor in ein streng von der Armee kontrolliertes Gebiet fahren und von dort das Gemüse zum Markt transportieren müssen. Teilweise habe er über Nacht oder über das Wochenende unentgeltlich arbeiten müssen, wobei er aufgrund der früheren Folterungen und sexuellen Misshandlungen in den Jahren 2006 und 2008 immer Angst vor den Soldaten gehabt und befürchtet habe, sie wollten ihm etwas antun (vgl. Akte A15/20 S. 7 ff.). Damit stellte er anlässlich der Anhörung die unentgeltliche Arbeit für die sri-lankische Armee mit seinem Traktor als ausschlaggebenden Ausreisegrund dar, was sich mit seinen Angaben anlässlich der Befragung, nach 2013 sei nichts mehr passiert, nicht vereinbaren lässt. Zudem sind die Zwangsarbeiten für die Armee nicht von Anfang an, sondern erst anlässlich der Anhörung vorgebracht worden. Folglich sind sie nachgeschoben worden. In der Beschwerde wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe wohl anlässlich der Befragung keine Zeit gehabt, dieses Vorbringen zu erwähnen, weil sein Fokus auf die Unterstützung der LTTE in den Jahren 2006 und 2008 gerichtet gewesen sei; ausserdem liege allenfalls ein Missverständnis vor. Jedenfalls seien die nachträglichen Angaben aufgrund ihrer Ausführlichkeit, des Detailreichtums und der zahlreich vorhandenen Realkennzeichen trotzdem glaubhaft. Diese Einwände vermögen jedoch angesichts dessen, dass diese Vorbringen gestützt auf die Angaben anlässlich der Anhörung der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sein sollen, nicht zu überzeugen. Auch wenn die Befragung zur Person nur summarischen Charakter aufweist, sind Kernvorbringen - wobei der ausschlaggebende Ausreisegrund ein solches darstellt - von Anfang an, mithin bereits anlässlich der ersten Befragung, wenigstens im Ansatz zu erwähnen, um als glaubhaft gelten zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung angab, er sei wegen der unentgeltlichen Arbeiten zugunsten der Armee aus Sri Lanka ausgereist. Anlässlich der Befragung sagte er aus, wegen der ständigen Befragungen und Vorladungen durch das CID und die Spionagegruppen sein Land verlassen zu haben, wobei er mangels vorhandener finanzieller Mittel erst im Jahr 2015 habe ausreisen können (vgl. Akte A3/12 S. 7 f. und Akte A15/20 S. 17). Unter diesen Umständen kann ihm nicht geglaubt werden, dass er seinen Traktor im Jahr 2013 gekauft und damit zugunsten der sri-lankischen Armee zwischen 2013 und Juni 2015 unentgeltliche Arbeiten leisten musste. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sind seine diesbezüglichen Ausführungen auch nicht detailliert ausgefallen, weisen kaum Realkennzeichen auf und entbehren somit auch der nötigen Substanz. Ebenso wenig kann den diesbezüglichen Angaben im Befragungsprotokoll ein Missverständnis entnommen werden. Damit ist der zentrale Ausreisegrund beziehungsweise die Motivation für die Ende 2015 geltend gemachte Ausreise aus Sri Lanka nicht glaubhaft ausgefallen, zumal er an der Befragung klar angab, nach 2013 sei nichts mehr passiert.

E. 6.3.2 Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der angeblichen Ereignisse zwischen den Jahren 2008 und 2013 in widersprüchliche Aussagen verstrickt. So machte er anlässlich der Befragung geltend, sein Traktor sei im Jahr 2010 für drei Monate beschlagnahmt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, er habe die LTTE unterstützt. Anschliessend sei er immer wieder vom CID und von Spionagegruppen aufgesucht worden, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen (vgl. Akte A3/12 S. 7). Demgegenüber soll gestützt auf die Angaben anlässlich der Anhörung sein im Jahr 2013 gekaufter (vgl. Akte A15/20 S. 11) Traktor im gleichen Jahr während 15 Tagen beschlagnahmt worden sein (vgl. Akte A15/20 S. 7). Ausserdem will er zwischen 2008 und 2013 keine Probleme gehabt haben (vgl. Akte A15/20 S. 16). Auch diese mehrfach widersprüchlichen Aussagen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers für die Zeit nach 2008. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu widersprüchlichen eigenen Aussagen nicht zwingend erforderlich. Dass er nach 2008 noch während drei Monaten habe die Unterschrift leisten müssen beziehungsweise vorgeladen und befragt worden sei, kann mangels Intensität - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden

E. 6.3.3 Dem SEM ist schliesslich auch zuzustimmen, dass die Angaben über den Hintergrund des Traktorfahrers des Beschwerdeführers nicht übereinstimmend ausgefallen sind. Ob jemand Mitglied bei den LTTE gewesen sei oder für diese Organisation gearbeitet habe, stellt nicht - wie in der Beschwerde dargelegt - eine Wortklauberei dar. Vielmehr handelt es sich um relevante Differenzierungen, deren Konsequenzen sich für Personen in deren Umfeld massiv voneinander unterscheiden können. Folglich ist die unterschiedliche Verwendung durch den Beschwerdeführer als klarer Widerspruch zu sehen, der ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.

E. 6.3.4 Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die der Ausreise vorangehenden Jahre zwischen 2009 und 2015 nicht als glaubhaft zu qualifizieren, weil sie in den wesentlichen Punkten nicht übereinstimmend, teilweise nachgeschoben, widersprüchlich und in Teilen auch substanzlos sind. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, dass er zwischen 2009 und 2015 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Ausserdem kann unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass er vor und im Zeitpunkt seiner Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war. Dagegen spricht, dass er sich nach 2008 noch während sieben Jahren im Heimatland aufgehalten hat. Somit lag im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung vor. Ausserdem ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht begründet. Diese Einschätzung wird noch dadurch erhärtet, dass er das Heimatland gemäss seinen Angaben mit dem eigenen echten Reisepass verlassen habe.

E. 6.4 Dem SEM kann somit beigepflichtet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe - soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2015 betreffen - nicht glaubhaft sind. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe sind infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen ist. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gereichten Beweismittel - insbesondere die Todesurkunde eines getöteten Angehörigen - nichts zu ändern, da sie seine Vorbringen nicht belegen können und zudem Ereignisse darstellen, welche auf die allgemeine Kriegssituation im damaligen Zeitpunkt zurückzuführen sind.

E. 6.5 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind, soweit die Glaubhaftigkeit zu prüfen ist. Die Argumentation des SEM ist somit zu bestätigen.

E. 7.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.2 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den insgesamt zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 7.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner früheren niederschwelligen Hilfeleistungen an die LTTE (Plakate aufhängen, Essen transportieren, Informationen übermitteln) im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war. Zudem machte er für die Zeit nach 2008 keine glaubhaften asylrelevanten Nachteile oder konkrete überzeugende Verfolgungsmassnahmen, welche als asylrelevant qualifiziert werden können, gegen seine Person geltend. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er auf der "Stop-List" eingetragen ist, auch wenn er in den Jahren 2006 und 2008 aufgrund des Verdachts der Verbindungen zu den LTTE inhaftiert war, zumal er nach den Freilassungen zwar noch während einiger Zeit seine Unterschrift leisten musste, indessen danach keine weiteren glaubhaften und asylrelevanten Probleme mit den sri-lankischen Behörden vorbrachte. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass die von ihm geltend gemachte niederschwellige Verbindung zu den LTTE nach Kriegsende weiterbestand. Mithin ist sein früheres Engagement, welches vergleichbar ist mit Tätigkeiten von Tausenden anderer Personen tamilischer Ethnie zugunsten der LTTE, als derart niederschwellig zu betrachten, dass es nicht vergleichbar ist mit einer Verfolgung im Sinne des oben erwähnten Referenzurteils. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen auch seine Narben nichts zu ändern, zumal diese als schwach risikobegründender Faktor gelten und allein nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka stellen schwach risikobegründende Faktoren dar, die nicht geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Exilpolitische Tätigkeiten machte der Beschwerdeführer zudem keine geltend.

E. 7.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Beweismittel nichts zu ändern.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet generell als unzumutbar und die restliche Nordprovinz sowie in die Ostprovinz unter gewissen Bedingungen als zumutbar erachte. Im Rest des Landes sei von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Heute präsentiere sich die Situation hingegen grundlegend anders. Zwar sei die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen nach wie vor hoch, aber das Militär sei weniger präsent und habe keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Die wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im Vanni-Gebiet und in den weiteren ehemaligen Konfliktgebieten weiterhin schwieriger als in anderen Teilen Sri Lankas gestalten; indessen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig gebessert, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang zu sämtlichen ehemaligen Konfliktgebieten. Angesichts dieser Verbesserungen werde der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - namentlich auch in das Vanni-Gebiet - zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar eingeschätzt. Der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und sei vor seiner Ausreise immer einer Arbeit nachgegangen. Da er seinen Traktor immer noch habe, könne er seine Arbeit wieder aufnehmen. Aufgrund seiner Angaben, wonach seine Ehefrau einen Gemüsegarten habe und von seinem Bruder unterstützt werde, er selber zwecks Ausreise auch von Verwandten unterstützt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr bei Bedarf wieder unterstützt werde. Er könne an seinen Wohnort zurückkehren, wo sich die Ehefrau und die Kinder aufhalten würden. Damit sei seine Wohnsituation gesichert. Auch aus gesundheitlichen Gründen spreche nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Folglich sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 9.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. In diesen beiden Urteilen nahm das Bundesverwaltungsgericht neue Einschätzungen der Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4). Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, sofern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf Deckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9). Folglich ist zu prüfen, ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einschätzung mit diesem Urteil vereinbar ist.

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______ im C._______ District, wo er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bis zur Ausreise gelebt habe. Weitere Verwandte wie seine Mutter würden auch in dieser Ortschaft leben. Er hat dort mit seinem Traktor Transporte ausgeführt und so den Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereingliederung bieten kann. Ausserdem kann er seine Arbeit mit dem immer noch vorhandenen Traktor wieder aufnehmen, auch wenn dieser zuerst repariert werden muss. Damit ist es ihm möglich, erneut eine eigene Existenz aufzubauen. Gemäss der Aktenlage ist er im mittleren Alter und - abgesehen von Schmerzen im (...) und in (...) sowie (...) - gesund. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass er trotz der Schmerzen arbeitsfähig ist. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er auch auf die Unterstützung seines bereits volljährigen ältesten Sohnes zählen kann. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither verändert hätte.

E. 12 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 seine Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, LMaw Cora Dubach, angesichts der Tatsache, dass sie die Beschwerde nicht selber schrieb, sondern erst später um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte und sich ihr Aufwand somit auf die zweizeilige Eingabe vom 8. November 2017 beschränkte, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 100.- zuzusprechen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5801/2017lan Urteil vom 7. November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem eigenen und legalen Reisepass über den Luftweg am 29. November 2015 verlassen. Am 15. Februar 2016 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags das Asylgesuch einreichte. Am 25. Februar 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 25. Juli 2017 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus B._______ im C._______ District in der Nordprovinz, wo er während (...) Jahren die Schule besucht und danach mehrheitlich in (...) gearbeitet habe. Dabei habe er mit seinem eigenen Traktor die (...) - auch der anderen Leute - bearbeitet. In B._______ habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern gelebt. Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vor dem Jahr 2007, nachdem in der Nähe von D._______ eine Bombe explodiert sei, zusammen mit anderen jungen Leuten unter dem Verdacht, etwas damit zu tun zu haben, festgenommen und insgesamt während drei Monaten inhaftiert worden. Zuerst sei er im Gefängnis in einem Camp in C._______ (...) und später in E._______ festgehalten worden. Dabei sei er auch geschlagen und gefoltert worden. Er habe mehrere Verletzungen davongetragen. Einen Monat nach der Verlegung sei er unter der Auflage, jeden Abend die Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Nach drei Monaten sei er zwar davon befreit worden, habe indessen immer wieder zu Befragungen erscheinen müssen. Dabei sei er gefragt worden, ob er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) arbeite, wer ihn alles besuchen komme und wer neu im Dorf sei. Er habe die LTTE zwar unterstützt, indem er Plakate aufgehängt und Personen transportiert habe, sei indessen kein Mitglied gewesen. Nachdem im Jahr 2008 sein bei der LTTE tätiger Cousin zu ihm gekommen sei und bei ihm gewohnt habe, sei er nochmals festgenommen, befragt und geschlagen worden. Im Februar 2008 sei sein Cousin in der Nähe seines Dorfes erschossen worden. Nach 2008 sei er nicht mehr festgenommen, sondern nur noch vorgeladen und befragt worden. Im Jahr 2010 sei sein Traktor für etwa drei Monate beschlagnahmt worden, weil er verdächtigt worden sei, den LTTE zu helfen. Er habe ein ehemaliges Mitglied der LTTE angestellt, der für ihn mit dem Traktor Fahrten erledigt habe. Deshalb sei auch er verdächtigt worden. Danach seien immer wieder Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und der Spionageabwehr zu ihm gekommen. Ausserdem sei ihm die Identitätskarte vorübergehend abgenommen und er sei angehalten worden, das Land nicht zu verlassen. Nach 2013 sei nichts mehr passiert. Anlässlich der Anhörung legte der Beschwerdeführer - in Ergänzung oder in Abweichung zu den Aussagen anlässlich der Befragung - dar, im Jahr 2006 habe er Gemüse auf den Markt gebracht, als in der Nähe des Marktes bei einer Tankstelle eine Bombe explodiert sei. Er und einige andere Leute seien festgenommen worden. Er sei in ein Camp in D._______ und später in ein anderes Camp in der Nähe der (...) transferiert worden. Dort sei er gefoltert worden. Nach etwa einem Monat sei er ins E._______ Camp überführt worden und dort auch etwa während eines Monats geblieben. Insgesamt sei er etwa zwei Monate lang inhaftiert gewesen. Im E._______ Camp sei er intensiv geschlagen, gefesselt und gefoltert worden. Das sei für ihn sehr schlimm gewesen, und es sei für ihn sehr schwierig, darüber zu sprechen. Nach der Entlassung habe er während drei Monaten morgens und abends die Unterschrift leisten müssen. Danach habe er keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Da sein Cousin Anhänger der LTTE gewesen sei, habe er im Jahr 2008 während etwa eines Jahres die LTTE unterstützen müssen, um einer Zwangsrekrutierung zu entgehen, indem er Essen an Mitglieder verteilt, Plakate aufgehängt und Briefe verteilt habe. Nach der Erschiessung seines Cousins sei er an seinem Wohnort erneut festgenommen, ins Zivilbüro des E._______-Camps gebracht und dort geschlagen worden. Während 15 Tagen sei er festgehalten, befragt und gefoltert worden. Dabei habe er nicht zugegeben, dass er für die LTTE tätig gewesen sei. Trotz seiner Entlassung habe er in der Folge während drei Monaten die Unterschrift leisten müssen. Danach habe er bis zum Jahr 2013 keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Mit seinem im Jahr 2013 gekauften Traktor habe er bis zu seiner Ausreise Waren, vor allem Sand und andere Baumaterialien, für andere Leute transportiert. Da er anfänglich keinen Führerschein gehabt habe, sei ein Fahrer an seiner Stelle gefahren. Dieser habe für die LTTE gearbeitet. Später habe er den Führerschein nachgeholt und habe den Traktor selber gefahren. Im Jahr 2013 habe sein Fahrer den Traktor nach F._______ gefahren, um dort Sand aufzuladen. Unterwegs sei er angehalten worden, weil er aus dem G._______-Gebiet stamme. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, Verbindungen zu den Leuten der Bewegung zu haben und für diese in seinem Traktor Waffen zu transportieren. Der Traktorfahrer sei festgenommen und der Traktor beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer und sein Fahrer seien geschlagen worden. Den Traktor habe er nach 15 Tagen gegen viel Geld wieder bekommen. Fortan habe er auch Waren für die Leute der Armee transportieren müssen und dafür kein Geld erhalten. In H._______ führe die Armee einen grossen (...), es handle sich um streng kontrolliertes Armee-Gebiet. Er sei meistens ein Mal pro Woche von Armee-Personen abgeholt worden und habe nach H._______ fahren müssen, wo er während der Nacht habe (...) aufladen und früh am Morgen zum Markt bringen müssen. Manchmal sei er während einer Nacht geblieben und manchmal auch mehrere Tage. Er habe jeweils Angst gehabt, mit seinem Traktor dorthin zu fahren und das (...) zu transportieren. Er und seine Familie hätten aufgrund des Vorwurfes, Verbindungen zu den Angehörigen der Bewegung zu unterhalten, befürchtet, dass er einmal umgebracht werde. Ausserdem habe er in der Zeitung gelesen, dass ein anderer Traktorfahrer erschossen worden sei. Er habe schon früher sein Heimatland verlassen wollen; indessen hätten ihm die dazu nötigen finanziellen Mittel gefehlt. Einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz seien Leute in Zivil an seinem Wohnort vorbeigekommen und hätten seinen Sohn nach ihm gefragt. Dieser habe gesagt, dass sich sein Vater im Ausland befinde. Seither werde er in seinem Heimatland nicht mehr gesucht. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, seinen Geburtsschein sowie die Geburtsscheine seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie den Todesschein eines Verwandten zu den Akten. Seinen legal im Jahr 2015 erworbenen Reisepass habe er dem Schlepper abgeben müssen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 wurde die Fürsorgebestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gewährt, allfällige gesundheitliche Probleme innert Frist mit einem detaillierten und aktuellen Arztbericht zu belegen. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 wurde um Fristerstreckung für die Einreichung eines Arztberichtes ersucht, welche vom Bundesverwaltungsgericht bis am 6. November 2017 gewährt wurde. G. Mit Eingabe vom 6. November 2017 wurde der Arztbericht vom 2. November 2017 zu den Akten gegeben. H. Mit Eingabe vom 8. November 2017 wurde um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Beiständin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass es sich bei den in den Jahren 2006 und 2008 geltend gemachten Festnahmen, Inhaftierungen und damit verbundenen erlittenen Nachteilen um abgeschlossene Ereignisse handle, der Beschwerdeführer jeweils wieder freigelassen worden sei und ihm nach 2008 nichts mehr in der Art zugestossen sei. Mithin vermöchten sie keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Die mutmasslichen Verfolgungsmassnahmen würden nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive basieren. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.1.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit führte das SEM Folgendes aus: 5.1.2.1 Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er einerseits ausgesagt habe, sein Traktor sei im Jahr 2010 für drei Monate beschlagnahmt worden, während dieser andererseits im Jahr 2013 für 15 Tage beschlagnahmt worden sein soll. 5.1.2.2 Ferner habe er den Fahrer des Traktors zuerst als ehemaliges LTTE-Mitglied bezeichnet, was er später verneint und ausgesagt habe, der Fahrer habe lediglich für die LTTE gearbeitet. 5.1.2.3 Als unglaubhaft würden auch seine Aussagen gelten, wonach er in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise für die Armee habe unentgeltlich Gemüse transportieren müssen und dabei Angst vor Nachteilen gehabt habe, da er diese Vorbringen als für die Ausreise ausschlaggebend bezeichnet, indessen anlässlich der Befragung unerwähnt gelassen habe. Dort habe er vielmehr dargelegt, dass ab 2013 nichts mehr vorgefallen sei. 5.1.2.4 Darüber hinaus sei die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Angst zwar subjektiv nachvollziehbar, indessen objektiv nicht begründet, da ihm während der Zeit der geltend gemachten Dienste für die Armee nichts Lebensbedrohliches zugestossen sei, das ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Zudem habe er privat weiterhin arbeiten können, und es wäre ihm möglich gewesen, den Traktor zu veräussern oder einen anderen Fahrer anzustellen. 5.1.2.5 Überdies gebe es keine Hinweise, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden wäre. Zwar sei einmal nach ihm gefragt worden, doch danach sei niemand mehr gekommen. 5.1.3 Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) sei ferner zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung habe. Die in den Jahren 2006 und 2008 geltend gemachte Verfolgung habe sich noch vor Kriegsende ereignet und nicht wiederholt. Sie sei somit abgeschlossen und asylrechtlich nicht beachtlich. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch während sieben Jahren im Heimatland gelebt, ohne wieder Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, und allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Sollten die Aufforderungen zu unentgeltlichen Arbeitsleistungen für die Armee tatsächlich erfolgt sein, sei das Interesse der Soldaten nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf die Tatsache, dass er einen Traktor besessen habe, gerichtet gewesen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde Folgendes geltend gemacht: 5.2.1 Der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Widerspruch, wann er den Traktor gekauft habe, nämlich gemäss der Befragung im Jahr 2010 und gemäss der Anhörung im Jahr 2013, sei kein Widerspruch, weil dem Beschwerdeführer dazu nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei und die Ungereimtheit so hätte aufgelöst werden können. 5.2.2 Auch der zweite vorgeworfene Widerspruch, nämlich sein Fahrer sei gemäss der einen Version LTTE-Mitglied gewesen und habe gemäss der andern Variante für die LTTE gearbeitet, stelle eine Wortklauberei dar. Auch zu diesem Widerspruch habe der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen können. 5.2.3 Gemäss dem dritten von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruch habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nichts zu der später vorgebrachten Zwangsarbeit gesagt. Angesichts der ausführlichen, detail- und umfangreichen, von Realkennzeichen gespickten Aussagen seien die diesbezüglichen Aussagen dennoch glaubhaft, was auch in der Bezeichnung der Vorinstanz, die diesbezüglichen Vorbringen seien "fraglich" zum Ausdruck komme. Der Beschwerdeführer habe wohl keine Zeit gehabt, dieses Vorbringen anlässlich der Befragung vorzutragen. Sein Fokus sei auf die Unterstützung der LTTE in den Jahren 2006 und 2008 gerichtet gewesen. Allenfalls habe auch ein Missverständnis vorgelegen. 5.2.4 Insgesamt seien seine Schilderungen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren, weshalb kein Grund bestehe, an der Glaubhaftigkeit zu zweifeln. 5.2.5 Die vom Beschwerdeführer 2006 und 2008 geltend gemachten Nachteile würden von der Vorinstanz als abgeschlossen betrachtet, was nur möglich sei, weil sie die in den Jahren 2013 bis 2015 dargelegten Nachteile nicht als glaubhaft qualifiziert habe. Indessen sei zu prüfen, ob die geltend gemachte Zwangsarbeit als ernsthafter Nachteil zu sehen sei und von Massnahmen herrühre, welche einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt hätten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 würden Verhaftung, Folter und eine tatsächliche, vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE die Hauptrisikofaktoren darstellen. Weitere Risikofaktoren seien die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied, frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindung und Narben. Dabei sei es irrelevant, ob ein begründeter Verdacht oder eine vage Verdächtigung bestehe. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2006 und 2008 zwei Mal von den sri-lankischen Behörden verhaftet, eingesperrt, misshandelt und gefoltert worden, weil er der LTTE-Aktivitäten verdächtigt worden sei und diese auch geleistet habe. Danach habe er während mehrerer Monate die Unterschrift leisten müssen und überdies Narben davongetragen. Die sichtbarste davon befinde sich unter dem linken Auge. Anlässlich der Kontrolle und Konfiskation des Traktors im Jahr 2013 seien seine eigene LTTE-Vergangenheit und diejenige seines Fahrers wieder relevant geworden, indem dem Beschwerdeführer Waffentransporte zugunsten der Wiederbelebung der LTTE unterstellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei fortan bis zu seiner Ausreise im November 2015 zur Zwangsarbeit zugunsten des Militärs genötigt worden. Damit erfülle er gleich mehrere vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile würden zudem über die gesetzlich geforderte Intensität hinausgehen. Der Zwangsarbeit an sich könne diese Intensität nicht abgesprochen werden; darüber hinaus hänge sie kausal mit der Vorverfolgung des Beschwerdeführers in den Jahren 2006/2008 zusammen. Folglich könnten die damaligen Ereignisse nicht als verjährt betrachtet werden. Ferner bestehe infolge der bestehenden Vorverfolgung die Regelvermutung der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 5.2.6 Angesichts der bestehenden Vorverfolgung des Beschwerdeführers greife die Regelvermutung der begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Die von der Vorinstanz geltend gemachte grundlegende Änderung im Heimatland überzeuge nicht, weil sie im Wesentlichen summarisch erfolgt sei und die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sogar gemäss der Argumentation der Vorinstanz noch nicht zufriedenstellend sei. Damit habe die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern sich die Lage ernst- und dauerhaft zugunsten des Beschwerdeführers verändert habe und nicht mehr von einer begründeten Furcht auszugehen sei. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe diese Furcht darin, dass er sich vor dem Militär fürchte, was angesichts der in den Jahren 2006 und 2008 erlittenen Misshandlungen und im Hinblick auf die von ihm in einer ehemaligen und entvölkerten Hochsicherheitszone zu leistende Zwangsarbeit für das Militär nachvollziehbar und von der Vorinstanz mit der Formulierung, seine Angst sei hypothetisch nachvollziehbar, selber festgestellt worden sei. Somit sei das subjektive Element der begründeten Furcht erfüllt. Angesichts der herrschenden Lage in Sri Lanka sei überdies bekannt, dass das Militär wirtschaftlich Aktivitäten in der Landwirtschaft betreibe und dazu auf Geräte und Arbeitskräfte der tamilischen Bevölkerung zurückgreife, während die singhalesische Bevölkerung davon nicht betroffen sei. Die Verfolgungsmassnahme sei somit auch ethnisch begründet. Sie sei zudem zielgerichtet, diskriminierend, nicht zufällig, freiheits- und existenzberaubend. Darüber hinaus basiere sie vorliegend auf einer vermeintlichen LTTE-Unterstützung des Beschwerdeführers. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Interesse der Armee nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf dessen Traktor gerichtet gewesen sei, verhalte somit nicht. Insgesamt sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Zwangsarbeit und asylrechtlich relevanten Nachteilen wie Misshandlung oder Folter auch objektiv begründet. 6. 6.1 Gemäss den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2017 schloss das SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2008 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und während einiger Zeit festgehalten, befragt und misshandelt worden sei. Diese Vorbringen sollen sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mindestens sieben beziehungsweise neun Jahre vor der Ausreise Ende 2015 ereignet haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie für die Ausreise aus Sri Lanka kausal waren. 6.1.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Anderseits muss die Asylrelevanz einer Verfolgung auch noch zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7875/2016 vom 6. September 2017 E. 6 ff., E-5132/2006 vom 16. August 2011 E. 7.3 und dort zitierte weitere Praxis). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört zwar die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; indessen schliesst dies nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Vorverfolgung ein Grund für die heutige Furcht vor Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5). 6.1.2 Vorliegend haben die Vorbringen aus den Jahren 2006 und 2008 offensichtlich nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 geführt. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind die nach 2008 geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen, weshalb nicht von einer fortgesetzten Verfolgung seiner Person gesprochen werden kann. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er nach 2008 von den sri-lankischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Damit ergeben sich aus objektiver Sicht keine Gründe für die verspätete Ausreise. Ausserdem ist seine Erklärung, wonach er mangels finanzieller Mittel Sri Lanka nicht habe früher verlassen können, nicht überzeugend, da er nicht plausibel erklärte, warum seine im Ausland lebenden Verwandten nicht schon vorher seine Reise in die Schweiz hätten mitfinanzieren und er den Goldschmuck und die Hochzeitsketten seiner Ehefrau nicht schon vorher hätte versilbern können. Damit vermögen auch die subjektiv geltend gemachten Verzögerungsgründe nicht zu überzeugen. Somit ist die verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers nicht mit objektiv und subjektiv überzeugenden Argumenten erklärbar. Folglich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die geltend gemachten Nachteile aus den Jahren 2006 und 2008 seinen Entschluss zur Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 nicht massgeblich motiviert haben können, weshalb der Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Darüber hinaus bestehen gestützt auf die Aktenlage und insbesondere in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt aufgrund der früheren geltend gemachten Nachteile in den Jahren 2006 und 2008 weiteren asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.3 Das Bundesgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass diejenigen Fluchtgründe, welche im Anschluss an die geltend gemachten Nachteile aus den Jahren 2006 und 2008 dargelegt wurden, nicht überzeugend sind. 6.3.1 Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung dar, es sei nach 2013 nichts mehr passiert; jedoch sei er bis dahin immer wieder vorgeladen und geschlagen worden. Zudem sei ihm gesagt worden, er dürfe das Land nicht verlassen. Die Frage, ob er noch bisher nicht erwähnte Gründe habe, welche gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprächen, verneinte er (vgl. Akte A3/12 S. 8). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung auf die Frage, welches der letzte für die Ausreise ausschlaggebende Grund gewesen sei, zur Antwort, er habe wegen seines im Jahr 2013 gekauften Traktors Probleme bekommen, weil er für die Armee habe unentgeltlich arbeiten müssen, indem er seinen Traktor zur Verfügung habe stellen oder für die Armee Waren transportieren müssen. Insbesondere habe er in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise bis im Juni 2015 jede Woche mit seinem Traktor in ein streng von der Armee kontrolliertes Gebiet fahren und von dort das Gemüse zum Markt transportieren müssen. Teilweise habe er über Nacht oder über das Wochenende unentgeltlich arbeiten müssen, wobei er aufgrund der früheren Folterungen und sexuellen Misshandlungen in den Jahren 2006 und 2008 immer Angst vor den Soldaten gehabt und befürchtet habe, sie wollten ihm etwas antun (vgl. Akte A15/20 S. 7 ff.). Damit stellte er anlässlich der Anhörung die unentgeltliche Arbeit für die sri-lankische Armee mit seinem Traktor als ausschlaggebenden Ausreisegrund dar, was sich mit seinen Angaben anlässlich der Befragung, nach 2013 sei nichts mehr passiert, nicht vereinbaren lässt. Zudem sind die Zwangsarbeiten für die Armee nicht von Anfang an, sondern erst anlässlich der Anhörung vorgebracht worden. Folglich sind sie nachgeschoben worden. In der Beschwerde wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe wohl anlässlich der Befragung keine Zeit gehabt, dieses Vorbringen zu erwähnen, weil sein Fokus auf die Unterstützung der LTTE in den Jahren 2006 und 2008 gerichtet gewesen sei; ausserdem liege allenfalls ein Missverständnis vor. Jedenfalls seien die nachträglichen Angaben aufgrund ihrer Ausführlichkeit, des Detailreichtums und der zahlreich vorhandenen Realkennzeichen trotzdem glaubhaft. Diese Einwände vermögen jedoch angesichts dessen, dass diese Vorbringen gestützt auf die Angaben anlässlich der Anhörung der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sein sollen, nicht zu überzeugen. Auch wenn die Befragung zur Person nur summarischen Charakter aufweist, sind Kernvorbringen - wobei der ausschlaggebende Ausreisegrund ein solches darstellt - von Anfang an, mithin bereits anlässlich der ersten Befragung, wenigstens im Ansatz zu erwähnen, um als glaubhaft gelten zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung angab, er sei wegen der unentgeltlichen Arbeiten zugunsten der Armee aus Sri Lanka ausgereist. Anlässlich der Befragung sagte er aus, wegen der ständigen Befragungen und Vorladungen durch das CID und die Spionagegruppen sein Land verlassen zu haben, wobei er mangels vorhandener finanzieller Mittel erst im Jahr 2015 habe ausreisen können (vgl. Akte A3/12 S. 7 f. und Akte A15/20 S. 17). Unter diesen Umständen kann ihm nicht geglaubt werden, dass er seinen Traktor im Jahr 2013 gekauft und damit zugunsten der sri-lankischen Armee zwischen 2013 und Juni 2015 unentgeltliche Arbeiten leisten musste. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sind seine diesbezüglichen Ausführungen auch nicht detailliert ausgefallen, weisen kaum Realkennzeichen auf und entbehren somit auch der nötigen Substanz. Ebenso wenig kann den diesbezüglichen Angaben im Befragungsprotokoll ein Missverständnis entnommen werden. Damit ist der zentrale Ausreisegrund beziehungsweise die Motivation für die Ende 2015 geltend gemachte Ausreise aus Sri Lanka nicht glaubhaft ausgefallen, zumal er an der Befragung klar angab, nach 2013 sei nichts mehr passiert. 6.3.2 Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der angeblichen Ereignisse zwischen den Jahren 2008 und 2013 in widersprüchliche Aussagen verstrickt. So machte er anlässlich der Befragung geltend, sein Traktor sei im Jahr 2010 für drei Monate beschlagnahmt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, er habe die LTTE unterstützt. Anschliessend sei er immer wieder vom CID und von Spionagegruppen aufgesucht worden, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen (vgl. Akte A3/12 S. 7). Demgegenüber soll gestützt auf die Angaben anlässlich der Anhörung sein im Jahr 2013 gekaufter (vgl. Akte A15/20 S. 11) Traktor im gleichen Jahr während 15 Tagen beschlagnahmt worden sein (vgl. Akte A15/20 S. 7). Ausserdem will er zwischen 2008 und 2013 keine Probleme gehabt haben (vgl. Akte A15/20 S. 16). Auch diese mehrfach widersprüchlichen Aussagen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers für die Zeit nach 2008. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu widersprüchlichen eigenen Aussagen nicht zwingend erforderlich. Dass er nach 2008 noch während drei Monaten habe die Unterschrift leisten müssen beziehungsweise vorgeladen und befragt worden sei, kann mangels Intensität - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden 6.3.3 Dem SEM ist schliesslich auch zuzustimmen, dass die Angaben über den Hintergrund des Traktorfahrers des Beschwerdeführers nicht übereinstimmend ausgefallen sind. Ob jemand Mitglied bei den LTTE gewesen sei oder für diese Organisation gearbeitet habe, stellt nicht - wie in der Beschwerde dargelegt - eine Wortklauberei dar. Vielmehr handelt es sich um relevante Differenzierungen, deren Konsequenzen sich für Personen in deren Umfeld massiv voneinander unterscheiden können. Folglich ist die unterschiedliche Verwendung durch den Beschwerdeführer als klarer Widerspruch zu sehen, der ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 6.3.4 Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die der Ausreise vorangehenden Jahre zwischen 2009 und 2015 nicht als glaubhaft zu qualifizieren, weil sie in den wesentlichen Punkten nicht übereinstimmend, teilweise nachgeschoben, widersprüchlich und in Teilen auch substanzlos sind. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, dass er zwischen 2009 und 2015 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Ausserdem kann unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass er vor und im Zeitpunkt seiner Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war. Dagegen spricht, dass er sich nach 2008 noch während sieben Jahren im Heimatland aufgehalten hat. Somit lag im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung vor. Ausserdem ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht begründet. Diese Einschätzung wird noch dadurch erhärtet, dass er das Heimatland gemäss seinen Angaben mit dem eigenen echten Reisepass verlassen habe. 6.4 Dem SEM kann somit beigepflichtet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe - soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2015 betreffen - nicht glaubhaft sind. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe sind infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen ist. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gereichten Beweismittel - insbesondere die Todesurkunde eines getöteten Angehörigen - nichts zu ändern, da sie seine Vorbringen nicht belegen können und zudem Ereignisse darstellen, welche auf die allgemeine Kriegssituation im damaligen Zeitpunkt zurückzuführen sind. 6.5 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind, soweit die Glaubhaftigkeit zu prüfen ist. Die Argumentation des SEM ist somit zu bestätigen. 7. 7.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den insgesamt zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 7.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner früheren niederschwelligen Hilfeleistungen an die LTTE (Plakate aufhängen, Essen transportieren, Informationen übermitteln) im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war. Zudem machte er für die Zeit nach 2008 keine glaubhaften asylrelevanten Nachteile oder konkrete überzeugende Verfolgungsmassnahmen, welche als asylrelevant qualifiziert werden können, gegen seine Person geltend. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er auf der "Stop-List" eingetragen ist, auch wenn er in den Jahren 2006 und 2008 aufgrund des Verdachts der Verbindungen zu den LTTE inhaftiert war, zumal er nach den Freilassungen zwar noch während einiger Zeit seine Unterschrift leisten musste, indessen danach keine weiteren glaubhaften und asylrelevanten Probleme mit den sri-lankischen Behörden vorbrachte. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass die von ihm geltend gemachte niederschwellige Verbindung zu den LTTE nach Kriegsende weiterbestand. Mithin ist sein früheres Engagement, welches vergleichbar ist mit Tätigkeiten von Tausenden anderer Personen tamilischer Ethnie zugunsten der LTTE, als derart niederschwellig zu betrachten, dass es nicht vergleichbar ist mit einer Verfolgung im Sinne des oben erwähnten Referenzurteils. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen auch seine Narben nichts zu ändern, zumal diese als schwach risikobegründender Faktor gelten und allein nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka stellen schwach risikobegründende Faktoren dar, die nicht geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Exilpolitische Tätigkeiten machte der Beschwerdeführer zudem keine geltend. 7.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Beweismittel nichts zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet generell als unzumutbar und die restliche Nordprovinz sowie in die Ostprovinz unter gewissen Bedingungen als zumutbar erachte. Im Rest des Landes sei von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Heute präsentiere sich die Situation hingegen grundlegend anders. Zwar sei die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen nach wie vor hoch, aber das Militär sei weniger präsent und habe keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Die wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im Vanni-Gebiet und in den weiteren ehemaligen Konfliktgebieten weiterhin schwieriger als in anderen Teilen Sri Lankas gestalten; indessen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig gebessert, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang zu sämtlichen ehemaligen Konfliktgebieten. Angesichts dieser Verbesserungen werde der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - namentlich auch in das Vanni-Gebiet - zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar eingeschätzt. Der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und sei vor seiner Ausreise immer einer Arbeit nachgegangen. Da er seinen Traktor immer noch habe, könne er seine Arbeit wieder aufnehmen. Aufgrund seiner Angaben, wonach seine Ehefrau einen Gemüsegarten habe und von seinem Bruder unterstützt werde, er selber zwecks Ausreise auch von Verwandten unterstützt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr bei Bedarf wieder unterstützt werde. Er könne an seinen Wohnort zurückkehren, wo sich die Ehefrau und die Kinder aufhalten würden. Damit sei seine Wohnsituation gesichert. Auch aus gesundheitlichen Gründen spreche nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Folglich sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar. 9.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. In diesen beiden Urteilen nahm das Bundesverwaltungsgericht neue Einschätzungen der Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4). Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, sofern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf Deckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9). Folglich ist zu prüfen, ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einschätzung mit diesem Urteil vereinbar ist. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______ im C._______ District, wo er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bis zur Ausreise gelebt habe. Weitere Verwandte wie seine Mutter würden auch in dieser Ortschaft leben. Er hat dort mit seinem Traktor Transporte ausgeführt und so den Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereingliederung bieten kann. Ausserdem kann er seine Arbeit mit dem immer noch vorhandenen Traktor wieder aufnehmen, auch wenn dieser zuerst repariert werden muss. Damit ist es ihm möglich, erneut eine eigene Existenz aufzubauen. Gemäss der Aktenlage ist er im mittleren Alter und - abgesehen von Schmerzen im (...) und in (...) sowie (...) - gesund. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass er trotz der Schmerzen arbeitsfähig ist. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er auch auf die Unterstützung seines bereits volljährigen ältesten Sohnes zählen kann. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither verändert hätte.

12. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 seine Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, LMaw Cora Dubach, angesichts der Tatsache, dass sie die Beschwerde nicht selber schrieb, sondern erst später um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte und sich ihr Aufwand somit auf die zweizeilige Eingabe vom 8. November 2017 beschränkte, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 100.- zuzusprechen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: