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D-2471/2020

D-2471/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5801/2017 vom 7. November 2018 ab. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des Asyl- und Wegweisungsentscheides. E. Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2019 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Am 10. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er befürchte aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden. Mit der Machtübernahme der Brüder Gotabaya und Mahinda Rajapaksa ergebe sich für ihn eine neue, erhebliche Gefährdungslage. Der Bruder des neu gewählten Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 sri-lankischer Staatspräsident gewesen sei und seit Neuestem das Amt des sri-lankischen Premierministers bekleide, sei verantwortlich für unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung. Durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gehe unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und der Herstellung innerer Sicherheit auch eine neue Politik der Unterdrückung ethnischer beziehungsweise religiöser Minderheiten sowie sämtlicher regierungskritischer Kreise einher. Bezeichnenderweise hätten auch bereits kurz nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 die Entführungen regimekritischer Personen mit weissen Lieferwägen wieder signifikant zugenommen. Mit der Entführung einer lokalen Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 habe die sri-lankische Regierung eindrücklich vor Augen geführt, wie sie mit missliebigen Personen umgehe. Nachdem die Affäre publik geworden sei, habe die sri-lankische Regierung die Entführung bestritten und die Mitarbeiterin der Lüge bezichtigt. Die Frau sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden am 16. Dezember 2019 in Haft genommen worden und es sei höchst realitätsfremd davon auszugehen, dass sie jemals wieder unversehrt freigelassen werde. Aus dem Gesagten resultiere, dass die Gefahr von Übergriffen gegenüber rückgeschafften Asylsuchenden aus der Schweiz, insbesondere Tamilen, aufgrund der veränderten Ausgangslage markant angestiegen sei. Vor diesem Hintergrund sei sein Profil in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht neu zu würdigen. Er gelte aufgrund entfernter Verwandter, die sich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert hätten als Unterstützer der tamilischen Widerstandsbewegung. Zudem sei aufgrund seiner gesamten Vorgeschichte, seiner "Registrierung als verdächtige Person" und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit klar, dass er verstärkt in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gerückt sei. Es sei auch durch einen Bericht der "Working Group on Arbitrary Detention" vom 23. Juli 2018 belegt, dass abgewiesene und nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende in zahlreichen Fällen willkürlich verhaftet, misshandelt und teilweise auch getötet worden seien. Schliesslich gehöre er als abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen zu einer sozialen Gruppe für welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bestehe. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seines Gesuchs folgende Beweismittel zu den Akten: einen Artikel des Nachrichtensenders Aljazeera vom 20. März 2017 über vergangene Aktivitäten von Gotabaya Rajapaksa, einen Artikel des Online-Nachrichtendienstes dailynews vom 11. November 2019 über sogenannte "white van abductions", einen Artikel der Zeitung The Guardian vom 13. November 2019 über die sri-lankische Präsidentschaftswahl, einen Artikel der Zeitung The Guardian vom 17. November 2018 über die Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die politische Macht, einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2019 über die Rückkehr des Rajapaksa-Clans, einen Artikel der NZZ vom 26. November 2019 über die Flucht eines sri-lankischen Polizeiinspektors in die Schweiz, einen Artikel der NZZ vom 27. November 2019 über die Entführung einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo, ein Interview mit einem Mitarbeiter der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Dezember 2019 über die Menschenrechtslage in Sri Lanka, einen Artikel der NZZ vom 16. Dezember 2019 über die Verhaftung der besagten Botschaftsmitarbeiterin sowie mehrere Online-Artikel der Zeitung Tamil Guardian über das Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden (ausgedruckt am 3. Februar 2020). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. In ihrer Verfügung vom 5. Mai 2020 (recte: 4. Mai 2020) - eröffnet am 5. Mai 2020 - qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020 als Mehrfachgesuch beziehungsweise Revisionsgesuch und trat auf ersteres gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG und auf letzteres infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung auf das Mehrfachgesuch einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine vorinstanzliche Verfügung betreffend eine andere asylsuchende Person aus Sri Lanka, einen Brief von Amnesty International, des Komitees zum Schutz von Journalisten und Reporter ohne Grenzen vom 25. Februar 2020 an den Präsidenten Gotabaya Rajapaksa, drei Berichte der Zeitung Tamil Guardian vom Januar 2020 sowie einen Bericht von Human Rights Watch vom 3. April 2020 zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4.3 - einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie oben aufgeführt - bereits am 15. Februar 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5801/2017 vom 7. November 2018 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2018 ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2019 nicht eingetreten. Die erneute Asylgesuchstellung vom 10. Februar 2020 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten.

E. 4.4 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei willkürlich auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. In analogen Fällen habe sie dagegen ähnliche Vorbringen materiell geprüft. Die Vorinstanz habe durch die Wahl des Nichteintretensentscheides das Willkürverbot sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt.

E. 5.3 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entscheidart sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/ Walter Haller/ Helen Keller/ Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Die Vor-instanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass mit Blick auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5801/2017 vom 7. November 2018 erfolgten Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka kein konkreter Bezug zum individuellen Fall des Beschwerdeführers ersichtlich sei, damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere - nach Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ähnlich gelagerte - Fälle vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen wird seitens des Beschwerdeführers nur ein einziger konkreter Fall angeführt. Daraus kann offensichtlich nicht auf das Bestehen einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Vorinstanz geschlossen werden. Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitsgebots ist nicht ersichtlich.

E. 5.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 4. Mai 2020 erläutert, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtet. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung, des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinem Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht auch die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Die Beschwerdeeingabe zeigt im Übrigen, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war.

E. 5.6 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 10. Februar 2020 als Revisionsgesuch beziehungsweise als Mehrfachgesuch und trat auf das erstere infolge fehlender Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG und auf das Letztere aufgrund fehlender Mitwirkung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Vorab wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, insofern der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch geltend gemacht habe, er erfülle bereits aufgrund seiner Vorfluchtgründe, namentlich seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, die Flüchtlingseigenschaft und insofern er behauptet habe, er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden mit vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE, handle es sich um Tatsachen, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5801/2017 vom 7. November 2018 bestanden hätten und deshalb nur noch revisionsweise durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft werden könnten. Auch der eingereichte Artikel des Nachrichtensenders Aljazeera vom 20. März 2017 über die vergangenen Aktivitäten Gotabaya Rajapaksas sei älter als das Urteil D-5801/2017, weshalb es nicht in der funktionellen Kompetenz des SEM als erstinstanzlicher Verwaltungsbehörde liege, dieses Beweismittel zu prüfen. Da es sich bei den aufgeführten Tatsachen und Beweismittel um Revisionsgründe handle, falle deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des SEM, sondern in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern er vorgebracht habe, aufgrund der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Staatspräsidenten Sri Lankas habe sich eine neue Gefährdungslage für seine Person ergeben, sei festzuhalten, dass die politischen Ereignisse der jüngsten Vergangenheit in Sri Lanka in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu seiner Person stünden. Gotabaya Rajapaksa sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas gewesen sei. Unter Mahinda Rajapaksa sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Ihm würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Nur fünf Tage nach seiner Wahl habe Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Es sei derzeit festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. So gebe es keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Tamilische Medien berichteten sodann bislang nicht über grosse Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen sei jedoch in seinem Fall weder aufgrund der gesamten Aktenlage ersichtlich noch habe er einen solchen substanziiert geltend gemacht. Insoweit er auf die Verhaftung einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo Bezug genommen und ausgeführt habe, dieser Vorfall zeige exemplarisch auf, wie mit missliebigen Personen umgegangen werde, sei weder aus seiner Eingabe noch aus den Akten ersichtlich inwiefern dieser Vorfall in einem Zusammenhang zu seiner Person stehe. Bei den eingereichten Zeitungsartikeln der NZZ und des Guardian beziehungsweisse der Ausdrucke der Internetseite www.dalynews.lk und der Onlineartikel des Tamil Guardian handle es sich um journalistische Texte, die sich mit der Präsidentschaftswahl und deren politischen Folgen auseinandersetzten. Die Artikel äusserten sich sehr kritisch zum neu gewählten Präsidenten und dessen nunmehr als Premierminister amtierendem Bruder. Insbesondere werde auf die klientelistische Vorgehensweise der Rajapaksa-Familie und die in menschenrechtlicher Hinsicht problematische Vergangenheit der beiden politischen Exponenten hingewiesen. Es sei jedoch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern diese Einschätzungen in einem konkreten Zusammenhang zu seiner Person stünden. Auch das Interview mit dem Mitarbeiter der SFH vom 10. Dezember 2019 vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So werde in diesem Interview die Meinung vertreten, dass kritische Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere politisch exponierte Personen, die sich regimekritisch äusserten einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Er entspreche indessen keinem der genannten Risikoprofile. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass mit Blick auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5801/2017 vom 7. November 2018 eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka kein konkreter Bezug zu seinem individuellen Fall ersichtlich sei, weshalb die Eingabe vom 10. Februar 2020 den Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch nicht genüge.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass Tamilen mit seinem Profil aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Gefahr darstellten und dem Staatsapparat weiterhin ein Dorn im Auge seien. Die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit der Machtübernahme intensiviert und alle Personen mit einem Profil wie seinem seien bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Bereits bei seinen Wahlkampagnen habe Präsident Rajapaksa ausdrücklich die schonungslose Beseitigung von verdächtigen Personen in den Mittelpunkt gestellt. Vor diesem Hintergrund werde er zweifelsohne auch wieder auf die Praxis von "White-Van"-Entführungen zurückgreifen, um verdächtige Tamilen aus dem Weg zu räumen. Aufgrund seiner Vorgeschichte, seiner Ethnie, seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes, seines Asylgesuchs und angesichts der verzeichneten analogen Fällen von tamilischen Gesuchstellern mit (angeblichen) LTTE-Verbindungen müsse er [der Beschwerdeführer] mit einer Verfolgung rechnen. Der Bericht der Working Group sowie weitere Berichterstattungen würden feststellen, dass insbesondere der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und LTTE-Verbindungen sowie mehrjähriger Landesabwesenheit, welcher er angehöre, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ungerechtfertigte Verhaftungen mit anschliessender Folter drohten. Er sei somit unmissverständlich einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, welcher ihn die Schweizer Behörden nicht aussetzen dürften. Insofern die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass er keinen direkten Zusammenhang zwischen seiner Person und dem Machtwechsel habe dartun können beziehungsweise die individuelle Gefährdungslage nicht gehörig begründet habe, verkenne sie, dass im Gesuch die individuelle Gefährdungslage ausführlich dargelegt worden sei. Er habe alles ihm Zumutbare zur Eruierung des Sachverhalts geleistet und sich nebst Zeitungs- und Onlineartikeln auch auf den Expertenbericht der Working Group sowie Interviews und Berichte der SFH gestützt. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der veränderten politischen Lage sei erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten werde. Eine korrekte Länderanalyse hätte ergeben, dass sich die Kultur der Überwachung durch die Machtübernahme verschärft habe. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, die eingereichten Beweismittel vollumfänglich zu würdigen und sich stattdessen auf einseitige Berichterstattungen abgestützt. Die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin stelle einen weiteren Beweis dar, dass es der sri-lankische Sicherheitsapparat auf Asylgesuchsteller in der Schweiz abgesehen habe. Die Botschaftsmitarbeiterin sei entführt worden, damit sie Informationen über sri-lankische Asylgesuchsteller in der Schweiz Preis gebe. Der Zusammenhang zwischen ihrer Entführung und seiner Person sei somit offensichtlich. Insofern sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, dass gemäss dem Interview mit dem Mitarbeiter der SFH lediglich kritische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gefährdet seien, sei zwar einzugestehen, dass er nicht zu dieser Gruppe gehöre, dennoch sei die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Berichterstattung aufgrund der Verfolgung Medienschaffender nur einseitig verlaufe. Dies gehe aus einem Bericht von Human Rights Watch wie auch aus einem gemeinsamen Brief von Amnesty International, dem Komitee zum Schutz von Journalisten und Reporter ohne Grenzen hervor. Die Vorinstanz verkenne, dass Journalisten gar keine Möglichkeit hätten schwere Menschenrechtsverletzungen ausländischen Medien mitzuteilen, da sie massive Repressionen zu befürchten hätten. Nur weil den Schweizer Behörden keine Meldungen über Verfolgungen im tamilischen Norden vorliegen würden, heisse dies nicht, dass keine stattgefunden hätten. Schliesslich hätten seine Vorfluchtgründe, seine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und der eingereichte Artikel von Aljazeera entgegen der Meinung der Vorinstanz vor dem Hintergrund der Machenschaften des neuen Präsidenten gewürdigt werden müssen. Die Vorinstanz verkenne mit ihrem Vorgehen, dass die [für ihn] gefährliche Lage nur in Kumulation aller Ereignisse, vor und nach der Präsidentschaftswahl, veranschaulicht werden könne.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 10. Februar 2020 vorrangig als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch" und wollte (beziehungsweise will, vgl. Beschwerde [...]) sie ausdrücklich als solches, nicht aber als Revisionsgesuch behandelt wissen und richtete sie konsequenterweise an das für die Behandlung multipler Asylgesuche zuständige SEM. Dieses hat sich in seinem Entscheid vom 4. Mai 2020 in Bezug auf bestimmte Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers für funktional unzuständig erklärt und auf die revisionsrechtlichen Vorgaben verwiesen. Im Weiteren hat es die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 12. Mai 2020 implizit geltend, die Vorinstanz sei betreffend die Vorfluchtgründe, die geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie den Artikel von Aljazeera zu Unrecht wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht auf sein Gesuch eingetreten. Diese Vorbringen beziehungsweise das Beweismittel hätten vor dem Hintergrund der Machenschaften des neuen Präsidenten gewürdigt werden müssen. Die [für ihn] gefährliche Lage könne nur in Kumulation aller Ereignisse, vor und nach den Präsidentschaftswahlen veranschaulicht werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SEM seine Prüfung des erneuten Asylgesuches zu Recht aufgrund der Sach- und Beweislage vornahm, wie sie im in Rechtskraft erwachsenen Urteil D-5801/2017 vom 7. November 2018 festgestellt wurde. Wird eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht, so muss dies nämlich vorab im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in die Wege geleitet werden, deren Prüfung prozessual einem zweiten Asylgesuch denn auch vorausgeht. Anders zu entscheiden hiesse, dass Asylsuchende rechtskräftige Entscheide bei jeder Veränderung der politischen Lage in einem Land immer wieder in Frage stellen könnten, indem sie zusammen mit der Lageveränderung neue Sachverhaltselemente und Beweismittel einbringen würden. Dies unter Umgehung der hohen formellen Voraussetzungen, denen die Revision beziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren unterliegen. Ein solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen.

E. 7.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet qualifiziert werden dürfe, ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass im Mehrfachgesuch die Ausführungen zu den (sicherheits-)politischen Ereignissen in Sri Lanka seit den Wahlen ausreichend substanziiert ausgefallen sind. Weshalb und inwiefern diese (sicherheits-)politischen Veränderungen gerade beim Beschwerdeführer zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr geführt haben sollen, kann der Begründung des Mehrfachgesuchs aber nicht entnommen werden. Die angebliche Verfolgungsgefahr wird lediglich in pauschaler Weise sowie unter Hinweis auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vor- und Nachfluchtgründe behauptet. Im Urteil D-5801/2017 vom 7. November 2018 wurde indessen festgestellt, dass die Fluchtgründe, soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2015, dem Jahr der Ausreise, betreffen würden, nicht glaubhaft seien. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe seien infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. Schliesslich bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Mithin sei das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6 und E. 7). Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch kann nicht entnommen werden, dass sich sein Risikoprofil zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert hätte. Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich namentlich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann ebenfalls kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Der Auffassung des SEM, dass es im vorliegenden Fall an einer gehörigen Begründung des Mehrfachgesuchs fehlt, ist nach dem Gesagten zuzustimmen. In dieser Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass das SEM die Frage der (nicht) gehörigen Begründung zutreffend in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG (und nicht in Anwendung von Art. 8 AsylG) geprüft hat; denn es handelt sich dabei nicht um ein spezialgesetzliches, sondern um ein allgemeines verwaltungsrechtliches Kriterium. Ein Mehrfachgesuch kann durchaus unter Beachtung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht gestellt werden und sich dennoch als nicht gehörig begründet im verwaltungsrechtlichen Sinn erweisen. Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal daraus wiederum kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich wird.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist. Das SEM ist zu Recht darauf nicht eingetreten.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz einerseits auf die Ausführungen im Urteil D-5801/2017 vom 7. November 2018 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten sei und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht (vgl. E. 9.4.2 f.). Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2471/2020 ich Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5801/2017 vom 7. November 2018 ab. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des Asyl- und Wegweisungsentscheides. E. Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2019 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Am 10. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er befürchte aufgrund der jüngsten politischen Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden. Mit der Machtübernahme der Brüder Gotabaya und Mahinda Rajapaksa ergebe sich für ihn eine neue, erhebliche Gefährdungslage. Der Bruder des neu gewählten Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 sri-lankischer Staatspräsident gewesen sei und seit Neuestem das Amt des sri-lankischen Premierministers bekleide, sei verantwortlich für unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung. Durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gehe unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und der Herstellung innerer Sicherheit auch eine neue Politik der Unterdrückung ethnischer beziehungsweise religiöser Minderheiten sowie sämtlicher regierungskritischer Kreise einher. Bezeichnenderweise hätten auch bereits kurz nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 die Entführungen regimekritischer Personen mit weissen Lieferwägen wieder signifikant zugenommen. Mit der Entführung einer lokalen Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 habe die sri-lankische Regierung eindrücklich vor Augen geführt, wie sie mit missliebigen Personen umgehe. Nachdem die Affäre publik geworden sei, habe die sri-lankische Regierung die Entführung bestritten und die Mitarbeiterin der Lüge bezichtigt. Die Frau sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden am 16. Dezember 2019 in Haft genommen worden und es sei höchst realitätsfremd davon auszugehen, dass sie jemals wieder unversehrt freigelassen werde. Aus dem Gesagten resultiere, dass die Gefahr von Übergriffen gegenüber rückgeschafften Asylsuchenden aus der Schweiz, insbesondere Tamilen, aufgrund der veränderten Ausgangslage markant angestiegen sei. Vor diesem Hintergrund sei sein Profil in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht neu zu würdigen. Er gelte aufgrund entfernter Verwandter, die sich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert hätten als Unterstützer der tamilischen Widerstandsbewegung. Zudem sei aufgrund seiner gesamten Vorgeschichte, seiner "Registrierung als verdächtige Person" und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit klar, dass er verstärkt in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gerückt sei. Es sei auch durch einen Bericht der "Working Group on Arbitrary Detention" vom 23. Juli 2018 belegt, dass abgewiesene und nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende in zahlreichen Fällen willkürlich verhaftet, misshandelt und teilweise auch getötet worden seien. Schliesslich gehöre er als abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit vermeintlichen LTTE-Verbindungen zu einer sozialen Gruppe für welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bestehe. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seines Gesuchs folgende Beweismittel zu den Akten: einen Artikel des Nachrichtensenders Aljazeera vom 20. März 2017 über vergangene Aktivitäten von Gotabaya Rajapaksa, einen Artikel des Online-Nachrichtendienstes dailynews vom 11. November 2019 über sogenannte "white van abductions", einen Artikel der Zeitung The Guardian vom 13. November 2019 über die sri-lankische Präsidentschaftswahl, einen Artikel der Zeitung The Guardian vom 17. November 2018 über die Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die politische Macht, einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2019 über die Rückkehr des Rajapaksa-Clans, einen Artikel der NZZ vom 26. November 2019 über die Flucht eines sri-lankischen Polizeiinspektors in die Schweiz, einen Artikel der NZZ vom 27. November 2019 über die Entführung einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo, ein Interview mit einem Mitarbeiter der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Dezember 2019 über die Menschenrechtslage in Sri Lanka, einen Artikel der NZZ vom 16. Dezember 2019 über die Verhaftung der besagten Botschaftsmitarbeiterin sowie mehrere Online-Artikel der Zeitung Tamil Guardian über das Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden (ausgedruckt am 3. Februar 2020). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. In ihrer Verfügung vom 5. Mai 2020 (recte: 4. Mai 2020) - eröffnet am 5. Mai 2020 - qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020 als Mehrfachgesuch beziehungsweise Revisionsgesuch und trat auf ersteres gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG und auf letzteres infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung auf das Mehrfachgesuch einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine vorinstanzliche Verfügung betreffend eine andere asylsuchende Person aus Sri Lanka, einen Brief von Amnesty International, des Komitees zum Schutz von Journalisten und Reporter ohne Grenzen vom 25. Februar 2020 an den Präsidenten Gotabaya Rajapaksa, drei Berichte der Zeitung Tamil Guardian vom Januar 2020 sowie einen Bericht von Human Rights Watch vom 3. April 2020 zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4.3 - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie oben aufgeführt - bereits am 15. Februar 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5801/2017 vom 7. November 2018 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2018 ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2019 nicht eingetreten. Die erneute Asylgesuchstellung vom 10. Februar 2020 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. 4.4 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei willkürlich auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. In analogen Fällen habe sie dagegen ähnliche Vorbringen materiell geprüft. Die Vorinstanz habe durch die Wahl des Nichteintretensentscheides das Willkürverbot sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. 5.3 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entscheidart sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/ Walter Haller/ Helen Keller/ Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. 5.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Die Vor-instanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass mit Blick auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5801/2017 vom 7. November 2018 erfolgten Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka kein konkreter Bezug zum individuellen Fall des Beschwerdeführers ersichtlich sei, damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere - nach Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ähnlich gelagerte - Fälle vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen wird seitens des Beschwerdeführers nur ein einziger konkreter Fall angeführt. Daraus kann offensichtlich nicht auf das Bestehen einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Vorinstanz geschlossen werden. Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitsgebots ist nicht ersichtlich. 5.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 4. Mai 2020 erläutert, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtet. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung, des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinem Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht auch die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Die Beschwerdeeingabe zeigt im Übrigen, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. 5.6 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 10. Februar 2020 als Revisionsgesuch beziehungsweise als Mehrfachgesuch und trat auf das erstere infolge fehlender Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG und auf das Letztere aufgrund fehlender Mitwirkung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Vorab wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, insofern der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch geltend gemacht habe, er erfülle bereits aufgrund seiner Vorfluchtgründe, namentlich seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, die Flüchtlingseigenschaft und insofern er behauptet habe, er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden mit vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE, handle es sich um Tatsachen, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5801/2017 vom 7. November 2018 bestanden hätten und deshalb nur noch revisionsweise durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft werden könnten. Auch der eingereichte Artikel des Nachrichtensenders Aljazeera vom 20. März 2017 über die vergangenen Aktivitäten Gotabaya Rajapaksas sei älter als das Urteil D-5801/2017, weshalb es nicht in der funktionellen Kompetenz des SEM als erstinstanzlicher Verwaltungsbehörde liege, dieses Beweismittel zu prüfen. Da es sich bei den aufgeführten Tatsachen und Beweismittel um Revisionsgründe handle, falle deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des SEM, sondern in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern er vorgebracht habe, aufgrund der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Staatspräsidenten Sri Lankas habe sich eine neue Gefährdungslage für seine Person ergeben, sei festzuhalten, dass die politischen Ereignisse der jüngsten Vergangenheit in Sri Lanka in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu seiner Person stünden. Gotabaya Rajapaksa sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas gewesen sei. Unter Mahinda Rajapaksa sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Ihm würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Nur fünf Tage nach seiner Wahl habe Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Es sei derzeit festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. So gebe es keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Tamilische Medien berichteten sodann bislang nicht über grosse Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen sei jedoch in seinem Fall weder aufgrund der gesamten Aktenlage ersichtlich noch habe er einen solchen substanziiert geltend gemacht. Insoweit er auf die Verhaftung einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo Bezug genommen und ausgeführt habe, dieser Vorfall zeige exemplarisch auf, wie mit missliebigen Personen umgegangen werde, sei weder aus seiner Eingabe noch aus den Akten ersichtlich inwiefern dieser Vorfall in einem Zusammenhang zu seiner Person stehe. Bei den eingereichten Zeitungsartikeln der NZZ und des Guardian beziehungsweisse der Ausdrucke der Internetseite www.dalynews.lk und der Onlineartikel des Tamil Guardian handle es sich um journalistische Texte, die sich mit der Präsidentschaftswahl und deren politischen Folgen auseinandersetzten. Die Artikel äusserten sich sehr kritisch zum neu gewählten Präsidenten und dessen nunmehr als Premierminister amtierendem Bruder. Insbesondere werde auf die klientelistische Vorgehensweise der Rajapaksa-Familie und die in menschenrechtlicher Hinsicht problematische Vergangenheit der beiden politischen Exponenten hingewiesen. Es sei jedoch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern diese Einschätzungen in einem konkreten Zusammenhang zu seiner Person stünden. Auch das Interview mit dem Mitarbeiter der SFH vom 10. Dezember 2019 vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So werde in diesem Interview die Meinung vertreten, dass kritische Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere politisch exponierte Personen, die sich regimekritisch äusserten einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Er entspreche indessen keinem der genannten Risikoprofile. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass mit Blick auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5801/2017 vom 7. November 2018 eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka kein konkreter Bezug zu seinem individuellen Fall ersichtlich sei, weshalb die Eingabe vom 10. Februar 2020 den Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch nicht genüge. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass Tamilen mit seinem Profil aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Gefahr darstellten und dem Staatsapparat weiterhin ein Dorn im Auge seien. Die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit der Machtübernahme intensiviert und alle Personen mit einem Profil wie seinem seien bei einer Rückkehr massiv gefährdet. Bereits bei seinen Wahlkampagnen habe Präsident Rajapaksa ausdrücklich die schonungslose Beseitigung von verdächtigen Personen in den Mittelpunkt gestellt. Vor diesem Hintergrund werde er zweifelsohne auch wieder auf die Praxis von "White-Van"-Entführungen zurückgreifen, um verdächtige Tamilen aus dem Weg zu räumen. Aufgrund seiner Vorgeschichte, seiner Ethnie, seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes, seines Asylgesuchs und angesichts der verzeichneten analogen Fällen von tamilischen Gesuchstellern mit (angeblichen) LTTE-Verbindungen müsse er [der Beschwerdeführer] mit einer Verfolgung rechnen. Der Bericht der Working Group sowie weitere Berichterstattungen würden feststellen, dass insbesondere der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und LTTE-Verbindungen sowie mehrjähriger Landesabwesenheit, welcher er angehöre, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ungerechtfertigte Verhaftungen mit anschliessender Folter drohten. Er sei somit unmissverständlich einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, welcher ihn die Schweizer Behörden nicht aussetzen dürften. Insofern die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass er keinen direkten Zusammenhang zwischen seiner Person und dem Machtwechsel habe dartun können beziehungsweise die individuelle Gefährdungslage nicht gehörig begründet habe, verkenne sie, dass im Gesuch die individuelle Gefährdungslage ausführlich dargelegt worden sei. Er habe alles ihm Zumutbare zur Eruierung des Sachverhalts geleistet und sich nebst Zeitungs- und Onlineartikeln auch auf den Expertenbericht der Working Group sowie Interviews und Berichte der SFH gestützt. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der veränderten politischen Lage sei erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten werde. Eine korrekte Länderanalyse hätte ergeben, dass sich die Kultur der Überwachung durch die Machtübernahme verschärft habe. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, die eingereichten Beweismittel vollumfänglich zu würdigen und sich stattdessen auf einseitige Berichterstattungen abgestützt. Die Entführung der Botschaftsmitarbeiterin stelle einen weiteren Beweis dar, dass es der sri-lankische Sicherheitsapparat auf Asylgesuchsteller in der Schweiz abgesehen habe. Die Botschaftsmitarbeiterin sei entführt worden, damit sie Informationen über sri-lankische Asylgesuchsteller in der Schweiz Preis gebe. Der Zusammenhang zwischen ihrer Entführung und seiner Person sei somit offensichtlich. Insofern sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, dass gemäss dem Interview mit dem Mitarbeiter der SFH lediglich kritische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gefährdet seien, sei zwar einzugestehen, dass er nicht zu dieser Gruppe gehöre, dennoch sei die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Berichterstattung aufgrund der Verfolgung Medienschaffender nur einseitig verlaufe. Dies gehe aus einem Bericht von Human Rights Watch wie auch aus einem gemeinsamen Brief von Amnesty International, dem Komitee zum Schutz von Journalisten und Reporter ohne Grenzen hervor. Die Vorinstanz verkenne, dass Journalisten gar keine Möglichkeit hätten schwere Menschenrechtsverletzungen ausländischen Medien mitzuteilen, da sie massive Repressionen zu befürchten hätten. Nur weil den Schweizer Behörden keine Meldungen über Verfolgungen im tamilischen Norden vorliegen würden, heisse dies nicht, dass keine stattgefunden hätten. Schliesslich hätten seine Vorfluchtgründe, seine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und der eingereichte Artikel von Aljazeera entgegen der Meinung der Vorinstanz vor dem Hintergrund der Machenschaften des neuen Präsidenten gewürdigt werden müssen. Die Vorinstanz verkenne mit ihrem Vorgehen, dass die [für ihn] gefährliche Lage nur in Kumulation aller Ereignisse, vor und nach der Präsidentschaftswahl, veranschaulicht werden könne. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 10. Februar 2020 vorrangig als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch" und wollte (beziehungsweise will, vgl. Beschwerde [...]) sie ausdrücklich als solches, nicht aber als Revisionsgesuch behandelt wissen und richtete sie konsequenterweise an das für die Behandlung multipler Asylgesuche zuständige SEM. Dieses hat sich in seinem Entscheid vom 4. Mai 2020 in Bezug auf bestimmte Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers für funktional unzuständig erklärt und auf die revisionsrechtlichen Vorgaben verwiesen. Im Weiteren hat es die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 12. Mai 2020 implizit geltend, die Vorinstanz sei betreffend die Vorfluchtgründe, die geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie den Artikel von Aljazeera zu Unrecht wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht auf sein Gesuch eingetreten. Diese Vorbringen beziehungsweise das Beweismittel hätten vor dem Hintergrund der Machenschaften des neuen Präsidenten gewürdigt werden müssen. Die [für ihn] gefährliche Lage könne nur in Kumulation aller Ereignisse, vor und nach den Präsidentschaftswahlen veranschaulicht werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SEM seine Prüfung des erneuten Asylgesuches zu Recht aufgrund der Sach- und Beweislage vornahm, wie sie im in Rechtskraft erwachsenen Urteil D-5801/2017 vom 7. November 2018 festgestellt wurde. Wird eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht, so muss dies nämlich vorab im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in die Wege geleitet werden, deren Prüfung prozessual einem zweiten Asylgesuch denn auch vorausgeht. Anders zu entscheiden hiesse, dass Asylsuchende rechtskräftige Entscheide bei jeder Veränderung der politischen Lage in einem Land immer wieder in Frage stellen könnten, indem sie zusammen mit der Lageveränderung neue Sachverhaltselemente und Beweismittel einbringen würden. Dies unter Umgehung der hohen formellen Voraussetzungen, denen die Revision beziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren unterliegen. Ein solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen. 7.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet qualifiziert werden dürfe, ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass im Mehrfachgesuch die Ausführungen zu den (sicherheits-)politischen Ereignissen in Sri Lanka seit den Wahlen ausreichend substanziiert ausgefallen sind. Weshalb und inwiefern diese (sicherheits-)politischen Veränderungen gerade beim Beschwerdeführer zum Entstehen einer neuen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr geführt haben sollen, kann der Begründung des Mehrfachgesuchs aber nicht entnommen werden. Die angebliche Verfolgungsgefahr wird lediglich in pauschaler Weise sowie unter Hinweis auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vor- und Nachfluchtgründe behauptet. Im Urteil D-5801/2017 vom 7. November 2018 wurde indessen festgestellt, dass die Fluchtgründe, soweit sie die Zeit zwischen 2009 und 2015, dem Jahr der Ausreise, betreffen würden, nicht glaubhaft seien. Die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe seien infolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. Schliesslich bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Mithin sei das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6 und E. 7). Den Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch kann nicht entnommen werden, dass sich sein Risikoprofil zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert hätte. Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich namentlich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann ebenfalls kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Der Auffassung des SEM, dass es im vorliegenden Fall an einer gehörigen Begründung des Mehrfachgesuchs fehlt, ist nach dem Gesagten zuzustimmen. In dieser Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass das SEM die Frage der (nicht) gehörigen Begründung zutreffend in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG (und nicht in Anwendung von Art. 8 AsylG) geprüft hat; denn es handelt sich dabei nicht um ein spezialgesetzliches, sondern um ein allgemeines verwaltungsrechtliches Kriterium. Ein Mehrfachgesuch kann durchaus unter Beachtung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht gestellt werden und sich dennoch als nicht gehörig begründet im verwaltungsrechtlichen Sinn erweisen. Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal daraus wiederum kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich wird.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist. Das SEM ist zu Recht darauf nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz einerseits auf die Ausführungen im Urteil D-5801/2017 vom 7. November 2018 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten sei und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht (vgl. E. 9.4.2 f.). Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: