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E-5132/2006

E-5132/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Syrien) und reichte am 22. Februar 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein; am 3. März 2003 wurde er dazu summarisch befragt. Durch den Kanton Zürich wurde er am 21. März, 4. April und 7. April 2003 (A16) angehört. Am 13. März 2003 wurde der Beschwerdeführer an einer Zollstelle im Kanton Genf beim Versuch der Wiedereinreise in die Schweiz angehalten. Er erklärte, er habe sich nach C._______ begeben, um Geld von seinem Bankkonto abzuheben. Er habe vor der Gesuchstellung in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren in C._______ durchlaufen (A16, S. 4 f.). A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung aus, dass er während des Studiums der Arabischen Literatur ab 1993 als Seemann tätig gewesen sei. Auf einer Rückreise - etwa am 24. August 1995 - sei ein jordanischer Mann an Bord gekommen. Er sei mit diesem zusammen gesessen und sie hätten über Religion und Politik gesprochen. Dabei habe dieser ihm, nach eigenen Aussagen ein Angehöriger der Partei At-Tahrir, ein Flugblatt sowie ein Büchlein mit dem Titel Al-Khalifa (Das Khalifat) gegeben und ihm angeboten, der Partei beizutreten. Die Schriften habe er gelesen und danach vernichtet. Am (...) 1995 sei er nach der Ankunft des Schiffes in Syrien vom Geheimdienst in D._______ noch an Bord verhaftet worden. Man habe ihm seinen Ausweis sowie seinen Geldbeutel abgenommen und ihn in eine Zelle geführt. Unter dem Vorwurf, mit der Muslimbruderschaft zusammenzuarbeiten und sich über den Staat und den Präsidenten negativ geäussert zu haben, sei er während des Verhörs gefoltert und gepeinigt worden. Er habe dabei niemanden erkennen können, da man seine Augen verbunden habe. Nach drei Tagen habe er etwas unterschreiben müssen. Nach siebzehn Tagen sei er zur Abteilung E._______ verlegt worden. Auch dort sei er - diesmal indes auch über die At-Tahrir-Partei - verhört und (teilweise mit Strom) massiv misshandelt worden. Im (...) 1996 sei er unter der Auflage einer monatlichen Meldepflicht entlassen worden. Er habe ein Papier unterschrieben, das er indes nicht gelesen habe. Die Freilassung, die offiziell mit einer Krankheit (Herzbeschwerden) begründet worden sei, habe sein Vater, der seinen Sohn acht Monate gesucht habe, durch eine Zahlung von US$ (...) ermöglicht. Der Mann, der bei der Entlassung vermittelt habe, habe ihn indes gewarnt, dass er jederzeit wieder verhaftet werden könne. In der Folge habe er - gegen ihn sei eine Ausreisesperre verhängt worden - die Behörden zweimal um Erteilung einer Ausreisebewilligung ersucht, welche er schliesslich mit Hilfe desselben Vermittlers erhalten habe. Er sei indessen aus persönlichen Gründen nicht schon nach Erhalt der ersten Bewilligung im (...) 1996 ausgereist. Der Vermittler habe ihm schliesslich nach Erhalt der zweiten Bewilligung geraten, sofort auszureisen, da ein Bericht vorliege, der ihm vorwerfe, Beamte des Geheimdienstes bestochen zu haben. Daher sei er am (...) 1998 in den Libanon und von dort aus nach Südafrika gereist. Bis im Jahr 2002 sei er als Seemann in Europa und Afrika tätig gewesen. Am (...) 2002 sei er am Flughafen in F._______ auf der Durchreise nach Ägypten - dort habe er eine Seeakademie besuchen wollen - angehalten worden. Er sei im Besitz eines am (...) 2000 abgelaufenen syrischen Reisepasses und eines griechischen Reisepapiers gewesen. Letzteres sei von den (...) Behörden als Fälschung erachtet worden und sie hätten daraufhin seine gesamten Identitätsdokumente und weitere Unterlagen beschlagnahmt. Daraufhin habe er einen Tag später in C._______ ein Asylgesuch gestellt. Einige Tage später habe ihm ein Freund erzählt, dass es in Syrien einen neuen Bericht über ihn geben würde. Am (...) 2003 habe er C._______ verlassen. Er habe sich dort von einem Asylsuchenden, der sich als Iraker ausgegeben habe, verfolgt gefühlt. Er vermute, dass es sich bei diesem Asylsuchenden um einen Agenten des syrischen Geheimdienstes gehandelt habe. Im Übrigen erwähnte der Beschwerdeführer, dass er insbesondere zwei Onkel habe, die Anhänger der Muslimbruderschaft gewesen seien; einer sei seit längerem inhaftiert, der andere sei im Jahr 1970 umgebracht worden. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.b Im Verlaufe des am 1. Juli 2003 dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 15. Juli 2003 (A25), in welchem eine Posttraumatische Belastungsstörung zusammen mit einer schweren Depression diagnostiziert wurde, sowie einen weiteren ärztlichen Befund von Dr. med. H._______ vom 30. September 2003 (A28) ein, der ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung feststellte, deren Symptome mit der vorgebrachten Anamnese und den geschilderten Folterungen und Misshandlungen mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit übereinstimmen würden. B.c Mit Urteil vom 26. Januar 2005 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFF vom 16. Juni 2003 auf. Trotz beträchtlicher Zweifel würden auch etliche Indizien für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen und würden daher dem tiefen Beweismassstab der Hinweise auf Verfolgung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG genügen. Die Akten wurden zur Neubeurteilung des Asylgesuchs der Vorinstanz überwiesen. C.a Am 28. April 2005 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu seinen Asylvorbringen angehört (A39). Auf seine Aussagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Im Weiteren reichte er während des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein:

- Kopien einiger Akten des Asylverfahrens in C._______ (A41 f.). Dabei handle es sich unter anderem um einen Entscheid, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im (...) Verfahren Dokumente - wie zum Beispiel einen Seemannspassport - vorgelegt habe, und um von den zuständigen Behörden des (...) Flughafens erstellte Inventarlisten.

- Einen Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 6. Juni 2005 (A45), der eine Posttraumatische Belastungsstörung feststellte.

- Eine Kopie seines Dienstbüchleins, eine Kopie eines Zertifikates der Universität sowie eine Kopie seines syrischen Seemannspasses (A48) - das Original befinde sich in C._______. C.b Mit Verfügung vom 13. April 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei daher aus der Schweiz wegzuweisen. Aus Gründen der Unzumutbarkeit sei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers realitätsfremd seien. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Darüber hinaus stehe seine Ausreise nicht in einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner damals bereits eineinhalb Jahren zurückliegenden Inhaftierung, weshalb den Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Auf Details der Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. April 2006 bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ein, welche durch eine weitere Eingabe vom 19. Juni 2006 ergänzt wurde. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ferner sei die Verfügung vom 17. August 2005 (recte: 13. April 2006) aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf Details der Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Nachdem dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, stellte das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2008 fest, dass dessen vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erloschen ist (A63). Am 23. Juni 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er das Beschwerdeverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht zurückzuziehen gedenke. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2008 stellte das Bundesamt fest, dass es an seinen Erwägungen festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 2. März 2011 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel und Ausführungen zur aktuellen Lage in Syrien zukommen, welche die asylrelevante persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers belegen sollen. H. Mit Verfügung vom 18. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist eingeräumt, um Unklarheiten des rechtserheblichen Sachverhalts zu beseitigen. I. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 hielt das Bundesamt an seiner bisherigen Einschätzung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte und auch spätere Ergänzungen nicht geeignet seien, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. J. Am 30. Mai 2011 replizierte der Beschwerdeführer und es wurde eine Kostennote eingereicht.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführerende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich aufgrund des Erlasses der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise der zuvor erteilten vorläufigen Aufnahme durch das BFM alleine auf die Fragen der Flüchtlingsanerkennung und der Asylgewährung (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. April 2006).

E. 4.1 Es gilt im vorliegenden Verfahren vorab zu klären, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Gerügt wird, dass das BFM seine Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 4.2), den Sachverhalt mangelhaft und unrichtig festgestellt (vgl. E. 4.3) und ungenügend gewürdigt (vgl. E. 4.4) sowie das vorgeschriebene Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) falsch gehandhabt (vgl. E. 4.5) habe. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26 bis 33b VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 N. 22 f.; Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N. 8; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 275; je mit weiteren Hinweisen). Als Teilaspekte umfasst dieser einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 f. VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vor, das BFM habe der Begründungspflicht nicht genüge getan, da aus der Verfügung sowie aus den weiteren Akten nicht hervorgehe, aus welchen Gründen es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine gewisse Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft, sondern vielmehr im Rahmen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt worden sei.

E. 4.2.1 Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35 N. 10 ff.; Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 4 ff.). Die Begründungspflicht gewährleistet dem Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 4 E. 5). Dies bedeutet, dass das BFM in seiner Verfügung darzulegen hat, weshalb es die betroffene Person nicht als Flüchtling anerkennt und weshalb es diese wegweist. Ausnahmsweise kann gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG darauf verzichtet werden, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht.

E. 4.2.2 Indem die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifizierte, hat sie einem Teilaspekt des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers entsprochen (Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug) und braucht diese Entscheidung nicht zu begründen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist dadurch nicht verletzt worden. Hinsichtlich der Annahme des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Elemente des Flüchtlingsbegriffs unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeitsprüfung subsumiert, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die nachfolgende Abhandlung des Flüchtlingsbegriffs in diesem Verfahren (vgl. E. 7).

E. 4.3 Ferner rügte der Beschwerdeführer, das BFM habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts. Insbesondere sei das BFM gewissen Beweisanträgen nicht nachgegangen (vgl. Rechtsmitteleingabe Art. 18 ff. S. 11 f.). So hätte es Kontakt mit dem österreichischen Aussenministerium aufnehmen können, das zugunsten eines österreichischen Staatsangehörigen, der gleichzeitig wie der Beschwerdeführer in Syrien in Haft gesessen habe, interveniert habe und deshalb die Aussagen des Beschwerdeführers hätte bezeugen können. Überdies hätte das BFM - über das österreichische Aussenministerium - mit dem Zeugen in Kontakt treten können. Auch wäre eine Abklärung bei den (...) Behörden - wie vom Hilfswerkvertreter anlässlich der Anhörung empfohlen - angebracht gewesen. Im Weiteren sei die Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch eine für Folteropfer spezialisierte Stelle zwingend notwendig gewesen, da sich ein solches auch auf die Fragestellung des Aussageverhaltens und der Glaubhaftigkeit beziehe.

E. 4.3.1 Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG - als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegendem Untersuchungsgrundsatz - verlangt von den Asylsuchenden, den Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegen. Die Behörden sind im Gegenzug verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen). Erst in einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist. Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses - vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft - relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darf von einem angebotenen Beweisstück abgesehen werden, wenn aufgrund vorhandener Beweisstücke der rechtserhebliche Sachverhalt für genügend erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung ändere sich durch weitere Beweiserhebungen nicht (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111).

E. 4.3.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführlich und detailliert zu seinen Vorbringen äussern konnte, konnte der Sachverhalt als genügend erstellt betrachtet werden, um einen Entscheid ohne weitere Abklärungen zu fällen. Aus diesem Grund liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM vor und es besteht kein Anlass, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend das ärztliche Gutachten und die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung gilt darüber hinaus festzuhalten, dass die ARK in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in ASYL 1994/4, S. 92) ausführte, dass mit einer gutachterlichen Feststellung eines Traumas einzig glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein traumatisches Erlebnis erlebt haben muss; indes bleiben die konkreten Umstände dieses Erlebnisses äusserst unklar. Ein Trauma kann daher nicht als konkreter Beweis der vorgebrachten flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation in der Heimat dienen.

E. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe wurde weiter kritisiert, das BFM habe den wesentlichen Punkt des Vorwurfs der syrischen Behörden gegen ihn, er gehöre der Al-Tahrir-Partei an und er habe Verbindungen zur Muslimbruderschaft, nicht gewürdigt.

E. 4.4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Aussage und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der kantonalen Anhörung mehrmals, dass er nach der Ankunft in D._______ vom syrischen Geheimdienst verhaftet und verhört worden sei. Man habe wissen wollen, ob er Kontakte zur Muslimbruderschaft und zur Partei At-Tahrir habe (A16, S. 17 f., 25 f. und 28). Ferner habe man den Beschwerdeführer in der Haft auch nach seinen Verwandten gefragt, welche Mitglieder der Muslimbruderschaft gewesen seien (A16, S. 24 ff.). Das BFM anerkannte in seiner Verfügung vom 13. April 2006 zwar als Sachverhaltselement, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei, weil man ihm eine Verbindung zu den erwähnten Parteien unterstellt habe. In seinen Erwägungen verzichtete es indes auf eine explizite Auseinandersetzung mit einer möglichen Verbindung zu den verbotenen Parteien und mit der Haft. Es liess offen, ob die Umstände und Motive der Festnahme im August 1995 glaubhaft seien, weil die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon massiv angeschlagen sei. Von daher kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, das BFM habe wichtige Sachverhaltselemente nicht rechtlich gewürdigt.

E. 4.5 Schliesslich wurde gerügt, dass der angeblich an den Genitalien gefolterte Beschwerdeführer nicht in einer reinen "Männerrunde" zu seinen Asylvorbringen angehört worden sei. Nach Art. 6 AsylV 1 müsse bei Vorliegen konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung die asylsuchende Person von Amtes wegen von einer Person gleichen Geschlechts angehört werden. Ferner sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anhörung vom 27. April 2004 (recte: 28. April 2005) auf sein fehlendes Vertrauen gegenüber Dolmetschern hingewiesen habe. Die Durchführung der Anhörung eines geschlechtsspezifisch misshandelten Mannes mit einer Frau als Dolmetscherin erscheine daher als unmöglich.

E. 4.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a f.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, d.h. konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörden dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.dd und 5c).

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Anhörung aus, dass man ihm an der Zunge und an seinem Glied Strom verabreicht habe (A16, S. 29 und 40). Diese Misshandlung ist nach dem Gesagten zweifellos als geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 zu qualifizieren. Zudem gab er zu Protokoll, er könne einige Sachen - psychisch bedingt - nicht erzählen (A16, S. 34). Diese Aussagen sind Anlass genug, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden oder mindestens den Beschwerdeführer auf sein Recht - eine Anhörung durch ein reines Männerteam - aufmerksam zu machen. Diese letztere Möglichkeit wurde am Ende des zweiten Anhörungstages dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, der sich dies überlegen wollte (A16, S. 40). Am nächsten Anhörungstermin kam er mit der Absicht darauf zurück, diese Sachen, über die er nicht sprechen könne, aufzuschreiben (A16, S. 42). Dies ist in der Folge geschehen (vgl. Beilage 2 von A16). Durch diese Handlung wurde der Schutzzweck von Art. 6 AsylV 1 nicht seines Sinnes beraubt, da der Beschwerdeführer ohne Scham das Erlebte in einer von sich aus gewählten Form wiedergeben und dadurch zur richtigen Feststellung des Sachverhalts beitragen konnte. Das Bundesamt hat daher hinsichtlich des Verfahrens das rechtliche Gehör nicht verletzt.

E. 4.6 Zusammenfassend steht fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vom BFM nicht verletzt wurde. Der Antrag, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird folglich abgewiesen.

E. 4.7 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Ansuchen um Herausgabe einer digitalen Speicherkarte, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des versuchten Grenzübertritts und der Festnahme durch die entsprechenden schweizerischen Behörden abgenommen worden sei und auf welcher zahlreiche Notizen, Erinnerungen und Fotos abgespeichert seien, an die dafür zuständige Stelle zu richten ist (vgl. dazu A11). Vom darüber hinaus geforderten Beizug der Speicherkarte als Beweismittel im hängigen Verfahren ist angesichts nachfolgender Erwägugnen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzusehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Mit Verfügung vom 13. April 2006 und der Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 begründete das BFM seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Es entspreche erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, sich während Jahren in Drittstaaten aufzuhalten und erst danach Schutz vor Verfolgung zu suchen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich als Seemann sicher gefühlt, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem sei die Inkaufnahme des grossen Festnahmerisikos, das mit den von ihm geschilderten Voraussetzungen der Ausreise verbunden gewesen sei, fern der Realität. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass er sein Heimatland mit einem auf eine andere Identität ausgestellten Reisepass verlassen hätte. Zudem hätte es für ihn durch seinen Beruf als Fischer, den er seit (...) 1998 ausgeübt habe, auch andere, weit weniger risikoreiche Möglichkeiten gegeben, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe ferner keine substantiierten Angaben zur angeblichen Bestechung (für die Haftentlassung) machen können. Es könne erwartet werden, dass er sich mit seinem Vater darüber unterhalten hätte, wenn die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden. Zudem habe er anlässlich seiner Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass er gegen Bestechung freigelassen worden sei. Auch seien - angesichts widersprüchlicher Aussagen - Zweifel betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen und Motiven für seine Festnahme im Jahr 1995 angebracht. Die weiteren von ihm geschilderten Vorkommnisse - wie ein angebliches Schreiben der (...) Verwaltung an die syrischen Behörden sowie einen von den Syrern angeblich erstellten zweiten Bericht über ihn - seien indes als derart vage einzustufen, dass sie nicht geeignet seien, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend sei folglich festzustellen, dass nicht geglaubt werde, der Beschwerdeführer hätte zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt (Art. 7 AsylG). Darüber hinaus würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten, da seine Ausreise nicht in einem genügend engen kausalen Zusammenhang zu seiner damals bereits ungefähr eineinhalb Jahre zurückliegenden Inhaftierung stehen würde, weshalb auf die Prüfung deren Glaubhaftigkeit verzichtet werde. Das BFM hege indessen angesichts der angeschlagenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und Widersprüche in dessen Angaben bezüglich der Umstände und Motive dessen Festnahme im Jahr 1994 Zweifel an deren Wahrheitsgehalt.

E. 6.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, es ergebe sich aus seinen eindrücklichen Aussagen bereits auf den ersten Blick, dass seine Vorbringen betreffend die erlittene Haft und die Misshandlungen glaubhaft seien. Die Aussagen würden sich durch zahlreiche Realkennzeichen auszeichnen, beispielsweise wie er die Misshandlungen erlebt, wie er zwischen den verschiedenen Themen, ohne sich zu widersprechen, hin und her gewechselt und was er über seine Mitinsassen und ihre Hintergründe detailliert berichtet habe. Wie er auf rund sechs Seiten die an ihm verübten Foltermethoden umschrieben habe, spreche sehr dafür, dass er diese Misshandlungen nicht frei erfunden habe. Zur Stützung seiner Aussagen reichte er Länderberichte sowie ein Bestätigungsschreiben des erwähnten österreichischen Mitinsassen vom (...) 2006 ein, welches bezeuge, dass der Beschwerdeführer in E._______ inhaftiert gewesen sei. Ausserdem habe das BFM völlig verkannt, dass das eigentliche fluchtauslösende Ereignis nicht in erster Linie seine Inhaftierung im Jahr 1995 gewesen sei, sondern seine mit der Beantragung der zweiten Ausreisebewilligung verbundenen späteren Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst im Jahr 1998, d.h. konkret die Aufdeckung der früheren Bestechungsgeschichte und der vom Geheimdienst daraufhin verfasste Bericht. Wie aus den Akten hervorgehe, stehe die Inhaftierung durch den syrischen Geheimdienst damit in einem Kausalzusammenhang mit den späteren Schwierigkeiten, da die Umstände der damaligen Haftentlassung und des Erlasses der ersten Ausreisebewilligung aufgrund von Nachforschungen ans Licht gekommen seien, die der Beamte im Rahmen des Gesuchs der zweiten Ausreisebewilligung angestellt habe. Der daraufhin verfasste Bericht habe den Beschwerdeführer schliesslich gezwungen, das Land im (...) 1998 fluchtartig zu verlassen. Er habe wiederholt klar gemacht, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Syrien nicht habe verlassen, sondern seine frühere Tätigkeit als Matrose wieder habe aufnehmen wollen. Schliesslich werde in der Eingabe vom 2. März 2011 aufgezeigt, mit welchen Konsequenzen Personen aus Syrien zu rechnen hätten, die in einem westeuropäischen Staat um Asyl nachgesucht hätten. Es gebe Berichte, nach welchen insbesondere des Islamismus verdächtigte Personen nach ihrer Rückkehr in die Heimat ins Gefängnis des militärischen Geheimdienstes in Damaskus (...) kommen sollen, wo - wie erwähnt - grausame Foltermethoden herrschen würden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Verfügung vom 13. April 2006 Bundesrecht verletzt, da die Vorbringen - wie nachfolgend dargelegt - sowohl als glaubhaft wie auch als asylrelevant zu qualifizieren sind.

E. 7.2 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann nach Art. 7 AsylG glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für dich Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a).

E. 7.2.1 Zunächst gilt in grundsätzlicher Weise zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nur schon in seiner kantonalen Anhörung während drei Tagen insgesamt fast fünfzehn Stunden befragt wurde und dabei ausführlich, detailreich und lebensecht seine Asylbegründung erläutert hat.

E. 7.2.2 Dies gilt auch für die Schilderungen zu den Umständen seiner Haft im Jahr 1995 (vgl. A16, S. 17 f. und 25 ff.), das in der Haft Erlebte und seine Haftentlassung. So sind einige Realkennzeichen erkennbar, wie beispielsweise, dass die Augenbinde in D._______ aus Leder bestand, während diejenige in E._______ aus Gummi war (A16, S. 27); die genaue Umschreibung eines Raumes, in welchem man ihn während der Haft unterbrachte (A16, S. 29 f.); die Erinnerung an Mitinsassen (A16, S. 31), von welchen einer den Aufenthalt des Beschwerdeführers mittels einer elektronischen Botschaft vom (...) 2006 (vgl. Eingabe vom 19. Juni 2006) bestätigte. Aber auch die Umschreibung der Verhöre und die umfassende Wiedergabe der einzelnen Foltermethoden (A16, S. 25 ff.) führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese lebensecht erscheinen und somit als glaubhaft erachtet werden. Das BFM bemerkte anlässlich der Vernehmlassung vom 2. Mai 2011, dass die in der Eingabe vom 13. April 2011 gemachte namentliche Erwähnung des Leiters der Geheimdienstabteilung E._______ K._______ nicht von Belang sei, da dieser Name öffentlich zugänglich sei und sich somit in konstruierte Vorbringen einbauen lasse. Der Beschwerdeführer hat den Namen des Leiters von E._______ indes schon während der Anhörung vom 4. April 2003 erwähnt (A16, S. 32), während die eingereichten Berichte aus dem Jahr 2005 stammen. Von daher gesehen überzeugt das Argument der Vorinstanz nicht. Ferner sei erwähnt, dass die beigelegten Berichte nicht nur den Namen des K._______ sondern auch den berüchtigten Ruf des Gefängnisses des syrischen Geheimdienstes bestätigen.

E. 7.2.3 Hinsichtlich der Zweifel des BFM an den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse nach dessen Haftentlassung, insbesondere dass er sich durch seine Art der Ausreise einem unnötigen Festnahmerisiko ausgesetzt habe, gilt festzuhalten, dass für eine legale Ausreise aus Syrien neben einem gültigen Reisepass eine Ausreisebewilligung nötig ist. Zwar ist es für Personen, die einem Ausreiseverbot unterliegen, theoretisch äusserst schwierig, das Land legal zu verlassen. In der Praxis werden Willige indes häufig nicht an der Ausreise gehindert; die Auswanderung wird gar gefördert, beziehungsweise toleriert (vgl. dazu BFM, Focus Syrien, Illegale Ausreise und längerer Auslandsaufenthalt, Bern, November 2009, S. 4). Der Reisepass des Beschwerdeführers (ausgestellt im Jahr (...); A16, S. 7) gab den (...) 1998 als maximales Ausreisedatum an (A16, S. 38). Die Ausreiseerlaubnis des Beschwerdeführers enthielt entgegen dem Usus kein Verfalldatum, da er dafür Geld bezahlt hatte (A16, S. 47). Zudem war vermerkt, dass er Syrien ohne Rücksichtnahme auf eine bestimmte Mitteilung aus dem Jahr 1996 verlassen könne (A16, S. 47). Es ist nach dem Gesagten fraglich, ob der Beschwerdeführer als lokaler Fischer, der nicht auf internationalem Gewässer tätig war, andere - legale - Möglichkeiten hatte, sich in ein anderes Land abzusetzen, zumal er zunächst nicht die Absicht hatte, sein Land zu verlassen. Erst als der Vermittler ihn mahnte, das Land zu verlassen, kam er trotz seines kranken Vaters dieser Aufforderung nach. Es ist auch zu bezweifeln, dass eine Ausreise unter falscher Identität tatsächlich mit einem kleineren Festnahmerisiko verbunden gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer auf eine bewährte Methode (und Personen) zurückgriff, die ihm auch schon bei der Haftentlassung geholfen hatten. Hinzu kommt, dass er bei der von ihm beabsichtigten Rückkehr nach Syrien nach einer illegalen Ausreise mit grossen Problemen konfrontiert gewesen wäre (A39, S. 12). Nach diesen Erwägungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Meinung des BFM, es sei realitätsfern, sich durch eine legale Ausreise einem Festnahmerisiko zu unterwerfen, nicht anschliessen.

E. 7.2.4 Im Übrigen ist durchaus nachvollziehbar und erscheint glaubhaft, dass der Geheimdienst einen Bericht über den Beschwerdeführer verfasste und dieser in der Folge aus Furcht vor erneuter Verfolgung sein Heimatland verliess.

E. 7.2.4.1 Der Beschwerdeführer, gegen den eine Ausreisesperre vorlag, habe kurz nach seiner Haftentlassung eine erste Ausreisebewilligung gegen die Bezahlung von US$ (...) erhalten (A16, S. 34 f. und 37; A39, S. 11). Er sei jedoch wegen seines kranken Vaters nicht sofort ausgereist (A16, S. 5, 37 und 48; A39, S. 11). Drei Monate vor seiner definitiven Ausreise habe er erneut einen Ausreiseantrag gestellt und für dessen Gutheissung US$ (...) (A16, S. 37) bezahlt. Wie schon bei der Haftentlassung und der Ausstellung der ersten (unbenutzten) Ausreisebewilligung sei auch bei diesem Verfahren der Vermittler aus Aleppo tätig gewesen (A16, S. 32 f., 34 f. und 37 f.). Eine Woche vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer von diesem Vermittler erfahren, dass ein Bericht des Geheimdienstes, der die Umstände der Haftentlassung und der Ausstellung der ersten Ausreisebewilligung wieder aufgerollt habe, gegen ihn vorgelegen sei (A16, S. 38). Der Auslöser der Untersuchung sei ein Beamter des Passbüros gewesen, dem Ungereimtheiten in der Vergangenheit aufgefallen seien (A16, S. 38). Der Vermittler, der in all diesen "Geschäften" seine Hände im Spiel gehabt habe, habe den Beschwerdeführer daraufhin gedrängt, das Land nun definitiv zu verlassen (A16, S. 38). Angesichts der realitätsnahen und detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers und der bereits als glaubhaft festgestellten Haft und Haftentlassung erscheinen diese Angaben plausibel und nachvollziehbar.

E. 7.2.4.2 Im Weiteren stufte die Vorinstanz die Vorbringen bezüglich eines zweiten Berichts der syrischen Behörden über den Beschwerdeführer, der nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstanden sei, und eines Schreibens der (...) Behörden an die syrischen Behörden (vgl. A39, S. 7) als derart vage ein, dass sie nicht geeignet seien, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall - wie später gezeigt wird (vgl. E. 7.4) - davon aus, dass der Erlass des Berichts eine Woche vor der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Flucht auslöste und auch heute noch ein aktueller Fluchtgrund bildet. Von daher gesehen ist es irrelevant, ob weitere, den Beschwerdeführer belastende Dokumente, die wie das (...) Schreiben an die syrischen Behörden (A39. S. 7) oder der zweite syrische Bericht, von dem er im Jahr 2002 erfahren habe (A39, S. 8 f.), existieren. Die Glaubhaftigkeit der Existenz dieses Schreibens und dieses Berichts kann daher offen gelassen werden.

E. 7.2.5 Als Zwischenergebnis gilt festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Haft, die in der Haft erlittenen Folterungen, die Haftentlassung und die danach erfolgten Ereignisse weder widersprüchlich noch unsubstantiiert geschildert wurden und einer inneren Logik folgen. Die Vorbringen sind daher im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu werten. Es bleibt nun zu prüfen, ob sie auch als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG gelten können.

E. 7.3 Gemäss der Vorinstanz würden die Vorbringen rund um die Haft keine asylrelevante Bedeutung entfalten, da die Ausreise des Beschwerdeführers nicht in einem genügend kausalen Zusammenhang zu seiner ungefähr eineinhalb Jahren zurückliegenden Inhaftierung stehen würde (Art. 3 AsylG).

E. 7.3.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Anderseits muss die Asylrelevanz einer Verfolgung auch noch zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 E. 5.b.cc). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Vorverfolgung ein Grund für die heutige Furcht vor Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a mit weiteren Hinweisen und BVGE 2010/9 E. 5.2).

E. 7.3.2 Es trifft zu, dass zwischen der Haftentlassung vom (...) 1996 und der Ausreise im Jahre 1998 eine längere Zeitspanne vergangen ist, in welcher der Beschwerdeführer seinen Alltag wieder aufgenommen und als Fischer auf einem lokalen Schiff gearbeitet hat (A16, S. 10). Dabei habe er sich nur auf syrischem Hoheitsgewässer bewegt (A39, S. 13). Das Bestehen eines zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Haft und der Flucht ist daher zu verneinen, auch wenn der Beschwerdeführer höchst wahrscheinlich aufgrund des Haftgrundes - Verbindung zur Muslimbruderschaft (vgl. dazu E. 7.4.1) - das Land nicht verlassen durfte. Es liegt nahe, dass er sich bis zum Zeitpunkt, als ein Bericht über den Schwindel seiner Haftentlassung vorlag, nicht verfolgt fühlte und kein Anlass zu einer Flucht bestand.

E. 7.4 Es bleibt somit noch die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Erlasses des Geheimdienstberichts, von dem er eine Woche vor seiner definitiven Ausreise erfahren hatte (A16, S. 38), bei einer Rückkehr nach Syrien staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen muss. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.

E. 7.4.1 Die Muslimbruderschaft ist eine der einflussreichsten islamischen Oppositionsparteien Syriens. Nachdem Anfang der 1980er Jahre ein Aufstand dieser Gruppierung blutig niedergeschlagen wurde (Massaker von Hamas), steht gemäss dem Gesetz 49/1980 sowohl auf die Mitgliedschaft als auch auf die blosse Unterstützung dieser Vereinigung die Todesstrafe, welche in der Praxis in eine zwölfjährige Haftstrafe umgewandelt wird (Amnesty International Report 2010, S. 314 f.; US Departement of State, 2009 Country Reports on Human Rights: Syria, März 2010; Alexandra Geiser, Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], Bern August 2008, S. 10 f.). Die Regierung verfolgt auch heute noch die angeblichen Mitglieder der Muslimbruderschaft in agressiver Weise (US Departement of State, 2010 International Religious Freedem Report, November 2010), so dass sich die meisten Führer der Muslimbruderschaft entweder im Gefängnis oder im Exil befinden (Alexandra Geiser, a.a.O., S. 11). Weiter müssen abgewiesene Asylsuchende, welchen in der Vergangenheit Verbindungen zur Muslimbruderschaft nachgesagt wurden, nach ihrer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung befürchten; auch wenn diese Personen viele Jahre im Exil waren (US Departemente of State, 2010 Country Reports on Human Rights: Syria, April 2011, S. 24). Mutmassliche Mitglieder der verbotenen Partei At-Tahrir (Hizb Ut-Tahrir, islamische Befreiungspartei) müssen ebenfalls Verfolgungsmassnahmen befürchten (Danish Immigration Service, Syria: Kurds, Honour-Killings and Illegal Departure, Report from a fact finding mission to Damascus 15-22 January 2007, April 2007, S. 9).

E. 7.4.2 Es ist davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst durch seine Untersuchungen auch den damaligen Haftgrund - Verdacht auf Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft - in Erfahrung brachte, weshalb plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach Erlass dieses Berichts befürchtete, wieder verhaftet zu werden. Schliesslich zeigen die unter E. 7.4.1 dargelegten Informationen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner aktenkundigen Verbindung zur Muslimbruderschaft im Sinne von Art. 3 AsylG aus politischen Gründen gefährdet ist. Es besteht somit nicht nur ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass des Geheimdienstberichts und der Ausreise, sondern ist auch die Furcht vor einer Verfolgung heute noch aktuell.

E. 7.5 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist mithin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 30. Mai 2011 machte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von 32.14 Stunden (à Fr. 240.-) geltend. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 20 Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5'244.40 (inklusive Auslagen von Fr. 70.- und Mehrwertsteuer von 7,6% [beziehungsweise 8 %], Fr. 374.40.-) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'244.40 (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N 446 092 (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons (...), ad 1534854 (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5132/2006 Urteil vom 16. August 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2006 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Syrien) und reichte am 22. Februar 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein; am 3. März 2003 wurde er dazu summarisch befragt. Durch den Kanton Zürich wurde er am 21. März, 4. April und 7. April 2003 (A16) angehört. Am 13. März 2003 wurde der Beschwerdeführer an einer Zollstelle im Kanton Genf beim Versuch der Wiedereinreise in die Schweiz angehalten. Er erklärte, er habe sich nach C._______ begeben, um Geld von seinem Bankkonto abzuheben. Er habe vor der Gesuchstellung in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren in C._______ durchlaufen (A16, S. 4 f.). A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung aus, dass er während des Studiums der Arabischen Literatur ab 1993 als Seemann tätig gewesen sei. Auf einer Rückreise - etwa am 24. August 1995 - sei ein jordanischer Mann an Bord gekommen. Er sei mit diesem zusammen gesessen und sie hätten über Religion und Politik gesprochen. Dabei habe dieser ihm, nach eigenen Aussagen ein Angehöriger der Partei At-Tahrir, ein Flugblatt sowie ein Büchlein mit dem Titel Al-Khalifa (Das Khalifat) gegeben und ihm angeboten, der Partei beizutreten. Die Schriften habe er gelesen und danach vernichtet. Am (...) 1995 sei er nach der Ankunft des Schiffes in Syrien vom Geheimdienst in D._______ noch an Bord verhaftet worden. Man habe ihm seinen Ausweis sowie seinen Geldbeutel abgenommen und ihn in eine Zelle geführt. Unter dem Vorwurf, mit der Muslimbruderschaft zusammenzuarbeiten und sich über den Staat und den Präsidenten negativ geäussert zu haben, sei er während des Verhörs gefoltert und gepeinigt worden. Er habe dabei niemanden erkennen können, da man seine Augen verbunden habe. Nach drei Tagen habe er etwas unterschreiben müssen. Nach siebzehn Tagen sei er zur Abteilung E._______ verlegt worden. Auch dort sei er - diesmal indes auch über die At-Tahrir-Partei - verhört und (teilweise mit Strom) massiv misshandelt worden. Im (...) 1996 sei er unter der Auflage einer monatlichen Meldepflicht entlassen worden. Er habe ein Papier unterschrieben, das er indes nicht gelesen habe. Die Freilassung, die offiziell mit einer Krankheit (Herzbeschwerden) begründet worden sei, habe sein Vater, der seinen Sohn acht Monate gesucht habe, durch eine Zahlung von US$ (...) ermöglicht. Der Mann, der bei der Entlassung vermittelt habe, habe ihn indes gewarnt, dass er jederzeit wieder verhaftet werden könne. In der Folge habe er - gegen ihn sei eine Ausreisesperre verhängt worden - die Behörden zweimal um Erteilung einer Ausreisebewilligung ersucht, welche er schliesslich mit Hilfe desselben Vermittlers erhalten habe. Er sei indessen aus persönlichen Gründen nicht schon nach Erhalt der ersten Bewilligung im (...) 1996 ausgereist. Der Vermittler habe ihm schliesslich nach Erhalt der zweiten Bewilligung geraten, sofort auszureisen, da ein Bericht vorliege, der ihm vorwerfe, Beamte des Geheimdienstes bestochen zu haben. Daher sei er am (...) 1998 in den Libanon und von dort aus nach Südafrika gereist. Bis im Jahr 2002 sei er als Seemann in Europa und Afrika tätig gewesen. Am (...) 2002 sei er am Flughafen in F._______ auf der Durchreise nach Ägypten - dort habe er eine Seeakademie besuchen wollen - angehalten worden. Er sei im Besitz eines am (...) 2000 abgelaufenen syrischen Reisepasses und eines griechischen Reisepapiers gewesen. Letzteres sei von den (...) Behörden als Fälschung erachtet worden und sie hätten daraufhin seine gesamten Identitätsdokumente und weitere Unterlagen beschlagnahmt. Daraufhin habe er einen Tag später in C._______ ein Asylgesuch gestellt. Einige Tage später habe ihm ein Freund erzählt, dass es in Syrien einen neuen Bericht über ihn geben würde. Am (...) 2003 habe er C._______ verlassen. Er habe sich dort von einem Asylsuchenden, der sich als Iraker ausgegeben habe, verfolgt gefühlt. Er vermute, dass es sich bei diesem Asylsuchenden um einen Agenten des syrischen Geheimdienstes gehandelt habe. Im Übrigen erwähnte der Beschwerdeführer, dass er insbesondere zwei Onkel habe, die Anhänger der Muslimbruderschaft gewesen seien; einer sei seit längerem inhaftiert, der andere sei im Jahr 1970 umgebracht worden. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.b Im Verlaufe des am 1. Juli 2003 dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 15. Juli 2003 (A25), in welchem eine Posttraumatische Belastungsstörung zusammen mit einer schweren Depression diagnostiziert wurde, sowie einen weiteren ärztlichen Befund von Dr. med. H._______ vom 30. September 2003 (A28) ein, der ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung feststellte, deren Symptome mit der vorgebrachten Anamnese und den geschilderten Folterungen und Misshandlungen mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit übereinstimmen würden. B.c Mit Urteil vom 26. Januar 2005 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFF vom 16. Juni 2003 auf. Trotz beträchtlicher Zweifel würden auch etliche Indizien für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen und würden daher dem tiefen Beweismassstab der Hinweise auf Verfolgung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG genügen. Die Akten wurden zur Neubeurteilung des Asylgesuchs der Vorinstanz überwiesen. C.a Am 28. April 2005 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu seinen Asylvorbringen angehört (A39). Auf seine Aussagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Im Weiteren reichte er während des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein:

- Kopien einiger Akten des Asylverfahrens in C._______ (A41 f.). Dabei handle es sich unter anderem um einen Entscheid, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im (...) Verfahren Dokumente - wie zum Beispiel einen Seemannspassport - vorgelegt habe, und um von den zuständigen Behörden des (...) Flughafens erstellte Inventarlisten.

- Einen Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 6. Juni 2005 (A45), der eine Posttraumatische Belastungsstörung feststellte.

- Eine Kopie seines Dienstbüchleins, eine Kopie eines Zertifikates der Universität sowie eine Kopie seines syrischen Seemannspasses (A48) - das Original befinde sich in C._______. C.b Mit Verfügung vom 13. April 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei daher aus der Schweiz wegzuweisen. Aus Gründen der Unzumutbarkeit sei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers realitätsfremd seien. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Darüber hinaus stehe seine Ausreise nicht in einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner damals bereits eineinhalb Jahren zurückliegenden Inhaftierung, weshalb den Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Auf Details der Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. April 2006 bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ein, welche durch eine weitere Eingabe vom 19. Juni 2006 ergänzt wurde. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ferner sei die Verfügung vom 17. August 2005 (recte: 13. April 2006) aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf Details der Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Nachdem dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, stellte das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2008 fest, dass dessen vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erloschen ist (A63). Am 23. Juni 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er das Beschwerdeverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht zurückzuziehen gedenke. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2008 stellte das Bundesamt fest, dass es an seinen Erwägungen festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 2. März 2011 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel und Ausführungen zur aktuellen Lage in Syrien zukommen, welche die asylrelevante persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers belegen sollen. H. Mit Verfügung vom 18. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist eingeräumt, um Unklarheiten des rechtserheblichen Sachverhalts zu beseitigen. I. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 hielt das Bundesamt an seiner bisherigen Einschätzung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte und auch spätere Ergänzungen nicht geeignet seien, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. J. Am 30. Mai 2011 replizierte der Beschwerdeführer und es wurde eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführerende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich aufgrund des Erlasses der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise der zuvor erteilten vorläufigen Aufnahme durch das BFM alleine auf die Fragen der Flüchtlingsanerkennung und der Asylgewährung (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. April 2006). 4. 4.1. Es gilt im vorliegenden Verfahren vorab zu klären, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Gerügt wird, dass das BFM seine Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 4.2), den Sachverhalt mangelhaft und unrichtig festgestellt (vgl. E. 4.3) und ungenügend gewürdigt (vgl. E. 4.4) sowie das vorgeschriebene Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) falsch gehandhabt (vgl. E. 4.5) habe. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26 bis 33b VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 N. 22 f.; Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N. 8; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 275; je mit weiteren Hinweisen). Als Teilaspekte umfasst dieser einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 f. VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). 4.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vor, das BFM habe der Begründungspflicht nicht genüge getan, da aus der Verfügung sowie aus den weiteren Akten nicht hervorgehe, aus welchen Gründen es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine gewisse Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft, sondern vielmehr im Rahmen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt worden sei. 4.2.1. Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35 N. 10 ff.; Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 4 ff.). Die Begründungspflicht gewährleistet dem Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 4 E. 5). Dies bedeutet, dass das BFM in seiner Verfügung darzulegen hat, weshalb es die betroffene Person nicht als Flüchtling anerkennt und weshalb es diese wegweist. Ausnahmsweise kann gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG darauf verzichtet werden, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht. 4.2.2. Indem die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifizierte, hat sie einem Teilaspekt des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers entsprochen (Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug) und braucht diese Entscheidung nicht zu begründen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist dadurch nicht verletzt worden. Hinsichtlich der Annahme des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Elemente des Flüchtlingsbegriffs unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeitsprüfung subsumiert, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die nachfolgende Abhandlung des Flüchtlingsbegriffs in diesem Verfahren (vgl. E. 7). 4.3. Ferner rügte der Beschwerdeführer, das BFM habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts. Insbesondere sei das BFM gewissen Beweisanträgen nicht nachgegangen (vgl. Rechtsmitteleingabe Art. 18 ff. S. 11 f.). So hätte es Kontakt mit dem österreichischen Aussenministerium aufnehmen können, das zugunsten eines österreichischen Staatsangehörigen, der gleichzeitig wie der Beschwerdeführer in Syrien in Haft gesessen habe, interveniert habe und deshalb die Aussagen des Beschwerdeführers hätte bezeugen können. Überdies hätte das BFM - über das österreichische Aussenministerium - mit dem Zeugen in Kontakt treten können. Auch wäre eine Abklärung bei den (...) Behörden - wie vom Hilfswerkvertreter anlässlich der Anhörung empfohlen - angebracht gewesen. Im Weiteren sei die Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch eine für Folteropfer spezialisierte Stelle zwingend notwendig gewesen, da sich ein solches auch auf die Fragestellung des Aussageverhaltens und der Glaubhaftigkeit beziehe. 4.3.1. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG - als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegendem Untersuchungsgrundsatz - verlangt von den Asylsuchenden, den Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegen. Die Behörden sind im Gegenzug verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen). Erst in einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist. Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses - vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft - relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darf von einem angebotenen Beweisstück abgesehen werden, wenn aufgrund vorhandener Beweisstücke der rechtserhebliche Sachverhalt für genügend erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung ändere sich durch weitere Beweiserhebungen nicht (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111). 4.3.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführlich und detailliert zu seinen Vorbringen äussern konnte, konnte der Sachverhalt als genügend erstellt betrachtet werden, um einen Entscheid ohne weitere Abklärungen zu fällen. Aus diesem Grund liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM vor und es besteht kein Anlass, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend das ärztliche Gutachten und die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung gilt darüber hinaus festzuhalten, dass die ARK in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in ASYL 1994/4, S. 92) ausführte, dass mit einer gutachterlichen Feststellung eines Traumas einzig glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein traumatisches Erlebnis erlebt haben muss; indes bleiben die konkreten Umstände dieses Erlebnisses äusserst unklar. Ein Trauma kann daher nicht als konkreter Beweis der vorgebrachten flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation in der Heimat dienen. 4.4. In der Rechtsmitteleingabe wurde weiter kritisiert, das BFM habe den wesentlichen Punkt des Vorwurfs der syrischen Behörden gegen ihn, er gehöre der Al-Tahrir-Partei an und er habe Verbindungen zur Muslimbruderschaft, nicht gewürdigt. 4.4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Aussage und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). 4.4.2. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der kantonalen Anhörung mehrmals, dass er nach der Ankunft in D._______ vom syrischen Geheimdienst verhaftet und verhört worden sei. Man habe wissen wollen, ob er Kontakte zur Muslimbruderschaft und zur Partei At-Tahrir habe (A16, S. 17 f., 25 f. und 28). Ferner habe man den Beschwerdeführer in der Haft auch nach seinen Verwandten gefragt, welche Mitglieder der Muslimbruderschaft gewesen seien (A16, S. 24 ff.). Das BFM anerkannte in seiner Verfügung vom 13. April 2006 zwar als Sachverhaltselement, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei, weil man ihm eine Verbindung zu den erwähnten Parteien unterstellt habe. In seinen Erwägungen verzichtete es indes auf eine explizite Auseinandersetzung mit einer möglichen Verbindung zu den verbotenen Parteien und mit der Haft. Es liess offen, ob die Umstände und Motive der Festnahme im August 1995 glaubhaft seien, weil die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon massiv angeschlagen sei. Von daher kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, das BFM habe wichtige Sachverhaltselemente nicht rechtlich gewürdigt. 4.5. Schliesslich wurde gerügt, dass der angeblich an den Genitalien gefolterte Beschwerdeführer nicht in einer reinen "Männerrunde" zu seinen Asylvorbringen angehört worden sei. Nach Art. 6 AsylV 1 müsse bei Vorliegen konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung die asylsuchende Person von Amtes wegen von einer Person gleichen Geschlechts angehört werden. Ferner sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anhörung vom 27. April 2004 (recte: 28. April 2005) auf sein fehlendes Vertrauen gegenüber Dolmetschern hingewiesen habe. Die Durchführung der Anhörung eines geschlechtsspezifisch misshandelten Mannes mit einer Frau als Dolmetscherin erscheine daher als unmöglich. 4.5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a f.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, d.h. konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörden dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.dd und 5c). 4.5.2. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Anhörung aus, dass man ihm an der Zunge und an seinem Glied Strom verabreicht habe (A16, S. 29 und 40). Diese Misshandlung ist nach dem Gesagten zweifellos als geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 zu qualifizieren. Zudem gab er zu Protokoll, er könne einige Sachen - psychisch bedingt - nicht erzählen (A16, S. 34). Diese Aussagen sind Anlass genug, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden oder mindestens den Beschwerdeführer auf sein Recht - eine Anhörung durch ein reines Männerteam - aufmerksam zu machen. Diese letztere Möglichkeit wurde am Ende des zweiten Anhörungstages dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, der sich dies überlegen wollte (A16, S. 40). Am nächsten Anhörungstermin kam er mit der Absicht darauf zurück, diese Sachen, über die er nicht sprechen könne, aufzuschreiben (A16, S. 42). Dies ist in der Folge geschehen (vgl. Beilage 2 von A16). Durch diese Handlung wurde der Schutzzweck von Art. 6 AsylV 1 nicht seines Sinnes beraubt, da der Beschwerdeführer ohne Scham das Erlebte in einer von sich aus gewählten Form wiedergeben und dadurch zur richtigen Feststellung des Sachverhalts beitragen konnte. Das Bundesamt hat daher hinsichtlich des Verfahrens das rechtliche Gehör nicht verletzt. 4.6. Zusammenfassend steht fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vom BFM nicht verletzt wurde. Der Antrag, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird folglich abgewiesen. 4.7. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Ansuchen um Herausgabe einer digitalen Speicherkarte, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des versuchten Grenzübertritts und der Festnahme durch die entsprechenden schweizerischen Behörden abgenommen worden sei und auf welcher zahlreiche Notizen, Erinnerungen und Fotos abgespeichert seien, an die dafür zuständige Stelle zu richten ist (vgl. dazu A11). Vom darüber hinaus geforderten Beizug der Speicherkarte als Beweismittel im hängigen Verfahren ist angesichts nachfolgender Erwägugnen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzusehen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Mit Verfügung vom 13. April 2006 und der Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 begründete das BFM seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Es entspreche erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, sich während Jahren in Drittstaaten aufzuhalten und erst danach Schutz vor Verfolgung zu suchen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich als Seemann sicher gefühlt, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem sei die Inkaufnahme des grossen Festnahmerisikos, das mit den von ihm geschilderten Voraussetzungen der Ausreise verbunden gewesen sei, fern der Realität. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass er sein Heimatland mit einem auf eine andere Identität ausgestellten Reisepass verlassen hätte. Zudem hätte es für ihn durch seinen Beruf als Fischer, den er seit (...) 1998 ausgeübt habe, auch andere, weit weniger risikoreiche Möglichkeiten gegeben, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe ferner keine substantiierten Angaben zur angeblichen Bestechung (für die Haftentlassung) machen können. Es könne erwartet werden, dass er sich mit seinem Vater darüber unterhalten hätte, wenn die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden. Zudem habe er anlässlich seiner Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass er gegen Bestechung freigelassen worden sei. Auch seien - angesichts widersprüchlicher Aussagen - Zweifel betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen und Motiven für seine Festnahme im Jahr 1995 angebracht. Die weiteren von ihm geschilderten Vorkommnisse - wie ein angebliches Schreiben der (...) Verwaltung an die syrischen Behörden sowie einen von den Syrern angeblich erstellten zweiten Bericht über ihn - seien indes als derart vage einzustufen, dass sie nicht geeignet seien, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend sei folglich festzustellen, dass nicht geglaubt werde, der Beschwerdeführer hätte zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt (Art. 7 AsylG). Darüber hinaus würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten, da seine Ausreise nicht in einem genügend engen kausalen Zusammenhang zu seiner damals bereits ungefähr eineinhalb Jahre zurückliegenden Inhaftierung stehen würde, weshalb auf die Prüfung deren Glaubhaftigkeit verzichtet werde. Das BFM hege indessen angesichts der angeschlagenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und Widersprüche in dessen Angaben bezüglich der Umstände und Motive dessen Festnahme im Jahr 1994 Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. 6.2. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, es ergebe sich aus seinen eindrücklichen Aussagen bereits auf den ersten Blick, dass seine Vorbringen betreffend die erlittene Haft und die Misshandlungen glaubhaft seien. Die Aussagen würden sich durch zahlreiche Realkennzeichen auszeichnen, beispielsweise wie er die Misshandlungen erlebt, wie er zwischen den verschiedenen Themen, ohne sich zu widersprechen, hin und her gewechselt und was er über seine Mitinsassen und ihre Hintergründe detailliert berichtet habe. Wie er auf rund sechs Seiten die an ihm verübten Foltermethoden umschrieben habe, spreche sehr dafür, dass er diese Misshandlungen nicht frei erfunden habe. Zur Stützung seiner Aussagen reichte er Länderberichte sowie ein Bestätigungsschreiben des erwähnten österreichischen Mitinsassen vom (...) 2006 ein, welches bezeuge, dass der Beschwerdeführer in E._______ inhaftiert gewesen sei. Ausserdem habe das BFM völlig verkannt, dass das eigentliche fluchtauslösende Ereignis nicht in erster Linie seine Inhaftierung im Jahr 1995 gewesen sei, sondern seine mit der Beantragung der zweiten Ausreisebewilligung verbundenen späteren Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst im Jahr 1998, d.h. konkret die Aufdeckung der früheren Bestechungsgeschichte und der vom Geheimdienst daraufhin verfasste Bericht. Wie aus den Akten hervorgehe, stehe die Inhaftierung durch den syrischen Geheimdienst damit in einem Kausalzusammenhang mit den späteren Schwierigkeiten, da die Umstände der damaligen Haftentlassung und des Erlasses der ersten Ausreisebewilligung aufgrund von Nachforschungen ans Licht gekommen seien, die der Beamte im Rahmen des Gesuchs der zweiten Ausreisebewilligung angestellt habe. Der daraufhin verfasste Bericht habe den Beschwerdeführer schliesslich gezwungen, das Land im (...) 1998 fluchtartig zu verlassen. Er habe wiederholt klar gemacht, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Syrien nicht habe verlassen, sondern seine frühere Tätigkeit als Matrose wieder habe aufnehmen wollen. Schliesslich werde in der Eingabe vom 2. März 2011 aufgezeigt, mit welchen Konsequenzen Personen aus Syrien zu rechnen hätten, die in einem westeuropäischen Staat um Asyl nachgesucht hätten. Es gebe Berichte, nach welchen insbesondere des Islamismus verdächtigte Personen nach ihrer Rückkehr in die Heimat ins Gefängnis des militärischen Geheimdienstes in Damaskus (...) kommen sollen, wo - wie erwähnt - grausame Foltermethoden herrschen würden. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Verfügung vom 13. April 2006 Bundesrecht verletzt, da die Vorbringen - wie nachfolgend dargelegt - sowohl als glaubhaft wie auch als asylrelevant zu qualifizieren sind. 7.2. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann nach Art. 7 AsylG glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für dich Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). 7.2.1. Zunächst gilt in grundsätzlicher Weise zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nur schon in seiner kantonalen Anhörung während drei Tagen insgesamt fast fünfzehn Stunden befragt wurde und dabei ausführlich, detailreich und lebensecht seine Asylbegründung erläutert hat. 7.2.2. Dies gilt auch für die Schilderungen zu den Umständen seiner Haft im Jahr 1995 (vgl. A16, S. 17 f. und 25 ff.), das in der Haft Erlebte und seine Haftentlassung. So sind einige Realkennzeichen erkennbar, wie beispielsweise, dass die Augenbinde in D._______ aus Leder bestand, während diejenige in E._______ aus Gummi war (A16, S. 27); die genaue Umschreibung eines Raumes, in welchem man ihn während der Haft unterbrachte (A16, S. 29 f.); die Erinnerung an Mitinsassen (A16, S. 31), von welchen einer den Aufenthalt des Beschwerdeführers mittels einer elektronischen Botschaft vom (...) 2006 (vgl. Eingabe vom 19. Juni 2006) bestätigte. Aber auch die Umschreibung der Verhöre und die umfassende Wiedergabe der einzelnen Foltermethoden (A16, S. 25 ff.) führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese lebensecht erscheinen und somit als glaubhaft erachtet werden. Das BFM bemerkte anlässlich der Vernehmlassung vom 2. Mai 2011, dass die in der Eingabe vom 13. April 2011 gemachte namentliche Erwähnung des Leiters der Geheimdienstabteilung E._______ K._______ nicht von Belang sei, da dieser Name öffentlich zugänglich sei und sich somit in konstruierte Vorbringen einbauen lasse. Der Beschwerdeführer hat den Namen des Leiters von E._______ indes schon während der Anhörung vom 4. April 2003 erwähnt (A16, S. 32), während die eingereichten Berichte aus dem Jahr 2005 stammen. Von daher gesehen überzeugt das Argument der Vorinstanz nicht. Ferner sei erwähnt, dass die beigelegten Berichte nicht nur den Namen des K._______ sondern auch den berüchtigten Ruf des Gefängnisses des syrischen Geheimdienstes bestätigen. 7.2.3. Hinsichtlich der Zweifel des BFM an den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse nach dessen Haftentlassung, insbesondere dass er sich durch seine Art der Ausreise einem unnötigen Festnahmerisiko ausgesetzt habe, gilt festzuhalten, dass für eine legale Ausreise aus Syrien neben einem gültigen Reisepass eine Ausreisebewilligung nötig ist. Zwar ist es für Personen, die einem Ausreiseverbot unterliegen, theoretisch äusserst schwierig, das Land legal zu verlassen. In der Praxis werden Willige indes häufig nicht an der Ausreise gehindert; die Auswanderung wird gar gefördert, beziehungsweise toleriert (vgl. dazu BFM, Focus Syrien, Illegale Ausreise und längerer Auslandsaufenthalt, Bern, November 2009, S. 4). Der Reisepass des Beschwerdeführers (ausgestellt im Jahr (...); A16, S. 7) gab den (...) 1998 als maximales Ausreisedatum an (A16, S. 38). Die Ausreiseerlaubnis des Beschwerdeführers enthielt entgegen dem Usus kein Verfalldatum, da er dafür Geld bezahlt hatte (A16, S. 47). Zudem war vermerkt, dass er Syrien ohne Rücksichtnahme auf eine bestimmte Mitteilung aus dem Jahr 1996 verlassen könne (A16, S. 47). Es ist nach dem Gesagten fraglich, ob der Beschwerdeführer als lokaler Fischer, der nicht auf internationalem Gewässer tätig war, andere - legale - Möglichkeiten hatte, sich in ein anderes Land abzusetzen, zumal er zunächst nicht die Absicht hatte, sein Land zu verlassen. Erst als der Vermittler ihn mahnte, das Land zu verlassen, kam er trotz seines kranken Vaters dieser Aufforderung nach. Es ist auch zu bezweifeln, dass eine Ausreise unter falscher Identität tatsächlich mit einem kleineren Festnahmerisiko verbunden gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer auf eine bewährte Methode (und Personen) zurückgriff, die ihm auch schon bei der Haftentlassung geholfen hatten. Hinzu kommt, dass er bei der von ihm beabsichtigten Rückkehr nach Syrien nach einer illegalen Ausreise mit grossen Problemen konfrontiert gewesen wäre (A39, S. 12). Nach diesen Erwägungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Meinung des BFM, es sei realitätsfern, sich durch eine legale Ausreise einem Festnahmerisiko zu unterwerfen, nicht anschliessen. 7.2.4. Im Übrigen ist durchaus nachvollziehbar und erscheint glaubhaft, dass der Geheimdienst einen Bericht über den Beschwerdeführer verfasste und dieser in der Folge aus Furcht vor erneuter Verfolgung sein Heimatland verliess. 7.2.4.1 Der Beschwerdeführer, gegen den eine Ausreisesperre vorlag, habe kurz nach seiner Haftentlassung eine erste Ausreisebewilligung gegen die Bezahlung von US$ (...) erhalten (A16, S. 34 f. und 37; A39, S. 11). Er sei jedoch wegen seines kranken Vaters nicht sofort ausgereist (A16, S. 5, 37 und 48; A39, S. 11). Drei Monate vor seiner definitiven Ausreise habe er erneut einen Ausreiseantrag gestellt und für dessen Gutheissung US$ (...) (A16, S. 37) bezahlt. Wie schon bei der Haftentlassung und der Ausstellung der ersten (unbenutzten) Ausreisebewilligung sei auch bei diesem Verfahren der Vermittler aus Aleppo tätig gewesen (A16, S. 32 f., 34 f. und 37 f.). Eine Woche vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer von diesem Vermittler erfahren, dass ein Bericht des Geheimdienstes, der die Umstände der Haftentlassung und der Ausstellung der ersten Ausreisebewilligung wieder aufgerollt habe, gegen ihn vorgelegen sei (A16, S. 38). Der Auslöser der Untersuchung sei ein Beamter des Passbüros gewesen, dem Ungereimtheiten in der Vergangenheit aufgefallen seien (A16, S. 38). Der Vermittler, der in all diesen "Geschäften" seine Hände im Spiel gehabt habe, habe den Beschwerdeführer daraufhin gedrängt, das Land nun definitiv zu verlassen (A16, S. 38). Angesichts der realitätsnahen und detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers und der bereits als glaubhaft festgestellten Haft und Haftentlassung erscheinen diese Angaben plausibel und nachvollziehbar. 7.2.4.2 Im Weiteren stufte die Vorinstanz die Vorbringen bezüglich eines zweiten Berichts der syrischen Behörden über den Beschwerdeführer, der nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstanden sei, und eines Schreibens der (...) Behörden an die syrischen Behörden (vgl. A39, S. 7) als derart vage ein, dass sie nicht geeignet seien, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall - wie später gezeigt wird (vgl. E. 7.4) - davon aus, dass der Erlass des Berichts eine Woche vor der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Flucht auslöste und auch heute noch ein aktueller Fluchtgrund bildet. Von daher gesehen ist es irrelevant, ob weitere, den Beschwerdeführer belastende Dokumente, die wie das (...) Schreiben an die syrischen Behörden (A39. S. 7) oder der zweite syrische Bericht, von dem er im Jahr 2002 erfahren habe (A39, S. 8 f.), existieren. Die Glaubhaftigkeit der Existenz dieses Schreibens und dieses Berichts kann daher offen gelassen werden. 7.2.5. Als Zwischenergebnis gilt festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Haft, die in der Haft erlittenen Folterungen, die Haftentlassung und die danach erfolgten Ereignisse weder widersprüchlich noch unsubstantiiert geschildert wurden und einer inneren Logik folgen. Die Vorbringen sind daher im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu werten. Es bleibt nun zu prüfen, ob sie auch als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG gelten können. 7.3. Gemäss der Vorinstanz würden die Vorbringen rund um die Haft keine asylrelevante Bedeutung entfalten, da die Ausreise des Beschwerdeführers nicht in einem genügend kausalen Zusammenhang zu seiner ungefähr eineinhalb Jahren zurückliegenden Inhaftierung stehen würde (Art. 3 AsylG). 7.3.1. Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Anderseits muss die Asylrelevanz einer Verfolgung auch noch zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 E. 5.b.cc). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Vorverfolgung ein Grund für die heutige Furcht vor Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a mit weiteren Hinweisen und BVGE 2010/9 E. 5.2). 7.3.2. Es trifft zu, dass zwischen der Haftentlassung vom (...) 1996 und der Ausreise im Jahre 1998 eine längere Zeitspanne vergangen ist, in welcher der Beschwerdeführer seinen Alltag wieder aufgenommen und als Fischer auf einem lokalen Schiff gearbeitet hat (A16, S. 10). Dabei habe er sich nur auf syrischem Hoheitsgewässer bewegt (A39, S. 13). Das Bestehen eines zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Haft und der Flucht ist daher zu verneinen, auch wenn der Beschwerdeführer höchst wahrscheinlich aufgrund des Haftgrundes - Verbindung zur Muslimbruderschaft (vgl. dazu E. 7.4.1) - das Land nicht verlassen durfte. Es liegt nahe, dass er sich bis zum Zeitpunkt, als ein Bericht über den Schwindel seiner Haftentlassung vorlag, nicht verfolgt fühlte und kein Anlass zu einer Flucht bestand. 7.4. Es bleibt somit noch die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Erlasses des Geheimdienstberichts, von dem er eine Woche vor seiner definitiven Ausreise erfahren hatte (A16, S. 38), bei einer Rückkehr nach Syrien staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen muss. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. 7.4.1. Die Muslimbruderschaft ist eine der einflussreichsten islamischen Oppositionsparteien Syriens. Nachdem Anfang der 1980er Jahre ein Aufstand dieser Gruppierung blutig niedergeschlagen wurde (Massaker von Hamas), steht gemäss dem Gesetz 49/1980 sowohl auf die Mitgliedschaft als auch auf die blosse Unterstützung dieser Vereinigung die Todesstrafe, welche in der Praxis in eine zwölfjährige Haftstrafe umgewandelt wird (Amnesty International Report 2010, S. 314 f.; US Departement of State, 2009 Country Reports on Human Rights: Syria, März 2010; Alexandra Geiser, Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], Bern August 2008, S. 10 f.). Die Regierung verfolgt auch heute noch die angeblichen Mitglieder der Muslimbruderschaft in agressiver Weise (US Departement of State, 2010 International Religious Freedem Report, November 2010), so dass sich die meisten Führer der Muslimbruderschaft entweder im Gefängnis oder im Exil befinden (Alexandra Geiser, a.a.O., S. 11). Weiter müssen abgewiesene Asylsuchende, welchen in der Vergangenheit Verbindungen zur Muslimbruderschaft nachgesagt wurden, nach ihrer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung befürchten; auch wenn diese Personen viele Jahre im Exil waren (US Departemente of State, 2010 Country Reports on Human Rights: Syria, April 2011, S. 24). Mutmassliche Mitglieder der verbotenen Partei At-Tahrir (Hizb Ut-Tahrir, islamische Befreiungspartei) müssen ebenfalls Verfolgungsmassnahmen befürchten (Danish Immigration Service, Syria: Kurds, Honour-Killings and Illegal Departure, Report from a fact finding mission to Damascus 15-22 January 2007, April 2007, S. 9). 7.4.2. Es ist davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst durch seine Untersuchungen auch den damaligen Haftgrund - Verdacht auf Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft - in Erfahrung brachte, weshalb plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach Erlass dieses Berichts befürchtete, wieder verhaftet zu werden. Schliesslich zeigen die unter E. 7.4.1 dargelegten Informationen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner aktenkundigen Verbindung zur Muslimbruderschaft im Sinne von Art. 3 AsylG aus politischen Gründen gefährdet ist. Es besteht somit nicht nur ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass des Geheimdienstberichts und der Ausreise, sondern ist auch die Furcht vor einer Verfolgung heute noch aktuell. 7.5. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist mithin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 30. Mai 2011 machte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von 32.14 Stunden (à Fr. 240.-) geltend. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 20 Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5'244.40 (inklusive Auslagen von Fr. 70.- und Mehrwertsteuer von 7,6% [beziehungsweise 8 %], Fr. 374.40.-) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'244.40 (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N 446 092 (per Kurier; in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons (...), ad 1534854 (in Kopie)