Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2015 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juli 2015 und der Anhörung vom 25. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2008 in Scandapuram, Vanni-Gebiet, gelebt. Bis Februar 2009 habe er sich zuerst an verschiedenen Orten und später in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Danach habe er bis März 2012 mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern in einem eigenen Haus in Putter, Distrikt Jaffna, gewohnt. Sein Vater sei während des Krieges am 18. Januar 2009 gestorben. Seine ältere Schwester sei im August 2008 von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden und wenige Monate später als Heldin gestorben. Sein älterer Bruder habe für die UNO gearbeitet. Er habe Fotos von Leichen gemacht und diese seiner Chefin bei der UNO zur Publikation gegeben. Als Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) den Bruder gesucht hätten, sei dieser im Juni 2011 nach Afrika ausgewandert. Circa im August und im November 2011 sei das CID bei ihnen vorbeigekommen und habe Fragen zum Tod seines Vaters und zu seinem älteren Bruder gestellt. Sie hätten die Familie beschuldigt, Anhänger der LTTE zu sein, und gedroht, er werde mitgenommen, falls er nicht die Wahrheit sage. Daraufhin habe er Angst bekommen und nicht mehr zu Hause übernachtet. Im März 2012 sei er nach Nigeria geflüchtet, wo ihn der Schlepper bis Juni 2015 festgehalten habe. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, eine Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager, Fotos seines toten Vaters und seines Bruders, einen Arbeitsausweis seines Bruders sowie zwei Zeitungsartikel als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl. 2013, S. 605 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Umstände, welche seine Verfolgung belegen würden, zu erwähnen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. So habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass er vom siebten bis zwanzigsten Altersjahr im Vanni-Gebiet gelebt habe, dass sein Bruder belastende Fotos weitergegeben habe und dass das CID ihn mehrmals auf der Strasse angesprochen und nach seinem Bruder gefragt habe. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht für die Todesumstände seines Vaters interessiert, obwohl nicht auszuschliessen sei, dass dieser ein LTTE-Kämpfer gewesen sei.
E. 3.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe von 1995-2008 im Vanni-Gebiet gelebt. Sie hatte keinen Grund, weiter darauf einzugehen, da sich die angeblich asylrelevanten Vorfälle erst später, im Jahr 2011, ereignet haben. Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet ebenfalls nicht relevant, da er sich in den letzten Jahren vor seiner Ausreise mit seiner Familie im Distrikt Jaffna aufgehalten hat. In der Verfügung wurde ausgeführt, sein Bruder habe für eine UN-Organisation gearbeitet und Fotos von getöteten LTTE-Mitgliedern an die UN-Organisation zur Publikation übergeben. Die Vorinstanz stufte die Befragungen des CID über den Bruder als nicht asylrelevant ein. Die Begründung ist zwar äusserst kurz ausgefallen, versetzte den Beschwerdeführer aber durchaus in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. In der Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwei Mal vom CID aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer nannte in der Anhörung diese zwei Besuche als Hauptgrund für seine Ausreise. Dass die Vorinstanz das Fragen nach dem Bruder bei zufälligen Begegnungen mit Mitgliedern des CID nicht erwähnte, ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Anhörung ausführlich zu den Todesumständen seines Vaters. Einen allfälligen Kontakt seines Vaters zu den LTTE brachte er zu keinem Zeitpunkt vor. Im Gegenteil bestätigte er in der Anhörung ausdrücklich, dass nur seine Schwester aufgrund der Zwangsrekrutierung bei den LTTE gewesen sei. Die Vorinstanz hatte somit keinen Grund, weitere Fragen zu den Todesumständen seines Vaters zu stellen oder die rein hypothetische - vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte - Möglichkeit, der Vater könnte ein LTTE-Kämpfer gewesen sein, in ihre Erwägungen einfliessen zu lassen.
E. 3.6 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall, das Aufsuchen und Befragen nach dem Bruder durch das CID, sei aufgrund der fehlenden Intensität der Bedrohung nicht asylrelevant. Zudem würden keine Faktoren vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der Schwester durch die LTTE sowie der Weitergabe von Fotos getöteter Menschen an eine UN-Organisation durch den Bruder würden die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Zudem sei er in einem Flüchtlingscamp gewesen, in welchem er von der sri-lankischen Behörden hinsichtlich einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft befragt worden sei. Dabei seien offenbar keine Verdachtsmomente registriert worden. Er habe denn auch bei den Befragungen angegeben, nie Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Nach der Ausreise seines Bruders habe er weiterhin in Sri Lanka gelebt, ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei. Zudem würden drei Geschwister unbehelligt in Sri Lanka leben. Des Weiteren habe er sich weder in Sri Lanka noch im Exil politisch betätigt. Im März 2012 sei er im Besitz eines sri-lankischen Passes, welcher auf der im vorliegenden Asylverfahren geltend gemachten Identität beruhe, legal aus Sri Lanka ausgereist. Dies zeige, dass er in Sri Lanka als unbescholtener Bürger gelte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass allfällige Verbindungen zu den LTTE genügten, um verhaftet, verschleppt oder gefoltert zu werden. Sein Bruder habe Fotos illegal getöteter LTTE-Kämpfer an eine UN-Organisation weitergeben. Die Regierung Sri Lankas anerkenne diesbezügliche Kriegsverbrechen nicht und habe ein Interesse daran, Zeugen mundtot zu machen. Eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders sei daher glaubhaft. Zudem sei seine Schwester bei den LTTE gewesen und im Kampf getötet worden. Daran ändere auch sein Aufenthalt im Flüchtlingscamp nichts. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. Es bestehe eine begründete Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem könnten die individuellen Zumutbarkeitskriterien nicht bejaht werden. Er habe keinen Schulabschluss und in der Landwirtschaft habe es kaum Einkommensmöglichkeiten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das CID sei zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und habe Fragen über seinen älteren Bruder, der nach Afrika ausgereist ist, und seinen toten Vater gestellt. Sie hätten seine Familie beschuldigt, Anhänger der LTTE zu sein, und ihm gedroht, ihn mitzunehmen, sollte er nicht die Wahrheit sagen. Zudem sei er mehrmals auf der Strasse angesprochen und nach seinem Bruder gefragt worden. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach diese Befragungen und Drohungen aufgrund mangelnder Intensität nicht dazu geeignet sind, eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft erscheinen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Das Aussprechen von Drohungen ist eine gängige Methode der Informationsbeschaffung; dies bedeutet nicht, dass sie auch umgesetzt werden. So sind die Drohungen auch im vorliegenden Fall ohne Folgen geblieben. Falls die sri-lankischen Behörden - trotz der Tatsache, dass er nie den LTTE angehört hat - ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, hätten sie ihre Drohungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Tat umgesetzt beziehungsweise den Beschwerdeführer inhaftiert. Weder der Beschwerdeführer noch ein anderes Mitglied seiner Familie wurde indes je verhaftet. Zudem ist er im März 2012 ohne Schwierigkeiten mit einem Pass, der auf seinen Namen lautete, auf dem Luftweg nach Nigeria ausgereist, was darauf hinweist, dass er von den heimatlichen Behörden nicht als eine Bedrohung für den Staat angesehen worden ist.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im März 2012 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E. 5.6 Von der Familie des Beschwerdeführers war lediglich seine ältere Schwester bei den LTTE. Kurz nach ihrer Zwangsrekrutierung wurde sie im Jahr 2008 getötet. Der Beschwerdeführer machte weder in den Befragungen noch in der Beschwerde geltend, das CID habe ihn wegen der LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester befragt. Sie befragten ihn lediglich zu seinem Vater und seinem Bruder. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Bruder Fotos von getöteten LTTE-Mitgliedern weitergeleitet. Dies mag den sri-lankischen Behörden missfallen und Anlass zu Befragungen des Beschwerdeführers gegeben haben. Wie aber bereits festgestellt, ging die Reaktion der Behörden nie über verbale Androhungen hinaus. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine engen Verbindungen zu den LTTE aufweist. Zudem hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass er anlässlich seines Aufenthalts im Flüchtlingscamp intensivst auf mögliche LTTE-Verbindungen untersucht und befragt worden ist. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben, hätten sie ihn nicht ohne Weiteres gehen lassen. Der Beschwerdeführer wurde zudem nie verhaftet, weist offenbar keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und ist legal mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass ausgereist. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der "Stop-List" aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich al-leine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 5.5 und 5.6 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in B._______, das im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz liegt. Dort wohnte er mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in einem eigenen Haus. Sie lebten von der Landwirtschaft und bekamen Hilfeleistungen. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und in der Landwirtschaft tätig sein kann. Zudem ist er jung und gesund, hat rund elf Jahre die Schule besucht und ist in Sri Lanka sozialisiert worden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-638/2017 Urteil vom 12. Mai 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2015 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juli 2015 und der Anhörung vom 25. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2008 in Scandapuram, Vanni-Gebiet, gelebt. Bis Februar 2009 habe er sich zuerst an verschiedenen Orten und später in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Danach habe er bis März 2012 mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern in einem eigenen Haus in Putter, Distrikt Jaffna, gewohnt. Sein Vater sei während des Krieges am 18. Januar 2009 gestorben. Seine ältere Schwester sei im August 2008 von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden und wenige Monate später als Heldin gestorben. Sein älterer Bruder habe für die UNO gearbeitet. Er habe Fotos von Leichen gemacht und diese seiner Chefin bei der UNO zur Publikation gegeben. Als Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) den Bruder gesucht hätten, sei dieser im Juni 2011 nach Afrika ausgewandert. Circa im August und im November 2011 sei das CID bei ihnen vorbeigekommen und habe Fragen zum Tod seines Vaters und zu seinem älteren Bruder gestellt. Sie hätten die Familie beschuldigt, Anhänger der LTTE zu sein, und gedroht, er werde mitgenommen, falls er nicht die Wahrheit sage. Daraufhin habe er Angst bekommen und nicht mehr zu Hause übernachtet. Im März 2012 sei er nach Nigeria geflüchtet, wo ihn der Schlepper bis Juni 2015 festgehalten habe. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, eine Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager, Fotos seines toten Vaters und seines Bruders, einen Arbeitsausweis seines Bruders sowie zwei Zeitungsartikel als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl. 2013, S. 605 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). 3.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Umstände, welche seine Verfolgung belegen würden, zu erwähnen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. So habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass er vom siebten bis zwanzigsten Altersjahr im Vanni-Gebiet gelebt habe, dass sein Bruder belastende Fotos weitergegeben habe und dass das CID ihn mehrmals auf der Strasse angesprochen und nach seinem Bruder gefragt habe. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht für die Todesumstände seines Vaters interessiert, obwohl nicht auszuschliessen sei, dass dieser ein LTTE-Kämpfer gewesen sei. 3.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe von 1995-2008 im Vanni-Gebiet gelebt. Sie hatte keinen Grund, weiter darauf einzugehen, da sich die angeblich asylrelevanten Vorfälle erst später, im Jahr 2011, ereignet haben. Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet ebenfalls nicht relevant, da er sich in den letzten Jahren vor seiner Ausreise mit seiner Familie im Distrikt Jaffna aufgehalten hat. In der Verfügung wurde ausgeführt, sein Bruder habe für eine UN-Organisation gearbeitet und Fotos von getöteten LTTE-Mitgliedern an die UN-Organisation zur Publikation übergeben. Die Vorinstanz stufte die Befragungen des CID über den Bruder als nicht asylrelevant ein. Die Begründung ist zwar äusserst kurz ausgefallen, versetzte den Beschwerdeführer aber durchaus in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. In der Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwei Mal vom CID aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer nannte in der Anhörung diese zwei Besuche als Hauptgrund für seine Ausreise. Dass die Vorinstanz das Fragen nach dem Bruder bei zufälligen Begegnungen mit Mitgliedern des CID nicht erwähnte, ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Anhörung ausführlich zu den Todesumständen seines Vaters. Einen allfälligen Kontakt seines Vaters zu den LTTE brachte er zu keinem Zeitpunkt vor. Im Gegenteil bestätigte er in der Anhörung ausdrücklich, dass nur seine Schwester aufgrund der Zwangsrekrutierung bei den LTTE gewesen sei. Die Vorinstanz hatte somit keinen Grund, weitere Fragen zu den Todesumständen seines Vaters zu stellen oder die rein hypothetische - vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte - Möglichkeit, der Vater könnte ein LTTE-Kämpfer gewesen sein, in ihre Erwägungen einfliessen zu lassen. 3.6 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall, das Aufsuchen und Befragen nach dem Bruder durch das CID, sei aufgrund der fehlenden Intensität der Bedrohung nicht asylrelevant. Zudem würden keine Faktoren vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der Schwester durch die LTTE sowie der Weitergabe von Fotos getöteter Menschen an eine UN-Organisation durch den Bruder würden die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Zudem sei er in einem Flüchtlingscamp gewesen, in welchem er von der sri-lankischen Behörden hinsichtlich einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft befragt worden sei. Dabei seien offenbar keine Verdachtsmomente registriert worden. Er habe denn auch bei den Befragungen angegeben, nie Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Nach der Ausreise seines Bruders habe er weiterhin in Sri Lanka gelebt, ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei. Zudem würden drei Geschwister unbehelligt in Sri Lanka leben. Des Weiteren habe er sich weder in Sri Lanka noch im Exil politisch betätigt. Im März 2012 sei er im Besitz eines sri-lankischen Passes, welcher auf der im vorliegenden Asylverfahren geltend gemachten Identität beruhe, legal aus Sri Lanka ausgereist. Dies zeige, dass er in Sri Lanka als unbescholtener Bürger gelte. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass allfällige Verbindungen zu den LTTE genügten, um verhaftet, verschleppt oder gefoltert zu werden. Sein Bruder habe Fotos illegal getöteter LTTE-Kämpfer an eine UN-Organisation weitergeben. Die Regierung Sri Lankas anerkenne diesbezügliche Kriegsverbrechen nicht und habe ein Interesse daran, Zeugen mundtot zu machen. Eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders sei daher glaubhaft. Zudem sei seine Schwester bei den LTTE gewesen und im Kampf getötet worden. Daran ändere auch sein Aufenthalt im Flüchtlingscamp nichts. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. Es bestehe eine begründete Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem könnten die individuellen Zumutbarkeitskriterien nicht bejaht werden. Er habe keinen Schulabschluss und in der Landwirtschaft habe es kaum Einkommensmöglichkeiten. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das CID sei zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und habe Fragen über seinen älteren Bruder, der nach Afrika ausgereist ist, und seinen toten Vater gestellt. Sie hätten seine Familie beschuldigt, Anhänger der LTTE zu sein, und ihm gedroht, ihn mitzunehmen, sollte er nicht die Wahrheit sagen. Zudem sei er mehrmals auf der Strasse angesprochen und nach seinem Bruder gefragt worden. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach diese Befragungen und Drohungen aufgrund mangelnder Intensität nicht dazu geeignet sind, eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft erscheinen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Das Aussprechen von Drohungen ist eine gängige Methode der Informationsbeschaffung; dies bedeutet nicht, dass sie auch umgesetzt werden. So sind die Drohungen auch im vorliegenden Fall ohne Folgen geblieben. Falls die sri-lankischen Behörden - trotz der Tatsache, dass er nie den LTTE angehört hat - ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, hätten sie ihre Drohungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Tat umgesetzt beziehungsweise den Beschwerdeführer inhaftiert. Weder der Beschwerdeführer noch ein anderes Mitglied seiner Familie wurde indes je verhaftet. Zudem ist er im März 2012 ohne Schwierigkeiten mit einem Pass, der auf seinen Namen lautete, auf dem Luftweg nach Nigeria ausgereist, was darauf hinweist, dass er von den heimatlichen Behörden nicht als eine Bedrohung für den Staat angesehen worden ist. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im März 2012 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 5.6 Von der Familie des Beschwerdeführers war lediglich seine ältere Schwester bei den LTTE. Kurz nach ihrer Zwangsrekrutierung wurde sie im Jahr 2008 getötet. Der Beschwerdeführer machte weder in den Befragungen noch in der Beschwerde geltend, das CID habe ihn wegen der LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester befragt. Sie befragten ihn lediglich zu seinem Vater und seinem Bruder. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Bruder Fotos von getöteten LTTE-Mitgliedern weitergeleitet. Dies mag den sri-lankischen Behörden missfallen und Anlass zu Befragungen des Beschwerdeführers gegeben haben. Wie aber bereits festgestellt, ging die Reaktion der Behörden nie über verbale Androhungen hinaus. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine engen Verbindungen zu den LTTE aufweist. Zudem hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass er anlässlich seines Aufenthalts im Flüchtlingscamp intensivst auf mögliche LTTE-Verbindungen untersucht und befragt worden ist. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben, hätten sie ihn nicht ohne Weiteres gehen lassen. Der Beschwerdeführer wurde zudem nie verhaftet, weist offenbar keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und ist legal mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass ausgereist. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der "Stop-List" aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich al-leine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 5.5 und 5.6 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in B._______, das im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz liegt. Dort wohnte er mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in einem eigenen Haus. Sie lebten von der Landwirtschaft und bekamen Hilfeleistungen. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und in der Landwirtschaft tätig sein kann. Zudem ist er jung und gesund, hat rund elf Jahre die Schule besucht und ist in Sri Lanka sozialisiert worden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: