Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Oktober 2015 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine ältere Schwester sei im Jahre 2005 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und die Familie habe nach Kriegsende nichts mehr von ihr gehört. Er und sein Vater seien von den Sicherheitskräften regelmässig zur Tätigkeit der Schwester für die LTTE befragt worden. Ab 2011 habe sich der Beschwerdeführer regelmässig bei den Behörden melden müssen und sei dabei auch geschlagen worden. Im (...) 2012 hätten die Behörden ihn Zuhause aufgesucht, sich nach der Schwester erkundigt und ihn sowie seinen Vater geschlagen. Letzterer habe daraufhin hospitalisiert werden müssen und aufgrund der Misshandlungen bleibende Schäden erlitten. Weil die Behörden zudem für den Fall, dass die Schwester nicht an sie ausgeliefert werde, Todesdrohungen ausgesprochen hätten, habe er sein Zuhause verlassen. Nach Aufenthalten bei seiner Tante und einem Freund habe er in B._______ in einer (...) gearbeitet. Weil hinter der (...) Waffen gefunden worden seien, habe er abermals vor den Behörden fliehen müssen und sich im (...) 2012 nach Colombo begeben, wo er sich bei einem Freund aufgehalten habe. Am (...) 2014 habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1420/2016 vom 27. November 2017 ab. In den Erwägungen führte das Gericht aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft und die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. So seien die Schilderungen zu den Einvernahmen und der Hausrazzia widersprüchlich und unplausibel, unter anderem da gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers den Behörden der Aufenthalt der Schwester bekannt gewesen sei. Die danach angeblich fortgesetzte Verfolgung sei ebenfalls nicht plausibel und die diesbezüglichen Schilderungen seien widersprüchlich. Ferner kenne er die angebliche Verfolgungsgefahr aufgrund der aufgefundenen Waffen nur vom Hörensagen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei nicht zu bejahen. D. Mit Verfügung vom 29. März 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2018 ab. In den Erwägungen wurde unter anderem ausgeführt, die beiden mit dem Gesuch eingereichten Kopien von Polizeidokumenten vermöchten aufgrund ihrer schwachen Beweiskraft den ursprünglichen Entscheid nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 26. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung führte er aus, seine bereits bekannte Situation sei neu vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka - insbesondere aufgrund der Osteranschläge im April 2019 sowie der in der Folge erlassenen Notstandsgesetzgebung - zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selber Essen an die LTTE verteilt habe und des Weiteren exilpolitisch tätig gewesen sei. Ferner sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass er von seinen Misshandlungen gut sichtbare Narben davongetragen habe. Sodann sei das Verfahren zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage in Sri Lanka geklärt habe, und die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er zur sozialen Gruppe von Personen mit LTTE-Hintergrund beziehungsweise der Rückkehrer aus einem tamilischen Diasporazentrum gehöre. Sollten Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt bestehen, sei eine weitere Anhörung durchzuführen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den Akten welche die Beweismittel Nr. 1 - Nr. 119 enthält. Der darauf enthaltene Unterordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 1 - Nr. 409 zu einer vom Rechtsvertreter verfassten Abhandlung. Als Beweismittel Nr. 120 reichte er diverse Fotografien von Narben zu den Akten. F. In ihrer Verfügung vom 10. Juli 2019 - eröffnet am 18. Juli 2019 - qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 26. Juni 2019 als Mehrfachgesuch beziehungsweise Revisionsgesuch und trat auf ersteres gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. 13 Abs. 2 VwVG und auf letzteres infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Weiter lehnte sie die Anträge auf Anhörung und Sistierung des Verfahrens ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Weiter erhob sie eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.--. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vor-instanz aufzuheben und es sei aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-sub-eventualiter sei die Eingabe vom 26. Juni 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, im Sinne der in der Verfügung enthaltenen Erwägungen zur Frist im Sinne von Art. 111b Abs. 1 aAsylG Stellung zu nehmen. Weiter verfügte sie, dass auf den Eventualantrag betreffend revisionsweise Behandlung der Eingabe vom 26. Juni 2019 nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer innert Frist seine Stellungnahme beim Gericht ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht einzutreten ist auf den sub-sub-eventualiter gestellten und bereits mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 behandelten Antrag auf Entgegennahme der Eingabe als Revisionsgesuch.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden ist, macht das Vorliegen von Nachfluchtgründen geltend. Hat der Betreffende die Gefährdungssituation durch sein eigenes Verhalten - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - geschaffen, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 26. Juni 2019 als Mehrfachgesuch beziehungsweise Revisionsgesuch und trat auf das erstere aufgrund fehlender Mitwirkung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG und auf das letztere infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Vorab wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft aus den Osteranschlägen vom April 2019 herleite, sei dieses Vorbringen als nachträglich eingetretener Umstand im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu behandeln. Die in der Eingabe beschriebene Gefährdungslage stelle jedoch keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer her. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen könne nicht zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht führen. Da der Beschwerdeführer keinen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herstelle, komme er seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei. Bei den geltend gemachten Narben handle es sich um eine vor dem Beschwerdeurteil vom 27. November 2017 verwirklichte Tatsache. Sodann könne der dazugehörenden Fotodokumentation kein Erstellungsdatum entnommen werden. Angesichts des Umstandes, dass die Fotos jederzeit - auch noch vor dem Asylentscheid des SEM - hätten angefertigt werden können, die Entstehung des Beweismittels mithin einzig vom Willen des Beschwerdeführers abhing, sei für die die Qualifikation des Vorbringens lediglich auf die vorgebrachte Tatsache abzustellen. Da diese Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilde, habe das SEM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG seine funktionelle Unzuständigkeit festzustellen. Schliesslich sei es nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung vorzuladen und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei abzulehnen.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, in der Eingabe vom 26. Juni 2019 sei klar dargelegt und begründet worden, wie sich die veränderte Lage in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirke. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das neue Asylgesuch zureichend begründet worden. Da der Beschwerdeführer über die flüchtlingsrechtliche Relevanz der ihm zugefügten Narben nicht im Bilde gewesen sei, seien die Fotografien erst im Zuge der Mandatierung seines aktuellen Rechtsvertreters anfangs Juni 2019 angefertigt worden. Mithin sei es absolut entschuldbar, dass er die Existenz der Narben nicht vorher geltend gemacht habe. Vielmehr sei dem SEM vorzuwerfen, den Sachverhalt diesbezüglich nicht abgeklärt zu haben. Weiter sei belegbar, dass die Beweismittel beziehungsweise Fotografien weit nach dem letzten Urteil des BVGer entstanden und somit keiner Revision zugänglich seien. Sollte jedoch keine Rückweisung stattfinden, sei die Eingabe vom 26. Juni 2019 vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu prüfen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung.
E. 6.2 Im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 eingeräumten rechtlichen Gehörs erklärt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. August 2019, die allfällige Rechtsunkenntnis seiner vormaligen Rechtsvertretung bezüglich der Risikofaktoren beziehungsweise der Relevanz existierender Körpernarben könne ihm nicht angelastet werden. Der aktuell mandatierte Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Mandatserteilung im Mai 2019 umgehend auf bestehende Körpernarben angesprochen, im Juni 2019 Fotos anfertigen lassen und diese drei Wochen später zusammen mit dem Folgegesuch vom 26. Juni 2019 beim SEM eingereicht. Die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches sei folglich eingehalten worden. Eine Nichtbehandlung des Vorbringens aus formalen Gründen berge - insbesondere in Anbetracht der aktuellen Lage in Sri Lanka und dem Bestehen weiterer Risikofaktoren - die Gefahr, dass das tatsächliche Verfolgungsrisiko nicht korrekt eruiert werde.
E. 7.1 Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Auf die nach dem Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 entstandenen Fotografien von Körpernarben sind demgemäss die Bestimmungen über die Wiedererwägung, insbesondere auch die diesbezügliche Frist zur Gesuchseinreichung (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), anwendbar. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den nachträglich mit Eingabe vom 26. Juni 2019 vorgebrachten Körpernarben seine Rechtsunkenntnis geltend macht, ist festzuhalten, dass er bereits im mit Eingabe vom 11. März 2018 eingeleiteten Wiederwägungsverfahren anwaltlich vertreten war (vgl. SEM-Akten B2/12 - B5/4). Das einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015, in welchem das Bestehen von Narben als möglicher Risikofaktor thematisiert wird, datiert vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.4.5) und wurde denn auch im Beschwerdeurteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 der Prüfung der Risikofaktoren zugrunde gelegt (vgl. a.a.O. E. 3.7). Unter Berücksichtigung, dass die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung richtigerweise feststellte, der Zeitpunkt der Erstellung der Fotografien sei alleine vom Willen des Beschwerdeführers abhängig gewesen sowie dem Umstand, dass Rechtsunkenntnis - a fortiori auch diejenige eines vormaligen Rechtsvertreters - verspätetes Handeln grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 66 VwVG, m.w.H. auf die Rechtsprechung), hätte spätestens anlässlich der Einleitung des Wiedererwägungsverfahrens die Geltendmachung der Körpernarben sowie deren fotografische Festhaltung erfolgen müssen. Die in diesem Zusammenhang zu beachtende Einreichungsfrist von 30 Tagen seit Entdeckung des (qualifizierten) Wiedererwägungsgrundes (vgl. Art. 111b Abs. 1 aAsylG) verstrich jedoch ungenutzt. Mit dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 9. August 2019 im Zusammenhang mit dem Vorgehen des SEM von einem "nicht gravierenden Mangel" spreche, verkennt der Beschwerdeführer, dass sich diese Einschätzung nicht auf die Nichtbehandlung beziehungsweise das Nichteintreten auf das Vorbringen der Körpernarben an sich, sondern auf die Begründung des Nichteintretens durch das SEM bezieht. Wie soeben ausgeführt, ist der tatsächliche Grund für das Nichteintreten in der Nichteinhaltung der 30-tätigen Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuches zu erblicken, während die Vorinstanz die Nichtbehandlung mit ihrer funktionellen Unzuständigkeit begründete. Da diese unkorrekte Begründung keinen schwerwiegenden Mangel darstellt, das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eintrat, über freie Kognition verfügt, dem Beschwerdeführer darüber hinaus die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und sich bezüglich der betreffenden Frage keine weiteren Abklärungen aufdrängen, ist die mangelhafte Begründung der Vorinstanz als geheilt zu betrachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Aufgrund des Ausgeführten ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Körpernarben und den dazugehörenden Fotografien zu Recht nicht auf die mit Eingabe vom 26. Juni 2019 gemachten Vorbringen eintrat.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die Eingabe vom 26. Juni 2019 sei unzureichend begründet worden und sei folglich zu Unrecht - in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG - nicht auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der veränderten Lage in Sri Lanka eingetreten. Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 und E. 7.1). In seiner Eingabe vom 26. Juni 2019 stützt der Beschwerdeführer sein neues Asylbegehren auf Sachverhaltselemente, welche überwiegend bereits im Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 beurteilt wurden (insbesondere die Behelligungen, Verfolgungen und Misshandlungen durch die heimatlichen Behörden). Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien diese Sachverhaltselemente neu vor dem Hintergrund der Veränderungen in Sri Lanka seit dem Jahre 2018 und insbesondere der Osteranschläge im April 2019 zu würdigen. Der Beschwerdeführer macht mithin objektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, angesichts der nachträglich veränderten allgemeinen Situation in Sri Lanka müsse heute seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden. Im Zusammenhang mit der veränderten Lage in Sri Lanka ist mit der Vor-instanz darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Konnex zu seiner persönlichen Situation herstellt, sondern insbesondere eine abstrakte Angst vor einem erhöhten Sicherheitsdispositiv umschreibt, welches grundsätzlich sämtliche Bevölkerungsgruppen betrifft. Sodann wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den zur Prüfung beantragten Sachverhaltselementen im Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 als unplausibel beziehungsweise unglaubhaft qualifiziert (vgl. a.a.O. E. 3.3 - E. 3.8). Das Folgegesuch vom 26. Juni 2019 enthält bezüglich dieser Einschätzungen keine neuen relevanten Vorbringen, sondern wiederholt im Wesentlichen lediglich die bereits aus dem ordentlichen Verfahrens bekannten und gewürdigten Darstellungen des Beschwerdeführers. Insofern ersucht der Beschwerdeführer darum, einen bereits gerichtlich als unglaubhaft beurteilten Sachverhaltskomplex im Lichte veränderter Umstände in Heimatland zu prüfen. Angesichts dieser Ausgangslage, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Gründe für ein weiteres Asylgesuch im Kern auf einen bereits im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft gewürdigten Sachverhalt abstützt, hat die Vorinstanz das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.Vm. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht als nicht erfüllt erachtet. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 26. Juni 2019 neu geltend macht, er habe für die LTTE Essen verteilt, wäre selbst bei Vorliegen eines förmlichen Revisionsgesuchs aufgrund Verspätung des Vorbringens (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss) nicht darauf einzutreten. Die im Mehrfachgesuch vom 26. Juni 2019 geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit wird in der Eingabe nicht näher substantiiert. Die im Nachgang zum Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 eingereichten fünf Fotos einer Demonstration unbekannten Datums (Schreiben vom 21. Dezember 2017; vgl. SEM-Akten A22/5) wurden nicht mittels eines förmlichen und begründeten Folgegesuchs geltend gemacht, weshalb eine Behandlung durch die Vorinstanz unterbleiben konnte (vgl. Art. 111c Abs. 2 AsylG). Auf das Vorbringen ist im Asylpunkt nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG an, da er damit (wiederum) eine neue rechtliche Einschätzung eines bereits gerichtlich beurteilten Sachverhaltes verlangt. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten ist.
E. 7.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die mit Eingabe vom 26. Juni 2019 gestellten Gesuche zu Recht nicht eintrat. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltsabklärung erweisen sich als unbegründet.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungssvollzuges bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien selbst bei Vorliegen von formellen Gründen, welche einer Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK die entsprechenden Vorbringen dennoch zu prüfen. Soweit vorliegend insbesondere die verspäteten Vorbringen - namentlich die geltend gemachten Körpernarben - im Asylpunkt keine Berücksichtigung fanden (vgl. E 7.1 f.), ist diesem Umstand in (analoger) Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4) bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann selbst bei Verspätung des Gesuchs ein Entscheid in Revision beziehungsweise Wiedererwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Den im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemachten behördlichen Dokumenten, gemäss welchen der Beschwerdeführer wegen Tätigkeiten für die LTTE im Heimatland gesucht werde, wurde bereits im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren mit Verfügung vom 29. März 2018 die Beweiskraft abgesprochen (vgl. SEM-Akten B2/12 sowie S. 2 der Verfügung). Dieser Entscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtkraft. Die behauptete Tätigkeit für die LTTE, welche im vorliegenden Verfahren erneut vorgebracht wird, ist mithin durch keine beweistauglichen Dokumente belegt. Da das Vorbringen im Übrigen durch den Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert wird, ist auch im Rahmen der Prüfung der Vollzugshindernisse nicht näher darauf einzugehen. Zu den geltend gemachten Narben sowie der exilpolitischen Tätigkeit ist festzuhalten, dass die fotografisch festgehaltenen Narben nur leichte Wundmale zeigen, welche nicht zwingend auf eine Misshandlung schliessen lassen (vgl. Beilage Nr. 120 zur Eingabe vom 26. Juni 2019). Ausserdem ist die Person auf den Abbildungen nicht erkennbar. Die den Akten zu entnehmenden Aufnahmen einer einzigen Demonstrationsteilnahme unbekannten Datums lassen den Beschwerdeführer - soweit er auf den Bildern überhaupt zu erkennen ist (vgl. SEM-Akten A22/5) - nicht als besonders gefährdet erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.4). Aufgrund dieser Ausgangslage ergibt sich nicht, dass ihm bei seiner Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Somit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sind die erwähnten Bestimmungen des AsylG und der FK nicht anwendbar). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Diese spricht nach dem bereits Ausgeführten gegen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass sich aufgrund des in der Rechtsmitteleingabe zitierten und der Beschwerde beigelegten Urteils des EGMR X v. Switzerland vom 26. Januar 2017, 16744/14 (vgl. insbesondere Ziff. 61 ff.) keine andere Einschätzung aufdrängt. Im Ergebnis ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu ändern. In Ermangelung entsprechender Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe kann in Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien vollumfänglich auf das Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3787/2019 Urteil vom 24. September 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch/Revision) (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Oktober 2015 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine ältere Schwester sei im Jahre 2005 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und die Familie habe nach Kriegsende nichts mehr von ihr gehört. Er und sein Vater seien von den Sicherheitskräften regelmässig zur Tätigkeit der Schwester für die LTTE befragt worden. Ab 2011 habe sich der Beschwerdeführer regelmässig bei den Behörden melden müssen und sei dabei auch geschlagen worden. Im (...) 2012 hätten die Behörden ihn Zuhause aufgesucht, sich nach der Schwester erkundigt und ihn sowie seinen Vater geschlagen. Letzterer habe daraufhin hospitalisiert werden müssen und aufgrund der Misshandlungen bleibende Schäden erlitten. Weil die Behörden zudem für den Fall, dass die Schwester nicht an sie ausgeliefert werde, Todesdrohungen ausgesprochen hätten, habe er sein Zuhause verlassen. Nach Aufenthalten bei seiner Tante und einem Freund habe er in B._______ in einer (...) gearbeitet. Weil hinter der (...) Waffen gefunden worden seien, habe er abermals vor den Behörden fliehen müssen und sich im (...) 2012 nach Colombo begeben, wo er sich bei einem Freund aufgehalten habe. Am (...) 2014 habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1420/2016 vom 27. November 2017 ab. In den Erwägungen führte das Gericht aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft und die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. So seien die Schilderungen zu den Einvernahmen und der Hausrazzia widersprüchlich und unplausibel, unter anderem da gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers den Behörden der Aufenthalt der Schwester bekannt gewesen sei. Die danach angeblich fortgesetzte Verfolgung sei ebenfalls nicht plausibel und die diesbezüglichen Schilderungen seien widersprüchlich. Ferner kenne er die angebliche Verfolgungsgefahr aufgrund der aufgefundenen Waffen nur vom Hörensagen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei nicht zu bejahen. D. Mit Verfügung vom 29. März 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2018 ab. In den Erwägungen wurde unter anderem ausgeführt, die beiden mit dem Gesuch eingereichten Kopien von Polizeidokumenten vermöchten aufgrund ihrer schwachen Beweiskraft den ursprünglichen Entscheid nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 26. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung führte er aus, seine bereits bekannte Situation sei neu vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka - insbesondere aufgrund der Osteranschläge im April 2019 sowie der in der Folge erlassenen Notstandsgesetzgebung - zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selber Essen an die LTTE verteilt habe und des Weiteren exilpolitisch tätig gewesen sei. Ferner sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass er von seinen Misshandlungen gut sichtbare Narben davongetragen habe. Sodann sei das Verfahren zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage in Sri Lanka geklärt habe, und die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er zur sozialen Gruppe von Personen mit LTTE-Hintergrund beziehungsweise der Rückkehrer aus einem tamilischen Diasporazentrum gehöre. Sollten Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt bestehen, sei eine weitere Anhörung durchzuführen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den Akten welche die Beweismittel Nr. 1 - Nr. 119 enthält. Der darauf enthaltene Unterordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 1 - Nr. 409 zu einer vom Rechtsvertreter verfassten Abhandlung. Als Beweismittel Nr. 120 reichte er diverse Fotografien von Narben zu den Akten. F. In ihrer Verfügung vom 10. Juli 2019 - eröffnet am 18. Juli 2019 - qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 26. Juni 2019 als Mehrfachgesuch beziehungsweise Revisionsgesuch und trat auf ersteres gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. 13 Abs. 2 VwVG und auf letzteres infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Weiter lehnte sie die Anträge auf Anhörung und Sistierung des Verfahrens ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Weiter erhob sie eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.--. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vor-instanz aufzuheben und es sei aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-sub-eventualiter sei die Eingabe vom 26. Juni 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, im Sinne der in der Verfügung enthaltenen Erwägungen zur Frist im Sinne von Art. 111b Abs. 1 aAsylG Stellung zu nehmen. Weiter verfügte sie, dass auf den Eventualantrag betreffend revisionsweise Behandlung der Eingabe vom 26. Juni 2019 nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer innert Frist seine Stellungnahme beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht einzutreten ist auf den sub-sub-eventualiter gestellten und bereits mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 behandelten Antrag auf Entgegennahme der Eingabe als Revisionsgesuch.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden ist, macht das Vorliegen von Nachfluchtgründen geltend. Hat der Betreffende die Gefährdungssituation durch sein eigenes Verhalten - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - geschaffen, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 26. Juni 2019 als Mehrfachgesuch beziehungsweise Revisionsgesuch und trat auf das erstere aufgrund fehlender Mitwirkung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG und auf das letztere infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Vorab wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft aus den Osteranschlägen vom April 2019 herleite, sei dieses Vorbringen als nachträglich eingetretener Umstand im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu behandeln. Die in der Eingabe beschriebene Gefährdungslage stelle jedoch keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer her. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen könne nicht zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht führen. Da der Beschwerdeführer keinen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herstelle, komme er seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei. Bei den geltend gemachten Narben handle es sich um eine vor dem Beschwerdeurteil vom 27. November 2017 verwirklichte Tatsache. Sodann könne der dazugehörenden Fotodokumentation kein Erstellungsdatum entnommen werden. Angesichts des Umstandes, dass die Fotos jederzeit - auch noch vor dem Asylentscheid des SEM - hätten angefertigt werden können, die Entstehung des Beweismittels mithin einzig vom Willen des Beschwerdeführers abhing, sei für die die Qualifikation des Vorbringens lediglich auf die vorgebrachte Tatsache abzustellen. Da diese Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilde, habe das SEM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG seine funktionelle Unzuständigkeit festzustellen. Schliesslich sei es nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung vorzuladen und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei abzulehnen. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, in der Eingabe vom 26. Juni 2019 sei klar dargelegt und begründet worden, wie sich die veränderte Lage in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirke. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das neue Asylgesuch zureichend begründet worden. Da der Beschwerdeführer über die flüchtlingsrechtliche Relevanz der ihm zugefügten Narben nicht im Bilde gewesen sei, seien die Fotografien erst im Zuge der Mandatierung seines aktuellen Rechtsvertreters anfangs Juni 2019 angefertigt worden. Mithin sei es absolut entschuldbar, dass er die Existenz der Narben nicht vorher geltend gemacht habe. Vielmehr sei dem SEM vorzuwerfen, den Sachverhalt diesbezüglich nicht abgeklärt zu haben. Weiter sei belegbar, dass die Beweismittel beziehungsweise Fotografien weit nach dem letzten Urteil des BVGer entstanden und somit keiner Revision zugänglich seien. Sollte jedoch keine Rückweisung stattfinden, sei die Eingabe vom 26. Juni 2019 vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu prüfen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung. 6.2 Im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 eingeräumten rechtlichen Gehörs erklärt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. August 2019, die allfällige Rechtsunkenntnis seiner vormaligen Rechtsvertretung bezüglich der Risikofaktoren beziehungsweise der Relevanz existierender Körpernarben könne ihm nicht angelastet werden. Der aktuell mandatierte Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Mandatserteilung im Mai 2019 umgehend auf bestehende Körpernarben angesprochen, im Juni 2019 Fotos anfertigen lassen und diese drei Wochen später zusammen mit dem Folgegesuch vom 26. Juni 2019 beim SEM eingereicht. Die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches sei folglich eingehalten worden. Eine Nichtbehandlung des Vorbringens aus formalen Gründen berge - insbesondere in Anbetracht der aktuellen Lage in Sri Lanka und dem Bestehen weiterer Risikofaktoren - die Gefahr, dass das tatsächliche Verfolgungsrisiko nicht korrekt eruiert werde. 7. 7.1 Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Auf die nach dem Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 entstandenen Fotografien von Körpernarben sind demgemäss die Bestimmungen über die Wiedererwägung, insbesondere auch die diesbezügliche Frist zur Gesuchseinreichung (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), anwendbar. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den nachträglich mit Eingabe vom 26. Juni 2019 vorgebrachten Körpernarben seine Rechtsunkenntnis geltend macht, ist festzuhalten, dass er bereits im mit Eingabe vom 11. März 2018 eingeleiteten Wiederwägungsverfahren anwaltlich vertreten war (vgl. SEM-Akten B2/12 - B5/4). Das einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015, in welchem das Bestehen von Narben als möglicher Risikofaktor thematisiert wird, datiert vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.4.5) und wurde denn auch im Beschwerdeurteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 der Prüfung der Risikofaktoren zugrunde gelegt (vgl. a.a.O. E. 3.7). Unter Berücksichtigung, dass die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung richtigerweise feststellte, der Zeitpunkt der Erstellung der Fotografien sei alleine vom Willen des Beschwerdeführers abhängig gewesen sowie dem Umstand, dass Rechtsunkenntnis - a fortiori auch diejenige eines vormaligen Rechtsvertreters - verspätetes Handeln grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 66 VwVG, m.w.H. auf die Rechtsprechung), hätte spätestens anlässlich der Einleitung des Wiedererwägungsverfahrens die Geltendmachung der Körpernarben sowie deren fotografische Festhaltung erfolgen müssen. Die in diesem Zusammenhang zu beachtende Einreichungsfrist von 30 Tagen seit Entdeckung des (qualifizierten) Wiedererwägungsgrundes (vgl. Art. 111b Abs. 1 aAsylG) verstrich jedoch ungenutzt. Mit dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 9. August 2019 im Zusammenhang mit dem Vorgehen des SEM von einem "nicht gravierenden Mangel" spreche, verkennt der Beschwerdeführer, dass sich diese Einschätzung nicht auf die Nichtbehandlung beziehungsweise das Nichteintreten auf das Vorbringen der Körpernarben an sich, sondern auf die Begründung des Nichteintretens durch das SEM bezieht. Wie soeben ausgeführt, ist der tatsächliche Grund für das Nichteintreten in der Nichteinhaltung der 30-tätigen Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuches zu erblicken, während die Vorinstanz die Nichtbehandlung mit ihrer funktionellen Unzuständigkeit begründete. Da diese unkorrekte Begründung keinen schwerwiegenden Mangel darstellt, das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eintrat, über freie Kognition verfügt, dem Beschwerdeführer darüber hinaus die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und sich bezüglich der betreffenden Frage keine weiteren Abklärungen aufdrängen, ist die mangelhafte Begründung der Vorinstanz als geheilt zu betrachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Aufgrund des Ausgeführten ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Körpernarben und den dazugehörenden Fotografien zu Recht nicht auf die mit Eingabe vom 26. Juni 2019 gemachten Vorbringen eintrat. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die Eingabe vom 26. Juni 2019 sei unzureichend begründet worden und sei folglich zu Unrecht - in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG - nicht auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der veränderten Lage in Sri Lanka eingetreten. Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 und E. 7.1). In seiner Eingabe vom 26. Juni 2019 stützt der Beschwerdeführer sein neues Asylbegehren auf Sachverhaltselemente, welche überwiegend bereits im Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 beurteilt wurden (insbesondere die Behelligungen, Verfolgungen und Misshandlungen durch die heimatlichen Behörden). Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien diese Sachverhaltselemente neu vor dem Hintergrund der Veränderungen in Sri Lanka seit dem Jahre 2018 und insbesondere der Osteranschläge im April 2019 zu würdigen. Der Beschwerdeführer macht mithin objektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, angesichts der nachträglich veränderten allgemeinen Situation in Sri Lanka müsse heute seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden. Im Zusammenhang mit der veränderten Lage in Sri Lanka ist mit der Vor-instanz darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Konnex zu seiner persönlichen Situation herstellt, sondern insbesondere eine abstrakte Angst vor einem erhöhten Sicherheitsdispositiv umschreibt, welches grundsätzlich sämtliche Bevölkerungsgruppen betrifft. Sodann wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den zur Prüfung beantragten Sachverhaltselementen im Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 als unplausibel beziehungsweise unglaubhaft qualifiziert (vgl. a.a.O. E. 3.3 - E. 3.8). Das Folgegesuch vom 26. Juni 2019 enthält bezüglich dieser Einschätzungen keine neuen relevanten Vorbringen, sondern wiederholt im Wesentlichen lediglich die bereits aus dem ordentlichen Verfahrens bekannten und gewürdigten Darstellungen des Beschwerdeführers. Insofern ersucht der Beschwerdeführer darum, einen bereits gerichtlich als unglaubhaft beurteilten Sachverhaltskomplex im Lichte veränderter Umstände in Heimatland zu prüfen. Angesichts dieser Ausgangslage, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Gründe für ein weiteres Asylgesuch im Kern auf einen bereits im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft gewürdigten Sachverhalt abstützt, hat die Vorinstanz das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.Vm. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht als nicht erfüllt erachtet. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 26. Juni 2019 neu geltend macht, er habe für die LTTE Essen verteilt, wäre selbst bei Vorliegen eines förmlichen Revisionsgesuchs aufgrund Verspätung des Vorbringens (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss) nicht darauf einzutreten. Die im Mehrfachgesuch vom 26. Juni 2019 geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit wird in der Eingabe nicht näher substantiiert. Die im Nachgang zum Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 eingereichten fünf Fotos einer Demonstration unbekannten Datums (Schreiben vom 21. Dezember 2017; vgl. SEM-Akten A22/5) wurden nicht mittels eines förmlichen und begründeten Folgegesuchs geltend gemacht, weshalb eine Behandlung durch die Vorinstanz unterbleiben konnte (vgl. Art. 111c Abs. 2 AsylG). Auf das Vorbringen ist im Asylpunkt nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG an, da er damit (wiederum) eine neue rechtliche Einschätzung eines bereits gerichtlich beurteilten Sachverhaltes verlangt. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten ist. 7.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die mit Eingabe vom 26. Juni 2019 gestellten Gesuche zu Recht nicht eintrat. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltsabklärung erweisen sich als unbegründet.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungssvollzuges bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien selbst bei Vorliegen von formellen Gründen, welche einer Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK die entsprechenden Vorbringen dennoch zu prüfen. Soweit vorliegend insbesondere die verspäteten Vorbringen - namentlich die geltend gemachten Körpernarben - im Asylpunkt keine Berücksichtigung fanden (vgl. E 7.1 f.), ist diesem Umstand in (analoger) Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4) bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann selbst bei Verspätung des Gesuchs ein Entscheid in Revision beziehungsweise Wiedererwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Den im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemachten behördlichen Dokumenten, gemäss welchen der Beschwerdeführer wegen Tätigkeiten für die LTTE im Heimatland gesucht werde, wurde bereits im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren mit Verfügung vom 29. März 2018 die Beweiskraft abgesprochen (vgl. SEM-Akten B2/12 sowie S. 2 der Verfügung). Dieser Entscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtkraft. Die behauptete Tätigkeit für die LTTE, welche im vorliegenden Verfahren erneut vorgebracht wird, ist mithin durch keine beweistauglichen Dokumente belegt. Da das Vorbringen im Übrigen durch den Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert wird, ist auch im Rahmen der Prüfung der Vollzugshindernisse nicht näher darauf einzugehen. Zu den geltend gemachten Narben sowie der exilpolitischen Tätigkeit ist festzuhalten, dass die fotografisch festgehaltenen Narben nur leichte Wundmale zeigen, welche nicht zwingend auf eine Misshandlung schliessen lassen (vgl. Beilage Nr. 120 zur Eingabe vom 26. Juni 2019). Ausserdem ist die Person auf den Abbildungen nicht erkennbar. Die den Akten zu entnehmenden Aufnahmen einer einzigen Demonstrationsteilnahme unbekannten Datums lassen den Beschwerdeführer - soweit er auf den Bildern überhaupt zu erkennen ist (vgl. SEM-Akten A22/5) - nicht als besonders gefährdet erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.4). Aufgrund dieser Ausgangslage ergibt sich nicht, dass ihm bei seiner Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Somit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sind die erwähnten Bestimmungen des AsylG und der FK nicht anwendbar). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Diese spricht nach dem bereits Ausgeführten gegen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass sich aufgrund des in der Rechtsmitteleingabe zitierten und der Beschwerde beigelegten Urteils des EGMR X v. Switzerland vom 26. Januar 2017, 16744/14 (vgl. insbesondere Ziff. 61 ff.) keine andere Einschätzung aufdrängt. Im Ergebnis ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu ändern. In Ermangelung entsprechender Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe kann in Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien vollumfänglich auf das Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Olivier Gloor Versand: