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D-3780/2018

D-3780/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatangehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss seinen Angaben seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2015 und reiste auf dem Luftweg in die Türkei, von wo er über den Landweg am 2. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl in der Schweiz. Am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 12. Juli 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 2009 seien er und seine Brüder von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden, da sie fälschlicherweise mit einer von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführten Bombenexplosion in der Nachbarschaft, bei welcher mehrere Soldaten ums Leben gekommen seien, in Verbindung gebracht worden seien. Nach dieser Explosion sei die Bewegungsfreiheit im ganzen Dorf eingeschränkt worden. Auch später sei er aufgrund der Verbindungen der Familie zu den LTTE - sein Bruder, sein Vater und Cousins seien für die LTTE aktiv gewesen - vom Criminal Investigation Department (CID) immer wieder festgenommen und zu Befragungen mitgenommen worden, wobei er auch misshandelt worden sei. Auch die ganze restliche Familie habe Behelligungen zu gewärtigen gehabt. Die Lage habe sich im August 2013 zugespitzt, als er viermal vom CID mitgenommen und in Gefangenschaft stark misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden sei. Zudem sei er bei der ersten der vier Mitnahmen an der Schulter verletzt worden. Bei diesen Mitnahmen sei er insbesondere immer wieder gefragt worden, wer für den Anschlag im Jahr 2009 verantwortlich sei. Er habe die Mitnahmen und die Misshandlungen der Polizei gemeldet, diese hätten ihn aber auch wiederum nur bedroht. Er sei deshalb aus Angst im Jahr 2014 nach Colombo gegangen, sei dort untergetaucht und habe gearbeitet. Zuhause hätten die Sicherheitskräfte seine Schwester und seine Mutter behelligt und nach ihm gesucht. Dies habe er am Telefon von seiner Mutter erfahren. Auch seine Brüder seien nach ihm befragt worden. Zuletzt hätten die Befragungen und die Strafen zugenommen, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Viele seiner Verwandten seien entführt worden und verschwunden. In der Schweiz habe er einmal an einer Versammlung der LTTE teilgenommen. Sein Bruder habe ihm im Jahr 2017 ferner eine Vorladung fürs Gericht geschickt. Er wisse aber nicht, um was es dabei genau gegangen wäre. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte, seinen Führerausweis sowie zwei Berufsausweise, ein Schreiben des (...), C._______ District, ein Message Form der sri-lankischen Polizei, den entsprechenden Briefumschlag der Zustellung der Beweismittel sowie diverse Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 - eröffnet am 29. Mai 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Mitteilung des Spruchgremiums, um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers, um Einsicht in vorinstanzliche Akten und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und um Durchführung einer erneuten Anhörung. Ferner beantragte er, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen und es sei ihm im Anschluss eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, seine Narben seien von Amtes wegen mit Hilfe einer medizinischen Fachperson zu dokumentieren und das Gericht habe beim SEM eine Auskunft bezüglich der Qualifikation der Übersetzungsperson sowie bezüglich der Einschätzung des für seine Anhörung verantwortlichen Sachbearbeiters zur Glaubhaftigkeit einzuholen. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung mehrere Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Juli 2018 fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe ebenfalls vom 23. Juli 2018 verlangte der Beschwerdeführer, auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren sei in detaillierter Weise einzugehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mit, wies den Antrag um Einsicht in die Quellen des Lagebildes des SEM ab. Der Antrag auf Einsicht in die Akten A8 und A9 wurde abgewiesen. Die Akte A10 wurde ihm in Kopie zugestellt und ihm eine Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Zudem wurde er aufgefordert, allfällige ärztliche Berichte sowie die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. G. Am 23. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und machte darauf aufmerksam, dass die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung bis am 15. September 2018 eingereicht werden könnten. H. Mit Eingabe vom 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos seiner Narben sowie ein Schreiben des behandelnden Arztes zu den Akten, in welchem dargelegt wurde, dass aus zeitlichen Gründen kein Bericht habe zugestellt werden können. Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichts- unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von Amtes wegen bei seinem behandelnden Arzt ein ärztlicher Bericht einzuholen. Dieser sei ihm mit einer Frist zur Stellungnahme offenzulegen. K. Die Vorinstanz nahm am 22. November 2018 zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung. L. Am 12. Dezember 2018 replizierte der Beschwerdeführer und machte auf die verschärfte Bedrohungslage aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka aufmerksam. Dabei reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zu seiner Person zu den Akten.

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Damit wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).

E. 3.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das SEM hätte weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand tätigen müssen. Aufgrund dieser Unterlassung habe das SEM sein rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen geltend machen konnte und das SEM die entsprechenden Vorbringen in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat. Insofern mit dieser Rüge eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht wird, ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen, wodurch er gehalten ist, von sich aus einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch auf Beschwerdeebene mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 aufgefordert einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Dies hat er bis zum Urteilszeitpunkt unterlassen, wobei die Erklärungen auf die Untätigkeit der behandelnden Ärzte bei einer Zeitspanne von über einem halben Jahr seit der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht unbehelflich erscheinen. Das Gesuch zur Einholung eines Arztberichts von Amtes wegen ist abzuweisen. Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie des Willkürverbots ist nicht zu erkennen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da zwischen der Befragung und der Anhörung zu den Asylgründen eineinhalb Jahre vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Auch die sonstige Planung und Durchführung der Befragungen ist nicht zu beanstanden.

E. 3.4 Insofern gerügt wird, anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend gewesen, was sich aus den teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren Übersetzungen ergebe, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmetscher gut. Im Rahmen der Rückübersetzung brachte er kaum Korrekturen und keine Ergänzungen an und bestätigte unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in begründeter Weise darlegt, beinhaltet das Protokoll indessen Anzeichen für gewisse Verständigungsprobleme (z.B. act. SEM A13 F78; Instanzen anstatt Fälle). Es ist indessen nicht klar festzustellen, wo die Ursachen für diese Problematiken gelegen haben, zumal auch soziokulturelle Faktoren sowie die Protokollierung für die unklaren Passagen verantwortlich sein können und der Ursprung nicht zwingend in den Fähigkeiten des Dolmetschers liegt. Diese Missverständnisse, welche im Asylverfahren durchaus als üblich bezeichnet werden müssen, sind in der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Sie genügen aber nicht für die Annahme, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Die Anträge, das Gericht habe beim SEM eine Auskunft bezüglich der Qualifikation der Übersetzungsperson sowie bezüglich der Einschätzung des für seine Anhörung verantwortlichen Sachbearbeiters zur Glaubhaftigkeit einzuholen, sind abzuweisen.

E. 3.5 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit fehl.

E. 3.6.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 wurden die Gesuche um Akteneinsicht des Beschwerdeführers in die vorinstanzlichen Akten A8, A9 und A10 bereits beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass es sich bei den Akten A8 und A9 um verwaltungsinterne Akten handle, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukomme, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.). Die Akte A10 wurde dem Beschwerdeführer (unter Abdeckung der internen Elemente, Art. 27 Abs. 1 VwVG) ergänzend in Kopie zugestellt, wobei festgestellt wurde, dass die Einsicht in die Akte A10 in der Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs des SEM nicht verweigert wurde und es sich in der Tat um ein Versehen des SEM gehandelt haben dürfte, wenn die Akte tatsächlich nicht mitgeschickt worden wäre. Somit wurden die Akteneinsichtsgesuche beurteilt und es liegt kein Grund vor - wie in der Eingabe vom 23. August 2018 beantragt - auf diesen Entscheid zurück zu kommen. Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.

E. 3.6.2 Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezügliche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).

E. 3.7.1 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die familiären Verbindungen zur LTTE sowie die Verletzungen des Beschwerdeführers sind in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt explizit erwähnt. Diese Sachverhaltselemente werden zwar in den Erwägungen des SEM nicht mehr ausdrücklich erwähnt respektive wiederholt. Das SEM beruft sich aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Risikofaktoren auf die Aktenlage und verweist so zumindest auf den aufgeführten Sachverhalt und somit unter anderem auf die beiden Elemente. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher in diesem Zusammenhang zu verneinen. Bezüglich des angeblichen Verfahrens wegen illegaler Ausreise ist festzustellen, dass sich das SEM mit dem damit verbundenen Beweismittel vertieft auseinandergesetzt hat, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Schliesslich ist zum exilpolitischen Engagement festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine Teilnahme an einem Treffen der LTTE erwähnte. Dieser Umstand ist dementsprechend nicht als wesentliches Sachverhaltselement zu werten, weshalb das SEM auf die entsprechende Erwägung verzichten konnte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.

E. 3.7.2 Unter dem Titel der unsorgfältig und unrichtig geprüften Vorbringen bringt der Beschwerdeführer schliesslich seine Argumentation zur Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Die Rügen richten sich somit nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Es wird dementsprechend auf die nachfolgenden Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen (vgl. E. 6). Dies gilt ebenso für die Vorbringen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung.

E. 3.8 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er sich bezüglich der Anzahl sowie der Dauer der Mitnahmen und Misshandlungen widersprochen. Zudem habe er einmal gesagt, dass seiner Mutter nach seinem Wegzug mit seinem Tod und einmal, dass sie mit ihrem Tod bedroht worden sei. Darüber hinaus würde auch der Personenkreis der entführten und verschollenen Personen nicht übereinstimmen. Weiter habe er die Vorfälle in keinen zeitlichen Kontext setzen oder getrennt schildern können. Die Ereignisse aus den Jahren 2009 und 2013 habe er äusserst knapp geschildert, wobei er den Zusammenhang nicht habe glaubhaft darlegen können. Er habe zudem den Inhalt der eingereichten Vorladung, auf welcher er nicht namentlich erwähnt werde, nicht gekannt. Ausserdem seien seine Angaben zum Reiseweg, Reiseumständen sowie den Reisedokumenten auffallend bescheiden ausgefallen und würden nicht dem entsprechen, was von einer erwachsenen, gebildeten Person erwartet werden dürfte. Die eingereichten Bilder seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Am Gesagten vermöge auch das eingereichte Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal das Bundesverwaltungsgericht ähnliche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemessen habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie seine Familie nach wie vor in Sri Lanka leben könne, zumal sie auch Probleme hätten und sein Vater und sein Bruder für die LTTE aktiv gewesen seien. Es erstaune zudem aufgrund seines jungen Alters, dass er als Unterstützer der LTTE gegolten habe, zumal er angegeben habe, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung demnach nicht standhalten. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Er stamme aus der Nordprovinz, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und habe ein tragfähiges soziales Netz, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde - neben den bereits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sachverhalt - in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, mit einem Urteil des High Courts in Vavuniya von Juli 2017 sei ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil widerlege die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der Verfolgung früherer LTTE-Aktivisten, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabilitation unabhängig der vergangenen Zeitspanne in politisch motivierter Weise verurteilt werden könnten. Alle Mitnahmen seien im Jahr 2013, letztmalig im August 2013, geschehen. Er habe sich diesbezüglich - entgegen den Ausführungen des SEM - nicht widersprochen. Weitere Widersprüche seien mit seinem psychischen Gesundheitszustand, der mangelhaften Übersetzung sowie der langen Dauer zwischen Befragung und Anhörung zu erklären, zumal es sich nicht um diametrale Widersprüche handle. In Bezug auf die eingereichte Gerichtsvorladung habe er klar angegeben, in welchem Zusammenhang diese zu sehen sei und weshalb diese an seinen Vater adressiert sei. Dass er kein Singhalesisch verstehe und die Vorladung trotzdem in dieser Sprache verfasst sei, könne ihm nicht angelastet werden. Das Vorliegen einer solchen Vorladung sei ein Hauptrisikofaktor. Bei seinen Mitnahmen habe es sich um willkürliche behördliche Übergriffe im Rahmen der Beendigung der Screening-Prozesse gehandelt. Die genaue Motivation hinter den Mitnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte könne er aber nicht wissen. Dies gelte ebenso für den Umstand, dass lediglich er verfolgt worden sei, sein Vater und sein Bruder jedoch nicht. Dazu sei zu ergänzen, dass sich die Verfolgungshandlungen vornehmlich gegen junge ledige Männer richteten. Bezüglich der Widersprüche im Reiseweg sei festzustellen, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung nur auf den asylrelevanten Sachverhalt erstrecke, wozu der Reiseweg nicht gehöre. Er habe frei, ausführlich und eindrücklich von seiner Verfolgung in Sri Lanka berichten können. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert, wobei Personen mit einem politischen Profil einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien und es komme regelmässig zu Folterungen. So seien auch Personen mit deutlichen Verbindungen in die Schweiz betroffen. Darüber hinaus habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Background Check ausgelöst, weshalb er gefährdet sei. Das SEM habe in einem anderen Verfahren bereits eingestanden, dass die Papierbeschaffungsmassnahmen zu weiteren Verfolgungsmassnahmen führen könnten. Die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten würden zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet werden. Beim bereits eingangs erwähnten Urteil des High Courts Vavuniya handle es sich um keinen Einzelfall. Aus diesem Urteil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Hierdurch sei nunmehr erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatlichen Behörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Die Beurteilung der Schweizer Asylbehörden bezüglich des Urteils des High Courts Vavuniya sei eine Fehleinschätzung, ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau erfasst worden seien. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Er sei im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren gefährdet, zumal er auch einer Familie mit LTTE-Mitgliedern entstamme, was in seiner Herkunftsregion bekannt sei und er im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag im Jahr 2009 sowie im Jahr 2013 festgenommen und misshandelt worden sei. Damit sei er ein direkter Zeuge von Menschenrechtsverletzungen. Schliesslich werde gegen ihn ein Strafverfahren aufgrund der illegalen Ausreise geführt. Es sei somit davon auszugehen, dass er sich auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig. Dieser Verdacht werde durch sein exilpolitisches Engagement erhärtet. Zudem wecke die Rückschaffung mit temporären Reisepapieren die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden. Diese Umstände würden zu einer Überprüfung seiner Person führen, wobei seine Narben zu Tage getragen werden würden. Aufgrund seiner Traumatisierung sei von einer erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit auszugehen. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchsteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.

E. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, mit dem Vorgehen bezüglich der Abklärungen zu einem möglichen Schengen-Visum sei es möglich, dass dieses Vorgehen die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden geweckt habe oder Informationen über ihn in falsche Hände geraten seien. Er befinde sich in allgemeinärztlicher Behandlung. Betreffend seiner psychischen Beschwerden habe er bislang erfolglos um eine Überweisung an einen Spezialarzt gebeten. Es werde ferner ein aktualisierter Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne.

E. 5.4 In seiner Eingabe vom 17. September 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu den bisherigen Eingaben ergänzend geltend, das SEM habe sich nicht mit seinen Körpernarben an (...) auseinandergesetzt, was umso gravierender sei, da diese bereits bei einer rudimentären Überprüfung nicht versteckt werden könnten.

E. 5.5 In der Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung lediglich angegeben, ein einziges Mal an einer Versammlung der LTTE in X._______ teilgenommen zu haben. Selbst bei weiteren Teilnahmen an ähnlichen Veranstaltungen sowie der vorgebrachten Mitgliedschaft im (...)-Verein könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Zwar sei bekannt, dass sich die sri-lankischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese sich auf die Überwachung von Personen konzentrieren würden, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten würden. Hiervon könne vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb nicht von einer Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. Dies gelte auch für die Vorbringen bezüglich der Narben und Verletzungen. In Anbetracht der Gesamtumstände und der stark angezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass diese Spuren einer angeblichen Folter einen genügend starken Risikofaktor darstellen würden. Ausserdem habe er angegeben, dass er erfolgreich an der Schulter behandelt worden sei und andere medizinische Massnahmen nicht notwendig gewesen seien. Diese Aussagen sowie die Tatsache, dass bislang keine weiteren Angaben zu weiteren Verletzungen zu den Akten gereicht worden seien, würden darauf schliessen lassen, dass kein erhöhtes Risikoprofil aufgrund sichtbarer Narben bestehe. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb sich die behördlichen Verfolgungsmassnahmen vornehmlich auf junge, ledige Männer beziehen würden. Durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen würden denn auch keine Gefährdungselemente geschaffen.

E. 5.6 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei (...) beim (...), womit er innerhalb der tamilischen Diaspora bekannt sei. Der Club stehe zudem dem Schweizer Ableger der LTTE nahe, indem er mit andern Aktivisten (...) teilnehme, an welchen Geld für die Diasporaorganisationen gesammelt werde. Er stelle dadurch auch eine Identifikationsfigur für junge Tamilinnen und Tamilen dar. Seit der Rückkehr Rajapaksas an die Macht habe sich die Bedrohungslage für die tamilische Exil-Gemeinschaft erhöht, wobei der von den Sicherheitsbehörden beobachtete Kreis weiter gezogen werde. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke. In dieser neuen Situation seien die Risikoprofile stärker zu gewichten. Angesicht der aktuellen Lage erschiene es angebracht, Rückführungen nach Sri Lanka zu sistieren. Er sei aufgrund seiner Verbindungen zur LTTE, seines exilpolitischen Engagements sowie der Erfüllung der Risikofaktoren zusätzlich gefährdet.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2.1 Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen und die damit verbundene Vergewaltigung Hinweise bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente sprechen. Die diesbezüglichen Schilderungen sind äusserst substanziiert und vermögen das Erlebte sowohl bildlich als auch emotional überzeugend darzustellen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen erst bei der Anhörung schilderte, spricht nicht a priori gegen die Glaubhaftigkeit, zumal er in der Befragung ankündigte, dass er in der Anhörung genauer auf die erlittenen Qualen eingehen werde (A4, 7.03). Jedoch können aus diesen als überwiegend glaubhaft zu qualifizierenden Schilderungen dieser Misshandlungen im vorliegenden Einzelfall keine Schlüsse auf die möglichen Täter sowie den zeitlichen Kontext gezogen werden. So ist - unter Berücksichtigung der übrigen als unglaubhaft zu qualifizierenden Asylvorbringen (vgl. nachfolgende Erwägungen) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Misshandlungen unter anderen Umständen und Gründen als angegeben erlebt hat.

E. 6.2.2 Im Gegensatz zu den erlittenen Misshandlungen vermag der Beschwerdeführer die weiteren Umstände der Mitnahmen, der Diskriminierungen sowie des Untertauchens in Colombo nicht in derart substanziierter Weise zu schildern, so dass die grösseren Zusammenhänge der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen unklar bleiben. Es kann im Vergleich zu den geschilderten Misshandlungen auch ein gewisser Bruch im Erzählstil des Beschwerdeführers festgestellt werden, zumal er die Behelligungen und Verfolgungsmassnahmen vor und nach den Misshandlungen nicht genügend detailliert darzustellen vermag und auch kaum spontane Äusserungen und Ergänzungen dazu macht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die Beweggründe des Verfolgers nicht im Detail kennen muss respektive kann. Jedoch kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der langen Zeitperiode, in welcher sich die Verfolgungsmassnahmen ereigneten, die Hintergründe respektive seine diesbezüglichen Überlegungen genauer, substantiierter und detaillierter zu schildern vermöchte. Seine pauschalen und wiederholten Verweise auf die Explosion in der Nachbarschaft im Jahr 2009 vermögen diesbezüglich nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer auch angab, dass die verantwortlichen Personen für diesen Anschlag gefunden wurden (A13, F127). Weiter verweist er verschiedentlich auf allgemeine Formulierungen, indem er beispielsweise darlegt, es seien viele seiner Verwandten entführt worden und seien verschwunden (A13 F66 f., F149). Welches genaue Profil diese Personen gehabt hätten, welche sie zum Ziel der sri-lankischen Sicherheitskräfte werden liess, wie sich die einzelnen Umstände genau abspielten, oder in welchem Verwandtschaftsgrad diese zum Beschwerdeführer stehen, sind seinen Schilderungen sowie auch den Eingaben auf der Beschwerdeebene nicht zu entnehmen. Diese Angaben sind jedoch als wesentlich für die Abschätzung der objektiven sowie auch subjektiven Gefährdungslage zu werten. Dabei standen dem Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten für die genaue Darlegung dieser Details offen und die spontanen Schilderungen sind im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch zu erwarten. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu schildern, wie sich sein Versteckthalten in Colombo trotz seiner Arbeitstätigkeit sowie die Behelligungen seiner Familie genau ausgestaltet hätten (A13 F131 ff.). Es bleibt unklar, wie er angeblich über ein Jahr lang sein Leben im Versteck bewerkstelligen konnte. Es ist davon auszugehen, dass ihm jemand im Alltag behilflich gewesen sein müsste und somit in seine Lage eingeweiht gewesen war, zumal er angab, sogar zwei Arbeiten nachgegangen zu sein (A13 F56). Diesbezügliche Äusserungen sind jedoch den Protokollen trotz der umfassenden Befragung nicht zu entnehmen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Colombo nicht gesucht wurde. Zudem vermögen seine Brüder und sein Vater in der Heimatgemeinde einer Arbeit nachzugehen (A13 F24, F116), was auch gegen die Glaubhaftigkeit einer generellen Verfolgung der Familie aufgrund deren LTTE-Verbindungen spricht.

E. 6.3 Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die vorgebrachte Gefährdung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft zu machen. Die Fotos betreffen Sachverhaltsumstände, welche vom Gericht nicht bezweifelt werden. Die Umstände und Hintergründe der Vorladung des Gerichts, bei welcher es sich augenscheinlich um ein Message Form der Polizei handelt, vermag der Beschwerdeführer nicht näher zu umschreiben. Auf Beschwerdeebene ist sodann von einem laufenden Verfahren aufgrund illegaler Ausreise die Rede, wobei das entsprechende Verfahren nicht näher spezifiziert und mit einzelfallspezifischen Beweismitteln untermauert wird. Auch das Schreiben des (...) bleibt im Beschrieb der Umstände äusserst allgemein, wobei es im Wesentlichen lediglich auf den Anschlag im Jahr 2009 verweist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel weisen keinen einzelfallspezifischen Bezug zum Beschwerdeführer auf, sondern haben zum Ziel, die aktuelle Lage in Sri Lanka zu veranschaulichen.

E. 6.4 Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes - wobei eine psychische Erkrankung bis zum Urteilszeitpunkt trotz mehrmaliger Fristansetzung nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt wurde - sowie der dargelegten Übersetzungsprobleme kommt das Bundesverwaltungsgericht schliesslich zum Schluss, dass die geltend gemachten anhaltenden Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund der geltend gemachten LTTE-Verbindungen nicht glaubhaft erscheinen. Obschon die erlittenen Misshandlungen eher als glaubhaft zu qualifizieren sind, ist davon auszugehen, dass diese sich in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Kontext abgespielt haben, deren Gründe nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.

E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.

E. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).

E. 7.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

E. 7.4 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten aktuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine geltende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden.

E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor gut drei Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.

E. 7.5.2 Die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers für die LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen Festnahmen und Behelligungen durch das CID sind - wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt (vgl. E. 7) - in der geschilderten Art und Weise unglaubhaft. Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich. Auch das von ihm in der Befragung geltend gemachte, niederschwellige Engagement für die TNA erscheint, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Allianz die grösste oppositionelle Kraft im Parlament ist (vgl. Urteil des BVGer E-7267/2015 vom 19. September 2017, E. 5.2), nicht geeignet, ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss ferner als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine Teilnahme an wenigen Veranstaltungen sowie sein Engagement in einem (...)-Verein an nicht exponierter Stelle vermag noch kein profiliertes, politisches Engagement darzutun.

E. 7.5.3 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei den sri-lankischen Behörden werde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ein erhärteter Verdacht vorhanden sein, dass dieser sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit ein Wiederaufleben der LTTE bestrebe, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Dass der Beschwerdeführer angeblich exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe, wurde im Übrigen nie substantiiert geltend gemacht.

E. 7.5.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht. Einen Pass habe er nie beantragt oder erhalten (A4, 4.02). Im Hinblick auf die unglaubhaften Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel, ob diese Aussage den Tatsachen entspricht, wobei dies offen gelassen werden kann. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen könnte.

E. 7.5.5 In der Anhörung sowie auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer auf Narben - am (...) respektive (...) sowie am (...) - aufmerksam. Besteht - wie dies vorliegend der Fall ist - kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens einer asylsuchenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte.

E. 7.5.6 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie äusserst niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten und den Narben lediglich schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.

E. 7.5.7 Schliesslich ist in Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.

E. 7.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 10.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) würdigte das Gericht den Wegweisungsvollzug betreffend das Vanni-Gebiet. Betreffend den Distrikt Vavuniya, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden können (vgl. E-1866/2015 E. 13.3.3.).

E. 10.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: < www.nytimes.com/2018/11/13/world/asia/sri-lanka-political-crisis.html >; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: < www.nytimes.com/2018/11/09/world/asia/sri-lanka-dissolves-parliament.html > abgerufen am 26.11.2018).

E. 10.3.4 Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Nordprovinz auf. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Schulbildung und über mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Es ist dem SEM daher beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er gab explizit an, nach wie vor Kontakt zur Familie zu unterhalten (vgl. A13, F21), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auf die Hilfe seiner Eltern und Geschwister bei der Reintegration zählen kann und bei Bedarf in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer relativ jung. Allfällige gegen einen Wegweisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind nicht geltend respektive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.

E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar.

E. 10.3.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10.4.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der am 21. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert dreissig Tagen ab Versand des Urteils zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 23. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3780/2018 wiv Urteil vom 18. März 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatangehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss seinen Angaben seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2015 und reiste auf dem Luftweg in die Türkei, von wo er über den Landweg am 2. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl in der Schweiz. Am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 12. Juli 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 2009 seien er und seine Brüder von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden, da sie fälschlicherweise mit einer von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführten Bombenexplosion in der Nachbarschaft, bei welcher mehrere Soldaten ums Leben gekommen seien, in Verbindung gebracht worden seien. Nach dieser Explosion sei die Bewegungsfreiheit im ganzen Dorf eingeschränkt worden. Auch später sei er aufgrund der Verbindungen der Familie zu den LTTE - sein Bruder, sein Vater und Cousins seien für die LTTE aktiv gewesen - vom Criminal Investigation Department (CID) immer wieder festgenommen und zu Befragungen mitgenommen worden, wobei er auch misshandelt worden sei. Auch die ganze restliche Familie habe Behelligungen zu gewärtigen gehabt. Die Lage habe sich im August 2013 zugespitzt, als er viermal vom CID mitgenommen und in Gefangenschaft stark misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden sei. Zudem sei er bei der ersten der vier Mitnahmen an der Schulter verletzt worden. Bei diesen Mitnahmen sei er insbesondere immer wieder gefragt worden, wer für den Anschlag im Jahr 2009 verantwortlich sei. Er habe die Mitnahmen und die Misshandlungen der Polizei gemeldet, diese hätten ihn aber auch wiederum nur bedroht. Er sei deshalb aus Angst im Jahr 2014 nach Colombo gegangen, sei dort untergetaucht und habe gearbeitet. Zuhause hätten die Sicherheitskräfte seine Schwester und seine Mutter behelligt und nach ihm gesucht. Dies habe er am Telefon von seiner Mutter erfahren. Auch seine Brüder seien nach ihm befragt worden. Zuletzt hätten die Befragungen und die Strafen zugenommen, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Viele seiner Verwandten seien entführt worden und verschwunden. In der Schweiz habe er einmal an einer Versammlung der LTTE teilgenommen. Sein Bruder habe ihm im Jahr 2017 ferner eine Vorladung fürs Gericht geschickt. Er wisse aber nicht, um was es dabei genau gegangen wäre. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte, seinen Führerausweis sowie zwei Berufsausweise, ein Schreiben des (...), C._______ District, ein Message Form der sri-lankischen Polizei, den entsprechenden Briefumschlag der Zustellung der Beweismittel sowie diverse Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 - eröffnet am 29. Mai 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Mitteilung des Spruchgremiums, um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers, um Einsicht in vorinstanzliche Akten und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und um Durchführung einer erneuten Anhörung. Ferner beantragte er, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen und es sei ihm im Anschluss eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, seine Narben seien von Amtes wegen mit Hilfe einer medizinischen Fachperson zu dokumentieren und das Gericht habe beim SEM eine Auskunft bezüglich der Qualifikation der Übersetzungsperson sowie bezüglich der Einschätzung des für seine Anhörung verantwortlichen Sachbearbeiters zur Glaubhaftigkeit einzuholen. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung mehrere Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Juli 2018 fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe ebenfalls vom 23. Juli 2018 verlangte der Beschwerdeführer, auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren sei in detaillierter Weise einzugehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mit, wies den Antrag um Einsicht in die Quellen des Lagebildes des SEM ab. Der Antrag auf Einsicht in die Akten A8 und A9 wurde abgewiesen. Die Akte A10 wurde ihm in Kopie zugestellt und ihm eine Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Zudem wurde er aufgefordert, allfällige ärztliche Berichte sowie die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. G. Am 23. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und machte darauf aufmerksam, dass die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung bis am 15. September 2018 eingereicht werden könnten. H. Mit Eingabe vom 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos seiner Narben sowie ein Schreiben des behandelnden Arztes zu den Akten, in welchem dargelegt wurde, dass aus zeitlichen Gründen kein Bericht habe zugestellt werden können. Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichts- unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von Amtes wegen bei seinem behandelnden Arzt ein ärztlicher Bericht einzuholen. Dieser sei ihm mit einer Frist zur Stellungnahme offenzulegen. K. Die Vorinstanz nahm am 22. November 2018 zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung. L. Am 12. Dezember 2018 replizierte der Beschwerdeführer und machte auf die verschärfte Bedrohungslage aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka aufmerksam. Dabei reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zu seiner Person zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Damit wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das SEM hätte weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand tätigen müssen. Aufgrund dieser Unterlassung habe das SEM sein rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen geltend machen konnte und das SEM die entsprechenden Vorbringen in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat. Insofern mit dieser Rüge eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht wird, ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen, wodurch er gehalten ist, von sich aus einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch auf Beschwerdeebene mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 aufgefordert einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Dies hat er bis zum Urteilszeitpunkt unterlassen, wobei die Erklärungen auf die Untätigkeit der behandelnden Ärzte bei einer Zeitspanne von über einem halben Jahr seit der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht unbehelflich erscheinen. Das Gesuch zur Einholung eines Arztberichts von Amtes wegen ist abzuweisen. Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie des Willkürverbots ist nicht zu erkennen. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da zwischen der Befragung und der Anhörung zu den Asylgründen eineinhalb Jahre vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Auch die sonstige Planung und Durchführung der Befragungen ist nicht zu beanstanden. 3.4 Insofern gerügt wird, anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend gewesen, was sich aus den teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren Übersetzungen ergebe, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmetscher gut. Im Rahmen der Rückübersetzung brachte er kaum Korrekturen und keine Ergänzungen an und bestätigte unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in begründeter Weise darlegt, beinhaltet das Protokoll indessen Anzeichen für gewisse Verständigungsprobleme (z.B. act. SEM A13 F78; Instanzen anstatt Fälle). Es ist indessen nicht klar festzustellen, wo die Ursachen für diese Problematiken gelegen haben, zumal auch soziokulturelle Faktoren sowie die Protokollierung für die unklaren Passagen verantwortlich sein können und der Ursprung nicht zwingend in den Fähigkeiten des Dolmetschers liegt. Diese Missverständnisse, welche im Asylverfahren durchaus als üblich bezeichnet werden müssen, sind in der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Sie genügen aber nicht für die Annahme, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Die Anträge, das Gericht habe beim SEM eine Auskunft bezüglich der Qualifikation der Übersetzungsperson sowie bezüglich der Einschätzung des für seine Anhörung verantwortlichen Sachbearbeiters zur Glaubhaftigkeit einzuholen, sind abzuweisen. 3.5 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit fehl. 3.6 3.6.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 wurden die Gesuche um Akteneinsicht des Beschwerdeführers in die vorinstanzlichen Akten A8, A9 und A10 bereits beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass es sich bei den Akten A8 und A9 um verwaltungsinterne Akten handle, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukomme, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.). Die Akte A10 wurde dem Beschwerdeführer (unter Abdeckung der internen Elemente, Art. 27 Abs. 1 VwVG) ergänzend in Kopie zugestellt, wobei festgestellt wurde, dass die Einsicht in die Akte A10 in der Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs des SEM nicht verweigert wurde und es sich in der Tat um ein Versehen des SEM gehandelt haben dürfte, wenn die Akte tatsächlich nicht mitgeschickt worden wäre. Somit wurden die Akteneinsichtsgesuche beurteilt und es liegt kein Grund vor - wie in der Eingabe vom 23. August 2018 beantragt - auf diesen Entscheid zurück zu kommen. Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. 3.6.2 Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezügliche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 3.7 3.7.1 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die familiären Verbindungen zur LTTE sowie die Verletzungen des Beschwerdeführers sind in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt explizit erwähnt. Diese Sachverhaltselemente werden zwar in den Erwägungen des SEM nicht mehr ausdrücklich erwähnt respektive wiederholt. Das SEM beruft sich aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Risikofaktoren auf die Aktenlage und verweist so zumindest auf den aufgeführten Sachverhalt und somit unter anderem auf die beiden Elemente. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher in diesem Zusammenhang zu verneinen. Bezüglich des angeblichen Verfahrens wegen illegaler Ausreise ist festzustellen, dass sich das SEM mit dem damit verbundenen Beweismittel vertieft auseinandergesetzt hat, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Schliesslich ist zum exilpolitischen Engagement festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine Teilnahme an einem Treffen der LTTE erwähnte. Dieser Umstand ist dementsprechend nicht als wesentliches Sachverhaltselement zu werten, weshalb das SEM auf die entsprechende Erwägung verzichten konnte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 3.7.2 Unter dem Titel der unsorgfältig und unrichtig geprüften Vorbringen bringt der Beschwerdeführer schliesslich seine Argumentation zur Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Die Rügen richten sich somit nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Es wird dementsprechend auf die nachfolgenden Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen (vgl. E. 6). Dies gilt ebenso für die Vorbringen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung. 3.8 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er sich bezüglich der Anzahl sowie der Dauer der Mitnahmen und Misshandlungen widersprochen. Zudem habe er einmal gesagt, dass seiner Mutter nach seinem Wegzug mit seinem Tod und einmal, dass sie mit ihrem Tod bedroht worden sei. Darüber hinaus würde auch der Personenkreis der entführten und verschollenen Personen nicht übereinstimmen. Weiter habe er die Vorfälle in keinen zeitlichen Kontext setzen oder getrennt schildern können. Die Ereignisse aus den Jahren 2009 und 2013 habe er äusserst knapp geschildert, wobei er den Zusammenhang nicht habe glaubhaft darlegen können. Er habe zudem den Inhalt der eingereichten Vorladung, auf welcher er nicht namentlich erwähnt werde, nicht gekannt. Ausserdem seien seine Angaben zum Reiseweg, Reiseumständen sowie den Reisedokumenten auffallend bescheiden ausgefallen und würden nicht dem entsprechen, was von einer erwachsenen, gebildeten Person erwartet werden dürfte. Die eingereichten Bilder seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Am Gesagten vermöge auch das eingereichte Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal das Bundesverwaltungsgericht ähnliche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemessen habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie seine Familie nach wie vor in Sri Lanka leben könne, zumal sie auch Probleme hätten und sein Vater und sein Bruder für die LTTE aktiv gewesen seien. Es erstaune zudem aufgrund seines jungen Alters, dass er als Unterstützer der LTTE gegolten habe, zumal er angegeben habe, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung demnach nicht standhalten. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Er stamme aus der Nordprovinz, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und habe ein tragfähiges soziales Netz, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde - neben den bereits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sachverhalt - in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, mit einem Urteil des High Courts in Vavuniya von Juli 2017 sei ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil widerlege die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der Verfolgung früherer LTTE-Aktivisten, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabilitation unabhängig der vergangenen Zeitspanne in politisch motivierter Weise verurteilt werden könnten. Alle Mitnahmen seien im Jahr 2013, letztmalig im August 2013, geschehen. Er habe sich diesbezüglich - entgegen den Ausführungen des SEM - nicht widersprochen. Weitere Widersprüche seien mit seinem psychischen Gesundheitszustand, der mangelhaften Übersetzung sowie der langen Dauer zwischen Befragung und Anhörung zu erklären, zumal es sich nicht um diametrale Widersprüche handle. In Bezug auf die eingereichte Gerichtsvorladung habe er klar angegeben, in welchem Zusammenhang diese zu sehen sei und weshalb diese an seinen Vater adressiert sei. Dass er kein Singhalesisch verstehe und die Vorladung trotzdem in dieser Sprache verfasst sei, könne ihm nicht angelastet werden. Das Vorliegen einer solchen Vorladung sei ein Hauptrisikofaktor. Bei seinen Mitnahmen habe es sich um willkürliche behördliche Übergriffe im Rahmen der Beendigung der Screening-Prozesse gehandelt. Die genaue Motivation hinter den Mitnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte könne er aber nicht wissen. Dies gelte ebenso für den Umstand, dass lediglich er verfolgt worden sei, sein Vater und sein Bruder jedoch nicht. Dazu sei zu ergänzen, dass sich die Verfolgungshandlungen vornehmlich gegen junge ledige Männer richteten. Bezüglich der Widersprüche im Reiseweg sei festzustellen, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung nur auf den asylrelevanten Sachverhalt erstrecke, wozu der Reiseweg nicht gehöre. Er habe frei, ausführlich und eindrücklich von seiner Verfolgung in Sri Lanka berichten können. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert, wobei Personen mit einem politischen Profil einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien und es komme regelmässig zu Folterungen. So seien auch Personen mit deutlichen Verbindungen in die Schweiz betroffen. Darüber hinaus habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Background Check ausgelöst, weshalb er gefährdet sei. Das SEM habe in einem anderen Verfahren bereits eingestanden, dass die Papierbeschaffungsmassnahmen zu weiteren Verfolgungsmassnahmen führen könnten. Die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten würden zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet werden. Beim bereits eingangs erwähnten Urteil des High Courts Vavuniya handle es sich um keinen Einzelfall. Aus diesem Urteil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Hierdurch sei nunmehr erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatlichen Behörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Die Beurteilung der Schweizer Asylbehörden bezüglich des Urteils des High Courts Vavuniya sei eine Fehleinschätzung, ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau erfasst worden seien. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Er sei im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren gefährdet, zumal er auch einer Familie mit LTTE-Mitgliedern entstamme, was in seiner Herkunftsregion bekannt sei und er im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag im Jahr 2009 sowie im Jahr 2013 festgenommen und misshandelt worden sei. Damit sei er ein direkter Zeuge von Menschenrechtsverletzungen. Schliesslich werde gegen ihn ein Strafverfahren aufgrund der illegalen Ausreise geführt. Es sei somit davon auszugehen, dass er sich auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig. Dieser Verdacht werde durch sein exilpolitisches Engagement erhärtet. Zudem wecke die Rückschaffung mit temporären Reisepapieren die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden. Diese Umstände würden zu einer Überprüfung seiner Person führen, wobei seine Narben zu Tage getragen werden würden. Aufgrund seiner Traumatisierung sei von einer erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit auszugehen. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchsteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, mit dem Vorgehen bezüglich der Abklärungen zu einem möglichen Schengen-Visum sei es möglich, dass dieses Vorgehen die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden geweckt habe oder Informationen über ihn in falsche Hände geraten seien. Er befinde sich in allgemeinärztlicher Behandlung. Betreffend seiner psychischen Beschwerden habe er bislang erfolglos um eine Überweisung an einen Spezialarzt gebeten. Es werde ferner ein aktualisierter Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne. 5.4 In seiner Eingabe vom 17. September 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu den bisherigen Eingaben ergänzend geltend, das SEM habe sich nicht mit seinen Körpernarben an (...) auseinandergesetzt, was umso gravierender sei, da diese bereits bei einer rudimentären Überprüfung nicht versteckt werden könnten. 5.5 In der Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung lediglich angegeben, ein einziges Mal an einer Versammlung der LTTE in X._______ teilgenommen zu haben. Selbst bei weiteren Teilnahmen an ähnlichen Veranstaltungen sowie der vorgebrachten Mitgliedschaft im (...)-Verein könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Zwar sei bekannt, dass sich die sri-lankischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese sich auf die Überwachung von Personen konzentrieren würden, welche mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten würden. Hiervon könne vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb nicht von einer Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. Dies gelte auch für die Vorbringen bezüglich der Narben und Verletzungen. In Anbetracht der Gesamtumstände und der stark angezweifelten Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass diese Spuren einer angeblichen Folter einen genügend starken Risikofaktor darstellen würden. Ausserdem habe er angegeben, dass er erfolgreich an der Schulter behandelt worden sei und andere medizinische Massnahmen nicht notwendig gewesen seien. Diese Aussagen sowie die Tatsache, dass bislang keine weiteren Angaben zu weiteren Verletzungen zu den Akten gereicht worden seien, würden darauf schliessen lassen, dass kein erhöhtes Risikoprofil aufgrund sichtbarer Narben bestehe. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb sich die behördlichen Verfolgungsmassnahmen vornehmlich auf junge, ledige Männer beziehen würden. Durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen würden denn auch keine Gefährdungselemente geschaffen. 5.6 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei (...) beim (...), womit er innerhalb der tamilischen Diaspora bekannt sei. Der Club stehe zudem dem Schweizer Ableger der LTTE nahe, indem er mit andern Aktivisten (...) teilnehme, an welchen Geld für die Diasporaorganisationen gesammelt werde. Er stelle dadurch auch eine Identifikationsfigur für junge Tamilinnen und Tamilen dar. Seit der Rückkehr Rajapaksas an die Macht habe sich die Bedrohungslage für die tamilische Exil-Gemeinschaft erhöht, wobei der von den Sicherheitsbehörden beobachtete Kreis weiter gezogen werde. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke. In dieser neuen Situation seien die Risikoprofile stärker zu gewichten. Angesicht der aktuellen Lage erschiene es angebracht, Rückführungen nach Sri Lanka zu sistieren. Er sei aufgrund seiner Verbindungen zur LTTE, seines exilpolitischen Engagements sowie der Erfüllung der Risikofaktoren zusätzlich gefährdet. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 6.2.1 Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen und die damit verbundene Vergewaltigung Hinweise bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente sprechen. Die diesbezüglichen Schilderungen sind äusserst substanziiert und vermögen das Erlebte sowohl bildlich als auch emotional überzeugend darzustellen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen erst bei der Anhörung schilderte, spricht nicht a priori gegen die Glaubhaftigkeit, zumal er in der Befragung ankündigte, dass er in der Anhörung genauer auf die erlittenen Qualen eingehen werde (A4, 7.03). Jedoch können aus diesen als überwiegend glaubhaft zu qualifizierenden Schilderungen dieser Misshandlungen im vorliegenden Einzelfall keine Schlüsse auf die möglichen Täter sowie den zeitlichen Kontext gezogen werden. So ist - unter Berücksichtigung der übrigen als unglaubhaft zu qualifizierenden Asylvorbringen (vgl. nachfolgende Erwägungen) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Misshandlungen unter anderen Umständen und Gründen als angegeben erlebt hat. 6.2.2 Im Gegensatz zu den erlittenen Misshandlungen vermag der Beschwerdeführer die weiteren Umstände der Mitnahmen, der Diskriminierungen sowie des Untertauchens in Colombo nicht in derart substanziierter Weise zu schildern, so dass die grösseren Zusammenhänge der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen unklar bleiben. Es kann im Vergleich zu den geschilderten Misshandlungen auch ein gewisser Bruch im Erzählstil des Beschwerdeführers festgestellt werden, zumal er die Behelligungen und Verfolgungsmassnahmen vor und nach den Misshandlungen nicht genügend detailliert darzustellen vermag und auch kaum spontane Äusserungen und Ergänzungen dazu macht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die Beweggründe des Verfolgers nicht im Detail kennen muss respektive kann. Jedoch kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der langen Zeitperiode, in welcher sich die Verfolgungsmassnahmen ereigneten, die Hintergründe respektive seine diesbezüglichen Überlegungen genauer, substantiierter und detaillierter zu schildern vermöchte. Seine pauschalen und wiederholten Verweise auf die Explosion in der Nachbarschaft im Jahr 2009 vermögen diesbezüglich nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer auch angab, dass die verantwortlichen Personen für diesen Anschlag gefunden wurden (A13, F127). Weiter verweist er verschiedentlich auf allgemeine Formulierungen, indem er beispielsweise darlegt, es seien viele seiner Verwandten entführt worden und seien verschwunden (A13 F66 f., F149). Welches genaue Profil diese Personen gehabt hätten, welche sie zum Ziel der sri-lankischen Sicherheitskräfte werden liess, wie sich die einzelnen Umstände genau abspielten, oder in welchem Verwandtschaftsgrad diese zum Beschwerdeführer stehen, sind seinen Schilderungen sowie auch den Eingaben auf der Beschwerdeebene nicht zu entnehmen. Diese Angaben sind jedoch als wesentlich für die Abschätzung der objektiven sowie auch subjektiven Gefährdungslage zu werten. Dabei standen dem Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten für die genaue Darlegung dieser Details offen und die spontanen Schilderungen sind im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch zu erwarten. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu schildern, wie sich sein Versteckthalten in Colombo trotz seiner Arbeitstätigkeit sowie die Behelligungen seiner Familie genau ausgestaltet hätten (A13 F131 ff.). Es bleibt unklar, wie er angeblich über ein Jahr lang sein Leben im Versteck bewerkstelligen konnte. Es ist davon auszugehen, dass ihm jemand im Alltag behilflich gewesen sein müsste und somit in seine Lage eingeweiht gewesen war, zumal er angab, sogar zwei Arbeiten nachgegangen zu sein (A13 F56). Diesbezügliche Äusserungen sind jedoch den Protokollen trotz der umfassenden Befragung nicht zu entnehmen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Colombo nicht gesucht wurde. Zudem vermögen seine Brüder und sein Vater in der Heimatgemeinde einer Arbeit nachzugehen (A13 F24, F116), was auch gegen die Glaubhaftigkeit einer generellen Verfolgung der Familie aufgrund deren LTTE-Verbindungen spricht. 6.3 Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die vorgebrachte Gefährdung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft zu machen. Die Fotos betreffen Sachverhaltsumstände, welche vom Gericht nicht bezweifelt werden. Die Umstände und Hintergründe der Vorladung des Gerichts, bei welcher es sich augenscheinlich um ein Message Form der Polizei handelt, vermag der Beschwerdeführer nicht näher zu umschreiben. Auf Beschwerdeebene ist sodann von einem laufenden Verfahren aufgrund illegaler Ausreise die Rede, wobei das entsprechende Verfahren nicht näher spezifiziert und mit einzelfallspezifischen Beweismitteln untermauert wird. Auch das Schreiben des (...) bleibt im Beschrieb der Umstände äusserst allgemein, wobei es im Wesentlichen lediglich auf den Anschlag im Jahr 2009 verweist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel weisen keinen einzelfallspezifischen Bezug zum Beschwerdeführer auf, sondern haben zum Ziel, die aktuelle Lage in Sri Lanka zu veranschaulichen. 6.4 Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes - wobei eine psychische Erkrankung bis zum Urteilszeitpunkt trotz mehrmaliger Fristansetzung nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt wurde - sowie der dargelegten Übersetzungsprobleme kommt das Bundesverwaltungsgericht schliesslich zum Schluss, dass die geltend gemachten anhaltenden Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund der geltend gemachten LTTE-Verbindungen nicht glaubhaft erscheinen. Obschon die erlittenen Misshandlungen eher als glaubhaft zu qualifizieren sind, ist davon auszugehen, dass diese sich in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Kontext abgespielt haben, deren Gründe nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). 7.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 7.4 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten aktuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine geltende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor gut drei Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 7.5.2 Die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers für die LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen Festnahmen und Behelligungen durch das CID sind - wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt (vgl. E. 7) - in der geschilderten Art und Weise unglaubhaft. Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich. Auch das von ihm in der Befragung geltend gemachte, niederschwellige Engagement für die TNA erscheint, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Allianz die grösste oppositionelle Kraft im Parlament ist (vgl. Urteil des BVGer E-7267/2015 vom 19. September 2017, E. 5.2), nicht geeignet, ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss ferner als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine Teilnahme an wenigen Veranstaltungen sowie sein Engagement in einem (...)-Verein an nicht exponierter Stelle vermag noch kein profiliertes, politisches Engagement darzutun. 7.5.3 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei den sri-lankischen Behörden werde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ein erhärteter Verdacht vorhanden sein, dass dieser sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit ein Wiederaufleben der LTTE bestrebe, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Dass der Beschwerdeführer angeblich exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe, wurde im Übrigen nie substantiiert geltend gemacht. 7.5.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht. Einen Pass habe er nie beantragt oder erhalten (A4, 4.02). Im Hinblick auf die unglaubhaften Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht gewisse Zweifel, ob diese Aussage den Tatsachen entspricht, wobei dies offen gelassen werden kann. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen könnte. 7.5.5 In der Anhörung sowie auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer auf Narben - am (...) respektive (...) sowie am (...) - aufmerksam. Besteht - wie dies vorliegend der Fall ist - kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens einer asylsuchenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu begründen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von staatlicher Misshandlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte. 7.5.6 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie äusserst niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten und den Narben lediglich schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. 7.5.7 Schliesslich ist in Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 7.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

8. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 10.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) würdigte das Gericht den Wegweisungsvollzug betreffend das Vanni-Gebiet. Betreffend den Distrikt Vavuniya, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden können (vgl. E-1866/2015 E. 13.3.3.). 10.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: ; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: abgerufen am 26.11.2018). 10.3.4 Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Nordprovinz auf. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Schulbildung und über mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Es ist dem SEM daher beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er gab explizit an, nach wie vor Kontakt zur Familie zu unterhalten (vgl. A13, F21), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auf die Hilfe seiner Eltern und Geschwister bei der Reintegration zählen kann und bei Bedarf in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer relativ jung. Allfällige gegen einen Wegweisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind nicht geltend respektive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar. 10.3.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.4.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der am 21. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert dreissig Tagen ab Versand des Urteils zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 23. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anne Kneer Versand: