Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der am 16. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2162/2019 Urteil vom 20. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2019 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. Dezember 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. April 2019 erhob, dass darin beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verfügen, dass in prozessualer Hinsicht um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht wurde, dass der Rechtsvertreterin am 8. Mai 2019 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Mai 2019 unter anderem diverse fremdsprachige Zeitungsberichte als Beweismittel einreichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. Mai 2019 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihn aufforderte, die der Beschwerde beigelegten Zeitungsberichte bis zum 3. Juni 2019 in eine Amtssprache zu übersetzen und sich im Sinne der Erwägungen dazu zu äussern sowie, innert derselben Frist eine Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit nachzureichen, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. Mai 2019 um Fristverlängerung zwecks Einreichung der verlangten Übersetzungen ersuchte und mitteilte, ihr Mandant sei seit zwei Monaten erwerbstätig, dass - nachdem die Instruktionsrichterin die Frist bis zum 28. Juni 2019 verlängert hatte - die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 28. Juni 2019 summarische Übersetzungen der Zeitungsberichte einreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass der Beschwerdeführer zugleich aufgefordert wurde, bis zum 24. Juli 2019 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 10. Juli 2019 auf die Beilage Nr. 1 in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2019 und einen dazugehörigen Link auf Youtube hinwies, dass der geforderte Kostenvorschuss am 16. Juli 2019 zuhanden der Gerichtskasse eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, dass am 1. März 2019 die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101) ist, wobei für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat und darauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen), dass das SEM - unter Nennung der jeweiligen Protokollstellen - in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen, er habe an Protestaktionen teilgenommen, die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, seinem Onkel Informationen und Fotos von Veranstaltungen geschickt und sei ein Kollege von B._______ gewesen, weshalb er vom CID (Criminal Investigation Department) gesucht und mehrmals festgenommen worden sei, seien wenig konkret und undifferenziert ausgefallen, dass er trotz mehrmaligem Nachfragen seine persönliche Motivation für die Teilnahme an den Protestaktionen nicht habe darlegen können und es überrasche, dass er trotz Problemen mit dem CID mit den Protesten weitergemacht habe, dass seine Angaben zu den Protestaktionen zudem äusserst vage seien, da er nicht habe angeben können, in welchen Ortschaften diese stattgefunden hätten, wie er dorthin gekommen sei und er auch die Gruppierung, der er beim Plakate aufkleben geholfen habe, nicht genauer habe definieren oder benennen können, dass der Beschwerdeführer über die Aktivitäten seines Onkels bei der Bewegung in Sri Lanka und einer Organisation in Frankreich keine konkreten Angaben habe machen können, obwohl er mit diesem in Kontakt gestanden und ihm Informationen und Bilder von den Veranstaltungen geschickt und er zudem angegeben habe, er sei wegen dieses Onkels befragt worden, dass auch nicht glaubhaft erscheine, dass B._______ ein Kollege des Beschwerdeführers gewesen sei, da er diesen nur einmal gesehen und nicht lange mit ihm gesprochen habe und er auch nur vage über diesen Kollegen habe berichten können, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner ersten Inhaftierung knapp und frei von jeglichen Details seien und seine pauschalen Schilderungen über die Erlebnisse während der Haft keinen persönlichen Bezug erkennen lassen würden, dass er nicht substantiiert habe darlegen können, weshalb er sich vor dem CID versteckt habe, nachdem B._______ erschossen worden sei und seine diesbezüglichen Aussagen keine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Erlebten erkennen lassen würde und er auch auf Nachfrage hin seine Überlegungen nicht habe aufzeigen können, warum er sich ab dem Zeitpunkt des Todes von B._______ versteckt habe, dass es trotz des Zeitraums von eineinhalb Jahren zwischen den erfolgten beiden Befragungen überrasche, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur jeweiligen Haftdauer und den Umständen seiner Festnahme und Entlassung durch das CID gemacht habe, indem er bei der Befragung zur Person (BzP) angegeben habe, er sei das erste Mal zu Hause festgenommen und für zwei Tage inhaftiert und entlassen worden, in der einlässlichen Anhörung jedoch erklärt habe, er sei das erste Mal in einem Tempel festgenommen, für eine Woche inhaftiert und gegen eine Geldzahlung freigelassen worden, dass er in der BzP angegeben habe, er sei bei der zweiten Festnahme durch das CID einen Tag lang inhaftiert gewesen, während der einlässlichen Anhörung jedoch eine Haftdauer von drei Tagen angegeben habe und er für die dritte Festnahme in der BzP einen Zeitraum von fünf Tagen genannt habe, hingegen in der Anhörung erklärt habe, sie hätten ihn nach einem Tag gehen lassen, dass der Beschwerdeführer zudem in der BzP erklärte habe, er sei von April bis November 2014 mehrere Male auf der Strasse angehalten und von Soldaten geschlagen worden, im Rahmen der vertieften Anhörung jedoch angegeben habe, er sei während diesen Monaten nirgendwohin gegangen und es sei nichts mehr vorgefallen, dass er an der BzP auch angegeben habe, er habe nach dem Tod von B._______ versucht, sich zu Hause aufzuhalten, es habe jedoch nicht geklappt, in der Anhörung habe er hingegen geschildert, er sei nach dem Tod von B._______ nochmals zu Hause gewesen, dass der Beschwerdeführer schliesslich einmal dargelegt habe, er sei der einzige im Haushalt gewesen, der sich für Protestaktionen engagiert habe, an anderer Stelle aber angegeben habe, durch seinen Vater dazu gekommen zu sein, an den Protestaktionen teilzunehmen, dass sich diese vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers als zutreffend erweisen, dass daher die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden zufolge unsubstantiierter, vager, ungereimter und widersprüchlicher Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen, zu Recht erfolgt ist, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss erst nach dem Tod von B._______ vom 12. November 2014 vor dem CID versteckt gehalten hat, sollen doch sowohl er als auch B._______, angeblich ein Kämpfer, bereits vor dessen Tod durch das CID gesucht worden und der Beschwerdeführer zuvor schon durch das CID wegen B._______ mitgenommen und befragt worden sein (vgl. act. A7/13 S. 8 f., act. A16/23 S. 6 u. S. 13 f.), dass die Entgegnungen in der Rechtsmittelschrift nicht dazu geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu führen, da sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen bereits bekannter Sachverhaltselemente erschöpfen, dass auch die in der Beschwerde erstmals geltend gemachte - und nicht weiter belegte - angeschlagene, psychische Situation des Beschwerdeführers keine schlüssige Erklärung für die zahlreichen, substanzlosen, undifferenzierten und widersprüchlichen Schilderungen bietet, dass die in der Beschwerde - wie schon vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen teils dargelegt (vgl. act. A7/13 S. 8 f., act. A16/23 S. 3 f., S. 16 u. S. 18) - erwähnten Verbindungen von Onkeln des Beschwerdeführers zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), ebenfalls nicht geeignet sind, erwähnte Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu widerlegen, dass sich auch aus den mit Eingabe vom 10. Mai 2019 eingereichten Zeitungsberichten und Fotos (Fotos von Sportanlässen und Trainings, bei denen angeblich der Vater abgebildet sei sowie Fotos von zwei verstorbenen Onkel) und dem Hinweis in der Eingabe vom 10. Juli 2019 auf ein Foto aus einem YouTube-Video, auf dem der Vater zu sehen sei, weder auf die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgung durch das CID schliessen lässt noch sonst darin eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung zu erblicken ist, zumal der Beschwerdeführer - wie im Schreiben vom 28. Juni 2019 dazu festgehalten wird - in keinem der beigelegten Artikel namentlich erwähnt wird, dass im Umstand, dass der Beschwerdeführer über nahe Verwandte mit Verbindungen zu den (ehemaligen) LTTE verfügt, auch kein Risikofaktor zu erblicken ist, aufgrund dessen eine Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen, flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen anzunehmen ist, dass sich nämlich daraus nicht ableiten lässt, der Beschwerdeführer werde deswegen bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden verdächtigt, er fördere den Wiederaufbau der LTTE respektive wolle den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen, um so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden, dass - entgegen der Ansicht in der Beschwerde und wie vom SEM zu Recht erwähnt - auch sonst keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8), welche auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka Gültigkeit beansprucht (vgl. auch Urteil des BVGer D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 E. 7.6.2), zu erkennen sind, dass diesen Erwägungen zufolge das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, dass weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.), dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, weshalb eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden müsse (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37), dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind; wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und aktuell in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob, gilt und auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der IS bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten, nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 E. 9.3 m.w.H.), dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2) und das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar erachtet (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), dass der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer aus C._______, Distrik Jaffna, Nordprovinz, stammt, wo er bis zuletzt seinen Wohnsitz hatte und wo seine Eltern in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und dort auch seine Geschwister, weitere Verwandte und Freunde von ihm wohnhaft sind (vgl. act. A7/13 S. 3 ff., act. A16/23 S. 2 ff.), dass damit von einem tragfähigen Beziehungsnetz sowie davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen, dass auch die von ihm in der Beschwerdeschrift bloss pauschal erwähnten, indessen nicht detaillierten oder belegten "psychischen Beschwerden" nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen lassen, zumal selbst von einer allfälligen psychischen Erkrankung ausgehend, die Behandlung einer solchen auch in Sri Lanka möglich wäre (vgl. Urteil des BVGer D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 E. 9.3 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit nicht als unzumutbar erweist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 16. Juli 2019 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der am 16. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg