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D-433/2020

D-433/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Am 8. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz (B._______, später C._______). Im Jahr 1990 sei die Familie ins Vanni-Gebiet geflüchtet, wo er ab dem Jahr 2000 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (...) gearbeitet habe. Nach Kriegsende sei er vom Militär in ein Flüchtlingslager gebracht und befragt worden, aber nur kurz geblieben. Danach sei er in ein geschlossenes Flüchtlingslager gebracht und über ein Jahr festgehalten sowie zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden. Er sei dann geflüchtet. Ende 2010 sei er nach C._______ zurückgekehrt, dort aber immer wieder von paramilitärischen Gruppen beziehungsweise von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden, zuletzt nach dem Märtyrertag am 27. November 2015. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er immer noch für die LTTE aktiv sei und am Märtyrertag Plakate aufgeklebt und Laternen angezündet habe. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und ordnete zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es fest, die Vorbringen seien aufgrund widersprüchlicher, nachgeschobener Angaben unglaubhaft. Folglich bestünden auch Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Mangels hinreichender Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei zudem nicht von einer Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen (Tamile, seit 2016 im Ausland, noch nie in Haft oder vor Gericht, kein LTTE-Mitglied, keine LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen). C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die Einschätzung der Vorinstanz. D. Am 11. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters erneut an die Vorinstanz. Zur Begründung des Gesuchs brachte er vor, er sei am 22. September 2019 in Sri Lanka von sechs vermummten Personen gesucht worden. Seine Schwester sei nach seinem Verbleib befragt und bedroht worden. Sie habe gleichentags eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Da bisher nichts unternommen worden sei, stecke offensichtlich der Staatsapparat hinter der Attacke. Zudem habe er im Jahr 2019 an einer exilpolitischen Kundgebung in Genf für einen unabhängigen Tamilenstaat und für die LTTE-Bewegung teilgenommen sowie demonstriert und dabei eine LTTE-Fahne in die Luft gehalten. Von der Kundgebung seien Fotos und Videoaufnahmen gemacht, Medienberichte erstellt und auf tamilwin.ch veröffentlicht worden. Überdies machte er geltend, angesichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und den bevorstehenden Wahlen, welche ein Erstarken des Rajapaksa-Clans zur Folge hätten, sei er mit seinem Profil bei einer Rückkehr besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Nicht zuletzt gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche bei Rückkehr unter den Generalverdacht der LTTE-Unterstützung fielen und schwer gefoltert würden. Aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Mit dem Gesuch reichte er diverse Fotos und in Kopie einen Polizeirapport der Schwester inklusive Übersetzung ein. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - wies das SEM das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch vom 11. November 2019 ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Zudem lehnte sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Weiter beantragte er, die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen. Mit der Beschwerdeschrift reichte er verschiedene Medienartikel in Kopie sowie den Polizeirapport im Original samt Übersetzung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und seiner Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der Antrag, die zuständige kantonale Behörde zur Aussetzung des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, als gegenstandslos erweise. Zugleich wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Unterstützungsbestätigung innert Frist auf, anderenfalls über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aktenlage entschieden würde. H. Am 18. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die einverlangte Unterstützungsbestätigung zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Mithin ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig definiert, indem sie seine Vorbringen nicht ernsthaft und eingehend geprüft habe, und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe sie den Vorfall bei der Schwester als unsubstantiiert und unbelegt qualifiziert, obschon er diesen - soweit dies bei einer nicht selbst erlebten Handlung möglich sei - detailliert geschildert habe. Zudem habe sie die Angaben zum Strafverfahren als widersprüchlich bezeichnet, ohne zu begründen, worin der Widerspruch bestehen solle. Sodann habe sie dem in Kopie eingereichten Polizeirapport seinen Beweiswert abgesprochen. Dabei verstehe es sich von selbst, dass der Rapport die Aussagen der Schwester wiedergebe. Schliesslich habe er keine weiteren Informationen in Erfahrung bringen können, da die Polizei bisher nichts unternommen habe.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rügen beziehen sich denn massgeblich auf die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihm geltend gemacht, spricht aber nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt vielmehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner Erwägungen, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden.

E. 4.5 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt und die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Demzufolge ist der im Sinne eines Eventualbegehrens gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, nachdem der Beschwerdeführer neue, nach Rechtskraft des ersten Asylentscheids eingetretene Gründe betreffend die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht habe, sei sein Gesuch als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Im ersten Entscheid seien die Vorbringen in Bezug auf sein LTTE-Profil nicht als glaubhaft erachtet worden. Seine neuen Ausführungen zum Vorfall bei seiner Schwester seien knapp, pauschal und unsubstantiiert ausgefallen. Die Attacke sei zeitlich und inhaltlich nicht kontextualisiert worden. Mangels konkreter und glaubhafter Hinweise erweise sich die Aussage, hinter dem Vorfall stünde der Staatsapparat, als unbelegte Behauptung. Lediglich behauptet und widersprüchlich blieben auch die Angaben zur Einleitung eines Strafverfahrens. Der Polizeirapport vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, handle es sich doch lediglich um eine Kopie mit geringem Beweiswert. Abgesehen davon bilde der Rapport lediglich die Aussagen der Schwester ab, weshalb er auch nicht erheblich sei. Sodann könnten solche Dokumente in Sri Lanka käuflich erworben und leicht gefälscht werden. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren weder solche Aktivitäten geltend noch eine politisch motivierte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht habe. Es bestehe somit weiterhin kein Anlass zur Annahme, er sei in den Fokus der Behörden geraten oder dort registriert worden. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, er stünde bei seiner Rückkehr unter spezieller Beobachtung. Des Weiteren habe er nur an einer einzigen exilpolitischen Kundgebung teilgenommen, woraus noch nicht auf eine exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Opposition geschlossen werden könne. Zudem habe er unspezifische Angaben zur Kundgebung gemacht und auch keine Einzelheiten zu seinen Tätigkeiten oder seiner Rolle an der Veranstaltung genannt. Eine wesentliche Verschärfung seines Profils ergebe sich sodann nicht aus den eingereichten Fotos, zumal aus diesen ebenso kein exponiertes Wirken hervorgehe, er teilweise nicht eindeutig erkennbar sei und die Fotos sowie Videos auf der genannten Internetseite nicht hätten gefunden und somit auch nicht mit ihm in Verbindung gebracht werden können. Die Präsidentschaftswahl im November 2019 mit dem Sieg von Gotobaya Rajapaksa und der Einsetzung seines Bruders Mahinda als Premierminister vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So gebe es aktuell keinen Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien unter dem neuen Präsidenten einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Das Risiko sei im Einzelfall zu prüfen, mithin ob ein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl respektive dessen Folgen bestehe. Dieser sei vorliegend nicht dargetan worden. Ein pauschaler Hinweis auf die politischen Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien genüge nicht.

E. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem Gesuch vom 11. November 2019. Betreffend den Vorfall bei seiner Schwester erhob er die im Zusammenhang mit seiner formellen Rüge vorgebrachten Einwände (vgl. E. 4.3). Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements ergänzte er, er habe sich bei der Demonstration an vorderster Front befunden und auf den Fotos sehe es so aus, als habe er die Gruppe Demonstrierender angeführt. Auf einer weiteren Internetseite (www.kalaththil.com) seien die Foto- und Videoaufnahmen sowie Medienberichte ebenfalls veröffentlicht. Dieses Onlinemedienportal sowie die Internetseite www.tamilwin.ch würden vom sri-lankischen Staat genutzt, um exilpolitische Aktivitäten tamilischer Dissidenten ausfindig zu machen. Der sri-lankische Geheimdienst sei in der Schweiz als LTTE-freundlichstem Land gut vernetzt. Nicht nur aufgrund seiner Teilnahme an der Kundgebung, sondern auch wegen des hochgehaltenen Plakats und seiner Position im Kundgebungszug sei er (der Beschwerdeführer) daher zweifellos aufgefallen. Selbst wenn er bloss als Mitläufer registriert worden sei, wäre er bei einer Rückkehr der Verfolgung ausgesetzt, weil die sri-lankischen Behörden davon ausgehen würden, über ihn an die Veranstalter der Demonstration gelangen zu können. Seit der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans und erst recht nach der Entführung und späteren Inhaftierung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo im November und Dezember 2019 habe sich die Situation überdies nicht nur für Tamilen mit seinem Profil (Tamile, abgelehnter Asylsuchender, mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz, [vermeintliche] LTTE-Verbindung, exilpolitische Tätigkeit), sondern generell für die tamilische Bevölkerung erheblich verschlechtert (etwa erneute Zunahme von sogenannten «white van»-Aktionen, Unterschriftspflichten gegen Tamilen). Gotabaya Rajapaksa's erklärtes Ziel sei die schonungslose Beseitigung verdächtiger Personen, namentlich jenen, die am Wiederaufbau einer tamilischen Unabhängigkeitsbewegung beteiligt gewesen seien oder es noch sein könnten. Die Vorinstanz habe seine individuelle Gefährdungslage verneint, obschon er aufgrund seiner Vergangenheit und dem Vorfall im September 2019 zu den stark gefährdeten Personen gehöre, die bei einer Wiedereinreise einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt würden. Bei einer Rückkehr sei zudem ein Background Check unausweichlich.

E. 7 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Voranzustellen ist, dass die im ersten Verfahren geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund früherer Unterstützungstätigkeiten für die LTTE rechtskräftig als unglaubhaft taxiert wurde. Soweit der Beschwerdeführer mit dem geltend gemachten Vorfall bei seiner Schwester im September 2019 diese Feststellung zu überwinden versucht, gelingt ihm dies nicht. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass er seine diesbezüglichen Vorbringen nicht hinreichend substantiieren konnte, dies auch unter Berücksichtigung seines Einwands, dass er nur vom Hörensagen zu berichten wusste, was seine Schwester erlebt haben soll. Dabei kann offenbleiben, ob die Angaben zur Einleitung eines Strafverfahrens widersprüchlich ausfielen. Mangels entsprechender Nachweise und sonstiger Anhaltspunkte sind sie jedenfalls als unbelegte Behauptungen zurückzuweisen. Auch der im Original eingereichte Polizeirapport vermag die Zweifel an der Vorverfolgung nicht auszuräumen. Dabei trifft es zu, dass es sich bei dem Rapport auch nach Vorlage des Originals um ein Dokument mit geringem Beweiswert handelt, kann es doch nur die von der Schwester dem zuständigen Polizisten erzählten Erlebnisse wiedergeben. Dabei kann auch dahinstehen, ob es sich um eine Gefälligkeit der Schwester und/oder ein Gefälligkeitsschreiben der Polizei handelt, ist ihm doch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Staat verfolgt wird, geschweige denn, dass er aufgrund seiner LTTE-Aktivitäten belangt wird oder gar ein Strafverfahren deswegen eingeleitet wurde. Überdies sind weitere Zweifel an den Vorbringen zum Vorfall angebracht, erscheint es doch wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach bald vier Jahren ausser Landes auf einmal wieder gesucht würde, noch dazu unmittelbar nach der Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters.

E. 7.2 Fehl geht in diesem Zusammenhang auch die Argumentation zum Wiedererstarken des Rajapaksa-Clans und der erneuten oder verstärkten Behelligung von tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Unterstützern. Schon vor dem ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2019 wirkten die Rajapaksas nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wieder im Hintergrund, weshalb unklar ist, warum er nun im September auf einmal wieder gesucht worden sein soll. Erst recht kann die Suche nach ihm nicht mit der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa nach den Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 begründet werden, liegt diese doch zeitlich später.

E. 7.3 Es besteht des Weiteren kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der abgelehnten tamilischen Asylsuchenden sowie den seit August 2019 eingetretenen politischen Veränderungen in Sri Lanka flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 7.3.1 Das Gericht hat bereits im Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 festgestellt, dass in der Person des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 begründet liegen (vgl. D-3514/2019 E. 6.7). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Auch mit den neuen Vorbringen kann nicht auf ein Risikoprofil geschlossen werden, das den Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als tamilischen Separatisten ausweisen und deshalb deren Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte.

E. 7.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten fällt auf, dass diese zeitlich nicht näher bestimmt wurden, was Zweifel aufkommen lässt, ob sie nicht bereit als nachgeschobene Vorbringen zu erachten sind, mit denen der Beschwerdeführer sein Profil zusätzlich schärfen will. Abgesehen davon ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Teilnahme an lediglich einer Kundgebung nicht auf eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen lässt. Auch brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst an, dass er nicht Veranstalter der Kundgebung war. Mangels glaubhaft gemachter Vorverfolgung und erhöhtem Risikoprofil ist daher sein exilpolitisches Engagement ungeachtet seines Mitlaufens in der ersten Reihe und des Hochhaltens eines Plakats als niederschwellig zu erachten.

E. 7.3.3 Zu den weiteren in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist sodann festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

E. 7.3.4 Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist letztlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als abgelehnter tamilischer Asylsuchender bei einer Rückkehr aus der Schweiz Massnahmen zu befürchten hätte, die über die üblichen Backgroundchecks hinausgehen. Dabei ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.

E. 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 7). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).

E. 9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).

E. 9.2.3 Seit Rechtskraft des Urteils D-3514/2019 vom 15. August 2019 sind ausweislich der Akten keine Umstände hinzugetreten, nach denen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen wäre. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.3.3), ist auch nach den politischen Entwicklungen seit der Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, aufgrund derer Rückkehrer ungeachtet ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet würden. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine weiteren gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden persönlichen Aspekte vorgebracht hat, geht im Weiteren sein Einwand der fehlenden individuellen Prüfung fehl. Vielmehr kann hinsichtlich der individuellen Umstände auf die Ausführungen im erwähnten Urteil D-3514/2019 verwiesen werden. So hat er vor seiner Ausreise zuletzt im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, gelebt, verfügt über Berufserfahrung als (...), (...) und (...) und hat mit einer Schwester sowie (...) Onkeln und (...) Tanten ein Beziehungsnetz vor Ort, womit eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland zumutbar erscheint. Überdies ist mangels neuer Anhaltspunkte weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar zu erachten.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem seine Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als offensichtlich aussichtlos bezeichnet werden konnte und angesichts der eingereichten Unterstützungsbestätigung von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist sein Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 11.2 Sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage abgewiesen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG, Art. 65 Abs. 2 VwVG). Seither sind keine Umstände eingetreten, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Folglich ist dem rubrizierten Rechtsvertreter keine Aufwandsentschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-433/2020 Urteil vom 17. April 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 8. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz (B._______, später C._______). Im Jahr 1990 sei die Familie ins Vanni-Gebiet geflüchtet, wo er ab dem Jahr 2000 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (...) gearbeitet habe. Nach Kriegsende sei er vom Militär in ein Flüchtlingslager gebracht und befragt worden, aber nur kurz geblieben. Danach sei er in ein geschlossenes Flüchtlingslager gebracht und über ein Jahr festgehalten sowie zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden. Er sei dann geflüchtet. Ende 2010 sei er nach C._______ zurückgekehrt, dort aber immer wieder von paramilitärischen Gruppen beziehungsweise von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden, zuletzt nach dem Märtyrertag am 27. November 2015. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er immer noch für die LTTE aktiv sei und am Märtyrertag Plakate aufgeklebt und Laternen angezündet habe. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und ordnete zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es fest, die Vorbringen seien aufgrund widersprüchlicher, nachgeschobener Angaben unglaubhaft. Folglich bestünden auch Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Mangels hinreichender Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei zudem nicht von einer Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen (Tamile, seit 2016 im Ausland, noch nie in Haft oder vor Gericht, kein LTTE-Mitglied, keine LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen). C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die Einschätzung der Vorinstanz. D. Am 11. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters erneut an die Vorinstanz. Zur Begründung des Gesuchs brachte er vor, er sei am 22. September 2019 in Sri Lanka von sechs vermummten Personen gesucht worden. Seine Schwester sei nach seinem Verbleib befragt und bedroht worden. Sie habe gleichentags eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Da bisher nichts unternommen worden sei, stecke offensichtlich der Staatsapparat hinter der Attacke. Zudem habe er im Jahr 2019 an einer exilpolitischen Kundgebung in Genf für einen unabhängigen Tamilenstaat und für die LTTE-Bewegung teilgenommen sowie demonstriert und dabei eine LTTE-Fahne in die Luft gehalten. Von der Kundgebung seien Fotos und Videoaufnahmen gemacht, Medienberichte erstellt und auf tamilwin.ch veröffentlicht worden. Überdies machte er geltend, angesichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und den bevorstehenden Wahlen, welche ein Erstarken des Rajapaksa-Clans zur Folge hätten, sei er mit seinem Profil bei einer Rückkehr besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Nicht zuletzt gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche bei Rückkehr unter den Generalverdacht der LTTE-Unterstützung fielen und schwer gefoltert würden. Aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Mit dem Gesuch reichte er diverse Fotos und in Kopie einen Polizeirapport der Schwester inklusive Übersetzung ein. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - wies das SEM das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch vom 11. November 2019 ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Zudem lehnte sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Weiter beantragte er, die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen. Mit der Beschwerdeschrift reichte er verschiedene Medienartikel in Kopie sowie den Polizeirapport im Original samt Übersetzung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und seiner Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der Antrag, die zuständige kantonale Behörde zur Aussetzung des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, als gegenstandslos erweise. Zugleich wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Unterstützungsbestätigung innert Frist auf, anderenfalls über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aktenlage entschieden würde. H. Am 18. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die einverlangte Unterstützungsbestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Mithin ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig definiert, indem sie seine Vorbringen nicht ernsthaft und eingehend geprüft habe, und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe sie den Vorfall bei der Schwester als unsubstantiiert und unbelegt qualifiziert, obschon er diesen - soweit dies bei einer nicht selbst erlebten Handlung möglich sei - detailliert geschildert habe. Zudem habe sie die Angaben zum Strafverfahren als widersprüchlich bezeichnet, ohne zu begründen, worin der Widerspruch bestehen solle. Sodann habe sie dem in Kopie eingereichten Polizeirapport seinen Beweiswert abgesprochen. Dabei verstehe es sich von selbst, dass der Rapport die Aussagen der Schwester wiedergebe. Schliesslich habe er keine weiteren Informationen in Erfahrung bringen können, da die Polizei bisher nichts unternommen habe. 4.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rügen beziehen sich denn massgeblich auf die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihm geltend gemacht, spricht aber nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt vielmehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner Erwägungen, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. 4.5 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt und die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Demzufolge ist der im Sinne eines Eventualbegehrens gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, nachdem der Beschwerdeführer neue, nach Rechtskraft des ersten Asylentscheids eingetretene Gründe betreffend die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht habe, sei sein Gesuch als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Im ersten Entscheid seien die Vorbringen in Bezug auf sein LTTE-Profil nicht als glaubhaft erachtet worden. Seine neuen Ausführungen zum Vorfall bei seiner Schwester seien knapp, pauschal und unsubstantiiert ausgefallen. Die Attacke sei zeitlich und inhaltlich nicht kontextualisiert worden. Mangels konkreter und glaubhafter Hinweise erweise sich die Aussage, hinter dem Vorfall stünde der Staatsapparat, als unbelegte Behauptung. Lediglich behauptet und widersprüchlich blieben auch die Angaben zur Einleitung eines Strafverfahrens. Der Polizeirapport vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, handle es sich doch lediglich um eine Kopie mit geringem Beweiswert. Abgesehen davon bilde der Rapport lediglich die Aussagen der Schwester ab, weshalb er auch nicht erheblich sei. Sodann könnten solche Dokumente in Sri Lanka käuflich erworben und leicht gefälscht werden. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren weder solche Aktivitäten geltend noch eine politisch motivierte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht habe. Es bestehe somit weiterhin kein Anlass zur Annahme, er sei in den Fokus der Behörden geraten oder dort registriert worden. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, er stünde bei seiner Rückkehr unter spezieller Beobachtung. Des Weiteren habe er nur an einer einzigen exilpolitischen Kundgebung teilgenommen, woraus noch nicht auf eine exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Opposition geschlossen werden könne. Zudem habe er unspezifische Angaben zur Kundgebung gemacht und auch keine Einzelheiten zu seinen Tätigkeiten oder seiner Rolle an der Veranstaltung genannt. Eine wesentliche Verschärfung seines Profils ergebe sich sodann nicht aus den eingereichten Fotos, zumal aus diesen ebenso kein exponiertes Wirken hervorgehe, er teilweise nicht eindeutig erkennbar sei und die Fotos sowie Videos auf der genannten Internetseite nicht hätten gefunden und somit auch nicht mit ihm in Verbindung gebracht werden können. Die Präsidentschaftswahl im November 2019 mit dem Sieg von Gotobaya Rajapaksa und der Einsetzung seines Bruders Mahinda als Premierminister vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So gebe es aktuell keinen Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien unter dem neuen Präsidenten einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Das Risiko sei im Einzelfall zu prüfen, mithin ob ein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl respektive dessen Folgen bestehe. Dieser sei vorliegend nicht dargetan worden. Ein pauschaler Hinweis auf die politischen Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien genüge nicht. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem Gesuch vom 11. November 2019. Betreffend den Vorfall bei seiner Schwester erhob er die im Zusammenhang mit seiner formellen Rüge vorgebrachten Einwände (vgl. E. 4.3). Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements ergänzte er, er habe sich bei der Demonstration an vorderster Front befunden und auf den Fotos sehe es so aus, als habe er die Gruppe Demonstrierender angeführt. Auf einer weiteren Internetseite (www.kalaththil.com) seien die Foto- und Videoaufnahmen sowie Medienberichte ebenfalls veröffentlicht. Dieses Onlinemedienportal sowie die Internetseite www.tamilwin.ch würden vom sri-lankischen Staat genutzt, um exilpolitische Aktivitäten tamilischer Dissidenten ausfindig zu machen. Der sri-lankische Geheimdienst sei in der Schweiz als LTTE-freundlichstem Land gut vernetzt. Nicht nur aufgrund seiner Teilnahme an der Kundgebung, sondern auch wegen des hochgehaltenen Plakats und seiner Position im Kundgebungszug sei er (der Beschwerdeführer) daher zweifellos aufgefallen. Selbst wenn er bloss als Mitläufer registriert worden sei, wäre er bei einer Rückkehr der Verfolgung ausgesetzt, weil die sri-lankischen Behörden davon ausgehen würden, über ihn an die Veranstalter der Demonstration gelangen zu können. Seit der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans und erst recht nach der Entführung und späteren Inhaftierung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo im November und Dezember 2019 habe sich die Situation überdies nicht nur für Tamilen mit seinem Profil (Tamile, abgelehnter Asylsuchender, mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz, [vermeintliche] LTTE-Verbindung, exilpolitische Tätigkeit), sondern generell für die tamilische Bevölkerung erheblich verschlechtert (etwa erneute Zunahme von sogenannten «white van»-Aktionen, Unterschriftspflichten gegen Tamilen). Gotabaya Rajapaksa's erklärtes Ziel sei die schonungslose Beseitigung verdächtiger Personen, namentlich jenen, die am Wiederaufbau einer tamilischen Unabhängigkeitsbewegung beteiligt gewesen seien oder es noch sein könnten. Die Vorinstanz habe seine individuelle Gefährdungslage verneint, obschon er aufgrund seiner Vergangenheit und dem Vorfall im September 2019 zu den stark gefährdeten Personen gehöre, die bei einer Wiedereinreise einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt würden. Bei einer Rückkehr sei zudem ein Background Check unausweichlich. 7. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7.1 Voranzustellen ist, dass die im ersten Verfahren geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund früherer Unterstützungstätigkeiten für die LTTE rechtskräftig als unglaubhaft taxiert wurde. Soweit der Beschwerdeführer mit dem geltend gemachten Vorfall bei seiner Schwester im September 2019 diese Feststellung zu überwinden versucht, gelingt ihm dies nicht. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass er seine diesbezüglichen Vorbringen nicht hinreichend substantiieren konnte, dies auch unter Berücksichtigung seines Einwands, dass er nur vom Hörensagen zu berichten wusste, was seine Schwester erlebt haben soll. Dabei kann offenbleiben, ob die Angaben zur Einleitung eines Strafverfahrens widersprüchlich ausfielen. Mangels entsprechender Nachweise und sonstiger Anhaltspunkte sind sie jedenfalls als unbelegte Behauptungen zurückzuweisen. Auch der im Original eingereichte Polizeirapport vermag die Zweifel an der Vorverfolgung nicht auszuräumen. Dabei trifft es zu, dass es sich bei dem Rapport auch nach Vorlage des Originals um ein Dokument mit geringem Beweiswert handelt, kann es doch nur die von der Schwester dem zuständigen Polizisten erzählten Erlebnisse wiedergeben. Dabei kann auch dahinstehen, ob es sich um eine Gefälligkeit der Schwester und/oder ein Gefälligkeitsschreiben der Polizei handelt, ist ihm doch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Staat verfolgt wird, geschweige denn, dass er aufgrund seiner LTTE-Aktivitäten belangt wird oder gar ein Strafverfahren deswegen eingeleitet wurde. Überdies sind weitere Zweifel an den Vorbringen zum Vorfall angebracht, erscheint es doch wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach bald vier Jahren ausser Landes auf einmal wieder gesucht würde, noch dazu unmittelbar nach der Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters. 7.2 Fehl geht in diesem Zusammenhang auch die Argumentation zum Wiedererstarken des Rajapaksa-Clans und der erneuten oder verstärkten Behelligung von tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Unterstützern. Schon vor dem ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2019 wirkten die Rajapaksas nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wieder im Hintergrund, weshalb unklar ist, warum er nun im September auf einmal wieder gesucht worden sein soll. Erst recht kann die Suche nach ihm nicht mit der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa nach den Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 begründet werden, liegt diese doch zeitlich später. 7.3 Es besteht des Weiteren kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der abgelehnten tamilischen Asylsuchenden sowie den seit August 2019 eingetretenen politischen Veränderungen in Sri Lanka flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.3.1 Das Gericht hat bereits im Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 festgestellt, dass in der Person des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 begründet liegen (vgl. D-3514/2019 E. 6.7). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Auch mit den neuen Vorbringen kann nicht auf ein Risikoprofil geschlossen werden, das den Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als tamilischen Separatisten ausweisen und deshalb deren Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte. 7.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten fällt auf, dass diese zeitlich nicht näher bestimmt wurden, was Zweifel aufkommen lässt, ob sie nicht bereit als nachgeschobene Vorbringen zu erachten sind, mit denen der Beschwerdeführer sein Profil zusätzlich schärfen will. Abgesehen davon ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Teilnahme an lediglich einer Kundgebung nicht auf eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen lässt. Auch brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst an, dass er nicht Veranstalter der Kundgebung war. Mangels glaubhaft gemachter Vorverfolgung und erhöhtem Risikoprofil ist daher sein exilpolitisches Engagement ungeachtet seines Mitlaufens in der ersten Reihe und des Hochhaltens eines Plakats als niederschwellig zu erachten. 7.3.3 Zu den weiteren in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist sodann festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 7.3.4 Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist letztlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als abgelehnter tamilischer Asylsuchender bei einer Rückkehr aus der Schweiz Massnahmen zu befürchten hätte, die über die üblichen Backgroundchecks hinausgehen. Dabei ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 7). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). 9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 9.2.3 Seit Rechtskraft des Urteils D-3514/2019 vom 15. August 2019 sind ausweislich der Akten keine Umstände hinzugetreten, nach denen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen wäre. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.3.3), ist auch nach den politischen Entwicklungen seit der Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, aufgrund derer Rückkehrer ungeachtet ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet würden. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine weiteren gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden persönlichen Aspekte vorgebracht hat, geht im Weiteren sein Einwand der fehlenden individuellen Prüfung fehl. Vielmehr kann hinsichtlich der individuellen Umstände auf die Ausführungen im erwähnten Urteil D-3514/2019 verwiesen werden. So hat er vor seiner Ausreise zuletzt im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, gelebt, verfügt über Berufserfahrung als (...), (...) und (...) und hat mit einer Schwester sowie (...) Onkeln und (...) Tanten ein Beziehungsnetz vor Ort, womit eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland zumutbar erscheint. Überdies ist mangels neuer Anhaltspunkte weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auszugehen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar zu erachten. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem seine Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als offensichtlich aussichtlos bezeichnet werden konnte und angesichts der eingereichten Unterstützungsbestätigung von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist sein Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage abgewiesen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG, Art. 65 Abs. 2 VwVG). Seither sind keine Umstände eingetreten, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Folglich ist dem rubrizierten Rechtsvertreter keine Aufwandsentschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik