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D-4095/2021

D-4095/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe (Nennung Zeitpunkt) mehrere Jahre für die (B._______) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Nach Kriegsende sei er von Angehörigen der Armee in ein respektive zwei Flüchtlingslager gebracht worden, wo er festgehalten und zu seiner Verbindung zu den B._______ befragt worden sei. Er habe zwar fliehen können, sei in der Folge jedoch mehrfach von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden. Bis zu seiner Ausreise am (...) habe er deshalb an verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt. A.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2019 mit Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 ab. B. B.a Mit als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe vom 11. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe im (Nennung Zeitpunkt) an einer exilpolitischen Kundgebung in C._______ teilgenommen, werde in seinem Heimatstaat vom Staatsapparat gesucht und sei angesichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. B.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wies das SEM das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-433/2020 vom 17. April 2020 ab. B.c Am 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-433/2020 vom 17. April 2020 ein Revisionsgesuch ein. Mit Urteil D-931/2021 vom 10. März 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 26. März 2021 ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, welches es mit Verfügung vom 23. April 2021 abwies und seine Verfügung vom 11. November 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte in der Hauptsache um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe seine wahren Asylgründe aus Furcht vor einer Datenweitergabe durch die Schweizer Behörden und einer damit möglicherweise einhergehenden Gefährdung seiner Familienangehörigen bislang verschwiegen. Er sei nicht nur (Nennung Tätigkeit) für die B._______, sondern Mitarbeiter dessen (Nennung Organisationseinheit) gewesen. In dieser Funktion habe er (Nennung Tätigkeit). Er befürchte, dass ihn (Nennung Mitarbeiter der Organisationseinheit), die sich der sri-lankischen Regierung ergeben hätten, und verhaftete Bombenattentäter bei den sri-lankischen Behörden denunziert hätten. Im Weiteren sei er in der Schweiz verstärkt exilpolitisch tätig und engagiere sich dabei für in Sri Lanka verbotene Organisationen (B._______; D._______]. Ferner spiele er im E._______ der B._______ Schweiz mit. Sodann habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka generell verschlechtert. Aufgrund der heutigen Sicherheitslage werde er verdächtigt, an der Wiederbelebung der B._______ mitzuarbeiten. Er müsse daher vor dem Hintergrund der veränderten sri-lankischen Rechtslage bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Sodann erleide seine Familie, welche ebenfalls den B._______ zugehörig sei, seinetwegen Nachteile in Sri Lanka. Schliesslich habe sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Seinem Gesuch legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel bei: (Aufzählung Beweismittel). E. Mit Verfügung vom 5. August 2021 - eröffnet am 16. August 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch (inkl. die Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur) ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie um Durchführung zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Vertretung in F._______ ab. F. Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Eingabe lag eine Kopie des angefochtenen SEM-Entscheids bei. G. Mit Schreiben vom 15. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Rechtsmitteleinga-be. H. Am 16. September 2021 gingen beim Gericht weitere Beweismittel ein: (Nennung Beweismittel).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers hinsichtlich der dargelegten exilpolitischen Aktivitäten als Mehrfachgesuch gemäss den Bestimmungen von Art. 111c AsylG. Die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands prüfte es im Sinne eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs ebenso in der angefochtenen Verfügung. Zu den dargelegtermassen bisher verschwiegenen Tatsachen (Beschwerdeführer sei Mitarbeiter des (Nennung Organisationseinheit) der B._______ gewesen) hielt das SEM fest, diese hätten bereits vor dem rechtskräftigen materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren Bestand gehabt. Solche vorbestandenen verschwiegenen Tatsachen, welche mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft erst nach ergangenem Beschwerdeentscheid geltend gemacht würden, könnten nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs sein. Ein Mehrfachgesuch setze voraus, dass nach Ergehen des rechtskräftigen Entscheids in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz seien (mit Verweis auf BVGE 2013/22 und 2014/33). Das betreffende Vorbringen wäre somit im Rahmen eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, wobei vom Gericht zu beurteilen sein werde, ob entschuldbare Gründe für die nachträgliche Geltendmachung vorlägen oder ob der Beschwerdeführer allenfalls seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht genügend nachgekommen sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel führte der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm bislang verschwiegenen Tatsachen aus, mehrere seiner Landsleute hätten ihm abgeraten, den Schweizer Asylbehörden sämtliche Asylgründe offenzulegen. Aus Angst, dass diese vertraulichen Informationen den sri-lankischen Behörden übermittelt und deswegen seinen Familienangehörigen Nachteile zugefügt werden könnten, habe er in einem Moment der Schwäche den Vorschlägen seiner Landsleute nachgegeben, dies auch im Bestreben, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu müssen. Er gebe zu, dass er im Verlauf des ordentlichen Verfahrens Fehler begangen habe. Jedenfalls seien die diesbezüglich von ihm eingereichten (Nennung Beweismittel) als wichtige Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. S. 4 f. Beschwerdeschrift).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass nachträglich, also nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht revisionsrechtlich durch das Gericht, sondern allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vorinstanz entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Die das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 zum Beleg der angeblich bisher verschwiegenen, wesentlichen Tatsachen tragenden Beweismittel - (Nennung Beweismittel) - sind nach Abschluss des relevanten Beschwerdeverfahrens D-3514/2019 vom 15. August 2019 entstanden, womit sie einer revisionsrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich sind (vgl. BVGE 2013/22). Weiter ist festzuhalten, dass diese Dokumente vorbestandene Tatsachen zu den für die B._______ ausgeübten Tätigkeiten belegen sollen. Ob diese verschwiegen wurden, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls werden in den (Nennung Beweismittel) die geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im (Nennung Organisationseinheit) der B._______ aus der Sicht von (Nennung Person) und (Nennung Person) geschildert. Insbesondere die Ausführungen im Schreiben von (Nennung Person) stehen in einer gewissen Ergänzung zu denjenigen des Beschwerdeführers, weshalb nicht allein auf Letztere als wesentliches Element des Gesuchs vom 2. Juli 2021 abgestellt werden kann. Das SEM hätte sich demnach im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs mit diesen auseinandersetzen müssen. Jedoch fanden diese Beweismittel weder in den Ausführungen des SEM, in welchem Verfahren diese zu behandeln seien (Erwägungen zur funktionellen Zuständigkeit), noch in sonst einer Form in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Beachtung. Durch das vollständige Übergehen dieser zu den Akten gereichten Beweismittel hat die Vorinstanz die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begründungspflicht verletzt. Diese verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass Betroffene denselben gegebenenfalls sachgerecht anfechten können und sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Urteile des BVGer D-4102/2020 E. 7.1; D-3698/2019 E. 5.2).

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Nichterwähnung respektive dem Übergehen der (Nennung Beweismittel) zu Unrecht auf diesen Teil der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten ist und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist angesichts der Schwere des Mangels eine Heilung desselben nicht in Betracht zu ziehen. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich vorliegend als angezeigt.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die (Nennung Beweismittel) unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen. Da die Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben wird, erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch eine weitergehende Würdigung der eingereichten Beweismittel (siehe oben Bst. D) als obsolet.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.

E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 600.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 5. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4095/2021 Urteil vom 11. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe (Nennung Zeitpunkt) mehrere Jahre für die (B._______) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Nach Kriegsende sei er von Angehörigen der Armee in ein respektive zwei Flüchtlingslager gebracht worden, wo er festgehalten und zu seiner Verbindung zu den B._______ befragt worden sei. Er habe zwar fliehen können, sei in der Folge jedoch mehrfach von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden. Bis zu seiner Ausreise am (...) habe er deshalb an verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt. A.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2019 mit Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 ab. B. B.a Mit als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe vom 11. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe im (Nennung Zeitpunkt) an einer exilpolitischen Kundgebung in C._______ teilgenommen, werde in seinem Heimatstaat vom Staatsapparat gesucht und sei angesichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. B.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wies das SEM das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-433/2020 vom 17. April 2020 ab. B.c Am 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-433/2020 vom 17. April 2020 ein Revisionsgesuch ein. Mit Urteil D-931/2021 vom 10. März 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 26. März 2021 ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, welches es mit Verfügung vom 23. April 2021 abwies und seine Verfügung vom 11. November 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte in der Hauptsache um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe seine wahren Asylgründe aus Furcht vor einer Datenweitergabe durch die Schweizer Behörden und einer damit möglicherweise einhergehenden Gefährdung seiner Familienangehörigen bislang verschwiegen. Er sei nicht nur (Nennung Tätigkeit) für die B._______, sondern Mitarbeiter dessen (Nennung Organisationseinheit) gewesen. In dieser Funktion habe er (Nennung Tätigkeit). Er befürchte, dass ihn (Nennung Mitarbeiter der Organisationseinheit), die sich der sri-lankischen Regierung ergeben hätten, und verhaftete Bombenattentäter bei den sri-lankischen Behörden denunziert hätten. Im Weiteren sei er in der Schweiz verstärkt exilpolitisch tätig und engagiere sich dabei für in Sri Lanka verbotene Organisationen (B._______; D._______]. Ferner spiele er im E._______ der B._______ Schweiz mit. Sodann habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka generell verschlechtert. Aufgrund der heutigen Sicherheitslage werde er verdächtigt, an der Wiederbelebung der B._______ mitzuarbeiten. Er müsse daher vor dem Hintergrund der veränderten sri-lankischen Rechtslage bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Sodann erleide seine Familie, welche ebenfalls den B._______ zugehörig sei, seinetwegen Nachteile in Sri Lanka. Schliesslich habe sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Seinem Gesuch legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel bei: (Aufzählung Beweismittel). E. Mit Verfügung vom 5. August 2021 - eröffnet am 16. August 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch (inkl. die Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur) ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie um Durchführung zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Vertretung in F._______ ab. F. Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Eingabe lag eine Kopie des angefochtenen SEM-Entscheids bei. G. Mit Schreiben vom 15. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Rechtsmitteleinga-be. H. Am 16. September 2021 gingen beim Gericht weitere Beweismittel ein: (Nennung Beweismittel). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers hinsichtlich der dargelegten exilpolitischen Aktivitäten als Mehrfachgesuch gemäss den Bestimmungen von Art. 111c AsylG. Die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands prüfte es im Sinne eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs ebenso in der angefochtenen Verfügung. Zu den dargelegtermassen bisher verschwiegenen Tatsachen (Beschwerdeführer sei Mitarbeiter des (Nennung Organisationseinheit) der B._______ gewesen) hielt das SEM fest, diese hätten bereits vor dem rechtskräftigen materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren Bestand gehabt. Solche vorbestandenen verschwiegenen Tatsachen, welche mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft erst nach ergangenem Beschwerdeentscheid geltend gemacht würden, könnten nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs sein. Ein Mehrfachgesuch setze voraus, dass nach Ergehen des rechtskräftigen Entscheids in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz seien (mit Verweis auf BVGE 2013/22 und 2014/33). Das betreffende Vorbringen wäre somit im Rahmen eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, wobei vom Gericht zu beurteilen sein werde, ob entschuldbare Gründe für die nachträgliche Geltendmachung vorlägen oder ob der Beschwerdeführer allenfalls seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht genügend nachgekommen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel führte der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm bislang verschwiegenen Tatsachen aus, mehrere seiner Landsleute hätten ihm abgeraten, den Schweizer Asylbehörden sämtliche Asylgründe offenzulegen. Aus Angst, dass diese vertraulichen Informationen den sri-lankischen Behörden übermittelt und deswegen seinen Familienangehörigen Nachteile zugefügt werden könnten, habe er in einem Moment der Schwäche den Vorschlägen seiner Landsleute nachgegeben, dies auch im Bestreben, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu müssen. Er gebe zu, dass er im Verlauf des ordentlichen Verfahrens Fehler begangen habe. Jedenfalls seien die diesbezüglich von ihm eingereichten (Nennung Beweismittel) als wichtige Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. S. 4 f. Beschwerdeschrift). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass nachträglich, also nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht revisionsrechtlich durch das Gericht, sondern allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vorinstanz entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Die das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 zum Beleg der angeblich bisher verschwiegenen, wesentlichen Tatsachen tragenden Beweismittel - (Nennung Beweismittel) - sind nach Abschluss des relevanten Beschwerdeverfahrens D-3514/2019 vom 15. August 2019 entstanden, womit sie einer revisionsrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich sind (vgl. BVGE 2013/22). Weiter ist festzuhalten, dass diese Dokumente vorbestandene Tatsachen zu den für die B._______ ausgeübten Tätigkeiten belegen sollen. Ob diese verschwiegen wurden, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls werden in den (Nennung Beweismittel) die geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im (Nennung Organisationseinheit) der B._______ aus der Sicht von (Nennung Person) und (Nennung Person) geschildert. Insbesondere die Ausführungen im Schreiben von (Nennung Person) stehen in einer gewissen Ergänzung zu denjenigen des Beschwerdeführers, weshalb nicht allein auf Letztere als wesentliches Element des Gesuchs vom 2. Juli 2021 abgestellt werden kann. Das SEM hätte sich demnach im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs mit diesen auseinandersetzen müssen. Jedoch fanden diese Beweismittel weder in den Ausführungen des SEM, in welchem Verfahren diese zu behandeln seien (Erwägungen zur funktionellen Zuständigkeit), noch in sonst einer Form in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Beachtung. Durch das vollständige Übergehen dieser zu den Akten gereichten Beweismittel hat die Vorinstanz die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begründungspflicht verletzt. Diese verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass Betroffene denselben gegebenenfalls sachgerecht anfechten können und sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Urteile des BVGer D-4102/2020 E. 7.1; D-3698/2019 E. 5.2). 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Nichterwähnung respektive dem Übergehen der (Nennung Beweismittel) zu Unrecht auf diesen Teil der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten ist und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 6.2 Im vorliegenden Fall ist angesichts der Schwere des Mangels eine Heilung desselben nicht in Betracht zu ziehen. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich vorliegend als angezeigt.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die (Nennung Beweismittel) unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen. Da die Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben wird, erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch eine weitergehende Würdigung der eingereichten Beweismittel (siehe oben Bst. D) als obsolet. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 600.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 5. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: