Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, er habe ab (Nennung Zeitpunkt) für die B._______ als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Nach Kriegsende sei er von Angehörigen der Armee in ein Flüchtlingslager gebracht worden und zu seiner Verbindung zu den B._______ befragt worden. Er habe zwar fliehen können, sei in der Folge jedoch mehrfach von Angehörigen des (Nennung Behörde) gesucht worden. Bis zur seiner Ausreise am (...) habe er deshalb an verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt. A.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2019 mit Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 ab. B. B.a Mit als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe vom 11. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe (Nennung Zeitpunkt) an einer exilpolitischen Kundgebung in (Nennung Örtlichkeit) teilgenommen, werde in seinem Heimatstaat vom Staatsapparat gesucht und sei ange- sichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und den bevorstehen- den Präsidentschaftswahlen bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. B.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 qualifizierte das SEM diese Eingabe als Mehrfachgesuch, wies dieses ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-433/2020 vom 17. Ap- ril 2020 ab. C. Am 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-433/2020 vom 17. April 2020 ein Revisionsge- such ein. Mit Urteil D-931/2021 vom 10. März 2021 trat das Bundesverwal- tungsgericht darauf nicht ein.
D-1761/2022 Seite 3 D. Der Beschwerdeführer richtete sich am 26. März 2021 mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Er machte geltend, anhand der ein- gereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) könne er seine Verfol- gung im Heimatland belegen. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. April 2021 ab. Dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. E. E.a Mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer – damals vertreten durch (Nennung Per- son) – an das SEM. Er ersuchte in der Hauptsache um Feststellen der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte an, er habe seine wahren Asylgründe aus Furcht vor einer Datenweitergabe durch die Schweizer Behörden und einer damit möglicherweise einhergehenden Gefährdung seiner Familienangehörigen bislang verschwiegen. Er sei nicht nur (Nennung Tätigkeit) für die B._______, sondern Mitarbeiter jenes (Nennung Organisation) gewesen. In dieser Funktion habe er (Nennung Tätigkeit). Er befürchte, dass Mitar- beiter des (Nennung Organisation), die sich der sri-lankischen Regierung ergeben hätten, und (Nennung weitere Personen) ihn bei den sri-lanki- schen Behörden denunziert hätten. Ferner sei er in der Schweiz verstärkt exilpolitisch tätig und engagiere sich dabei für in Sri Lanka verbotene Or- ganisationen (Nennung Organisationen). Zudem spiele er im (Nennung Team) der B._______ mit. Sodann habe sich die Menschenrechts- und Si- cherheitslage in Sri Lanka generell verschlechtert. Aufgrund der heutigen Sicherheitslage werde er verdächtigt, an der Wiederbelebung der B._______ mitzuarbeiten. Er müsse daher vor dem Hintergrund der verän- derten sri-lankischen Rechtslage bei einer Rückkehr mit einer asylrelevan- ten Verfolgung rechnen. Sodann erleide seine Familie, welche ebenfalls den B._______ zugehörig sei, seinetwegen Nachteile in Sri Lanka. Auch habe sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Dem Gesuch waren beigelegt: (Aufzählung Beweismittel). E.b Mit Verfügung vom 5. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies "das Mehrfach- gesuch (inkl. die Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur)" ab, so-
D-1761/2022 Seite 4 weit es darauf eintrat. Auf das Vorbringen betreffend Mitarbeit beim (Nen- nung Organisation) der B._______ trat das SEM mangels funktioneller Zu- ständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E.c Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 16. September 2021 gingen beim Gericht weitere Beweismittel (Nen- nung Beweismittel) ein. E.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-4095/2021 vom
11. Oktober 2021 die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vo- rinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 5. August 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht an, die Vorinstanz sei mit der Nichterwähnung respektive dem Übergehen der (Nennung Be- weismittel) zu Unrecht auf diesen Teil der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten und habe dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. E.e Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer – vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge un- zulässigem beziehungsweise unzumutbarem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Wegen des Verdachts auf das Vorliegen (Nennung Diagnose) sei zwingend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit des ersten Asylgesuchs im Asylentscheid vom 17. Juli 2019 (recte: 11. Juni 2019) vor- zunehmen. Die in den beigelegten Arztberichten enthaltenen medizini- schen Diagnosen (Nennung Diagnosen) seien als starkes Indiz für das Er- leben von traumatischen Erfahrungen zu werten. Das Suizidrisiko spreche sodann gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem Gesuch waren beigelegt: (Aufzählung Beweismittel). E.f Mit Schreiben vom 26. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zusammenführung seiner beiden hängigen Gesuche (Mehr- fachgesuch vom 2. Juli 2021 und Wiedererwägungsgesuch vom 28. Okto-
D-1761/2022 Seite 5 ber 2021). Dabei teilte er mit, (Nennung Person) sei sowohl mit der Zusam- menführung beider Gesuche als auch mit der künftigen Führung des Man- dats durch den rubrizierten Rechtsvertreter einverstanden. F. Mit Verfügung vom 10. März 2022 – eröffnet am 14. März 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ferner wies es das Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2019 sowie die Gesuche um Erlass der Ver- fahrenskosten, Ansetzung einer Anhörung und Durchführung zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Vertretung in C._______ ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. G. Gegen die Verfügung des SEM vom 10. März 2022 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 13. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren be- ziehungsweise sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeven- tualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord- nung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 14. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrund- satz – und sinngemäss auch die Begründungspflicht – verletzt. Diese ver- fahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1.2 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden An- haltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersu- chungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz ging zu Recht aufgrund der Par- teiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gel- ten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung der Gesuche an den vom Beschwer- deführer bislang verheimlichten Tätigkeiten für die B._______, den darge- legten exilpolitischen Aktivitäten (...) und der deswegen befürchteten be- hördlichen Repression, sowie am Begehren des Beschwerdeführers, auf- grund des Verdachts einer (Nennung Leiden) sei eine neue Prüfung der
D-1761/2022 Seite 7 Glaubhaftigkeit des ersten Asylgesuchs im Asylentscheid vom 11. Juni 2019 vorzunehmen, orientiert und entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers sowie die zur Stützung der- selben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und den entsprechenden Dokumenten auseinan- dergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und bei der Einschätzung der spezifischen Ländersi- tuation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit dem Vorbringen, die Vor- instanz verletze mit der ungenügenden Würdigung der (Nennung Beweis- mittel) und der Verneinung der Relevanz seines exilpolitischen Engage- ments die Untersuchungs- und (sinngemäss) auch die Begründungspflicht (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 1.3.4), vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wel- che die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe be- trifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorlie- gende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
E. 4.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen
D-1761/2022 Seite 8 zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
E. 5.4 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsa- chen belegen sollen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungs- gesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 als Mehrfachgesuch und behandelte die dortigen Vorbringen wie auch diejenigen des Wiedererwägungsgesuchs vom 28. Oktober 2021 auf Wunsch des rubrizierten Rechtsvertreters und aus prozessökonomischen Gründen allesamt in der angefochtenen Verfügung. Es führte zur Begrün- dung aus, dem Beschwerdeführer könne das neue Vorbringen, er sei nicht bloss (Nennung Tätigkeit), sondern auch Mitarbeiter des (Nennung Orga- nisation) der B._______ gewesen, nicht geglaubt werden. Seine Behaup- tung, zahlreiche Tamilen hätten ihm geraten, die Mitarbeit im (Nennung Or- ganisation) nicht zu offenbaren, weil zu befürchten sei, die Schweizer Be- hörden könnten vertrauliche Informationen an die heimatlichen Behörden weiterleiten, überzeuge nicht. Es werde in den Asylbefragungen über die Geheimhaltungspflicht der schweizerischen Asylbehörden informiert, was in den Protokollen entsprechend vermerkt werde. Auch sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb er eine Mitarbeit im (Nennung Organisation) nicht bereits
D-1761/2022 Seite 9 in seinen zahlreichen vorangegangenen Folgegesuchen oder Beschwer- deschriften vorgebracht habe. Zudem führe er nicht aus, weshalb seine Befürchtung weggefallen sei und er nun die Wahrheit sagen könne. Der Beschwerdeführer wäre sodann durch ein reines Männerteam angehört worden, wenn er in den Befragungen einen entsprechenden Wunsch ge- äussert hätte; der diesbezügliche Einwand verfange daher nicht. Sodann handle es sich bei den (Nennung Beweismittel) um Briefe von ihm nahe- stehenden Personen. Aufgrund deren Gefälligkeitscharakters seien diese Beweismittel nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Gesuch vom 2. Juli 2021 neu vorgebrachten Tätigkeit in (Nennung Organisation) würden dadurch bestärkt, dass im Wiedererwägungsgesuch vom 28. November 2021 – mithin rund vier Monate später – von dieser Tätigkeit keine Rede mehr sei und der Beschwerdeführer denn auch offensichtlich seinen neuen Rechtsvertreter darüber nicht informiert habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es sei wegen des Verdachts des Vorliegens (Nennung Diagnose) eine erneute Prüfung der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des ersten Asylgesuchs im Asylentscheid vom
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rekapitulierte der Beschwerdeführer zu- nächst unter Hinweis auf die (Nennung Beweismittel) seine gesundheitli- che Situation und die in den erwähnten Berichten festgehaltenen Diagno- sen und Feststellungen. Er leide nicht nur an (Nennung Leiden), sondern auch unter (Nennung Leiden). Diese schwere Beeinträchtigung müsse deshalb bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit – nicht nur bezüglich der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, sondern auch der ursprüngli- chen Einschätzung im Asylentscheid vom 11. Juni 2019 – berücksichtigt werden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Traumatisierung in die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit einzu- fliessen habe. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne zumindest als Indiz für eine geltend gemachte Verfolgung beziehungsweise für die Glaubhaftigkeit von Ausführungen gelten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014). Verschiedene Faktoren (wie bspw. Schuld- und Schamgefühle, Schutzmechanismen) könnten legitime Gründe für das verspätete Vorbringen von Sachverhaltselementen darstel- len. Die bei ihm vorliegenden "wahnhaften Elemente" vermöchten zu er- klären, weshalb er tatsächlich Angst gehabt habe, die schweizerischen Be- hörden könnten die heimatlichen Behörden informieren, zumal auf der kul- turellen Ebene die Angst der tamilischen Bevölkerung vor der sri-lanki- schen Regierung weit verbreitet sei. Weiter sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im ersten Asylverfahren der grosse zeitliche Abstand zwi- schen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung von (Nennung Dauer) zu berücksichtigen. Während der BzP sei er mehrmals aufgefordert worden sich kurz zu fassen, was gewisse Unstimmigkeiten zu erklären ver- möge. Weiter sei auf strukturelle Mängel der BzP (Zeitmangel; rudimentäre Erzählungen; Übersetzung) hinzuweisen.
Der vorinstanzliche Vorhalt, er sei in seinem Wiedererwägungsgesuch vom
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28. Oktober 2021 nicht auf seine ehemalige Tätigkeit beim (Nennung Or- ganisation) der B._______ eingegangen, sei konstruiert. Er habe die ärzt- lichen Berichte im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs dem SEM zu- kommen lassen, seine Erläuterungen zum (Nennung Organisation) hinge- gen bereits in seinem Gesuch vom 2. Juli 2021 vorgebracht. Er habe des- wegen auf eine erneute Darstellung im Wiedererwägungsgesuch verzich- tet. Zudem sei er ein rechtsunkundiger Laie, der unter psychischen Beein- trächtigungen leide. Da er sich den ehemaligen Rechtsvertreter aus finan- ziellen Gründen nicht mehr habe leisten können, habe er den Arztbericht auch nicht durch ihn einreichen lassen. Es sei ihm unter diesen Umständen nicht in den Sinn gekommen, gegenüber seinem aktuellen Rechtsvertreter das bereits hängige Mehrfachgesuch zu erwähnen. Dieser Umstand dürfe ihm in Bezug auf die Glaubhaftigkeit nicht entgegengehalten werden.
Die (Nennung Beweismittel) seien keinesfalls als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Darin würden seine Aufgaben im (Nennung Organisation) der B._______ sowie deren Ausmass dargelegt, weshalb die Schreiben durch- aus relevant seien. Die Fälschungssicherheit dieser Schreiben werde durch das Aufführen von Kontaktdaten der Aussteller und durch Scans von deren Aufenthaltsbewilligungen bestätigt. Zudem werde in einem dem SEM zugestellten (Nennung Beweismittel und dessen Inhalt), was sowohl deren Funktion als auch deren Identität bestätige.
Gemäss der als glaubhaft zu erachtenden neuen Vorbringen zu seiner Tä- tigkeit für den (Nennung Organisation) der B._______ sei er von den sri- lankischen Behörden zwecks Verhör in ein Flüchtlingslager gebracht und dort während längerer Zeit festgehalten worden. Auch seine (Nennung Ver- wandte) sei zu seinen Handlungen befragt worden und seine (Nennung Verwandte) seien unter gewaltsamen Umständen gestorben. Es liege eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung vor, da Motiv, Gezieltheit und erforderliche Intensität der Verfolgung gegeben seien. Es sei daher auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. 7. 7.1 Vorweg ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die im (Nennung Beweismittel) festgehaltenen psychischen Beein- trächtigungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit – nicht nur bezüglich der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, sondern auch bezüglich der ursprünglichen Einschätzung im Asylentscheid vom 11. Juni 2019 – zu be- rücksichtigen seien.
D-1761/2022 Seite 12 7.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Feststellungen im Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3514/2019 vom 15. August 2019 (E. 6.2) hinzuweisen. Danach wurde der Beschwerdeführer sowohl zu Be- ginn der BzP als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lü- ckenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwor- tung für seine Aussagen hingewiesen. Ferner wurde angeführt, dem Ver- lauf der Protokolle der BzP und der Anhörung seien keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen verwirrt oder unter Druck gewesen wäre. Sodann habe die Hilfswerkvertretung bei der Beobachtung der Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung diesbezüglich keine Beanstandungen angebracht, sondern vielmehr ein- geräumt, es habe zwischen der BzP und der Anhörung mehrere Wider- sprüche gegeben. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sowie dass es vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche. Zusammenfassend kam das Gericht in der Folge zum Schluss, dass die BzP und die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden seien.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene nichts vor, welche das Gericht im heutigen Zeitpunkt bezüglich dieser Feststellungen zu einem anderen Schluss kommen lassen müssten. 7.1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf den zu berücksichtigenden gros- sen zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung von (Nennung Dauer) und auf weitere strukturelle Mängel der BzP hinweist, ist festzuhal- ten, dass die korrekte Durchführung sowohl der BzP als auch der Anhörung bereits Gegenstand der Beurteilung im erwähnten Urteil D-3514/2019 (vgl. E. 6.2) bildete, mithin im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden kann. 7.1.3 Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis seiner beeinträchtigten ge- sundheitlichen Situation (Nennung Beweismittel) eingereicht. Danach leide er an (Nennung Leiden). Diesbezüglich ist festzustellen, dass Arztberichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben können, je- doch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Gleichwohl bildet die Ein- schätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkomm- nissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte posttrau- matische Belastungsstörung in Betracht fallen, ein Indiz, welches bei der
D-1761/2022 Seite 13 Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweis- würdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1; so auch das in der Rechtsmitteleingabe zitierte Urteil D-3415/2013 E. 4.3.2). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus den erwähnten Arztberichten mit Blick auf die geforderte Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der bisherigen und neu vorgebrachten Sachverhaltselemente nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Wohl werden darin als Symptome der angeführten Diagnosen (Nen- nung Symptome) formuliert. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig je- doch auch als bewusstseinswache und bewusstseinsklare, in allen Quali- täten voll orientierte Person beurteilt und es wurde ihm ein subjektiv und objektiv unauffälliges biografisches Langzeitgedächtnis, eine bei Angst subjektiv subtil reduzierte, bei der Evaluation jedoch unauffällige Aufmerk- samkeit und Konzentration attestiert. Es wurde kein Gedankenabreissen, keine Einschiebungen in den Gedankenfluss, keine Zerfahrenheit, kein Da- neben- oder Vorbeireden und Linearität sowie Kohärenz festgestellt (vgl. [Nennung Beweismittel]). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang je- doch der Umstand, dass den Ausführungen im erwähnten ärztlichen Be- richt zufolge das diagnostizierte Gesundheitsbild zur Hauptsache auf die – gemäss Sozialanamnese und der diagnostischen Beurteilung (vgl. S. 3 und 6 ebendort) – Jahre zurückliegende Tätigkeit des Beschwerdeführers (...) und die in diesem Zusammenhang erlittenen Übergriffe durch den (Nennung Organisation) respektive (Nennung Organisation) zurückzufüh- ren sei. Solche behördlichen Übergriffe hat der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht vorgebracht, vielmehr war er laut seinen Angaben in der Anhörung vor seiner Platzierung und wäh- rend seines Aufenthalts im (Nennung Örtlichkeit) jeweils nur kurz nach sei- nen Personalien und einer allfälligen Unterstützungstätigkeit für die B._______ gefragt worden, welche er jeweils verneint habe. Behelligungen brachte er keine – auch nicht ansatzweise – vor, sondern führte vielmehr aus, bei den Vorsprachen des (Nennung Behörde) bei seiner (Nennung Verwandte) oder bei seinem Freund sei er nie zugegen gewesen (vgl. SEM act. A21/19, F59, 61, 69, 73, 95, 100, 106). Das SEM hat in diesem Zu- sammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das behandelnde ärztliche Personal bei der Erstellung ihrer Berichte in der Regel unhinter- fragt auf die Aussagen der gesuchstellenden Personen stützt. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens – oder auch in einem der nachfolgenden Mehrfachgesuche – hätte möglich sein sollen, sich kon- kret, umfassend und substanziiert zu den Motiven desselben zu äussern und diese nicht erst in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober
D-1761/2022 Seite 14 2021 anzuführen. Es ist daher zu schliessen, dass die ärztlich diagnosti- zierten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf andere als die angegebenen Gründe zurückzufüh- ren sind, zumal nicht nur Folteropfer unter einer posttraumatischen Belas- tungsstörung oder allfälligen weiteren damit im Zusammenhang stehenden psychischen Störungen leiden, sondern eine solche regelmässig bei Men- schen auftreten kann, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Ein solches Erlebnis dürfte den Akten zufolge möglicherweise in dem vom Beschwerdeführer geschilderten (Nennung Vorfall) erblickt wer- den (vgl. SEM act. A6/11, Ziffn. 3.01 und 7.01; A21/19, F54). Im Weiteren erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer auch gegenüber den ihn behan- delnden Fachärzten nicht möglich gewesen sein soll, sich im Rahmen der Anamnese zu öffnen und sich umfassend zu seiner Biographie und den nachträglich geltend gemachten Sachverhaltselementen zu äussern, ob- wohl er mit den in Frage stehenden ärztlichen Berichten eine Neuüberprü- fung seiner Asylvorbringen darzulegen versucht und auch im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs – folgt man den Ausführungen im (Nennung Beweismittel) – noch immer tagesklinisch behandelt wurde und weiterhin wird. 7.1.4 Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021 einge- reichten ärztlichen Berichte sind daher nicht geeignet, zu einer vom Urteil des D-3514/2019 abweichenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen zu führen. 7.2 7.2.1 Weiter ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach dem Beschwer- deführer nicht geglaubt werden kann, dass er auch Mitarbeiter des (Nen- nung Organisation) der B._______ gewesen sein soll, zu bestätigen. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der BzP und der Anhörung im ersten Asylverfahren jeweils auf die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden und den Umstand, dass er ohne Furcht sprechen könne, da die Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, hingewiesen; auf Nachfrage bestätigte er jeweils, seine Rechte und Pflichten respektive die einleitenden Punkte der Befragung verstanden zu haben (vgl. act. A6/11, S. 1 f.; A21/19, F3). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollzieh- bar, dass er aus Angst vor einer Weiterleitung von Informationen an die heimatlichen Behörden wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen ver- schwiegen hat, zumal er in die Schweiz gereist sein will, um sich unter den Schutz der hiesigen Behörden zu stellen. Seine in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Einwände erweisen sich als unbehelflich. Hätte er sich nämlich
D-1761/2022 Seite 15 in der Tat seinen ehemaligen Rechtsvertreter nicht mehr leisten können, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass er seinen neuen Rechtsver- treter über sämtliche Aspekte, die im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs zu seiner Person von Belang sein könnten, orien- tiert. Daran vermag sein Hinweis, er sei ein rechtsunkundiger Laie mit psy- chischen Beeinträchtigungen, nichts zu ändern. Dies umso mehr, als es ihm offensichtlich möglich war, sich für das vorliegende Verfahren durch eine rechtskundige Person vertreten zu lassen. 7.2.2 Weiter sind die (Nennung Beweismittel), zwei angeblichen ehemali- gen Mitarbeitern im (Nennung Organisation) der B._______, als nicht be- weiskräftig zu erachten. Diese vom (...) respektive (...) stammenden Schreiben berichten über angebliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers, welche dieser vor (Nennung Zeitpunkt) für die B._______ ausgeführt ha- ben soll. Aufgrund des Wortlauts weisen die fraglichen Schreiben eindeutig Gefälligkeitscharakter auf. Weiter ist dem (Nennung Beweismittel) zu ent- nehmen, dass dieser den Beschwerdeführer (zu einem ungenannt geblie- benen Zeitpunkt) von seiner Schweigepflicht entbunden haben soll. In die- sem Zusammenhang erstaunt, dass der Beschwerdeführer – folgt man den Angaben in der Rechtsmitteleingabe auf der neunten Seite respektive dem Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 auf Seite 3, wonach ihm verschiedene tamilische Personen davon abgeraten hätten, seine weitergehende Tätig- keit beim (Nennung Organisation) zu erwähnen – offensichtlich keine Be- denken hatte, die angeblichen Aktivitäten für den (Nennung Organisation) der B._______ mehreren Landsleuten gegenüber zu offenbaren, noch be- vor er diese den schweizerischen Asylbehörden gegenüber äusserte. Ein solches Verhalten ist nicht plausibel und bestärkt die Zweifel an der vorge- brachten Tätigkeit für den (Nennung Organisation). Überdies wird der Grund für das Offenlegen der bislang verheimlichten Information im Mehr- fachgesuch vom 2. Juli 2021 auf die ausweglose Situation des Beschwer- deführers, der sich deswegen seinem vormaligen Rechtsvertreter anver- traut habe, zurückgeführt. Dass ihn (Nennung Person) von seiner Schwei- gepflicht entbunden hätte, wird jedoch zu keinem Zeitpunkt thematisiert (vgl. Gesuch vom 2. Juli 2021, S. 3, 3. Abschnitt). Sodann stellt das blosse Aufführen von Kontaktdaten der Aussteller und die Einreichung von Scans von deren Aufenthaltsbewilligungen ihres Zufluchtslandes keinen Beleg dafür dar, dass es sich nicht um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch ist der Vermerk von im Jahr (...) verhafteten Personen in einem dem Gesuch vom 2. Juli 2021 beiliegenden (Nennung Beweismittel) nicht geeignet, die Funktion und die Identität der Verhafteten zu bestätigen. So wurde der Vor- name jeweils nur mit dem Anfangsbuchstaben und der volle Nachname
D-1761/2022 Seite 16 aufgeführt. Weitere Personalien oder nähere Angaben zur Person liegen nicht vor, was keinen eindeutigen Rückschluss auf die tatsächliche Identität der Verhafteten erlaubt, zumal der Name der einen Person mit (Nennung Name) und nicht – wie im Bestätigungsschreiben angegeben – mit (Nen- nung Name gemäss Bestätigungsschreiben) angegeben wird. 7.3 Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche die in der Verfü- gung des SEM vom 11. Juni 2019 durchgeführte Glaubhaftigkeitsbeurtei- lung der Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen lassen müss- ten. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen. 8. 8.1 Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Mehrfachgesuchs gel- tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Un- terlagen sind ebenfalls nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen. 8.1.1 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Vorbringen, er sei ein gros- ser Aktivist für die tamilische Sache innerhalb der sri-lankischen Diaspora und ein grosser Oppositioneller der B._______ in Europa und der Schweiz (vgl. Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 und Beschwerde vom 14. Septem- ber 2021, je S. 5 f.), wie auch aus den allgemeinen Ausführungen zu den B._______ und den behördlichen Massnahmen gegenüber Angehörigen und Sympathisanten derselben (vgl. Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 S. 8 ff. und Beschwerde vom 14. September 2021 S. 7 ff.) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So substanziiert er dadurch nicht ansatzweise seine Tätigkeit, die darauf schliessen liesse, er sei ein grosser Oppositioneller innerhalb der B._______. 8.1.2 Hinsichtlich der Vorbringen, aufgrund seiner Stellung innerhalb des (Nennung Organisationen) und seiner Verbindungen zu deren Führungs- personen sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung aus- gesetzt, fehlen detaillierte Ausführungen zu diesen Verbindungen. Das pauschale Vorbringen, er habe für die genannten Organisationen verschie- dene, gegen die sri-lankische Regierung gerichtete Projekte mitgetragen, genügt nicht, um eine Gefährdung wegen angeblicher Tätigkeiten für die- selbe zu konkretisieren. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
D-1761/2022 Seite 17 anlässlich einer Veranstaltung für ein Foto neben (Nennung Person) po- siert habe, vermag nicht darzulegen, dass er in dieser Bewegung eine wichtige Rolle einnimmt. 8.1.3 Aus der dem Mehrfachgesuch beiliegenden (Nennung Beweismittel) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der "Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012" er- weitert worden sei. Diese Liste "of designated persons and entities" enthält Namen von verbotenen Organisationen und von Personen, die gesucht werden (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch der – vom Beschwer- deführer hervorgehobene – (Nennung Person), wohnhaft in E._______, wegen (Nennung Grund) genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpoliti- scher Tätigkeit herstellen. Auch die nicht weiter überprüfbare Angabe des Beschwerdeführers, er sei für dessen Bewegung von eben diesem (Nen- nung Person) rekrutiert worden, genügt dazu nicht. 8.1.4 Das vom Beschwerdeführer geschilderte exilpolitische Engagement wie auch die Mitgliedschaft im (Nennung Team) – soweit überhaupt belegt
– ist, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, insge- samt als niederschwellig zu qualifizieren und nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begrün- den. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keine politischen Tätigkeiten ausübte und bei der Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand (vgl. D-3514/2019 E. 6). An dieser Ein- schätzung vermag eine Rückkehr aus der Schweiz nach (Nennung Dauer) Aufenthalt nichts zu ändern. 8.1.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, sein exilpolitisches Engage- ment habe behördliche Repression seiner Angehörigen in Sri Lanka zur Folge, ist die diesbezügliche Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt. Der Beschwerde- führer hat auch in diesem Zusammenhang keinerlei Belege eingereicht, welche seine Behauptung zu stützen vermöchte. 8.1.6 Insgesamt erscheint es somit nicht wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer durch das behauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3514/2019 vom 15. August 2019 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund
D-1761/2022 Seite 18 der bereits im erwähnten Urteil festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asyl- vorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre. Im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren verneinte das Bundesverwal- tungsgericht sodann gestützt auf seine Rechtsprechung (vgl. Referenzur- teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) das Vorliegen von Risikofaktoren, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Be- schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen wür- den (vgl. Urteil D-3514/2019 E. 6.7). Die sri-lankischen Behörden dürften daher die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 8.2 Zum allgemeinen Hinweis auf die schlechte Menschenrechtssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende, insbeson- dere infolge der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans, ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Perso- nen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Einen solchen Bezug vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Daran vermögen die im Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 (vgl. S. 10 ff.) und in der Beschwerde vom 14. September 2021 (vgl. S. 5 und 10 f.) erwähnten Medienberichte nichts zu ändern. 8.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräfti- gen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 wie auch das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021 abgewiesen. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1761/2022 Seite 19 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 10.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach un- ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderwei- tigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den
D-1761/2022 Seite 20 Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen beeinträchtigten psy- chischen Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzu- halten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstel- lation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels ange- messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das vorangegangene Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 (E. 8.5), in Würdigung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka und mit Blick auf die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bejaht. Es hat angeführt, es sei nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka auszugehen und das Vorliegen ei- ner medizinischen Notlage sei zu verneinen, nachdem eine hinreichende
D-1761/2022 Seite 21 medizinische und psychiatrische Versorgung in Sri Lanka grundsätzlich ge- währleistet sei. An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt fest- zuhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. 10.4.2 Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf die (Nennung Be- weismittel) aus, er leide an (Nennung Leiden, Therapie und ärztliche Ein- schätzungen). 10.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis erst dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 10.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbar- keit eines Vollzugs der Wegweisung entgegensteht. Gemäss (Nennung Beweismittel) ist davon auszugehen, dass die Behandlung des Beschwer- deführers im (Nennung Zeitpunkt) abgeschlossen wurde. Die psychischen Probleme dürften sodann – da die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe vom SEM zu Recht bezweifelt wurde – weniger durch die vorgebrachten Aus- reisegründe, sondern möglicherweise eher durch (Nennung Gründe) be- gründet worden sein, zumal im erwähnten (Nennung Beweismittel) zum weiteren Procedere angeführt wird, (Nennung weiteres Procedere). Nach Abschluss seiner Behandlung in der Schweiz und des seit über (...) Jahre zurückliegenden Endes des Bürgerkriegs ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht dergestalt sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ausserdem sind in Sri Lanka bei psychi- schen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungs- möglichkeiten verfügbar. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wieder- holungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefoch-
D-1761/2022 Seite 22 tenen Entscheid verwiesen werden. Es liegen demnach keine medizini- schen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Schliesslich steht es dem Be- schwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), die (Nennung Umfang Rückkehr- hilfe) umfassen kann. Darüber hinaus ist einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitä- ten durch das SEM im Verbund mit den zuständigen kantonalen Behörden angemessen Rechnung zu tragen. 10.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumut- bar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den. 12.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be- einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichts- los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
D-1761/2022 Seite 23 BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rah- men einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. 12.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeistän- dung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Das vorliegende Verfahren war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um Einset- zung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1761/2022 Seite 24
E. 7.1 Vorweg ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die im (Nennung Beweismittel) festgehaltenen psychischen Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit - nicht nur bezüglich der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, sondern auch bezüglich der ursprünglichen Einschätzung im Asylentscheid vom 11. Juni 2019 - zu berücksichtigen seien.
E. 7.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3514/2019 vom 15. August 2019 (E. 6.2) hinzuweisen. Danach wurde der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen. Ferner wurde angeführt, dem Verlauf der Protokolle der BzP und der Anhörung seien keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen verwirrt oder unter Druck gewesen wäre. Sodann habe die Hilfswerkvertretung bei der Beobachtung der Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung diesbezüglich keine Beanstandungen angebracht, sondern vielmehr eingeräumt, es habe zwischen der BzP und der Anhörung mehrere Widersprüche gegeben. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sowie dass es vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche. Zusammenfassend kam das Gericht in der Folge zum Schluss, dass die BzP und die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene nichts vor, welche das Gericht im heutigen Zeitpunkt bezüglich dieser Feststellungen zu einem anderen Schluss kommen lassen müssten.
E. 7.1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf den zu berücksichtigenden grossen zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung von (Nennung Dauer) und auf weitere strukturelle Mängel der BzP hinweist, ist festzuhalten, dass die korrekte Durchführung sowohl der BzP als auch der Anhörung bereits Gegenstand der Beurteilung im erwähnten Urteil D-3514/2019 (vgl. E. 6.2) bildete, mithin im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden kann.
E. 7.1.3 Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis seiner beeinträchtigten gesundheitlichen Situation (Nennung Beweismittel) eingereicht. Danach leide er an (Nennung Leiden). Diesbezüglich ist festzustellen, dass Arztberichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben können, jedoch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Gleichwohl bildet die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, ein Indiz, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1; so auch das in der Rechtsmitteleingabe zitierte Urteil D-3415/2013 E. 4.3.2). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus den erwähnten Arztberichten mit Blick auf die geforderte Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der bisherigen und neu vorgebrachten Sachverhaltselemente nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wohl werden darin als Symptome der angeführten Diagnosen (Nennung Symptome) formuliert. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig jedoch auch als bewusstseinswache und bewusstseinsklare, in allen Qualitäten voll orientierte Person beurteilt und es wurde ihm ein subjektiv und objektiv unauffälliges biografisches Langzeitgedächtnis, eine bei Angst subjektiv subtil reduzierte, bei der Evaluation jedoch unauffällige Aufmerksamkeit und Konzentration attestiert. Es wurde kein Gedankenabreissen, keine Einschiebungen in den Gedankenfluss, keine Zerfahrenheit, kein Daneben- oder Vorbeireden und Linearität sowie Kohärenz festgestellt (vgl. [Nennung Beweismittel]). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass den Ausführungen im erwähnten ärztlichen Bericht zufolge das diagnostizierte Gesundheitsbild zur Hauptsache auf die - gemäss Sozialanamnese und der diagnostischen Beurteilung (vgl. S. 3 und 6 ebendort) - Jahre zurückliegende Tätigkeit des Beschwerdeführers (...) und die in diesem Zusammenhang erlittenen Übergriffe durch den (Nennung Organisation) respektive (Nennung Organisation) zurückzuführen sei. Solche behördlichen Übergriffe hat der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht vorgebracht, vielmehr war er laut seinen Angaben in der Anhörung vor seiner Platzierung und während seines Aufenthalts im (Nennung Örtlichkeit) jeweils nur kurz nach seinen Personalien und einer allfälligen Unterstützungstätigkeit für die B._______ gefragt worden, welche er jeweils verneint habe. Behelligungen brachte er keine - auch nicht ansatzweise - vor, sondern führte vielmehr aus, bei den Vorsprachen des (Nennung Behörde) bei seiner (Nennung Verwandte) oder bei seinem Freund sei er nie zugegen gewesen (vgl. SEM act. A21/19, F59, 61, 69, 73, 95, 100, 106). Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das behandelnde ärztliche Personal bei der Erstellung ihrer Berichte in der Regel unhinterfragt auf die Aussagen der gesuchstellenden Personen stützt. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens - oder auch in einem der nachfolgenden Mehrfachgesuche - hätte möglich sein sollen, sich konkret, umfassend und substanziiert zu den Motiven desselben zu äussern und diese nicht erst in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021 anzuführen. Es ist daher zu schliessen, dass die ärztlich diagnostizierten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf andere als die angegebenen Gründe zurückzuführen sind, zumal nicht nur Folteropfer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung oder allfälligen weiteren damit im Zusammenhang stehenden psychischen Störungen leiden, sondern eine solche regelmässig bei Menschen auftreten kann, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Ein solches Erlebnis dürfte den Akten zufolge möglicherweise in dem vom Beschwerdeführer geschilderten (Nennung Vorfall) erblickt werden (vgl. SEM act. A6/11, Ziffn. 3.01 und 7.01; A21/19, F54). Im Weiteren erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer auch gegenüber den ihn behandelnden Fachärzten nicht möglich gewesen sein soll, sich im Rahmen der Anamnese zu öffnen und sich umfassend zu seiner Biographie und den nachträglich geltend gemachten Sachverhaltselementen zu äussern, obwohl er mit den in Frage stehenden ärztlichen Berichten eine Neuüberprüfung seiner Asylvorbringen darzulegen versucht und auch im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs - folgt man den Ausführungen im (Nennung Beweismittel) - noch immer tagesklinisch behandelt wurde und weiterhin wird.
E. 7.1.4 Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021 eingereichten ärztlichen Berichte sind daher nicht geeignet, zu einer vom Urteil des D-3514/2019 abweichenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen.
E. 7.2.1 Weiter ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er auch Mitarbeiter des (Nennung Organisation) der B._______ gewesen sein soll, zu bestätigen. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der BzP und der Anhörung im ersten Asylverfahren jeweils auf die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden und den Umstand, dass er ohne Furcht sprechen könne, da die Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, hingewiesen; auf Nachfrage bestätigte er jeweils, seine Rechte und Pflichten respektive die einleitenden Punkte der Befragung verstanden zu haben (vgl. act. A6/11, S. 1 f.; A21/19, F3). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er aus Angst vor einer Weiterleitung von Informationen an die heimatlichen Behörden wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen verschwiegen hat, zumal er in die Schweiz gereist sein will, um sich unter den Schutz der hiesigen Behörden zu stellen. Seine in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Einwände erweisen sich als unbehelflich. Hätte er sich nämlich in der Tat seinen ehemaligen Rechtsvertreter nicht mehr leisten können, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass er seinen neuen Rechtsvertreter über sämtliche Aspekte, die im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs zu seiner Person von Belang sein könnten, orientiert. Daran vermag sein Hinweis, er sei ein rechtsunkundiger Laie mit psychischen Beeinträchtigungen, nichts zu ändern. Dies umso mehr, als es ihm offensichtlich möglich war, sich für das vorliegende Verfahren durch eine rechtskundige Person vertreten zu lassen.
E. 7.2.2 Weiter sind die (Nennung Beweismittel), zwei angeblichen ehemaligen Mitarbeitern im (Nennung Organisation) der B._______, als nicht beweiskräftig zu erachten. Diese vom (...) respektive (...) stammenden Schreiben berichten über angebliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers, welche dieser vor (Nennung Zeitpunkt) für die B._______ ausgeführt haben soll. Aufgrund des Wortlauts weisen die fraglichen Schreiben eindeutig Gefälligkeitscharakter auf. Weiter ist dem (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer (zu einem ungenannt gebliebenen Zeitpunkt) von seiner Schweigepflicht entbunden haben soll. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass der Beschwerdeführer - folgt man den Angaben in der Rechtsmitteleingabe auf der neunten Seite respektive dem Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 auf Seite 3, wonach ihm verschiedene tamilische Personen davon abgeraten hätten, seine weitergehende Tätigkeit beim (Nennung Organisation) zu erwähnen - offensichtlich keine Bedenken hatte, die angeblichen Aktivitäten für den (Nennung Organisation) der B._______ mehreren Landsleuten gegenüber zu offenbaren, noch bevor er diese den schweizerischen Asylbehörden gegenüber äusserte. Ein solches Verhalten ist nicht plausibel und bestärkt die Zweifel an der vorgebrachten Tätigkeit für den (Nennung Organisation). Überdies wird der Grund für das Offenlegen der bislang verheimlichten Information im Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 auf die ausweglose Situation des Beschwerdeführers, der sich deswegen seinem vormaligen Rechtsvertreter anvertraut habe, zurückgeführt. Dass ihn (Nennung Person) von seiner Schweigepflicht entbunden hätte, wird jedoch zu keinem Zeitpunkt thematisiert (vgl. Gesuch vom 2. Juli 2021, S. 3, 3. Abschnitt). Sodann stellt das blosse Aufführen von Kontaktdaten der Aussteller und die Einreichung von Scans von deren Aufenthaltsbewilligungen ihres Zufluchtslandes keinen Beleg dafür dar, dass es sich nicht um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch ist der Vermerk von im Jahr (...) verhafteten Personen in einem dem Gesuch vom 2. Juli 2021 beiliegenden (Nennung Beweismittel) nicht geeignet, die Funktion und die Identität der Verhafteten zu bestätigen. So wurde der Vorname jeweils nur mit dem Anfangsbuchstaben und der volle Nachname aufgeführt. Weitere Personalien oder nähere Angaben zur Person liegen nicht vor, was keinen eindeutigen Rückschluss auf die tatsächliche Identität der Verhafteten erlaubt, zumal der Name der einen Person mit (Nennung Name) und nicht - wie im Bestätigungsschreiben angegeben - mit (Nennung Name gemäss Bestätigungsschreiben) angegeben wird.
E. 7.3 Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche die in der Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 durchgeführte Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen lassen müssten. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen.
E. 8.1 Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Mehrfachgesuchs geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen.
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Vorbringen, er sei ein grosser Aktivist für die tamilische Sache innerhalb der sri-lankischen Diaspora und ein grosser Oppositioneller der B._______ in Europa und der Schweiz (vgl. Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 und Beschwerde vom 14. September 2021, je S. 5 f.), wie auch aus den allgemeinen Ausführungen zu den B._______ und den behördlichen Massnahmen gegenüber Angehörigen und Sympathisanten derselben (vgl. Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 S. 8 ff. und Beschwerde vom 14. September 2021 S. 7 ff.) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So substanziiert er dadurch nicht ansatzweise seine Tätigkeit, die darauf schliessen liesse, er sei ein grosser Oppositioneller innerhalb der B._______.
E. 8.1.2 Hinsichtlich der Vorbringen, aufgrund seiner Stellung innerhalb des (Nennung Organisationen) und seiner Verbindungen zu deren Führungspersonen sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, fehlen detaillierte Ausführungen zu diesen Verbindungen. Das pauschale Vorbringen, er habe für die genannten Organisationen verschiedene, gegen die sri-lankische Regierung gerichtete Projekte mitgetragen, genügt nicht, um eine Gefährdung wegen angeblicher Tätigkeiten für dieselbe zu konkretisieren. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung für ein Foto neben (Nennung Person) posiert habe, vermag nicht darzulegen, dass er in dieser Bewegung eine wichtige Rolle einnimmt.
E. 8.1.3 Aus der dem Mehrfachgesuch beiliegenden (Nennung Beweismittel) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der "Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012" erweitert worden sei. Diese Liste "of designated persons and entities" enthält Namen von verbotenen Organisationen und von Personen, die gesucht werden (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch der - vom Beschwerdeführer hervorgehobene - (Nennung Person), wohnhaft in E._______, wegen (Nennung Grund) genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Auch die nicht weiter überprüfbare Angabe des Beschwerdeführers, er sei für dessen Bewegung von eben diesem (Nennung Person) rekrutiert worden, genügt dazu nicht.
E. 8.1.4 Das vom Beschwerdeführer geschilderte exilpolitische Engagement wie auch die Mitgliedschaft im (Nennung Team) - soweit überhaupt belegt - ist, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren und nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keine politischen Tätigkeiten ausübte und bei der Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand (vgl. D-3514/2019 E. 6). An dieser Einschätzung vermag eine Rückkehr aus der Schweiz nach (Nennung Dauer) Aufenthalt nichts zu ändern.
E. 8.1.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, sein exilpolitisches Engagement habe behördliche Repression seiner Angehörigen in Sri Lanka zur Folge, ist die diesbezügliche Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt. Der Beschwerdeführer hat auch in diesem Zusammenhang keinerlei Belege eingereicht, welche seine Behauptung zu stützen vermöchte.
E. 8.1.6 Insgesamt erscheint es somit nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch das behauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3514/2019 vom 15. August 2019 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der bereits im erwähnten Urteil festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre. Im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren verneinte das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf seine Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) das Vorliegen von Risikofaktoren, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen würden (vgl. Urteil D-3514/2019 E. 6.7). Die sri-lankischen Behörden dürften daher die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
E. 8.2 Zum allgemeinen Hinweis auf die schlechte Menschenrechtssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende, insbesondere infolge der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans, ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Einen solchen Bezug vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Daran vermögen die im Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 (vgl. S. 10 ff.) und in der Beschwerde vom 14. September 2021 (vgl. S. 5 und 10 f.) erwähnten Medienberichte nichts zu ändern.
E. 8.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 wie auch das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021 abgewiesen.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 10.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben.
E. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das vorangegangene Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 (E. 8.5), in Würdigung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka und mit Blick auf die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bejaht. Es hat angeführt, es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka auszugehen und das Vorliegen einer medizinischen Notlage sei zu verneinen, nachdem eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet sei. An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern.
E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf die (Nennung Beweismittel) aus, er leide an (Nennung Leiden, Therapie und ärztliche Einschätzungen).
E. 10.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis erst dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 10.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegensteht. Gemäss (Nennung Beweismittel) ist davon auszugehen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers im (Nennung Zeitpunkt) abgeschlossen wurde. Die psychischen Probleme dürften sodann - da die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe vom SEM zu Recht bezweifelt wurde - weniger durch die vorgebrachten Ausreisegründe, sondern möglicherweise eher durch (Nennung Gründe) begründet worden sein, zumal im erwähnten (Nennung Beweismittel) zum weiteren Procedere angeführt wird, (Nennung weiteres Procedere). Nach Abschluss seiner Behandlung in der Schweiz und des seit über (...) Jahre zurückliegenden Endes des Bürgerkriegs ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht dergestalt sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ausserdem sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), die (Nennung Umfang Rückkehrhilfe) umfassen kann. Darüber hinaus ist einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch das SEM im Verbund mit den zuständigen kantonalen Behörden angemessen Rechnung zu tragen.
E. 10.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Juni 2019 vorzunehmen, sei festzuhalten, dass ihm in der Anhörung hinreichende Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu seinen Asylgrün- den zu äussern und allfällige Gedächtnislücken sowie Unsicherheiten of- fenzulegen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er sich ohne nennenswerte Einschränkungen zu seinen Asylgründen habe äus- sern können. Die seinerzeit als unglaubhaft qualifizierten Aussagen wür- den sich auch nicht durch eine – mehrere Jahre später – gestellte ärztliche Diagnose erklären lassen. Die ihm in den medizinischen Unterlagen vom (...) und (...) attestierten Beeinträchtigungen seines psychischen Gesund- heitszustands vermöchten seine Asylgründe folglich nicht nachträglich nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, auch wenn die von Fachpersonen diagnostizierte Krankheit nicht angezweifelt werde. Weiter seien die neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten – soweit diese überhaupt konkretisiert würden oder ein Bezug zum Beschwerdefüh- rer hergestellt werden könne – wie auch die (Nennung Tätigkeit) – als nie- derschwellig zu qualifizieren. Die zugänglichen und übersetzten Beweis- mittel würden nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schlies- sen lassen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lanki- schen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Ver- bindung zu den B._______ unterstellen und ihn zu jener Gruppe zählen würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu
D-1761/2022 Seite 10 lassen. Das Vorbringen, seine ebenfalls den B._______ zugehörigen Fa- milienangehörigen würden seinetwegen in Sri Lanka Nachteile erleiden, stelle eine nicht belegte Parteibehauptung dar. Der Beschwerdeführer habe ferner keinen persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom
E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Das vorliegende Verfahren war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 16 November 2019 und mithin auch keine Verfolgungsgefahr aufgrund derselben für seine Person darlegen können. Ein Vollzug der Wegweisung sei sodann als möglich, zulässig und angesichts der in Sri Lanka beste- henden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch als zumutbar zu bezeichnen. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer Rück- führung durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung Rechnung ge- tragen werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung und Beiordnung des rubri- zierten Rechtsvertreters wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1761/2022 Urteil vom 31. Mai 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, er habe ab (Nennung Zeitpunkt) für die B._______ als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Nach Kriegsende sei er von Angehörigen der Armee in ein Flüchtlingslager gebracht worden und zu seiner Verbindung zu den B._______ befragt worden. Er habe zwar fliehen können, sei in der Folge jedoch mehrfach von Angehörigen des (Nennung Behörde) gesucht worden. Bis zur seiner Ausreise am (...) habe er deshalb an verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt. A.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2019 mit Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 ab. B. B.a Mit als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe vom 11. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe (Nennung Zeitpunkt) an einer exilpolitischen Kundgebung in (Nennung Örtlichkeit) teilgenommen, werde in seinem Heimatstaat vom Staatsapparat gesucht und sei angesichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. B.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 qualifizierte das SEM diese Eingabe als Mehrfachgesuch, wies dieses ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-433/2020 vom 17. April 2020 ab. C. Am 2. März 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-433/2020 vom 17. April 2020 ein Revisionsgesuch ein. Mit Urteil D-931/2021 vom 10. März 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht darauf nicht ein. D. Der Beschwerdeführer richtete sich am 26. März 2021 mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Er machte geltend, anhand der eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) könne er seine Verfolgung im Heimatland belegen. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. April 2021 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. E.a Mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer - damals vertreten durch (Nennung Person) - an das SEM. Er ersuchte in der Hauptsache um Feststellen der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte an, er habe seine wahren Asylgründe aus Furcht vor einer Datenweitergabe durch die Schweizer Behörden und einer damit möglicherweise einhergehenden Gefährdung seiner Familienangehörigen bislang verschwiegen. Er sei nicht nur (Nennung Tätigkeit) für die B._______, sondern Mitarbeiter jenes (Nennung Organisation) gewesen. In dieser Funktion habe er (Nennung Tätigkeit). Er befürchte, dass Mitarbeiter des (Nennung Organisation), die sich der sri-lankischen Regierung ergeben hätten, und (Nennung weitere Personen) ihn bei den sri-lankischen Behörden denunziert hätten. Ferner sei er in der Schweiz verstärkt exilpolitisch tätig und engagiere sich dabei für in Sri Lanka verbotene Organisationen (Nennung Organisationen). Zudem spiele er im (Nennung Team) der B._______ mit. Sodann habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka generell verschlechtert. Aufgrund der heutigen Sicherheitslage werde er verdächtigt, an der Wiederbelebung der B._______ mitzuarbeiten. Er müsse daher vor dem Hintergrund der veränderten sri-lankischen Rechtslage bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Sodann erleide seine Familie, welche ebenfalls den B._______ zugehörig sei, seinetwegen Nachteile in Sri Lanka. Auch habe sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Dem Gesuch waren beigelegt: (Aufzählung Beweismittel). E.b Mit Verfügung vom 5. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies "das Mehrfachgesuch (inkl. die Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur)" ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Vorbringen betreffend Mitarbeit beim (Nennung Organisation) der B._______ trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E.c Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 16. September 2021 gingen beim Gericht weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ein. E.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-4095/2021 vom 11. Oktober 2021 die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 5. August 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht an, die Vorinstanz sei mit der Nichterwähnung respektive dem Übergehen der (Nennung Beweismittel) zu Unrecht auf diesen Teil der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten und habe dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. E.e Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge unzulässigem beziehungsweise unzumutbarem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Wegen des Verdachts auf das Vorliegen (Nennung Diagnose) sei zwingend eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit des ersten Asylgesuchs im Asylentscheid vom 17. Juli 2019 (recte: 11. Juni 2019) vorzunehmen. Die in den beigelegten Arztberichten enthaltenen medizinischen Diagnosen (Nennung Diagnosen) seien als starkes Indiz für das Erleben von traumatischen Erfahrungen zu werten. Das Suizidrisiko spreche sodann gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem Gesuch waren beigelegt: (Aufzählung Beweismittel). E.f Mit Schreiben vom 26. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zusammenführung seiner beiden hängigen Gesuche (Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 und Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021). Dabei teilte er mit, (Nennung Person) sei sowohl mit der Zusammenführung beider Gesuche als auch mit der künftigen Führung des Mandats durch den rubrizierten Rechtsvertreter einverstanden. F. Mit Verfügung vom 10. März 2022 - eröffnet am 14. März 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ferner wies es das Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2019 sowie die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten, Ansetzung einer Anhörung und Durchführung zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Vertretung in C._______ ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Gegen die Verfügung des SEM vom 10. März 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 14. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz - und sinngemäss auch die Begründungspflicht - verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.1.2 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz ging zu Recht aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung der Gesuche an den vom Beschwerdeführer bislang verheimlichten Tätigkeiten für die B._______, den dargelegten exilpolitischen Aktivitäten (...) und der deswegen befürchteten behördlichen Repression, sowie am Begehren des Beschwerdeführers, aufgrund des Verdachts einer (Nennung Leiden) sei eine neue Prüfung der Glaubhaftigkeit des ersten Asylgesuchs im Asylentscheid vom 11. Juni 2019 vorzunehmen, orientiert und entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers sowie die zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und den entsprechenden Dokumenten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und bei der Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit dem Vorbringen, die Vor-instanz verletze mit der ungenügenden Würdigung der (Nennung Beweismittel) und der Verneinung der Relevanz seines exilpolitischen Engagements die Untersuchungs- und (sinngemäss) auch die Begründungspflicht (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 1.3.4), vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 4.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 5.4 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 als Mehrfachgesuch und behandelte die dortigen Vorbringen wie auch diejenigen des Wiedererwägungsgesuchs vom 28. Oktober 2021 auf Wunsch des rubrizierten Rechtsvertreters und aus prozessökonomischen Gründen allesamt in der angefochtenen Verfügung. Es führte zur Begründung aus, dem Beschwerdeführer könne das neue Vorbringen, er sei nicht bloss (Nennung Tätigkeit), sondern auch Mitarbeiter des (Nennung Organisation) der B._______ gewesen, nicht geglaubt werden. Seine Behauptung, zahlreiche Tamilen hätten ihm geraten, die Mitarbeit im (Nennung Organisation) nicht zu offenbaren, weil zu befürchten sei, die Schweizer Behörden könnten vertrauliche Informationen an die heimatlichen Behörden weiterleiten, überzeuge nicht. Es werde in den Asylbefragungen über die Geheimhaltungspflicht der schweizerischen Asylbehörden informiert, was in den Protokollen entsprechend vermerkt werde. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er eine Mitarbeit im (Nennung Organisation) nicht bereits in seinen zahlreichen vorangegangenen Folgegesuchen oder Beschwerdeschriften vorgebracht habe. Zudem führe er nicht aus, weshalb seine Befürchtung weggefallen sei und er nun die Wahrheit sagen könne. Der Beschwerdeführer wäre sodann durch ein reines Männerteam angehört worden, wenn er in den Befragungen einen entsprechenden Wunsch geäussert hätte; der diesbezügliche Einwand verfange daher nicht. Sodann handle es sich bei den (Nennung Beweismittel) um Briefe von ihm nahestehenden Personen. Aufgrund deren Gefälligkeitscharakters seien diese Beweismittel nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Gesuch vom 2. Juli 2021 neu vorgebrachten Tätigkeit in (Nennung Organisation) würden dadurch bestärkt, dass im Wiedererwägungsgesuch vom 28. November 2021 - mithin rund vier Monate später - von dieser Tätigkeit keine Rede mehr sei und der Beschwerdeführer denn auch offensichtlich seinen neuen Rechtsvertreter darüber nicht informiert habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es sei wegen des Verdachts des Vorliegens (Nennung Diagnose) eine erneute Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des ersten Asylgesuchs im Asylentscheid vom 11. Juni 2019 vorzunehmen, sei festzuhalten, dass ihm in der Anhörung hinreichende Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu seinen Asylgründen zu äussern und allfällige Gedächtnislücken sowie Unsicherheiten offenzulegen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er sich ohne nennenswerte Einschränkungen zu seinen Asylgründen habe äussern können. Die seinerzeit als unglaubhaft qualifizierten Aussagen würden sich auch nicht durch eine - mehrere Jahre später - gestellte ärztliche Diagnose erklären lassen. Die ihm in den medizinischen Unterlagen vom (...) und (...) attestierten Beeinträchtigungen seines psychischen Gesundheitszustands vermöchten seine Asylgründe folglich nicht nachträglich nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, auch wenn die von Fachpersonen diagnostizierte Krankheit nicht angezweifelt werde. Weiter seien die neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten - soweit diese überhaupt konkretisiert würden oder ein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden könne - wie auch die (Nennung Tätigkeit) - als niederschwellig zu qualifizieren. Die zugänglichen und übersetzten Beweismittel würden nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den B._______ unterstellen und ihn zu jener Gruppe zählen würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Das Vorbringen, seine ebenfalls den B._______ zugehörigen Familienangehörigen würden seinetwegen in Sri Lanka Nachteile erleiden, stelle eine nicht belegte Parteibehauptung dar. Der Beschwerdeführer habe ferner keinen persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und mithin auch keine Verfolgungsgefahr aufgrund derselben für seine Person darlegen können. Ein Vollzug der Wegweisung sei sodann als möglich, zulässig und angesichts der in Sri Lanka bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch als zumutbar zu bezeichnen. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer Rückführung durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung Rechnung getragen werden. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rekapitulierte der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf die (Nennung Beweismittel) seine gesundheitliche Situation und die in den erwähnten Berichten festgehaltenen Diagnosen und Feststellungen. Er leide nicht nur an (Nennung Leiden), sondern auch unter (Nennung Leiden). Diese schwere Beeinträchtigung müsse deshalb bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit - nicht nur bezüglich der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, sondern auch der ursprünglichen Einschätzung im Asylentscheid vom 11. Juni 2019 - berücksichtigt werden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Traumatisierung in die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit einzufliessen habe. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne zumindest als Indiz für eine geltend gemachte Verfolgung beziehungsweise für die Glaubhaftigkeit von Ausführungen gelten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014). Verschiedene Faktoren (wie bspw. Schuld- und Schamgefühle, Schutzmechanismen) könnten legitime Gründe für das verspätete Vorbringen von Sachverhaltselementen darstellen. Die bei ihm vorliegenden "wahnhaften Elemente" vermöchten zu erklären, weshalb er tatsächlich Angst gehabt habe, die schweizerischen Behörden könnten die heimatlichen Behörden informieren, zumal auf der kulturellen Ebene die Angst der tamilischen Bevölkerung vor der sri-lankischen Regierung weit verbreitet sei. Weiter sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im ersten Asylverfahren der grosse zeitliche Abstand zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung von (Nennung Dauer) zu berücksichtigen. Während der BzP sei er mehrmals aufgefordert worden sich kurz zu fassen, was gewisse Unstimmigkeiten zu erklären vermöge. Weiter sei auf strukturelle Mängel der BzP (Zeitmangel; rudimentäre Erzählungen; Übersetzung) hinzuweisen. Der vorinstanzliche Vorhalt, er sei in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021 nicht auf seine ehemalige Tätigkeit beim (Nennung Organisation) der B._______ eingegangen, sei konstruiert. Er habe die ärztlichen Berichte im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs dem SEM zukommen lassen, seine Erläuterungen zum (Nennung Organisation) hingegen bereits in seinem Gesuch vom 2. Juli 2021 vorgebracht. Er habe deswegen auf eine erneute Darstellung im Wiedererwägungsgesuch verzichtet. Zudem sei er ein rechtsunkundiger Laie, der unter psychischen Beeinträchtigungen leide. Da er sich den ehemaligen Rechtsvertreter aus finanziellen Gründen nicht mehr habe leisten können, habe er den Arztbericht auch nicht durch ihn einreichen lassen. Es sei ihm unter diesen Umständen nicht in den Sinn gekommen, gegenüber seinem aktuellen Rechtsvertreter das bereits hängige Mehrfachgesuch zu erwähnen. Dieser Umstand dürfe ihm in Bezug auf die Glaubhaftigkeit nicht entgegengehalten werden. Die (Nennung Beweismittel) seien keinesfalls als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Darin würden seine Aufgaben im (Nennung Organisation) der B._______ sowie deren Ausmass dargelegt, weshalb die Schreiben durchaus relevant seien. Die Fälschungssicherheit dieser Schreiben werde durch das Aufführen von Kontaktdaten der Aussteller und durch Scans von deren Aufenthaltsbewilligungen bestätigt. Zudem werde in einem dem SEM zugestellten (Nennung Beweismittel und dessen Inhalt), was sowohl deren Funktion als auch deren Identität bestätige. Gemäss der als glaubhaft zu erachtenden neuen Vorbringen zu seiner Tätigkeit für den (Nennung Organisation) der B._______ sei er von den sri-lankischen Behörden zwecks Verhör in ein Flüchtlingslager gebracht und dort während längerer Zeit festgehalten worden. Auch seine (Nennung Verwandte) sei zu seinen Handlungen befragt worden und seine (Nennung Verwandte) seien unter gewaltsamen Umständen gestorben. Es liege eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung vor, da Motiv, Gezieltheit und erforderliche Intensität der Verfolgung gegeben seien. Es sei daher auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. 7. 7.1 Vorweg ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die im (Nennung Beweismittel) festgehaltenen psychischen Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit - nicht nur bezüglich der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, sondern auch bezüglich der ursprünglichen Einschätzung im Asylentscheid vom 11. Juni 2019 - zu berücksichtigen seien. 7.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3514/2019 vom 15. August 2019 (E. 6.2) hinzuweisen. Danach wurde der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen. Ferner wurde angeführt, dem Verlauf der Protokolle der BzP und der Anhörung seien keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen verwirrt oder unter Druck gewesen wäre. Sodann habe die Hilfswerkvertretung bei der Beobachtung der Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung diesbezüglich keine Beanstandungen angebracht, sondern vielmehr eingeräumt, es habe zwischen der BzP und der Anhörung mehrere Widersprüche gegeben. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sowie dass es vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche. Zusammenfassend kam das Gericht in der Folge zum Schluss, dass die BzP und die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene nichts vor, welche das Gericht im heutigen Zeitpunkt bezüglich dieser Feststellungen zu einem anderen Schluss kommen lassen müssten. 7.1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf den zu berücksichtigenden grossen zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung von (Nennung Dauer) und auf weitere strukturelle Mängel der BzP hinweist, ist festzuhalten, dass die korrekte Durchführung sowohl der BzP als auch der Anhörung bereits Gegenstand der Beurteilung im erwähnten Urteil D-3514/2019 (vgl. E. 6.2) bildete, mithin im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden kann. 7.1.3 Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis seiner beeinträchtigten gesundheitlichen Situation (Nennung Beweismittel) eingereicht. Danach leide er an (Nennung Leiden). Diesbezüglich ist festzustellen, dass Arztberichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben können, jedoch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Gleichwohl bildet die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, ein Indiz, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1; so auch das in der Rechtsmitteleingabe zitierte Urteil D-3415/2013 E. 4.3.2). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus den erwähnten Arztberichten mit Blick auf die geforderte Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der bisherigen und neu vorgebrachten Sachverhaltselemente nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wohl werden darin als Symptome der angeführten Diagnosen (Nennung Symptome) formuliert. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig jedoch auch als bewusstseinswache und bewusstseinsklare, in allen Qualitäten voll orientierte Person beurteilt und es wurde ihm ein subjektiv und objektiv unauffälliges biografisches Langzeitgedächtnis, eine bei Angst subjektiv subtil reduzierte, bei der Evaluation jedoch unauffällige Aufmerksamkeit und Konzentration attestiert. Es wurde kein Gedankenabreissen, keine Einschiebungen in den Gedankenfluss, keine Zerfahrenheit, kein Daneben- oder Vorbeireden und Linearität sowie Kohärenz festgestellt (vgl. [Nennung Beweismittel]). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass den Ausführungen im erwähnten ärztlichen Bericht zufolge das diagnostizierte Gesundheitsbild zur Hauptsache auf die - gemäss Sozialanamnese und der diagnostischen Beurteilung (vgl. S. 3 und 6 ebendort) - Jahre zurückliegende Tätigkeit des Beschwerdeführers (...) und die in diesem Zusammenhang erlittenen Übergriffe durch den (Nennung Organisation) respektive (Nennung Organisation) zurückzuführen sei. Solche behördlichen Übergriffe hat der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht vorgebracht, vielmehr war er laut seinen Angaben in der Anhörung vor seiner Platzierung und während seines Aufenthalts im (Nennung Örtlichkeit) jeweils nur kurz nach seinen Personalien und einer allfälligen Unterstützungstätigkeit für die B._______ gefragt worden, welche er jeweils verneint habe. Behelligungen brachte er keine - auch nicht ansatzweise - vor, sondern führte vielmehr aus, bei den Vorsprachen des (Nennung Behörde) bei seiner (Nennung Verwandte) oder bei seinem Freund sei er nie zugegen gewesen (vgl. SEM act. A21/19, F59, 61, 69, 73, 95, 100, 106). Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das behandelnde ärztliche Personal bei der Erstellung ihrer Berichte in der Regel unhinterfragt auf die Aussagen der gesuchstellenden Personen stützt. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens - oder auch in einem der nachfolgenden Mehrfachgesuche - hätte möglich sein sollen, sich konkret, umfassend und substanziiert zu den Motiven desselben zu äussern und diese nicht erst in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021 anzuführen. Es ist daher zu schliessen, dass die ärztlich diagnostizierten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf andere als die angegebenen Gründe zurückzuführen sind, zumal nicht nur Folteropfer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung oder allfälligen weiteren damit im Zusammenhang stehenden psychischen Störungen leiden, sondern eine solche regelmässig bei Menschen auftreten kann, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Ein solches Erlebnis dürfte den Akten zufolge möglicherweise in dem vom Beschwerdeführer geschilderten (Nennung Vorfall) erblickt werden (vgl. SEM act. A6/11, Ziffn. 3.01 und 7.01; A21/19, F54). Im Weiteren erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer auch gegenüber den ihn behandelnden Fachärzten nicht möglich gewesen sein soll, sich im Rahmen der Anamnese zu öffnen und sich umfassend zu seiner Biographie und den nachträglich geltend gemachten Sachverhaltselementen zu äussern, obwohl er mit den in Frage stehenden ärztlichen Berichten eine Neuüberprüfung seiner Asylvorbringen darzulegen versucht und auch im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs - folgt man den Ausführungen im (Nennung Beweismittel) - noch immer tagesklinisch behandelt wurde und weiterhin wird. 7.1.4 Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021 eingereichten ärztlichen Berichte sind daher nicht geeignet, zu einer vom Urteil des D-3514/2019 abweichenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. 7.2 7.2.1 Weiter ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er auch Mitarbeiter des (Nennung Organisation) der B._______ gewesen sein soll, zu bestätigen. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der BzP und der Anhörung im ersten Asylverfahren jeweils auf die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden und den Umstand, dass er ohne Furcht sprechen könne, da die Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, hingewiesen; auf Nachfrage bestätigte er jeweils, seine Rechte und Pflichten respektive die einleitenden Punkte der Befragung verstanden zu haben (vgl. act. A6/11, S. 1 f.; A21/19, F3). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er aus Angst vor einer Weiterleitung von Informationen an die heimatlichen Behörden wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen verschwiegen hat, zumal er in die Schweiz gereist sein will, um sich unter den Schutz der hiesigen Behörden zu stellen. Seine in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Einwände erweisen sich als unbehelflich. Hätte er sich nämlich in der Tat seinen ehemaligen Rechtsvertreter nicht mehr leisten können, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass er seinen neuen Rechtsvertreter über sämtliche Aspekte, die im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs zu seiner Person von Belang sein könnten, orientiert. Daran vermag sein Hinweis, er sei ein rechtsunkundiger Laie mit psychischen Beeinträchtigungen, nichts zu ändern. Dies umso mehr, als es ihm offensichtlich möglich war, sich für das vorliegende Verfahren durch eine rechtskundige Person vertreten zu lassen. 7.2.2 Weiter sind die (Nennung Beweismittel), zwei angeblichen ehemaligen Mitarbeitern im (Nennung Organisation) der B._______, als nicht beweiskräftig zu erachten. Diese vom (...) respektive (...) stammenden Schreiben berichten über angebliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers, welche dieser vor (Nennung Zeitpunkt) für die B._______ ausgeführt haben soll. Aufgrund des Wortlauts weisen die fraglichen Schreiben eindeutig Gefälligkeitscharakter auf. Weiter ist dem (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer (zu einem ungenannt gebliebenen Zeitpunkt) von seiner Schweigepflicht entbunden haben soll. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass der Beschwerdeführer - folgt man den Angaben in der Rechtsmitteleingabe auf der neunten Seite respektive dem Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 auf Seite 3, wonach ihm verschiedene tamilische Personen davon abgeraten hätten, seine weitergehende Tätigkeit beim (Nennung Organisation) zu erwähnen - offensichtlich keine Bedenken hatte, die angeblichen Aktivitäten für den (Nennung Organisation) der B._______ mehreren Landsleuten gegenüber zu offenbaren, noch bevor er diese den schweizerischen Asylbehörden gegenüber äusserte. Ein solches Verhalten ist nicht plausibel und bestärkt die Zweifel an der vorgebrachten Tätigkeit für den (Nennung Organisation). Überdies wird der Grund für das Offenlegen der bislang verheimlichten Information im Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 auf die ausweglose Situation des Beschwerdeführers, der sich deswegen seinem vormaligen Rechtsvertreter anvertraut habe, zurückgeführt. Dass ihn (Nennung Person) von seiner Schweigepflicht entbunden hätte, wird jedoch zu keinem Zeitpunkt thematisiert (vgl. Gesuch vom 2. Juli 2021, S. 3, 3. Abschnitt). Sodann stellt das blosse Aufführen von Kontaktdaten der Aussteller und die Einreichung von Scans von deren Aufenthaltsbewilligungen ihres Zufluchtslandes keinen Beleg dafür dar, dass es sich nicht um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch ist der Vermerk von im Jahr (...) verhafteten Personen in einem dem Gesuch vom 2. Juli 2021 beiliegenden (Nennung Beweismittel) nicht geeignet, die Funktion und die Identität der Verhafteten zu bestätigen. So wurde der Vorname jeweils nur mit dem Anfangsbuchstaben und der volle Nachname aufgeführt. Weitere Personalien oder nähere Angaben zur Person liegen nicht vor, was keinen eindeutigen Rückschluss auf die tatsächliche Identität der Verhafteten erlaubt, zumal der Name der einen Person mit (Nennung Name) und nicht - wie im Bestätigungsschreiben angegeben - mit (Nennung Name gemäss Bestätigungsschreiben) angegeben wird. 7.3 Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche die in der Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 durchgeführte Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen lassen müssten. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen. 8. 8.1 Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Mehrfachgesuchs geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen. 8.1.1 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Vorbringen, er sei ein grosser Aktivist für die tamilische Sache innerhalb der sri-lankischen Diaspora und ein grosser Oppositioneller der B._______ in Europa und der Schweiz (vgl. Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 und Beschwerde vom 14. September 2021, je S. 5 f.), wie auch aus den allgemeinen Ausführungen zu den B._______ und den behördlichen Massnahmen gegenüber Angehörigen und Sympathisanten derselben (vgl. Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 S. 8 ff. und Beschwerde vom 14. September 2021 S. 7 ff.) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So substanziiert er dadurch nicht ansatzweise seine Tätigkeit, die darauf schliessen liesse, er sei ein grosser Oppositioneller innerhalb der B._______. 8.1.2 Hinsichtlich der Vorbringen, aufgrund seiner Stellung innerhalb des (Nennung Organisationen) und seiner Verbindungen zu deren Führungspersonen sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, fehlen detaillierte Ausführungen zu diesen Verbindungen. Das pauschale Vorbringen, er habe für die genannten Organisationen verschiedene, gegen die sri-lankische Regierung gerichtete Projekte mitgetragen, genügt nicht, um eine Gefährdung wegen angeblicher Tätigkeiten für dieselbe zu konkretisieren. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung für ein Foto neben (Nennung Person) posiert habe, vermag nicht darzulegen, dass er in dieser Bewegung eine wichtige Rolle einnimmt. 8.1.3 Aus der dem Mehrfachgesuch beiliegenden (Nennung Beweismittel) geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der "Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012" erweitert worden sei. Diese Liste "of designated persons and entities" enthält Namen von verbotenen Organisationen und von Personen, die gesucht werden (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch der - vom Beschwerdeführer hervorgehobene - (Nennung Person), wohnhaft in E._______, wegen (Nennung Grund) genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Auch die nicht weiter überprüfbare Angabe des Beschwerdeführers, er sei für dessen Bewegung von eben diesem (Nennung Person) rekrutiert worden, genügt dazu nicht. 8.1.4 Das vom Beschwerdeführer geschilderte exilpolitische Engagement wie auch die Mitgliedschaft im (Nennung Team) - soweit überhaupt belegt - ist, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren und nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keine politischen Tätigkeiten ausübte und bei der Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand (vgl. D-3514/2019 E. 6). An dieser Einschätzung vermag eine Rückkehr aus der Schweiz nach (Nennung Dauer) Aufenthalt nichts zu ändern. 8.1.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, sein exilpolitisches Engagement habe behördliche Repression seiner Angehörigen in Sri Lanka zur Folge, ist die diesbezügliche Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt. Der Beschwerdeführer hat auch in diesem Zusammenhang keinerlei Belege eingereicht, welche seine Behauptung zu stützen vermöchte. 8.1.6 Insgesamt erscheint es somit nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch das behauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3514/2019 vom 15. August 2019 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der bereits im erwähnten Urteil festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre. Im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren verneinte das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf seine Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) das Vorliegen von Risikofaktoren, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen würden (vgl. Urteil D-3514/2019 E. 6.7). Die sri-lankischen Behörden dürften daher die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 8.2 Zum allgemeinen Hinweis auf die schlechte Menschenrechtssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende, insbesondere infolge der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans, ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme besteht, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Einen solchen Bezug vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Daran vermögen die im Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 (vgl. S. 10 ff.) und in der Beschwerde vom 14. September 2021 (vgl. S. 5 und 10 f.) erwähnten Medienberichte nichts zu ändern. 8.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2021 wie auch das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2021 abgewiesen.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 10.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das vorangegangene Urteil D-3514/2019 vom 15. August 2019 (E. 8.5), in Würdigung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka und mit Blick auf die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bejaht. Es hat angeführt, es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka auszugehen und das Vorliegen einer medizinischen Notlage sei zu verneinen, nachdem eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet sei. An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. 10.4.2 Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf die (Nennung Beweismittel) aus, er leide an (Nennung Leiden, Therapie und ärztliche Einschätzungen). 10.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis erst dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 10.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegensteht. Gemäss (Nennung Beweismittel) ist davon auszugehen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers im (Nennung Zeitpunkt) abgeschlossen wurde. Die psychischen Probleme dürften sodann - da die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe vom SEM zu Recht bezweifelt wurde - weniger durch die vorgebrachten Ausreisegründe, sondern möglicherweise eher durch (Nennung Gründe) begründet worden sein, zumal im erwähnten (Nennung Beweismittel) zum weiteren Procedere angeführt wird, (Nennung weiteres Procedere). Nach Abschluss seiner Behandlung in der Schweiz und des seit über (...) Jahre zurückliegenden Endes des Bürgerkriegs ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht dergestalt sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ausserdem sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), die (Nennung Umfang Rückkehrhilfe) umfassen kann. Darüber hinaus ist einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch das SEM im Verbund mit den zuständigen kantonalen Behörden angemessen Rechnung zu tragen. 10.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 12.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Das vorliegende Verfahren war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: