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D-3514/2019

D-3514/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 19. Januar 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn unter anderem zu seinen Aufenthalten und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Dabei führte der Beschwerdeführer an, er sei tamilischer Ethnie, in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren und im Kleinkindalter mit seiner Familie nach C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) umgezogen. Im Jahr 1990 seien sie nach D._______ (im Vanni-Gebiet) geflüchtet, wo er ab dem Jahr 2000 für die Liberations Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (...) gearbeitet habe. Gegen Ende des Krieges seien seine Eltern und sein Schwager auf der Flucht bei einer Bombenexplosion in «Mullivaikal» getötet worden. Er sei am (...) 2009 zusammen mit anderen Leuten vom Militär in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht worden, wo er nur ganz kurz, etwa eine Woche, geblieben sei. Vom Flüchtlingslager sei er zu einem Bekannten seines Vaters in E._______ gegangen, wo er bis Ende 2010 in dessen Privathaus gewohnt habe. Anschliessend sei er, nachdem sich die Situation in Jaffna gebessert habe, nach C._______ zurückgegangen. Er sei dort aber immer wieder von verschiedenen paramilitärischen Gruppen gesucht worden, zuletzt seien sie während seiner Abwesenheit zwei Tage nach (...), bei seiner Schwester vorbeigekommen. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er immer noch für die LTTE aktiv sei und am Märtyrertag (...) und (...) habe. Da er nirgendwo in Sri Lanka sicher habe leben können, habe er sich für die Ausreise entschieden. Er sei am 25. Dezember 2015 von C._______ nach Colombo gereist und schliesslich am (...) mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist. A.c Am 22. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, ab dem Jahr 2000 für mehrere Jahre im Vanni-Gebiet als (...) für die LTTE tätig gewesen zu sein. Im Februar 2008 sei er von D._______ nach F._______ und anschliessend nach «G._______» oder «H._______» geflüchtet, wo er bis Mitte 2009 gelebt habe, er sei dort nur noch unregelmässig als (...) für die LTTE tätig gewesen. Nach Kriegsende habe er sich in G._______ der Armee ergeben und sei daraufhin Mitte 2009 in ein temporäres Flüchtlingslager gebracht worden, wo er etwas weniger als einen Monat verbracht habe. Er sei dort kurz befragt und danach in ein geschlossenes Flüchtlingslager gebracht worden, wo er über ein Jahr festgehalten worden und zu seiner Verbindung zu den LTTE befragt worden sei. Ende 2010 sei er mit Hilfe eines Bekannten seines Onkels aus dem Flüchtlingslager geflüchtet und habe anschliessend bis 2014 in I._______ in E._______ gelebt. Danach sei er nach C._______ zu seiner Schwester gezogen, wo er während seiner Abwesenheit im Juli oder August 2014 von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden sei. Seine Schwester sei dabei nach seinen Verbindungen zu vier seiner ehemaligen Vorgesetzten befragt worden. Daraufhin habe er für zwei bis drei Monate bei einem Freund in J._______ gewohnt. Er sei auch beim Dorfvorsteher vom CID gesucht worden. Wegen dieser Verfolgung sei er nach K._______ gezogen, wo er sechs bis sieben Monate als (...) gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei er bei seinem Freund in K._______ und Anfang oder Mitte 2015 beim Dorfvorsteher in C._______ vom CID gesucht worden. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er erneut bei ihm zu Hause in C._______ gesucht worden. A.d Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine heimatliche Geburtsurkunde und zur Untermauerung seiner Asylgründe zwei Adressbestätigungen für die Jahre 1996 und 2008 zu den Akten. Das erste Schreiben stammt von einem Dorfvorsteher; das zweite von einem Mitglied eines Landwirtschaftsvereins. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 - zugestellt am 13. Juni 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht. Er vermengt dabei die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihm verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Bezeichnenderweise begründet der Beschwerdeführer die formellen Rügen denn auch nicht. Er räumt gegenteils ein, die vorinstanzliche Zusammenfassung des Sachverhalts sei im Wesentlichen korrekt (vgl. Rechtsmittelschrift vom 10. Juli 2019. S. 3). Es ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die formellen Rügen erweisen sich dem Gesagten nach als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung seien teilweise äusserst widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kämen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf. Seine Vorbringen zur genannten Befragung im Flüchtlingslager, zum Aufenthalt im von der Armee kontrollierten Lager sowie zur heimlichen Flucht aus dem Lager seien als nachgeschoben und insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Es entstehe der Verdacht, dass er mit seinen nachgeschobenen Angaben versucht habe, ein persönliches Profil zu kreieren, welches das geltend gemachte Interesse der Behörden an seiner Person rechtfertigen würde. Folglich entstünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Der Umstand, dass er die geltend gemachte letzte Verfolgung nach dem Märtyrertag in der Anhörung nicht erwähnt habe und die groben zeitlichen Ungereimtheiten beim Versuch, diesen Vorfall nachträglich in seine Schilderungen einzuordnen, würden erhebliche Zweifel aufkommen lassen, ob sich der Vorfall tatsächlich zugetragen habe. Folglich würden sich auch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen erhärten. Seine äusserst widersprüchlichen Angaben zum Verfolgungsmotiv sowie zu den Behörden, die ihn verfolgt haben sollten, würden die Zweifel an der dargelegten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden bestätigen. Die eingereichten Beweismittel (SEM act. A22/BM1-BM3) vermöchten die geltend gemachten Asylvorbringen nicht zu belegen, zumal es sich um Gefälligkeitsschreiben handle, welche in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu seinen Vorbringen stünden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. In Anbetracht der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen lägen keine Faktoren vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer Tamile sei, sein Heimatland verlassen habe und sich seit 2016 im Ausland aufhalte, aber in seinem Heimatland noch nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden und kein Mitglied der LTTE gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person angesehen werde, die enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Da sämtliche weitere Familienangehörigen nach wie vor unbescholten in Sri Lanka leben könnten, sei nicht vom Vorliegen eines Risikos einer Reflexverfolgung auszugehen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe für die LTTE nicht nur als (...) beziehungsweise (...) gearbeitet, sondern bereits als Kind (...) für die Organisation gemacht. Es stimme zwar, dass er grosse Mühe gehabt habe, seine Geschichte zeitlich und räumlich genau einzuordnen und dementsprechend zu schildern. Es sei dabei allerdings zu berücksichtigen, dass er die Schule lediglich bis zur fünften Klasse besucht habe, er deshalb nicht gut erklären könne. Auch habe er sich während all den Jahren in Sri Lanka oftmals an verschiedenen Orten aufgehalten, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, dass er sich an alle Daten und Zeitspannen seiner Aufenthalte noch lückenlos erinnern könne. Zudem sei er bei den Interviews immer sehr nervös gewesen, weshalb er nicht immer alles genau gewusst habe. Weiter habe man ihm bei der BzP gesagt, er solle sich kurz fassen. Betreffend seine Aufenthaltsdauer im Flüchtlingslager habe er bei der Anhörung erklärt, dass er bei der BzP nicht das geschlossene Camp, sondern das Temporär-Camp gemeint habe. Mit dem Begriff der «verschiedenen Gruppen» habe er anlässlich der BzP nur sicherstellen wollen, dass es sich jeweils um verschiedene Personen gehandelt habe, welche ihn gesucht hätten. Es seien immer mehrere Leute, also eine Gruppe, gekommen. Sie alle hätten aber dem CID angehört. Er habe bei der Anhörung erklärt, dass er das Wort «paramilitärisch» nicht kenne. Es könne auch sein, dass bei der Übersetzung etwas schiefgelaufen und deshalb falsch aufgeschrieben worden sei. Weiter müsse auch die Zeitspanne von eineinhalb Jahren zwischen der BzP und seiner Anhörung bei der Würdigung seiner Aussagen berücksichtigt werden. Er habe an der Anhörung vergessen, den Märtyrertag zu erwähnen, da dort der Zeitraum vor 2014 Thema gewesen sei. Er habe aber dann erklärt, nichts mit diesen Anlässen beim Heldengedenktag zu tun gehabt zu haben, und dass es zwei Tage später strenge Kontrollvorschriften in seinem Dorf gegeben habe und seine Schwester anschliessend nach zwei Wochen wegen ihm erneut aufgesucht worden sei. Soweit die Vorinstanz ausführe, dass er keinerlei Risikofaktoren erfülle, sei festzuhalten, dass er seinen Reisepass nur dank des Schleppers erhalten habe und auch nur mit dessen Hilfe illegal habe ausreisen können. Zudem würden die sri-lankischen Behörden auch Personen als Gefährder für die Sicherheit ansehen, welche lediglich niederschwellige Arbeit bei den LTTE verrichtet hätten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr am Flughafen abgefangen und befragt werde. Er und seine Schwester seien aus politischen Gründen vom CID immer wieder behelligt und befragt worden.

E. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und - soweit die dargelegte Befragung im Flüchtlingslager, den Aufenthalt im von der Armee kontrollierten Lager sowie die Flucht aus dem Lager betreffend - als nachgeschoben und insgesamt als unglaubhaft zu erachten sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schule lediglich bis zur 5. Klasse besucht zu haben und anlässlich der BzP angehalten worden zu sein, sich kurzzufassen, ist entgegenzuhalten, dass er sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A6 S. 1 f. und A21 S. 1). Der entsprechende Einwand erweist sich demnach als unbehelflich. Auch sein Hinweis auf seine mangelnde Schulbildung vermag nicht zu überzeugen, war er doch im Rahmen der Befragungen problemlos imstande, die jeweiligen Fragen zu seiner Person und zu seiner Familie präzis und wiederholt korrekt zu beantworten (vgl. SEM act. A6 Ziff. 1.01 ff. und A21 F. 7 ff.). Lediglich einmal musste eine Frage wiederholt werden (vgl. SEM act. 21 F. 60). Dem Verlauf der Protokolle der BzP und der Anhörung sind sodann keine Anzeichen darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen verwirrt oder unter Druck gewesen wäre. Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung zu beobachten. Vorliegend wurden durch die Hilfswerkvertretung keine entsprechenden Beanstandungen festgehalten. Vielmehr räumte sie ein, es habe zwischen der BzP und der Anhörung mehrere Widersprüche gegeben. Ihrer Auffassung, die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers, er habe bei der BzP keine Gelegenheit für ausführliche Erzählungen gehabt, sei plausibel, kann indessen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits ausgeführt - auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen und er bestätigte zudem durch seine Unterschrift, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sowie dass es vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die BzP und die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wurden. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer räumt ein (Rechtsmittelschrift S. 5), grosse Mühe gehabt zu haben, seine Geschichte zeitlich und räumlich genau einzuordnen und dementsprechend zu schildern. Hierzu ist festzuhalten, dass er sich namentlich hinsichtlich des konkreten Ausreisegrundes widerspricht. So führte er anlässlich der BzP frei aus, letztmals (...) vom CID gesucht worden zu sein. Dabei sei er verdächtigt worden, am genannten Gedenktag (...) und (...) zu haben (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Mit Blick auf diese Ausführungen erstaunt, dass dieser (...) beziehungsweise seine angeblichen Hilfsarbeiten an der Anhörung trotz mehrmaliger Fragen unerwähnt blieben (vgl. SEM act. A21 F. 36, F. 94 f. und F. 110). Erst auf direktes Nachfragen kam er auf diesen Tag zu sprechen (vgl. SEM act. A21 F. 127 ff.). Eine asylsuchende Perons hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Entsprechend vermag an dieser Stelle auch der Einwand des Beschwerdeführers, zwischen der BzP und der Anhörung sei eine lange Zeitspanne von eineinhalb Jahren verstrichen, nicht zu überzeugen, zumal die Ausführungen zum (...) in der freien Erzählung gänzlich ausgeblieben sind.

E. 6.4 Ansonsten erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen in einer Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts und der wiederholten Äusserung, dass seine Asylvorbringen durchaus glaubhaft und auch asylrelevant seien. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vor-instanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.5 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln abzuleiten. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den zwei Adressbestätigungen für die Jahre 1996 und 2008 um reine Gefälligkeitsschreiben mit keinem inhaltlichen Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt (vgl. SEM act. A22, BM 1-2) und sich das übrige Beweismittel (Geburtsurkunde) auf den nicht relevanten Sachverhalt bezieht.

E. 6.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 6.7 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Selbst seine Herkunft aus dem Norden - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - und seine dreieinhalbjährige Landesabwesenheit in einem tamilischen Diasporazentrum wie die Schweiz bieten keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Die Risikoprüfung fällt daher, wie von der Vorinstanz festgehalten, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.8 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. UrteilD-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 31.07.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 31.07.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 31.07.2019) nichts zu ändern. Es ist trotz der gewalttätigen Angriffe in Negembo, Colombo und in Batticaloa aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht zu einer Personengruppe, die nach den Vorfällen am 22. April 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er bis im Jahr 1990 lebte. In der Folge hielt er sich bis nach Kriegsende im Vanni-Gebiet auf. Auch wenn sein Aufenthaltsort ab 2010 bis zur Ausreise im Januar 2016 nicht abschliessend geklärt werden konnte (vgl. widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers unter Bst. A.b und A.c), ist gemäss seinen übereinstimmenden Angaben in der BzP und der Anhörung (SEM act. A21 F22, 25) doch davon auszugehen, dass er - allenfalls mit Unterbrüchen - mindestens ab dem Jahr 2014 bis Ende 2015 wieder in C._______, Distrikt Jaffna, gelebt hat, wo nach wie vor seine Schwester wohnt. Auch zwei Onkel und zwei Tanten leben im Distrikt Jaffna (in B._______; vgl. SEM act. A6 Pt. 3.01). Es ist davon auszugehen, dass er bei der Wiedereingliederung auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann, zumal er auch bei der Ausreise organisatorisch wie auch finanziell von seinem Onkel unterstützt worden war (vgl. SEM act. A21 F 32, 34). Angesichts der in C._______ und B._______ lebenden Familienangehörigen steht es ihm offen, an welchem Ort er sich niederlassen will. Ihm ist die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten, zumal er jung ist und über Arbeitserfahrung als (...) und (...) verfügt (vgl. SEM act. Pt. 1.17).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Er könne nicht schlafen und denke viel nach (Rechtsmittelschrift vom 10. Juli 2019. S. 6). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist hier - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die dargelegten psychischen Beschwerden nicht durch einen ärztlichen Bericht belegt hat und in der BzP noch ausgeführt hatte, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM act. A6 Pt. 8.02) - nicht erreicht. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Wegweisungshindernis dar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (aArt. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer nicht näher begründeten Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3514/2019 Urteil vom 15. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 19. Januar 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn unter anderem zu seinen Aufenthalten und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Dabei führte der Beschwerdeführer an, er sei tamilischer Ethnie, in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren und im Kleinkindalter mit seiner Familie nach C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) umgezogen. Im Jahr 1990 seien sie nach D._______ (im Vanni-Gebiet) geflüchtet, wo er ab dem Jahr 2000 für die Liberations Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (...) gearbeitet habe. Gegen Ende des Krieges seien seine Eltern und sein Schwager auf der Flucht bei einer Bombenexplosion in «Mullivaikal» getötet worden. Er sei am (...) 2009 zusammen mit anderen Leuten vom Militär in ein Flüchtlingslager in E._______ gebracht worden, wo er nur ganz kurz, etwa eine Woche, geblieben sei. Vom Flüchtlingslager sei er zu einem Bekannten seines Vaters in E._______ gegangen, wo er bis Ende 2010 in dessen Privathaus gewohnt habe. Anschliessend sei er, nachdem sich die Situation in Jaffna gebessert habe, nach C._______ zurückgegangen. Er sei dort aber immer wieder von verschiedenen paramilitärischen Gruppen gesucht worden, zuletzt seien sie während seiner Abwesenheit zwei Tage nach (...), bei seiner Schwester vorbeigekommen. Ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er immer noch für die LTTE aktiv sei und am Märtyrertag (...) und (...) habe. Da er nirgendwo in Sri Lanka sicher habe leben können, habe er sich für die Ausreise entschieden. Er sei am 25. Dezember 2015 von C._______ nach Colombo gereist und schliesslich am (...) mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist. A.c Am 22. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, ab dem Jahr 2000 für mehrere Jahre im Vanni-Gebiet als (...) für die LTTE tätig gewesen zu sein. Im Februar 2008 sei er von D._______ nach F._______ und anschliessend nach «G._______» oder «H._______» geflüchtet, wo er bis Mitte 2009 gelebt habe, er sei dort nur noch unregelmässig als (...) für die LTTE tätig gewesen. Nach Kriegsende habe er sich in G._______ der Armee ergeben und sei daraufhin Mitte 2009 in ein temporäres Flüchtlingslager gebracht worden, wo er etwas weniger als einen Monat verbracht habe. Er sei dort kurz befragt und danach in ein geschlossenes Flüchtlingslager gebracht worden, wo er über ein Jahr festgehalten worden und zu seiner Verbindung zu den LTTE befragt worden sei. Ende 2010 sei er mit Hilfe eines Bekannten seines Onkels aus dem Flüchtlingslager geflüchtet und habe anschliessend bis 2014 in I._______ in E._______ gelebt. Danach sei er nach C._______ zu seiner Schwester gezogen, wo er während seiner Abwesenheit im Juli oder August 2014 von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden sei. Seine Schwester sei dabei nach seinen Verbindungen zu vier seiner ehemaligen Vorgesetzten befragt worden. Daraufhin habe er für zwei bis drei Monate bei einem Freund in J._______ gewohnt. Er sei auch beim Dorfvorsteher vom CID gesucht worden. Wegen dieser Verfolgung sei er nach K._______ gezogen, wo er sechs bis sieben Monate als (...) gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei er bei seinem Freund in K._______ und Anfang oder Mitte 2015 beim Dorfvorsteher in C._______ vom CID gesucht worden. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er erneut bei ihm zu Hause in C._______ gesucht worden. A.d Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine heimatliche Geburtsurkunde und zur Untermauerung seiner Asylgründe zwei Adressbestätigungen für die Jahre 1996 und 2008 zu den Akten. Das erste Schreiben stammt von einem Dorfvorsteher; das zweite von einem Mitglied eines Landwirtschaftsvereins. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 - zugestellt am 13. Juni 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht. Er vermengt dabei die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihm verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Bezeichnenderweise begründet der Beschwerdeführer die formellen Rügen denn auch nicht. Er räumt gegenteils ein, die vorinstanzliche Zusammenfassung des Sachverhalts sei im Wesentlichen korrekt (vgl. Rechtsmittelschrift vom 10. Juli 2019. S. 3). Es ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die formellen Rügen erweisen sich dem Gesagten nach als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung seien teilweise äusserst widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kämen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf. Seine Vorbringen zur genannten Befragung im Flüchtlingslager, zum Aufenthalt im von der Armee kontrollierten Lager sowie zur heimlichen Flucht aus dem Lager seien als nachgeschoben und insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Es entstehe der Verdacht, dass er mit seinen nachgeschobenen Angaben versucht habe, ein persönliches Profil zu kreieren, welches das geltend gemachte Interesse der Behörden an seiner Person rechtfertigen würde. Folglich entstünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Der Umstand, dass er die geltend gemachte letzte Verfolgung nach dem Märtyrertag in der Anhörung nicht erwähnt habe und die groben zeitlichen Ungereimtheiten beim Versuch, diesen Vorfall nachträglich in seine Schilderungen einzuordnen, würden erhebliche Zweifel aufkommen lassen, ob sich der Vorfall tatsächlich zugetragen habe. Folglich würden sich auch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen erhärten. Seine äusserst widersprüchlichen Angaben zum Verfolgungsmotiv sowie zu den Behörden, die ihn verfolgt haben sollten, würden die Zweifel an der dargelegten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden bestätigen. Die eingereichten Beweismittel (SEM act. A22/BM1-BM3) vermöchten die geltend gemachten Asylvorbringen nicht zu belegen, zumal es sich um Gefälligkeitsschreiben handle, welche in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu seinen Vorbringen stünden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. In Anbetracht der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen lägen keine Faktoren vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer Tamile sei, sein Heimatland verlassen habe und sich seit 2016 im Ausland aufhalte, aber in seinem Heimatland noch nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden und kein Mitglied der LTTE gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person angesehen werde, die enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Da sämtliche weitere Familienangehörigen nach wie vor unbescholten in Sri Lanka leben könnten, sei nicht vom Vorliegen eines Risikos einer Reflexverfolgung auszugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe für die LTTE nicht nur als (...) beziehungsweise (...) gearbeitet, sondern bereits als Kind (...) für die Organisation gemacht. Es stimme zwar, dass er grosse Mühe gehabt habe, seine Geschichte zeitlich und räumlich genau einzuordnen und dementsprechend zu schildern. Es sei dabei allerdings zu berücksichtigen, dass er die Schule lediglich bis zur fünften Klasse besucht habe, er deshalb nicht gut erklären könne. Auch habe er sich während all den Jahren in Sri Lanka oftmals an verschiedenen Orten aufgehalten, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, dass er sich an alle Daten und Zeitspannen seiner Aufenthalte noch lückenlos erinnern könne. Zudem sei er bei den Interviews immer sehr nervös gewesen, weshalb er nicht immer alles genau gewusst habe. Weiter habe man ihm bei der BzP gesagt, er solle sich kurz fassen. Betreffend seine Aufenthaltsdauer im Flüchtlingslager habe er bei der Anhörung erklärt, dass er bei der BzP nicht das geschlossene Camp, sondern das Temporär-Camp gemeint habe. Mit dem Begriff der «verschiedenen Gruppen» habe er anlässlich der BzP nur sicherstellen wollen, dass es sich jeweils um verschiedene Personen gehandelt habe, welche ihn gesucht hätten. Es seien immer mehrere Leute, also eine Gruppe, gekommen. Sie alle hätten aber dem CID angehört. Er habe bei der Anhörung erklärt, dass er das Wort «paramilitärisch» nicht kenne. Es könne auch sein, dass bei der Übersetzung etwas schiefgelaufen und deshalb falsch aufgeschrieben worden sei. Weiter müsse auch die Zeitspanne von eineinhalb Jahren zwischen der BzP und seiner Anhörung bei der Würdigung seiner Aussagen berücksichtigt werden. Er habe an der Anhörung vergessen, den Märtyrertag zu erwähnen, da dort der Zeitraum vor 2014 Thema gewesen sei. Er habe aber dann erklärt, nichts mit diesen Anlässen beim Heldengedenktag zu tun gehabt zu haben, und dass es zwei Tage später strenge Kontrollvorschriften in seinem Dorf gegeben habe und seine Schwester anschliessend nach zwei Wochen wegen ihm erneut aufgesucht worden sei. Soweit die Vorinstanz ausführe, dass er keinerlei Risikofaktoren erfülle, sei festzuhalten, dass er seinen Reisepass nur dank des Schleppers erhalten habe und auch nur mit dessen Hilfe illegal habe ausreisen können. Zudem würden die sri-lankischen Behörden auch Personen als Gefährder für die Sicherheit ansehen, welche lediglich niederschwellige Arbeit bei den LTTE verrichtet hätten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr am Flughafen abgefangen und befragt werde. Er und seine Schwester seien aus politischen Gründen vom CID immer wieder behelligt und befragt worden. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und - soweit die dargelegte Befragung im Flüchtlingslager, den Aufenthalt im von der Armee kontrollierten Lager sowie die Flucht aus dem Lager betreffend - als nachgeschoben und insgesamt als unglaubhaft zu erachten sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schule lediglich bis zur 5. Klasse besucht zu haben und anlässlich der BzP angehalten worden zu sein, sich kurzzufassen, ist entgegenzuhalten, dass er sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auch auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A6 S. 1 f. und A21 S. 1). Der entsprechende Einwand erweist sich demnach als unbehelflich. Auch sein Hinweis auf seine mangelnde Schulbildung vermag nicht zu überzeugen, war er doch im Rahmen der Befragungen problemlos imstande, die jeweiligen Fragen zu seiner Person und zu seiner Familie präzis und wiederholt korrekt zu beantworten (vgl. SEM act. A6 Ziff. 1.01 ff. und A21 F. 7 ff.). Lediglich einmal musste eine Frage wiederholt werden (vgl. SEM act. 21 F. 60). Dem Verlauf der Protokolle der BzP und der Anhörung sind sodann keine Anzeichen darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen verwirrt oder unter Druck gewesen wäre. Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung zu beobachten. Vorliegend wurden durch die Hilfswerkvertretung keine entsprechenden Beanstandungen festgehalten. Vielmehr räumte sie ein, es habe zwischen der BzP und der Anhörung mehrere Widersprüche gegeben. Ihrer Auffassung, die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers, er habe bei der BzP keine Gelegenheit für ausführliche Erzählungen gehabt, sei plausibel, kann indessen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits ausgeführt - auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen und er bestätigte zudem durch seine Unterschrift, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sowie dass es vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die BzP und die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wurden. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. 6.3 Der Beschwerdeführer räumt ein (Rechtsmittelschrift S. 5), grosse Mühe gehabt zu haben, seine Geschichte zeitlich und räumlich genau einzuordnen und dementsprechend zu schildern. Hierzu ist festzuhalten, dass er sich namentlich hinsichtlich des konkreten Ausreisegrundes widerspricht. So führte er anlässlich der BzP frei aus, letztmals (...) vom CID gesucht worden zu sein. Dabei sei er verdächtigt worden, am genannten Gedenktag (...) und (...) zu haben (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Mit Blick auf diese Ausführungen erstaunt, dass dieser (...) beziehungsweise seine angeblichen Hilfsarbeiten an der Anhörung trotz mehrmaliger Fragen unerwähnt blieben (vgl. SEM act. A21 F. 36, F. 94 f. und F. 110). Erst auf direktes Nachfragen kam er auf diesen Tag zu sprechen (vgl. SEM act. A21 F. 127 ff.). Eine asylsuchende Perons hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Entsprechend vermag an dieser Stelle auch der Einwand des Beschwerdeführers, zwischen der BzP und der Anhörung sei eine lange Zeitspanne von eineinhalb Jahren verstrichen, nicht zu überzeugen, zumal die Ausführungen zum (...) in der freien Erzählung gänzlich ausgeblieben sind. 6.4 Ansonsten erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen in einer Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts und der wiederholten Äusserung, dass seine Asylvorbringen durchaus glaubhaft und auch asylrelevant seien. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vor-instanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.5 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln abzuleiten. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den zwei Adressbestätigungen für die Jahre 1996 und 2008 um reine Gefälligkeitsschreiben mit keinem inhaltlichen Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt (vgl. SEM act. A22, BM 1-2) und sich das übrige Beweismittel (Geburtsurkunde) auf den nicht relevanten Sachverhalt bezieht. 6.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.7 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Selbst seine Herkunft aus dem Norden - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - und seine dreieinhalbjährige Landesabwesenheit in einem tamilischen Diasporazentrum wie die Schweiz bieten keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Die Risikoprüfung fällt daher, wie von der Vorinstanz festgehalten, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.8 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. UrteilD-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 31.07.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 31.07.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 31.07.2019) nichts zu ändern. Es ist trotz der gewalttätigen Angriffe in Negembo, Colombo und in Batticaloa aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht zu einer Personengruppe, die nach den Vorfällen am 22. April 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er bis im Jahr 1990 lebte. In der Folge hielt er sich bis nach Kriegsende im Vanni-Gebiet auf. Auch wenn sein Aufenthaltsort ab 2010 bis zur Ausreise im Januar 2016 nicht abschliessend geklärt werden konnte (vgl. widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers unter Bst. A.b und A.c), ist gemäss seinen übereinstimmenden Angaben in der BzP und der Anhörung (SEM act. A21 F22, 25) doch davon auszugehen, dass er - allenfalls mit Unterbrüchen - mindestens ab dem Jahr 2014 bis Ende 2015 wieder in C._______, Distrikt Jaffna, gelebt hat, wo nach wie vor seine Schwester wohnt. Auch zwei Onkel und zwei Tanten leben im Distrikt Jaffna (in B._______; vgl. SEM act. A6 Pt. 3.01). Es ist davon auszugehen, dass er bei der Wiedereingliederung auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann, zumal er auch bei der Ausreise organisatorisch wie auch finanziell von seinem Onkel unterstützt worden war (vgl. SEM act. A21 F 32, 34). Angesichts der in C._______ und B._______ lebenden Familienangehörigen steht es ihm offen, an welchem Ort er sich niederlassen will. Ihm ist die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten, zumal er jung ist und über Arbeitserfahrung als (...) und (...) verfügt (vgl. SEM act. Pt. 1.17). 8.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Er könne nicht schlafen und denke viel nach (Rechtsmittelschrift vom 10. Juli 2019. S. 6). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist hier - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die dargelegten psychischen Beschwerden nicht durch einen ärztlichen Bericht belegt hat und in der BzP noch ausgeführt hatte, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM act. A6 Pt. 8.02) - nicht erreicht. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden stellen demnach kein Wegweisungshindernis dar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (aArt. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer nicht näher begründeten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer