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E-6818/2018

E-6818/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, azerischer beziehungsweise persi- scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz Hormozgan), ver- liessen den Iran eigenen Angaben zufolge am 21. oder 22. November 2015 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 3 legal und reisten per Flugzeug in die Türkei. Von dort aus gelangten sie via Griechenland und weitere eu- ropäische Länder in die Schweiz. Am 1. Januar 2016 suchten sie im dama- ligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach und wur- den dort am 15. Januar 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Proto- kolle in den vorinstanzlichen Akten A6/14 [Beschwerdeführer 1], A7/12 [Be- schwerdeführerin 2]). Am 11. April 2017 hörte das SEM den Beschwerde- führer 1 erstmals eingehend zu seinen Asylgründen an (A30/25). Diese An- hörung setzte es am 24. Mai 2017 fort (A34/9). Gleichentags hörte das SEM auch die Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen an (A35/16). Am 22. Oktober 2018 folgten ergänzende Anhörungen (A46/16 [Beschwer- deführer 1], A47/8 [Beschwerdeführerin 2]). Die am (…) geborene Beschwerdeführerin 4 wurde in das Asylverfahren ihrer Eltern einbezogen. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch wie folgt: Er stamme aus E._______. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner Familie nach F._______ gezogen. Sein Vater sei vor der Islamischen Revolution (…) gewesen und nach dem Sturz der Monarchie nach G._______ geflüch- tet. Anschliessend sei er in H._______ ausgewandert. Etwa 1984 sei er infolge einer Generalamnestie in den Iran zurückgekehrt. Er, der Be- schwerdeführer 1, habe nach der zwölfjährigen Schulzeit mit einem Diplo- mabschluss in (…) und (…) im akademischen Jahr 1995/1996 während zwei Semestern die (…) Fachhochschule für (…) in I._______ (Provinz Is- fahan) besucht. (…) habe er bei einem Wettbewerb mit seinem Design den ersten Platz gewonnen. Daraufhin habe er als einer von zehn Studenten einen Ehrenstudienplatz erhalten auf dem Gebiet der (…). Während der Neujahrsfeiertage sei er bei einem Freund eingeladen gewesen. Am Abend sei dessen Haus durch Truppen der Basidji (paramilitärische Miliz der ira- nische Revolutionsgarde Sepah) gestürmt worden. Diese hätten ihn und weitere Personen festgenommen und während vier Tagen inhaftiert und gefoltert. Etwa 10 Tage später seien sie von einem Gericht freigesprochen worden und es sei gesagt worden, dass es sich um ein Versehen gehandelt

E-6818/2018 Seite 3 habe. In der Folge sei er aufgrund des Gerichtsverfahrens dennoch von der Universität ausgeschlossen worden. Danach sei er zum Militärdienst einberufen worden und habe diesen bei der Sepah im Bereich (…) absol- viert. Im Anschluss habe er ab 1999 als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe er (…) internationalen (…) drei Auszeichnungen erhalten. Nachdem er vom Festival zurückgekommen sei, sei er zweimal im Abstand von einem Jahr von der Sepah mitgenommen worden, da sein (…) als politisch eingestuft worden sei. Auch das Sittenministerium habe ihn daran hindern wollen, das (…), und als dies nicht funktioniert habe, habe es verlangt, dass er (…) solle. Daraufhin habe die Sepah ihm die Arbeit als (…) verboten, ihn zur Scheidung von seiner ersten Ehefrau gezwungen und ihn nach E._______ verbannt. Zur Kontrolle der Einhaltung habe er täglich eine Unterschrift leis- ten müssen. Zweimal jährlich habe er Urlaub erhalten. Während der Ver- bannung habe er sich bei der (…) von J._______ als (…) betätigt, sei dann zum (…) und (…) geworden. Er habe auch als Subunternehmer für eine Firma gearbeitet; diese Stelle sei von der Sepah übernommen worden, nachdem Mahmud Ahmadinejad (im Jahr 2005) ins Amt gewählt worden sei. Die Verbannung habe etwa sechs Jahre gedauert. Betreffend die an- schliessende Zeit (ab ca. 2007/2008) habe er ein Blackout. Gemäss seiner Frau habe er damals während eineinhalb Jahren mit ihr zusammen ein Ge- schäft für (…) in F._______ geführt, das auf seine Schwester zugelassen gewesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm in dieser Zeit etwas zugestos- sen sei. Er könne sich aber an nichts erinnern, auch nicht an den Grund der zweiten Verbannung nach E._______ durch die Sepah etwa im Jahr

2009. Im Rahmen der zweiten Verbannung habe er als (…) bei einem Un- ternehmen namens K._______. im (…)handel gearbeitet. Parallel dazu sei er während vier Monaten für die (…) zuständig gewesen, den eine Ahma- dinejad gehörende Firma importiert habe. Ab 2013 habe er sich als selb- ständiger Lizenznehmer der K._______. betätigt, wobei sein Betrieb L._______. auf eine andere Person eingetragen gewesen sei. Im Frühjahr 2013 sei seine Verbannung aufgehoben worden, woraufhin seine Familie im April desselben Jahres zu ihm gezogen sei. Da er sich sicher gefühlt habe, habe er sich im Hintergrund dafür eingesetzt, die Löhne der Arbeiter zu erhöhen und eine Versicherung für diese abzuschliessen, wozu auch ein Streik organisiert worden sei; es habe auch keine richtige Schutzklei- dung für die Arbeit mit Substanzen wie Aluminiumpulver gegeben. Eines Tages habe ihm die Direktion der L._______. die Stempel und Briefbögen entzogen, wodurch er und alle seine rund 150 Arbeiter arbeitslos geworden seien. Er habe daraufhin beim Arbeitsamt Klage eingereicht, um Lohnaus- stände geltend zu machen und zu erreichen, dass sein Personal die Arbeit wieder aufnehmen könne. Anlässlich einer Verhandlung vom (…) habe der

E-6818/2018 Seite 4 Leiter der Arbeitsamtbehörde, der ihn gut gekannt habe, ihm geraten, nach M._______ zu reisen, um den Grund seiner Probleme zu erfahren. Dort habe er einen guten Bekannten, einen Freund des Ehemanns seiner Schwester, den er seit der Studienzeit kenne, kontaktiert (Anmerkung: ge- mäss der Ergänzung in der Beschwerde handelt es sich bei diesem um ein hochrangiges Mitglied des Sicherheitsdienstes der geistlichen Führung Irans). Dieser habe ihm gesagt, sein Dossier aus seiner Zeit als (…) sei wieder aufgerollt worden, nachdem er in der (…) in einem Gespräch über die Probleme im Iran etwas gesagt habe, was er nicht hätte sagen sollen und was der Inspektionsbeauftragte (…) mitangehört habe. Sein Bekannter habe ihm zur Ausreise geraten und diese für ihn in die Wege geleitet. Er, der Beschwerdeführer 1, habe einen Reuebrief an die Sepah geschrieben, in dem er diesen versprochen habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe der Sepah zum Zeichen seiner Reue ausserdem einen (…) ge- schenkt. Zudem habe er mit Hilfe seines Bekannten in E._______ einen Pass beantragt. Dies unter dem Vorwand, eine Pilgerfahrt zum (…) von N._______ in O._______ (Irak) machen zu wollen, um Absolution für seine Sünden zu erhalten. Seine Frau habe bereits einige Zeit vorher einen Pass beantragt. So seien sie mit Hilfe des Bekannten legal von E._______ via Teheran ausgereist. Als er von Griechenland aus etwa am 9. oder 10. De- zember 2015 seine Familie angerufen habe, habe ihm diese gesagt, dass Personen bei ihnen nach seinem Verbleib gefragt hätten.

Überdies habe er seit 2005 auf verschiedenen Social Media-Plattformen regimekritisch über Tagesthemen im Iran und staatliche Korruption berich- tet sowie seine Meinung über den Islam geäussert. Entsprechende Neuig- keiten habe er aufgrund seiner Tätigkeit (…) sowie von Personen erfahren, die für das Regime gearbeitet hätten. Er habe zwei Facebook-Seiten und eine Privatgruppe (…) geführt, zudem sei er Mitglied einer Privatgruppe von (…) gewesen. Ferner habe er gemeinsam mit fünf anderen Personen eine (…)-Gruppe unter dem Namen (…) geführt, der 3 Millionen Menschen gefolgt seien. Inhalte habe er über einen Server in den USA anonym hoch- geladen. Diese Tätigkeit habe er in der Schweiz weitergeführt. Am 10. Feb- ruar 2017 habe er jedoch versehentlich von seinem Handy aus statt an seine Privatgruppe eine Nachricht an die (…)-Gruppe geschickt, wodurch sein Name publik geworden sei. Tags darauf sei die Gruppe durch die Se- pah gehackt worden. Diese habe dann in der Gruppe eine Nachricht plat- ziert, wonach die Gruppe aufgrund pornografischer Veröffentlichungen und Verbreitung shariafeindlicher Meinungen gesperrt werde, die Mitglieder die Gruppe verlassen sollten und die Inhaber rechtlich verfolgt würden. Seither

E-6818/2018 Seite 5 habe er seine Aktivitäten – auch aufgrund seiner angeschlagenen Gesund- heit – reduziert; so habe er in einer Gruppe noch einiges über die Präsi- dentschaftswahlen geschrieben. Zudem sei etwa ein bis zwei Monate, nachdem er einen Tweet über ein Treffen von P._______ mit dem irani- schen Präsidenten kommentiert habe, ein Brandanschlag auf das Haus seines Vaters verübt worden; dieses sei zur Hälfte abgebrannt.

B.b Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich auf die Ausreisegründe ihres Ehemannes. Im Übrigen gab sie an, sie sei 2010/2011 einmal von der Sit- tenpolizei wegen eines Verstosses gegen die Kleidervorschriften für ein paar Stunden festgehalten und respektlos behandelt worden; für den Wie- derholungsfall sei ihr eine Gefängnisstrafe angedroht worden. Auch bei der Ausreise aus dem Iran habe es Schwierigkeiten gegeben. Weil sie eine enge Hose getragen habe, habe sie die Sittenpolizei am Flughafen aufge- halten; um ins Flugzeug steigen zu dürfen, habe sie eine Hose ihres Man- nes anziehen müssen.

B.c Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Ausweise und Dokumente zu den Akten: Kopien ihrer Reisepässe sowie Originale der Heiratsurkunde, der Melli-Karten, der Shenasnameh der Beschwerdeführerin 3 sowie mehrerer Schul- und Ausbildungsunterla- gen. Ihre Vorbringen stützen sie mittels Arbeitsverträgen und Unterlagen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1, inklusive einer Klage gegen den Arbeitgeber, mehreren ärztlichen Berichten, diverser Auszüge aus dem Internet sowie Fotografien der Reise nach Westeuropa.

C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 – eröffnet am 31. Oktober 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin vom 30. November 2018 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur rich- tigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, even-

E-6818/2018 Seite 6 tualiter seien sie als Flüchtlinge respektive eventualiter wegen Unzulässig- keit oder eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Be- richt des Arbeitgebers des Beschwerdeführers 1 vom 27. September 2018, Screenshots betreffend die Administration des (…)kanals «(…)» sowie ei- nen Bericht von Amnesty International (AI) vom 22. Februar 2018 über die Lage im Iran. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 forderte die Instruktions- richterin die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschus- ses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. F. Das SEM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 zur Be- rücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 an- lässlich der Befragungen. Im Übrigen führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 21. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. In diesem Zusammenhang legten sie 12 weitere Beweismittel, insbeson- dere einen Beleg betreffend die Kontaktierung einer iranischen Anwalts- kanzlei und Nachweise des exilpolitischen Engagements des Beschwerde- führers 1 ins Recht. H. Mit Eingabe vom 21. August 2019 machte der Beschwerdeführer 1 geltend, sein Instagram-Account sei gehackt worden. Diesbezüglich reichte er drei weitere Beweismittel zu den Akten. I. Am 21. August 2020 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Behandlungsbe- stätigung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 27. Juli 2020 ein und bat darum, den in Aussicht gestellten Bericht abzuwarten. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin dem

E-6818/2018 Seite 7 Beschwerdeführer 1 Frist an, um mitzuteilen, ob er sich weiterhin in psy- chologischer oder psychiatrischer Behandlung befinde, und gab ihm Gele- genheit, gegebenenfalls einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 15. De- zember 2021 betreffend den Beschwerdeführer 1 und Screenshots von Nachrichten von Freunden sowie einen Beurteilungsbericht des Schuljah- res 2020/2021 betreffend die Beschwerdeführerin 3 zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016

3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen primär die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In diesem Zusammenhang erheben sie verschiedene Rügen, die eine un- richtige und unvollständige Erhebung des Sachverhalts durch die Vor- instanz zum Gegenstand haben. Zur Begründung führen sie insbesondere an, das SEM habe bei der Erstellung des Sachverhalts nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss den vorliegenden Arztberichten an einer starken posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und damit ein- hergehenden Erinnerungslücken leide. Zudem habe es eine ungeeignete Fragetechnik angewandt, die eingereichten Beweismittel nicht amtlich übersetzen lassen und gewisse Beweismittel nicht abgenommen.

E. 3.2 Der Kassationsantrag erweist sich grundsätzlich als begründet.

E. 3.2.1 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist erstellt, dass sich der Be- schwerdeführer 1 nach einem schweren Sturz aufgrund einer am ehesten psychosomatisch bedingten Gang- und Standunsicherheit am 24. Dezem- ber 2016 ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog und bis am 17. Januar 2017 im Spital versorgt werden musste. Nach einem psychosomatischen Konsil am

10. Januar 2017 wurde für Anfang Februar 2017 ein stationärer Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik geplant (A31 Beilage 17, Bericht vom

16. Januar 2017). Nach der Entlassung stellte sich der Beschwerdefüh- rer 1 wegen einer persistierenden schweren psychosozialen Belastungssi- tuation mit Herzstolpern und einem thorakalen Druckgefühl dreimal erneut notfallmässig im Spital vor (A31 Beilage 17, Berichte vom 28. und 30. Ja- nuar 2017, 2. Februar 2017). Vom 6. bis 31. März 2017 wurde der Be- schwerdeführer 1 stationär in der Universitätsklinik für Neurologie – Abtei- lung psychosomatische Medizin des (…) behandelt. In der Folge wurde mit Berichten vom 5. April und 3. Mai 2017 eine schwere komplexe PTBS (ICD- 19: F43.1) diagnostiziert mit regelmässig auftretenden Intrusionen und Flashbacks, Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Konzentrationsschwierigkeiten, dissoziativen Störungen des Bewusstseins und der Motorik sowie passageren Schwindelattacken, aufgetreten nach Gefangenschaft, Gewalterfahrung und Misshandlung in Gefangenschaft, Verbannung im Heimatland sowie nach lebensgefährli- cher Flucht. Im Bericht vom 5. April 2017 wird ausserdem festgehalten, für

E-6818/2018 Seite 9 die bevorstehende erste Anhörung des Beschwerdeführers 1 vom 11. April 2017 sei auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Patienten unbedingt Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähig- keit seien regelmässige Pausen dringend wünschenswert (A31 Beilage 2). Die erste einlässliche Anhörung fand demnach kurz nach der Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus dem stationären Aufenthalt in der psychoso- matischen Klinik mit vorgängigem dreiwöchigen Spitalaufenthalt statt. Sie dauerte mit der Rückübersetzung trotz des vorliegenden Arztberichts rund 10 Stunden, von 9.40 bis 18.30 Uhr, war aber durch vier Pausen von 11.00- 11.20, 12.30-13.15, 15.00-15.15 und 16.45-17.10 Uhr unterbrochen. Die Hilfswerkvertretung merkte an, der Beschwerdeführer 1 wirke sehr über- fordert, nervös und aufgeregt (A30 S. 25). Auch er selbst gab zum Ende der Anhörung hin an, sich nicht mehr konzentrieren und nicht mehr folgen zu können (A30 F201). Der Bericht vom 3. Mai 2017 erklärt erneut, der Beschwerdeführer 1 sei nur bedingt belastbar und es sei von einer maximal zumutbaren Interviewdauer von vier Stunden an einem Tag auszugehen (A32); dies hielt das SEM für die folgenden Anhörungen ein (A34, A46). Gemäss dem aktuellen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegs- opfer vom 15. Dezember 2021 leidet der Beschwerdeführer 1 an einer Traumafolgestörung mit/bei PTBS (ICD-10 F43.1), anhaltender Persönlich- keitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), dissoziativer Stö- rung (ICD-10 F44.9) bei Verdacht auf partielle dissoziative Identitätsstö- rung (ICD-11: 6B64), mittelgradig depressiver Episode (ICD-10: F32.1) und Panikstörung (ICD-10 F41.0) und befindet sich in regelmässiger Therapie.

E. 3.2.2 Der Rüge, es habe den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers 1 bei der Sachverhaltserstellung unzureichend berücksichtigt, hält das SEM entgegen, im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz hätten die Be- schwerdeführenden weder psychische noch physische Probleme geltend gemacht (A6 S. 11; A7 S. 9). Daher sei davon auszugehen, dass die Asyl- gründe bei der BzP ohne irgendwelche Beeinträchtigungen hätten darge- legt werden können. Dabei übersieht es den summarischen Charakter der Erstbefragung. Diese kann einem Fall wie dem vorliegenden mit einem ganzen Komplex an Gründen, die schliesslich zur Ausreise führten, nicht gerecht werden; zudem konnten die relevanten Asylgründe lediglich ange- tönt und nicht weiter ausgeführt werden. Sodann brachte der Beschwerde- führer 1 die erwähnten Arztberichte inklusive des Berichts vom 5. April 2017 zur Anhörung mit und wurde dazu auch kurz angehört. Dass er seine ge- sundheitlichen Schwierigkeiten mit der Anhörung gemäss den Ausführun- gen der Vorinstanz erst am Schluss derselben erwähnte, trifft damit nicht zu. Dennoch ergibt sich aus dem Protokoll der ersten Anhörung auch, dass

E-6818/2018 Seite 10 der Beschwerdeführer 1 den Fragen der Vorinstanz trotz der gesundheitli- chen Einschränkungen offenbar folgen konnte und stimmige Aussagen zu seinen Ausreisegründen machte. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nachgekommen, soweit es ihm aufgrund der Umstände mög- lich war.

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen zu Recht vor, dass die Fragetech- nik der Vorinstanz ungenügend war. Diese war geprägt durch das Abfragen einzelner Lebensstationen mit zahlreichen Hinweisen an den Beschwerde- führer 1, sich kurz zu fassen oder Ereignisse verkürzt darzustellen (siehe etwa A30 F7, 69, 123, 126) und mit Unterbrechungen seiner Antworten auf für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevante Fragen bezie- hungsweise wesentlichen Aussagen wie die erlittene Folter, den daran an- schliessenden Ausschluss aus der Universität oder die Erstellung und Funktionsweise seiner (…)-Gruppe (vgl. etwa A30 F121, 125, 144 f.; A46 F25 ff., 84 ff.). Auf diese Weise konnte das SEM den Sachverhalt punktuell erfassen; der Gesamtzusammenhang der Ausreisegründe ergibt sich da- her erst nach mehrmaliger Lektüre, wobei aufgrund der Konzentration auf konkrete Fragen – wie etwa das Datum eines Ereignisses oder den Grund für Benachteiligungen des Beschwerdeführers 1 – einige Lücken bestehen bleiben. Offene Fragen, bei denen er ausführlich über seine Ausreise- gründe berichten konnte, wurden dem Beschwerdeführer 1 nur wenige ge- stellt. Diesbezüglich wären insbesondere detailliertere Angaben zu den weiter zurückliegenden Aktivitäten und die erlittenen Behelligungen im Zu- sammenhang mit seinem Studium, die Zeit nach dem Festival «(…)», den Militärdienst sowie betreffend das Engagement auf den sozialen Medien und die dazu verwendeten Quellen von Interesse gewesen.

E. 3.2.4 Ebenfalls berechtigt ist das Vorbringen, dass das SEM sich mit den eingereichten Beweismitteln nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und die fremdsprachigen Beweismittel hätte übersetzen lassen müssen, soweit nicht klar abschätzbar ist, dass darauf im Sinne einer antizipierten Beweis- würdigung verzichtet werden kann. Ausserdem hat sie es versäumt, dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu im Entscheid ge- gen ihn angeführten Ungereimtheiten betreffend den letzten Arbeitstag, den Militärdienst und den Zeitpunkt der Festnahme einer Ehefrau eines Mitgliedes aus seinem (…)-Kanal zu geben. Damit liegt eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) vor. Zulässig erscheint hingegen, dass die Vorinstanz den Be- schwerdeführer 1 anwies, Nachrichtenverläufe auf seinem Handy ausge- druckt und übersetzt einzureichen (A30 F139 f.), welcher Aufforderung er

E-6818/2018 Seite 11 denn auch (bis auf die fehlende Übersetzung) bei der Fortsetzung der An- hörung nachkam (vgl. A34 F13 ff., A31 Beweismittel 16).

E. 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H. und statt vieler das Urteil des BVGer D-4095/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.1). Im vorliegenden Fall ergibt sich, trotz der festgestellten Mängel in dessen Erstellung, ein Sachverhalt, der es erlaubt, die Ausreisegründe des Be- schwerdeführers 1 einer hinreichenden Würdigung hinsichtlich der Glaub- haftigkeit zu unterziehen. Die Gesamtbetrachtung der Akten zeigt ein zu- sammenhängendes, weitgehend stimmiges Bild, das sich von den Ausbil- dungsjahren des Beschwerdeführers 1 bis zur Ausreise und Fortsetzung seines politischen Engagements in der Schweiz erstreckt (vgl. die ausführ- liche Darstellung unter Sachverhalt Bst. B.a sowie nachfolgend E. 4 ff.). Mithin erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt trotz der festgestellten Mängel als hinreichend vollständig und richtig erstellt, um das für die Be- schwerdeführenden günstige Eventualbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vollumfänglich gutzuheis- sen (vgl. E. 4 ff.). Daher können die festgestellten Gehörsverletzungen als geheilt gelten und kann auf eine Rückweisung der Sache zur erneuten Be- fragung und neuem Entscheid verzichtet werden. Der Nutzen einer weite- ren Anhörung erscheint angesichts des neuesten medizinischen Berichts des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 15. Dezember 2021 überdies stark eingeschränkt und dem Beschwerdeführer 1 kaum zumut- bar.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6818/2018 Seite 12 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Ausreisegründe als unglaubhaft. Zur Begründung führt sie aus, die behaupteten behördlichen Massnahmen, die Verbannung, die In- ternetaktivitäten im Iran und die Umstände der Ausreise seien mit keinen sachdienlichen Beweismitteln belegt. Sodann falle auf, dass er etwa be- züglich des Verbleibs seiner Pässe, des letzten Arbeitstages, des Militär- dienstes und den Zeitpunkt der Festnahme einer Ehefrau eines Mitgliedes aus seiner (…)-Gruppe divergierende Angaben gemacht habe. Die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt würden insbesondere dadurch ver- stärkt, dass seine Ausführungen über die angebliche jahrelange Verban- nung und die geheimen Aktivitäten im Internet äusserst vage, unsubstan- ziiert und allgemein geblieben seien; so habe er beispielsweise nicht sagen können, vor welchen Gerichten er gestanden habe (A46 F25–35) und sehr allgemein über die Ereignisse gesprochen, die zur Ausreise geführt hätten (ebd. F72–81). Konkrete Gründe, weswegen er plötzlich Probleme bekom- men sollte, habe er nicht angegeben. Es sei denn auch realitätsfremd und mit der behaupteten oder befürchteten Verfolgung nicht vereinbar, dass er mit einem Pass auf seinen Namen legal ausgereist sein wolle. Dies werde dadurch verstärkt, dass er behauptet habe, bereits eine Woche vor der Ausreise sei die Ehefrau eines Mitgliedes seiner Gruppe festgenommen worden (A46 S. 13). Hinsichtlich der geltend gemachten Verbannung mute es absurd an, dass der Beschwerdeführer 1 sich täglich zur Unterschrift habe melden müssen, seine Frau gleichzeitig aber aussage, er habe sich einmal für eineinhalb Jahre bei ihr versteckt, was niemand bemerkt habe (A35 S. 5; A37 S. 3 f.). Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstützten, und dass so das Geschilderte nicht oder zu- mindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben könnten.

E-6818/2018 Seite 13 Im Übrigen prüfte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 auf ihre Asylrelevanz hin. Dazu hält es fest, es schliesse nicht aus, dass er mehrmals für kurze Zeit festgehalten worden sein könnte oder verbannt worden sei, auch wenn dies nicht belegt sei oder auch andere Gründe als die angegeben haben könnte. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien nicht glaubhaft. Selbst bei angenommener Richtigkeit dieser Ereignisse würden diese jedoch den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Intensität und an die Aktualität nicht standhalten. Der Beschwerdeführer 1 habe selbst angegeben, er habe in den letzten drei Jahren vor der Ausreise ein ausgezeichnetes Leben geführt (A30 F135). Er könne auch aus der Tatsa- che, dass ihm mehrmals die Stelle gekündigt worden sei respektive ihm sein letzter Arbeitgeber noch Geld schulde, keine Asylrelevanz herleiten, handle es sich hierbei doch nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM schliesse daher aus, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm konkret solche gedroht hät- ten. Das Gesagte gelte auch für die Beschwerdeführerin 2. Schliesslich seien auch die politischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flücht- lingsrelevanten Nachteilen im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begrün- den. Dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Iran im Internet aktiv gewe- sen sein könnte, schliesse das SEM nicht aus, auch wenn es keine glaub- haft dargelegten Anhaltspunkte dafür gebe. Er habe auch weder plausibel erklären noch belegen können, dass ihm aufgrund der Internetaktivitäten in der Schweiz seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile drohen könnten respektive er hätte identifiziert werden können (vgl. A46 F82–88), zumal er ansonsten keinerlei exilpolitischen Aktivitäten ausgeübt habe. Dass seine Gruppe gehackt worden sein solle, sei – abgesehen da- von, dass Chatverläufe von Personen mit entsprechenden Computerkennt- nissen leicht selber produziert werden könnten – allein kein Beleg dafür, dass er vom iranischen Geheimdienst identifiziert worden sei und darüber hinaus verfolgt werden sollte. Auffallend in diesem Zusammenhang sei, dass von Seiten des iranischen Geheimdienstes offensichtlich bis heute keine weiteren Nachforschungen bei den Familienangehörigen erfolgt seien (A30 S. 17; A34 F21; A35 F29; A46 S. 7 f.; A47 S. 2 f.). Selbst wenn die Brüder des Beschwerdeführers 1 im Iran inzwischen ihre Arbeit verlo- ren haben sollten (A46 S. 7), ein Bruder der Beschwerdeführerin 1 wegen Alkoholkonsums festgenommen worden sein solle (A47 S. 2) und es an- geblich einen Brandanschlag auf das Haus der Eltern des Beschwerdefüh- rers 1 gegeben habe (A46 S. 2, 8) – was erneut alles allein auf den Aussa- gen der Beschwerdeführenden beruhe und nicht belegt sei – könnten sie daraus für sich nichts herleiten, gebe es doch keine Anhaltspunkte auf eine

E-6818/2018 Seite 14 politisch motivierte Verfolgung der Familienangehörigen oder eine Verbin- dung dieser Ereignisse zu den Beschwerdeführenden. Es würden somit keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, im Iran wäre gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen ein- geleitet worden. Insgesamt bestehe damit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung beziehungsweise Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht den Beschwerdeführer 1 auf- grund der Gesamtwürdigung der Akten als persönlich glaubwürdig erach- tet. Er kam seiner Mitwirkungspflicht jederzeit nach (vgl. vorne E. 3.2.2), reichte mehrere Identitätsnachweise und diverse Beweismittel ein und ver- schwieg nicht, dass er und seine Familie legal mit ihren eigenen Pässen ausgereist seien. Im Übrigen legte er seine persönlichen Lebensumstände ausführlich dar, soweit ihm dazu durch die Vorinstanz Gelegenheit gege- ben wurde. Aus seinen Schilderungen ergibt sich in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände eine schlüssige Sachdarstellung, die sich ohne weiteres in den iranischen Kontext einfügt. Einzelne unwesentli- che Ungereimtheiten vermögen dieses Bild nicht zu trüben. Die persönli- che Glaubwürdigkeit ist in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Dabei sind auch die ungünstigen Umstände der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigen.

E. 5.3 Da die Beschwerdeführenden berechtigte Einwände gegen die Ein- schätzung der Vorinstanz erheben, werden diese nachfolgend direkt im Rahmen der gerichtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung dargelegt. Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen der Vorinstanz zu Recht entgegen, die Aussagen des Beschwerdeführers 1 würden trotz der aktenkundigen Erinnerungslücken und Konzentrationsschwierigkeiten zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen. Dazu zählen der Detaillierungsgrad der Erzählung; die für ihn nur schwer erinnerbaren, weit- gehend stimmigen Zeitangaben; das Erwähnen zahlreicher Nebensäch- lichkeiten und Gedankengänge; das sprunghafte Aussageverhalten, wodurch der Sachverhalt teilweise zunächst schwer fassbar ist, wobei er sich bei eingehender Betrachtung als schlüssig und stimmig erweist; das Erwähnen ungewöhnlicher Details (vgl. A34 F50; A30 F95); das Relativie- ren seines exilpolitischen Engagements und die Geltendmachung der le- galen Ausreise, obwohl eine solche zunächst wenig plausibel erscheint.

E-6818/2018 Seite 15 Das SEM weist in der Verfügung mehrfach darauf hin, die geltend gemach- ten Asylgründe seien nicht mit sachdienlichen Beweismitteln belegt. Dabei übersieht es einerseits, dass gemäss der nachvollziehbaren Schilderung des Beschwerdeführers 1 betreffend die behördlichen Massnahmen, die Verbannung und die Umstände der Ausreise keine Beweise existieren, und dass er betreffend seine Internetaktivitäten gewisse Belege beibrachte. An- dererseits genügt die Glaubhaftmachung relevanter Asylgründe für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Zu den die durch die Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer 1 betreffend die Verhaftung der Ehe- frau eines Mitglieds seiner sechsköpfigen Aktivistengruppe unterschiedli- che Angaben gemacht hat (vgl. A30 F158 ff.; A46 F 111 f., wonach die Frau zunächst nach und in der späteren Anhörung vor seiner Ausreise festge- nommen worden sei). In der Beschwerde bringt er dazu lediglich vor, es handle sich um ein Missverständnis, die Frau sei nach seiner Ausreise ver- haftet worden. Zudem bestehen nur schwer miteinander vereinbare Aus- sagen betreffend die Dauer des geleisteten Militärdienstes (A30 F127; A46 F34 ff.). Beide Ungereimtheiten wurden dem Beschwerdeführer 1 jedoch nicht vorgehalten, so dass er sich diesbezüglich nicht klärend äussern konnte und es handelt sich nicht um wesentliche Ausreisegründe. Hinsicht- lich des letzten Arbeitstages bestehen nur vermeintliche Widersprüche zwi- schen den Aussagen, er habe seine Arbeit bis zur Ausreise ausgeübt (A6 Ziff. 1.17.05, summarische Befragung zu den bisherigen Arbeitstätigkeiten) respektive bis ein bis zwei Wochen vor Einreichung der Klage gearbeitet, sei aber noch ein bis zwei Tage vor der Ausreise zuletzt auf der (…) gewe- sen (A30 F19, 28; A46 F70). Hinsichtlich des Verbleibs der Pässe, bei dem es sich wiederum nicht um ein zentrales Vorbringen handelt, gab der Be- schwerdeführer 1 anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe die Pässe in der Türkei vergraben (A6 Ziff. 4.02). Bei der ersten Anhörung sagte er, dass sie in Serbien von der Polizei verfolgt worden seien und er seinen Rucksack, in dem sich zahlreiche Dokumente befunden hätten, weggeworfen habe (A30 F63). Anlässlich der Fortsetzung der Anhörung erklärte er, sich nicht genau erinnern zu können; er glaube, dass die Pässe in seinem Rucksack gewesen seien, es sei aber auch möglich, dass er sie einem Kollegen ge- geben habe, denn einige hätten dort die Pässe vergraben (A34 F56). Die Beschwerdeführerin 2 gab konstant an, dass sie die Pässe in der Türkei vergraben hätten (A7 Ziff. 4.02; A35 F3). Sie erklärte zudem, dass ihr Mann einen Rucksack getragen habe, in welchem ihre Geburtsurkunde gewesen sei, und dass er den Rucksack in Serbien weggeworfen habe (A35 F10).

E-6818/2018 Seite 16 Unter Berücksichtigung des psychischen Zustands des Beschwerdefüh- rers 1 und dem Umstand, dass er die widersprüchliche Aussage erst auf- grund des Vorwurfs eines Widerspruchs zwischen zwei eigentlich miteinan- der vereinbaren Aussagen (Vergraben der Pässe und Wegwerfen des Rucksacks mit anderen Dokumenten) machte, ist dieser vermeintlichen Ungereimtheit keine Bedeutung beizumessen. Weitere Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführen- den sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden wenden des Weiteren berechtigterweise ein, die Vorinstanz habe im Rahmen der Anhörungen keine beziehungsweise nur wenige konkrete Fragen betreffend die Fest- nahmen, Misshandlungen, Verbannungen und Internetaktivitäten gestellt und den Beschwerdeführer 1 gar mehrmals unterbrochen beziehungs- weise ihn darauf hingewiesen, dass er nicht allzu ausführlich erzählen solle. Als er etwa erläutern wollte, weshalb er (…) festgenommen wurde, wurde er insgesamt dreimal unterbrochen und es wurde ihm explizit mitge- teilt, er solle sich kurz halten und nur das genaue Datum der Festnahme nennen (vgl. A30 F121 ff., F126). Daher erscheint der Vorwurf in der ange- fochtenen Verfügung unberechtigt. Zudem hat der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Möglichkeiten stimmige Angaben zu den Festnahmen, Misshandlungen und Verbannungen gemacht (vgl. etwa A30 F81 ff., 84 ff.,123 f.; A34 F25 ff., 31 ff., 34). Auch betreffend seine Internetaktivitä- ten schilderte er, wann er den Kanal auf (…) erstellte, wie dieser hiess, welche Informationen publiziert wurden und wie er diese erhielt (vgl. A46 F79 ff.; A34 F14 ff.; A30 F152 f., 167 f.). Seine Aussagen werden sodann teilweise durch die eingereichten Beweismittel gestützt. Insbesondere ist die Arbeit bei der (…) belegt (vgl. A31 Beilagen 1, 3–9) und die Internetak- tivitäten erweisen sich als hinreichend plausibilisiert (vgl. A31 Beilage 10, 16 und 18; Beschwerdebeilage 4; Replikbeilagen 3–8 sowie Ausführungen Replik S. 3 f.); in diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 mit zwei den iranischen Behörden bekannten Menschenrechtsaktivistinnen zusammengearbeitet hat (vgl. Beschwerde- beilage 4; Replikbeilagen 6 f., 9–11 sowie Ausführungen Replik S. 3 f.). Hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel bringen die Beschwerdefüh- renden zu Recht vor, dass dem Beschwerdeführer 1 anlässlich der ergän- zenden Anhörung die Gelegenheit verwehrt wurde zu belegen, dass er Ad- ministrator des (…)kanals gewesen sei; vielmehr wurde er gebeten, das Mobiltelefon wegzulegen, und darauf hingewiesen, dass die befragende Person selbst Informatik studiert habe und wisse, wie das funktioniere (A46 F84 ff.). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, der Aussagen und Aus- führungen des Beschwerdeführers 1 sowie dem Hintergrund, dass die ira- nischen Behörden seit 2013 konsequent gegen Internetaktivisten vorgehen

E-6818/2018 Seite 17 (vgl. Jahresbericht von Amnesty International betreffend den Iran vom 22. Februar 2018, Beschwerdebeilage 5; Schnellrecherche der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe, Iran; risques lies é la publication d’information «sen- sible» sur les reseaux sociaux, Replikbeilage 12) erscheint dem Gericht glaubhaft, dass der (…)-Kanal des Beschwerdeführers 1 am 10. Februar 2017 von der Sepah übernommen wurde und die Verantwortlichen zur Re- chenschaft gezogen werden sollen. Schliesslich ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 spätestens seit der Verhaf- tung während des Studiums im Fokus der Sepah war, auch nachvollzieh- bar, dass er der Warnung seines Bekannten, wonach sein Fall wieder auf- gerollt werde, grosse Bedeutung zumass und auf dessen Anraten und mit dessen Hilfe das Land verliess (vgl. Beschwerde S. 17).

E. 5.4 Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, dass er durch die heimatlichen Behörden mehrmals verhört, festgenom- men und verbannt wurde und bis heute an den Folgen der Verfolgungs- handlungen leidet. Überdies ist glaubhaft, dass er sowohl im Iran als auch in der Schweiz in sozialen Medien, insbesondere auf seinem (…)kanal (…) regime- und islamkritische Beiträge veröffentlicht hat, der Kanal durch Se- pah gehackt und er als Administrator des Kanals (…) identifiziert wurde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind keine wesentlichen Um- stände ersichtlich, die gegen die von ihm vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Einzelne kleiner Ungereimtheiten vermögen die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers 1 und seiner Frau nicht zu erschüttern.

E. 6 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner Kernvorbringen als glaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ge- nügen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu- gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Massgeblich für die Beurteilung der Flücht- lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlit- tene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete

E-6818/2018 Seite 18 Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Verän- derungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 6.2 Die Vorinstanz betrachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 iso- liert und verneint gestützt darauf die Asylrelevanz der einzelnen Ereignisse und Aktivitäten. Erforderlich ist hingegen eine Gesamtbetrachtung vom Studium bis zur Ausreise und der Fortsetzung des politischen Engage- ments in der Schweiz, da sich aus dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 seit seinem Studium immer wieder Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden hatte, wobei es zwischen- durch ruhige Zeiten gab. Mehrfach wurde er festgenommen, befragt und wohl auch misshandelt; er wurde von der Universität verwiesen, erhielt ein Berufsverbot für seine Arbeit als (…), wurde zweimal für mehrere Jahre verbannt und es wurde ihm seine Arbeit als Lizenznehmer der K._______. erneut entzogen. In ihrer Gesamtheit weisen diese Massnahmen die erfor- derliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG auf. Die Aussage des Beschwerde- führers 1, wonach er vor der Flucht ein ausgezeichnetes Leben geführt habe, bezog sich auf die Frage, ob er mit seinem Einkommen seinen Le- bensunterhalt zufriedenstellend habe decken können (A30/25 F135) und bedeutet offensichtlich nicht, dass er keine Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. Hinsichtlich der Aktualität der Verfolgung bringen die Beschwerde- führenden richtigerweise vor, dass für sie im Ausreisepunkt unklar war, wel- che konkreten Massnahmen dem Beschwerdeführer 1 weshalb drohen würden. Indessen sei er seit langem auf dem Radar des Geheimdienstes gestanden und habe aufgrund des bereits Erlebten mit erneuten Verfol- gungshandlungen rechnen müssen. Im Zeitpunkt der Ausreise war den ira- nischen Behörden sodann sein politisches Engagement für die Arbeiter- rechte in der (…), nicht aber jenes im Internet bekannt. Durch die Entde- ckung seiner diesbezüglichen Tätigkeit, die das bereits jahrelang im Hei- matstaat betriebene Engagement fortsetzt und nicht als rein exilpolitischer Aktivismus zu qualifizieren ist, hat sich sein Profil als Regimekritiker akzen- tuiert. Gemäss einschlägigen Berichten sind Personen, die sich in sozialen Medien regimekritisch geäussert haben, im Iran seit 2013 massiv öfter Re- pressalien unterworfen. Zahlreiche Personen, die sich über Facebook oder (…) äusserten, wurden willkürlich verhaftet und unverhältnismässig streng bestraft. Hiervon waren insbesondere Administratoren von (…)-Gruppen betroffen (vgl. Jahresbericht von Amnesty International betreffend den Iran vom 22. Februar 2018, Beschwerdebeilage 5 S. 3; Schnellrecherche der

E-6818/2018 Seite 19 Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran; risques lies é la publication d’infor- mation «sensible» sur les reseaux sociaux, Replikbeilage 12, auch zum Folgenden). Die iranischen Justizbehörden übten sodann Druck auf das Ministerium für Informatik und Kommunikationstechnologie aus, um Forde- rungen gegenüber den Betreibern von (…) durchzusetzen. Demnach woll- ten die Behörden, dass der Server in den Iran zurückverlagert wird und zehntausende Konten gelöscht werden, die nach Ansicht der Justizbehör- den die nationale Sicherheit bedrohen oder religiöse Werte beleidigen. Ins- gesamt erweist sich die starke subjektive Furcht des Beschwerdeführers 1 vor erneuter Verfolgung – die sich auch in seinen vielfältigen Traumatisie- rungen zeigt – als objektiv begründet. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückschiebung in den Iran aufgrund seines politischen Profils und seines regimekritischen Engage- ments von erneuter Verfolgung bedroht ist. Ob hinreichend erstellt ist, dass seine Familie bereits Behelligungen durch die iranischen Behörden erfah- ren hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sind nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer 1 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm – mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 und 54 AsylG)

– in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.4 Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist das SEM überdies anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen 2–4 derivativ als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht verletzt. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfü- gung des SEM ist aufzuheben, und dieses ist anzuweisen, den Beschwer- deführenden in Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

E-6818/2018 Seite 20

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Kostennote vom 21. August 2019 machte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden einen Vertretungsaufwand von 19.5 Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 112.60 geltend. Der Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, einzig der Aufwand von 11 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift scheint überhöht und ist um 3 Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen ist sodann ein geschätzter Aufwand von zwei Stunden für die Eingaben vom 21. August 2020 und vom 16. De- zember 2021. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren von einem not- wendigen Aufwand von 18.5 Stunden auszugehen. Demnach ist den Be- schwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 5'105.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6818/2018 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
  2. Oktober 2018 wird aufgehoben.
  3. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM, wird angewiesen ihnen Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor- schuss Fr. 750.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 5'105.– zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6818/2018 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 4), Iran, alle vertreten durch Rechtsanwältin Mejreme Omuri, Omuri & Massara, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, azerischer beziehungsweise persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz Hormozgan), verliessen den Iran eigenen Angaben zufolge am 21. oder 22. November 2015 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 3 legal und reisten per Flugzeug in die Türkei. Von dort aus gelangten sie via Griechenland und weitere europäische Länder in die Schweiz. Am 1. Januar 2016 suchten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach und wurden dort am 15. Januar 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokolle in den vorinstanzlichen Akten A6/14 [Beschwerdeführer 1], A7/12 [Beschwerdeführerin 2]). Am 11. April 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 erstmals eingehend zu seinen Asylgründen an (A30/25). Diese Anhörung setzte es am 24. Mai 2017 fort (A34/9). Gleichentags hörte das SEM auch die Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen an (A35/16). Am 22. Oktober 2018 folgten ergänzende Anhörungen (A46/16 [Beschwerdeführer 1], A47/8 [Beschwerdeführerin 2]). Die am (...) geborene Beschwerdeführerin 4 wurde in das Asylverfahren ihrer Eltern einbezogen. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch wie folgt: Er stamme aus E._______. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner Familie nach F._______ gezogen. Sein Vater sei vor der Islamischen Revolution (...) gewesen und nach dem Sturz der Monarchie nach G._______ geflüchtet. Anschliessend sei er in H._______ ausgewandert. Etwa 1984 sei er infolge einer Generalamnestie in den Iran zurückgekehrt. Er, der Beschwerdeführer 1, habe nach der zwölfjährigen Schulzeit mit einem Diplomabschluss in (...) und (...) im akademischen Jahr 1995/1996 während zwei Semestern die (...) Fachhochschule für (...) in I._______ (Provinz Isfahan) besucht. (...) habe er bei einem Wettbewerb mit seinem Design den ersten Platz gewonnen. Daraufhin habe er als einer von zehn Studenten einen Ehrenstudienplatz erhalten auf dem Gebiet der (...). Während der Neujahrsfeiertage sei er bei einem Freund eingeladen gewesen. Am Abend sei dessen Haus durch Truppen der Basidji (paramilitärische Miliz der iranische Revolutionsgarde Sepah) gestürmt worden. Diese hätten ihn und weitere Personen festgenommen und während vier Tagen inhaftiert und gefoltert. Etwa 10 Tage später seien sie von einem Gericht freigesprochen worden und es sei gesagt worden, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe. In der Folge sei er aufgrund des Gerichtsverfahrens dennoch von der Universität ausgeschlossen worden. Danach sei er zum Militärdienst einberufen worden und habe diesen bei der Sepah im Bereich (...) absolviert. Im Anschluss habe er ab 1999 als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er (...) internationalen (...) drei Auszeichnungen erhalten. Nachdem er vom Festival zurückgekommen sei, sei er zweimal im Abstand von einem Jahr von der Sepah mitgenommen worden, da sein (...) als politisch eingestuft worden sei. Auch das Sittenministerium habe ihn daran hindern wollen, das (...), und als dies nicht funktioniert habe, habe es verlangt, dass er (...) solle. Daraufhin habe die Sepah ihm die Arbeit als (...) verboten, ihn zur Scheidung von seiner ersten Ehefrau gezwungen und ihn nach E._______ verbannt. Zur Kontrolle der Einhaltung habe er täglich eine Unterschrift leisten müssen. Zweimal jährlich habe er Urlaub erhalten. Während der Verbannung habe er sich bei der (...) von J._______ als (...) betätigt, sei dann zum (...) und (...) geworden. Er habe auch als Subunternehmer für eine Firma gearbeitet; diese Stelle sei von der Sepah übernommen worden, nachdem Mahmud Ahmadinejad (im Jahr 2005) ins Amt gewählt worden sei. Die Verbannung habe etwa sechs Jahre gedauert. Betreffend die anschliessende Zeit (ab ca. 2007/2008) habe er ein Blackout. Gemäss seiner Frau habe er damals während eineinhalb Jahren mit ihr zusammen ein Geschäft für (...) in F._______ geführt, das auf seine Schwester zugelassen gewesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm in dieser Zeit etwas zugestossen sei. Er könne sich aber an nichts erinnern, auch nicht an den Grund der zweiten Verbannung nach E._______ durch die Sepah etwa im Jahr 2009. Im Rahmen der zweiten Verbannung habe er als (...) bei einem Unternehmen namens K._______. im (...)handel gearbeitet. Parallel dazu sei er während vier Monaten für die (...) zuständig gewesen, den eine Ahmadinejad gehörende Firma importiert habe. Ab 2013 habe er sich als selbständiger Lizenznehmer der K._______. betätigt, wobei sein Betrieb L._______. auf eine andere Person eingetragen gewesen sei. Im Frühjahr 2013 sei seine Verbannung aufgehoben worden, woraufhin seine Familie im April desselben Jahres zu ihm gezogen sei. Da er sich sicher gefühlt habe, habe er sich im Hintergrund dafür eingesetzt, die Löhne der Arbeiter zu erhöhen und eine Versicherung für diese abzuschliessen, wozu auch ein Streik organisiert worden sei; es habe auch keine richtige Schutzkleidung für die Arbeit mit Substanzen wie Aluminiumpulver gegeben. Eines Tages habe ihm die Direktion der L._______. die Stempel und Briefbögen entzogen, wodurch er und alle seine rund 150 Arbeiter arbeitslos geworden seien. Er habe daraufhin beim Arbeitsamt Klage eingereicht, um Lohnausstände geltend zu machen und zu erreichen, dass sein Personal die Arbeit wieder aufnehmen könne. Anlässlich einer Verhandlung vom (...) habe der Leiter der Arbeitsamtbehörde, der ihn gut gekannt habe, ihm geraten, nach M._______ zu reisen, um den Grund seiner Probleme zu erfahren. Dort habe er einen guten Bekannten, einen Freund des Ehemanns seiner Schwester, den er seit der Studienzeit kenne, kontaktiert (Anmerkung: gemäss der Ergänzung in der Beschwerde handelt es sich bei diesem um ein hochrangiges Mitglied des Sicherheitsdienstes der geistlichen Führung Irans). Dieser habe ihm gesagt, sein Dossier aus seiner Zeit als (...) sei wieder aufgerollt worden, nachdem er in der (...) in einem Gespräch über die Probleme im Iran etwas gesagt habe, was er nicht hätte sagen sollen und was der Inspektionsbeauftragte (...) mitangehört habe. Sein Bekannter habe ihm zur Ausreise geraten und diese für ihn in die Wege geleitet. Er, der Beschwerdeführer 1, habe einen Reuebrief an die Sepah geschrieben, in dem er diesen versprochen habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe der Sepah zum Zeichen seiner Reue ausserdem einen (...) geschenkt. Zudem habe er mit Hilfe seines Bekannten in E._______ einen Pass beantragt. Dies unter dem Vorwand, eine Pilgerfahrt zum (...) von N._______ in O._______ (Irak) machen zu wollen, um Absolution für seine Sünden zu erhalten. Seine Frau habe bereits einige Zeit vorher einen Pass beantragt. So seien sie mit Hilfe des Bekannten legal von E._______ via Teheran ausgereist. Als er von Griechenland aus etwa am 9. oder 10. Dezember 2015 seine Familie angerufen habe, habe ihm diese gesagt, dass Personen bei ihnen nach seinem Verbleib gefragt hätten. Überdies habe er seit 2005 auf verschiedenen Social Media-Plattformen regimekritisch über Tagesthemen im Iran und staatliche Korruption berichtet sowie seine Meinung über den Islam geäussert. Entsprechende Neuigkeiten habe er aufgrund seiner Tätigkeit (...) sowie von Personen erfahren, die für das Regime gearbeitet hätten. Er habe zwei Facebook-Seiten und eine Privatgruppe (...) geführt, zudem sei er Mitglied einer Privatgruppe von (...) gewesen. Ferner habe er gemeinsam mit fünf anderen Personen eine (...)-Gruppe unter dem Namen (...) geführt, der 3 Millionen Menschen gefolgt seien. Inhalte habe er über einen Server in den USA anonym hochgeladen. Diese Tätigkeit habe er in der Schweiz weitergeführt. Am 10. Februar 2017 habe er jedoch versehentlich von seinem Handy aus statt an seine Privatgruppe eine Nachricht an die (...)-Gruppe geschickt, wodurch sein Name publik geworden sei. Tags darauf sei die Gruppe durch die Sepah gehackt worden. Diese habe dann in der Gruppe eine Nachricht platziert, wonach die Gruppe aufgrund pornografischer Veröffentlichungen und Verbreitung shariafeindlicher Meinungen gesperrt werde, die Mitglieder die Gruppe verlassen sollten und die Inhaber rechtlich verfolgt würden. Seither habe er seine Aktivitäten - auch aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit - reduziert; so habe er in einer Gruppe noch einiges über die Präsidentschaftswahlen geschrieben. Zudem sei etwa ein bis zwei Monate, nachdem er einen Tweet über ein Treffen von P._______ mit dem iranischen Präsidenten kommentiert habe, ein Brandanschlag auf das Haus seines Vaters verübt worden; dieses sei zur Hälfte abgebrannt. B.b Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich auf die Ausreisegründe ihres Ehemannes. Im Übrigen gab sie an, sie sei 2010/2011 einmal von der Sittenpolizei wegen eines Verstosses gegen die Kleidervorschriften für ein paar Stunden festgehalten und respektlos behandelt worden; für den Wiederholungsfall sei ihr eine Gefängnisstrafe angedroht worden. Auch bei der Ausreise aus dem Iran habe es Schwierigkeiten gegeben. Weil sie eine enge Hose getragen habe, habe sie die Sittenpolizei am Flughafen aufgehalten; um ins Flugzeug steigen zu dürfen, habe sie eine Hose ihres Mannes anziehen müssen. B.c Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden folgende Ausweise und Dokumente zu den Akten: Kopien ihrer Reisepässe sowie Originale der Heiratsurkunde, der Melli-Karten, der Shenasnameh der Beschwerdeführerin 3 sowie mehrerer Schul- und Ausbildungsunterlagen. Ihre Vorbringen stützen sie mittels Arbeitsverträgen und Unterlagen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1, inklusive einer Klage gegen den Arbeitgeber, mehreren ärztlichen Berichten, diverser Auszüge aus dem Internet sowie Fotografien der Reise nach Westeuropa. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 - eröffnet am 31. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin vom 30. November 2018 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge respektive eventualiter wegen Unzulässigkeit oder eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Arbeitgebers des Beschwerdeführers 1 vom 27. September 2018, Screenshots betreffend die Administration des (...)kanals «(...)» sowie einen Bericht von Amnesty International (AI) vom 22. Februar 2018 über die Lage im Iran. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. F. Das SEM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 zur Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Befragungen. Im Übrigen führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 21. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. In diesem Zusammenhang legten sie 12 weitere Beweismittel, insbesondere einen Beleg betreffend die Kontaktierung einer iranischen Anwaltskanzlei und Nachweise des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers 1 ins Recht. H. Mit Eingabe vom 21. August 2019 machte der Beschwerdeführer 1 geltend, sein Instagram-Account sei gehackt worden. Diesbezüglich reichte er drei weitere Beweismittel zu den Akten. I. Am 21. August 2020 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Behandlungsbestätigung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 27. Juli 2020 ein und bat darum, den in Aussicht gestellten Bericht abzuwarten. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer 1 Frist an, um mitzuteilen, ob er sich weiterhin in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befinde, und gab ihm Gelegenheit, gegebenenfalls einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 15. Dezember 2021 betreffend den Beschwerdeführer 1 und Screenshots von Nachrichten von Freunden sowie einen Beurteilungsbericht des Schuljahres 2020/2021 betreffend die Beschwerdeführerin 3 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In diesem Zusammenhang erheben sie verschiedene Rügen, die eine unrichtige und unvollständige Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zum Gegenstand haben. Zur Begründung führen sie insbesondere an, das SEM habe bei der Erstellung des Sachverhalts nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss den vorliegenden Arztberichten an einer starken posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und damit einhergehenden Erinnerungslücken leide. Zudem habe es eine ungeeignete Fragetechnik angewandt, die eingereichten Beweismittel nicht amtlich übersetzen lassen und gewisse Beweismittel nicht abgenommen. 3.2 Der Kassationsantrag erweist sich grundsätzlich als begründet. 3.2.1 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer 1 nach einem schweren Sturz aufgrund einer am ehesten psychosomatisch bedingten Gang- und Standunsicherheit am 24. Dezember 2016 ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog und bis am 17. Januar 2017 im Spital versorgt werden musste. Nach einem psychosomatischen Konsil am 10. Januar 2017 wurde für Anfang Februar 2017 ein stationärer Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik geplant (A31 Beilage 17, Bericht vom 16. Januar 2017). Nach der Entlassung stellte sich der Beschwerdeführer 1 wegen einer persistierenden schweren psychosozialen Belastungssituation mit Herzstolpern und einem thorakalen Druckgefühl dreimal erneut notfallmässig im Spital vor (A31 Beilage 17, Berichte vom 28. und 30. Januar 2017, 2. Februar 2017). Vom 6. bis 31. März 2017 wurde der Beschwerdeführer 1 stationär in der Universitätsklinik für Neurologie - Abteilung psychosomatische Medizin des (...) behandelt. In der Folge wurde mit Berichten vom 5. April und 3. Mai 2017 eine schwere komplexe PTBS (ICD-19: F43.1) diagnostiziert mit regelmässig auftretenden Intrusionen und Flashbacks, Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Konzentrationsschwierigkeiten, dissoziativen Störungen des Bewusstseins und der Motorik sowie passageren Schwindelattacken, aufgetreten nach Gefangenschaft, Gewalterfahrung und Misshandlung in Gefangenschaft, Verbannung im Heimatland sowie nach lebensgefährlicher Flucht. Im Bericht vom 5. April 2017 wird ausserdem festgehalten, für die bevorstehende erste Anhörung des Beschwerdeführers 1 vom 11. April 2017 sei auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Patienten unbedingt Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit seien regelmässige Pausen dringend wünschenswert (A31 Beilage 2). Die erste einlässliche Anhörung fand demnach kurz nach der Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus dem stationären Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik mit vorgängigem dreiwöchigen Spitalaufenthalt statt. Sie dauerte mit der Rückübersetzung trotz des vorliegenden Arztberichts rund 10 Stunden, von 9.40 bis 18.30 Uhr, war aber durch vier Pausen von 11.00-11.20, 12.30-13.15, 15.00-15.15 und 16.45-17.10 Uhr unterbrochen. Die Hilfswerkvertretung merkte an, der Beschwerdeführer 1 wirke sehr überfordert, nervös und aufgeregt (A30 S. 25). Auch er selbst gab zum Ende der Anhörung hin an, sich nicht mehr konzentrieren und nicht mehr folgen zu können (A30 F201). Der Bericht vom 3. Mai 2017 erklärt erneut, der Beschwerdeführer 1 sei nur bedingt belastbar und es sei von einer maximal zumutbaren Interviewdauer von vier Stunden an einem Tag auszugehen (A32); dies hielt das SEM für die folgenden Anhörungen ein (A34, A46). Gemäss dem aktuellen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 15. Dezember 2021 leidet der Beschwerdeführer 1 an einer Traumafolgestörung mit/bei PTBS (ICD-10 F43.1), anhaltender Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), dissoziativer Störung (ICD-10 F44.9) bei Verdacht auf partielle dissoziative Identitätsstörung (ICD-11: 6B64), mittelgradig depressiver Episode (ICD-10: F32.1) und Panikstörung (ICD-10 F41.0) und befindet sich in regelmässiger Therapie. 3.2.2 Der Rüge, es habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 bei der Sachverhaltserstellung unzureichend berücksichtigt, hält das SEM entgegen, im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz hätten die Beschwerdeführenden weder psychische noch physische Probleme geltend gemacht (A6 S. 11; A7 S. 9). Daher sei davon auszugehen, dass die Asylgründe bei der BzP ohne irgendwelche Beeinträchtigungen hätten dargelegt werden können. Dabei übersieht es den summarischen Charakter der Erstbefragung. Diese kann einem Fall wie dem vorliegenden mit einem ganzen Komplex an Gründen, die schliesslich zur Ausreise führten, nicht gerecht werden; zudem konnten die relevanten Asylgründe lediglich angetönt und nicht weiter ausgeführt werden. Sodann brachte der Beschwerdeführer 1 die erwähnten Arztberichte inklusive des Berichts vom 5. April 2017 zur Anhörung mit und wurde dazu auch kurz angehört. Dass er seine gesundheitlichen Schwierigkeiten mit der Anhörung gemäss den Ausführungen der Vorinstanz erst am Schluss derselben erwähnte, trifft damit nicht zu. Dennoch ergibt sich aus dem Protokoll der ersten Anhörung auch, dass der Beschwerdeführer 1 den Fragen der Vorinstanz trotz der gesundheitlichen Einschränkungen offenbar folgen konnte und stimmige Aussagen zu seinen Ausreisegründen machte. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nachgekommen, soweit es ihm aufgrund der Umstände möglich war. 3.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen zu Recht vor, dass die Fragetechnik der Vorinstanz ungenügend war. Diese war geprägt durch das Abfragen einzelner Lebensstationen mit zahlreichen Hinweisen an den Beschwerdeführer 1, sich kurz zu fassen oder Ereignisse verkürzt darzustellen (siehe etwa A30 F7, 69, 123, 126) und mit Unterbrechungen seiner Antworten auf für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevante Fragen beziehungsweise wesentlichen Aussagen wie die erlittene Folter, den daran anschliessenden Ausschluss aus der Universität oder die Erstellung und Funktionsweise seiner (...)-Gruppe (vgl. etwa A30 F121, 125, 144 f.; A46 F25 ff., 84 ff.). Auf diese Weise konnte das SEM den Sachverhalt punktuell erfassen; der Gesamtzusammenhang der Ausreisegründe ergibt sich daher erst nach mehrmaliger Lektüre, wobei aufgrund der Konzentration auf konkrete Fragen - wie etwa das Datum eines Ereignisses oder den Grund für Benachteiligungen des Beschwerdeführers 1 - einige Lücken bestehen bleiben. Offene Fragen, bei denen er ausführlich über seine Ausreisegründe berichten konnte, wurden dem Beschwerdeführer 1 nur wenige gestellt. Diesbezüglich wären insbesondere detailliertere Angaben zu den weiter zurückliegenden Aktivitäten und die erlittenen Behelligungen im Zusammenhang mit seinem Studium, die Zeit nach dem Festival «(...)», den Militärdienst sowie betreffend das Engagement auf den sozialen Medien und die dazu verwendeten Quellen von Interesse gewesen. 3.2.4 Ebenfalls berechtigt ist das Vorbringen, dass das SEM sich mit den eingereichten Beweismitteln nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und die fremdsprachigen Beweismittel hätte übersetzen lassen müssen, soweit nicht klar abschätzbar ist, dass darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Ausserdem hat sie es versäumt, dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu im Entscheid gegen ihn angeführten Ungereimtheiten betreffend den letzten Arbeitstag, den Militärdienst und den Zeitpunkt der Festnahme einer Ehefrau eines Mitgliedes aus seinem (...)-Kanal zu geben. Damit liegt eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) vor. Zulässig erscheint hingegen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 anwies, Nachrichtenverläufe auf seinem Handy ausgedruckt und übersetzt einzureichen (A30 F139 f.), welcher Aufforderung er denn auch (bis auf die fehlende Übersetzung) bei der Fortsetzung der Anhörung nachkam (vgl. A34 F13 ff., A31 Beweismittel 16). 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H. und statt vieler das Urteil des BVGer D-4095/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.1). Im vorliegenden Fall ergibt sich, trotz der festgestellten Mängel in dessen Erstellung, ein Sachverhalt, der es erlaubt, die Ausreisegründe des Beschwerdeführers 1 einer hinreichenden Würdigung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu unterziehen. Die Gesamtbetrachtung der Akten zeigt ein zusammenhängendes, weitgehend stimmiges Bild, das sich von den Ausbildungsjahren des Beschwerdeführers 1 bis zur Ausreise und Fortsetzung seines politischen Engagements in der Schweiz erstreckt (vgl. die ausführliche Darstellung unter Sachverhalt Bst. B.a sowie nachfolgend E. 4 ff.). Mithin erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt trotz der festgestellten Mängel als hinreichend vollständig und richtig erstellt, um das für die Beschwerdeführenden günstige Eventualbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vollumfänglich gutzuheissen (vgl. E. 4 ff.). Daher können die festgestellten Gehörsverletzungen als geheilt gelten und kann auf eine Rückweisung der Sache zur erneuten Befragung und neuem Entscheid verzichtet werden. Der Nutzen einer weiteren Anhörung erscheint angesichts des neuesten medizinischen Berichts des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 15. Dezember 2021 überdies stark eingeschränkt und dem Beschwerdeführer 1 kaum zumutbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Ausreisegründe als unglaubhaft. Zur Begründung führt sie aus, die behaupteten behördlichen Massnahmen, die Verbannung, die Internetaktivitäten im Iran und die Umstände der Ausreise seien mit keinen sachdienlichen Beweismitteln belegt. Sodann falle auf, dass er etwa bezüglich des Verbleibs seiner Pässe, des letzten Arbeitstages, des Militärdienstes und den Zeitpunkt der Festnahme einer Ehefrau eines Mitgliedes aus seiner (...)-Gruppe divergierende Angaben gemacht habe. Die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt würden insbesondere dadurch verstärkt, dass seine Ausführungen über die angebliche jahrelange Verbannung und die geheimen Aktivitäten im Internet äusserst vage, unsubstanziiert und allgemein geblieben seien; so habe er beispielsweise nicht sagen können, vor welchen Gerichten er gestanden habe (A46 F25-35) und sehr allgemein über die Ereignisse gesprochen, die zur Ausreise geführt hätten (ebd. F72-81). Konkrete Gründe, weswegen er plötzlich Probleme bekommen sollte, habe er nicht angegeben. Es sei denn auch realitätsfremd und mit der behaupteten oder befürchteten Verfolgung nicht vereinbar, dass er mit einem Pass auf seinen Namen legal ausgereist sein wolle. Dies werde dadurch verstärkt, dass er behauptet habe, bereits eine Woche vor der Ausreise sei die Ehefrau eines Mitgliedes seiner Gruppe festgenommen worden (A46 S. 13). Hinsichtlich der geltend gemachten Verbannung mute es absurd an, dass der Beschwerdeführer 1 sich täglich zur Unterschrift habe melden müssen, seine Frau gleichzeitig aber aussage, er habe sich einmal für eineinhalb Jahre bei ihr versteckt, was niemand bemerkt habe (A35 S. 5; A37 S. 3 f.). Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstützten, und dass so das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben könnten. Im Übrigen prüfte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 auf ihre Asylrelevanz hin. Dazu hält es fest, es schliesse nicht aus, dass er mehrmals für kurze Zeit festgehalten worden sein könnte oder verbannt worden sei, auch wenn dies nicht belegt sei oder auch andere Gründe als die angegeben haben könnte. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien nicht glaubhaft. Selbst bei angenommener Richtigkeit dieser Ereignisse würden diese jedoch den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Intensität und an die Aktualität nicht standhalten. Der Beschwerdeführer 1 habe selbst angegeben, er habe in den letzten drei Jahren vor der Ausreise ein ausgezeichnetes Leben geführt (A30 F135). Er könne auch aus der Tatsache, dass ihm mehrmals die Stelle gekündigt worden sei respektive ihm sein letzter Arbeitgeber noch Geld schulde, keine Asylrelevanz herleiten, handle es sich hierbei doch nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM schliesse daher aus, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm konkret solche gedroht hätten. Das Gesagte gelte auch für die Beschwerdeführerin 2. Schliesslich seien auch die politischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Iran im Internet aktiv gewesen sein könnte, schliesse das SEM nicht aus, auch wenn es keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür gebe. Er habe auch weder plausibel erklären noch belegen können, dass ihm aufgrund der Internetaktivitäten in der Schweiz seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile drohen könnten respektive er hätte identifiziert werden können (vgl. A46 F82-88), zumal er ansonsten keinerlei exilpolitischen Aktivitäten ausgeübt habe. Dass seine Gruppe gehackt worden sein solle, sei - abgesehen davon, dass Chatverläufe von Personen mit entsprechenden Computerkenntnissen leicht selber produziert werden könnten - allein kein Beleg dafür, dass er vom iranischen Geheimdienst identifiziert worden sei und darüber hinaus verfolgt werden sollte. Auffallend in diesem Zusammenhang sei, dass von Seiten des iranischen Geheimdienstes offensichtlich bis heute keine weiteren Nachforschungen bei den Familienangehörigen erfolgt seien (A30 S. 17; A34 F21; A35 F29; A46 S. 7 f.; A47 S. 2 f.). Selbst wenn die Brüder des Beschwerdeführers 1 im Iran inzwischen ihre Arbeit verloren haben sollten (A46 S. 7), ein Bruder der Beschwerdeführerin 1 wegen Alkoholkonsums festgenommen worden sein solle (A47 S. 2) und es angeblich einen Brandanschlag auf das Haus der Eltern des Beschwerdeführers 1 gegeben habe (A46 S. 2, 8) - was erneut alles allein auf den Aussagen der Beschwerdeführenden beruhe und nicht belegt sei - könnten sie daraus für sich nichts herleiten, gebe es doch keine Anhaltspunkte auf eine politisch motivierte Verfolgung der Familienangehörigen oder eine Verbindung dieser Ereignisse zu den Beschwerdeführenden. Es würden somit keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, im Iran wäre gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Insgesamt bestehe damit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung beziehungsweise Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht den Beschwerdeführer 1 aufgrund der Gesamtwürdigung der Akten als persönlich glaubwürdig erachtet. Er kam seiner Mitwirkungspflicht jederzeit nach (vgl. vorne E. 3.2.2), reichte mehrere Identitätsnachweise und diverse Beweismittel ein und verschwieg nicht, dass er und seine Familie legal mit ihren eigenen Pässen ausgereist seien. Im Übrigen legte er seine persönlichen Lebensumstände ausführlich dar, soweit ihm dazu durch die Vorinstanz Gelegenheit gegeben wurde. Aus seinen Schilderungen ergibt sich in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände eine schlüssige Sachdarstellung, die sich ohne weiteres in den iranischen Kontext einfügt. Einzelne unwesentliche Ungereimtheiten vermögen dieses Bild nicht zu trüben. Die persönliche Glaubwürdigkeit ist in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Dabei sind auch die ungünstigen Umstände der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigen. 5.3 Da die Beschwerdeführenden berechtigte Einwände gegen die Einschätzung der Vorinstanz erheben, werden diese nachfolgend direkt im Rahmen der gerichtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung dargelegt. Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen der Vorinstanz zu Recht entgegen, die Aussagen des Beschwerdeführers 1 würden trotz der aktenkundigen Erinnerungslücken und Konzentrationsschwierigkeiten zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen. Dazu zählen der Detaillierungsgrad der Erzählung; die für ihn nur schwer erinnerbaren, weitgehend stimmigen Zeitangaben; das Erwähnen zahlreicher Nebensächlichkeiten und Gedankengänge; das sprunghafte Aussageverhalten, wodurch der Sachverhalt teilweise zunächst schwer fassbar ist, wobei er sich bei eingehender Betrachtung als schlüssig und stimmig erweist; das Erwähnen ungewöhnlicher Details (vgl. A34 F50; A30 F95); das Relativieren seines exilpolitischen Engagements und die Geltendmachung der legalen Ausreise, obwohl eine solche zunächst wenig plausibel erscheint. Das SEM weist in der Verfügung mehrfach darauf hin, die geltend gemachten Asylgründe seien nicht mit sachdienlichen Beweismitteln belegt. Dabei übersieht es einerseits, dass gemäss der nachvollziehbaren Schilderung des Beschwerdeführers 1 betreffend die behördlichen Massnahmen, die Verbannung und die Umstände der Ausreise keine Beweise existieren, und dass er betreffend seine Internetaktivitäten gewisse Belege beibrachte. Andererseits genügt die Glaubhaftmachung relevanter Asylgründe für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Zu den die durch die Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 betreffend die Verhaftung der Ehefrau eines Mitglieds seiner sechsköpfigen Aktivistengruppe unterschiedliche Angaben gemacht hat (vgl. A30 F158 ff.; A46 F 111 f., wonach die Frau zunächst nach und in der späteren Anhörung vor seiner Ausreise festgenommen worden sei). In der Beschwerde bringt er dazu lediglich vor, es handle sich um ein Missverständnis, die Frau sei nach seiner Ausreise verhaftet worden. Zudem bestehen nur schwer miteinander vereinbare Aussagen betreffend die Dauer des geleisteten Militärdienstes (A30 F127; A46 F34 ff.). Beide Ungereimtheiten wurden dem Beschwerdeführer 1 jedoch nicht vorgehalten, so dass er sich diesbezüglich nicht klärend äussern konnte und es handelt sich nicht um wesentliche Ausreisegründe. Hinsichtlich des letzten Arbeitstages bestehen nur vermeintliche Widersprüche zwischen den Aussagen, er habe seine Arbeit bis zur Ausreise ausgeübt (A6 Ziff. 1.17.05, summarische Befragung zu den bisherigen Arbeitstätigkeiten) respektive bis ein bis zwei Wochen vor Einreichung der Klage gearbeitet, sei aber noch ein bis zwei Tage vor der Ausreise zuletzt auf der (...) gewesen (A30 F19, 28; A46 F70). Hinsichtlich des Verbleibs der Pässe, bei dem es sich wiederum nicht um ein zentrales Vorbringen handelt, gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe die Pässe in der Türkei vergraben (A6 Ziff. 4.02). Bei der ersten Anhörung sagte er, dass sie in Serbien von der Polizei verfolgt worden seien und er seinen Rucksack, in dem sich zahlreiche Dokumente befunden hätten, weggeworfen habe (A30 F63). Anlässlich der Fortsetzung der Anhörung erklärte er, sich nicht genau erinnern zu können; er glaube, dass die Pässe in seinem Rucksack gewesen seien, es sei aber auch möglich, dass er sie einem Kollegen gegeben habe, denn einige hätten dort die Pässe vergraben (A34 F56). Die Beschwerdeführerin 2 gab konstant an, dass sie die Pässe in der Türkei vergraben hätten (A7 Ziff. 4.02; A35 F3). Sie erklärte zudem, dass ihr Mann einen Rucksack getragen habe, in welchem ihre Geburtsurkunde gewesen sei, und dass er den Rucksack in Serbien weggeworfen habe (A35 F10). Unter Berücksichtigung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers 1 und dem Umstand, dass er die widersprüchliche Aussage erst aufgrund des Vorwurfs eines Widerspruchs zwischen zwei eigentlich miteinander vereinbaren Aussagen (Vergraben der Pässe und Wegwerfen des Rucksacks mit anderen Dokumenten) machte, ist dieser vermeintlichen Ungereimtheit keine Bedeutung beizumessen. Weitere Ungereimtheiten beziehungsweise Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden wenden des Weiteren berechtigterweise ein, die Vorinstanz habe im Rahmen der Anhörungen keine beziehungsweise nur wenige konkrete Fragen betreffend die Festnahmen, Misshandlungen, Verbannungen und Internetaktivitäten gestellt und den Beschwerdeführer 1 gar mehrmals unterbrochen beziehungsweise ihn darauf hingewiesen, dass er nicht allzu ausführlich erzählen solle. Als er etwa erläutern wollte, weshalb er (...) festgenommen wurde, wurde er insgesamt dreimal unterbrochen und es wurde ihm explizit mitgeteilt, er solle sich kurz halten und nur das genaue Datum der Festnahme nennen (vgl. A30 F121 ff., F126). Daher erscheint der Vorwurf in der angefochtenen Verfügung unberechtigt. Zudem hat der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Möglichkeiten stimmige Angaben zu den Festnahmen, Misshandlungen und Verbannungen gemacht (vgl. etwa A30 F81 ff., 84 ff.,123 f.; A34 F25 ff., 31 ff., 34). Auch betreffend seine Internetaktivitäten schilderte er, wann er den Kanal auf (...) erstellte, wie dieser hiess, welche Informationen publiziert wurden und wie er diese erhielt (vgl. A46 F79 ff.; A34 F14 ff.; A30 F152 f., 167 f.). Seine Aussagen werden sodann teilweise durch die eingereichten Beweismittel gestützt. Insbesondere ist die Arbeit bei der (...) belegt (vgl. A31 Beilagen 1, 3-9) und die Internetaktivitäten erweisen sich als hinreichend plausibilisiert (vgl. A31 Beilage 10, 16 und 18; Beschwerdebeilage 4; Replikbeilagen 3-8 sowie Ausführungen Replik S. 3 f.); in diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 mit zwei den iranischen Behörden bekannten Menschenrechtsaktivistinnen zusammengearbeitet hat (vgl. Beschwerdebeilage 4; Replikbeilagen 6 f., 9-11 sowie Ausführungen Replik S. 3 f.). Hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, dass dem Beschwerdeführer 1 anlässlich der ergänzenden Anhörung die Gelegenheit verwehrt wurde zu belegen, dass er Administrator des (...)kanals gewesen sei; vielmehr wurde er gebeten, das Mobiltelefon wegzulegen, und darauf hingewiesen, dass die befragende Person selbst Informatik studiert habe und wisse, wie das funktioniere (A46 F84 ff.). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, der Aussagen und Ausführungen des Beschwerdeführers 1 sowie dem Hintergrund, dass die iranischen Behörden seit 2013 konsequent gegen Internetaktivisten vorgehen (vgl. Jahresbericht von Amnesty International betreffend den Iran vom 22. Februar 2018, Beschwerdebeilage 5; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran; risques lies é la publication d'information «sensible» sur les reseaux sociaux, Replikbeilage 12) erscheint dem Gericht glaubhaft, dass der (...)-Kanal des Beschwerdeführers 1 am 10. Februar 2017 von der Sepah übernommen wurde und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Schliesslich ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 spätestens seit der Verhaftung während des Studiums im Fokus der Sepah war, auch nachvollziehbar, dass er der Warnung seines Bekannten, wonach sein Fall wieder aufgerollt werde, grosse Bedeutung zumass und auf dessen Anraten und mit dessen Hilfe das Land verliess (vgl. Beschwerde S. 17). 5.4 Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, dass er durch die heimatlichen Behörden mehrmals verhört, festgenommen und verbannt wurde und bis heute an den Folgen der Verfolgungshandlungen leidet. Überdies ist glaubhaft, dass er sowohl im Iran als auch in der Schweiz in sozialen Medien, insbesondere auf seinem (...)kanal (...) regime- und islamkritische Beiträge veröffentlicht hat, der Kanal durch Sepah gehackt und er als Administrator des Kanals (...) identifiziert wurde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind keine wesentlichen Umstände ersichtlich, die gegen die von ihm vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Einzelne kleiner Ungereimtheiten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 und seiner Frau nicht zu erschüttern.

6. Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner Kernvorbringen als glaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz betrachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 isoliert und verneint gestützt darauf die Asylrelevanz der einzelnen Ereignisse und Aktivitäten. Erforderlich ist hingegen eine Gesamtbetrachtung vom Studium bis zur Ausreise und der Fortsetzung des politischen Engagements in der Schweiz, da sich aus dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 seit seinem Studium immer wieder Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden hatte, wobei es zwischendurch ruhige Zeiten gab. Mehrfach wurde er festgenommen, befragt und wohl auch misshandelt; er wurde von der Universität verwiesen, erhielt ein Berufsverbot für seine Arbeit als (...), wurde zweimal für mehrere Jahre verbannt und es wurde ihm seine Arbeit als Lizenznehmer der K._______. erneut entzogen. In ihrer Gesamtheit weisen diese Massnahmen die erforderliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG auf. Die Aussage des Beschwerdeführers 1, wonach er vor der Flucht ein ausgezeichnetes Leben geführt habe, bezog sich auf die Frage, ob er mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt zufriedenstellend habe decken können (A30/25 F135) und bedeutet offensichtlich nicht, dass er keine Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. Hinsichtlich der Aktualität der Verfolgung bringen die Beschwerdeführenden richtigerweise vor, dass für sie im Ausreisepunkt unklar war, welche konkreten Massnahmen dem Beschwerdeführer 1 weshalb drohen würden. Indessen sei er seit langem auf dem Radar des Geheimdienstes gestanden und habe aufgrund des bereits Erlebten mit erneuten Verfolgungshandlungen rechnen müssen. Im Zeitpunkt der Ausreise war den iranischen Behörden sodann sein politisches Engagement für die Arbeiterrechte in der (...), nicht aber jenes im Internet bekannt. Durch die Entdeckung seiner diesbezüglichen Tätigkeit, die das bereits jahrelang im Heimatstaat betriebene Engagement fortsetzt und nicht als rein exilpolitischer Aktivismus zu qualifizieren ist, hat sich sein Profil als Regimekritiker akzentuiert. Gemäss einschlägigen Berichten sind Personen, die sich in sozialen Medien regimekritisch geäussert haben, im Iran seit 2013 massiv öfter Repressalien unterworfen. Zahlreiche Personen, die sich über Facebook oder (...) äusserten, wurden willkürlich verhaftet und unverhältnismässig streng bestraft. Hiervon waren insbesondere Administratoren von (...)-Gruppen betroffen (vgl. Jahresbericht von Amnesty International betreffend den Iran vom 22. Februar 2018, Beschwerdebeilage 5 S. 3; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran; risques lies é la publication d'information «sensible» sur les reseaux sociaux, Replikbeilage 12, auch zum Folgenden). Die iranischen Justizbehörden übten sodann Druck auf das Ministerium für Informatik und Kommunikationstechnologie aus, um Forderungen gegenüber den Betreibern von (...) durchzusetzen. Demnach wollten die Behörden, dass der Server in den Iran zurückverlagert wird und zehntausende Konten gelöscht werden, die nach Ansicht der Justizbehörden die nationale Sicherheit bedrohen oder religiöse Werte beleidigen. Insgesamt erweist sich die starke subjektive Furcht des Beschwerdeführers 1 vor erneuter Verfolgung - die sich auch in seinen vielfältigen Traumatisierungen zeigt - als objektiv begründet. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückschiebung in den Iran aufgrund seines politischen Profils und seines regimekritischen Engagements von erneuter Verfolgung bedroht ist. Ob hinreichend erstellt ist, dass seine Familie bereits Behelligungen durch die iranischen Behörden erfahren hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 und 54 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.4 Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist das SEM überdies anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen 2-4 derivativ als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfügung des SEM ist aufzuheben, und dieses ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Kostennote vom 21. August 2019 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Vertretungsaufwand von 19.5 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 112.60 geltend. Der Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, einzig der Aufwand von 11 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift scheint überhöht und ist um 3 Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen ist sodann ein geschätzter Aufwand von zwei Stunden für die Eingaben vom 21. August 2020 und vom 16. Dezember 2021. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren von einem notwendigen Aufwand von 18.5 Stunden auszugehen. Demnach ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 5'105.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2018 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM, wird angewiesen ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss Fr. 750.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'105.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: