Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. April 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Visumsgesuchs für die Schweiz für sich und seine älteste Tochter um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, im September 2008 habe ihn die srilankische Armee zu Hause aufgesucht und mit in ihr Camp genommen. Dort sei er über die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) befragt und daraufhin zusammen mit seiner ältesten Tochter wegen Unterstützung dieser Organisation angeklagt worden. Während zweier Monate sei er in G._______ im Gefängnis inhaftiert gewesen. Bereits einen Tag nach seiner Heimkehr sei er wieder von der Armee zu Hause abgeholt und in einem Camp über seine Tochter befragt worden. Er habe Angst, dass er und seine Tochter von Unbekannten getötet würden. B. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2009 - sofern er am Gesuch festhalte - auf, noch offene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2009. Darin führte er aus, der Sohn seines ältesten Bruders sei während einiger Zeit Mitglied der LTTE gewesen. Deswegen seien er und seine älteste Tochter in Schwierigkeiten geraten und wegen Unterstützung der LTTE angeklagt worden. Im September 2008 seien zwei Unbekannte zu Hause aufgetaucht und hätten ihn und seine Tochter mit dem Tod bedroht. Er habe seine Tochter deshalb versteckt und sich an die "Human Rights Commission" (HRC) gewendet. Vom 18. September 2008 bis 18. November 2008 sei er in einem Gefängnis in G._______ inhaftiert gewesen. Während dieses Gefängnisaufenthalts sei ein Cousin von Unbekannten erschossen worden. Am 20. November 2008 sei er erneut von Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht und in ein Camp mitgenommen worden. Dort sei er über seine Tochter befragt worden. In der Folge habe er sich alle fünf Tage im Camp melden müssen. Ihm sei bekannt, dass viele Menschen, die wie er von der Armee mitgenommen worden seien, später von Unbekannten erschossen worden seien. Er habe Angst um sein Leben und dasjenige seiner Tochter. Am 8. April 2009 sei er deshalb zusammen mit seiner Tochter nach Colombo gereist. In der Folge sei seine Ehefrau und seine drei Kinder von Unbekannten bedroht worden. D. Mit Schreiben vom 19. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei von der Polizei in Colombo während eines Tages festgehalten, befragt und aufgefordert worden, Colombo zu verlassen und nach G._______ zurückzukehren. Er habe deshalb seinen Aufenthaltsort wechseln müssen. Seine Ehefrau und seine Kinder seien in G._______ in grosser Gefahr. E. Am 17. September 2009 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus H._______ und lebe seit April 2009 in Colombo. Ein Neffe und zwei seiner Nichten seien Mitglieder bei der LTTE gewesen. Er habe beide sowie weitere Mitglieder der LTTE bei sich zu Hause verpflegt. Zudem habe er an Festtagen der LTTE Dekorationen angebracht. Im Februar 2008 sei er wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE von der Armee zu Hause abgeholt und in ein Camp gebracht worden. Er sei verhört, geschlagen und aufgefordert worden, sich wöchentlich im Camp zu melden. Am 16. September 2008 hätten sich zwei bewaffnete Männer in Zivil bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Am folgenden Tag hätten erneut Unbekannte nach ihm gefragt. Er habe sich umgehend an die HRC in G._______ gewendet. Diese habe ihn der Polizei übergeben, worauf er auf richterliche Anordnung hin in Schutzhaft genommen worden sei. Aufgrund der in jeder Hinsicht schlimmen Verhältnisse im Gefängnis habe er nach zwei Monaten um Entlassung aus der Schutzhaft gebeten. Während der Haftzeit sei ein Cousin, dessen Bruder bei der LTTE gewesen sei, getötet worden. Nach seiner Entlassung habe er sich bei Verwandten und Bekannten versteckt, da er weiter von der Armee gesucht worden sei. Im Januar 2009 sei er dennoch nach Hause zurückgekehrt. Kurz nach seiner Heimkehr sei er wieder von der Armee zu Hause abgeholt, in ein Camp gebracht und dort befragt sowie geschlagen worden. Nachdem sich die Armee noch ein weiteres Mal nach ihm erkundigt habe, habe er sich am 8. April 2009 zusammen mit seiner Tochter nach Colombo begeben. Seine Tochter lebe bei Verwandten in I._______, er in einer Loge. Dort sei er zweimal von der Polizei kontrolliert, auf die Polizeistation mitgenommen und am folgenden Tag wieder entlassen worden. Er sei jeweils aufgefordert worden, Colombo zu verlassen und nach G._______ zurückzukehren. F. Mit Schreiben vom 17. September 2009 überwies die Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom gleichen Tag. G. Am 5. November 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, nach der Befragung vom 17. September 2009 sei er erneut von der Polizei in der Loge aufgesucht worden. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn bei einer weiteren Festnahme nicht mehr frei zu lassen. Überdies werde er immer noch zu Hause von der Armee gesucht. H. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 17. März 2010) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyl endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich sowie begründet ist. Sodann ergeht der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
E. 1.4 In seinen ersten Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer lediglich über seine eigenen Fluchtgründe sowie über diejenigen seiner ältesten Tochter. Später führte er aus, seine ganze Familie sei in grosser Gefahr. Deshalb hat bereits das BFM in seiner Verfügung vom 12. Februar 2010 festgestellt, dass sich das Asylgesuch auf die ganze Familie des Beschwerdeführers beziehe. Von dieser Sachlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus, ebenso dass die Ehefrau des Beschwerdeführers habe keine eigenen Asylgründe, geltend macht.
E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im Februar 2008 von der Armee verhört, geschlagen und unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht wieder freigelassen worden. Im September 2008 seien zweimal Unbekannte bei ihm zu Hause erschienen, worauf er sich für zwei Monate in Schutzhaft begeben habe. Im Jahre 2009 sei er mehrmals von Armeeangehörigen zu Hause abgeholt, verhört und geschlagen worden, weshalb er sich im April 2009 nach Colombo begeben habe. In Anbetracht der angeführten Tätigkeit für die LTTE erscheine die geltend gemachte Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitsbehörden fragwürdig. Bei den Festnahmen durch die Armee im Jahre 2008 handle es sich vermutlich um Reflexverfolgungen wegen den Nichten und Neffen des Beschwerdeführers. Es sei nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt hätten. Denn nach der Festnahme, dem Verhör und der Schutzhaft wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden den Beschwerdeführer eingehend geprüft hätten und zum Schluss gekommen seien, dass nichts gegen ihn vorliegen würde. Anderfalls wäre der Beschwerdeführer nicht so schnell wieder freigelassen worden. Zudem habe er mit seiner Entscheidung, nach zwei Monaten auf die Schutzhaft zu verzichten und das Gefängnis zu verlassen gezeigt, dass er offenbar zu diesem Zeitpunkt keine schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Weiter führt das BFM aus, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, weshalb es zum heutigen Zeitpunkt nach Ende des Krieges und der Niederlage der LTTE der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden so grosses Interesse am Beschwerdeführer zeigen würden.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, sein 15-jähriger Sohn sei zwischenzeitlich in ein Armeecamp vorgeladen worden und müsse nun jeden Sonntag für ihn seine Unterschrift abgeben. Sodann sei ihm bekannt, dass die meisten Personen, welche von der Armee in ein Camp mitgenommen, später von Unbekannten erschossen worden seien. Seit er sich in Colombo aufhalte würden Unbekannte nun seine Ehefrau und die Kinder bedrohen. Er habe Angst um ihr Leben. Zudem habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass er von der Armee erneut zu Hause gesucht worden sei. In Colombo sei er zweimal in der Loge von der Polizei aufgesucht worden.
E. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von sich aus um Schutzhaft ersuchte und ebenso von sich aus nach zwei Monaten um Entlassung beantragte. Demnach ist er im Zeitpunkt seiner Entlassung nicht davon ausgegangen, sein Leib und Leben sei in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG ernsthaft bedroht. Sodann ergibt sich aufgrund der Akten, dass sich der Beschwerdeführer sowie seine älteste Tochter im Frühjahr 2009 in Colombo neue Reisepässe ausstellen liessen. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Suche der srilankischen Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer. Allerdings ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas nach dem offiziellen Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Mai 2009 schwierig war und auch heute noch ist (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Sicherheitslage im letzten halben Jahr sukzessive verbessert. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurde die Strasse A-9 wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach G._______ abgeschafft. Sodann wurde die Polizei- und Armeepräsenz insbesondere im Osten reduziert. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass das behauptete Interesse der srilankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers ernsthaft bezweifelt wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei während seines einjährigen Aufenthalts in Colombo mehrmals von der Polizei kontrolliert, indes spätestens nach einem Tag wieder freigelassen worden. Dazu ist festzustellen, dass auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 im Grossraum Colombo nach wie vor eine beträchtliche Präsenz von Sicherheitskräften zu verzeichnen ist und entsprechende Kontrollen durchgeführt werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - weiterhin als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewendet. Solchen Massnahmen, denen ein nicht unwesentlicher Teil der tamilischen Bevölkerung ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus den vergangenen sowie den befürchteten bevorstehenden Kontrollen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG und ihm sei die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um Wiederholungen zu verweiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehenden, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Damit ist ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland zumutbar. An diesem Schluss vermögen die eingereichten, teilweise bereits aktenkundigen Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1644/2010 {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, und dessen Ehefrau B._______, und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N_______. Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. April 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Visumsgesuchs für die Schweiz für sich und seine älteste Tochter um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, im September 2008 habe ihn die srilankische Armee zu Hause aufgesucht und mit in ihr Camp genommen. Dort sei er über die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) befragt und daraufhin zusammen mit seiner ältesten Tochter wegen Unterstützung dieser Organisation angeklagt worden. Während zweier Monate sei er in G._______ im Gefängnis inhaftiert gewesen. Bereits einen Tag nach seiner Heimkehr sei er wieder von der Armee zu Hause abgeholt und in einem Camp über seine Tochter befragt worden. Er habe Angst, dass er und seine Tochter von Unbekannten getötet würden. B. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2009 - sofern er am Gesuch festhalte - auf, noch offene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2009. Darin führte er aus, der Sohn seines ältesten Bruders sei während einiger Zeit Mitglied der LTTE gewesen. Deswegen seien er und seine älteste Tochter in Schwierigkeiten geraten und wegen Unterstützung der LTTE angeklagt worden. Im September 2008 seien zwei Unbekannte zu Hause aufgetaucht und hätten ihn und seine Tochter mit dem Tod bedroht. Er habe seine Tochter deshalb versteckt und sich an die "Human Rights Commission" (HRC) gewendet. Vom 18. September 2008 bis 18. November 2008 sei er in einem Gefängnis in G._______ inhaftiert gewesen. Während dieses Gefängnisaufenthalts sei ein Cousin von Unbekannten erschossen worden. Am 20. November 2008 sei er erneut von Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht und in ein Camp mitgenommen worden. Dort sei er über seine Tochter befragt worden. In der Folge habe er sich alle fünf Tage im Camp melden müssen. Ihm sei bekannt, dass viele Menschen, die wie er von der Armee mitgenommen worden seien, später von Unbekannten erschossen worden seien. Er habe Angst um sein Leben und dasjenige seiner Tochter. Am 8. April 2009 sei er deshalb zusammen mit seiner Tochter nach Colombo gereist. In der Folge sei seine Ehefrau und seine drei Kinder von Unbekannten bedroht worden. D. Mit Schreiben vom 19. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei von der Polizei in Colombo während eines Tages festgehalten, befragt und aufgefordert worden, Colombo zu verlassen und nach G._______ zurückzukehren. Er habe deshalb seinen Aufenthaltsort wechseln müssen. Seine Ehefrau und seine Kinder seien in G._______ in grosser Gefahr. E. Am 17. September 2009 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus H._______ und lebe seit April 2009 in Colombo. Ein Neffe und zwei seiner Nichten seien Mitglieder bei der LTTE gewesen. Er habe beide sowie weitere Mitglieder der LTTE bei sich zu Hause verpflegt. Zudem habe er an Festtagen der LTTE Dekorationen angebracht. Im Februar 2008 sei er wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE von der Armee zu Hause abgeholt und in ein Camp gebracht worden. Er sei verhört, geschlagen und aufgefordert worden, sich wöchentlich im Camp zu melden. Am 16. September 2008 hätten sich zwei bewaffnete Männer in Zivil bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Am folgenden Tag hätten erneut Unbekannte nach ihm gefragt. Er habe sich umgehend an die HRC in G._______ gewendet. Diese habe ihn der Polizei übergeben, worauf er auf richterliche Anordnung hin in Schutzhaft genommen worden sei. Aufgrund der in jeder Hinsicht schlimmen Verhältnisse im Gefängnis habe er nach zwei Monaten um Entlassung aus der Schutzhaft gebeten. Während der Haftzeit sei ein Cousin, dessen Bruder bei der LTTE gewesen sei, getötet worden. Nach seiner Entlassung habe er sich bei Verwandten und Bekannten versteckt, da er weiter von der Armee gesucht worden sei. Im Januar 2009 sei er dennoch nach Hause zurückgekehrt. Kurz nach seiner Heimkehr sei er wieder von der Armee zu Hause abgeholt, in ein Camp gebracht und dort befragt sowie geschlagen worden. Nachdem sich die Armee noch ein weiteres Mal nach ihm erkundigt habe, habe er sich am 8. April 2009 zusammen mit seiner Tochter nach Colombo begeben. Seine Tochter lebe bei Verwandten in I._______, er in einer Loge. Dort sei er zweimal von der Polizei kontrolliert, auf die Polizeistation mitgenommen und am folgenden Tag wieder entlassen worden. Er sei jeweils aufgefordert worden, Colombo zu verlassen und nach G._______ zurückzukehren. F. Mit Schreiben vom 17. September 2009 überwies die Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom gleichen Tag. G. Am 5. November 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, nach der Befragung vom 17. September 2009 sei er erneut von der Polizei in der Loge aufgesucht worden. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn bei einer weiteren Festnahme nicht mehr frei zu lassen. Überdies werde er immer noch zu Hause von der Armee gesucht. H. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 17. März 2010) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyl endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich sowie begründet ist. Sodann ergeht der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 In seinen ersten Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer lediglich über seine eigenen Fluchtgründe sowie über diejenigen seiner ältesten Tochter. Später führte er aus, seine ganze Familie sei in grosser Gefahr. Deshalb hat bereits das BFM in seiner Verfügung vom 12. Februar 2010 festgestellt, dass sich das Asylgesuch auf die ganze Familie des Beschwerdeführers beziehe. Von dieser Sachlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus, ebenso dass die Ehefrau des Beschwerdeführers habe keine eigenen Asylgründe, geltend macht. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im Februar 2008 von der Armee verhört, geschlagen und unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht wieder freigelassen worden. Im September 2008 seien zweimal Unbekannte bei ihm zu Hause erschienen, worauf er sich für zwei Monate in Schutzhaft begeben habe. Im Jahre 2009 sei er mehrmals von Armeeangehörigen zu Hause abgeholt, verhört und geschlagen worden, weshalb er sich im April 2009 nach Colombo begeben habe. In Anbetracht der angeführten Tätigkeit für die LTTE erscheine die geltend gemachte Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitsbehörden fragwürdig. Bei den Festnahmen durch die Armee im Jahre 2008 handle es sich vermutlich um Reflexverfolgungen wegen den Nichten und Neffen des Beschwerdeführers. Es sei nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt hätten. Denn nach der Festnahme, dem Verhör und der Schutzhaft wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden den Beschwerdeführer eingehend geprüft hätten und zum Schluss gekommen seien, dass nichts gegen ihn vorliegen würde. Anderfalls wäre der Beschwerdeführer nicht so schnell wieder freigelassen worden. Zudem habe er mit seiner Entscheidung, nach zwei Monaten auf die Schutzhaft zu verzichten und das Gefängnis zu verlassen gezeigt, dass er offenbar zu diesem Zeitpunkt keine schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Weiter führt das BFM aus, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, weshalb es zum heutigen Zeitpunkt nach Ende des Krieges und der Niederlage der LTTE der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden so grosses Interesse am Beschwerdeführer zeigen würden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, sein 15-jähriger Sohn sei zwischenzeitlich in ein Armeecamp vorgeladen worden und müsse nun jeden Sonntag für ihn seine Unterschrift abgeben. Sodann sei ihm bekannt, dass die meisten Personen, welche von der Armee in ein Camp mitgenommen, später von Unbekannten erschossen worden seien. Seit er sich in Colombo aufhalte würden Unbekannte nun seine Ehefrau und die Kinder bedrohen. Er habe Angst um ihr Leben. Zudem habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass er von der Armee erneut zu Hause gesucht worden sei. In Colombo sei er zweimal in der Loge von der Polizei aufgesucht worden. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von sich aus um Schutzhaft ersuchte und ebenso von sich aus nach zwei Monaten um Entlassung beantragte. Demnach ist er im Zeitpunkt seiner Entlassung nicht davon ausgegangen, sein Leib und Leben sei in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG ernsthaft bedroht. Sodann ergibt sich aufgrund der Akten, dass sich der Beschwerdeführer sowie seine älteste Tochter im Frühjahr 2009 in Colombo neue Reisepässe ausstellen liessen. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Suche der srilankischen Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer. Allerdings ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas nach dem offiziellen Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Mai 2009 schwierig war und auch heute noch ist (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Sicherheitslage im letzten halben Jahr sukzessive verbessert. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurde die Strasse A-9 wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach G._______ abgeschafft. Sodann wurde die Polizei- und Armeepräsenz insbesondere im Osten reduziert. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass das behauptete Interesse der srilankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers ernsthaft bezweifelt wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei während seines einjährigen Aufenthalts in Colombo mehrmals von der Polizei kontrolliert, indes spätestens nach einem Tag wieder freigelassen worden. Dazu ist festzustellen, dass auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 im Grossraum Colombo nach wie vor eine beträchtliche Präsenz von Sicherheitskräften zu verzeichnen ist und entsprechende Kontrollen durchgeführt werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - weiterhin als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewendet. Solchen Massnahmen, denen ein nicht unwesentlicher Teil der tamilischen Bevölkerung ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus den vergangenen sowie den befürchteten bevorstehenden Kontrollen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG und ihm sei die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um Wiederholungen zu verweiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehenden, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Damit ist ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland zumutbar. An diesem Schluss vermögen die eingereichten, teilweise bereits aktenkundigen Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: