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E-3369/2021

E-3369/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 27. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Ende 2013 sei er wegen politischer Aktivitäten durch Vertreter des Criminal Investigation Departements (CID) befragt worden. Im (...) 2014 sei er nach C._______ gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Die englischen Behörden hätten ihn (...) 2014 nach Sri Lanka zurückgeschafft und den heimatlichen Behörden übergeben. Am Flughafen sei er stundenlang befragt und dabei auch geohrfeigt worden. Am (...)2014 sei er vor ein Gericht in D._______ geführt und danach in eine Haftanstalt überführt worden. Dort habe man ihn wiederholt verhört und mit Stöcken geschlagen. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt und in C._______ für deren Wiederaufbau gearbeitet zu haben. Von (...) 2014 sei er insgesamt dreimal vor den Richter geführt worden. Beim dritten Gerichtstermin am (...) 2014 sei er nach dem Unterschreiben diverser Papiere gegen Kaution und unter Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht beim Terror Investigation Departement (TID) in Colombo freigelassen worden. Anlässlich der Gerichtsverhandlungen habe er nichts verstanden, da diese in Singhalesisch geführt worden seien. Nach der Freilassung sei er nach Jaffna zurückgekehrt und habe sich bei Verwandten aufgehalten. Auf Anraten seines Vaters habe er der Meldepflicht keine Folge geleistet, worauf er einmal gesucht worden sei. Im (...) 2015 sei er erneut ausgereist. Seither werde er per Haftbefehl gesucht. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe kaum Angaben zu den eingereichten Beweismitteln machen können. Der Haftbefehl sei sodann gefälscht. Ferner seien seine Angaben zur Verhaftung und zu den Anschuldigungen unsubstanziiert ausgefallen. Auch die Aussagen zu den Befragungen seien oberflächlich sowie allgemein ausgefallen und in Bezug auf die Bedingungen der Freilassung zudem widersprüchlich. Insgesamt seien die Vorbringen weder glaubhaft noch genügten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1401/2017 vom 17. April 2018 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung. Bezüglich des auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten exilpolitischen Engagements führte es aus, der Beschwerdeführer sei im YouTube-Video nicht eindeutig zu erkennen, weshalb eine Identifizierung seiner Person - selbst wenn er an den Demonstrationen als einer unter vielen mitgelaufen sei - allein vor diesen Hintergrund kaum wahrscheinlich sei. Die sri-lankischen Behörden dürften eine solche höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit nicht als ernsthafte Bedrohung erachten. B. Am 4. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 17. November 2019 zum Präsidenten habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka drastisch verschlechtert. Aufgrund der Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan und die kürzlich durchgesetzte Konsolidierung der Herrschaftsgewalt sei er - der Beschwerdeführer - gefährdet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges neu zu beurteilen seien. Ferner sei er exilpolitisch tätig und nehme an jeder Demonstration teil. Schliesslich werde er sich mit seiner Verlobten, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze, zivilrechtlich trauen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei bereits eingeleitet worden. Als Beweismittel reichte er diverse Zeitungsartikel, einen Bericht der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 27. Januar 2021, einen «joint open letter» von 22 Organisationen vom 22. Februar 2021, eine Medienmitteilung vom 18. Februar 2021 betreffend einen Bericht von «Amnesty International» und mehrere Berichte von «Human Rights Watch» ein. C. Am 11. Juni 2021 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 4. Juni 2021 als Mehrfachgesuch entgegen, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 23. Juni 2021 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Gleichentags stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gerügt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe keine konkrete Beurteilung seines Risikoprofils vorgenommen, sondern verweise pauschal auf die Erwägungen im Urteil E-1401/2017 vom 17. April 2018. Seither habe sich aber die Lage in Sri Lanka massiv verändert, was durch die eingereichten Berichte belegt sei. Auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges habe sie nicht individuell geprüft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die Erwägungen im Urteil E-1401/2017 vom 17. April 2018 verwiesen, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe keine Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen können und weise kein Risikoprofil auf. Ferner stellte sie fest, die nach diesem Urteil eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka wiesen keinen konkreten Bezug zu seiner Person auf. Entsprechend erübrigten sich weitere Abklärungen der Vorinstanz zur Lage in Sri Lanka. Ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Risikoprofils zu Recht verneint hat, ist nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vor-instanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sodann aus, es sei nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern es sei im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Diese Ausführungen sind zwar knapp, aber insgesamt ausreichend ausgefallen, zumal die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im ordentlichen Verfahren bereits umfassend geprüft wurde und der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch nicht substanziiert begründet, inwiefern dem Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen Lage in seinem konkreten Fall völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse entgegenstünden. Seine Begründung begnügt sich nämlich mit dem Hinweis auf seine LTTE-Verbindungen - die im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden waren - sowie dem Vorbringen, alle nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie hätten Folter zu befürchten.

E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinem exilpolitischen Engagement mache. Es sei demnach unklar, ob er sich auf die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen beziehe oder ob er seither an weiteren Kundgebungen teilgenommen habe. Selbst wenn er nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens an Demonstrationen teilgenommen hätte, sei aufgrund seiner knappen Angaben nicht davon auszugehen, dass er sich dabei besonders exponiert habe. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass tamilische Personen, welche keine eigenen Verbindungen zu den LTTE hätten und sich exilpolitisch betätigen würden, die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllten. Im vorliegenden Fall sei rechtskräftig festgestellt worden, es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei nicht davon auszugehen, dass er ein besonders exponiertes Profil aufweise und bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Betreffend die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka sei feststellen, dass diese keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter «Presidential Task Forces», die mehrheitlich mit Personen militärischen Hintergrunds besetzt worden seien, gingen Befürchtungen von Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen von Ostern 2019 und nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass für die Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Rajapaksa einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dieser sei im vorliegenden Fall nicht überzeugend dargetan worden. Es reiche nicht aus, pauschal auf Entwicklungen in der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung seien demnach nicht gegeben.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seine individuelle Gefährdung im Rahmen des Mehrfachgesuchs ausführlich dargelegt und anhand von Berichten diverser Organisationen belegt. Diese würden aufzeigen, dass Personen mit seinem Risikoprofil aufgrund von tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen eine Verfolgung in einem asylrelevanten Ausmass drohe. Als abgewiesener Asylgesuchsteller müsse er bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Folter rechnen.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun vermag. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie im Wesentlichen lediglich die im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich in substanziierter Weise mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Auch in der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinem angeblichen exilpolitischen Engagement und reicht keine entsprechenden Beweismittel ein. Ebenso wenig zeigt er mit den allgemeinen Ausführungen und den eingereichten Berichten zur Situation in Sri Lanka auf, inwiefern die veränderte Lage zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könnte, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1410/2017 vom 17. April 2018 rechtskräftig festgestellte, die vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE seien nicht glaubhaft und er verfüge über kein Risikoprofil. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Zudem vermag er mit seinen pauschalen Vorbringen zum angeblich eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren offensichtlich noch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen plausibel zu machen. Weder seinen Ausführungen noch den Akten sind Angaben zur Beziehung mit seiner Verlobten zu entnehmen. Auch wurden keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, einen allfälligen Anspruch bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen und ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.10). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinweisen).

E. 8.3.2 Zur individuellen Zumutbarkeit führte die Vorinstanz aus, zunächst könne vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil E-1410/2017 vom 17. April 2018 verwiesen werden, worin der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet worden sei. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern sich seine Lage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in grundlegender Weise verschlechtert haben sollte. Er sei (...)-jährig und offenbar gesund. Obwohl er geltend mache, die finanzielle Situation seiner Familie sei prekär, sei nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er eine weitere Sprache erlernt und Schritte hinsichtlich einer beruflichen Integration vorgenommen, was ihm bei einer Rückkehr von Nutzen sein könnte.

E. 8.3.3 Das Gericht schliesslich sich im Wesentlichen den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass das Erlernen der deutschen Sprache bei der beruflichen Wiedereingliederung in Sri Lanka unter Umständen nicht von grossem Nutzen sein könnte, ist dennoch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Weitergehend kann auf die Erwägungen im Urteil E-1410/2017 vom 17. April 2018 verwiesen werden. Ferner ergeben sich aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ebenfalls keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3369/2021 Urteil vom 6. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 27. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Ende 2013 sei er wegen politischer Aktivitäten durch Vertreter des Criminal Investigation Departements (CID) befragt worden. Im (...) 2014 sei er nach C._______ gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Die englischen Behörden hätten ihn (...) 2014 nach Sri Lanka zurückgeschafft und den heimatlichen Behörden übergeben. Am Flughafen sei er stundenlang befragt und dabei auch geohrfeigt worden. Am (...)2014 sei er vor ein Gericht in D._______ geführt und danach in eine Haftanstalt überführt worden. Dort habe man ihn wiederholt verhört und mit Stöcken geschlagen. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt und in C._______ für deren Wiederaufbau gearbeitet zu haben. Von (...) 2014 sei er insgesamt dreimal vor den Richter geführt worden. Beim dritten Gerichtstermin am (...) 2014 sei er nach dem Unterschreiben diverser Papiere gegen Kaution und unter Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht beim Terror Investigation Departement (TID) in Colombo freigelassen worden. Anlässlich der Gerichtsverhandlungen habe er nichts verstanden, da diese in Singhalesisch geführt worden seien. Nach der Freilassung sei er nach Jaffna zurückgekehrt und habe sich bei Verwandten aufgehalten. Auf Anraten seines Vaters habe er der Meldepflicht keine Folge geleistet, worauf er einmal gesucht worden sei. Im (...) 2015 sei er erneut ausgereist. Seither werde er per Haftbefehl gesucht. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe kaum Angaben zu den eingereichten Beweismitteln machen können. Der Haftbefehl sei sodann gefälscht. Ferner seien seine Angaben zur Verhaftung und zu den Anschuldigungen unsubstanziiert ausgefallen. Auch die Aussagen zu den Befragungen seien oberflächlich sowie allgemein ausgefallen und in Bezug auf die Bedingungen der Freilassung zudem widersprüchlich. Insgesamt seien die Vorbringen weder glaubhaft noch genügten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1401/2017 vom 17. April 2018 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung. Bezüglich des auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten exilpolitischen Engagements führte es aus, der Beschwerdeführer sei im YouTube-Video nicht eindeutig zu erkennen, weshalb eine Identifizierung seiner Person - selbst wenn er an den Demonstrationen als einer unter vielen mitgelaufen sei - allein vor diesen Hintergrund kaum wahrscheinlich sei. Die sri-lankischen Behörden dürften eine solche höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit nicht als ernsthafte Bedrohung erachten. B. Am 4. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 17. November 2019 zum Präsidenten habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka drastisch verschlechtert. Aufgrund der Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan und die kürzlich durchgesetzte Konsolidierung der Herrschaftsgewalt sei er - der Beschwerdeführer - gefährdet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges neu zu beurteilen seien. Ferner sei er exilpolitisch tätig und nehme an jeder Demonstration teil. Schliesslich werde er sich mit seiner Verlobten, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze, zivilrechtlich trauen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei bereits eingeleitet worden. Als Beweismittel reichte er diverse Zeitungsartikel, einen Bericht der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 27. Januar 2021, einen «joint open letter» von 22 Organisationen vom 22. Februar 2021, eine Medienmitteilung vom 18. Februar 2021 betreffend einen Bericht von «Amnesty International» und mehrere Berichte von «Human Rights Watch» ein. C. Am 11. Juni 2021 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 4. Juni 2021 als Mehrfachgesuch entgegen, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 23. Juni 2021 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Gleichentags stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gerügt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe keine konkrete Beurteilung seines Risikoprofils vorgenommen, sondern verweise pauschal auf die Erwägungen im Urteil E-1401/2017 vom 17. April 2018. Seither habe sich aber die Lage in Sri Lanka massiv verändert, was durch die eingereichten Berichte belegt sei. Auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges habe sie nicht individuell geprüft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die Erwägungen im Urteil E-1401/2017 vom 17. April 2018 verwiesen, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe keine Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen können und weise kein Risikoprofil auf. Ferner stellte sie fest, die nach diesem Urteil eingetretenen Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka wiesen keinen konkreten Bezug zu seiner Person auf. Entsprechend erübrigten sich weitere Abklärungen der Vorinstanz zur Lage in Sri Lanka. Ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Risikoprofils zu Recht verneint hat, ist nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Würdigung. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vor-instanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sodann aus, es sei nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern es sei im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Diese Ausführungen sind zwar knapp, aber insgesamt ausreichend ausgefallen, zumal die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im ordentlichen Verfahren bereits umfassend geprüft wurde und der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch nicht substanziiert begründet, inwiefern dem Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen Lage in seinem konkreten Fall völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse entgegenstünden. Seine Begründung begnügt sich nämlich mit dem Hinweis auf seine LTTE-Verbindungen - die im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden waren - sowie dem Vorbringen, alle nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie hätten Folter zu befürchten. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinem exilpolitischen Engagement mache. Es sei demnach unklar, ob er sich auf die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen beziehe oder ob er seither an weiteren Kundgebungen teilgenommen habe. Selbst wenn er nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens an Demonstrationen teilgenommen hätte, sei aufgrund seiner knappen Angaben nicht davon auszugehen, dass er sich dabei besonders exponiert habe. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass tamilische Personen, welche keine eigenen Verbindungen zu den LTTE hätten und sich exilpolitisch betätigen würden, die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllten. Im vorliegenden Fall sei rechtskräftig festgestellt worden, es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei nicht davon auszugehen, dass er ein besonders exponiertes Profil aufweise und bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Betreffend die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka sei feststellen, dass diese keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter «Presidential Task Forces», die mehrheitlich mit Personen militärischen Hintergrunds besetzt worden seien, gingen Befürchtungen von Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen von Ostern 2019 und nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass für die Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Rajapaksa einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dieser sei im vorliegenden Fall nicht überzeugend dargetan worden. Es reiche nicht aus, pauschal auf Entwicklungen in der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung seien demnach nicht gegeben. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seine individuelle Gefährdung im Rahmen des Mehrfachgesuchs ausführlich dargelegt und anhand von Berichten diverser Organisationen belegt. Diese würden aufzeigen, dass Personen mit seinem Risikoprofil aufgrund von tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen eine Verfolgung in einem asylrelevanten Ausmass drohe. Als abgewiesener Asylgesuchsteller müsse er bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Folter rechnen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun vermag. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie im Wesentlichen lediglich die im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich in substanziierter Weise mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Auch in der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinem angeblichen exilpolitischen Engagement und reicht keine entsprechenden Beweismittel ein. Ebenso wenig zeigt er mit den allgemeinen Ausführungen und den eingereichten Berichten zur Situation in Sri Lanka auf, inwiefern die veränderte Lage zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könnte, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1410/2017 vom 17. April 2018 rechtskräftig festgestellte, die vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE seien nicht glaubhaft und er verfüge über kein Risikoprofil. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Zudem vermag er mit seinen pauschalen Vorbringen zum angeblich eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren offensichtlich noch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen plausibel zu machen. Weder seinen Ausführungen noch den Akten sind Angaben zur Beziehung mit seiner Verlobten zu entnehmen. Auch wurden keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, einen allfälligen Anspruch bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen und ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.10). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinweisen). 8.3.2 Zur individuellen Zumutbarkeit führte die Vorinstanz aus, zunächst könne vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil E-1410/2017 vom 17. April 2018 verwiesen werden, worin der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet worden sei. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern sich seine Lage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in grundlegender Weise verschlechtert haben sollte. Er sei (...)-jährig und offenbar gesund. Obwohl er geltend mache, die finanzielle Situation seiner Familie sei prekär, sei nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er eine weitere Sprache erlernt und Schritte hinsichtlich einer beruflichen Integration vorgenommen, was ihm bei einer Rückkehr von Nutzen sein könnte. 8.3.3 Das Gericht schliesslich sich im Wesentlichen den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass das Erlernen der deutschen Sprache bei der beruflichen Wiedereingliederung in Sri Lanka unter Umständen nicht von grossem Nutzen sein könnte, ist dennoch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Weitergehend kann auf die Erwägungen im Urteil E-1410/2017 vom 17. April 2018 verwiesen werden. Ferner ergeben sich aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ebenfalls keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nathalie Schmidlin