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E-4931/2022

E-4931/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Oktober 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im We- sentlichen geltend, anlässlich eines Barbesuches im März 20(…) habe er miterlebt, wie sein Kollege S. respektive sein Cousin Y. erschossen worden sei. Für diesen habe er jeweils mit seinem Fahrzeug Waren transportiert. Erst später habe er erfahren, dass S. respektive Y.S. ein Mitglied der Libe- ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Unter dem Vorwurf, er habe in seinem Fahrzeug Waffen geschmuggelt, sei er am 30. Juni 20(…) festgenommen und am 6. Dezember 20(…) gegen Bestechung wieder frei- gelassen worden. Da er bei der Festnahme die Identitätskarte seines Cousins K. auf sich getragen habe, sei dieser ebenfalls verhaftet und ge- schlagen worden. Im Jahr 20(…) habe er wieder Probleme bekommen. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn ungefähr zwanzig- mal gesucht, letztmals im August 20(…). Auch nach seiner Ausreise seien Beamte des CID noch zum Haus seiner Familie gegangen. Ausserdem sei seine Identitätskarte konfisziert worden. Da sein Cousin K. am 22. Juli 20(…) respektive 20(…) erhängt aufgefunden worden sei, habe er Sri Lanka am (…) verlassen. A.b Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1321/2020 vom 5. Mai 2020 ab. Das SEM erwog insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, die geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe glaub- haft zu machen, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2026 (als Referenzurteil publiziert) vorlägen, und dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hinder- nisse entgegenstünden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1321/2020 vom

5. Mai 2020 ab, und es stützte die Begründung des SEM in allen Punkten. II. B. Am 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als

E-4931/2022 Seite 3 «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Im Wesentlichen wurde da- rin geltend gemacht, dass sich sein Profil aufgrund der politischen Verän- derungen in seinem Heimatstaat entscheidend verschärft habe, weshalb es umfassend neu zu beurteilen sei. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er nehme regelmässig an pro-tamilischen Veranstal- tungen teil und teile sowie streame auf Facebook Videos, auf welchen die LTTE-Symbolik erkennbar sei (Beilagen 2-4). Aus den eingereichten Screenshots gehe zudem hervor, dass seine Live-Beiträge rund hundert Zuschauende verzeichnet hätten. Am (…) 2021 habe er letztmals an einer Demonstration in B._______ teilgenommen und eine LTTE-Fahne sowie ein diffamierendes Foto des sri-lankischen Präsidenten getragen (Beilage 5). Dass er eine starke Überzeugung zugunsten des tamilischen Separa- tismus hege, zeige auch die bei ihm zuhause aufgehängte LTTE-Fahne (Beilage 6). Aufgrund seiner engen Kontakte zur tamilischen Diaspora seien Bilder von ihm auch auf sozialen Profilen anderer Personen, die von den sri-lankischen Behörden als extremistisch eingestuft würden, zu fin- den. Zentral sei in diesem Zusammenhang seine Verbindung zu E. (N […]), der auf seinem Instagram-Profil ein Foto vom Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen mit einer LTTE-Fahne gepostet habe (Beilage 7). Eine weitere Gefährdung stellten seine Kontakte zu seinen Cousins mit LTTE- Hintergrund dar (Beilagen 8-10). Dabei handle es sich einerseits um Y., der 20(…) in Sri Lanka in der Bar ermordet worden sei und andererseits um seinen in der Schweiz lebenden Cousin I. (N […]). Mit I. nehme er an pro- tamilischen Demonstrationen teil, wie beispielsweise an der bereits er- wähnten Demonstration in B._______ (Beilage 11). Bezüglich der Ermor- dung seines Cousins Y. habe sich sodann ein neues Sachverhaltselement ergeben. Nicht nur er selbst, sondern auch eine Person namens B. sei da- mals in der Bar anwesend gewesen. B. sei nach C._______ geflüchtet, wo er aufgrund des Vorfalles in der Bar Asyl erhalten habe. Schliesslich sei der veränderten Ländersituation in Sri Lanka Rechnung zu tragen. Neben dem der Eingabe beigelegten aktuellen Länderbericht seines Rechtsvertreters (Beilage 1) sei diesbezüglich auf einen UN-Bericht vom 9. Februar 2021 zu verweisen, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei, sowie auf ein Urteil des britischen Upper Tri- bunal vom 27. Mai 2021, in welchem die Kriterien für die Annahme eines sich aus exilpolitischen Aktivitäten ergebenden Verfolgungsrisikos neu de- finiert worden seien. Aufgrund all dieser Umstände erfülle der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien zumindest die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E-4931/2022 Seite 4 In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer sodann in formeller Hinsicht eine Frist zur Einreichung der Asylakten von B., dieser sei als Zeuge einzuvernehmen, oder es sei zumindest eine Frist zur Beibringung einer schriftlichen Zeugenaussage anzusetzen. Ausserdem Einsicht in die Verfahrensakten seines Cousins I. sowie eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Ebenfalls eine Frist beantragte er zur Einreichung der Videoauf- zeichnungen der hauseigenen Überwachungskamera seiner Familie. Schliesslich sei eine Anhörung durchzuführen, falls das SEM Zweifel am neu vorgebrachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft hege. Des Weiteren sei die zuständige kanto- nale Behörde anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2021 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, eine schriftliche Einwilligungserklärung seines Cous- ins I. betreffend Einsicht in dessen Verfahrensakten sowie eine schriftliche Zeugenaussage von B. einzureichen C.b Der Beschwerdeführer reichte die Einwilligungserklärung am 9. Juni 2021 ein und beantragte die Offenlegung der gesamten Asylakten von I. sowie eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. C.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 entsprach das SEM seinen Anträgen. C.d In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2021 führte der Beschwerdefüh- rer unter anderem aus, die Asylakten seines Cousins I. würden seine Ver- bindung zu ihm bestätigen, habe I. doch den Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines Asylverfahrens genannt, als er nach Bezugspersonen in der Schweiz gefragt worden sei, und er verwies erneut auf die entsprechende Gefahr einer Reflexverfolgung. Den Kontakt zu B. habe er noch nicht her- stellen können, weshalb er diesbezüglich um eine Fristerstreckung ersu- che. Mit B.’s Auskunft könne er sein Hauptvorbringen belegen. Erneut wies er auf die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung hin. Die besorgniserregen- den Entwicklungen in Sri Lanka hätten auch bereits Auswirkungen auf seine Familie gezeitigt. So hätten am (…) 2021 – zwei Wochen nach sei- nem gemeinsamen öffentlichen Auftritt mit I. an einer pro-tamilischen Grossveranstaltung in der Schweiz – zwei uniformierte Angehörige der sri- lankischen Sicherheitsbehörden seine Familie aufgesucht und sie haupt-

E-4931/2022 Seite 5 sächlich wegen ihm befragt. Die rund vierminütige Befragung durch die Si- cherheitskräfte werde durch zwei Videoaufnahmen der hauseigenen Si- cherheitskamera belegt. Der Eingabe lag neben dem bereits erwähnten Länderbericht in der Ver- sion vom 4. Juni 2021 und der unter anderem eine Kopie der (…) von B. sowie eine CD mit den beiden Videoaufnahmen der hauseigenen Sicher- heitskamera vom (…) 2021 bei. C.e Mit Eingabe vom 11. August 2021 teilte der Beschwerdeführer dem SEM innert erstreckter Frist mit, der Kontakt zu B. habe aus unbekannten Gründen nicht hergestellt werden können. D. Mit Verfügung vom 20. September 2022 – eröffnet am 28. September 2022

– wies das SEM das neue Gesuch, soweit sie es als Mehrfachgesuch qua- lifizierte, unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, trat auf die revi- sionsrechtlichen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. Sie erhob eine Gebühr und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

28. Oktober 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei we- gen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vor- liegenden Fall betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Be- kanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die

E-4931/2022 Seite 6 Datei der entsprechenden Software oder in das Dokument des Bundesver- waltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getrof- fen habe sowie das Dokument mit der Spruchkörperbildung. Der Beschwerde lag unter anderem ein Urteil des Bundesverwaltungsge- richts (E-6427/2017 vom 29. Juli 2019) sowie ein Bericht von repub- lik.ch/2022/10/11 mit dem Titel «Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum» bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2022 gab die zuständige Instruk- tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen bekannt. Sie teilte ferner mit, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungs- systems erfolgt und kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerie- rungssystem vorgenommen worden sei. Ferner forderte sie den Beschwer- deführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1500.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 23. November 2022 fristgerecht einbe- zahlt. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass der Gesuchsteller aktenkundig unbekannten Aufenthalts sei. Sie forderte dessen Rechtsvertreter auf, bis zum 2. Mai 2025 dessen Aufenthaltsort bekanntzugeben und eine von ihm unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten vom Wegfall desselben ausgegangen und das Ver- fahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. G.b Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 gab der Rechtsvertreter den Aufenthalts- ort des Gesuchstellers bekannt. Des Weiteren wurde ein auf den 7. Mai 2025 datiertes Schreiben eingereicht, in welchem der Beschwerdeführer sein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens unterschrift- lich bestätigt.

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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht die Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungs- pflicht, eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzureichende und willkürliche

E-4931/2022 Seite 8 Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer implizit die Ablehnung des Antrages auf Anhörung rügt (vgl. S. 42 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass Mehrfachgesuche, die innerhalb von fünf Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens eingereicht werden grundsätz- lich schriftlich einzugeben sind (Art. 111c AsylG). Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte offenkundig hinreichend Gelegenheit, seine neuen Asylgründe be- reits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend sowie substanziiert dar- zutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er in seiner insgesamt 116 Seiten umfassenden Eingabe vom 3. Mai 2021 auch getan hat. Kommt hinzu, dass das SEM ihm hinreichend Gelegenheit gegeben hat, angekündigte Beweismittel noch nachzureichen, obwohl unklar bleibt, weshalb er diese nicht auch früher hätte einreichen können. Inwiefern sich aktuell eine Anhörung doch noch als notwendig erweisen sollte, ist nicht ersichtlich und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Qualifikation der von ihm als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 3. Mai 2021 durch die Vorinstanz rügt, und darin eine Verletzung von Verfahrensrechten und des Willkürverbotes sieht, ist Folgendes festzuhalten: Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, wel- che bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungs- gericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). In seinem Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 hat das Bundes- verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht nur nachträglich erfahrene Tatsachen, sondern auch bereits bekannte (aber verschwiegene) Tatsachen umfasst. Für die Frage der Zuständigkeit sei einzig entscheidend, dass es sich um eine vor- bestandene Tatsache, das heisst um ein unechtes Novum handle, während

– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – es unerheb- lich bleibe, ob die Tatsache der Partei bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen sei (ebd. E. 9.3.4). Ein Mehrfachgesuch stelle im Asyl- recht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs

E-4931/2022 Seite 9 dar. Bei einem klassischen Wiedererwägungsgesuch werde eine Anpas- sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Ein Wiedererwägungsgesuch liege vor, wenn dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug be- treffe. Würden die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlings- eigenschaft betreffen, seien diese als Mehrfachgesuch zu prüfen. Im Rah- men eines Mehrfachgesuchs könnten folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asyl- verfahrens verwirklicht hätten (ebd. E. 7.2). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht auf die Vorbringen nicht eingetreten, die sich auf den Sachverhalt beziehen, über den das Bundesverwaltungs- gericht bereits materiell entschieden hat, und auf die Beweismittel, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1312/2020 entstanden sind. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, die sich vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1312/2020 vom 5. Mai 2020 zugetragen haben, sowie die Vorbringen im Zusammenhang mit sei- nem verstorbenen Cousins D._______. und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen 2-4 und 6-10 hätten im Rahmen eines Revisions- gesuchs geltend gemacht werden müssen. Die Einwände in der Be- schwerde vermögen daran nichts zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, die – verspätet – vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien hinsicht- lich der Risikoeinschätzung dennoch relevant, ist auf nachfolgend Erwä- gung 10.2.3 hinzuweisen. Ebenso hat die Vorinstanz die vom Beschwer- deführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit, die sich nach diesem Urteil zugetragen hat, aber auch die von ihm dargelegte Behelligung seiner Familie am (…) 2021 in Sri Lanka sowie die geltend gemachten innenpoli- tischen Entwicklungen in seiner Heimat unter anderem die Erweiterung des PTA und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Menschenrechts- und Sicherheitslage, zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft. Dies gilt auch für die zu den Akten ge- reichten Beweismittel, die nach dem 5. Mai 2020 datieren und eine flücht- lingsrechtlich relevante Gefährdung nachweisen sollen.

E. 5.4 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der un- richtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sa- che. Ob die Beweiswürdigung, wie beispielsweise diejenige der eingereich- ten Videoaufnahmen vom (…)21, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine

E-4931/2022 Seite 10 Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die mate- rielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der ange- fochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers – auch in Bezug auf sein prognos- tiziertes Gefährdungsszenario einer drohenden Haft unter der PTA-Ge- setzgebung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – durchaus auseinander- gesetzt hat. Entgegen der Behauptung, dass die Vorinstanz die veränderte Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe beziehungsweise dem ange- fochtenen Entscheid offensichtlich die aktuelle länderspezifische Basis fehle, setzte sie sich in der angefochtenen Verfügung mit der neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet sei, um daraus eine Ge- fährdung in Sri Lanka abzuleiten. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allge- meinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachver- halts oder gar eine Verletzung des Willkürverbots schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorlie- genden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwer- deführer. Die Sachverhaltselemente, welche Bestandteil des rechtskräfti- gen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, waren, wie bereits er- wähnt, im Rahmen des Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend ma- teriell zu beurteilen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden und von Willkür kann keine Rede sein.

E. 5.5 Folglich erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorange- gangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.

E. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-4931/2022 Seite 11 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dem Beschwerdeführer sei es im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun- gen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Sein individuelles Gefähr- dungsprofil sei zuletzt mit Urteil E-1312/2020 des Bundesverwaltungsge- richts vom 5. Mai 2020 rechtskräftig beurteilt worden. Dabei sei rechtskräf- tig festgestellt worden, dass er kein Risikoprofil im Sinne des Referenzur- teils E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Diese Einschätzung bleibe auch im Lichte der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie der eingereichten Berichte unverändert. Seine Vorbringen, wonach ihm aufgrund seiner familiären LTTE-Verbindungen, seinem langjährigen Auf- enthalt in der Schweiz und seinem Engagement für die «tamilische Sache» in Sri Lanka vor dem Hintergrund der dortigen aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie der kürzlich erfolgten Ausweitungen des PTA klar eine asylrelevante Verfolgung drohe, könnten folglich zu keiner ande- ren Einschätzung führen. Auch die eingereichten Videoaufnahmen der hauseigenen Sicherheitska- mera vom (…)21 könnten die geltend gemachte Suche nach ihm nicht nachweisen. Die erste Aufnahme zeige zwei uniformierte Personen (mit Schutzmaske und Motorradhelm) vor dem Haus seiner Familie, die sich

E-4931/2022 Seite 12 auf die Veranda begeben und dort warten würden, bis jemand aus dem Haus tritt. Danach verlasse einer der Uniformierten die Veranda und warte etwas entfernt vom Haus. Die andere uniformierte Person unterhalte sich mit dem Hausbewohner, mache sich derweil Notizen und betrete anschlies- send mit dem Hausbewohner das Haus. Die zweite Aufnahme zeige, wie die uniformierte Person rund zwei Minuten später das Haus verlasse und der Hausbewohner sich auf die Veranda begebe und den beiden nach- schaue. Folglich könne anhand der Aufnahmen nicht abschliessend fest- gestellt werden, aus welchem Grund und bei wem die uniformierten Perso- nen vorgesprochen hätten. Was seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, die er nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen habe, lasse sich seinen Angaben (einmalige Teilnahme an einer Kundgebung, Kontakte zu E., B. und I.) und den eingereichten Beweismitteln (Beilagen 1, 5 und 11) weder ein besonderes Engagement noch eine besonders exponierte Stellung ent- nehmen. Die sri-lankischen Behörden würden sich auf die Überwachung von Personen konzentrieren, die unter anderem aufgrund ihrer Persönlich- keit, ihrer Funktion und ihrer Aktivitäten den Eindruck erwecken würden, eine Gefahr für die das politische System Sri Lankas darzustellen. Der Be- schwerdeführer erscheine jedoch aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz oder seiner Beziehungen nicht als eine derartige Gefahr. Insgesamt betrachtet sei sein Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden nach sich zu ziehen.

E. 7.2 Unter anderem mit Blick auf die öffentlichen pro-tamilischen und re- gimekritischen Handlungen des Beschwerdeführers sowie auf seine Kon- takte und seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz wird in der Be- schwerdeeingabe entgegnet, dass die Erweiterung der PTA-Gesetzge- bung einen neuen Risikofaktor geschaffen habe, aufgrund dessen ihm bei der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Insbesondere handle es sich bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten, bedingt durch die Entwick- lungen in seiner Heimat, um ein exponiertes und nicht mehr nur um ein niederschwelliges Engagement. Bezüglich der Erweiterungen der PTA Ge- setzgebung wird namentlich auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 zu Sri Lanka sowie zu dem von ihm verfassten aktu- alisierten Kurzbericht vom 9. Dezember 2021 verwiesen. Demnach habe er im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Dass ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe, zeigten auch die Er- eignisse vom (…)21, als er zu Hause gesucht worden sei. Ausserdem sei

E-4931/2022 Seite 13 die Gefahr einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Rück- kehrenden zu berücksichtigen.

E. 8.1 In Bezug auf die jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka ist vorab folgendendes festzuhalten: Mit Anura Kumara Dissanayake, dem Vorsitzenden der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna, wurde am 22. September 2024 erst- mals ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien ange- hört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 errang dessen lin- kes Parteienbündnis National People’s Power (NPP) nicht nur eine Zwei- drittelsmehrheit, sondern war auch in allen Teilen des Landes erfolgreich, so auch im Norden und Osten der Insel (vgl. NZZ vom 15. November 2024: «Sri Lanka straft seine Eliten ab, Präsident Dissanayake erringt einen Erd- rutschsieg bei den Parlamentswahlen», Sri Lanka: Präsident Dissanayake sichert sich breite Mehrheit im Parlament; abgerufen am 20. Mai 2025). Wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist aktuell noch nicht absehbar. Der- zeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswech- sel verschärft hätte (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde- führers weder aus den neu vorgetragenen Gründen noch aus der allgemei- nen Lage ergibt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, und es kann mit den folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 8.2.1 Festzuhalten ist zunächst, dass rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asyl- und Ausreise- gründe – insbesondere die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Transporten für die LTTE, respektive wegen seinen Verbindungen zu S. beziehungsweise Y. oder im Zusammenhang mit dem Tod seines Cousins K. – nicht glaubhaft sind (vgl. Urteil des BVGer E-1312/2020, a.a.O. E. 9.1). Ebenso fest steht, dass im Zeitpunkt des Urteils des BVGer E-1312/2020, am 5. Mai 2020, keine Risikofaktoren im Sinne der massge-

E-4931/2022 Seite 14 blichen Rechtsprechung festgestellt worden sind (vgl. ebd. E.9.2). Entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwer- deführer auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat kein besonderes Risikoprofil.

E. 8.2.2 Weder seine Ausführungen noch das eingereichte Foto lassen darauf schliessen, dass er bei seiner einzigen Demonstrationsteilnahme vom (…)21 in B._______ besonders aus der Masse der Demonstrierenden her- vorgetreten wäre. Demnach handelt es sich hierbei um ein lediglich nieder- schwelliges Engagement für die Anliegen der Tamilen; es ist – auch unter Annahme einer allenfalls verschärften Beobachtung der tamilischen Diaspora – nicht davon auszugehen, dass dieses ein relevantes Verfol- gungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermag. Daran än- dert der Umstand, dass er zusammen mit seinem Cousin I. an dieser De- monstration teilgenommen habe nichts. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass I. nach Gutheissung seiner Beschwerde mit Urteil des BVGer E-4931/2019 vom 9. Dezember 2021 Asyl gewährt worden ist, zu- mal über diese einmalige Demonstrationsteilnahme hinaus nicht ersichtlich ist, worin ein relevantes Engagement des Beschwerdeführers zusammen mit I. – abgesehen von der Behauptung, die beiden hätten in der Schweiz engen Kontakt – bestehen soll. Bezeichnenderweise sind für die vergan- genen gut vier Jahre keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers aktenkundig. Wie erwähnt, hat das SEM mangels funkti- oneller Zuständigkeit die weiteren exilpolitischen Vorbringen respektive die entsprechenden Beweismittel (Beilagen 2 bis 4 sowie Beilagen 6 bis 10 des Mehrfachgesuches) zu Recht nicht einer materiellen Prüfung unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten unterzogen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, bei der Risikoeinschätzung sei sein vollständiges Profil zu be- rücksichtigen, ist auf die nachfolgende Erwägung 10.2.3 zu verweisen.

E. 8.2.3 Eine andere Einschätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Medien- artikel (Sachverhalt Bst. E.) nicht zu rechtfertigen. Jenem Fall lag offenkun- dig ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, ganz abgesehen da- von, dass im Artikel einzig Aussagen des dort Betroffenen wiedergegeben werden, ohne dass diese verifizierbar wären. Ebenfalls keine andere Ein- schätzung vermag das erwähnte Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 zu rechtfertigen. Auch gemäss den Erwä- gungen dieses Entscheids sind Aktivitäten eines gewissen Ausmasses zur

E-4931/2022 Seite 15 Erfüllung eines Risikoprofils erforderlich, wobei eine Teilnahme an einzel- nen Veranstaltungen als einfacher Teilnehmer als hierfür nicht ausreichend bezeichnet wird (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para 486; Urteil des BVGer E-3471/2021 E. 8.4). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung für ihn eine massgebliche Verschär- fung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte, zumal seine ursprünglichen Vorbringen sich als unglaubhaft erwiesen haben und er nicht ansatzweise über ein relevantes Risikoprofil verfügt. Im Übrigen ist bezeichnend, dass er die Zeugenaussage von B., der seinen LTTE-Konnex beweisen könne, bis heute nicht eingereicht hat. Schliesslich ändern auch die neu einge- reichten Videos der Überwachsungskamera nichts daran, dass der Be- schwerdeführer nicht darzutun vermag, er sei in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Ein solcher ergibt sich auch nicht alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile (…)jährigen Landesabwesenheit.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Be- schwerdeführer habe bei der Rückkehr nach Sri Lanka in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-4931/2022 Seite 16 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, erfüllt der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlings- rechtliche Non-Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG nicht zur Anwen- dung gelangt und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat unter diesem Aspekt rechtmässig ist.

E. 10.2.3 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Um- stand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Auch aufgrund eines sogenannten «Backgroundchecks» (Befragungen, Über- prüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Aus- land) durch die sri-lankischen Behörden besteht nicht bereits eine persön- liche Gefährdung. Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in

E-4931/2022 Seite 17 Sri Lanka mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen (insbeson- dere die Wahl von Anura Kumara Dissanayake als Präsident, vgl. dazu oben E. 8.3.3) den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig er- scheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 m.w.H. und das weiterhin ein- schlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Nach- dem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. Auch in Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätig- keiten – Beschwerdebeilagen 2 bis 7 und 11 – erfüllt der Beschwerdeführer offenkundig kein Profil, das ihn in den Augen des sri-lankischen Regimes als Person erscheinen lässt, die bestrebt sei, den tamilischen Separatis- mus wieder aufleben zu lassen. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass kein nachvollziehbarer Grund für die verspä- tete Geltendmachung der exilpolitischen Tätigkeiten respektive Einrei- chung der Beweismittel ersichtlich ist. Mit dem pauschalen Hinweis, es seien unter dem Aspekt im Rahmen einer Risikoabschätzung auch jene Faktoren zu berücksichtigen, auf welche das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht näher eingegangen sei, ist nicht ansatzweise eine ernsthafte Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR dargetan.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Seit den Urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2- 13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 ist der Wegweisungs- vollzugs in die Nord- und Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt weiterhin auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka.

E-4931/2022 Seite 18

E. 10.3.2 Zur Frage individueller Wegweisungshindernisse kann auf die Er- wägung 11.4.2 des bereits mehrfach erwähnten Urteil E-1321/2020 verwie- sen werden. Den nach wie vor zutreffenden Ausführungen vermag der Be- schwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis auf eine verschlechterte wirt- schaftliche und medizinische Versorgungslage nichts Entscheidendes ent- gegenzuhalten, zumal er nicht ansatzweise konkretisiert, inwiefern der Be- schwerdeführer davon betroffen wäre.

E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-4931/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4931/2022 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. September 2022 / N (...). Sachverhalt: I A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Oktober 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, anlässlich eines Barbesuches im März 20(...) habe er miterlebt, wie sein Kollege S. respektive sein Cousin Y. erschossen worden sei. Für diesen habe er jeweils mit seinem Fahrzeug Waren transportiert. Erst später habe er erfahren, dass S. respektive Y.S. ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Unter dem Vorwurf, er habe in seinem Fahrzeug Waffen geschmuggelt, sei er am 30. Juni 20(...) festgenommen und am 6. Dezember 20(...) gegen Bestechung wieder freigelassen worden. Da er bei der Festnahme die Identitätskarte seines Cousins K. auf sich getragen habe, sei dieser ebenfalls verhaftet und geschlagen worden. Im Jahr 20(...) habe er wieder Probleme bekommen. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn ungefähr zwanzigmal gesucht, letztmals im August 20(...). Auch nach seiner Ausreise seien Beamte des CID noch zum Haus seiner Familie gegangen. Ausserdem sei seine Identitätskarte konfisziert worden. Da sein Cousin K. am 22. Juli 20(...) respektive 20(...) erhängt aufgefunden worden sei, habe er Sri Lanka am (...) verlassen. A.b Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1321/2020 vom 5. Mai 2020 ab. Das SEM erwog insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, die geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe glaubhaft zu machen, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2026 (als Referenzurteil publiziert) vorlägen, und dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstünden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1321/2020 vom 5. Mai 2020 ab, und es stützte die Begründung des SEM in allen Punkten. II. B. Am 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Im Wesentlichen wurde darin geltend gemacht, dass sich sein Profil aufgrund der politischen Veränderungen in seinem Heimatstaat entscheidend verschärft habe, weshalb es umfassend neu zu beurteilen sei. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er nehme regelmässig an pro-tamilischen Veranstaltungen teil und teile sowie streame auf Facebook Videos, auf welchen die LTTE-Symbolik erkennbar sei (Beilagen 2-4). Aus den eingereichten Screenshots gehe zudem hervor, dass seine Live-Beiträge rund hundert Zuschauende verzeichnet hätten. Am (...) 2021 habe er letztmals an einer Demonstration in B._______ teilgenommen und eine LTTE-Fahne sowie ein diffamierendes Foto des sri-lankischen Präsidenten getragen (Beilage 5). Dass er eine starke Überzeugung zugunsten des tamilischen Separatismus hege, zeige auch die bei ihm zuhause aufgehängte LTTE-Fahne (Beilage 6). Aufgrund seiner engen Kontakte zur tamilischen Diaspora seien Bilder von ihm auch auf sozialen Profilen anderer Personen, die von den sri-lankischen Behörden als extremistisch eingestuft würden, zu finden. Zentral sei in diesem Zusammenhang seine Verbindung zu E. (N [...]), der auf seinem Instagram-Profil ein Foto vom Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen mit einer LTTE-Fahne gepostet habe (Beilage 7). Eine weitere Gefährdung stellten seine Kontakte zu seinen Cousins mit LTTE-Hintergrund dar (Beilagen 8-10). Dabei handle es sich einerseits um Y., der 20(...) in Sri Lanka in der Bar ermordet worden sei und andererseits um seinen in der Schweiz lebenden Cousin I. (N [...]). Mit I. nehme er an pro-tamilischen Demonstrationen teil, wie beispielsweise an der bereits erwähnten Demonstration in B._______ (Beilage 11). Bezüglich der Ermordung seines Cousins Y. habe sich sodann ein neues Sachverhaltselement ergeben. Nicht nur er selbst, sondern auch eine Person namens B. sei damals in der Bar anwesend gewesen. B. sei nach C._______ geflüchtet, wo er aufgrund des Vorfalles in der Bar Asyl erhalten habe. Schliesslich sei der veränderten Ländersituation in Sri Lanka Rechnung zu tragen. Neben dem der Eingabe beigelegten aktuellen Länderbericht seines Rechtsvertreters (Beilage 1) sei diesbezüglich auf einen UN-Bericht vom 9. Februar 2021 zu verweisen, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei, sowie auf ein Urteil des britischen Upper Tribunal vom 27. Mai 2021, in welchem die Kriterien für die Annahme eines sich aus exilpolitischen Aktivitäten ergebenden Verfolgungsrisikos neu definiert worden seien. Aufgrund all dieser Umstände erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien zumindest die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer sodann in formeller Hinsicht eine Frist zur Einreichung der Asylakten von B., dieser sei als Zeuge einzuvernehmen, oder es sei zumindest eine Frist zur Beibringung einer schriftlichen Zeugenaussage anzusetzen. Ausserdem Einsicht in die Verfahrensakten seines Cousins I. sowie eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Ebenfalls eine Frist beantragte er zur Einreichung der Videoaufzeichnungen der hauseigenen Überwachungskamera seiner Familie. Schliesslich sei eine Anhörung durchzuführen, falls das SEM Zweifel am neu vorgebrachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft hege. Des Weiteren sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine schriftliche Einwilligungserklärung seines Cousins I. betreffend Einsicht in dessen Verfahrensakten sowie eine schriftliche Zeugenaussage von B. einzureichen C.b Der Beschwerdeführer reichte die Einwilligungserklärung am 9. Juni 2021 ein und beantragte die Offenlegung der gesamten Asylakten von I. sowie eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. C.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 entsprach das SEM seinen Anträgen. C.d In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Asylakten seines Cousins I. würden seine Verbindung zu ihm bestätigen, habe I. doch den Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines Asylverfahrens genannt, als er nach Bezugspersonen in der Schweiz gefragt worden sei, und er verwies erneut auf die entsprechende Gefahr einer Reflexverfolgung. Den Kontakt zu B. habe er noch nicht herstellen können, weshalb er diesbezüglich um eine Fristerstreckung ersuche. Mit B.'s Auskunft könne er sein Hauptvorbringen belegen. Erneut wies er auf die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung hin. Die besorgniserregenden Entwicklungen in Sri Lanka hätten auch bereits Auswirkungen auf seine Familie gezeitigt. So hätten am (...) 2021 - zwei Wochen nach seinem gemeinsamen öffentlichen Auftritt mit I. an einer pro-tamilischen Grossveranstaltung in der Schweiz - zwei uniformierte Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsbehörden seine Familie aufgesucht und sie hauptsächlich wegen ihm befragt. Die rund vierminütige Befragung durch die Sicherheitskräfte werde durch zwei Videoaufnahmen der hauseigenen Sicherheitskamera belegt. Der Eingabe lag neben dem bereits erwähnten Länderbericht in der Version vom 4. Juni 2021 und der unter anderem eine Kopie der (...) von B. sowie eine CD mit den beiden Videoaufnahmen der hauseigenen Sicherheitskamera vom (...) 2021 bei. C.e Mit Eingabe vom 11. August 2021 teilte der Beschwerdeführer dem SEM innert erstreckter Frist mit, der Kontakt zu B. habe aus unbekannten Gründen nicht hergestellt werden können. D. Mit Verfügung vom 20. September 2022 - eröffnet am 28. September 2022 - wies das SEM das neue Gesuch, soweit sie es als Mehrfachgesuch qualifizierte, unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, trat auf die revisionsrechtlichen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sie erhob eine Gebühr und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Fall betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software oder in das Dokument des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe sowie das Dokument mit der Spruchkörperbildung. Der Beschwerde lag unter anderem ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-6427/2017 vom 29. Juli 2019) sowie ein Bericht von republik.ch/2022/10/11 mit dem Titel «Zurück in Sri Lanka begann der Albtraum» bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2022 gab die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen bekannt. Sie teilte ferner mit, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgt und kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen worden sei. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1500.-zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 23. November 2022 fristgerecht einbezahlt. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Gesuchsteller aktenkundig unbekannten Aufenthalts sei. Sie forderte dessen Rechtsvertreter auf, bis zum 2. Mai 2025 dessen Aufenthaltsort bekanntzugeben und eine von ihm unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten vom Wegfall desselben ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. G.b Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 gab der Rechtsvertreter den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekannt. Des Weiteren wurde ein auf den 7. Mai 2025 datiertes Schreiben eingereicht, in welchem der Beschwerdeführer sein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens unterschriftlich bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer implizit die Ablehnung des Antrages auf Anhörung rügt (vgl. S. 42 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass Mehrfachgesuche, die innerhalb von fünf Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens eingereicht werden grundsätzlich schriftlich einzugeben sind (Art. 111c AsylG). Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte offenkundig hinreichend Gelegenheit, seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend sowie substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er in seiner insgesamt 116 Seiten umfassenden Eingabe vom 3. Mai 2021 auch getan hat. Kommt hinzu, dass das SEM ihm hinreichend Gelegenheit gegeben hat, angekündigte Beweismittel noch nachzureichen, obwohl unklar bleibt, weshalb er diese nicht auch früher hätte einreichen können. Inwiefern sich aktuell eine Anhörung doch noch als notwendig erweisen sollte, ist nicht ersichtlich und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Qualifikation der von ihm als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 3. Mai 2021 durch die Vorinstanz rügt, und darin eine Verletzung von Verfahrensrechten und des Willkürverbotes sieht, ist Folgendes festzuhalten: Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). In seinem Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht nur nachträglich erfahrene Tatsachen, sondern auch bereits bekannte (aber verschwiegene) Tatsachen umfasst. Für die Frage der Zuständigkeit sei einzig entscheidend, dass es sich um eine vorbestandene Tatsache, das heisst um ein unechtes Novum handle, während - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - es unerheblich bleibe, ob die Tatsache der Partei bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen sei (ebd. E. 9.3.4). Ein Mehrfachgesuch stelle im Asylrecht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiedererwägungsgesuch werde eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Ein Wiedererwägungsgesuch liege vor, wenn dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug betreffe. Würden die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft betreffen, seien diese als Mehrfachgesuch zu prüfen. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs könnten folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht hätten (ebd. E. 7.2). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht auf die Vorbringen nicht eingetreten, die sich auf den Sachverhalt beziehen, über den das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell entschieden hat, und auf die Beweismittel, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1312/2020 entstanden sind. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, die sich vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1312/2020 vom 5. Mai 2020 zugetragen haben, sowie die Vorbringen im Zusammenhang mit seinem verstorbenen Cousins D._______. und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen 2-4 und 6-10 hätten im Rahmen eines Revisionsgesuchs geltend gemacht werden müssen. Die Einwände in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, die - verspätet - vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien hinsichtlich der Risikoeinschätzung dennoch relevant, ist auf nachfolgend Erwägung 10.2.3 hinzuweisen. Ebenso hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit, die sich nach diesem Urteil zugetragen hat, aber auch die von ihm dargelegte Behelligung seiner Familie am (...) 2021 in Sri Lanka sowie die geltend gemachten innenpolitischen Entwicklungen in seiner Heimat unter anderem die Erweiterung des PTA und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Menschenrechts- und Sicherheitslage, zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft. Dies gilt auch für die zu den Akten gereichten Beweismittel, die nach dem 5. Mai 2020 datieren und eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachweisen sollen. 5.4 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, wie beispielsweise diejenige der eingereichten Videoaufnahmen vom (...)21, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf sein prognostiziertes Gefährdungsszenario einer drohenden Haft unter der PTA-Gesetzgebung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - durchaus auseinandergesetzt hat. Entgegen der Behauptung, dass die Vorinstanz die veränderte Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe beziehungsweise dem angefochtenen Entscheid offensichtlich die aktuelle länderspezifische Basis fehle, setzte sie sich in der angefochtenen Verfügung mit der neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet sei, um daraus eine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts oder gar eine Verletzung des Willkürverbots schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Die Sachverhaltselemente, welche Bestandteil des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, waren, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden und von Willkür kann keine Rede sein. 5.5 Folglich erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dem Beschwerdeführer sei es im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Sein individuelles Gefährdungsprofil sei zuletzt mit Urteil E-1312/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2020 rechtskräftig beurteilt worden. Dabei sei rechtskräftig festgestellt worden, dass er kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Diese Einschätzung bleibe auch im Lichte der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie der eingereichten Berichte unverändert. Seine Vorbringen, wonach ihm aufgrund seiner familiären LTTE-Verbindungen, seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seinem Engagement für die «tamilische Sache» in Sri Lanka vor dem Hintergrund der dortigen aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie der kürzlich erfolgten Ausweitungen des PTA klar eine asylrelevante Verfolgung drohe, könnten folglich zu keiner anderen Einschätzung führen. Auch die eingereichten Videoaufnahmen der hauseigenen Sicherheitskamera vom (...)21 könnten die geltend gemachte Suche nach ihm nicht nachweisen. Die erste Aufnahme zeige zwei uniformierte Personen (mit Schutzmaske und Motorradhelm) vor dem Haus seiner Familie, die sich auf die Veranda begeben und dort warten würden, bis jemand aus dem Haus tritt. Danach verlasse einer der Uniformierten die Veranda und warte etwas entfernt vom Haus. Die andere uniformierte Person unterhalte sich mit dem Hausbewohner, mache sich derweil Notizen und betrete anschliessend mit dem Hausbewohner das Haus. Die zweite Aufnahme zeige, wie die uniformierte Person rund zwei Minuten später das Haus verlasse und der Hausbewohner sich auf die Veranda begebe und den beiden nachschaue. Folglich könne anhand der Aufnahmen nicht abschliessend festgestellt werden, aus welchem Grund und bei wem die uniformierten Personen vorgesprochen hätten. Was seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, die er nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen habe, lasse sich seinen Angaben (einmalige Teilnahme an einer Kundgebung, Kontakte zu E., B. und I.) und den eingereichten Beweismitteln (Beilagen 1, 5 und 11) weder ein besonderes Engagement noch eine besonders exponierte Stellung entnehmen. Die sri-lankischen Behörden würden sich auf die Überwachung von Personen konzentrieren, die unter anderem aufgrund ihrer Persönlichkeit, ihrer Funktion und ihrer Aktivitäten den Eindruck erwecken würden, eine Gefahr für die das politische System Sri Lankas darzustellen. Der Beschwerdeführer erscheine jedoch aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz oder seiner Beziehungen nicht als eine derartige Gefahr. Insgesamt betrachtet sei sein Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden nach sich zu ziehen. 7.2 Unter anderem mit Blick auf die öffentlichen pro-tamilischen und regimekritischen Handlungen des Beschwerdeführers sowie auf seine Kontakte und seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz wird in der Beschwerdeeingabe entgegnet, dass die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung einen neuen Risikofaktor geschaffen habe, aufgrund dessen ihm bei der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Insbesondere handle es sich bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten, bedingt durch die Entwicklungen in seiner Heimat, um ein exponiertes und nicht mehr nur um ein niederschwelliges Engagement. Bezüglich der Erweiterungen der PTA Gesetzgebung wird namentlich auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 zu Sri Lanka sowie zu dem von ihm verfassten aktualisierten Kurzbericht vom 9. Dezember 2021 verwiesen. Demnach habe er im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Dass ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe, zeigten auch die Ereignisse vom (...)21, als er zu Hause gesucht worden sei. Ausserdem sei die Gefahr einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrenden zu berücksichtigen. 8. 8.1 In Bezug auf die jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka ist vorab folgendendes festzuhalten: Mit Anura Kumara Dissanayake, dem Vorsitzenden der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna, wurde am 22. September 2024 erstmals ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 errang dessen linkes Parteienbündnis National People's Power (NPP) nicht nur eine Zweidrittelsmehrheit, sondern war auch in allen Teilen des Landes erfolgreich, so auch im Norden und Osten der Insel (vgl. NZZ vom 15. November 2024: «Sri Lanka straft seine Eliten ab, Präsident Dissanayake erringt einen Erdrutschsieg bei den Parlamentswahlen», Sri Lanka: Präsident Dissanayake sichert sich breite Mehrheit im Parlament; abgerufen am 20. Mai 2025). Wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist aktuell noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers weder aus den neu vorgetragenen Gründen noch aus der allgemeinen Lage ergibt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, und es kann mit den folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2.1 Festzuhalten ist zunächst, dass rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe - insbesondere die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Transporten für die LTTE, respektive wegen seinen Verbindungen zu S. beziehungsweise Y. oder im Zusammenhang mit dem Tod seines Cousins K. - nicht glaubhaft sind (vgl. Urteil des BVGer E-1312/2020, a.a.O. E. 9.1). Ebenso fest steht, dass im Zeitpunkt des Urteils des BVGer E-1312/2020, am 5. Mai 2020, keine Risikofaktoren im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung festgestellt worden sind (vgl. ebd. E.9.2). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat kein besonderes Risikoprofil. 8.2.2 Weder seine Ausführungen noch das eingereichte Foto lassen darauf schliessen, dass er bei seiner einzigen Demonstrationsteilnahme vom (...)21 in B._______ besonders aus der Masse der Demonstrierenden hervorgetreten wäre. Demnach handelt es sich hierbei um ein lediglich niederschwelliges Engagement für die Anliegen der Tamilen; es ist - auch unter Annahme einer allenfalls verschärften Beobachtung der tamilischen Diaspora - nicht davon auszugehen, dass dieses ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermag. Daran ändert der Umstand, dass er zusammen mit seinem Cousin I. an dieser Demonstration teilgenommen habe nichts. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass I. nach Gutheissung seiner Beschwerde mit Urteil des BVGer E-4931/2019 vom 9. Dezember 2021 Asyl gewährt worden ist, zumal über diese einmalige Demonstrationsteilnahme hinaus nicht ersichtlich ist, worin ein relevantes Engagement des Beschwerdeführers zusammen mit I. - abgesehen von der Behauptung, die beiden hätten in der Schweiz engen Kontakt - bestehen soll. Bezeichnenderweise sind für die vergangenen gut vier Jahre keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig. Wie erwähnt, hat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit die weiteren exilpolitischen Vorbringen respektive die entsprechenden Beweismittel (Beilagen 2 bis 4 sowie Beilagen 6 bis 10 des Mehrfachgesuches) zu Recht nicht einer materiellen Prüfung unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten unterzogen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, bei der Risikoeinschätzung sei sein vollständiges Profil zu berücksichtigen, ist auf die nachfolgende Erwägung 10.2.3 zu verweisen. 8.2.3 Eine andere Einschätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Medienartikel (Sachverhalt Bst. E.) nicht zu rechtfertigen. Jenem Fall lag offenkundig ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, ganz abgesehen davon, dass im Artikel einzig Aussagen des dort Betroffenen wiedergegeben werden, ohne dass diese verifizierbar wären. Ebenfalls keine andere Einschätzung vermag das erwähnte Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 zu rechtfertigen. Auch gemäss den Erwägungen dieses Entscheids sind Aktivitäten eines gewissen Ausmasses zur Erfüllung eines Risikoprofils erforderlich, wobei eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen als einfacher Teilnehmer als hierfür nicht ausreichend bezeichnet wird (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para 486; Urteil des BVGer E-3471/2021 E. 8.4). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte, zumal seine ursprünglichen Vorbringen sich als unglaubhaft erwiesen haben und er nicht ansatzweise über ein relevantes Risikoprofil verfügt. Im Übrigen ist bezeichnend, dass er die Zeugenaussage von B., der seinen LTTE-Konnex beweisen könne, bis heute nicht eingereicht hat. Schliesslich ändern auch die neu eingereichten Videos der Überwachsungskamera nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, er sei in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Ein solcher ergibt sich auch nicht alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile (...)jährigen Landesabwesenheit. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei der Rückkehr nach Sri Lanka in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelangt und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter diesem Aspekt rechtmässig ist. 10.2.3 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Auch aufgrund eines sogenannten «Backgroundchecks» (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) durch die sri-lankischen Behörden besteht nicht bereits eine persönliche Gefährdung. Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen (insbesondere die Wahl von Anura Kumara Dissanayake als Präsident, vgl. dazu oben E. 8.3.3) den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 m.w.H. und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. Auch in Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - Beschwerdebeilagen 2 bis 7 und 11 - erfüllt der Beschwerdeführer offenkundig kein Profil, das ihn in den Augen des sri-lankischen Regimes als Person erscheinen lässt, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass kein nachvollziehbarer Grund für die verspätete Geltendmachung der exilpolitischen Tätigkeiten respektive Einreichung der Beweismittel ersichtlich ist. Mit dem pauschalen Hinweis, es seien unter dem Aspekt im Rahmen einer Risikoabschätzung auch jene Faktoren zu berücksichtigen, auf welche das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht näher eingegangen sei, ist nicht ansatzweise eine ernsthafte Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR dargetan. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Seit den Urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 ist der Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt weiterhin auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 10.3.2 Zur Frage individueller Wegweisungshindernisse kann auf die Erwägung 11.4.2 des bereits mehrfach erwähnten Urteil E-1321/2020 verwiesen werden. Den nach wie vor zutreffenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis auf eine verschlechterte wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage nichts Entscheidendes entgegenzuhalten, zumal er nicht ansatzweise konkretisiert, inwiefern der Beschwerdeführer davon betroffen wäre. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: