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E-5552/2024

E-5552/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, ersuchte erstmals am 9. Dezember 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei von 1982 bis 1993 beziehungsweise bis 1995 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach der Heirat mit sei- ner Mutter sei er ausgetreten. Ab dem Jahr 2000 habe er sich wieder den LTTE angeschlossen, sei jedoch immer wieder zur Familie zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2006 habe sein Vater Einheiten für den Krieg trainiert und sei als Ausbildner für die LTTE tätig gewesen. Die Familie habe er nur noch gelegentlich besucht. Er habe den Rang eines Kommandeurs und eine der wichtigsten Rollen in der Bewegung innegehabt. Im Jahr 2009 sei er mit anderen Kaderleuten der LTTE nach D._______ geflohen. Seither habe das Criminal Investigation Department (CID) nach ihm gesucht, mehrfach auch bei der Familie zu Hause. Man habe ihnen gedroht, sie seien selbst gefährdet für den Fall, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht verraten wür- den. Selbst in der Schule hätten die Behörden den Beschwerdeführer auf- gesucht und nach dessen Vater gefragt. Erst im Dezember 2013 habe die Familie erfahren, dass sich der Vater in D._______ aufhalte, zuvor hätten sie keinen Kontakt zu ihm gehabt. Kurz darauf habe auch das CID von der Kontaktaufnahme erfahren. Im Januar 2014 sei der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von den sri- lankischen Behörden festgenommen und während sieben Tagen festgehal- ten und misshandelt worden. Bei seiner Freilassung habe er diverse Ver- letzungen gehabt, weshalb seine Mutter ihn ins Spital gebracht habe. Ei- nige Tage später sei er erneut zu Hause festgenommen worden. Man habe ihn erneut misshandelt, und nachdem seine Mutter, wie bereits bei der ers- ten Inhaftierung, Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Er sei dann nach Colombo gelangt und habe das Land einen Monat später verlassen. Kurz nach seiner Freilassung sei sein Bruder ebenfalls vom CID mitgenom- men worden; er sei seither unbekannten Aufenthaltes. B. B.a Mit Verfügung vom 26. November 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. Zur Begründung führte das SEM aus, hinsichtlich des

E-5552/2024 Seite 3 Kernvorbringens – die angebliche Mitnahme durch Angehörige des CID und die Folterungen – habe er nur vage und oberflächliche Angaben ge- macht, die nicht erlebnisbasiert wirkten. Er habe weder die vorgebrachten Probleme noch die zugrundliegende Behauptung, sein Vater sei ein bedeu- tendes LTTE-Mitglied gewesen, glaubhaft machen können. Ausserdem seien keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher er bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. B.b Eine gegen diese Verfügung am 20. Dezember 2019 erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6800/2019 vom

10. Januar 2024 ab und begründete seinen Entscheid ebenso mit der feh- lenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Insgesamt habe dieser nicht überzeugend darlegen können, dass sein Vater eine wichtige Persönlichkeit der LTTE gewesen sei und er aufgrund dessen in der von ihm beschriebenen Weise zwei Mal inhaftiert worden sei. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer ein er- neutes Asylgesuch beim SEM ein und brachte diesbezüglich vor, er sei aufgrund neuer Gesetzgebungen (Anti-Terrorism Act [ATA] und Online Sa- fety Act [OSA] sowie der neuen Strafbarkeit exilpolitischer Aktivitäten in sei- nem Heimatstaat gefährdet. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 – eröffnet am 6. August 2024 – wies das SEM das Mehrfachgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Landesverweisung rechtskräftig gewor- den ist und sich das SEM daher weder zur Anordnung der Wegweisung noch zum Wegweisungsvollzug äussern kann; eine vorläufige Aufnahme könne bei Bestehen einer rechtskräftigen Landesverweisung ohnehin nicht verfügt werden. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 5. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und rich- tigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine

E-5552/2024 Seite 4 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen. In formeller Hinsicht ersuchte er um unverzügliche Bekanntgabe der am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen sowie um Mitteilung der Auswahlkriterien derselben. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2024 wurde dem Beschwer- deführer der Spruchkörper des Verfahrens bekannt gegeben und er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten. G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Er- lass der Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und rügte die willkürlich festgelegte Höhe des verlangten Kos- tenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Be- schwerdeführer erneut zur fristgerechten Leistung eines Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 2'000.– aufgefordert. Zur Höhe des Kostenvor- schusses wies das Gericht auf seine Praxis bei aussichtslosen Mehrfach- gesuchen und ausserordentlichen Rechtsmitteln hin. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 19. November 2024 geleistet. J. Mit Eingabe vom 19. November 2024 liess der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers dem Gericht in Kopie ein Schreiben zu Handen von Stän- derat Andrea Caroni bezüglich der korrekten Umsetzung der Vorschriften zur Spruchkörperbildung zukommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-5552/2024 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 und 2 (Asyl und Flüchtlingseigenschaft) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Dispositivziffern 3 (Zuständigkeit der kantonalen Behörden hinsichtlich des Vollzugs der Landesverweisung) und 4 (Erhebung einer Gebühr) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie eine un- vollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine unzureichende Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine

E-5552/2024 Seite 6 Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2.1 Die Behörde stellt gemäss Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs- pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häber/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.2.2 Ferner haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Teilgehalt des rechtlichen Ge- hörs ist schliesslich der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe in der ange- fochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem ATA fälschlicherweise behauptet, er habe keine konkrete Gefährdung aufgrund des neuen Ge- setzes dargelegt und damit den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Zu- dem habe das SEM seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien irrtümlich als niederschwellig eingestuft und damit seine Reichweite in den sozialen Netzwerken TikTok und Facebook sowie das Ausmass seines En- gagements falsch eingeschätzt. Auch habe das SEM die Auswirkungen und die Gefahren durch den OSA ungenügend abgeklärt und sei zu

E-5552/2024 Seite 7 Unrecht davon ausgegangen, dass die Folgen des neuen Gesetzes nicht abschätzbar seien. Des Weiteren hätte das SEM seine Verbindung zu den LTTE sowie die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE unter Berücksichti- gung der veränderten Umstände – verstärkte Aktivitäten in den sozialen Medien, neue Gesetzeslage in Sri Lanka, illegale Beschaffung eines Rei- sepasses – erneut würdigen sollen. Ferner habe das SEM die aktuelle re- pressive Praxis der sri-lankischen Behörden im Umgang mit politischen Gegnern unbeachtet gelassen und die Begründungspflicht verletzt, indem es seine diesbezüglichen Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Schliess- lich seien seine Ausführungen zur illegalen Beschaffung des sri-lankischen Reisepasses von der Vorinstanz zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft wor- den, obschon es unmöglich sei, dass er den Pass auf legalem Weg habe beschaffen können. Eine Rückweisung der Sache an das SEM mit der An- weisung, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, sei mithin notwendig. Ausserdem seien Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Colombo beziehungsweise über den zuständigen Immigration Liaison Officer zu tä- tigen, wobei auch das OHCHR (United Nations Human Rights Office) vor- liegend zentrale Sachverhaltsfragen abklären könne.

E. 5.4 Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und ge- nügend einlässlicher Weise dargelegt, weshalb das Asylgesuch des Be- schwerdeführers abzuweisen und dessen Flüchtlingseigenschaft zu ver- neinen sei. Dabei hat das SEM die konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka gewürdigt und dabei auch die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Umstände in die Würdigung einbezogen. Der Beschwerdefüh- rer war im Übrigen offensichtlich ohne weiteres in der Lage, den vorinstanz- lichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des An- spruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die vom SEM verwendeten Länderinformatio- nen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts. Bezüglich des Antrags, es sei eine Abklärung durch die Schweizer Bot- schaft in Colombo durchzuführen, ist festzuhalten, dass der rechtlich rele- vante Sachverhalt nach dem Gesagten als hinreichend erstellt zu erachten ist, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. Aus demselben Grund durfte auch die Vorinstanz auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung

E-5552/2024 Seite 8 verzichten. Entsprechend liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vor.

E. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die ange- fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des ATA keine konkreten Gründe genannt habe, weshalb das Gesetz für ihn Konsequenzen hätte und welche seiner Aktivitäten von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft werden könnten. Eine konkrete Bedrohungslage habe er nicht substantiiert darlegen können. In Bezug auf den OSA sei festzuhalten, dass dieses Ge- setz zum Ziel habe, die Online-Kriminalität, insbesondere Kindesmiss- handlung, Datendiebstahl und Onlinebetrug, zu bekämpfen. Es sei zwar

E-5552/2024 Seite 9 am 1. Februar 2024 formell in Kraft getreten, seine Auswirkungen seien bisher aber gering. Dem SEM seien aktuell lediglich zwei Fälle bekannt, in welchen ein Gericht auf Grundlage des OSA einstweilige Verfügungen er- lassen habe, wobei beide Fälle Angriffe auf hochrangige Persönlichkeiten betroffen hätten, welche selber Anzeige erstattet hätten. Bislang seien ba- sierend auf dem OSA keine Geld- oder Haftstrafen ausgesprochen worden und es sei ohnehin fraglich, ob der oberste Gerichtshof die Anwendung des Gesetzes stützen würde, nachdem dessen Vorgaben bei der Verabschie- dung des Gesetzes nicht eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer weise hinsichtlich seiner Online-Aktivitäten ein sehr niederschwelliges En- gagement auf und habe im Durchschnitt pro Jahr lediglich zwei Beiträge veröffentlicht, wobei eine grosse Mehrheit der Posts mit dem Heldenge- denktag oder mit dem sri-lankischen Unabhängigkeitstag in Zusammen- hang stehe. Mithin bestünden keine Hinweise darauf, dass auf Basis des OSA Personen aufgrund von niederschwelligen Aktivitäten in den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt würden oder dass dies in naher Zukunft geschehen könnte. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, aufgrund seiner Posts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei daher bloss hypothetischer Natur und nicht geeignet, eine objektive Furcht zu begründen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit Inkrafttreten der neuen Gesetze insgesamt verändert habe. Die mögliche LTTE-Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers sei bereits im vorangehenden Asylverfahren beur- teilt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines re- levanten Risikoprofils verneint habe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen im Rahmen des Heldengedenktags vom 27. November 2023 habe der Be- schwerdeführer die Darlegung unterlassen, inwiefern seine Situation mit derjenigen der inhaftierten Personen vergleichbar sei. Ebenso habe er nicht darlegen können, inwiefern die Betroffenen durch die Festnahme ei- ner Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt ge- wesen wären. Des Weiteren sei in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe illegal und unter Umgehung der Sicherheitsprüfung der sri-lankischen Behörden einen Reisepass besorgt, nicht nachvollziehbar, wieso er dies nicht bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, zumal ihm das Bundesverwaltungsgericht die Beschaffung des Reisepasses als Kontakt- aufnahme mit den heimatlichen Behörden angelastet habe. Seine Angaben

E-5552/2024 Seite 10 im Mehrfachgesuch seien mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten.

E. 7.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, er habe auf den sozialen Medien mehrere Beiträge veröffentlicht, in welchen die LTTE-Flagge ersichtlich sei; bei zwei Beiträgen auf Facebook und Tiktok sei er gar selbst als Flaggenträger erkennbar. Ausserdem werde aus den Beiträgen seine Bewunderung für Velupillai Prabhakaran und weitere Figu- ren der tamilisch-separatistischen Bewegung sowie seine Unterstützung zur Errichtung eines eigenständigen tamilischen Staates ersichtlich. Insge- samt engagiere er sich intensiv in den sozialen Medien für den tamilischen Separatismus. Sein Profil sei zudem öffentlich und verfüge über eine ge- wisse Reichweite. Da diese Aktivitäten gemäss ATA und OSA verboten seien, drohe ihm eine drastische Bestrafung. Aufgrund des illegal beschafften Reisepasses sowie der langjährigen Lan- desabwesenheit und des Aufenthalts in der Schweiz, welche über eine grosse tamilische Diaspora verfüge, würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka überprüft und festgenommen werde, wobei mit einer drastischen Strafe zu rechnen sei unter Einschluss von Misshandlungen und Folter. Im Rahmen des Strafverfahrens würden sich nicht nur sein Engagement in den sozialen Medien, sondern auch seine familiäre Verbindung zu den LTTE negativ auf seine Strafe auswirken.

E. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff.; s.o. E. 7.1) ver- wiesen werden.

E. 8.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE, seiner exilpolitischen Aktivitäten und seiner längeren Landesabwesenheit beziehungsweise seines Aufenthalts in der Schweiz einen der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15.Juli 2016 E. 8.5 genannten, gewichtigen Risikofaktoren erfüllt und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müsste, wurde bereits im Beschwerdeurteil E-6800/2019 vom 10. Januar 2024 eingehend geprüft und verneint. Der massgebliche Sachverhalt hat sich seither nicht wesentlich verändert. Mit seinen als massentypisch und

E-5552/2024 Seite 11 niederschwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Aktivitäten hat sich der Beschwerdeführer nicht als engagierter Vertreter des tamilischen Separa- tismus exponiert. Mit der auf Beschwerdestufe bloss erneuten Darlegung seiner Aktivitäten setzt er den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Es ist weder klar, inwiefern seine Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden bekannt geworden sein sollten, noch ist ent- gegen seiner Befürchtung davon auszugehen, dass ihm bei Bekanntwer- den dieser Posts von den sri-lankischen Behörden eine extremistische Ge- sinnung unterstellt würde. Die Landesabwesenheit respektive der Aufent- halt in der Schweiz hat sich zwar inzwischen weiter verlängert, was aber nichts an der bereits im letzten Beschwerdeurteil getroffenen Feststellung ändert, dass allein daraus keine Gefährdung abgeleitet werden kann. Ins- gesamt ist das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Sinne des er- wähnten Referenzurteils somit nach wie vor zu verneinen.

E. 8.3 Ebenso wenig führt die neu vorgebrachte Gesetzeslage durch den ATA und den OSA und die damit geltend gemachte erhöhte Gefahr einer Inhaf- tierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer anderen Einschätzung, da einerseits kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Entwicklungen dargetan wurde und andererseits, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, die Folgen der neuen Gesetze nicht abschliessend abschätz- bar seien, bislang aber nur geringe Auswirkungen feststellbar seien. Schliesslich sind auch die aktuellen politischen Veränderungen mangels direkten Konnexes zum Beschwerdeführer und konkreter Anhaltspunkte nicht geeignet, in Bezug auf den Beschwerdeführer aus objektivierter Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu be- gründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2).

E. 8.4 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Vorbringen nicht ge- eignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5552/2024 Seite 12

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. November 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5552/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5552/2024 Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am(...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, ersuchte erstmals am 9. Dezember 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei von 1982 bis 1993 beziehungsweise bis 1995 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach der Heirat mit seiner Mutter sei er ausgetreten. Ab dem Jahr 2000 habe er sich wieder den LTTE angeschlossen, sei jedoch immer wieder zur Familie zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2006 habe sein Vater Einheiten für den Krieg trainiert und sei als Ausbildner für die LTTE tätig gewesen. Die Familie habe er nur noch gelegentlich besucht. Er habe den Rang eines Kommandeurs und eine der wichtigsten Rollen in der Bewegung innegehabt. Im Jahr 2009 sei er mit anderen Kaderleuten der LTTE nach D._______ geflohen. Seither habe das Criminal Investigation Department (CID) nach ihm gesucht, mehrfach auch bei der Familie zu Hause. Man habe ihnen gedroht, sie seien selbst gefährdet für den Fall, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht verraten würden. Selbst in der Schule hätten die Behörden den Beschwerdeführer aufgesucht und nach dessen Vater gefragt. Erst im Dezember 2013 habe die Familie erfahren, dass sich der Vater in D._______ aufhalte, zuvor hätten sie keinen Kontakt zu ihm gehabt. Kurz darauf habe auch das CID von der Kontaktaufnahme erfahren. Im Januar 2014 sei der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von den sri-lankischen Behörden festgenommen und während sieben Tagen festgehalten und misshandelt worden. Bei seiner Freilassung habe er diverse Verletzungen gehabt, weshalb seine Mutter ihn ins Spital gebracht habe. Einige Tage später sei er erneut zu Hause festgenommen worden. Man habe ihn erneut misshandelt, und nachdem seine Mutter, wie bereits bei der ersten Inhaftierung, Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Er sei dann nach Colombo gelangt und habe das Land einen Monat später verlassen. Kurz nach seiner Freilassung sei sein Bruder ebenfalls vom CID mitgenommen worden; er sei seither unbekannten Aufenthaltes. B. B.a Mit Verfügung vom 26. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, hinsichtlich des Kernvorbringens - die angebliche Mitnahme durch Angehörige des CID und die Folterungen - habe er nur vage und oberflächliche Angaben gemacht, die nicht erlebnisbasiert wirkten. Er habe weder die vorgebrachten Probleme noch die zugrundliegende Behauptung, sein Vater sei ein bedeutendes LTTE-Mitglied gewesen, glaubhaft machen können. Ausserdem seien keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. B.b Eine gegen diese Verfügung am 20. Dezember 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6800/2019 vom 10. Januar 2024 ab und begründete seinen Entscheid ebenso mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Insgesamt habe dieser nicht überzeugend darlegen können, dass sein Vater eine wichtige Persönlichkeit der LTTE gewesen sei und er aufgrund dessen in der von ihm beschriebenen Weise zwei Mal inhaftiert worden sei. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch beim SEM ein und brachte diesbezüglich vor, er sei aufgrund neuer Gesetzgebungen (Anti-Terrorism Act [ATA] und Online Safety Act [OSA] sowie der neuen Strafbarkeit exilpolitischer Aktivitäten in seinem Heimatstaat gefährdet. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 - eröffnet am 6. August 2024 - wies das SEM das Mehrfachgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Landesverweisung rechtskräftig geworden ist und sich das SEM daher weder zur Anordnung der Wegweisung noch zum Wegweisungsvollzug äussern kann; eine vorläufige Aufnahme könne bei Bestehen einer rechtskräftigen Landesverweisung ohnehin nicht verfügt werden. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 5. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um unverzügliche Bekanntgabe der am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen sowie um Mitteilung der Auswahlkriterien derselben. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper des Verfahrens bekannt gegeben und er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und rügte die willkürlich festgelegte Höhe des verlangten Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer erneut zur fristgerechten Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.- aufgefordert. Zur Höhe des Kostenvorschusses wies das Gericht auf seine Praxis bei aussichtslosen Mehrfachgesuchen und ausserordentlichen Rechtsmitteln hin. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 19. November 2024 geleistet. J. Mit Eingabe vom 19. November 2024 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht in Kopie ein Schreiben zu Handen von Ständerat Andrea Caroni bezüglich der korrekten Umsetzung der Vorschriften zur Spruchkörperbildung zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 und 2 (Asyl und Flüchtlingseigenschaft) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Dispositivziffern 3 (Zuständigkeit der kantonalen Behörden hinsichtlich des Vollzugs der Landesverweisung) und 4 (Erhebung einer Gebühr) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine unzureichende Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Die Behörde stellt gemäss Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häber/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2.2 Ferner haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist schliesslich der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem ATA fälschlicherweise behauptet, er habe keine konkrete Gefährdung aufgrund des neuen Gesetzes dargelegt und damit den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Zudem habe das SEM seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien irrtümlich als niederschwellig eingestuft und damit seine Reichweite in den sozialen Netzwerken TikTok und Facebook sowie das Ausmass seines Engagements falsch eingeschätzt. Auch habe das SEM die Auswirkungen und die Gefahren durch den OSA ungenügend abgeklärt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Folgen des neuen Gesetzes nicht abschätzbar seien. Des Weiteren hätte das SEM seine Verbindung zu den LTTE sowie die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE unter Berücksichtigung der veränderten Umstände - verstärkte Aktivitäten in den sozialen Medien, neue Gesetzeslage in Sri Lanka, illegale Beschaffung eines Reisepasses - erneut würdigen sollen. Ferner habe das SEM die aktuelle repressive Praxis der sri-lankischen Behörden im Umgang mit politischen Gegnern unbeachtet gelassen und die Begründungspflicht verletzt, indem es seine diesbezüglichen Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Schliesslich seien seine Ausführungen zur illegalen Beschaffung des sri-lankischen Reisepasses von der Vorinstanz zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft worden, obschon es unmöglich sei, dass er den Pass auf legalem Weg habe beschaffen können. Eine Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anweisung, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, sei mithin notwendig. Ausserdem seien Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Colombo beziehungsweise über den zuständigen Immigration Liaison Officer zu tätigen, wobei auch das OHCHR (United Nations Human Rights Office) vorliegend zentrale Sachverhaltsfragen abklären könne. 5.4 Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dargelegt, weshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und dessen Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Dabei hat das SEM die konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka gewürdigt und dabei auch die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Umstände in die Würdigung einbezogen. Der Beschwerdeführer war im Übrigen offensichtlich ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die vom SEM verwendeten Länderinformationen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts. Bezüglich des Antrags, es sei eine Abklärung durch die Schweizer Botschaft in Colombo durchzuführen, ist festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt nach dem Gesagten als hinreichend erstellt zu erachten ist, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. Aus demselben Grund durfte auch die Vorinstanz auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung verzichten. Entsprechend liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des ATA keine konkreten Gründe genannt habe, weshalb das Gesetz für ihn Konsequenzen hätte und welche seiner Aktivitäten von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft werden könnten. Eine konkrete Bedrohungslage habe er nicht substantiiert darlegen können. In Bezug auf den OSA sei festzuhalten, dass dieses Gesetz zum Ziel habe, die Online-Kriminalität, insbesondere Kindesmisshandlung, Datendiebstahl und Onlinebetrug, zu bekämpfen. Es sei zwar am 1. Februar 2024 formell in Kraft getreten, seine Auswirkungen seien bisher aber gering. Dem SEM seien aktuell lediglich zwei Fälle bekannt, in welchen ein Gericht auf Grundlage des OSA einstweilige Verfügungen erlassen habe, wobei beide Fälle Angriffe auf hochrangige Persönlichkeiten betroffen hätten, welche selber Anzeige erstattet hätten. Bislang seien basierend auf dem OSA keine Geld- oder Haftstrafen ausgesprochen worden und es sei ohnehin fraglich, ob der oberste Gerichtshof die Anwendung des Gesetzes stützen würde, nachdem dessen Vorgaben bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer weise hinsichtlich seiner Online-Aktivitäten ein sehr niederschwelliges Engagement auf und habe im Durchschnitt pro Jahr lediglich zwei Beiträge veröffentlicht, wobei eine grosse Mehrheit der Posts mit dem Heldengedenktag oder mit dem sri-lankischen Unabhängigkeitstag in Zusammenhang stehe. Mithin bestünden keine Hinweise darauf, dass auf Basis des OSA Personen aufgrund von niederschwelligen Aktivitäten in den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt würden oder dass dies in naher Zukunft geschehen könnte. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, aufgrund seiner Posts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei daher bloss hypothetischer Natur und nicht geeignet, eine objektive Furcht zu begründen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit Inkrafttreten der neuen Gesetze insgesamt verändert habe. Die mögliche LTTE-Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers sei bereits im vorangehenden Asylverfahren beurteilt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines relevanten Risikoprofils verneint habe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen im Rahmen des Heldengedenktags vom 27. November 2023 habe der Beschwerdeführer die Darlegung unterlassen, inwiefern seine Situation mit derjenigen der inhaftierten Personen vergleichbar sei. Ebenso habe er nicht darlegen können, inwiefern die Betroffenen durch die Festnahme einer Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wären. Des Weiteren sei in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe illegal und unter Umgehung der Sicherheitsprüfung der sri-lankischen Behörden einen Reisepass besorgt, nicht nachvollziehbar, wieso er dies nicht bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, zumal ihm das Bundesverwaltungsgericht die Beschaffung des Reisepasses als Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden angelastet habe. Seine Angaben im Mehrfachgesuch seien mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. 7.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, er habe auf den sozialen Medien mehrere Beiträge veröffentlicht, in welchen die LTTE-Flagge ersichtlich sei; bei zwei Beiträgen auf Facebook und Tiktok sei er gar selbst als Flaggenträger erkennbar. Ausserdem werde aus den Beiträgen seine Bewunderung für Velupillai Prabhakaran und weitere Figuren der tamilisch-separatistischen Bewegung sowie seine Unterstützung zur Errichtung eines eigenständigen tamilischen Staates ersichtlich. Insgesamt engagiere er sich intensiv in den sozialen Medien für den tamilischen Separatismus. Sein Profil sei zudem öffentlich und verfüge über eine gewisse Reichweite. Da diese Aktivitäten gemäss ATA und OSA verboten seien, drohe ihm eine drastische Bestrafung. Aufgrund des illegal beschafften Reisepasses sowie der langjährigen Landesabwesenheit und des Aufenthalts in der Schweiz, welche über eine grosse tamilische Diaspora verfüge, würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka überprüft und festgenommen werde, wobei mit einer drastischen Strafe zu rechnen sei unter Einschluss von Misshandlungen und Folter. Im Rahmen des Strafverfahrens würden sich nicht nur sein Engagement in den sozialen Medien, sondern auch seine familiäre Verbindung zu den LTTE negativ auf seine Strafe auswirken. 8. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff.; s.o. E. 7.1) verwiesen werden. 8.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE, seiner exilpolitischen Aktivitäten und seiner längeren Landesabwesenheit beziehungsweise seines Aufenthalts in der Schweiz einen der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15.Juli 2016 E. 8.5 genannten, gewichtigen Risikofaktoren erfüllt und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müsste, wurde bereits im Beschwerdeurteil E-6800/2019 vom 10. Januar 2024 eingehend geprüft und verneint. Der massgebliche Sachverhalt hat sich seither nicht wesentlich verändert. Mit seinen als massentypisch und niederschwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Aktivitäten hat sich der Beschwerdeführer nicht als engagierter Vertreter des tamilischen Separatismus exponiert. Mit der auf Beschwerdestufe bloss erneuten Darlegung seiner Aktivitäten setzt er den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Es ist weder klar, inwiefern seine Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden bekannt geworden sein sollten, noch ist entgegen seiner Befürchtung davon auszugehen, dass ihm bei Bekanntwerden dieser Posts von den sri-lankischen Behörden eine extremistische Gesinnung unterstellt würde. Die Landesabwesenheit respektive der Aufenthalt in der Schweiz hat sich zwar inzwischen weiter verlängert, was aber nichts an der bereits im letzten Beschwerdeurteil getroffenen Feststellung ändert, dass allein daraus keine Gefährdung abgeleitet werden kann. Insgesamt ist das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Sinne des erwähnten Referenzurteils somit nach wie vor zu verneinen. 8.3 Ebenso wenig führt die neu vorgebrachte Gesetzeslage durch den ATA und den OSA und die damit geltend gemachte erhöhte Gefahr einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer anderen Einschätzung, da einerseits kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Entwicklungen dargetan wurde und andererseits, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, die Folgen der neuen Gesetze nicht abschliessend abschätzbar seien, bislang aber nur geringe Auswirkungen feststellbar seien. Schliesslich sind auch die aktuellen politischen Veränderungen mangels direkten Konnexes zum Beschwerdeführer und konkreter Anhaltspunkte nicht geeignet, in Bezug auf den Beschwerdeführer aus objektivierter Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). 8.4 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. November 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Natassia Gili Versand: