Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben im März 2014 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass über den Flughafen Colombo. Nach Aufenthalten in Indien und den Vereinigten Ara- bischen Emiraten sei er bei der Weiterreise in B._______ festgenommen und für einige Monaten inhaftiert worden. Nach einem anschliessenden dreimonatigen Aufenthalt in Istanbul sei er über verschiedene Länder am
9. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte er im da- maligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Dezember 2016 (Pro- tokoll in den SEM Akten A4/10 [nachfolgend A4]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. August 2019 (Protokoll in den SEM Akten A20/17 [nachfolgend A20]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgen- den Sachverhalt geltend: Er sei ethnischer Tamile und sei mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in D._______ aufgewachsen, wo er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht habe. Danach habe er im Jahr 2009 während sechs Monaten die Schule in E._______ besucht und sei dann wieder nach D._______ zu- rückgekehrt. Er habe einen O-Level-Abschluss erlangt und einige Monate auch das A-Level besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Vor seiner Aus- reise habe er noch einige Wochen bei einem Onkel (…) gelebt. Sein Vater sei von 1982 bis 1993 beziehungsweise bis 1995 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach der Heirat mit sei- ner Mutter sei er ausgetreten. Ab dem Jahr 2000 habe er sich wieder den LTTE angeschlossen, sei jedoch immer wieder zur Familie zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2006 habe der Vater (…) und sei als (…) für die LTTE tätig gewesen. Die Familie habe er nur noch gelegentlich besucht. Er habe den Rang eines (…) und eine der wichtigsten Rollen in der Bewegung innege- habt. Im Jahr 2009 sei er mit anderen (…)leuten der LTTE nach Australien geflohen. Seither habe das Criminal Investigation Department (CID) nach dem Vater gesucht, mehrfach auch bei der Familie zu Hause. Man habe ihnen gedroht, sie seien selbst gefährdet für den Fall, dass sie seinen Auf- enthaltsort nicht verraten würden. Auch in der Schule hätten die Behörden den Beschwerdeführer aufgesucht und nach dem Vater gefragt. Erst im
E-6800/2019 Seite 3 Dezember 2013 habe die Familie erfahren, dass sich der Vater in Austra- lien aufhalte, zuvor hätten sie keinen Kontakt zu ihm gehabt. Kurz darauf habe auch das CID von der Kontaktaufnahme erfahren. Im (…) 2014 sei der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von den sri-lankischen Behörden festgenommen und während sieben Tagen festgehalten und misshandelt worden. Bei seiner Freilassung habe er diverse Verletzungen gehabt, wes- halb seine Mutter ihn ins Spital gebracht habe. Einige Tage später sei er erneut zu Hause festgenommen worden. Man habe ihn erneut misshan- delt, und nachdem seine Mutter, wie bereits bei der ersten Inhaftierung, Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Er sei dann nach (…) ge- langt und habe das Land einen Monat später verlassen. Kurz nach seiner Freilassung sei sein Bruder ebenfalls vom CID mitgenommen worden; er sei seither unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Geburtsscheins ein. C. Mit Verfügung vom 26. November 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. D. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Flüchtling aufzunehmen; eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufzunehmen, even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebe- stätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 stellte die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-6800/2019 Seite 4 Antragsgemäss ordnete sie sodann die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schrif- tenwechsel ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 hielt das SEM an der an- gefochtenen Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. G. Am 24. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Am 5. März 2021 teilte das Migrationsamt des Kantons F._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Kreisgericht G._______ mit Urteil vom 18. Januar 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Landesver- weisung von fünf Jahren ausgesprochen habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2022 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, Informationen über seinen Vater sowie entsprechende Beweismittel nachzureichen. J. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der australischen Aufenthaltsbewilligung seines Vaters zu den Akten und führte aus, sein Vater habe ihm mitgeteilt, er sei für den (…) der LTTE tätig gewesen, habe die Bewegung mit Informationen beliefert und auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Gleichzeitig wurde eine Kosten- note zu den Akten gereicht. K. Am 31. Juli 2023 wurde gemäss einem Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eine an den Beschwerdeführer adressierte Sendung sichergestellt und dem SEM überwiesen. In der Sendung befand sich ein am (…) 2023 ausgestellter sri-lankischer Reisepass, lautend auf den Beschwerdeführer, welcher ihm von seiner Mutter aus Sri Lanka zuge- schickt worden sei.
E-6800/2019 Seite 5 L. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdefüh- rer die Gelegenheit, sich zur Ausstellung des sri-lankischen Reisepasses und zur Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zu äussern. M. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2023 führte der Beschwerde- führer aus, dass er im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens vom Zi- vilstandsamt aufgefordert worden sei, heimatliche Identitätspapiere einzu- reichen. Im November 2022 seien seine Zwillingstöchter zur Welt gekom- men und die Kindsmutter und er hätten möglichst rasch heiraten wollen. Am 1. September 2023 sei die Trauung erfolgt. Das Aufsuchen des sri- lankischen Konsulats in der Schweiz sei direkt auf Anweisung des Zivil- standsamts erfolgt und könne ihm weder zur Last gelegt noch als freiwillige Inanspruchnahme des Schutzes (der heimatlichen Behörden) ausgelegt werden.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma- chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis- mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch- lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
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E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Be- schwerdeführer anlässlich seines freien Berichts zu seinen Asylgründen an der Anhörung viel berichtet habe und vereinzelt Realkennzeichen in seinen Aussagen ersichtlich seien. Hinsichtlich des Kerngeschehens – die angeb- liche Mitnahme durch Angehörige des CID und die Folterungen – habe er indes nur vage und oberflächliche Angaben gemacht, die nicht erlebnisba- siert wirkten. Seine Aussagen hätten sich darauf beschränkt, er sei auf dem Nachhauseweg von der Schule mitgenommen und während sieben Tagen in einem dunklen Raum eingesperrt worden. Man habe ihn mit Kabeln und Stangen geschlagen und ihn nach seinem Vater gefragt. Er habe aus dem Mund geblutet und eine Wunde an der Schläfe gehabt. Auch bezüglich der zweiten Festnahme habe er lediglich ausgeführt, er sei in einen dunklen Raum gesperrt worden, man habe ihn auf seine Wunde an der Schläfe geschlagen und erneut gefoltert und befragt. Auf die im Anschluss gestell- ten Vertiefungsfragen habe er nichts Substantiiertes zu Protokoll geben können. Auf erneute Nachfrage der Hilfswerksvertretung seien die Aussa- gen stereotyp und oberflächlich geblieben. Insgesamt hätten seine Aussa- gen nicht die Qualität aufgewiesen, welche zu erwarten sei, wenn eine Per- son mit seinen individuellen Fähigkeiten solche Ereignisse tatsächlich er- lebt hätte. Solche Aussagen hätte er auch ohne Erlebnishintergrund reali- sieren können, in einer Gesamtwürdigung hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der ersten Inhaftierung nach Hause zurückgekehrt sei, nach- dem man ihm gedroht habe, ihn erneut mitzunehmen und gar zu töten. Hinzu komme, dass seinen Aussagen auch Widersprüche zu entnehmen seien. Er habe zum angeblichen Verschwinden seines Bruders im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ab- laufs der Geschehnisse gemacht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der an- geblichen Probleme sei auch das zugrundeliegende Vorbringen, sein Vater sei ein bedeutendes LTTE-Mitglied gewesen, nicht glaubhaft, zumal diese Angabe gänzlich unbelegt geblieben sei. Auch seien keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung zu rechnen habe. Aufgrund des blossen Umstands, dass er Sri Lanka ohne gültige Identitätspapiere illegal verlassen habe, sei nicht davon aus- zugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, welche besonders enge Beziehungen zu den LTTE pflege. Sodann sei er gemäss seinen Angaben weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen. Schliesslich, so das SEM, seien seine
E-6800/2019 Seite 8 Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer in den verschiedenen Drittstaaten nach seiner Ausreise widersprüchlich ausgefallen und es bleibe ungeklärt, wann er seinen Heimatstaat effektiv verlassen habe. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, dass seine Schilderungen sehr wohl erlebnisgeprägt gewesen seien. Auch das SEM habe in seinen Aussagen Realkennzeichen erkannt. Beispiels- weise deute die Wiedergabe von seinen Gefühlszuständen auf eine erleb- nisbasierte Schilderung hin. Er habe auch die Folter mit einzigartigen De- tails beschrieben und über die Personen, welche ihn gefoltert hätten, habe er detaillierte Angaben gemacht. Die zahlreichen Details und die Schilde- rung von Emotionen sprächen für die Glaubhaftigkeit, das SEM habe sich aber nicht weiter mit diesen auseinandergesetzt. Ausserdem habe er an der Anhörung ausgesagt, er habe bereits nach der ersten Festnahme ge- plant, nach Europa zu fliehen, sei aber vor der Flucht erneut entführt wor- den. Er sei in einem schwachen gesundheitlichen Zustand gewesen und habe nicht unmittelbar fliehen können. Die vom SEM festgestellten Wider- sprüche seien sodann erklärbar. Sein Vater sei ein hochrangiger (…) bei den LTTE gewesen und habe kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Deswegen drohten dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka sehr wohl erhebliche Nachteile. Den Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit einer nicht korrekten Feststellung des Sachverhalts; auch sei das SEM in der ange- fochtenen Verfügung von falschen Jahreszahlen ausgegangen (ebd. E. I, Ziff. 2, S.2). Zudem habe es den Sachverhalt auch nicht vollständig festge- stellt. Es habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Sri Lanka auseinan- dergesetzt und keine einzelfallspezifische Risikoeinschätzung vorgenom- men, sondern sich lediglich auf die Feststellung beschränkt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien.
E. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung stellt das SEM fest, dass zwar in der angefochtenen Verfügung falsche Jahreszahlen genannt würden. Demge- genüber gehe aus den Akten und den übrigen Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung hervor, dass sich die angeblichen Übergriffe gegen den Beschwerdeführer anfangs 2014 zugetragen hätten.
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E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, es sei erstaunlich, dass das SEM in seiner Vernehmlassung lediglich das Argument der fehlerhaf- ten Daten aufgegriffen und nur eigene Sachverhaltsangaben korrigiert habe. Er habe in seiner Beschwerde ausführlich dargelegt, weshalb das SEM seiner Ansicht nach zu einer falschen Einschätzung gelangt sei, wozu dieses nicht Stellung nehme.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM im Ergebnis zu bestätigen sind.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer leitet seine Verfolgung aus dem Profil seines Vaters bei den LTTE ab. Festzustellen ist, dass er im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit seines Vaters zu dieser Bewegung teilweise durchaus detailliertere und nachvollziehbare Aussagen gemacht hat. In der Be- schwerde weist er zu Recht darauf hin, dass er mehrfach seine damaligen Gefühlsregungen wiedergegeben habe (Beschwerde E. II.2, 2.1), was auch das SEM anerkennt. Dies betrifft beispielsweise seine Ausführung, wie es ihm peinlich gewesen sei, dass man ihn in der Schule aufgesucht und vor seiner Klasse nach seinem Vater gefragt habe, und wie seine Fa- milie traurig gewesen sei, da sie nicht gewusst habe, wo der Vater sei (A20 F38). Auch konnte der Beschwerdeführer die Aktivitäten seines Vaters im zeitlichen Kontext einordnen und nannte auch zumindest einen konkrete- ren Einsatz, als man den Vater im (…) wieder als (…) zu einem Gefecht an den (…) mitgenommen habe (A4 Ziff. 7.01). Bis 2006 habe er mit der Fa- milie gewohnt und sei dann wieder zu den LTTE zurückgekehrt. Auch wei- tere nachvollziehbare Angaben finden sich in den Aussagen des Be- schwerdeführers, etwa, wie der Vater die Familie jeweils mit einem Jeep und (…) besuchen gekommen sei (A20 F40). Insgesamt muss nicht be- stritten werden, dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE tätig und unter Umständen auch an Kampfhandlungen beteiligt war, wobei dies für zahlreiche Personen tamilischer Herkunft im Alter und mit der Herkunft des Vaters des Beschwerdeführers zutrifft. Nicht nachvollziehbar ist dem- gegenüber, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Näheres zur Funktion seines Vaters für die LTTE beizubringen. Er hatte diesbezüglich angegeben, als der Krieg begonnen habe, sei der Vater (…) gewesen (A4 Ziff. 7.01), er sei (…) gewesen (A20 F37 f.), er habe ihm einmal gesagt er sei (…) gewesen und von seiner Mutter habe er erfahren, dass der Vater (…) trainiert habe (ebd. F39 f.). Dass der Vater jedoch ein bedeutendes Mitglied der LTTE gewesen sei, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Auch
E-6800/2019 Seite 10 wenn er, als er den Vater zuletzt gesehen habe, erst zehn Jahre alt gewe- sen sei, und der Vater nie etwas erzählt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er spätestens auf Beschwerdestufe substantiellere Angaben zur Funktion und Stellung seines Vaters bei den LTTE hätte machen können. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm einerseits bereits in der angefochte- nen Verfügung vorgehalten wird, er habe diesbezüglich keine Belege bei- gebracht und er andererseits bereits im Rahmen der Anhörung vom 20. Au- gust 2019 vorgebracht hatte, mit dem Vater in Kontakt zu stehen (A20 F17). Auch auf ausdrückliche Aufforderung und unter Hinweis auf seine Mitwir- kungspflicht bei der Erstellung des Sachverhalts hin, führte der Beschwer- deführer schliesslich in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 erstaunli- cherweise nur pauschal aus, sein Vater habe ihm mitgeteilt, er sei für den (…) der LTTE tätig gewesen, habe ihnen Informationen geliefert und an Kampfhandlungen teilgenommen (Sachverhalt Bst. J). Dies ist nicht nach- vollziehbar, zumal der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asyl- gründe alleine aus der wichtigen Stellung seines Vaters bei den LTTE ab- leitet und geltend macht, deswegen an Leib und Leben bedroht zu sein. Wäre sein Vater tatsächlich eine der wichtigsten Personen innerhalb der LTTE gewesen (A20 F38, zweiter Satz), wäre zu erwarten gewesen, dass er dies mit einschlägigen Beweismitteln oder zumindest einem Zeugnis sei- nes Vaters, respektive substantiierten Angaben belegen könnte und sich nicht mit den pauschalen Angaben und lediglich einer Kopie einer australi- schen Aufenthaltsbewilligung seines Vaters begnügen müsste.
E. 6.3 Hinsichtlich der konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den wegen seines Vaters erlittenen Benachteiligungen, ist ihm beizupflichten, dass sich auch diesbezüglich Realkennzeichen in seinen Aussagen finden. So erscheinen etwa seine Angaben, wie er in der Schule gelitten habe, wenn er nach dem Vater gefragt worden sei – wie an anderer Stelle bereits erwähnt – erlebnisgeprägt. Hingegen erweisen sich jene zum Kerngesche- hen, namentlich die geltend gemachte Inhaftierung, in einer Abwägung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente nicht als glaubhaft. Das SEM führt zu Recht aus, er habe zwar in der freien Rede zu den Asylgründen einigermassen ausführlich berichtet (A20 F38). Auch beschreibt er die Misshandlungen, die er während der beiden Inhaftierungen erlitten habe teilweise anschaulich und die Schilde- rungen enthalten einige aussergewöhnliche Details, etwa in Bezug auf seine Kopfhaare, wobei er später in anderem Zusammenhang wieder da- rauf Bezug nimmt (A20 F38, S. 7f.). Demgegenüber ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Antworten auf konkrete Rückfragen vor dem Hinter- grund der teilweise detaillierten Schilderungen der Misshandlungen in der
E-6800/2019 Seite 11 freien Rede erstaunlicherweise mehrheitlich unsubstantiiert blieben. So sind insbesondere die Aussagen zum Ablauf der Inhaftierung und zur Frei- lassung oberflächlich ausgefallen. Auch auf erneute Nachfrage der Hilfs- werksvertretung zum Ablauf der ersten Festnahme hin, gab der Beschwer- deführer nur pauschal an, er sei auf dem Nachhauseweg von der Schule gewesen, als man ihn in einen Van gezerrt und ihm die Augen verbunden habe (A20 F38 und dann F73 f.). Auf die Aufforderung hin, die beiden In- haftierungen zu vergleichen, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf anzugeben, sie seien beide gleich gewesen (ebd. F45). Auf Unterschiede angesprochen gab er einzig an, bei der ersten Inhaftierung sei ihm eine Spritze verabreicht worden, bei der zweiten nicht. Ausserdem sei er beim ersten Mal zweimal in Ohnmacht gefallen und beim zweiten Mal nur einmal (ebd. F46). Betreffend die Freilassung führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, seine Mutter habe diese beide Male durch Bezahlung von Geld bewirken können. Das erste Mal habe sie einen Polizisten kontaktiert und zwei Lakhs bezahlt, das zweite Mal fünf Lakhs. Bei der Freilassung sei ihm zudem beide Male gedroht worden, man werde ihn das nächste Mal foltern und töten. Man habe ihn in D._______ freigelassen, wo genau wisse er nicht (ebd. F38, F78 ff.). Diese Aussagen wirken stereotyp, ganz abge- sehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, wie es der Mutter innert so kurzer Zeit gerade zwei Mal gelungen sein könnte, ihn freizubekommen, obwohl ihm beide Male mit der Tötung gedroht worden sei. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer bei der BzP nicht angegeben, dass die Mutter für die erste Freilassung Geld bezahlt habe, sondern aus den dortigen An- gaben ist zu schliessen, dass er freigelassen worden sei, um innert zwei Tagen Informationen zu beschaffen (A4 Ziff. 7.01). Entgegen seinem Ein- wand konnte er die Personen, welche ihn verhört hätten, nur vage um- schreiben beziehungsweise hat er ausweichend geantwortet, etwa indem er anfügt, er habe darüber ja bereits erzählt (A20 F47 ff.).
E. 6.4 Dem SEM ist aber insbesondere auch darin beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers, sich nach der ersten Inhaftierung, wäh- rend welcher er derart massiv misshandelt worden sei, weiterhin zu Hause aufgehalten habe, nicht nachvollziehbar ist. Auch wenn er – wie in der Be- schwerde vorgebracht – Zeit für die Organisation der Ausreise und die kör- perliche Erholung gebraucht habe, bleibt unlogisch, dass er nach Hause zurückgekehrt wäre, da er mit einer erneuten Kontaktaufnahme seitens der sri-lankischen Behörden rechnen musste, nachdem diese ihm bei der Frei- lassung bereits gesagt hätten, er habe zwei Tage Zeit, um Informationen
E-6800/2019 Seite 12 über seinen Vater zu beschaffen (A4 Ziff. 7.01) und ihm überdies mit er- neuter Folter und sogar der Tötung gedroht hätten bei der nächsten Fest- nahme (A20 F78).
E. 6.5 Angesichts des geltend gemachten starken Interesses der sri-lanki- schen Behörden am Vater des Beschwerdeführers und daraus abgeleitet an ihm und der ganzen Familie, erstaunt zumindest, dass nach der Aus- reise des Beschwerdeführers gar nichts mehr vorgefallen sei. Der Be- schwerdeführer gab diesbezüglich nur knapp an, Angehörige des CID hät- ten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt; sonst sei nichts weiter ge- schehen (A20 F61 f.). Es wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Behör- den sich weiterhin für den Verbleib des Vaters und des Beschwerdeführers interessiert oder zumindest versucht hätten, über die Mutter Informationen zu erhalten, zumal diese in Kontakt zum Vater, stehe, der sie auch finanziell unterstütze (A20 F9 ff.).
E. 6.6 Bezüglich des angeblichen Verschwindens des Bruders führt das SEM zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt unterschied- lich geäussert habe. In der BzP hatte er angegeben, sein Bruder sei etwa im April 2014 verschwunden, nachdem er selbst das Land verlassen habe (A4 Ziff. 3.01 und 7.01). An der Anhörung gab er demgegenüber an, sein Bruder sei bereits am 8. Februar 2014, drei Tage nachdem er selbst seinen Heimatort verlassen habe, verschwunden (A20 F54). Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich bis heute keinerlei Doku- mente eingereicht hat, obwohl er bereits bei der BzP angegeben hatte, er könne eine Suchanzeige betreffend seinen Bruder beschaffen (A4 Ziff. 7.02). Die in der Eingabe vom 5. Oktober 2022 gemachte Erklärung für das Fehlen solcher Dokumente kann angesichts deren Bedeutung nicht über- zeugen.
E. 6.7 Auch wenn die Reiseumstände nicht zu den Kernereignissen einer Asylbegründung gehören, würdigt das SEM sie vorliegend zu Recht zu Un- gunsten des Beschwerdeführers. Aus den diesbezüglichen Unstimmigkei- ten ergeben sich nämlich Fragen zum Ausreisezeitpunkt aus Sri Lanka und damit letztlich auch zu den geltend gemachten Ausreisegründen, die der Beschwerdeführer kurz vor die Ausreise datiert. Dabei widersprach er sich nicht nur betreffend seine Ausreise, sondern auch hinsichtlich der darauf- folgenden Aufenthalte in Drittstaaten. So gab er an der BzP an, er habe bis März 2014 die Schule besucht, danach sei er ausgereist (A4 Ziff. 1.17.05 und 5.01). An der Anhörung gab er hingegen an, er sei am 5. Februar 2014 aus der Haft entlassen worden und nach (…) geflohen (A20 F54). Zwar
E-6800/2019 Seite 13 stimmen dann die Angaben über die Reiseroute und die Aufenthaltsorte in Drittstaaten überein, bezüglich der Dauer des Aufenthalts in den Drittstaa- ten weichen sie indes erheblich voneinander ab (A4 Ziff. 5.02; A20 F38). Ausserdem widerspricht er sich auch mehrfach bezüglich der Gescheh- nisse in den Drittstaaten, so gab er beispielsweise an, er sei bei der Ein- reise in B._______ am Flughafen festgenommen und für drei Monate in- haftiert worden (A4 Ziff. 5.02). An der Anhörung führte er hingegen aus, er habe sich etwa drei Tage lang in H._______ in einem Haus aufgehalten und sei dann beim Versuch des illegalen Grenzübertritts in die Türkei fest- genommen und für sechs Monate inhaftiert worden (A20 F38).
E. 6.8 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2014 ei- nen Pass hat ausstellen lassen (A4 Ziff. 4.0), was schlecht vereinbar scheint mit dem Vorbringen, er sei bereits im Januar/Februar 2014 dieses Jahres festgenommen und seither seitens der sri-lankischen Behörden ge- sucht worden, insbesondere weil sie von ihm noch weitere Informationen über den Vater hätten erhalten wollen. Inzwischen hat sich der Beschwer- deführer im (…) 2023 erneut einen sri-lankischen Pass ausstellen lassen. Eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden bedeutet aus flücht- lingsrechtlicher Sicht, dass die Person sich wieder unter den Schutz des Heimatstaats stellt und spricht in der Regel gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung, und der Umstand, dass ein Reisepass auch ausgestellt wird grundsätzlich gegen eine objektiv begründete Furcht (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK [SR 0.142.30]). Die Erklärung des Beschwerdeführers für die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden in der Stellungnahme vom 8. November 2023 – er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen müssen, um seine Frau heiraten zu können – überzeugt kaum, nachdem es ihm offensichtlich gelungen ist, auch ohne den neu ausgestellten (und beschlagnahmten) Pass im September 2023 zu heiraten. Letztlich muss die Frage, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung alleine aufgrund der Ausstellung des Reisepasses zu verneinen wäre, nicht abschliessend be- antwortet werden, da unabhängig davon in der Gesamtwürdigung aller üb- rigen zu Gunsten respektive zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin- gen des Beschwerdeführers zu gewichtende Elemente seine Flüchtlings- eigenschaft zu verneinen ist.
E. 6.9 Zusammenfassend ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Be- schwerdeführer sich bei einzelnen Aussagen hinsichtlich der Vorkomm- nisse bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka – wobei unklar bleibt, wann diese tatsächlich erfolgt ist – auf reale Erlebnisse stützt. Auch ist durchaus
E-6800/2019 Seite 14 möglich, dass sein Vater die LTTE unterstützt hat und er deswegen ge- wisse Benachteiligungen erlebt hat. Hingegen konnte er nicht überzeugend darlegen, dass sein Vater eine wichtige Persönlichkeit der LTTE gewesen sei und er aufgrund dessen in der von ihm beschriebenen Weise zwei Mal inhaftiert worden sei.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 7.2 Im genannten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht fest- gestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Eine tatsächliche oder ver- meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden demgegenüber als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku- mente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risiko- faktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be- strebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri- sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8).
E-6800/2019 Seite 15 An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas am 16. November 2019 und der Einbindung der beiden Brüder Mahinda Rajapaksa und Cha- mal Rajapaksa in diese Regierung befürchteten Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten stärkere Repression und die vermehrte Über- wachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil; es hielt – und hält bis heute – aber da- ran fest, dass auch nach dem Machtwechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein per- sönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickreme- singhe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E.7.2 und E-6957/2019 vom
27. April 2023 E. 6.1.2 je m.w.H.).
E. 7.3 Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der ge- nannten Risikofaktoren ist zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Zwar wirkt der Umstand, dass sein Vater möglicherweise früher und während des Bürgerkrieges die LTTE unterstützte und allenfalls auch (…), risikoer- höhend. Dass der Vater ein (…) gewesen sei, an welchem die sri-lanki- schen Behörden auch heute noch ein derart immanentes Interesse hätten, dass auch sein Sohn bei der Rückkehr nun plötzlich in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass in den Fokus der Behörden geraten würde, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer weder im Heimatstaat noch in der Schweiz je politisch aktiv war. Auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, wie dem Umstand, dass er einige Jahre lang in der Schweiz gelebt hat, ist nicht von einem relevanten Risi- koprofil auszugehen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers ver- mag ebenfalls kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im oben beschriebe-
E-6800/2019 Seite 16 nen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jenen Personen ge- zählt wird, die bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Aus einem allfälligen "Background Check" (Befragung und Über- prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung.
E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht. Die Vo- rinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a–d Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist beziehungsweise ein An- spruch auf Erteilung einer solchen besteht (Bst. a), wenn sie von einer Aus- lieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungs- verfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) be- troffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder nach Art. 49a oder 49a bis Militär- strafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist. Ferner geht gemäss Art. 26g Ab- satz 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR. 142.281) der Vollzug einer Landesverweisung dem Vollzug einer Wegwei- sung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist.
E. 8.2 Das Kreisgericht G._______ hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. Januar 2021 eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde zuständig für den Vollzug der Landesverweisung und die Frage, ob ihm gegebenenfalls andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entge- genstehen (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1).
E-6800/2019 Seite 17
E. 8.3 Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugs- punkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden.
E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Dispositivziffer 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ab- lehnung des Asylgesuches) der angefochtenen Verfügung vom 26. No- vember 2019 richtet. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
E. 10.1 Im Umfang des Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren gegen- standslos geworden ist, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sach- lage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegen- standslosigkeit – wie vorliegend – ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung ist gleich vorzugehen (Art. 15 VGKE).
E. 10.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist auf- grund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (Rechtskraft der Landesverweisung) davon auszugehen, dass die Beschwerde abgewiesen worden wäre, zumal – nach Abweisung der Beschwerde betreffend Flücht- lingseigenschaft und Asyl – keine Gründe nach Art. 32 Abs. 1 AsylV1 oder aber völkerrechtliche, humanitäre oder technischen Wegweisungsvoll- zugshindernisse ersichtlich waren.
E. 10.3 Nach dem Gesagten wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Da indessen das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.4 Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin
E-6800/2019 Seite 18 wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit der Be- schwerdeführer im Verfahren unterlegen ist (vorliegend also für das Ganze), Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 angekün- digt, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– auszugehen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss der Kostennote vom 5. Oktober 2022 einen Aufwand von 10.5 Stunden und Auslagen von Fr. 70.– für einen Dolmetscher sowie Auslagen von Fr. 50.– für Porti, Telefon, Fax und Kopien ausgewiesen. Die ausgewiesenen Stun- den und Auslagen sind (in Berücksichtigung der letzten Eingabe) ange- messen. Für die Eingabe vom 8. November 2023 wird zusätzlich eine Stunde Aufwand vergütet. Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1845.– (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6800/2019 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Monika Böckle wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1845.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6800/2019 Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im März 2014 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass über den Flughafen Colombo. Nach Aufenthalten in Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten sei er bei der Weiterreise in B._______ festgenommen und für einige Monaten inhaftiert worden. Nach einem anschliessenden dreimonatigen Aufenthalt in Istanbul sei er über verschiedene Länder am 9. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Dezember 2016 (Protokoll in den SEM Akten A4/10 [nachfolgend A4]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. August 2019 (Protokoll in den SEM Akten A20/17 [nachfolgend A20]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei ethnischer Tamile und sei mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in D._______ aufgewachsen, wo er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht habe. Danach habe er im Jahr 2009 während sechs Monaten die Schule in E._______ besucht und sei dann wieder nach D._______ zurückgekehrt. Er habe einen O-Level-Abschluss erlangt und einige Monate auch das A-Level besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Vor seiner Ausreise habe er noch einige Wochen bei einem Onkel (...) gelebt. Sein Vater sei von 1982 bis 1993 beziehungsweise bis 1995 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach der Heirat mit seiner Mutter sei er ausgetreten. Ab dem Jahr 2000 habe er sich wieder den LTTE angeschlossen, sei jedoch immer wieder zur Familie zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2006 habe der Vater (...) und sei als (...) für die LTTE tätig gewesen. Die Familie habe er nur noch gelegentlich besucht. Er habe den Rang eines (...) und eine der wichtigsten Rollen in der Bewegung innegehabt. Im Jahr 2009 sei er mit anderen (...)leuten der LTTE nach Australien geflohen. Seither habe das Criminal Investigation Department (CID) nach dem Vater gesucht, mehrfach auch bei der Familie zu Hause. Man habe ihnen gedroht, sie seien selbst gefährdet für den Fall, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht verraten würden. Auch in der Schule hätten die Behörden den Beschwerdeführer aufgesucht und nach dem Vater gefragt. Erst im Dezember 2013 habe die Familie erfahren, dass sich der Vater in Australien aufhalte, zuvor hätten sie keinen Kontakt zu ihm gehabt. Kurz darauf habe auch das CID von der Kontaktaufnahme erfahren. Im (...) 2014 sei der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von den sri-lankischen Behörden festgenommen und während sieben Tagen festgehalten und misshandelt worden. Bei seiner Freilassung habe er diverse Verletzungen gehabt, weshalb seine Mutter ihn ins Spital gebracht habe. Einige Tage später sei er erneut zu Hause festgenommen worden. Man habe ihn erneut misshandelt, und nachdem seine Mutter, wie bereits bei der ersten Inhaftierung, Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Er sei dann nach (...) gelangt und habe das Land einen Monat später verlassen. Kurz nach seiner Freilassung sei sein Bruder ebenfalls vom CID mitgenommen worden; er sei seither unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Geburtsscheins ein. C. Mit Verfügung vom 26. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Flüchtling aufzunehmen; eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss ordnete sie sodann die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. G. Am 24. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Am 5. März 2021 teilte das Migrationsamt des Kantons F._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Kreisgericht G._______ mit Urteil vom 18. Januar 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, Informationen über seinen Vater sowie entsprechende Beweismittel nachzureichen. J. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der australischen Aufenthaltsbewilligung seines Vaters zu den Akten und führte aus, sein Vater habe ihm mitgeteilt, er sei für den (...) der LTTE tätig gewesen, habe die Bewegung mit Informationen beliefert und auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. K. Am 31. Juli 2023 wurde gemäss einem Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eine an den Beschwerdeführer adressierte Sendung sichergestellt und dem SEM überwiesen. In der Sendung befand sich ein am (...) 2023 ausgestellter sri-lankischer Reisepass, lautend auf den Beschwerdeführer, welcher ihm von seiner Mutter aus Sri Lanka zugeschickt worden sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Ausstellung des sri-lankischen Reisepasses und zur Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zu äussern. M. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens vom Zivilstandsamt aufgefordert worden sei, heimatliche Identitätspapiere einzureichen. Im November 2022 seien seine Zwillingstöchter zur Welt gekommen und die Kindsmutter und er hätten möglichst rasch heiraten wollen. Am 1. September 2023 sei die Trauung erfolgt. Das Aufsuchen des sri-lankischen Konsulats in der Schweiz sei direkt auf Anweisung des Zivilstandsamts erfolgt und könne ihm weder zur Last gelegt noch als freiwillige Inanspruchnahme des Schutzes (der heimatlichen Behörden) ausgelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines freien Berichts zu seinen Asylgründen an der Anhörung viel berichtet habe und vereinzelt Realkennzeichen in seinen Aussagen ersichtlich seien. Hinsichtlich des Kerngeschehens - die angebliche Mitnahme durch Angehörige des CID und die Folterungen - habe er indes nur vage und oberflächliche Angaben gemacht, die nicht erlebnisbasiert wirkten. Seine Aussagen hätten sich darauf beschränkt, er sei auf dem Nachhauseweg von der Schule mitgenommen und während sieben Tagen in einem dunklen Raum eingesperrt worden. Man habe ihn mit Kabeln und Stangen geschlagen und ihn nach seinem Vater gefragt. Er habe aus dem Mund geblutet und eine Wunde an der Schläfe gehabt. Auch bezüglich der zweiten Festnahme habe er lediglich ausgeführt, er sei in einen dunklen Raum gesperrt worden, man habe ihn auf seine Wunde an der Schläfe geschlagen und erneut gefoltert und befragt. Auf die im Anschluss gestellten Vertiefungsfragen habe er nichts Substantiiertes zu Protokoll geben können. Auf erneute Nachfrage der Hilfswerksvertretung seien die Aussagen stereotyp und oberflächlich geblieben. Insgesamt hätten seine Aussagen nicht die Qualität aufgewiesen, welche zu erwarten sei, wenn eine Person mit seinen individuellen Fähigkeiten solche Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Solche Aussagen hätte er auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können, in einer Gesamtwürdigung hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der ersten Inhaftierung nach Hause zurückgekehrt sei, nachdem man ihm gedroht habe, ihn erneut mitzunehmen und gar zu töten. Hinzu komme, dass seinen Aussagen auch Widersprüche zu entnehmen seien. Er habe zum angeblichen Verschwinden seines Bruders im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse gemacht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Probleme sei auch das zugrundeliegende Vorbringen, sein Vater sei ein bedeutendes LTTE-Mitglied gewesen, nicht glaubhaft, zumal diese Angabe gänzlich unbelegt geblieben sei. Auch seien keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. Aufgrund des blossen Umstands, dass er Sri Lanka ohne gültige Identitätspapiere illegal verlassen habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, welche besonders enge Beziehungen zu den LTTE pflege. Sodann sei er gemäss seinen Angaben weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen. Schliesslich, so das SEM, seien seine Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer in den verschiedenen Drittstaaten nach seiner Ausreise widersprüchlich ausgefallen und es bleibe ungeklärt, wann er seinen Heimatstaat effektiv verlassen habe. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, dass seine Schilderungen sehr wohl erlebnisgeprägt gewesen seien. Auch das SEM habe in seinen Aussagen Realkennzeichen erkannt. Beispielsweise deute die Wiedergabe von seinen Gefühlszuständen auf eine erlebnisbasierte Schilderung hin. Er habe auch die Folter mit einzigartigen Details beschrieben und über die Personen, welche ihn gefoltert hätten, habe er detaillierte Angaben gemacht. Die zahlreichen Details und die Schilderung von Emotionen sprächen für die Glaubhaftigkeit, das SEM habe sich aber nicht weiter mit diesen auseinandergesetzt. Ausserdem habe er an der Anhörung ausgesagt, er habe bereits nach der ersten Festnahme geplant, nach Europa zu fliehen, sei aber vor der Flucht erneut entführt worden. Er sei in einem schwachen gesundheitlichen Zustand gewesen und habe nicht unmittelbar fliehen können. Die vom SEM festgestellten Widersprüche seien sodann erklärbar. Sein Vater sei ein hochrangiger (...) bei den LTTE gewesen und habe kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Deswegen drohten dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka sehr wohl erhebliche Nachteile. Den Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit einer nicht korrekten Feststellung des Sachverhalts; auch sei das SEM in der angefochtenen Verfügung von falschen Jahreszahlen ausgegangen (ebd. E. I, Ziff. 2, S.2). Zudem habe es den Sachverhalt auch nicht vollständig festgestellt. Es habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Sri Lanka auseinandergesetzt und keine einzelfallspezifische Risikoeinschätzung vorgenommen, sondern sich lediglich auf die Feststellung beschränkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung stellt das SEM fest, dass zwar in der angefochtenen Verfügung falsche Jahreszahlen genannt würden. Demgegenüber gehe aus den Akten und den übrigen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die angeblichen Übergriffe gegen den Beschwerdeführer anfangs 2014 zugetragen hätten. 5.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, es sei erstaunlich, dass das SEM in seiner Vernehmlassung lediglich das Argument der fehlerhaften Daten aufgegriffen und nur eigene Sachverhaltsangaben korrigiert habe. Er habe in seiner Beschwerde ausführlich dargelegt, weshalb das SEM seiner Ansicht nach zu einer falschen Einschätzung gelangt sei, wozu dieses nicht Stellung nehme. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM im Ergebnis zu bestätigen sind. 6.2 Der Beschwerdeführer leitet seine Verfolgung aus dem Profil seines Vaters bei den LTTE ab. Festzustellen ist, dass er im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit seines Vaters zu dieser Bewegung teilweise durchaus detailliertere und nachvollziehbare Aussagen gemacht hat. In der Beschwerde weist er zu Recht darauf hin, dass er mehrfach seine damaligen Gefühlsregungen wiedergegeben habe (Beschwerde E. II.2, 2.1), was auch das SEM anerkennt. Dies betrifft beispielsweise seine Ausführung, wie es ihm peinlich gewesen sei, dass man ihn in der Schule aufgesucht und vor seiner Klasse nach seinem Vater gefragt habe, und wie seine Familie traurig gewesen sei, da sie nicht gewusst habe, wo der Vater sei (A20 F38). Auch konnte der Beschwerdeführer die Aktivitäten seines Vaters im zeitlichen Kontext einordnen und nannte auch zumindest einen konkreteren Einsatz, als man den Vater im (...) wieder als (...) zu einem Gefecht an den (...) mitgenommen habe (A4 Ziff. 7.01). Bis 2006 habe er mit der Familie gewohnt und sei dann wieder zu den LTTE zurückgekehrt. Auch weitere nachvollziehbare Angaben finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers, etwa, wie der Vater die Familie jeweils mit einem Jeep und (...) besuchen gekommen sei (A20 F40). Insgesamt muss nicht bestritten werden, dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE tätig und unter Umständen auch an Kampfhandlungen beteiligt war, wobei dies für zahlreiche Personen tamilischer Herkunft im Alter und mit der Herkunft des Vaters des Beschwerdeführers zutrifft. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Näheres zur Funktion seines Vaters für die LTTE beizubringen. Er hatte diesbezüglich angegeben, als der Krieg begonnen habe, sei der Vater (...) gewesen (A4 Ziff. 7.01), er sei (...) gewesen (A20 F37 f.), er habe ihm einmal gesagt er sei (...) gewesen und von seiner Mutter habe er erfahren, dass der Vater (...) trainiert habe (ebd. F39 f.). Dass der Vater jedoch ein bedeutendes Mitglied der LTTE gewesen sei, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Auch wenn er, als er den Vater zuletzt gesehen habe, erst zehn Jahre alt gewesen sei, und der Vater nie etwas erzählt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er spätestens auf Beschwerdestufe substantiellere Angaben zur Funktion und Stellung seines Vaters bei den LTTE hätte machen können. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm einerseits bereits in der angefochtenen Verfügung vorgehalten wird, er habe diesbezüglich keine Belege beigebracht und er andererseits bereits im Rahmen der Anhörung vom 20. August 2019 vorgebracht hatte, mit dem Vater in Kontakt zu stehen (A20 F17). Auch auf ausdrückliche Aufforderung und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhalts hin, führte der Beschwerdeführer schliesslich in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 erstaunlicherweise nur pauschal aus, sein Vater habe ihm mitgeteilt, er sei für den (...) der LTTE tätig gewesen, habe ihnen Informationen geliefert und an Kampfhandlungen teilgenommen (Sachverhalt Bst. J). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe alleine aus der wichtigen Stellung seines Vaters bei den LTTE ableitet und geltend macht, deswegen an Leib und Leben bedroht zu sein. Wäre sein Vater tatsächlich eine der wichtigsten Personen innerhalb der LTTE gewesen (A20 F38, zweiter Satz), wäre zu erwarten gewesen, dass er dies mit einschlägigen Beweismitteln oder zumindest einem Zeugnis seines Vaters, respektive substantiierten Angaben belegen könnte und sich nicht mit den pauschalen Angaben und lediglich einer Kopie einer australischen Aufenthaltsbewilligung seines Vaters begnügen müsste. 6.3 Hinsichtlich der konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den wegen seines Vaters erlittenen Benachteiligungen, ist ihm beizupflichten, dass sich auch diesbezüglich Realkennzeichen in seinen Aussagen finden. So erscheinen etwa seine Angaben, wie er in der Schule gelitten habe, wenn er nach dem Vater gefragt worden sei - wie an anderer Stelle bereits erwähnt - erlebnisgeprägt. Hingegen erweisen sich jene zum Kerngeschehen, namentlich die geltend gemachte Inhaftierung, in einer Abwägung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente nicht als glaubhaft. Das SEM führt zu Recht aus, er habe zwar in der freien Rede zu den Asylgründen einigermassen ausführlich berichtet (A20 F38). Auch beschreibt er die Misshandlungen, die er während der beiden Inhaftierungen erlitten habe teilweise anschaulich und die Schilderungen enthalten einige aussergewöhnliche Details, etwa in Bezug auf seine Kopfhaare, wobei er später in anderem Zusammenhang wieder darauf Bezug nimmt (A20 F38, S. 7f.). Demgegenüber ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Antworten auf konkrete Rückfragen vor dem Hintergrund der teilweise detaillierten Schilderungen der Misshandlungen in der freien Rede erstaunlicherweise mehrheitlich unsubstantiiert blieben. So sind insbesondere die Aussagen zum Ablauf der Inhaftierung und zur Freilassung oberflächlich ausgefallen. Auch auf erneute Nachfrage der Hilfswerksvertretung zum Ablauf der ersten Festnahme hin, gab der Beschwerdeführer nur pauschal an, er sei auf dem Nachhauseweg von der Schule gewesen, als man ihn in einen Van gezerrt und ihm die Augen verbunden habe (A20 F38 und dann F73 f.). Auf die Aufforderung hin, die beiden Inhaftierungen zu vergleichen, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf anzugeben, sie seien beide gleich gewesen (ebd. F45). Auf Unterschiede angesprochen gab er einzig an, bei der ersten Inhaftierung sei ihm eine Spritze verabreicht worden, bei der zweiten nicht. Ausserdem sei er beim ersten Mal zweimal in Ohnmacht gefallen und beim zweiten Mal nur einmal (ebd. F46). Betreffend die Freilassung führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, seine Mutter habe diese beide Male durch Bezahlung von Geld bewirken können. Das erste Mal habe sie einen Polizisten kontaktiert und zwei Lakhs bezahlt, das zweite Mal fünf Lakhs. Bei der Freilassung sei ihm zudem beide Male gedroht worden, man werde ihn das nächste Mal foltern und töten. Man habe ihn in D._______ freigelassen, wo genau wisse er nicht (ebd. F38, F78 ff.). Diese Aussagen wirken stereotyp, ganz abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, wie es der Mutter innert so kurzer Zeit gerade zwei Mal gelungen sein könnte, ihn freizubekommen, obwohl ihm beide Male mit der Tötung gedroht worden sei. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer bei der BzP nicht angegeben, dass die Mutter für die erste Freilassung Geld bezahlt habe, sondern aus den dortigen Angaben ist zu schliessen, dass er freigelassen worden sei, um innert zwei Tagen Informationen zu beschaffen (A4 Ziff. 7.01). Entgegen seinem Einwand konnte er die Personen, welche ihn verhört hätten, nur vage umschreiben beziehungsweise hat er ausweichend geantwortet, etwa indem er anfügt, er habe darüber ja bereits erzählt (A20 F47 ff.). 6.4 Dem SEM ist aber insbesondere auch darin beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers, sich nach der ersten Inhaftierung, während welcher er derart massiv misshandelt worden sei, weiterhin zu Hause aufgehalten habe, nicht nachvollziehbar ist. Auch wenn er - wie in der Beschwerde vorgebracht - Zeit für die Organisation der Ausreise und die körperliche Erholung gebraucht habe, bleibt unlogisch, dass er nach Hause zurückgekehrt wäre, da er mit einer erneuten Kontaktaufnahme seitens der sri-lankischen Behörden rechnen musste, nachdem diese ihm bei der Freilassung bereits gesagt hätten, er habe zwei Tage Zeit, um Informationen über seinen Vater zu beschaffen (A4 Ziff. 7.01) und ihm überdies mit erneuter Folter und sogar der Tötung gedroht hätten bei der nächsten Festnahme (A20 F78). 6.5 Angesichts des geltend gemachten starken Interesses der sri-lankischen Behörden am Vater des Beschwerdeführers und daraus abgeleitet an ihm und der ganzen Familie, erstaunt zumindest, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers gar nichts mehr vorgefallen sei. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich nur knapp an, Angehörige des CID hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt; sonst sei nichts weiter geschehen (A20 F61 f.). Es wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Behörden sich weiterhin für den Verbleib des Vaters und des Beschwerdeführers interessiert oder zumindest versucht hätten, über die Mutter Informationen zu erhalten, zumal diese in Kontakt zum Vater, stehe, der sie auch finanziell unterstütze (A20 F9 ff.). 6.6 Bezüglich des angeblichen Verschwindens des Bruders führt das SEM zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt unterschiedlich geäussert habe. In der BzP hatte er angegeben, sein Bruder sei etwa im April 2014 verschwunden, nachdem er selbst das Land verlassen habe (A4 Ziff. 3.01 und 7.01). An der Anhörung gab er demgegenüber an, sein Bruder sei bereits am 8. Februar 2014, drei Tage nachdem er selbst seinen Heimatort verlassen habe, verschwunden (A20 F54). Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich bis heute keinerlei Dokumente eingereicht hat, obwohl er bereits bei der BzP angegeben hatte, er könne eine Suchanzeige betreffend seinen Bruder beschaffen (A4 Ziff. 7.02). Die in der Eingabe vom 5. Oktober 2022 gemachte Erklärung für das Fehlen solcher Dokumente kann angesichts deren Bedeutung nicht überzeugen. 6.7 Auch wenn die Reiseumstände nicht zu den Kernereignissen einer Asylbegründung gehören, würdigt das SEM sie vorliegend zu Recht zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Aus den diesbezüglichen Unstimmigkeiten ergeben sich nämlich Fragen zum Ausreisezeitpunkt aus Sri Lanka und damit letztlich auch zu den geltend gemachten Ausreisegründen, die der Beschwerdeführer kurz vor die Ausreise datiert. Dabei widersprach er sich nicht nur betreffend seine Ausreise, sondern auch hinsichtlich der darauffolgenden Aufenthalte in Drittstaaten. So gab er an der BzP an, er habe bis März 2014 die Schule besucht, danach sei er ausgereist (A4 Ziff. 1.17.05 und 5.01). An der Anhörung gab er hingegen an, er sei am 5. Februar 2014 aus der Haft entlassen worden und nach (...) geflohen (A20 F54). Zwar stimmen dann die Angaben über die Reiseroute und die Aufenthaltsorte in Drittstaaten überein, bezüglich der Dauer des Aufenthalts in den Drittstaaten weichen sie indes erheblich voneinander ab (A4 Ziff. 5.02; A20 F38). Ausserdem widerspricht er sich auch mehrfach bezüglich der Geschehnisse in den Drittstaaten, so gab er beispielsweise an, er sei bei der Einreise in B._______ am Flughafen festgenommen und für drei Monate inhaftiert worden (A4 Ziff. 5.02). An der Anhörung führte er hingegen aus, er habe sich etwa drei Tage lang in H._______ in einem Haus aufgehalten und sei dann beim Versuch des illegalen Grenzübertritts in die Türkei festgenommen und für sechs Monate inhaftiert worden (A20 F38). 6.8 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2014 einen Pass hat ausstellen lassen (A4 Ziff. 4.0), was schlecht vereinbar scheint mit dem Vorbringen, er sei bereits im Januar/Februar 2014 dieses Jahres festgenommen und seither seitens der sri-lankischen Behörden gesucht worden, insbesondere weil sie von ihm noch weitere Informationen über den Vater hätten erhalten wollen. Inzwischen hat sich der Beschwerdeführer im (...) 2023 erneut einen sri-lankischen Pass ausstellen lassen. Eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden bedeutet aus flüchtlingsrechtlicher Sicht, dass die Person sich wieder unter den Schutz des Heimatstaats stellt und spricht in der Regel gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung, und der Umstand, dass ein Reisepass auch ausgestellt wird grundsätzlich gegen eine objektiv begründete Furcht (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK [SR 0.142.30]). Die Erklärung des Beschwerdeführers für die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden in der Stellungnahme vom 8. November 2023 - er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen müssen, um seine Frau heiraten zu können - überzeugt kaum, nachdem es ihm offensichtlich gelungen ist, auch ohne den neu ausgestellten (und beschlagnahmten) Pass im September 2023 zu heiraten. Letztlich muss die Frage, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung alleine aufgrund der Ausstellung des Reisepasses zu verneinen wäre, nicht abschliessend beantwortet werden, da unabhängig davon in der Gesamtwürdigung aller übrigen zu Gunsten respektive zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu gewichtende Elemente seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. 6.9 Zusammenfassend ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich bei einzelnen Aussagen hinsichtlich der Vorkommnisse bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka - wobei unklar bleibt, wann diese tatsächlich erfolgt ist - auf reale Erlebnisse stützt. Auch ist durchaus möglich, dass sein Vater die LTTE unterstützt hat und er deswegen gewisse Benachteiligungen erlebt hat. Hingegen konnte er nicht überzeugend darlegen, dass sein Vater eine wichtige Persönlichkeit der LTTE gewesen sei und er aufgrund dessen in der von ihm beschriebenen Weise zwei Mal inhaftiert worden sei. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 7.2 Im genannten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden demgegenüber als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas am 16. November 2019 und der Einbindung der beiden Brüder Mahinda Rajapaksa und Chamal Rajapaksa in diese Regierung befürchteten Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten stärkere Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil; es hielt - und hält bis heute - aber daran fest, dass auch nach dem Machtwechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E.7.2 und E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2 je m.w.H.). 7.3 Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der genannten Risikofaktoren ist zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Zwar wirkt der Umstand, dass sein Vater möglicherweise früher und während des Bürgerkrieges die LTTE unterstützte und allenfalls auch (...), risikoerhöhend. Dass der Vater ein (...) gewesen sei, an welchem die sri-lankischen Behörden auch heute noch ein derart immanentes Interesse hätten, dass auch sein Sohn bei der Rückkehr nun plötzlich in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass in den Fokus der Behörden geraten würde, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer weder im Heimatstaat noch in der Schweiz je politisch aktiv war. Auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, wie dem Umstand, dass er einige Jahre lang in der Schweiz gelebt hat, ist nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermag ebenfalls kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jenen Personen gezählt wird, die bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Aus einem allfälligen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist beziehungsweise ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder nach Art. 49a oder 49a bis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist. Ferner geht gemäss Art. 26g Absatz 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR. 142.281) der Vollzug einer Landesverweisung dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist. 8.2 Das Kreisgericht G._______ hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. Januar 2021 eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde zuständig für den Vollzug der Landesverweisung und die Frage, ob ihm gegebenenfalls andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1). 8.3 Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Dispositivziffer 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2019 richtet. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 10. 10.1 Im Umfang des Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung ist gleich vorzugehen (Art. 15 VGKE). 10.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (Rechtskraft der Landesverweisung) davon auszugehen, dass die Beschwerde abgewiesen worden wäre, zumal - nach Abweisung der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl - keine Gründe nach Art. 32 Abs. 1 AsylV1 oder aber völkerrechtliche, humanitäre oder technischen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich waren. 10.3 Nach dem Gesagten wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da indessen das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.4 Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist (vorliegend also für das Ganze), Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2019 angekündigt, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss der Kostennote vom 5. Oktober 2022 einen Aufwand von 10.5 Stunden und Auslagen von Fr. 70.- für einen Dolmetscher sowie Auslagen von Fr. 50.- für Porti, Telefon, Fax und Kopien ausgewiesen. Die ausgewiesenen Stunden und Auslagen sind (in Berücksichtigung der letzten Eingabe) angemessen. Für die Eingabe vom 8. November 2023 wird zusätzlich eine Stunde Aufwand vergütet. Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1845.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Monika Böckle wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1845.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: