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D-4810/2018

D-4810/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Oktober 2015 und gelangte am 19. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Februar 2016 wurde er summarisch befragt und am 16. Juli 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 23. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. August 2018 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er insbesondere um Mitteilung des Spruch-gremiums, um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruch-körpers, um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die beiden in der Verfügung erwähnten [Berichte], und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und um Durchführung einer erneuten Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers. Ferner beantragte er sinngemäss, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer. D. Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Foto der Schwester in militärischer Uniform, einen Zeitungsartikel über den Tod des Onkels (inkl. deutscher Übersetzung), die Todesurkunde des Onkels, einen Brief der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an (...), zwei tamilische Zeitungsartikel (inkl. deutscher Übersetzung) sowie ein Reintegrationszertifikat des (...) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Der Kostenvorschuss wurde am 15. Oktober 2018 fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe - ebenfalls vom 15. Oktober 2018 - verlangte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren sei in detaillierter Weise einzugehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer das ordentliche Spruchgremium mitgeteilt, auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten und der sinngemäss gestellte Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM unter Zusendung des N-Dossiers sowie einer Kopie der Beschwerdeschrift aufgefordert, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die beiden in der Verfügung erwähnten [Berichte] zu gewähren und die Akten im Anschluss dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer ferner aufgefordert, die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. H. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich bei den beiden Berichten um interne beziehungsweise ausschliesslich für den Verwaltungsgebrauch bestimmte Berichte handle, weshalb ihm der für die Verfügung wesentliche Inhalt zusammengefasst mitgeteilt werde. I. Mit Eingabe vom 13. November 2018 machte der Beschwerdeführer bezüglich der Akteneinsicht im Wesentlichen geltend, das SEM habe die Berichte sehr kurz und in äusserst allgemeiner Weise zusammengefasst, weshalb dazu nicht sinnvoll Stellung genommen werden könne. Zur Stützung der Asylvorbringen wurden ferner Fotos des Beschwerdeführers bei Demonstrationen sowie ein Zeitungsartikel zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Todesurkunde seiner Schwester (inkl. englische Übersetzung) sowie Heldenfotographien des Cousins zu den Akten. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung für die Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens. Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche allgemeine Berichte ohne unmittelbaren persönlichen Bezug auf die aktuellen Ereignisse und die Lage in Sri Lanka aufmerksam. K. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zur Behandlung einer (...) in eine spezialisierte Klinik überwiesen worden sei. Es sei daher mit dem Entscheid zuzuwarten, bis ein ausführlicher psychiatrischer Bericht vorliege oder es sei ein positiver Entscheid zu fällen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist hingegen nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]; Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4 Vorauszuschicken ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. August 2018 beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich - entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 13. November 2018 ausgeführten Ansicht - sinngemäss um den in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Es besteht somit kein Anlass, auf die bereits in der Verfügung vom 23. Oktober 2018 festgestellte Abweisung des (sinngemässen) Antrages zurückzukommen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 6, E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

E. 5.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 255, m.w.N.; Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2019, Art. 26, N 2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 493 ff.; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2, 121 I 225 E. 2a, 119 Ib 12 E. 6b; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Uhlmann/Schillig-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).

E. 5.2 Bei den zitierten Berichten handelt es sich um als amtsintern deklarierte Abklärungen zur Ländersituation in Sri Lanka, wobei der eine Bericht (...). Im anderen Bericht werden in einem sogenannten Consulting Fragen bezüglich (...) beantwortet.

E. 5.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG keine umfassende Einsicht in die beiden Berichte gewährt. Diese Qualifikation ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Quellenschutzes nicht zu beanstanden, zumal in den Berichten die Kontakte mit verschiedenen Auskunftspersonen und verschiedensten Institutionen genannt werden. Im Schutzinteresse dieser Quellen und angesichts der politischen Verhältnisse in Sri Lanka sind sensible Passagen - etwa Namen, Bezeichnungen zur Funktion und sonstige Angaben, die Rückschlüsse auf die Herkunft der Informationen ermöglichen könnten - zu anonymisieren respektive nicht offen zu legen. Zudem sind auch Lerneffekte im Zusammenhang mit der Überprüfung von Beweismitteln zu vermeiden. Es stehen demnach der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in zitierte Berichte überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG).

E. 5.4.1 Indessen darf gemäss Art. 28 VwVG auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme verweigert wurde, nur abgestellt werden, wenn die Behörde der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich zu Kenntnis gebracht hat und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Eine mögliche Form dieser Orientierung über den wesentlichen Inhalt ist die Anfertigung einer Zusammenfassung, welche der betroffenen Person zur Einsicht und zur Stellungnahme gereicht wird.

E. 5.4.2 Das SEM hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 dem Beschwerdeführer eine solche Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zukommen lassen. Indessen stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer fest, dass diese Zusammenfassung den Ansprüchen an eine rechtmässige Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu genügen vermag. Die Zusammenfassung des ersten, umfassenden Berichts beschränkt sich auf drei kurze Sätze, wobei deren Inhalt so bereits in der Verfügung - beinahe mit identischer Formulierung - dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt so keinerlei neue Informationen, welche beispielsweise eine Quellenkritik erlauben oder es ermöglichen würden, die Beurteilung des SEM zu widerlegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Vorbemerkungen oder generelle Überblicke, welche dargelegte Informationen im Gesamtkontext einbetten, relevant sein können. Auch der zweite Bericht - welcher als Consulting weniger umfassend ist - wurde vom SEM in vier kurzen Sätzen zusammengefasst. Auch wenn die in der Zusammenfassung gewährten Informationen im Abgleich mit dem Bericht genügend erscheinen, fehlt es an der Einordnung und dem Beschrieb der Quelle respektive der Art des Berichts.

E. 5.5 Es ist demnach festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die beiden Berichte gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Die knappe Zusammenfassung wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht und gibt nicht alle wesentlichen Aspekte wieder.

E. 6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2, 2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Indessen wurde der versäumte Verfahrensschritt durch die ungenügende Zusammenfassung nicht nachgeholt, weshalb eine Heilung vorliegend nicht in Betracht gezogen werden kann. Die Sache ist demnach zu kassieren und das Verfahren einer neuen Verfügung beizubringen.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist insbesondere anzuweisen, sich entweder in der Begründung seines Asylentscheids nicht auf die internen Berichte zu stützen oder dem Beschwerdeführer in korrektem Umfang einlässlich Einsicht in die Berichte zu gewähren.

E. 8 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde.

E. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 E. 7.2 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten der Begehren, über welche vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Der am 15. Oktober 2018 vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 15. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
  4. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4810/2018 Urteil vom 22. Februar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Oktober 2015 und gelangte am 19. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Februar 2016 wurde er summarisch befragt und am 16. Juli 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 23. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. August 2018 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er insbesondere um Mitteilung des Spruch-gremiums, um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruch-körpers, um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die beiden in der Verfügung erwähnten [Berichte], und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und um Durchführung einer erneuten Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers. Ferner beantragte er sinngemäss, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer. D. Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Foto der Schwester in militärischer Uniform, einen Zeitungsartikel über den Tod des Onkels (inkl. deutscher Übersetzung), die Todesurkunde des Onkels, einen Brief der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an (...), zwei tamilische Zeitungsartikel (inkl. deutscher Übersetzung) sowie ein Reintegrationszertifikat des (...) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Der Kostenvorschuss wurde am 15. Oktober 2018 fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe - ebenfalls vom 15. Oktober 2018 - verlangte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren sei in detaillierter Weise einzugehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer das ordentliche Spruchgremium mitgeteilt, auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten und der sinngemäss gestellte Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM unter Zusendung des N-Dossiers sowie einer Kopie der Beschwerdeschrift aufgefordert, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die beiden in der Verfügung erwähnten [Berichte] zu gewähren und die Akten im Anschluss dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer ferner aufgefordert, die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. H. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich bei den beiden Berichten um interne beziehungsweise ausschliesslich für den Verwaltungsgebrauch bestimmte Berichte handle, weshalb ihm der für die Verfügung wesentliche Inhalt zusammengefasst mitgeteilt werde. I. Mit Eingabe vom 13. November 2018 machte der Beschwerdeführer bezüglich der Akteneinsicht im Wesentlichen geltend, das SEM habe die Berichte sehr kurz und in äusserst allgemeiner Weise zusammengefasst, weshalb dazu nicht sinnvoll Stellung genommen werden könne. Zur Stützung der Asylvorbringen wurden ferner Fotos des Beschwerdeführers bei Demonstrationen sowie ein Zeitungsartikel zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Todesurkunde seiner Schwester (inkl. englische Übersetzung) sowie Heldenfotographien des Cousins zu den Akten. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung für die Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens. Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche allgemeine Berichte ohne unmittelbaren persönlichen Bezug auf die aktuellen Ereignisse und die Lage in Sri Lanka aufmerksam. K. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zur Behandlung einer (...) in eine spezialisierte Klinik überwiesen worden sei. Es sei daher mit dem Entscheid zuzuwarten, bis ein ausführlicher psychiatrischer Bericht vorliege oder es sei ein positiver Entscheid zu fällen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist hingegen nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]; Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

4. Vorauszuschicken ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. August 2018 beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich - entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 13. November 2018 ausgeführten Ansicht - sinngemäss um den in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Es besteht somit kein Anlass, auf die bereits in der Verfügung vom 23. Oktober 2018 festgestellte Abweisung des (sinngemässen) Antrages zurückzukommen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 6, E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 5. 5.1 Zunächst ist auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar insbesondere in die zwei in der angefochtenen Verfügung zitierten internen Berichte ([...], [...]) gewährt worden sei. 5.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 255, m.w.N.; Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2019, Art. 26, N 2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 493 ff.; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2, 121 I 225 E. 2a, 119 Ib 12 E. 6b; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Uhlmann/Schillig-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 5.2 Bei den zitierten Berichten handelt es sich um als amtsintern deklarierte Abklärungen zur Ländersituation in Sri Lanka, wobei der eine Bericht (...). Im anderen Bericht werden in einem sogenannten Consulting Fragen bezüglich (...) beantwortet. 5.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG keine umfassende Einsicht in die beiden Berichte gewährt. Diese Qualifikation ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Quellenschutzes nicht zu beanstanden, zumal in den Berichten die Kontakte mit verschiedenen Auskunftspersonen und verschiedensten Institutionen genannt werden. Im Schutzinteresse dieser Quellen und angesichts der politischen Verhältnisse in Sri Lanka sind sensible Passagen - etwa Namen, Bezeichnungen zur Funktion und sonstige Angaben, die Rückschlüsse auf die Herkunft der Informationen ermöglichen könnten - zu anonymisieren respektive nicht offen zu legen. Zudem sind auch Lerneffekte im Zusammenhang mit der Überprüfung von Beweismitteln zu vermeiden. Es stehen demnach der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in zitierte Berichte überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). 5.4 5.4.1 Indessen darf gemäss Art. 28 VwVG auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme verweigert wurde, nur abgestellt werden, wenn die Behörde der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich zu Kenntnis gebracht hat und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Eine mögliche Form dieser Orientierung über den wesentlichen Inhalt ist die Anfertigung einer Zusammenfassung, welche der betroffenen Person zur Einsicht und zur Stellungnahme gereicht wird. 5.4.2 Das SEM hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 dem Beschwerdeführer eine solche Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zukommen lassen. Indessen stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer fest, dass diese Zusammenfassung den Ansprüchen an eine rechtmässige Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu genügen vermag. Die Zusammenfassung des ersten, umfassenden Berichts beschränkt sich auf drei kurze Sätze, wobei deren Inhalt so bereits in der Verfügung - beinahe mit identischer Formulierung - dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt so keinerlei neue Informationen, welche beispielsweise eine Quellenkritik erlauben oder es ermöglichen würden, die Beurteilung des SEM zu widerlegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Vorbemerkungen oder generelle Überblicke, welche dargelegte Informationen im Gesamtkontext einbetten, relevant sein können. Auch der zweite Bericht - welcher als Consulting weniger umfassend ist - wurde vom SEM in vier kurzen Sätzen zusammengefasst. Auch wenn die in der Zusammenfassung gewährten Informationen im Abgleich mit dem Bericht genügend erscheinen, fehlt es an der Einordnung und dem Beschrieb der Quelle respektive der Art des Berichts. 5.5 Es ist demnach festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die beiden Berichte gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Die knappe Zusammenfassung wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht und gibt nicht alle wesentlichen Aspekte wieder.

6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2, 2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Indessen wurde der versäumte Verfahrensschritt durch die ungenügende Zusammenfassung nicht nachgeholt, weshalb eine Heilung vorliegend nicht in Betracht gezogen werden kann. Die Sache ist demnach zu kassieren und das Verfahren einer neuen Verfügung beizubringen.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist insbesondere anzuweisen, sich entweder in der Begründung seines Asylentscheids nicht auf die internen Berichte zu stützen oder dem Beschwerdeführer in korrektem Umfang einlässlich Einsicht in die Berichte zu gewähren.

8. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 E. 7.2 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten der Begehren, über welche vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Der am 15. Oktober 2018 vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 15. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

4. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anne Kneer Versand: