Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Oktober 2025 E. 9.4.2 f.), die nicht dazu führen, dass der Wegwei- sungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste, dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenz- bedrohende Notlage geraten könnte, zumal er – wie das SEM zurecht fest- gestellt hat – ein junger, gesunder Mann mit guter Schulbildung (A-Level und zwei Jahre Studium an der Universität), diverser Arbeitserfahrung, so- wie einem soliden Beziehungsnetz ist und in der Lage sein dürfte, in seiner Heimat für sich zu sorgen (vgl. Verfügung des SEM, S. 8), dass seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden im Bereich (…) ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal Sri Lanka grundsätzlich über eine funktionsfähige medizinische Infrastruk- tur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-2461/2021 vom 29. April 2024 E. 11.3.6 f. m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerde- führer, der über eine Identitätskarte verfügt, obliegt, bei der Beschaffung weiterer gültiger Reisepapiere, die für die Ausreise allenfalls erforderlich sind, mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
D-5539/2025 Seite 9 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5539/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5539/2025 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna - am 23. Januar 2023 in die Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 27. Januar 2023 die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers stattfand und er am 21. März 2023 in Begleitung der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 24. März 2023 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2023 seine neu mandatierte Rechtsvertretung anzeigte, dass am 15. Mai 2024 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die heimatlichen Behörden hätten ihn im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag im Jahr (...) sowie mehreren Demonstrationsteilnahmen in den Jahren (...) und (...) regelmässig behelligt, zu möglichen Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt und schliesslich mehrere Tage festgehalten, wobei er wiederholt geschlagen worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2025 - eröffnet am darauf folgenden Tag - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass seine damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 30. Juni 2025 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2025 durch den mit Vollmacht vom 14. Juli 2025 neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter seien die Ziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und um die Gewährung des Replikrechts ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. August 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. August 2025 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 20. August 2025 bezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142,31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die beantragte Einräumung des Replikrechts aufgrund des Verzichts auf die Durchführung des Schriftenwechsels erübrigt, dass der Beschwerdeführer mit Subsubeventualantrag um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht, dass jedoch weder der Beschwerdeschrift eine diesbezügliche Begründung entnommen werden kann, noch in den Akten Gründe für eine Rückweisung ersichtlich sind, zumal die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - einschliesslich der eingereichten Beweismittel - auseinandergesetzt hat, dass die erhobene Rüge unbegründet ist, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG, vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere zu den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und den darauffolgenden Vorfällen, Drohungen, Festnahmen und zum behaupteten Zusammenhang mit einem Anschlag im Jahr (...) - seien widersprüchlich, detailarm oder ohne erkennbaren Erlebnisbezug, und die eingereichten Beweismittel als untauglich erachtete, dass es weiter feststellte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert, nicht erlebnisgeprägt, substanzarm, oberflächlich und stereotyp, mithin insgesamt nicht glaubhaft, dass das SEM mit überzeugender Begründung darlegte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen und im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff.), dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbare Widersprüche aufweisen und nicht zu überzeugen vermögen, unter anderem im Zusammenhang mit dem (...) - wobei es sich laut Beschwerdeführer (und entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, S. 7) um (...) handeln soll (vgl. SEM-Akte 12/12 F 6) -, der zuerst bei der ersten Verhaftung im (...) 2022 und danach bei der zweiten Verhaftung im (...) 2022 (...) sei (vgl. SEM-Akten 12/12 F 44 und 29/16 F 56), dass diverse weitere Unstimmigkeiten vorliegen, wie beispielsweise in Zusammenhang mit den Demonstrationen, seiner Inhaftierung und der Chronologie seiner Freilassung am (...), dass der Beschwerdeführer zuerst erklärte, nicht an der Demonstration vom (...) teilgenommen, danach aber angab, auf Druck der älteren Studenten sehr wohl teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akten 12/12 F 44 und 29/16 F 32), dass er weiter zunächst ausführte, nach seiner Inhaftierung sei eine Person zu ihm ins Zimmer gekommen, später jedoch von zwei Personen die Rede war (vgl. SEM-Akten 12/12 F 44 und 29/16 F 42), dass er ausserdem in der ersten Anhörung aussagte, am (...) um 9 Uhr zum ersten Mal gegessen zu haben, in der zweiten Anhörung jedoch ausführte, um 9 Uhr bereits freigelassen worden zu sein und das erste Mal auf das Handy geblickt zu haben (vgl. SEM-Akten 12/12 F 44 und 29/16 F 51), dass es sich weiter beim Zeitpunkt des Zahnverlustes, der Anzahl der Personen, die ihn in seine Haftzelle begleitet haben sollen, und den Umständen seiner Freilassung um derart einschneidende und zentrale Elemente seiner Vorbringen handelt, dass Widersprüche nicht erwartet werden, zumal es sich um klar überschau- und beschreibbare Punkte handelt, dass diesen Unstimmigkeiten in der Beschwerdeschrift nichts entgegengebracht wird, das zu einer abweichenden Auffassung führen könnte, sondern darin im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers anders interpretiert werden und darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer sei in der ersten Anhörung mehrfach unterbrochen worden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 f), dass der Beschwerdeführer gemäss Anhörungsprotokoll vom 21. März 2023 indessen nicht unterbrochen wurde, als er frei vom Verlust seines (...) erzählte, sondern erst später auf die fortgeschrittene Zeit hingewiesen wurde, und ohnehin fraglich ist, ob dies überhaupt einen Einfluss auf sein Aussageverhalten hatte (vgl. SEM-Akte 12/12 F 44 f.), dass er sodann in seiner ersten Anhörung weitere Unterlagen in Aussicht gestellt hatte (vgl. ebenda, F 10), abgesehen von einem Schulzeugnis, einem Studentenausweis und zwei Identitätskarten jedoch keine Dokumente eingereicht wurden; insbesondere nicht solche, die seine Verfolgungsvorbringen stützen würden, dass auch die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen, dass den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt in zentralen Punkten die nötige Stringenz sowie Plausibilität abgeht und sie vielfach vage sind - gerade auch bei Sachverhaltselementen, die so überschaubar und klar umrissen sind, dass eine widerspruchsfreie Schilderung zu erwarten wäre (vgl. Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017, § 17 Rz. 68), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, womit die Vorinstanz zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf allgemeine Hinweise zur Lage in Sri Lanka beschränken (vgl. Beschwerde, S. 11 ff.), dass aus seinen Vorbringen weder eine konkrete Gefährdung her-vorgeht, noch Beweismittel eingereicht wurden, die eine solche unterlegen würden, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer E-2920/2021 vom 22. Juli 2025 E. 10.2 f. und D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung hauptsächlich auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4), dass dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka gilt (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024; vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.2 f.), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste, dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal er - wie das SEM zurecht festgestellt hat - ein junger, gesunder Mann mit guter Schulbildung (A-Level und zwei Jahre Studium an der Universität), diverser Arbeitserfahrung, sowie einem soliden Beziehungsnetz ist und in der Lage sein dürfte, in seiner Heimat für sich zu sorgen (vgl. Verfügung des SEM, S. 8), dass seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden im Bereich (...) ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal Sri Lanka grundsätzlich über eine funktionsfähige medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-2461/2021 vom 29. April 2024 E. 11.3.6 f. m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer, der über eine Identitätskarte verfügt, obliegt, bei der Beschaffung weiterer gültiger Reisepapiere, die für die Ausreise allenfalls erforderlich sind, mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: