Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – mit Herkunftsort und letztem Wohnsitz im Jaffna Distrikt – suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe sich an einer Gedenkfeier für die Kriegsopfer des Bürgerkriegs in Sri Lanka betei- ligt, wonach er wiederholt von Sicherheitskräften aufgesucht, mehrere Tage inhaftiert, verhört und einer Meldepflicht unterzogen worden sei. C. C.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz an, seine Aussagen zu den Asylgründen seien nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und seine Vorbringen erfüllten zudem die Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug qua- lifizierte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. November 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, wel- che mit Entscheid vom 10. Mai 2022 im Verfahren D-6399/2018 abgewie- sen wurde. E. Das SEM nahm eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2022 als Wiedererwägungsgesuch (im Vollzugspunkt) entgegen, in welchem im Wesentlichen eine veränderte Lage im Heimatland geltend gemacht wurde, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lasse. F. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wies es das Wiedererwägungsgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ord- nete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
D-3520/2022 Seite 3 G. Mit Eingabe vom 15. August 2022 reichte der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be- schwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be- antragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfah- ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-3520/2022 Seite 4 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 5 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Eingabe vom 21. Juni 2022 auf Ausführungen zur nachträglich verschlechterten Situation in Sri Lanka und seiner vorgeblichen zunehmenden Entfremdung von seinem Heimatstaat und der angeblich prekären Lebensbedingungen seines dorti- gen Beziehungsnetzes. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwer- deführers in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche daher zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Erhöhte inhaltliche und formale Er- fordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zuläs- sig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
E. 6 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
D-3520/2022 Seite 5 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer beantragt, er sei wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, bringt allerdings keine Gründe hierzu vor. Im Verfahren D-6399/2018 wurde somit abschliessend über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entschieden.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs des aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführers in Urteil D-6399/2018 vom 10. Mai 2022 unter Berücksichtigung seiner in- dividuellen Situation bejaht. In diesem rechtskräftig abgeschlossenen Ver- fahren hat sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs einlässlich auseinandergesetzt und diese bejaht. Auch ak- tuell geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt in Sri Lanka aus und hält an seiner bisherigen Praxis zur Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest (vgl. statt vieler die zwischen- zeitlich ergangenen Urteile E-990/2020 vom 15. Juni 2022 und D-2654/2020 vom 2. Juni 2022). Der Beschwerdeführer weist lediglich auf die sich verschlechternde Wirtschaftslage in Sri Lanka hin, ohne aber neue wesentliche individuelle Gründe geltend zu machen, welche seine Rück- kehr neu unzumutbar erscheinen liessen. Insbesondere vermag (ange- sichts der zitierten Rechtsprechung) nicht zu überzeugen, dass sich das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers seit dem Urteil D-6399/2018 vom
E. 7.6 Der Beschwerdeführer hat somit keine relevanten Wiedererwägungs- gründe vorgebracht, so dass die Vorinstanz die Wiedererwägung ihres Entscheids nicht in Betracht ziehen musste und das Wiedererwägungs- gesuch zu Recht abgelehnt hat. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzugeben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Die Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3520/2022 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3520/2022 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - mit Herkunftsort und letztem Wohnsitz im Jaffna Distrikt - suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe sich an einer Gedenkfeier für die Kriegsopfer des Bürgerkriegs in Sri Lanka beteiligt, wonach er wiederholt von Sicherheitskräften aufgesucht, mehrere Tage inhaftiert, verhört und einer Meldepflicht unterzogen worden sei. C. C.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz an, seine Aussagen zu den Asylgründen seien nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und seine Vorbringen erfüllten zudem die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche mit Entscheid vom 10. Mai 2022 im Verfahren D-6399/2018 abgewiesen wurde. E. Das SEM nahm eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2022 als Wiedererwägungsgesuch (im Vollzugspunkt) entgegen, in welchem im Wesentlichen eine veränderte Lage im Heimatland geltend gemacht wurde, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lasse. F. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wies es das Wiedererwägungsgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 15. August 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Eingabe vom 21. Juni 2022 auf Ausführungen zur nachträglich verschlechterten Situation in Sri Lanka und seiner vorgeblichen zunehmenden Entfremdung von seinem Heimatstaat und der angeblich prekären Lebensbedingungen seines dortigen Beziehungsnetzes. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche daher zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Erhöhte inhaltliche und formale Erfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer beantragt, er sei wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, bringt allerdings keine Gründe hierzu vor. Im Verfahren D-6399/2018 wurde somit abschliessend über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entschieden. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführers in Urteil D-6399/2018 vom 10. Mai 2022 unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bejaht. In diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einlässlich auseinandergesetzt und diese bejaht. Auch aktuell geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus und hält an seiner bisherigen Praxis zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest (vgl. statt vieler die zwischenzeitlich ergangenen Urteile E-990/2020 vom 15. Juni 2022 und D-2654/2020 vom 2. Juni 2022). Der Beschwerdeführer weist lediglich auf die sich verschlechternde Wirtschaftslage in Sri Lanka hin, ohne aber neue wesentliche individuelle Gründe geltend zu machen, welche seine Rückkehr neu unzumutbar erscheinen liessen. Insbesondere vermag (angesichts der zitierten Rechtsprechung) nicht zu überzeugen, dass sich das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers seit dem Urteil D-6399/2018 vom 10. Mai 2022 wesentlich verschlechtert oder die vorgebrachte Entfremdung vom Heimatstaat sich in dieser kurzen Zeit massgeblich intensiviert haben soll. Solches hat er auch nicht substanziiert. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar. 7.6 Der Beschwerdeführer hat somit keine relevanten Wiedererwägungs-gründe vorgebracht, so dass die Vorinstanz die Wiedererwägung ihres Entscheids nicht in Betracht ziehen musste und das Wiedererwägungs- gesuch zu Recht abgelehnt hat. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzugeben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Die Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: