Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Distrikt Jaffna, stammender Tamile reichte am 26. Mai 2000 schriftlich ein Asylgesuch bei der Schwei- zer Botschaft in Colombo ein, worauf er am 6. Januar 2004 dort zu den Asylgründen angehört wurde. Nachdem die Korrespondenz mit dem Be- schwerdeführer nach dem 21. April 2008 abbrach, schrieb das damalige Bundesamt für Migration das Asylgesuch ab.
Am 5. April 2017 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum C._______ erneut ein Asylgesuch, wonach am 21. April 2017 eine summarische Befragung zur Person (BzP) stattfand und der Beschwerdeführer am 19. November 2018 zu seinen Asylgründen angehört wurde. Dabei machte der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchs- gründen geltend, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden mit mi- litanten Aktionen von früheren Offizieren der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung gebracht worden. Als der Beschwerdeführer sich im September 2013 am Wahlkampf der Tamil National Alliance (TNA) beteiligt habe, sei sein geleastes Fahrzeug beschädigt worden, und ein Mitarbeiter des CID habe ihn davor gewarnt. zukünftig politische Aktionen durchzuführen. Im Dezember 2013 habe er das Fahrzeug an den Leasing- geber zurückgegeben. Im März 2014 sei er unter einem Vorwand in einen Hinterhalt gelockt und in ein Militärlager mitgenommen worden. Dort sei er insbesondere zum Leasing-Fahrzeug befragt worden, das im Zusammen- hang mit einer Schiesserei aufgefallen sei. Bei den Befragungen sei er ge- schlagen worden und auf Ausfahrten sei er aufgefordert worden, Verstecke von hochrangigen LTTE-Mitgliedern zu verraten. Von April bis August 2014 sei er woanders inhaftiert gewesen und verstärkt gefoltert worden, was dazu geführt habe, dass er fälschlich gestanden habe, hochrangigen LTTE- Mitgliedern sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben. Bei einem Transport sei ihm die Flucht gelungen, wonach er sich bei einem Bekann- ten bis März 2016 versteckt gehalten habe und dann auf dem Seeweg aus- gereist sei. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. April 2020 – eröffnet am 21. April 2020 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 5. April 2017 ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-2654/2020 Seite 3 C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
22. Mai 2020 gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses) und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seiner Rechtsvertreterin. Sodann stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, dass der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen sei und ihm Akteneinsicht und die Mög- lichkeit der Beschwerdeverbesserung zu gewähren seien. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
15. Juni 2020 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zugleich forderte es ihn auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, woraufhin der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Juli 2020 einen ärztlichen Be- richt der (…) [einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie], zu den Akten reichte und am 28. Juli 2020 einen Austrittsbericht derselben Klinik nach- reichte sowie am 25. August 2020 Bildaufnahmen einsandte, welche Spu- ren respektive Narben von Folterungen zeigen sollen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht den Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und ord- nete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers amtlich bei. Der Be- schwerdeführer reichte die Fürsorgebestätigung mit Eingabe vom 12. Ok- tober 2020 nach. F. Am 25. Januar 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte einen ärztlichen Kurzbericht der (…), Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11.10.2021 und zwei Analysen der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe zur Behandlungsmöglichkeit psychiatrischer Erkran- kungen in Sri Lanka nach.
D-2654/2020 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 19. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte einer Fachärztin für innere Medizin vom 7. April 2022, eines Facharztes für Gastroenterologie vom 9. Juni 2021, eines auf Rheumato- logie spezialisierten Arztes vom 22. August 2022 und einer Radiologin vom
15. Februar 2022 ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2654/2020 Seite 5
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, ihm sei betreffend der Ak- tenstücke (…) keine Akteneinsicht gewährt worden. Dabei handelt es sich um eine Eingabe des Beschwerdeführers, die dieser an die Vorinstanz ge- sandt hatte und die ihm später wieder per Einschreiben zurückgesandt wurde. Insofern verfügt der Beschwerdeführer offenkundig über diese Un- terlagen und es obliegt ihm, seine Rechtsvertretung entsprechend zu do- kumentieren.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügten. So erscheine der Anlass der Ausreise aus Sri Lanka realitätsfern, nämlich, dass der Beschwerdeführer als frühe- rer Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs, das später im Zusammenhang mit einer Schiesserei mit LTTE-Beteiligung in Erscheinung getreten sei,
D-2654/2020 Seite 6 deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein solle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitsbehör- den vom Leasingunternehmer Kenntnis erhalten hätten, dass das Fahr- zeug nicht mehr dem Beschwerdeführer habe zugerechnet werden kön- nen, als der genannte Vorfall sich ereignet haben solle. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei im Anschluss an diesen Vorfall und im Zusam- menhang mit der Fahndung nach den hochrangigen LTTE-Mitglieder Gobi, Appan und Theiveegan am (…) 2014 festgenommen und anschliessend 25 Tage inhaftiert und zur Fahndung beigezogen worden, ist nach Auffas- sung der Vorinstanz nicht glaubhaft, weil die genannten LTTE-Mitglieder bereits am 11. April 2014 aufgespürt und getötet worden seien und daher nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer noch bis zum (…) 2014 zur Fahndung beigezogen worden sein solle. Ausserdem seien die Aussagen des Beschwerdeführers stereotyp, oberflächlich und pauschal. Insbeson- dere die Beschreibung der Inhaftierung und der angeblichen Misshandlun- gen durch sri-lankische Beamte, die erst auf Nachfrage behauptet worden seien, falle sehr knapp und ohne erkennbare Realkennzeichen aus. Weiter habe der Beschwerdeführer sich in Widersprüche verwickelt, indem er die Rollen der Personen, die ihn angeblich befragt hätten, in der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen unterschiedlich dargestellt habe. Überdies sei realitätsfern, dass seine Ehegattin sich aufgrund eines angeblichen Streits während seines mehrwöchigen Verschwindens nicht wegen seines Verbleibs gesorgt und keinerlei Nachforschungen angestellt habe. Viel- mehr entstehe der Anschein, dass der Beschwerdeführer ein in den hei- matlichen Medien bekanntgewordenes Ereignis als seine eigene Ge- schichte ausgebe.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund vermeintlicher Verbindung zu den LTTE im Jahr (…) inhaftiert worden zu sein, wobei er in einem Prozess schliesslich freigesprochen worden sei, fehle es am genü- gend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, da spätestens seit dem Freispruch im Jahr (…) eine allenfalls damals bestan- dene Verfolgungssituation abgeschlossen sei und daher kein zeitlich und sachlich ausreichend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise im Früh- jahr 2016 bestehe. Die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Partei TNA, die dazu geführt habe, dass sein geleastes Fahrzeug beschä- digt worden sei, sei nicht geeignet die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität und Gezieltheit von Verfolgung aufzuzeigen, insbesondere da die damaligen Untersuchungen des Vorfalls durch sri-lankische Behörden ei- nen Schutzwillen der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer auf-
D-2654/2020 Seite 7 zeigten. Schliesslich führt die Vorinstanz an, dass keine besonderen Risi- kofaktoren bei der Person des Beschwerdeführers vorlägen, die ausreich- ten, um ihn einem Verfolgungsrisiko seitens der sri-lankischen Behörden auszusetzen, wenn er als Person tamilischer Ethnie aus dem Ausland in seinen Heimatstaat einreisen werde. Auch wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer früher mit den LTTE in Verbindung ge- bracht worden sei, sei er von den dortigen Behörden diesbezüglich über- prüft worden und stelle somit aus deren Sicht keine Person dar, die beson- ders enge Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Das zeige sich auch daran, dass er - sowie seine noch in Sri Lanka lebenden Ehegattin und Tochter - über viele Jahre vor seiner Ausreise keine gravierenden Nachteile erlitten hätten.
E. 7 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde die im vorinstanzli- chen Verfahren gemachten Vorbringen. Insbesondere weist er darauf hin, dass er bereits im Jahr 1999 aufgrund eines Waffenfundes inhaftiert wor- den sei, er in der Folge bis im Jahr 2008 in unregelmässigen Abständen einer Unterschriftenpflicht unterstanden habe und von den Sicherheitsbe- hörden daheim aufgesucht und befragt worden sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die TNA 2014 als Nachfolgeorganisation der LTTE angesehen worden sei und das politische Engagement des Beschwerde- führers vor diesem Hintergrund zu würdigen sei. Aufgrund der Vorverfol- gung des Beschwerdeführers müsse mit weiterer zukünftiger Verfolgung gerechnet werden und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die sri- lankischen Behörden den Beschwerdeführer in der Vergangenheit als LTTE-Mitglied betrachtet hätten, bestehe relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinne. Nebst der von den heimatlichen Be- hörden unterstellten Verbindung zu den LTTE bestünden weitere Risiko- faktoren, die den Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr aussetzten, als Person wahrgenommen zu werden, die sich für das Wiedererstarken der LTTE einsetze und entsprechend verfolgt würde. Darauf deute die erneute Verhaftung im Jahr 2013 hin sowie der Umstand, dass er 1999 wegen ei- nes Waffenfundes inhaftiert worden sei, was die sri-lankischen Behörden zur Schlussfolgerung führen könnte, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von weiteren Waffenverstecken haben könnte. Der am 16. November 2019 gewählte Präsident Gotayaba Rajapaksa stehe für eine Verschärfung der politischen Spannungen in Sri Lanka und der Umstand, dass sogar eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft irregulär verhaftet worden sei, zeige auf, zu welch dreisten und rechtswidrigen Vorgehensweisen sich die
D-2654/2020 Seite 8 Regierung in Sri Lanka in der Lage sehe und dass die Verfolgungshand- lungen sich in Zukunft noch intensivieren dürften.
E. 8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider- sprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwi- schen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprü- che aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Ge- samtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die ge- suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson- dere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Ver- fahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge- wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Per- son. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach- verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob- jektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 8.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen, und sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine be- gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor,
D-2654/2020 Seite 9 wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru- fen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei- chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per- son zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 8.3 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit teilt das Gericht die Auffas- sung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers erhebli- che Ungereimtheiten enthalten: Die Vorinstanz würdigt es zutreffend als nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen die Person, die ihn gefoltert und jene, die ihn befragt oder protokolliert haben soll, un- terschiedlich zuordnet. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zu einem solchen Ereignis eindeutige Aussagen machen kann und die von ihm geschilderten Personen, die ihn gefoltert haben sollen, nicht aus einer situativen Aufregung heraus verwechselt. Soweit die Vorinstanz erwägt, dass die zeitliche Zuordnung der 25 Tage Haft ab dem (…) 2014 am ersten Haftort nicht plausibel sein könne, wenn er noch nach der Tötung von Gobi, Appan und Theiveegan am 11. April danach bei der Fahndung nach diesen Personen habe helfen sollen, ist jedoch einschränkend anzumerken, dass es sich um eine vergleichsweise geringfügige Unstimmigkeit handelt. Als schwerer ist hingegen zu gewichten, dass die Schilderung der Haft und der Flucht insgesamt nicht plausibel sind: So sind die geschilderten Fahn- dungsfahrten, wonach er bei der Suche nach Gobi, Appan und Theiveegan
D-2654/2020 Seite 10 hätte helfen sollen, bereits insofern fernliegend, als es für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden wenig Sinn ergeben dürfte, an zufällig anmutende Orte oder bereits bekannte, aber verlassene Verstecke zu fahren, um den Beschwerdeführer dort aufzufordern, weitere Verstecke zu verraten. Auch die Schilderung der Fluchtgelegenheit, wonach er zufällig nicht bewacht worden sei, als er um eine Toilettenpause bat, erscheint unwahrscheinlich. Betreffend den behaupteten Anlass der angeblichen Inhaftierung und Fol- ter, nämlich, dass er einst ein Leasing-Fahrzeug benutzt habe, das später zu kriminellen oder terroristischen Zwecken verwendet worden sei, ist an- zumerken, dass blosse Ermittlungen in einem solchen Zusammenhang noch keinen asylrechtlich relevanten Fluchtgrund darstellen würden. Zu- dem erscheint - wie die Vorinstanz ausführt - realitätsfern, dass der Be- schwerdeführer als früherer Leasingnehmer dieses Fahrzeugs eine derart herausragende Rolle im Rahmen der staatlichen Fahndungen gespielt ha- ben soll. Seine Aussagen im Rahmen der Anhörung zu den Misshandlungen wäh- rend seiner Inhaftierung im Jahr 2014 waren überdies, auch auf explizite Nachfrage hin, detailarm und wenig substanziiert ausgefallen und vermit- teln kaum den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Insgesamt sind in den Befragungen kaum oder gar keine Realkennzeichen erkennbar. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Atteste kommen überdies ge- rade nicht zu einem Befund, der in einem eindeutigen Zusammenhang mit erlebter Folter stehen würde. Soweit bei ihm eine Depression mit Posttrau- matischer Belastungsstörung diagnostiziert wurde, kann das zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Folter erlit- ten haben könnte, vermag aber keinen eindeutigen Aufschluss über die wahren Ursachen dieser Erkrankung zu geben. Letztlich vermögen sie die erwähnten erheblichen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwer- deführers nicht aufzuwiegen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise im Jahre 2014 genannte Festnahme, Inhaftierung und Fol- ter als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, infolge seiner Werbung für die TNA Schikanen ausgesetzt gewesen zu sein, fehlt es diesen mangels hinlänglicher Intensität an der erforderli- chen flüchtlingsrechtlichen Relevanz.
D-2654/2020 Seite 11
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be- treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatis- mus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 8.5 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ableiten: Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver- meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli- cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver- bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu- rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig- ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht- baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E.
E. 8.6 Als stark risikobegründende Faktoren kommen beim Beschwerdefüh- rer in Betracht, dass er 1999 gemäss den Akten tatsächlich im Zusammen- hang mit einem angenommenen LTTE-Bezug inhaftiert wurde. Allerdings ist entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen zu berücksichtigen, dass dieser Vorfall äusserst lange zurückliegt und er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einem gerichtlichen Verfahren freigesprochen wurde. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Zeitablauf (Verhaftung im Jahr 1999, spätere Freilassung und Freispruch, keine behördlichen Schi- kanen noch vor dem Ende des Bürgerkrieges seit spätestens 2008) zeigen auf, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitsbehör- den nicht als tamilischer Separatist betrachtet wird. Gestützt auf die voran- gehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeit- punkt seiner Ausreise noch unter dem Verdacht gestanden hätte, massge- bliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine Hin- weise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich re-
D-2654/2020 Seite 12 levantes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Unter Würdigung aller Um- stände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lan- kischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wäre. Somit liegen in seinem Fall keine massgeblichen stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. Die (leicht risikobegründen- den) Narben des Beschwerdeführers sind anhand der eingereichten Bild- aufnahmen nur schwer erkennbar und liessen sich ohne Weiteres verde- cken. Vor diesem Hintergrund genügen die schwach risikobegründen Fak- toren, wie die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die Landesabwesen- heit und die Rückkehr ohne erforderliche Identitätspapiere nicht, ein aktuell relevantes Verfolgungsrisiko zu begründen.
E. 8.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Ver- änderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die derzeitigen wirtschaft- lichen Verwerfungen und politischen Umbrüche zu erwähnen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen der letzten Zeit in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und be- rücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr aus- gesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen und weiteren Er- eignissen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich.
E. 8.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft dar- zutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-2654/2020 Seite 13
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Seine Ehegattin und Tochter leben in seinem Heimat- staat. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie- derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem- ber 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zu- rückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest- nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.6 f. identifizierten Risikofaktoren ab- gedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden. Nach dem oben Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
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E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Dies trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Der Beschwerde- führer verfügt gemäss Aktenlage über ein tragfähiges soziales Beziehungs- netz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Sein Schwie- gervater, bei welchem die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt, hat einen Landwirtschaftsbetrieb in F._______ (vgl. Protokoll Anhörung B16/30 S. 3 F11 ff.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und mit ärztlichen Attesten vom
19. April 2022, 7. April 2022, 15. Februar 2022, 11. Oktober 2021, 9. Juni 2021 und 22. August 2019 belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Depression mit Posttraumatischer Belastungsstörung, intermittierende Bauchschmerzen, Gelenkschmerzen) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Den Arztberichten ist nicht zu entnehmen, dass er we- gen der diagnostizierten psychischen Probleme gegenwärtig noch in stati- onärer Behandlung wäre. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Möglichkeit der Behandlung psy- chischer Erkrankungen im Norden Sri Lankas weist zwar insbesondere auf die Begrenztheit stationärer Therapieplätze hin, zeigt aber auch auf, dass die Versorgung mit Medikamenten grundsätzlich gewährleistet ist. Eine ambulante psychiatrische Behandlung - allenfalls einschliesslich der erfor- derlichen Medikation - ist in Sri Lanka verfügbar. Überdies kann davon aus- gegangen werden, dass Sri Lanka grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, welches in der Lage ist, eine adä- quate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-
D-2654/2020 Seite 16 3647/2019 vom 14. April 2021 E. 9.8; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, July 2020, insbesondere Ziff. 8 S. 34 ff.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen ist- auf Gesuch hin - im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen be- troffen ist, führt praxisgemäss nicht bereits zur Annahme der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. Es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugs- modalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 E. 8.4.2 m.w.H.). Ebenfalls ist derzeit nicht von einer Situation auszugehen, wonach das Gesundheitssystem insgesamt durch Coivid-19-Erkrankungen in einer Art und Weise betroffen wäre, dass die gesundheitliche Versorgung insge- samt nicht mehr gewährleistet wäre und die gesundheitlichen Einschrän- kungen des Beschwerdeführers nicht behandelt werden könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2654/2020 Seite 17 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
E. 12.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerde eine Kosten- note zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 12,8 Stunden (ohne Dolmetscher) ausweist. Dieser erscheint auch in Berücksichtigung der nachgereichten Eingaben nicht vollumfäng- lich angemessen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände und einem mas- sgebenden Stundenansatz von Fr. 150.– ist dem amtlichen Rechtsbei- stand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘500.– (zuzüglich Spesen von Fr. 10.– und den Übersetzungskos- ten von Fr. 104.00), insgesamt Fr. 1’614.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1'614.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2654/2020 Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Distrikt Jaffna, stammender Tamile reichte am 26. Mai 2000 schriftlich ein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein, worauf er am 6. Januar 2004 dort zu den Asylgründen angehört wurde. Nachdem die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer nach dem 21. April 2008 abbrach, schrieb das damalige Bundesamt für Migration das Asylgesuch ab. Am 5. April 2017 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ erneut ein Asylgesuch, wonach am 21. April 2017 eine summarische Befragung zur Person (BzP) stattfand und der Beschwerdeführer am 19. November 2018 zu seinen Asylgründen angehört wurde. Dabei machte der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen geltend, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden mit militanten Aktionen von früheren Offizieren der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung gebracht worden. Als der Beschwerdeführer sich im September 2013 am Wahlkampf der Tamil National Alliance (TNA) beteiligt habe, sei sein geleastes Fahrzeug beschädigt worden, und ein Mitarbeiter des CID habe ihn davor gewarnt. zukünftig politische Aktionen durchzuführen. Im Dezember 2013 habe er das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben. Im März 2014 sei er unter einem Vorwand in einen Hinterhalt gelockt und in ein Militärlager mitgenommen worden. Dort sei er insbesondere zum Leasing-Fahrzeug befragt worden, das im Zusammenhang mit einer Schiesserei aufgefallen sei. Bei den Befragungen sei er geschlagen worden und auf Ausfahrten sei er aufgefordert worden, Verstecke von hochrangigen LTTE-Mitgliedern zu verraten. Von April bis August 2014 sei er woanders inhaftiert gewesen und verstärkt gefoltert worden, was dazu geführt habe, dass er fälschlich gestanden habe, hochrangigen LTTE-Mitgliedern sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben. Bei einem Transport sei ihm die Flucht gelungen, wonach er sich bei einem Bekannten bis März 2016 versteckt gehalten habe und dann auf dem Seeweg ausgereist sei. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. April 2020 - eröffnet am 21. April 2020 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 5. April 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2020 gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seiner Rechtsvertreterin. Sodann stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und ihm Akteneinsicht und die Möglichkeit der Beschwerdeverbesserung zu gewähren seien. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2020 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zugleich forderte es ihn auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, woraufhin der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Juli 2020 einen ärztlichen Bericht der (...) [einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie], zu den Akten reichte und am 28. Juli 2020 einen Austrittsbericht derselben Klinik nachreichte sowie am 25. August 2020 Bildaufnahmen einsandte, welche Spuren respektive Narben von Folterungen zeigen sollen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers amtlich bei. Der Beschwerdeführer reichte die Fürsorgebestätigung mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 nach. F. Am 25. Januar 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte einen ärztlichen Kurzbericht der (...), Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11.10.2021 und zwei Analysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlungsmöglichkeit psychiatrischer Erkrankungen in Sri Lanka nach. G. Mit Schreiben vom 19. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte einer Fachärztin für innere Medizin vom 7. April 2022, eines Facharztes für Gastroenterologie vom 9. Juni 2021, eines auf Rheumatologie spezialisierten Arztes vom 22. August 2022 und einer Radiologin vom 15. Februar 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, ihm sei betreffend der Aktenstücke (...) keine Akteneinsicht gewährt worden. Dabei handelt es sich um eine Eingabe des Beschwerdeführers, die dieser an die Vorinstanz gesandt hatte und die ihm später wieder per Einschreiben zurückgesandt wurde. Insofern verfügt der Beschwerdeführer offenkundig über diese Unterlagen und es obliegt ihm, seine Rechtsvertretung entsprechend zu dokumentieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügten. So erscheine der Anlass der Ausreise aus Sri Lanka realitätsfern, nämlich, dass der Beschwerdeführer als früherer Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs, das später im Zusammenhang mit einer Schiesserei mit LTTE-Beteiligung in Erscheinung getreten sei, deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein solle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitsbehörden vom Leasingunternehmer Kenntnis erhalten hätten, dass das Fahrzeug nicht mehr dem Beschwerdeführer habe zugerechnet werden können, als der genannte Vorfall sich ereignet haben solle. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei im Anschluss an diesen Vorfall und im Zusammenhang mit der Fahndung nach den hochrangigen LTTE-Mitglieder Gobi, Appan und Theiveegan am (...) 2014 festgenommen und anschliessend 25 Tage inhaftiert und zur Fahndung beigezogen worden, ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht glaubhaft, weil die genannten LTTE-Mitglieder bereits am 11. April 2014 aufgespürt und getötet worden seien und daher nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer noch bis zum (...) 2014 zur Fahndung beigezogen worden sein solle. Ausserdem seien die Aussagen des Beschwerdeführers stereotyp, oberflächlich und pauschal. Insbesondere die Beschreibung der Inhaftierung und der angeblichen Misshandlungen durch sri-lankische Beamte, die erst auf Nachfrage behauptet worden seien, falle sehr knapp und ohne erkennbare Realkennzeichen aus. Weiter habe der Beschwerdeführer sich in Widersprüche verwickelt, indem er die Rollen der Personen, die ihn angeblich befragt hätten, in der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen unterschiedlich dargestellt habe. Überdies sei realitätsfern, dass seine Ehegattin sich aufgrund eines angeblichen Streits während seines mehrwöchigen Verschwindens nicht wegen seines Verbleibs gesorgt und keinerlei Nachforschungen angestellt habe. Vielmehr entstehe der Anschein, dass der Beschwerdeführer ein in den heimatlichen Medien bekanntgewordenes Ereignis als seine eigene Geschichte ausgebe. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund vermeintlicher Verbindung zu den LTTE im Jahr (...) inhaftiert worden zu sein, wobei er in einem Prozess schliesslich freigesprochen worden sei, fehle es am genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, da spätestens seit dem Freispruch im Jahr (...) eine allenfalls damals bestandene Verfolgungssituation abgeschlossen sei und daher kein zeitlich und sachlich ausreichend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise im Frühjahr 2016 bestehe. Die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Partei TNA, die dazu geführt habe, dass sein geleastes Fahrzeug beschädigt worden sei, sei nicht geeignet die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität und Gezieltheit von Verfolgung aufzuzeigen, insbesondere da die damaligen Untersuchungen des Vorfalls durch sri-lankische Behörden einen Schutzwillen der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer aufzeigten. Schliesslich führt die Vorinstanz an, dass keine besonderen Risikofaktoren bei der Person des Beschwerdeführers vorlägen, die ausreichten, um ihn einem Verfolgungsrisiko seitens der sri-lankischen Behörden auszusetzen, wenn er als Person tamilischer Ethnie aus dem Ausland in seinen Heimatstaat einreisen werde. Auch wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer früher mit den LTTE in Verbindung gebracht worden sei, sei er von den dortigen Behörden diesbezüglich überprüft worden und stelle somit aus deren Sicht keine Person dar, die besonders enge Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Das zeige sich auch daran, dass er - sowie seine noch in Sri Lanka lebenden Ehegattin und Tochter - über viele Jahre vor seiner Ausreise keine gravierenden Nachteile erlitten hätten.
7. Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen. Insbesondere weist er darauf hin, dass er bereits im Jahr 1999 aufgrund eines Waffenfundes inhaftiert worden sei, er in der Folge bis im Jahr 2008 in unregelmässigen Abständen einer Unterschriftenpflicht unterstanden habe und von den Sicherheitsbehörden daheim aufgesucht und befragt worden sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die TNA 2014 als Nachfolgeorganisation der LTTE angesehen worden sei und das politische Engagement des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu würdigen sei. Aufgrund der Vorverfolgung des Beschwerdeführers müsse mit weiterer zukünftiger Verfolgung gerechnet werden und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer in der Vergangenheit als LTTE-Mitglied betrachtet hätten, bestehe relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinne. Nebst der von den heimatlichen Behörden unterstellten Verbindung zu den LTTE bestünden weitere Risikofaktoren, die den Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr aussetzten, als Person wahrgenommen zu werden, die sich für das Wiedererstarken der LTTE einsetze und entsprechend verfolgt würde. Darauf deute die erneute Verhaftung im Jahr 2013 hin sowie der Umstand, dass er 1999 wegen eines Waffenfundes inhaftiert worden sei, was die sri-lankischen Behörden zur Schlussfolgerung führen könnte, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von weiteren Waffenverstecken haben könnte. Der am 16. November 2019 gewählte Präsident Gotayaba Rajapaksa stehe für eine Verschärfung der politischen Spannungen in Sri Lanka und der Umstand, dass sogar eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft irregulär verhaftet worden sei, zeige auf, zu welch dreisten und rechtswidrigen Vorgehensweisen sich die Regierung in Sri Lanka in der Lage sehe und dass die Verfolgungshandlungen sich in Zukunft noch intensivieren dürften. 8. 8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 8.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen, und sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 8.3 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Ungereimtheiten enthalten: Die Vorinstanz würdigt es zutreffend als nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen die Person, die ihn gefoltert und jene, die ihn befragt oder protokolliert haben soll, unterschiedlich zuordnet. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zu einem solchen Ereignis eindeutige Aussagen machen kann und die von ihm geschilderten Personen, die ihn gefoltert haben sollen, nicht aus einer situativen Aufregung heraus verwechselt. Soweit die Vorinstanz erwägt, dass die zeitliche Zuordnung der 25 Tage Haft ab dem (...) 2014 am ersten Haftort nicht plausibel sein könne, wenn er noch nach der Tötung von Gobi, Appan und Theiveegan am 11. April danach bei der Fahndung nach diesen Personen habe helfen sollen, ist jedoch einschränkend anzumerken, dass es sich um eine vergleichsweise geringfügige Unstimmigkeit handelt. Als schwerer ist hingegen zu gewichten, dass die Schilderung der Haft und der Flucht insgesamt nicht plausibel sind: So sind die geschilderten Fahndungsfahrten, wonach er bei der Suche nach Gobi, Appan und Theiveegan hätte helfen sollen, bereits insofern fernliegend, als es für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden wenig Sinn ergeben dürfte, an zufällig anmutende Orte oder bereits bekannte, aber verlassene Verstecke zu fahren, um den Beschwerdeführer dort aufzufordern, weitere Verstecke zu verraten. Auch die Schilderung der Fluchtgelegenheit, wonach er zufällig nicht bewacht worden sei, als er um eine Toilettenpause bat, erscheint unwahrscheinlich. Betreffend den behaupteten Anlass der angeblichen Inhaftierung und Folter, nämlich, dass er einst ein Leasing-Fahrzeug benutzt habe, das später zu kriminellen oder terroristischen Zwecken verwendet worden sei, ist anzumerken, dass blosse Ermittlungen in einem solchen Zusammenhang noch keinen asylrechtlich relevanten Fluchtgrund darstellen würden. Zudem erscheint - wie die Vorinstanz ausführt - realitätsfern, dass der Beschwerdeführer als früherer Leasingnehmer dieses Fahrzeugs eine derart herausragende Rolle im Rahmen der staatlichen Fahndungen gespielt haben soll. Seine Aussagen im Rahmen der Anhörung zu den Misshandlungen während seiner Inhaftierung im Jahr 2014 waren überdies, auch auf explizite Nachfrage hin, detailarm und wenig substanziiert ausgefallen und vermitteln kaum den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Insgesamt sind in den Befragungen kaum oder gar keine Realkennzeichen erkennbar. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Atteste kommen überdies gerade nicht zu einem Befund, der in einem eindeutigen Zusammenhang mit erlebter Folter stehen würde. Soweit bei ihm eine Depression mit Posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert wurde, kann das zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Folter erlitten haben könnte, vermag aber keinen eindeutigen Aufschluss über die wahren Ursachen dieser Erkrankung zu geben. Letztlich vermögen sie die erwähnten erheblichen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. 8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise im Jahre 2014 genannte Festnahme, Inhaftierung und Folter als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, infolge seiner Werbung für die TNA Schikanen ausgesetzt gewesen zu sein, fehlt es diesen mangels hinlänglicher Intensität an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Relevanz. 8.5 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ableiten: Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.6 Als stark risikobegründende Faktoren kommen beim Beschwerdeführer in Betracht, dass er 1999 gemäss den Akten tatsächlich im Zusammenhang mit einem angenommenen LTTE-Bezug inhaftiert wurde. Allerdings ist entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen zu berücksichtigen, dass dieser Vorfall äusserst lange zurückliegt und er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einem gerichtlichen Verfahren freigesprochen wurde. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Zeitablauf (Verhaftung im Jahr 1999, spätere Freilassung und Freispruch, keine behördlichen Schikanen noch vor dem Ende des Bürgerkrieges seit spätestens 2008) zeigen auf, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht als tamilischer Separatist betrachtet wird. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise noch unter dem Verdacht gestanden hätte, massgebliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wäre. Somit liegen in seinem Fall keine massgeblichen stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. Die (leicht risikobegründenden) Narben des Beschwerdeführers sind anhand der eingereichten Bildaufnahmen nur schwer erkennbar und liessen sich ohne Weiteres verdecken. Vor diesem Hintergrund genügen die schwach risikobegründen Faktoren, wie die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die Landesabwesenheit und die Rückkehr ohne erforderliche Identitätspapiere nicht, ein aktuell relevantes Verfolgungsrisiko zu begründen. 8.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die derzeitigen wirtschaftlichen Verwerfungen und politischen Umbrüche zu erwähnen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen der letzten Zeit in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen und weiteren Ereignissen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. 8.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Ehegattin und Tochter leben in seinem Heimatstaat. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.6 f. identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden. Nach dem oben Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Dies trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Sein Schwiegervater, bei welchem die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt, hat einen Landwirtschaftsbetrieb in F._______ (vgl. Protokoll Anhörung B16/30 S. 3 F11 ff.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und mit ärztlichen Attesten vom 19. April 2022, 7. April 2022, 15. Februar 2022, 11. Oktober 2021, 9. Juni 2021 und 22. August 2019 belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Depression mit Posttraumatischer Belastungsstörung, intermittierende Bauchschmerzen, Gelenkschmerzen) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Den Arztberichten ist nicht zu entnehmen, dass er wegen der diagnostizierten psychischen Probleme gegenwärtig noch in stationärer Behandlung wäre. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Möglichkeit der Behandlung psychischer Erkrankungen im Norden Sri Lankas weist zwar insbesondere auf die Begrenztheit stationärer Therapieplätze hin, zeigt aber auch auf, dass die Versorgung mit Medikamenten grundsätzlich gewährleistet ist. Eine ambulante psychiatrische Behandlung - allenfalls einschliesslich der erforderlichen Medikation - ist in Sri Lanka verfügbar. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass Sri Lanka grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-3647/2019 vom 14. April 2021 E. 9.8; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, July 2020, insbesondere Ziff. 8 S. 34 ff.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen ist- auf Gesuch hin - im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, führt praxisgemäss nicht bereits zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3200/2021 vom 21. Juli 2021 E. 8.4.2 m.w.H.). Ebenfalls ist derzeit nicht von einer Situation auszugehen, wonach das Gesundheitssystem insgesamt durch Coivid-19-Erkrankungen in einer Art und Weise betroffen wäre, dass die gesundheitliche Versorgung insgesamt nicht mehr gewährleistet wäre und die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht behandelt werden könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 12.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 12,8 Stunden (ohne Dolmetscher) ausweist. Dieser erscheint auch in Berücksichtigung der nachgereichten Eingaben nicht vollumfänglich angemessen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände und einem massgebenden Stundenansatz von Fr. 150.- ist dem amtlichen Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- (zuzüglich Spesen von Fr. 10.- und den Übersetzungskosten von Fr. 104.00), insgesamt Fr. 1'614.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1'614.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: