Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 17. April 2018 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, das nationale Asylverfahren einzuleiten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2378/2018 Urteil vom 13. Juli 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Rebekka Hafner, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2018 anlässlich des persönlichen Gesprächs und am 12. Februar 2018 in der erweiterten Befragung zur Person das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Durchführung des Asylverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Wegweisung in die Tschechische Republik gewährte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. April 2018 - am selben Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führerin verfügte, dass die Vorinstanz ihren Entscheid unter anderem damit begründete, die Tschechische Republik sei zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, da die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Asylgesuchs am 11. Januar 2018 eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Tschechische Republik auf sich getragen habe, und die tschechischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hätten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu seinem Schutzprogramm als Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den tschechischen Behörden einzuholen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-schiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehör-den seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein Schreiben ihrer Rechtsvertreterin an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter am 26. April 2018 mit superprovisorischerMassnahme einen Vollzugsstopp anordnete, dass er weiter mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung guthiess, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2018 einen weiteren Bericht der FIZ sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud und sie aufforderte, sich insbesondere zur mutmasslichen Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund des Datums des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 12. Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu äussern, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2018 ausführte, die Beschwerdeführerin habe zwar erst am 12. Januar 2018 und nicht bereits am 11. Januar 2018 um Asyl nachgesucht, und sei somit in Besitz eines abgelaufenen und nicht eines gültigen tschechischen Aufenthaltstitels gewesen, jedoch ändere dieser Umstand nichts an der Zuständigkeit der Tschechischen Republik, da dieser Aufenthaltstitel weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sei und die tschechischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt hätten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid vom 8. Juni 2018 dem Kanton Zürich zuwies, dass das Gericht die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2018 zur Replik aufforderte, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 eine Replik einreichte und darin ausführte, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO verlassen habe, da sie im September 2017 nach Russland gereist sei, weshalb die Zuständigkeit der Tschechischen Republik gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO dahingefallen sei und die Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es sich vorliegend angesichts der untenstehenden Erwägungen erübrigt, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formellen Rügen näher einzugehen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers, welcher in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, falls der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenfalls zur Anwendung kommt, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihres Asylgesuchs eine von den tschechischen Behörden ausgestellte Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 11. Januar 2018, auf sich trug, dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt am 11. Januar 2018, sondern erst am 12. Januar 2018 im EVZ B._______ um Asyl nachsuchte (vgl. SEM-Akten A1 bis A4 [Bestätigung Aushändigung Zugbillet, Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum, Questionnaire Europa, Eintrittsblatt Loge]), dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin von September 2017 bis Dezember 2017 in Russland aufgehalten hat (A22 F47 f.), dass sie sich somit bei Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz in Besitz eines seit weniger als zwei Jahre abgelaufenen Aufenthaltstitels befand und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO verlassen hatte, womit Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht anwendbar ist und die Ausstellung eines Aufenthaltstitels durch die tschechischen Behörden keine Zuständigkeit der Tschechischen Republik zu begründen vermag, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung einen falschen respektive unvollständigen Sachverhalt zugrunde legte und mit ihrer Argumentation sowohl am tatsächlichen Sachverhalt als auch an der Rechtslage vorbeizielt, dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz vom 26. Januar 2018 am 23. März 2018 zwar zustimmten, dass ein Gesuch um Aufnahme eines Gesuchstellers jedoch die für die Zuständigkeitsprüfung erforderlichen Beweismittel, Indizien und sachdienlichen Angaben enthalten muss, damit die Behörde des ersuchten Mitgliedstaates prüfen kann, ob ihr Staat gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO), dass die tschechischen Behörden bei der Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch aufgrund der ihr übermittelten Informationen davon ausgehen mussten, die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch in der Schweiz am 11. Januar 2018, also in Besitz eines gültigen tschechischen Aufenthaltstitels, gestellt, und die Zustimmung somit gestützt auf falsche Informationen erfolgte (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7583/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.3 unten), dass die Zustimmung der tschechischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführerin somit an der vorliegenden Beurteilung nichts ändert, zumal gemäss der oben aufgeführten Aktenlage das SEM die tschechischen Behörden weder korrekt über das Datum der Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin noch über deren Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten informiert hat, und es nicht angeht, durch das Übermitteln von falschen Informationen beziehungsweise Unterdrücken von Informationen einem unzuständigen Staat die Verantwortung für ein Verfahren zu überbürden (vgl. Urteil des BVGer D-4385/2015 vom 2. September 2015 S. 9), dass demzufolge die Kriterien von Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt sind, womit die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das SEM zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädi-gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Auslagen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin jedoch vorliegend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Entschädigung abgedeckt sind (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) und daran auch die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton nichts ändert, da es sich dabei nicht um eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren handelt (vgl. Urteil des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 17. April 2018 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, das nationale Asylverfahren einzuleiten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: