Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. April 2008, von wo er zunächst in die Türkei gelangte. Über ihm unbekannte Länder reiste er schliesslich am 1. Mai 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. B. Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2008 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen. C. Am 9. April 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch zu stellen. D. Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter anderem aus, er habe nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs die Schweiz am 14. oder 15. März 2009 verlassen und sei nach Finnland gereist. Hier habe er ein Asylgesuch gestellt. Die finnischen Behörden hätten indessen herausgefunden, dass seine Fingerabdrücke in Griechenland registriert worden seien, und hätten ihn deshalb dorthin abschieben wollen. Aus diesem Grund sei er Ende September 2009 nach Schweden weitergereist, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Auch die schwedischen Behörden hätten ihn in der Folge nach Griechenland schicken wollen, weshalb er schliesslich beschlossen habe, sich wieder in die Schweiz zu begeben. E. Gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank "Eurodac" wurde der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland, am 19. März 2009 in Finnland und am 9. November 2009 in Schweden im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert. F. Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. G. Am 27. April 2010 richtete das BFM an die finnischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Finnland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilten die finnischen Behörden dem BFM mit, das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde abgelehnt. I. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das BFM den finnischen Behörden mit, gestützt auf die erwähnten Staatsverträge werde erneut um die Anerkennung der Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asylverfahrens ersucht. J. Mit Schreiben an das BFM vom 18. Mai 2010 bekräftigten die finnischen Behörden die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. K. Am 18. Mai 2010 richtete das BFM an die griechischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor, Bst. G) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. Die griechischen Behörden äusserten sich dazu nicht. L. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. M. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. N. Mit Urteil D-5343/2010 vom 26. August 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das BFM habe fälschlicherweise unter der Annahme, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, entschieden, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. Zwar stehe aufgrund des entsprechenden Eintrags in der Datenbank "Eurodac" fest, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland erstmals im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert worden sei. Indessen sei der Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist, wo er am 9. Mai 2008 ein Asylgesuch gestellt und sich bis mutmasslich zum 14. oder 15. März 2009 aufgehalten habe. Da die einschlägigen Staatsverträge (Dublin-Assoziierungsabkommen mitsamt den dazugehörigen gemeinschaftlichen Rechtsakten) für die Schweiz erst mit dem 12. Dezember 2008 Rechtskraft im Sinne der tatsächlichen Umsetzung erlangt hätten, habe der Beschwerdeführer somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Ersteinreise in Griechenland für mehr als drei Monate verlassen. Dadurch sei gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen. Aufgrund der entsprechenden Einträge in der Datenbank "Eurodac" bestünden demgegenüber konkrete Hinweise darauf, dass Finnland (gestützt auf Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Dublin-II-VO) oder allenfalls Schweden (gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-II-VO) als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erachten seien. Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei Sache des BFM, im Rahmen einer erneuten Beurteilung die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abschliessend zu klären. Dabei sei in Betracht zu ziehen, ob Finnland oder Schweden zuständig seien - wobei gegebenenfalls auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu erwägen sei - oder ob angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen sei, dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. O. Am 1. September 2010 richtete das BFM an die schwedischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor, Bst. G) werde darum ersucht, die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu prüfen. P. Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilten die schwedischen Behörden dem BFM mit, die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung des Asylgesuchs werde nicht anerkannt. Q. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es erneut dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an und wies den Genannten an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. S. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. T. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. U. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. W. Mit Eingabe vom 16. November 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. X. Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Wie bereits im mit Urteil vom 26. August 2010 abgeschlossenen Verfahren stellt sich auch vorliegend die Frage, ob das BFM zu Recht - und erneut - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG unter der Annahme auf das vom 9. April 2010 datierende Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
E. 3.1 Das BFM begründete sein Vorgehen in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2010 im Wesentlichen folgendermassen: Da nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf Schweden übergangen sei, habe das Bundesamt an die schwedischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme gestellt. Die schwedischen Behörden hätten dem BFM jedoch mitgeteilt, dass Griechenland seinerseits ein Ersuchen um Wiederaufnahme der schwedischen Behörden gutgeheissen habe. Auch gegenüber Finnland habe Griechenland zuvor bereits ein Aufnahmeersuchen gutgeheissen. Somit sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylverfahrens auf Griechenland übergegangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zuvor nachweislich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten aufgehalten habe, vermöge die Zuständigkeit Griechenlands nicht aufzuheben. Denn offensichtlich hätten die griechischen Behörden die Zuständigkeit Griechenlands als gegeben erachtet und die betreffenden Aufnahmeersuchen deshalb nicht abgelehnt.
E. 3.2 In Bezug auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass das Bundesamt offensichtlich von falschen Annahmen ausgeht beziehungsweise mit seiner Argumentation am Sachverhalt wie auch an der Rechtslage vorbeizielt. Wie bereits im Urteil vom 26. August 2010 eingehend ausgeführt, ist die aus der Ersteinreise resultierende Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen. Es erübrigt sich, auf diesen Umstand erneut im Detail einzugehen; ergänzend ist immerhin nochmals darauf hinzuweisen (vgl. auch das Urteil vom 26. August 2010, E. 3.1.2), dass das Bundesamt selbst diesen Standpunkt in einem Schreiben an die Adresse der finnischen Behörden vom 10. Mai 2010 ebenfalls ausdrücklich vertreten hatte. Von Bedeutung ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz - die damals nicht Mitglied des Dublin-Systems war - einreiste und sich hier (mithin ausserhalb des damaligen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems) während mehr als dreier Monate aufhielt, wodurch die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems zum 1. August 2008 endete. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Gesuche der finnischen (am 9. April 2009) wie auch der schwedischen Behörden (am 8. Dezember 2009) um Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme an die Adresse der griechischen Behörden waren mit anderen Worten keine sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylgesuchs mehr gegeben. Der Umstand, dass die griechischen Behörden die Gesuche der finnischen und schwedischen Behörden (wie auch später des BFM) unbeantwortet liessen, kann mangels der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht als qualifiziertes Schweigen im Sinne einer stillschweigenden Einwilligung in die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gedeutet werden. Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus Art. 20 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO, wonach das Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten muss, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist. Wie ausgeführt, sind indessen solche Hinweise angesichts des Erlöschens der griechischen Zuständigkeit gerade nicht gegeben. Der Standpunkt des BFM, mit der "Gutheissung" der finnischen beziehungsweise schwedischen Gesuche um Wiederaufnahme (durch Stillschweigen) sei die Zuständigkeit Griechenlands gewissermassen wieder von neuem begründet worden, würde darauf hinauslaufen, einem Staat, der nicht willens oder mangels ausreichender institutioneller Ressourcen nicht fähig ist, fristgerecht auf entsprechende Gesuche zu reagieren, auch in solchen Fällen die Zuständigkeit aufzubürden, in denen hierfür gar keine entsprechenden sachlichen und rechtlichen Gründe gegeben sind. Dies kann aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck der Regeln des Dublin-Systems sein.
E. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zum erneuten Mal zu Unrecht unter der Annahme, nach den Bestimmungen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, den Entscheid fällte, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien.
E. 3.4 Mit dem Urteil vom 26. August 2010 wurde das BFM aufgefordert, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers abschliessend zu klären. Dabei wurde das Bundesamt ausserdem darauf hingewiesen, dass es in Betracht zu ziehen habe, ob Finnland oder Schweden zuständig seien. Gegebenenfalls sei auch zu erwägen, ob ein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin einzuleiten oder angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen sei, dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Wie bereits erwähnt, hat das Bundesamt nach erfolgter Kassation seines ersten Nichteintretensentscheids ausschliesslich an die schwedischen Behörden die Anfrage gerichtet, ob sich Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachte. Nachdem die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit bestritten, hat das BFM keine weiteren der vom Bundesverwaltungsgericht genannten Schritte unternommen. Angesichts dessen erscheint es nicht als angebracht, das Bundesamt mit dem vorliegenden Urteil erneut zur Durchführung der erwähnten Prüfungsschritte aufzufordern. Vielmehr ist die Vorinstanz nach den angestellten Erwägungen anzuweisen, ohne weitere Prüfung der Zuständigkeitsfrage das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. Dabei wird das Bundesamt auch die involvierten Mitgliedstaaten des Dublin-Systems (Griechenland, Finnland, Schweden) gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-II-VO über diesen Schritt zu unterrichten haben.
E. 3.5 Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als mit ihr beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2011 ist die Parteientschädigung auf Fr. 790.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 790.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7583/2010 /les Urteil vom 24. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien M._______ M._______, geboren [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. April 2008, von wo er zunächst in die Türkei gelangte. Über ihm unbekannte Länder reiste er schliesslich am 1. Mai 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. B. Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2008 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen. C. Am 9. April 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch zu stellen. D. Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter anderem aus, er habe nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs die Schweiz am 14. oder 15. März 2009 verlassen und sei nach Finnland gereist. Hier habe er ein Asylgesuch gestellt. Die finnischen Behörden hätten indessen herausgefunden, dass seine Fingerabdrücke in Griechenland registriert worden seien, und hätten ihn deshalb dorthin abschieben wollen. Aus diesem Grund sei er Ende September 2009 nach Schweden weitergereist, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Auch die schwedischen Behörden hätten ihn in der Folge nach Griechenland schicken wollen, weshalb er schliesslich beschlossen habe, sich wieder in die Schweiz zu begeben. E. Gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank "Eurodac" wurde der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland, am 19. März 2009 in Finnland und am 9. November 2009 in Schweden im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert. F. Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. G. Am 27. April 2010 richtete das BFM an die finnischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Finnland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilten die finnischen Behörden dem BFM mit, das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde abgelehnt. I. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das BFM den finnischen Behörden mit, gestützt auf die erwähnten Staatsverträge werde erneut um die Anerkennung der Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asylverfahrens ersucht. J. Mit Schreiben an das BFM vom 18. Mai 2010 bekräftigten die finnischen Behörden die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. K. Am 18. Mai 2010 richtete das BFM an die griechischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor, Bst. G) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. Die griechischen Behörden äusserten sich dazu nicht. L. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. M. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. N. Mit Urteil D-5343/2010 vom 26. August 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das BFM habe fälschlicherweise unter der Annahme, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, entschieden, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. Zwar stehe aufgrund des entsprechenden Eintrags in der Datenbank "Eurodac" fest, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland erstmals im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert worden sei. Indessen sei der Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist, wo er am 9. Mai 2008 ein Asylgesuch gestellt und sich bis mutmasslich zum 14. oder 15. März 2009 aufgehalten habe. Da die einschlägigen Staatsverträge (Dublin-Assoziierungsabkommen mitsamt den dazugehörigen gemeinschaftlichen Rechtsakten) für die Schweiz erst mit dem 12. Dezember 2008 Rechtskraft im Sinne der tatsächlichen Umsetzung erlangt hätten, habe der Beschwerdeführer somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Ersteinreise in Griechenland für mehr als drei Monate verlassen. Dadurch sei gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen. Aufgrund der entsprechenden Einträge in der Datenbank "Eurodac" bestünden demgegenüber konkrete Hinweise darauf, dass Finnland (gestützt auf Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Dublin-II-VO) oder allenfalls Schweden (gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-II-VO) als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erachten seien. Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei Sache des BFM, im Rahmen einer erneuten Beurteilung die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abschliessend zu klären. Dabei sei in Betracht zu ziehen, ob Finnland oder Schweden zuständig seien - wobei gegebenenfalls auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu erwägen sei - oder ob angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen sei, dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. O. Am 1. September 2010 richtete das BFM an die schwedischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor, Bst. G) werde darum ersucht, die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu prüfen. P. Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilten die schwedischen Behörden dem BFM mit, die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung des Asylgesuchs werde nicht anerkannt. Q. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es erneut dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an und wies den Genannten an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. S. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. T. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. U. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. W. Mit Eingabe vom 16. November 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. X. Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Wie bereits im mit Urteil vom 26. August 2010 abgeschlossenen Verfahren stellt sich auch vorliegend die Frage, ob das BFM zu Recht - und erneut - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG unter der Annahme auf das vom 9. April 2010 datierende Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 3.1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das BFM im erwähnten Urteil vom 26. August 2010 darauf hingewiesen wurde (E. 3.5), es sei Sache des Bundesamts, im Rahmen einer erneuten Beurteilung die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abschliessend zu klären. Dabei sei in Betracht zu ziehen, ob Finnland oder Schweden zuständig seien - wobei gegebenenfalls auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu erwägen sei - oder ob angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen sei, dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Ferner ist festzustellen, dass das Bundesamt zwar an die schwedischen Behörden die Anfrage richtete, ob Schweden seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers anerkenne. Jedoch hat das BFM, nachdem die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit verneinten, keine weiteren der im Urteil vom 26. August 2010 erwähnten Abklärungsschritte durchgeführt. 3.1. Das BFM begründete sein Vorgehen in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2010 im Wesentlichen folgendermassen: Da nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf Schweden übergangen sei, habe das Bundesamt an die schwedischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme gestellt. Die schwedischen Behörden hätten dem BFM jedoch mitgeteilt, dass Griechenland seinerseits ein Ersuchen um Wiederaufnahme der schwedischen Behörden gutgeheissen habe. Auch gegenüber Finnland habe Griechenland zuvor bereits ein Aufnahmeersuchen gutgeheissen. Somit sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylverfahrens auf Griechenland übergegangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zuvor nachweislich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten aufgehalten habe, vermöge die Zuständigkeit Griechenlands nicht aufzuheben. Denn offensichtlich hätten die griechischen Behörden die Zuständigkeit Griechenlands als gegeben erachtet und die betreffenden Aufnahmeersuchen deshalb nicht abgelehnt. 3.2. In Bezug auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass das Bundesamt offensichtlich von falschen Annahmen ausgeht beziehungsweise mit seiner Argumentation am Sachverhalt wie auch an der Rechtslage vorbeizielt. Wie bereits im Urteil vom 26. August 2010 eingehend ausgeführt, ist die aus der Ersteinreise resultierende Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen. Es erübrigt sich, auf diesen Umstand erneut im Detail einzugehen; ergänzend ist immerhin nochmals darauf hinzuweisen (vgl. auch das Urteil vom 26. August 2010, E. 3.1.2), dass das Bundesamt selbst diesen Standpunkt in einem Schreiben an die Adresse der finnischen Behörden vom 10. Mai 2010 ebenfalls ausdrücklich vertreten hatte. Von Bedeutung ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz - die damals nicht Mitglied des Dublin-Systems war - einreiste und sich hier (mithin ausserhalb des damaligen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems) während mehr als dreier Monate aufhielt, wodurch die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems zum 1. August 2008 endete. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Gesuche der finnischen (am 9. April 2009) wie auch der schwedischen Behörden (am 8. Dezember 2009) um Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme an die Adresse der griechischen Behörden waren mit anderen Worten keine sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylgesuchs mehr gegeben. Der Umstand, dass die griechischen Behörden die Gesuche der finnischen und schwedischen Behörden (wie auch später des BFM) unbeantwortet liessen, kann mangels der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht als qualifiziertes Schweigen im Sinne einer stillschweigenden Einwilligung in die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gedeutet werden. Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus Art. 20 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO, wonach das Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten muss, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist. Wie ausgeführt, sind indessen solche Hinweise angesichts des Erlöschens der griechischen Zuständigkeit gerade nicht gegeben. Der Standpunkt des BFM, mit der "Gutheissung" der finnischen beziehungsweise schwedischen Gesuche um Wiederaufnahme (durch Stillschweigen) sei die Zuständigkeit Griechenlands gewissermassen wieder von neuem begründet worden, würde darauf hinauslaufen, einem Staat, der nicht willens oder mangels ausreichender institutioneller Ressourcen nicht fähig ist, fristgerecht auf entsprechende Gesuche zu reagieren, auch in solchen Fällen die Zuständigkeit aufzubürden, in denen hierfür gar keine entsprechenden sachlichen und rechtlichen Gründe gegeben sind. Dies kann aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck der Regeln des Dublin-Systems sein. 3.3. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zum erneuten Mal zu Unrecht unter der Annahme, nach den Bestimmungen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, den Entscheid fällte, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. 3.4. Mit dem Urteil vom 26. August 2010 wurde das BFM aufgefordert, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers abschliessend zu klären. Dabei wurde das Bundesamt ausserdem darauf hingewiesen, dass es in Betracht zu ziehen habe, ob Finnland oder Schweden zuständig seien. Gegebenenfalls sei auch zu erwägen, ob ein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin einzuleiten oder angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen sei, dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Wie bereits erwähnt, hat das Bundesamt nach erfolgter Kassation seines ersten Nichteintretensentscheids ausschliesslich an die schwedischen Behörden die Anfrage gerichtet, ob sich Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachte. Nachdem die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit bestritten, hat das BFM keine weiteren der vom Bundesverwaltungsgericht genannten Schritte unternommen. Angesichts dessen erscheint es nicht als angebracht, das Bundesamt mit dem vorliegenden Urteil erneut zur Durchführung der erwähnten Prüfungsschritte aufzufordern. Vielmehr ist die Vorinstanz nach den angestellten Erwägungen anzuweisen, ohne weitere Prüfung der Zuständigkeitsfrage das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. Dabei wird das Bundesamt auch die involvierten Mitgliedstaaten des Dublin-Systems (Griechenland, Finnland, Schweden) gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-II-VO über diesen Schritt zu unterrichten haben. 3.5. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als mit ihr beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2011 ist die Parteientschädigung auf Fr. 790.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 790.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: