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D-7583/2010

D-7583/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya, verliess seinen Heimat­staat ge­mäss eigenen Angaben am 17. April 2008, von wo er zunächst in die Tür­kei gelangte. Über ihm unbekann­te Länder reiste er schliess­lich am 1. Mai 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er in der Schweiz ein erstes Asylge­such. B. Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2008 ab­gelehnt, verbunden mit der Anordnung der Weg­weisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundes­verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen. C. Am 9. April 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein, um gleichentags beim Empfangs- und Verfah­renszentrum Ba­sel ein weiteres Asylgesuch zu stellen. D. Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfah­renszentrum Basel summa­risch zu seinen Asylgründen befragt. Da­bei führte er unter anderem aus, er habe nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs die Schweiz am 14. oder 15. März 2009 ver­las­sen und sei nach Finnland gereist. Hier habe er ein Asylgesuch ge­stellt. Die fin­nischen Behörden hätten indessen herausgefunden, dass seine Fin­ger­abdrücke in Griechenland registriert worden seien, und hät­ten ihn des­halb dorthin abschieben wollen. Aus diesem Grund sei er Ende Septem­ber 2009 nach Schweden weitergereist, wo er ebenfalls ein Asylge­such ge­stellt habe. Auch die schwedischen Behörden hätten ihn in der Folge nach Griechenland schicken wollen, weshalb er schliesslich be­schlossen habe, sich wieder in die Schweiz zu begeben. E. Gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank "Eurodac" wurde der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland, am 19. März 2009 in Finnland und am 9. November 2009 in Schweden im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktylosko­pisch regis­triert. F. Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver­fah­rens dem Kanton Glarus zugewiesen. G. Am 27. April 2010 richtete das BFM an die finnischen Behör­den die Mit­tei­lung, gestützt auf die ein­schlägigen Staatsverträge (Abkom­men vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah­ren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei­nem Mit­glied­staat oder in der Schweiz ge­stellten Asylantrags [Dublin-As­so­ziie­rungs­abkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri­terien und Verfah­ren zur Be­stimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von ei­nem Drittstaatsangehö­rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­stän­dig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis­sion vom 2. September 2003 mit Durchfüh­rungsbestimmungen zur Ver­ord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Finn­land als zur Durch­führung des Asylverfah­rens zuständig erachtet. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilten die finnischen Be­hör­den dem BFM mit, das Gesuch um Wiederaufnahme des Be­schwerde­führers werde ab­ge­lehnt. I. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das BFM den fin­ni­schen Behörden mit, gestützt auf die erwähnten Staatsverträge werde er­neut um die Aner­kennung der Zuständigkeit Finnlands für die Durchfüh­rung des Asylver­fah­rens ersucht. J. Mit Schreiben an das BFM vom 18. Mai 2010 bekräftigten die finnischen Be­hörden die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für die Durch­führung des Asyl­verfahrens. K. Am 18. Mai 2010 richtete das BFM an die griechischen Be­hörden die Mit­tei­lung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zu­vor, Bst. G) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfah­rens zuständig er­achtet. Die griechischen Behörden äus­serten sich dazu nicht. L. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl­gesuch des Beschwer­deführers nicht ein und ord­nete dessen Weg­wei­sung nach Griechenland sowie den Vollzug an. M. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 focht der Be­schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 beim Bun­desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Ver­fü­gung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbstein­tritts­recht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. N. Mit Urteil D-5343/2010 vom 26. August 2010 hiess das Bundesverwal­tungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vor­instanz zu­rück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentli­chen aus, das BFM habe fälschlicherweise unter der An­nahme, nach den Re­geln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ent­schieden, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Be­schwerde­füh­rers nicht einzutreten, wobei dessen Weg­weisung nach Griechen­land und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. Zwar stehe aufgrund des ent­sprechenden Eintrags in der Datenbank "Euro­dac" fest, dass der Be­schwerdeführer am 14. April 2008 in Grie­chenland erstmals im Rah­men des gemeinsamen Euro­päischen Asylsys­tems daktylosko­pisch re­gist­riert worden sei. Indessen sei der Beschwer­deführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist, wo er am 9. Mai 2008 ein Asylgesuch ge­stellt und sich bis mutmasslich zum 14. oder 15. März 2009 aufgehal­ten habe. Da die einschlägigen Staatsverträge (Dublin-As­soziierungsabkommen mit­samt den dazugehörigen gemeinschaftlichen Rechtsakten) für die Schweiz erst mit dem 12. Dezember 2008 Rechts­kraft im Sinne der tat­sächlichen Um­setzung erlangt hätten, habe der Be­schwerdeführer somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Ersteinreise in Grie­chen­land für mehr als drei Monate verlassen. Dadurch sei gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Verpflichtung Griechen­lands zur Auf­nahme des Beschwerdeführers erloschen. Aufgrund der ent­spre­chenden Ein­träge in der Datenbank "Eurodac" bestünden demgegen­über konkrete Hin­weise darauf, dass Finnland (gestützt auf Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Dublin-II-VO) oder allen­falls Schweden (gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Un­terabs. 2 Dublin-II-VO) als für die Prüfung des Asylge­suchs zu­stän­dig zu er­achten seien. Schliesslich hielt das Bundesverwal­tungsge­richt fest, es sei Sache des BFM, im Rahmen einer erneuten Be­urteilung die Zustän­digkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ab­schliessend zu klären. Dabei sei in Betracht zu ziehen, ob Finn­land oder Schweden zu­ständig seien - wobei gegebenenfalls auch die Einleitung ei­nes Schlich­tungsver­fahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu er­wä­gen sei - oder ob an­gesichts der gegebenen Um­stände die Zu­stän­dig­keit der Schweiz anzu­nehmen sei, dies allenfalls auch in Aus­übung des Selbst­eintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. O. Am 1. September 2010 richtete das BFM an die schwedi­schen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsver­träge (vgl. zuvor, Bst. G) werde darum ersucht, die Zuständigkeit Schwe­dens für die Durch­führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu prüfen. P. Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilten die schwe­dischen Be­hör­den dem BFM mit, die Zuständigkeit Schwedens für die Prü­fung des Asyl­gesuchs werde nicht anerkannt. Q. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer­deführers nicht ein. Zudem ordnete es erneut dessen Weg­weisung nach Griechen­land sowie den Vollzug an und wies den Genannten an, die Schweiz spä­testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas­sen, wobei es festhielt, dass eine Be­schwerde gegen diese Verfügung keine aufschie­bende Wirkung habe. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2010 focht der Be­schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 beim Bun­desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Ver­fügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbstein­trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. In prozes­sualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszuset­zen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wir­kung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltli­che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge­währen. S. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der Instrukti­onsrich­ter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegwei­sung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. T. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 wurden die Gesuche um Ge­währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der un­ent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis­sen. U. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 hielt das Bundesamt voll­um­fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 wurde dem Beschwerde­füh­rer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Ge­legenheit zur Replik erteilt. W. Mit Eingabe vom 16. November 2010 äusserte sich der Beschwerdefüh­rer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, so­weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. X. Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Be­schwer­deführers eine Kostennote ein.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügun­gen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein­ge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Wie bereits im mit Urteil vom 26. August 2010 abgeschlossenen Verfah­ren stellt sich auch vorliegend die Frage, ob das BFM zu Recht - und er­neut - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG unter der Annahme auf das vom 9. April 2010 datierende Asylgesuch des Beschwer­deführers nicht ein­getreten ist, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asyl­systems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zu­stän­dig.

E. 3.1 Das BFM begründete sein Vorgehen in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2010 im Wesentlichen folgendermassen: Da nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Zuständigkeit zur Prü­fung des Asylgesuchs auf Schweden übergangen sei, habe das Bun­des­amt an die schwedischen Behörden ein Ersuchen um Wiederauf­nahme gestellt. Die schwedischen Behörden hätten dem BFM jedoch mit­ge­teilt, dass Griechenland seinerseits ein Ersuchen um Wiederaufnahme der schwedischen Behörden gutgeheissen habe. Auch gegenüber Finn­land habe Griechenland zuvor bereits ein Aufnahmeersuchen gutgeheis­sen. Somit sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylverfahrens auf Grie­chenland übergegangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zu­vor nachweislich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten auf­gehalten habe, vermöge die Zuständigkeit Griechenlands nicht aufzu­he­ben. Denn offensichtlich hätten die griechischen Behörden die Zustän­dig­keit Griechenlands als gegeben erachtet und die betreffenden Aufnah­meersuchen deshalb nicht abgelehnt.

E. 3.2 In Bezug auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü­gung ist festzustellen, dass das Bundesamt offensichtlich von falschen An­nahmen ausgeht beziehungsweise mit seiner Argumentation am Sach­ver­halt wie auch an der Rechtslage vorbeizielt. Wie bereits im Urteil vom 26. August 2010 eingehend ausgeführt, ist die aus der Ersteinreise resul­tie­rende Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erlo­schen. Es erübrigt sich, auf diesen Umstand erneut im Detail einzuge­hen; er­gänzend ist immerhin nochmals darauf hinzuweisen (vgl. auch das Urteil vom 26. August 2010, E. 3.1.2), dass das Bundesamt selbst die­sen Stand­punkt in einem Schreiben an die Adresse der finnischen Be­hörden vom 10. Mai 2010 ebenfalls ausdrücklich vertreten hatte. Von Bedeutung ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz - die damals nicht Mitglied des Dublin-Systems war - ein­reiste und sich hier (mithin ausserhalb des damaligen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems) während mehr als dreier Monate auf­hielt, wodurch die Zuständigkeit Grie­chen­lands für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems zum 1. August 2008 endete. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Ge­suche der finni­schen (am 9. April 2009) wie auch der schwedischen Be­hörden (am 8. De­zember 2009) um Aufnahme beziehungsweise Wie­deraufnahme an die Adresse der griechischen Behörden waren mit an­deren Worten keine sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Zustän­digkeit Grie­chenlands zur Prüfung des Asylgesuchs mehr gegeben. Der Umstand, dass die griechischen Behörden die Gesuche der finnischen und schwe­dischen Behörden (wie auch später des BFM) unbeantwortet liessen, kann mangels der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen of­fen­sichtlich nicht als qualifiziertes Schweigen im Sinne einer still­schweigen­den Einwilligung in die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl­verfah­rens im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gedeutet werden. Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus Art. 20 Abs. 1 Bst. a Dub­lin-II-VO, wo­nach das Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten muss, aus de­nen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zu­ständig ist. Wie ausgeführt, sind indessen solche Hinweise angesichts des Erlö­schens der griechischen Zuständigkeit gerade nicht gegeben. Der Stand­punkt des BFM, mit der "Gutheissung" der finnischen bezie­hungsweise schwedischen Gesuche um Wiederaufnahme (durch Still­schweigen) sei die Zuständigkeit Griechenlands gewissermassen wie­der von neuem be­gründet worden, würde darauf hinauslaufen, einem Staat, der nicht wil­lens oder mangels ausreichender institutioneller Res­sourcen nicht fä­hig ist, fristgerecht auf entsprechende Gesuche zu re­agieren, auch in sol­chen Fällen die Zuständigkeit aufzubürden, in denen hierfür gar keine entsprechenden sachlichen und rechtlichen Gründe ge­geben sind. Dies kann aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck der Re­geln des Dublin-Sys­tems sein.

E. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM mit der vorliegend an­gefoch­tenen Verfügung zum erneuten Mal zu Unrecht unter der An­nahme, nach den Bestimmungen des gemeinsamen Europäischen Asyl­systems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zu­stän­dig, den Entscheid fällte, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht einzutreten, wobei des­sen Weg­weisung nach Griechen­land und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien.

E. 3.4 Mit dem Urteil vom 26. August 2010 wurde das BFM aufgefordert, die Zustän­digkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerde­füh­rers ab­schliessend zu klären. Dabei wurde das Bundesamt ausserdem darauf hingewiesen, dass es in Betracht zu ziehen habe, ob Finn­land oder Schweden zu­ständig seien. Gegebenenfalls sei auch zu er­wä­gen, ob ei­n Schlich­tungsver­fahren gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin einzulei­ten oder an­gesichts der gegebenen Um­stände die Zu­stän­dig­keit der Schweiz anzu­nehmen sei, dies allenfalls auch in Aus­übung des Selbst­ein­trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Wie bereits er­wähnt, hat das Bundesamt nach erfolgter Kassation seines ersten Nicht­eintre­tensentscheids ausschliesslich an die schwedischen Behörden die An­frage gerichtet, ob sich Schweden als für die Durchführung des Asylver­fahrens zuständig erachte. Nachdem die schwedischen Behörden ihre Zu­ständigkeit bestritten, hat das BFM keine weiteren der vom Bundesver­waltungsgericht genannten Schritte unternommen. Angesichts dessen er­scheint es nicht als angebracht, das Bundesamt mit dem vorlie­genden Ur­teil erneut zur Durchführung der erwähnten Prüfungsschritte auf­zufor­dern. Vielmehr ist die Vorinstanz nach den angestellten Erwägun­gen an­zuweisen, ohne weitere Prüfung der Zuständigkeitsfrage das Selbst­ein­trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. Da­bei wird das Bundesamt auch die involvierten Mitgliedstaaten des Dub­lin-Systems (Griechenland, Finnland, Schweden) gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-II-VO über diesen Schritt zu unterrichten haben.

E. 3.5 Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als mit ihr bean­tragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei an­zuweisen, das Selbstein­trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prü­fen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe­ben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ob­siegen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent­schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zu­ge­sprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Be­messung der Partei­ent­schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Regle­ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu zie­henden Be­messungs­faktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan­des als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2011 ist die Parteientschädigung auf Fr. 790.-- (inkl. Ausla­gen und Mehrwert­steuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde­füh­rer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers materiell zu prüfen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 790.-- zu­ge­sprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7583/2010 /les Urteil vom 24. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien M._______ M._______, geboren [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya, verliess seinen Heimat­staat ge­mäss eigenen Angaben am 17. April 2008, von wo er zunächst in die Tür­kei gelangte. Über ihm unbekann­te Länder reiste er schliess­lich am 1. Mai 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er in der Schweiz ein erstes Asylge­such. B. Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2008 ab­gelehnt, verbunden mit der Anordnung der Weg­weisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundes­verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen. C. Am 9. April 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein, um gleichentags beim Empfangs- und Verfah­renszentrum Ba­sel ein weiteres Asylgesuch zu stellen. D. Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfah­renszentrum Basel summa­risch zu seinen Asylgründen befragt. Da­bei führte er unter anderem aus, er habe nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs die Schweiz am 14. oder 15. März 2009 ver­las­sen und sei nach Finnland gereist. Hier habe er ein Asylgesuch ge­stellt. Die fin­nischen Behörden hätten indessen herausgefunden, dass seine Fin­ger­abdrücke in Griechenland registriert worden seien, und hät­ten ihn des­halb dorthin abschieben wollen. Aus diesem Grund sei er Ende Septem­ber 2009 nach Schweden weitergereist, wo er ebenfalls ein Asylge­such ge­stellt habe. Auch die schwedischen Behörden hätten ihn in der Folge nach Griechenland schicken wollen, weshalb er schliesslich be­schlossen habe, sich wieder in die Schweiz zu begeben. E. Gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank "Eurodac" wurde der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland, am 19. März 2009 in Finnland und am 9. November 2009 in Schweden im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktylosko­pisch regis­triert. F. Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver­fah­rens dem Kanton Glarus zugewiesen. G. Am 27. April 2010 richtete das BFM an die finnischen Behör­den die Mit­tei­lung, gestützt auf die ein­schlägigen Staatsverträge (Abkom­men vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah­ren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei­nem Mit­glied­staat oder in der Schweiz ge­stellten Asylantrags [Dublin-As­so­ziie­rungs­abkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri­terien und Verfah­ren zur Be­stimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von ei­nem Drittstaatsangehö­rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­stän­dig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis­sion vom 2. September 2003 mit Durchfüh­rungsbestimmungen zur Ver­ord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Finn­land als zur Durch­führung des Asylverfah­rens zuständig erachtet. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilten die finnischen Be­hör­den dem BFM mit, das Gesuch um Wiederaufnahme des Be­schwerde­führers werde ab­ge­lehnt. I. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das BFM den fin­ni­schen Behörden mit, gestützt auf die erwähnten Staatsverträge werde er­neut um die Aner­kennung der Zuständigkeit Finnlands für die Durchfüh­rung des Asylver­fah­rens ersucht. J. Mit Schreiben an das BFM vom 18. Mai 2010 bekräftigten die finnischen Be­hörden die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für die Durch­führung des Asyl­verfahrens. K. Am 18. Mai 2010 richtete das BFM an die griechischen Be­hörden die Mit­tei­lung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zu­vor, Bst. G) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfah­rens zuständig er­achtet. Die griechischen Behörden äus­serten sich dazu nicht. L. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl­gesuch des Beschwer­deführers nicht ein und ord­nete dessen Weg­wei­sung nach Griechenland sowie den Vollzug an. M. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 focht der Be­schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 beim Bun­desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Ver­fü­gung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbstein­tritts­recht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. N. Mit Urteil D-5343/2010 vom 26. August 2010 hiess das Bundesverwal­tungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vor­instanz zu­rück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentli­chen aus, das BFM habe fälschlicherweise unter der An­nahme, nach den Re­geln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ent­schieden, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Be­schwerde­füh­rers nicht einzutreten, wobei dessen Weg­weisung nach Griechen­land und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. Zwar stehe aufgrund des ent­sprechenden Eintrags in der Datenbank "Euro­dac" fest, dass der Be­schwerdeführer am 14. April 2008 in Grie­chenland erstmals im Rah­men des gemeinsamen Euro­päischen Asylsys­tems daktylosko­pisch re­gist­riert worden sei. Indessen sei der Beschwer­deführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist, wo er am 9. Mai 2008 ein Asylgesuch ge­stellt und sich bis mutmasslich zum 14. oder 15. März 2009 aufgehal­ten habe. Da die einschlägigen Staatsverträge (Dublin-As­soziierungsabkommen mit­samt den dazugehörigen gemeinschaftlichen Rechtsakten) für die Schweiz erst mit dem 12. Dezember 2008 Rechts­kraft im Sinne der tat­sächlichen Um­setzung erlangt hätten, habe der Be­schwerdeführer somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Ersteinreise in Grie­chen­land für mehr als drei Monate verlassen. Dadurch sei gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Verpflichtung Griechen­lands zur Auf­nahme des Beschwerdeführers erloschen. Aufgrund der ent­spre­chenden Ein­träge in der Datenbank "Eurodac" bestünden demgegen­über konkrete Hin­weise darauf, dass Finnland (gestützt auf Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Dublin-II-VO) oder allen­falls Schweden (gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Un­terabs. 2 Dublin-II-VO) als für die Prüfung des Asylge­suchs zu­stän­dig zu er­achten seien. Schliesslich hielt das Bundesverwal­tungsge­richt fest, es sei Sache des BFM, im Rahmen einer erneuten Be­urteilung die Zustän­digkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ab­schliessend zu klären. Dabei sei in Betracht zu ziehen, ob Finn­land oder Schweden zu­ständig seien - wobei gegebenenfalls auch die Einleitung ei­nes Schlich­tungsver­fahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu er­wä­gen sei - oder ob an­gesichts der gegebenen Um­stände die Zu­stän­dig­keit der Schweiz anzu­nehmen sei, dies allenfalls auch in Aus­übung des Selbst­eintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. O. Am 1. September 2010 richtete das BFM an die schwedi­schen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsver­träge (vgl. zuvor, Bst. G) werde darum ersucht, die Zuständigkeit Schwe­dens für die Durch­führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu prüfen. P. Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilten die schwe­dischen Be­hör­den dem BFM mit, die Zuständigkeit Schwedens für die Prü­fung des Asyl­gesuchs werde nicht anerkannt. Q. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 trat das BFM erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer­deführers nicht ein. Zudem ordnete es erneut dessen Weg­weisung nach Griechen­land sowie den Vollzug an und wies den Genannten an, die Schweiz spä­testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas­sen, wobei es festhielt, dass eine Be­schwerde gegen diese Verfügung keine aufschie­bende Wirkung habe. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2010 focht der Be­schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 beim Bun­desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Ver­fügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbstein­trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. In prozes­sualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszuset­zen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wir­kung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltli­che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge­währen. S. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der Instrukti­onsrich­ter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegwei­sung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. T. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 wurden die Gesuche um Ge­währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der un­ent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis­sen. U. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 hielt das Bundesamt voll­um­fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 wurde dem Beschwerde­füh­rer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Ge­legenheit zur Replik erteilt. W. Mit Eingabe vom 16. November 2010 äusserte sich der Beschwerdefüh­rer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, so­weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. X. Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Be­schwer­deführers eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügun­gen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­ge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein­ge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Wie bereits im mit Urteil vom 26. August 2010 abgeschlossenen Verfah­ren stellt sich auch vorliegend die Frage, ob das BFM zu Recht - und er­neut - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG unter der Annahme auf das vom 9. April 2010 datierende Asylgesuch des Beschwer­deführers nicht ein­getreten ist, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asyl­systems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zu­stän­dig. 3.1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das BFM im erwähnten Urteil vom 26. August 2010 darauf hingewiesen wurde (E. 3.5), es sei Sache des Bundesamts, im Rahmen einer erneuten Beurteilung die Zustän­dig­keit für die Durchführung des Asylverfahrens ab­schliessend zu klären. Da­bei sei in Betracht zu ziehen, ob Finn­land oder Schweden zu­ständig seien - wobei gegebenenfalls auch die Einleitung ei­nes Schlich­tungsver­fah­rens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu er­wä­gen sei - oder ob an­ge­sichts der gegebenen Um­stände die Zu­stän­dig­keit der Schweiz anzu­neh­men sei, dies allenfalls auch in Aus­übung des Selbst­eintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Ferner ist festzustellen, dass das Bun­desamt zwar an die schwedischen Behörden die Anfrage richtete, ob Schweden seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers anerkenne. Jedoch hat das BFM, nachdem die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit verneinten, keine weiteren der im Urteil vom 26. August 2010 erwähnten Abklärungsschritte durchge­führt. 3.1. Das BFM begründete sein Vorgehen in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2010 im Wesentlichen folgendermassen: Da nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Zuständigkeit zur Prü­fung des Asylgesuchs auf Schweden übergangen sei, habe das Bun­des­amt an die schwedischen Behörden ein Ersuchen um Wiederauf­nahme gestellt. Die schwedischen Behörden hätten dem BFM jedoch mit­ge­teilt, dass Griechenland seinerseits ein Ersuchen um Wiederaufnahme der schwedischen Behörden gutgeheissen habe. Auch gegenüber Finn­land habe Griechenland zuvor bereits ein Aufnahmeersuchen gutgeheis­sen. Somit sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylverfahrens auf Grie­chenland übergegangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zu­vor nachweislich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten auf­gehalten habe, vermöge die Zuständigkeit Griechenlands nicht aufzu­he­ben. Denn offensichtlich hätten die griechischen Behörden die Zustän­dig­keit Griechenlands als gegeben erachtet und die betreffenden Aufnah­meersuchen deshalb nicht abgelehnt. 3.2. In Bezug auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü­gung ist festzustellen, dass das Bundesamt offensichtlich von falschen An­nahmen ausgeht beziehungsweise mit seiner Argumentation am Sach­ver­halt wie auch an der Rechtslage vorbeizielt. Wie bereits im Urteil vom 26. August 2010 eingehend ausgeführt, ist die aus der Ersteinreise resul­tie­rende Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erlo­schen. Es erübrigt sich, auf diesen Umstand erneut im Detail einzuge­hen; er­gänzend ist immerhin nochmals darauf hinzuweisen (vgl. auch das Urteil vom 26. August 2010, E. 3.1.2), dass das Bundesamt selbst die­sen Stand­punkt in einem Schreiben an die Adresse der finnischen Be­hörden vom 10. Mai 2010 ebenfalls ausdrücklich vertreten hatte. Von Bedeutung ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz - die damals nicht Mitglied des Dublin-Systems war - ein­reiste und sich hier (mithin ausserhalb des damaligen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems) während mehr als dreier Monate auf­hielt, wodurch die Zuständigkeit Grie­chen­lands für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems zum 1. August 2008 endete. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Ge­suche der finni­schen (am 9. April 2009) wie auch der schwedischen Be­hörden (am 8. De­zember 2009) um Aufnahme beziehungsweise Wie­deraufnahme an die Adresse der griechischen Behörden waren mit an­deren Worten keine sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Zustän­digkeit Grie­chenlands zur Prüfung des Asylgesuchs mehr gegeben. Der Umstand, dass die griechischen Behörden die Gesuche der finnischen und schwe­dischen Behörden (wie auch später des BFM) unbeantwortet liessen, kann mangels der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen of­fen­sichtlich nicht als qualifiziertes Schweigen im Sinne einer still­schweigen­den Einwilligung in die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl­verfah­rens im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gedeutet werden. Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus Art. 20 Abs. 1 Bst. a Dub­lin-II-VO, wo­nach das Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten muss, aus de­nen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zu­ständig ist. Wie ausgeführt, sind indessen solche Hinweise angesichts des Erlö­schens der griechischen Zuständigkeit gerade nicht gegeben. Der Stand­punkt des BFM, mit der "Gutheissung" der finnischen bezie­hungsweise schwedischen Gesuche um Wiederaufnahme (durch Still­schweigen) sei die Zuständigkeit Griechenlands gewissermassen wie­der von neuem be­gründet worden, würde darauf hinauslaufen, einem Staat, der nicht wil­lens oder mangels ausreichender institutioneller Res­sourcen nicht fä­hig ist, fristgerecht auf entsprechende Gesuche zu re­agieren, auch in sol­chen Fällen die Zuständigkeit aufzubürden, in denen hierfür gar keine entsprechenden sachlichen und rechtlichen Gründe ge­geben sind. Dies kann aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck der Re­geln des Dublin-Sys­tems sein. 3.3. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM mit der vorliegend an­gefoch­tenen Verfügung zum erneuten Mal zu Unrecht unter der An­nahme, nach den Bestimmungen des gemeinsamen Europäischen Asyl­systems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zu­stän­dig, den Entscheid fällte, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht einzutreten, wobei des­sen Weg­weisung nach Griechen­land und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. 3.4. Mit dem Urteil vom 26. August 2010 wurde das BFM aufgefordert, die Zustän­digkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerde­füh­rers ab­schliessend zu klären. Dabei wurde das Bundesamt ausserdem darauf hingewiesen, dass es in Betracht zu ziehen habe, ob Finn­land oder Schweden zu­ständig seien. Gegebenenfalls sei auch zu er­wä­gen, ob ei­n Schlich­tungsver­fahren gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin einzulei­ten oder an­gesichts der gegebenen Um­stände die Zu­stän­dig­keit der Schweiz anzu­nehmen sei, dies allenfalls auch in Aus­übung des Selbst­ein­trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Wie bereits er­wähnt, hat das Bundesamt nach erfolgter Kassation seines ersten Nicht­eintre­tensentscheids ausschliesslich an die schwedischen Behörden die An­frage gerichtet, ob sich Schweden als für die Durchführung des Asylver­fahrens zuständig erachte. Nachdem die schwedischen Behörden ihre Zu­ständigkeit bestritten, hat das BFM keine weiteren der vom Bundesver­waltungsgericht genannten Schritte unternommen. Angesichts dessen er­scheint es nicht als angebracht, das Bundesamt mit dem vorlie­genden Ur­teil erneut zur Durchführung der erwähnten Prüfungsschritte auf­zufor­dern. Vielmehr ist die Vorinstanz nach den angestellten Erwägun­gen an­zuweisen, ohne weitere Prüfung der Zuständigkeitsfrage das Selbst­ein­trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. Da­bei wird das Bundesamt auch die involvierten Mitgliedstaaten des Dub­lin-Systems (Griechenland, Finnland, Schweden) gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-II-VO über diesen Schritt zu unterrichten haben. 3.5. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als mit ihr bean­tragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei an­zuweisen, das Selbstein­trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prü­fen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe­ben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ob­siegen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent­schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zu­ge­sprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Be­messung der Partei­ent­schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Regle­ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu zie­henden Be­messungs­faktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan­des als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2011 ist die Parteientschädigung auf Fr. 790.-- (inkl. Ausla­gen und Mehrwert­steuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde­füh­rer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.

2. Das BFM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers materiell zu prüfen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 790.-- zu­ge­sprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: