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D-5343/2010

D-5343/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. April 2008, von wo er zunächst in die Türkei gelangte. Über ihm unbekannte Länder reiste er schliesslich am 1. Mai 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. B. Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2008 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen. C. Am 9. April 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch zu stellen. D. Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter anderem aus, er habe nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs die Schweiz am 14. oder 15. März 2009 wieder verlassen und sei nach Finnland gereist. Hier habe er ein Asylgesuch gestellt. Die finnischen Behörden hätten indessen herausgefunden, dass seine Fingerabdrücke in Griechenland registriert worden seien, und hätten ihn deshalb dorthin abschieben wollen. Aus diesem Grund sei er Ende September 2009 nach Schweden weitergereist, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Auch die schwedischen Behörden hätten ihn in der Folge nach Griechenland schicken wollen, weshalb er schliesslich beschlossen habe, sich wieder in die Schweiz zu begeben. E. Gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank "Eurodac" wurde der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland, am 19. März 2009 in Finnland und am 9. November 2009 in Schweden im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert. F. Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. G. Am 27. April 2010 richtete das BFM an die zuständigen finnischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestell-ten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Finnland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilten die zuständigen finnischen Behörden dem BFM mit, das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde abgelehnt. I. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das BFM den zuständigen finnischen Behörden mit, gestützt auf die erwähnten Staatsverträge werde erneut um die Anerkennung der Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asylverfahrens ersucht. J. Mit Schreiben an das BFM vom 18. Mai 2010 bekräftigten die zuständigen finnischen Behörden die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. K. Am 18. Mai 2010 richtete das BFM an die zuständigen griechischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor, Bst. G) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. Die griechischen Behörden äusserten sich dazu nicht. L. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an und wies den Genannten an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Dem vorinstanzlichen Aktendossier sind - nachdem keine Empfangsbestätigung vorliegt - keine Angaben dazu zu entnehmen, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Hingegen findet sich in den Akten die Kopie eines Schreibens der für die Eröffnung zuständigen Behörde des Kantons Glarus vom 23. Juli 2010, wonach die angefochtene Verfügung an diesem Datum der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugeschickt wurde. Die Beschwerde vom 26. Juli 2010 erweist sich somit als innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG).

E. 3 Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG unter der Annahme auf das vom 9. April 2010 datierende Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

E. 3.1.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das BFM zunächst die Ansicht vertrat, nicht Griechenland, sondern Finnland sei für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, und somit die finnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Mit der Mitteilung vom 27. April 2010 begründete das BFM gegenüber den finnischen Behörden die Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asylverfahrens folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe sich während mehr als drei Monaten in der Schweiz aufgehalten, bevor diese am 12. Dezember 2008 Mitglied des Dublin-Systems geworden sei. Die Zuständigkeit Griechenlands - wohin der Beschwerdeführer am 13. April 2008 illegal eingereist sei - habe somit geendet. Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz vor dem schweizerischen Beitritt zum Dublin-System gestellt habe, könne die Schweiz nicht als zuständig erachtet werden. Demzufolge werde Finnland gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erachtet.

E. 3.1.2 Des Weiteren ist festzustellen,dass das BFM in seinem Schreiben vom 10. Mai 2010 an die Adresse der finnischen Behörden ausführte, die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens habe geendet, weil sich der Beschwerdeführer während mehr als fünf [recte: drei] Monaten ausserhalb des gemeinsamen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Die Schweiz sei dem Dublin-System erst am 12. Dezember 2008 im Rahmen eines bilateralen Vertrags beigetreten. Es entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Völkerrechts, dass solche völkerrechtliche Verträge keine Rückwirkung entfalten würden. Die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs könne somit nur dann bei der Schweiz liegen, wenn der Sachverhalt, auf welchem diese Zuständigkeit beruhe, sich nach dem Beitritt der Schweiz verwirklicht habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor diesem Datum gestellt habe. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer nach dem Schweizer Beitritt zum Dublin-System nicht länger als fünf Monate illegal in der Schweiz aufgehalten. Dementsprechend setze die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Moment des Beitritts der Schweiz zum Dublin-System ein, also am 12. Dezember 2008. Da der Beschwerdeführer am 18. März 2009 in Finnland ein Asylgesuch gestellt habe und kein Hinweis darauf bestehe, dass er seither das gemeinsame Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, liege gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens bei Finnland.

E. 3.1.3 Mithin vertrat das BFM gegenüber Finnland im Wesentlichen den Standpunkt, Griechenland könne gemäss den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems gerade nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein. Gleichwohl entschied das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien.

E. 3.2 Die Beantwortung der Frage, welcher Mitgliedstaat des gemeinsamen Europäischen Asylsystems für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylgesuchs zuständig ist, bemisst sich nach verschiedenen, je nach Sachverhalt zur Anwendung gelangenden Kriterien (vgl. Art. 5-14 VO Dublin). Dabei ist im vorliegenden Fall - nachdem kein Hinweis auf die Einschlägigkeit eines anderen Kriteriums erkennbar ist - insbesondere hervorzuheben, dass unter der Voraussetzung, dass die asylsuchende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 VO Dublin). Nachdem aufgrund des entsprechenden Eintrags in der Datenbank "Eurodac" feststeht, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland erstmals im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wurde, liegt ein Indiz dafür vor, dass dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte.

E. 3.3 Die Pflicht des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats, die betreffende asylsuchende Person aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VO Dublin), erlischt indessen gemäss Art. 16 Abs. 3 VO Dublin, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

E. 3.4 In Bezug auf die soeben erwähnte Erlöschensregel ist - abgesehen davon, dass keinerlei Hinweise für das Bestehen eines durch Griechenland als zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der Bestimmung ausgestellten Aufenthaltstitels vorhanden sind - festzuhalten, dass die fraglichen Staatsverträge (Dublin-Assoziierungsabkommen mitsamt den dazugehörigen gemeinschaftlichen Rechtsakten) für die Schweiz mit dem 12. Dezember 2008 Rechtskraft im Sinne der tatsächlichen Umsetzung erlangten. Mit anderen Worten war die Schweiz vor dem genannten Stichtag nicht Mitgliedstaat des gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Somit hat der Beschwerdeführer, der am 1. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, hier am 9. Mai 2008 ein Asylgesuch stellte und sich bis mutmasslich zum 14. oder 15. März 2009 hier aufhielt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Ersteinreise in Griechenland für mehr als drei Monate verlassen. Daraus wiederum folgt, dass gestützt auf Art. 16 Abs. 3 VO Dublin die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen ist.

E. 3.5 Von den angestellten Erwägungen unberührt ist die Frage, welcher (andere) Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens im Rahmen des Dubliner Regimes zuständig ist. Gemäss Angaben der finnischen Behörden stellte der Beschwerdeführer am 18. März 2009 in Finnland ein Asylgesuch. Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2009 in Schweden mit einem Eintrag in der Datenbank "Eurodac" erfasst wurde, wobei der Beschwerdeführer selbst angibt, bereits Ende September 2009 in diesen Mitgliedstaat gereist zu sein. Indem der Beschwerdeführer am 9. April 2010 wieder in die Schweiz einreiste, ist somit als möglich zu erachten, dass er sich zuvor während mindestens fünf Monaten in Schweden aufgehalten haben könnte. Nach dem Erlöschen der Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers bestehen folglich konkrete Hinweise darauf, dass Finnland (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 VO Dublin) oder allenfalls Schweden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Dublin) als gemäss den einschlägigen Bestimmungen für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erachten sind. Dem steht der von den finnischen Behörden mit dem Schreiben an das BFM vom 3. Mai 2010 vorgebrachte Standpunkt entgegen, es sei die Schweiz, die für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, nachdem sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe, als diese dem Dublin-System beigetreten sei. Eine Stellungnahme Schwedens zur Frage der Zuständigkeit liegt nicht vor. Es erübrigt sich indessen, im vorliegenden Urteil auf diese Fragen näher einzugehen, da es Sache des BFM sein wird, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abschliessend zu klären. Dabei wird in Betracht zu ziehen sein, ob Finnland oder Schweden zuständig ist - wobei gegebenenfalls auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu erwägen wäre - oder ob angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen ist, dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin.

E. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise unter der Annahme, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, entschied, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der angestellten Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegenstandslos.

E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5343/2010/dcl {T 0/2} Urteil vom 26. August 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli. Parteien B._______, Irak, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. April 2008, von wo er zunächst in die Türkei gelangte. Über ihm unbekannte Länder reiste er schliesslich am 1. Mai 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. B. Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2008 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen. C. Am 9. April 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch zu stellen. D. Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter anderem aus, er habe nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs die Schweiz am 14. oder 15. März 2009 wieder verlassen und sei nach Finnland gereist. Hier habe er ein Asylgesuch gestellt. Die finnischen Behörden hätten indessen herausgefunden, dass seine Fingerabdrücke in Griechenland registriert worden seien, und hätten ihn deshalb dorthin abschieben wollen. Aus diesem Grund sei er Ende September 2009 nach Schweden weitergereist, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Auch die schwedischen Behörden hätten ihn in der Folge nach Griechenland schicken wollen, weshalb er schliesslich beschlossen habe, sich wieder in die Schweiz zu begeben. E. Gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank "Eurodac" wurde der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland, am 19. März 2009 in Finnland und am 9. November 2009 in Schweden im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert. F. Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. G. Am 27. April 2010 richtete das BFM an die zuständigen finnischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestell-ten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Finnland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilten die zuständigen finnischen Behörden dem BFM mit, das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde abgelehnt. I. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das BFM den zuständigen finnischen Behörden mit, gestützt auf die erwähnten Staatsverträge werde erneut um die Anerkennung der Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asylverfahrens ersucht. J. Mit Schreiben an das BFM vom 18. Mai 2010 bekräftigten die zuständigen finnischen Behörden die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. K. Am 18. Mai 2010 richtete das BFM an die zuständigen griechischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor, Bst. G) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. Die griechischen Behörden äusserten sich dazu nicht. L. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an und wies den Genannten an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Dem vorinstanzlichen Aktendossier sind - nachdem keine Empfangsbestätigung vorliegt - keine Angaben dazu zu entnehmen, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Hingegen findet sich in den Akten die Kopie eines Schreibens der für die Eröffnung zuständigen Behörde des Kantons Glarus vom 23. Juli 2010, wonach die angefochtene Verfügung an diesem Datum der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugeschickt wurde. Die Beschwerde vom 26. Juli 2010 erweist sich somit als innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). 3. Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG unter der Annahme auf das vom 9. April 2010 datierende Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 3.1 3.1.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das BFM zunächst die Ansicht vertrat, nicht Griechenland, sondern Finnland sei für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, und somit die finnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Mit der Mitteilung vom 27. April 2010 begründete das BFM gegenüber den finnischen Behörden die Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asylverfahrens folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe sich während mehr als drei Monaten in der Schweiz aufgehalten, bevor diese am 12. Dezember 2008 Mitglied des Dublin-Systems geworden sei. Die Zuständigkeit Griechenlands - wohin der Beschwerdeführer am 13. April 2008 illegal eingereist sei - habe somit geendet. Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz vor dem schweizerischen Beitritt zum Dublin-System gestellt habe, könne die Schweiz nicht als zuständig erachtet werden. Demzufolge werde Finnland gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erachtet. 3.1.2 Des Weiteren ist festzustellen,dass das BFM in seinem Schreiben vom 10. Mai 2010 an die Adresse der finnischen Behörden ausführte, die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens habe geendet, weil sich der Beschwerdeführer während mehr als fünf [recte: drei] Monaten ausserhalb des gemeinsamen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Die Schweiz sei dem Dublin-System erst am 12. Dezember 2008 im Rahmen eines bilateralen Vertrags beigetreten. Es entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Völkerrechts, dass solche völkerrechtliche Verträge keine Rückwirkung entfalten würden. Die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs könne somit nur dann bei der Schweiz liegen, wenn der Sachverhalt, auf welchem diese Zuständigkeit beruhe, sich nach dem Beitritt der Schweiz verwirklicht habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor diesem Datum gestellt habe. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer nach dem Schweizer Beitritt zum Dublin-System nicht länger als fünf Monate illegal in der Schweiz aufgehalten. Dementsprechend setze die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Moment des Beitritts der Schweiz zum Dublin-System ein, also am 12. Dezember 2008. Da der Beschwerdeführer am 18. März 2009 in Finnland ein Asylgesuch gestellt habe und kein Hinweis darauf bestehe, dass er seither das gemeinsame Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, liege gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens bei Finnland. 3.1.3 Mithin vertrat das BFM gegenüber Finnland im Wesentlichen den Standpunkt, Griechenland könne gemäss den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems gerade nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein. Gleichwohl entschied das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. 3.2 Die Beantwortung der Frage, welcher Mitgliedstaat des gemeinsamen Europäischen Asylsystems für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylgesuchs zuständig ist, bemisst sich nach verschiedenen, je nach Sachverhalt zur Anwendung gelangenden Kriterien (vgl. Art. 5-14 VO Dublin). Dabei ist im vorliegenden Fall - nachdem kein Hinweis auf die Einschlägigkeit eines anderen Kriteriums erkennbar ist - insbesondere hervorzuheben, dass unter der Voraussetzung, dass die asylsuchende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 VO Dublin). Nachdem aufgrund des entsprechenden Eintrags in der Datenbank "Eurodac" feststeht, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland erstmals im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wurde, liegt ein Indiz dafür vor, dass dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. 3.3 Die Pflicht des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats, die betreffende asylsuchende Person aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VO Dublin), erlischt indessen gemäss Art. 16 Abs. 3 VO Dublin, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. 3.4 In Bezug auf die soeben erwähnte Erlöschensregel ist - abgesehen davon, dass keinerlei Hinweise für das Bestehen eines durch Griechenland als zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der Bestimmung ausgestellten Aufenthaltstitels vorhanden sind - festzuhalten, dass die fraglichen Staatsverträge (Dublin-Assoziierungsabkommen mitsamt den dazugehörigen gemeinschaftlichen Rechtsakten) für die Schweiz mit dem 12. Dezember 2008 Rechtskraft im Sinne der tatsächlichen Umsetzung erlangten. Mit anderen Worten war die Schweiz vor dem genannten Stichtag nicht Mitgliedstaat des gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Somit hat der Beschwerdeführer, der am 1. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, hier am 9. Mai 2008 ein Asylgesuch stellte und sich bis mutmasslich zum 14. oder 15. März 2009 hier aufhielt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Ersteinreise in Griechenland für mehr als drei Monate verlassen. Daraus wiederum folgt, dass gestützt auf Art. 16 Abs. 3 VO Dublin die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen ist. 3.5 Von den angestellten Erwägungen unberührt ist die Frage, welcher (andere) Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens im Rahmen des Dubliner Regimes zuständig ist. Gemäss Angaben der finnischen Behörden stellte der Beschwerdeführer am 18. März 2009 in Finnland ein Asylgesuch. Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2009 in Schweden mit einem Eintrag in der Datenbank "Eurodac" erfasst wurde, wobei der Beschwerdeführer selbst angibt, bereits Ende September 2009 in diesen Mitgliedstaat gereist zu sein. Indem der Beschwerdeführer am 9. April 2010 wieder in die Schweiz einreiste, ist somit als möglich zu erachten, dass er sich zuvor während mindestens fünf Monaten in Schweden aufgehalten haben könnte. Nach dem Erlöschen der Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers bestehen folglich konkrete Hinweise darauf, dass Finnland (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 VO Dublin) oder allenfalls Schweden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Dublin) als gemäss den einschlägigen Bestimmungen für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erachten sind. Dem steht der von den finnischen Behörden mit dem Schreiben an das BFM vom 3. Mai 2010 vorgebrachte Standpunkt entgegen, es sei die Schweiz, die für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, nachdem sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe, als diese dem Dublin-System beigetreten sei. Eine Stellungnahme Schwedens zur Frage der Zuständigkeit liegt nicht vor. Es erübrigt sich indessen, im vorliegenden Urteil auf diese Fragen näher einzugehen, da es Sache des BFM sein wird, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abschliessend zu klären. Dabei wird in Betracht zu ziehen sein, ob Finnland oder Schweden zuständig ist - wobei gegebenenfalls auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu erwägen wäre - oder ob angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen ist, dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise unter der Annahme, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, entschied, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der angestellten Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegenstandslos. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: