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E-3648/2018

E-3648/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. Juni 2015 wurde er durch die Vorinstanz kurz zu seiner Person befragt (BzP) und am 21. Oktober 2016 eingehend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, als er ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verschwunden. Seine Mutter habe als (...) gearbeitet und so für die Familie gesorgt. Im Jahr (...) sei bei ihr (...) diagnostiziert worden, ab (...) habe sie nicht mehr arbeiten können. Mitglieder der Pfingstgemeinde hätten für sie gebetet. Da es ihr dadurch besser gegangen sei, sei sie dieser Gemeinde beigetreten. Als er in der (...) Klasse gewesen sei (im Jahr 2010), sei er anlässlich einer Schlägerei von der Polizei verhaftet und während etwa zwei Monaten inhaftiert worden. Da er Geld von seiner Tante aus den USA in der Tasche gehabt habe, sei ihm vorgeworfen worden, als Geldwäscher zu agieren. Danach habe er nicht mehr zur Schule gehen können. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass er die Schule nicht mehr besuchen könne, habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, welche er allerdings nicht gelesen habe. Er habe sich danach verstecken, aber auch Geld für die Familie verdienen müssen und habe als (...), (...) und teilweise auch als (...) gearbeitet. Meist habe er sich am Arbeitsort versteckt und dort übernachtet. Als er zwischendurch nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Familie gesagt, dass er gesucht worden sei. Im Jahr 2014 sei er plötzlich bei der Arbeit kollabiert. Der Arzt habe festgestellt, dass er Gallensteine habe und auch eine Niere betroffen sei. Er habe einen Arztbericht erhalten, auf dem vermerkt gewesen sei, dass er dringend eine Behandlung im Ausland brauche. Deshalb sei er ungefähr im (...) 2014 zur Verwaltung gegangen und habe sich eine Identitätskarte beziehungsweise einen Pass ausstellen lassen wollen. Die Ausstellung einer Identitätskarte sei ihm aber verweigert worden, da er zuerst seinen Militärdienst hätte leisten müssen. Eines Abends, als Mitglieder der Pfingstgemeinde bei ihnen zu Hause gebetet hätten, seien diese sowie seine Mutter und seine Schwester von der Polizei verhaftet worden. Als er dies erfahren habe, sei er nach Hause gegangen, um nach seinen Geschwistern zu sehen. In der Nacht seien die Polizisten erneut gekommen und hätten ihn verhaftet. Am nächsten Vormittag sei er mit weiteren Gefangenen mit einem Lastwagen abtransportiert worden. Als dieser abrupt habe bremsen müssen, seien zwei Gefangene vom Auto gesprungen und weggerannt. Ein Wächter sei ihnen nachgerannt. Er habe eine Möglichkeit erkannt und sei auf der anderen Seite vom Lastwagen hinuntergesprungen und weggerannt. Da es Markttag gewesen sei, habe es viele Leute gehabt, und er habe unauffällig entkommen können. Er sei daraufhin zu einem Freund gegangen und habe sich dort versteckt. Danach habe er Freunde im Sudan kontaktiert, die ihm jemanden geschickt hätten, der ihm geholfen habe, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm sei die die Beschwerde unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Sara Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. E. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, mit seinem in Eritrea verbliebenen jüngeren Bruder Kontakt aufzunehmen. Gemäss dessen Ausführungen, habe die Mutter aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers keine Bewilligung für die Eröffnung eines eigenen Geschäfts erhalten. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung angegeben, er sei abgeholt und während des Transports auf einem Lastwagen von einem Polizisten blutig geschlagen worden. Deshalb sei er vom Lastwagen gesprungen und geflohen. Die Tatsache, dass er bei der Kurzbefragung dieses schockierende Erlebnis beziehungsweise die Festnahme nicht erwähnt, sondern nur von der nicht zutreffenden Anschuldigung, er gehöre ebenfalls zur Pfingstgemeinde, gesprochen habe, lasse an der Richtigkeit jener Ereignisse zweifeln. Er habe angegeben, sich aus Angst vor einer Festnahme immer versteckt gehalten zu haben. Daher sei es schwer verständlich, dass er gerade in dieser folgenschweren Nacht zu Hause übernachtet habe, weshalb die Vermutung bestehe, dass es sich bei der Festnahme um ein konstruiertes Ereignis handle. Dass er - unter Verweis auf zwei Protokollstellen - den Hergang der Ereignisse nach der Flucht aus dem Lastwagen praktisch identisch geschilderte habe, erhärte diese Einschätzung. Weiter habe er angegeben, dass er die militärische Vorladung, die zu Hause abgegeben worden sei, nicht gelesen habe. Vor dem Hintergrund, dass er infolge dieser Vorladung gezwungen gewesen sei, sich zu verstecken und den Lebensunterhalt heimlich zu verdienen, sei es nicht plausibel, dass er diesem Dokument derart wenig Beachtung geschenkt habe und keine weiteren Angaben zu dessen Inhalt machen könne. Was seine Festnahme im Jahr 2010 betreffe, stelle diese zwar einen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar, diese sei aber offensichtlich aus einem asylfremden Motiv erfolgt und habe lediglich strafrechtlichen Charakter. Damit sei das Vorbringen nicht asylerheblich. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bewirke eine illegale Ausreise aus Eritrea alleine keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Beim Beschwerdeführer seien keine zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Die blosse Möglichkeit, irgendwann einmal in den Militärdienst einberufen zu werden, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgesagt, seine Gefühle geschildert und seine Gedankengänge erklärt. Seine Ausführungen seien realitätsnah, emotional und seine Verhaltensweisen objektiv nachvollziehbar. Aus seinen Ausführungen ergebe sich eine Verfolgungssituation. Die BzP des Beschwerdeführers habe erst nach 18.30 Uhr stattgefunden und die Stimmung sei spannungsgeladen und gestresst gewesen. Er sei gebeten worden, seine Asylgründe in drei bis vier Sätzen zu schildern. Ihm sei es aber schwer gefallen, seine komplexen Fluchtgründe in solcher Kürze zu schildern. Er sei bei seinen Schilderungen unterbrochen worden, was er jedoch nicht im Protokoll habe vermerken lassen, da er nicht gewusst habe, dass er dies dürfe. Er habe in der fraglichen Nacht zu Hause übernachtet, da er erfahren habe, dass seine Mutter und Schwester verhaftet worden seien. Er sei nach Hause gegangen, um sich um seine anderen Geschwister zu kümmern. In derselben Nacht, gegen 5.00 Uhr morgens, seien die Behörden erneut gekommen, um ihn festzunehmen. Es überrasche, dass die Vorinstanz diese Erklärung nicht nachvollziehen könne. Er habe das Risiko, gefunden zu werden, in jener Nacht in Kauf genommen, da zu diesem Zeitpunkt die Sicherheit seiner jüngeren Geschwister wichtiger gewesen sei. Da er die älteste männliche Person im Haushalt gewesen sei, habe er die Verantwortung getragen. Zudem habe er nicht erwartet, dass die Behörden in derselben Nacht ein zweites Mal zu ihnen nach Hause kommen würden. Er habe damit, dass er auf der Verwaltung die Ausstellung einer Identitätskarte beantragt habe, zusätzliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Ferner sei er zum Militärdienst aufgeboten und verdächtigt worden, der Pfingstgemeinde anzugehören. Damit liege bei ihm ein geschärftes Profil vor. Bei einer Rückkehr bestehe demnach die reale Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Umstand seiner erst am Abend durchgeführten BzP ein Nachteil erwachsen sein soll. Auch dass er dabei gebeten wurde, seine Asylgründe in nur wenigen Sätzen zu schildern - was üblich ist -, ändert nichts daran. Grundsätzlich erhalten die Gesuchstellenden bei der Anhörung, welche als wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden kann, die Möglichkeit, ihr Gesuch ausführlich zu begründen und sich umfassend zu den Asylgründen zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5). Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2019 E. 5.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem BzP-Protokoll keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen.

E. 5.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz denn auch eine Gesamtwürdigung der Ereignisse vorgenommen und die Schilderungen als insgesamt nicht glaubhaft befunden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche hauptsächlich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholen, sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer nannte an der BzP als einen seiner Gründe für seine Ausreise die Tatsache, dass er die Schule nicht mehr habe besuchen können. In diesem Zusammenhang erweist sich bereits die genannte Begründung, die Schule habe nicht genug Platz gehabt, weshalb er ein Jahr habe aussetzen müssen (SEM-Akte A19/20 F32), als nicht verständlich. Als weitere Ausreisegründe gab der Beschwerdeführer die Verweigerung der Ausstellung einer Identitätskarte und dass er beschuldigt worden sei, der Pfingstgemeinde anzugehören, an. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sich während ungefähr zwei bis drei Jahren (der Zeitrahmen ergibt sich nicht klar aus seinen Ausführungen) gleichzeitig versteckt gehalten und gearbeitet habe (SEM-Akte A19/20 F44 ff.). Es ist ihm auch nicht zu glauben, dass er, wenn er sich tatsächlich während einer solch langen Zeit versteckt gehalten hätte, sich unter diesen Umständen ohne Weiteres zur Verwaltung begeben hätte, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen (SEM-Akte A19/20 F32). Sein Erscheinen auf einer Verwaltungsbehörde spricht wiederum gegen ein konkretes Aufgebot zum Militär und dass er sich hat verstecken müssen. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers auch ausweichend. Er gab lediglich an, «sie» hätten zunächst eine Vorladung geschickt, seien dann aber auch ein paar Mal persönlich vorbeigekommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Aufgebot selbst nicht gelesen haben will (SEM-Akte A19/20 F52 ff.), was ebenfalls nicht plausibel erscheint. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer, erst als er konkret danach gefragt wurde, an, er sei im Jahr 2010 während zwei Monaten inhaftiert gewesen (SEM-Akte A4/10 Ziff. 7.01). Eine weitere Verhaftung mit anschliessender Flucht erwähnte er nicht. In der Anhörung hingegen gab er an, der Grund für seine Ausreise sei, dass er in derselben Nacht, als seine Mutter verhaftet worden sei, selbst von der Polizei gefasst und mitgenommen worden sei. Am nächsten Tag sei es ihm jedoch gelungen, vom Gefangenentransporter zu springen und in einer Menschenmenge unterzutauchen. Nachdem er sich bei einem Freund versteckt habe, habe er das Land verlassen (SEM-Akte A19/20 F82 ff.). Wieso er diesen fluchtauslösenden Moment, indem er laut seinen Angaben auch blutig geschlagen worden sei (SEM-Akte A19/20 F33, F81), an der BzP nicht erwähnt hat, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass dieses Erlebnis, welches sich unmittelbar vor der Flucht zugetragen hätte, dem Beschwerdeführer an der ersten Befragung noch gut in Erinnerung gewesen wäre. Die Tatsache, dass er es indes erst an der Anhörung erwähnte, spricht dagegen, dass er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat. Auch dass er die Erzählung, wie er vom Lastwagen gesprungen ist und sich entfernt hat, mit einigen Details geschildert hat (a.a.O. F82), vermag nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen zu führen, da dies die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Darstellungen nicht aufzuwiegen vermag. Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer selbst nicht zu wissen, weshalb er zuletzt verhaftet worden sein soll. Aus seinen Schilderungen geht nicht klar hervor, was ihm konkret vorgeworfen worden sei. Er nennt Vorwürfe im Zusammenhang mit der Anhängerschaft seiner Mutter bei der Pfingstgemeinde und dass ihm ebenfalls vorgeworfen worden sei, Mitglied derselben zu sein. Er führt aber auch an, es sei ihm vorgehalten worden, er habe keinen Militärdienst geleistet (a.a.O. F88). Die einzelnen Vorbringen werden vermischt, die zeitliche Abfolge ist unklar und die Schilderungen bleiben letztlich vage und unpräzise. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er - nachdem er sich während längerer Zeit versteckt aufgehalten habe - nach Hause gekommen, dann gerade in jener Nacht verhaftet worden sei, und er am nächsten Tag auch bereits wieder aus dieser Haft habe entkommen können. Was die Mitgliedschaft seiner Mutter bei der Pfingstgemeinde betrifft, unterlässt es der Beschwerdeführer, diese genauer darzulegen und beschränkt sich darauf anzugeben, Gemeindemitglieder hätten regelmässig für sie gebetet. Sodann machte er keine weiteren Angaben dazu, was seiner Mutter und seiner Schwester nach der Verhaftung geschehen sei. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer bekanntgeben, sein jüngerer Bruder habe ihm erzählt, die eritreischen Behörden hätten der Mutter zuletzt - aufgrund der Tatsache, dass er sich ausser Landes aufhalte - die Eröffnung eines Geschäfts verweigert. Da sich der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit (Einreise in die Schweiz am 15. Juni 2015) nicht mehr in Eritrea befindet und aufgrund des Umstandes, dass sein älterer Bruder gemäss seinen Aussagen in Sawa diene und Soldaten ausbilde, vermag dies nicht zu überzeugen.

E. 5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unpräzise und geprägt von zahlreichen Ungereimtheiten, wovon vorstehend nur einige genannt wurden. Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt bleiben zu viele Ungereimtheiten und es ist aufgrund der Oberflächlichkeit der Angaben nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Es ist ihm demzufolge nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Relevant ist namentlich ein Kontakt, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Sodann wird die Desertion von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in den Urteilen des BVGer E-1478/2017 vom 23. Januar 2019 E. 6.1, E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermochte keinen Kontakt zu den Militärbehörden glaubhaft zu machen, weshalb er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern fällt, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten.

E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet.

E. 7.4 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 7.5 Beim Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insbesondere ist es ihm - wie oben dargelegt - weder gelungen, einen Kontakt mit den Militärbehörden noch die geltend gemachte Festnahme vor seiner Ausreise glaubhaft darzulegen. Auch aus der - lediglich oberflächlich geschilderten - Verhaftung im Jahr 2010 und der nicht genauer dargelegten Mitgliedschaft seiner Mutter bei der Pfingstgemeinde ist keine Gefährdung abzuleiten. Auch dass die Behörden ihm persönlich vorgeworfen hätten, er gehöre dieser Glaubensgemeinschaft an, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer damit keine relevante Verfolgungsgefahr dartun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er die Einziehung in den Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung verletze Art. 3 und Art. 4 EMRK und sei daher weder zulässig noch sei ihm dieser persönlich zumutbar.

E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 10.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 10.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 10.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 10.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst Art. 3 und Art. 4 EMRK verletzen sollte. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5.1 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällig bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 10.5.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 10.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, dessen zuvor bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen ([...]) inzwischen geheilt sind. Er hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach Arbeitserfahrungen in diversen Gebieten (als [...], [...], [...]) gesammelt und damit seine Familie unterstützt. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und wurde bereits vor seiner Ausreise von einer Tante aus den USA unterstützt, auf deren Hilfe er nötigenfalls erneut zurückgreifen könnte. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, liegen nicht vor, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.

E. 10.7 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 25. Juni 2018 weist einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 180.- und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der Stundenansatz auf Fr. 150.- gekürzt wird. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.-, der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'373.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'373.20 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3648/2018 Urteil vom 7. Oktober 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. Juni 2015 wurde er durch die Vorinstanz kurz zu seiner Person befragt (BzP) und am 21. Oktober 2016 eingehend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, als er ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verschwunden. Seine Mutter habe als (...) gearbeitet und so für die Familie gesorgt. Im Jahr (...) sei bei ihr (...) diagnostiziert worden, ab (...) habe sie nicht mehr arbeiten können. Mitglieder der Pfingstgemeinde hätten für sie gebetet. Da es ihr dadurch besser gegangen sei, sei sie dieser Gemeinde beigetreten. Als er in der (...) Klasse gewesen sei (im Jahr 2010), sei er anlässlich einer Schlägerei von der Polizei verhaftet und während etwa zwei Monaten inhaftiert worden. Da er Geld von seiner Tante aus den USA in der Tasche gehabt habe, sei ihm vorgeworfen worden, als Geldwäscher zu agieren. Danach habe er nicht mehr zur Schule gehen können. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass er die Schule nicht mehr besuchen könne, habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, welche er allerdings nicht gelesen habe. Er habe sich danach verstecken, aber auch Geld für die Familie verdienen müssen und habe als (...), (...) und teilweise auch als (...) gearbeitet. Meist habe er sich am Arbeitsort versteckt und dort übernachtet. Als er zwischendurch nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Familie gesagt, dass er gesucht worden sei. Im Jahr 2014 sei er plötzlich bei der Arbeit kollabiert. Der Arzt habe festgestellt, dass er Gallensteine habe und auch eine Niere betroffen sei. Er habe einen Arztbericht erhalten, auf dem vermerkt gewesen sei, dass er dringend eine Behandlung im Ausland brauche. Deshalb sei er ungefähr im (...) 2014 zur Verwaltung gegangen und habe sich eine Identitätskarte beziehungsweise einen Pass ausstellen lassen wollen. Die Ausstellung einer Identitätskarte sei ihm aber verweigert worden, da er zuerst seinen Militärdienst hätte leisten müssen. Eines Abends, als Mitglieder der Pfingstgemeinde bei ihnen zu Hause gebetet hätten, seien diese sowie seine Mutter und seine Schwester von der Polizei verhaftet worden. Als er dies erfahren habe, sei er nach Hause gegangen, um nach seinen Geschwistern zu sehen. In der Nacht seien die Polizisten erneut gekommen und hätten ihn verhaftet. Am nächsten Vormittag sei er mit weiteren Gefangenen mit einem Lastwagen abtransportiert worden. Als dieser abrupt habe bremsen müssen, seien zwei Gefangene vom Auto gesprungen und weggerannt. Ein Wächter sei ihnen nachgerannt. Er habe eine Möglichkeit erkannt und sei auf der anderen Seite vom Lastwagen hinuntergesprungen und weggerannt. Da es Markttag gewesen sei, habe es viele Leute gehabt, und er habe unauffällig entkommen können. Er sei daraufhin zu einem Freund gegangen und habe sich dort versteckt. Danach habe er Freunde im Sudan kontaktiert, die ihm jemanden geschickt hätten, der ihm geholfen habe, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm sei die die Beschwerde unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Sara Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. E. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, mit seinem in Eritrea verbliebenen jüngeren Bruder Kontakt aufzunehmen. Gemäss dessen Ausführungen, habe die Mutter aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers keine Bewilligung für die Eröffnung eines eigenen Geschäfts erhalten. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung angegeben, er sei abgeholt und während des Transports auf einem Lastwagen von einem Polizisten blutig geschlagen worden. Deshalb sei er vom Lastwagen gesprungen und geflohen. Die Tatsache, dass er bei der Kurzbefragung dieses schockierende Erlebnis beziehungsweise die Festnahme nicht erwähnt, sondern nur von der nicht zutreffenden Anschuldigung, er gehöre ebenfalls zur Pfingstgemeinde, gesprochen habe, lasse an der Richtigkeit jener Ereignisse zweifeln. Er habe angegeben, sich aus Angst vor einer Festnahme immer versteckt gehalten zu haben. Daher sei es schwer verständlich, dass er gerade in dieser folgenschweren Nacht zu Hause übernachtet habe, weshalb die Vermutung bestehe, dass es sich bei der Festnahme um ein konstruiertes Ereignis handle. Dass er - unter Verweis auf zwei Protokollstellen - den Hergang der Ereignisse nach der Flucht aus dem Lastwagen praktisch identisch geschilderte habe, erhärte diese Einschätzung. Weiter habe er angegeben, dass er die militärische Vorladung, die zu Hause abgegeben worden sei, nicht gelesen habe. Vor dem Hintergrund, dass er infolge dieser Vorladung gezwungen gewesen sei, sich zu verstecken und den Lebensunterhalt heimlich zu verdienen, sei es nicht plausibel, dass er diesem Dokument derart wenig Beachtung geschenkt habe und keine weiteren Angaben zu dessen Inhalt machen könne. Was seine Festnahme im Jahr 2010 betreffe, stelle diese zwar einen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar, diese sei aber offensichtlich aus einem asylfremden Motiv erfolgt und habe lediglich strafrechtlichen Charakter. Damit sei das Vorbringen nicht asylerheblich. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bewirke eine illegale Ausreise aus Eritrea alleine keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Beim Beschwerdeführer seien keine zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Die blosse Möglichkeit, irgendwann einmal in den Militärdienst einberufen zu werden, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgesagt, seine Gefühle geschildert und seine Gedankengänge erklärt. Seine Ausführungen seien realitätsnah, emotional und seine Verhaltensweisen objektiv nachvollziehbar. Aus seinen Ausführungen ergebe sich eine Verfolgungssituation. Die BzP des Beschwerdeführers habe erst nach 18.30 Uhr stattgefunden und die Stimmung sei spannungsgeladen und gestresst gewesen. Er sei gebeten worden, seine Asylgründe in drei bis vier Sätzen zu schildern. Ihm sei es aber schwer gefallen, seine komplexen Fluchtgründe in solcher Kürze zu schildern. Er sei bei seinen Schilderungen unterbrochen worden, was er jedoch nicht im Protokoll habe vermerken lassen, da er nicht gewusst habe, dass er dies dürfe. Er habe in der fraglichen Nacht zu Hause übernachtet, da er erfahren habe, dass seine Mutter und Schwester verhaftet worden seien. Er sei nach Hause gegangen, um sich um seine anderen Geschwister zu kümmern. In derselben Nacht, gegen 5.00 Uhr morgens, seien die Behörden erneut gekommen, um ihn festzunehmen. Es überrasche, dass die Vorinstanz diese Erklärung nicht nachvollziehen könne. Er habe das Risiko, gefunden zu werden, in jener Nacht in Kauf genommen, da zu diesem Zeitpunkt die Sicherheit seiner jüngeren Geschwister wichtiger gewesen sei. Da er die älteste männliche Person im Haushalt gewesen sei, habe er die Verantwortung getragen. Zudem habe er nicht erwartet, dass die Behörden in derselben Nacht ein zweites Mal zu ihnen nach Hause kommen würden. Er habe damit, dass er auf der Verwaltung die Ausstellung einer Identitätskarte beantragt habe, zusätzliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Ferner sei er zum Militärdienst aufgeboten und verdächtigt worden, der Pfingstgemeinde anzugehören. Damit liege bei ihm ein geschärftes Profil vor. Bei einer Rückkehr bestehe demnach die reale Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Umstand seiner erst am Abend durchgeführten BzP ein Nachteil erwachsen sein soll. Auch dass er dabei gebeten wurde, seine Asylgründe in nur wenigen Sätzen zu schildern - was üblich ist -, ändert nichts daran. Grundsätzlich erhalten die Gesuchstellenden bei der Anhörung, welche als wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden kann, die Möglichkeit, ihr Gesuch ausführlich zu begründen und sich umfassend zu den Asylgründen zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5). Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2019 E. 5.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem BzP-Protokoll keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. 5.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz denn auch eine Gesamtwürdigung der Ereignisse vorgenommen und die Schilderungen als insgesamt nicht glaubhaft befunden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche hauptsächlich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholen, sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer nannte an der BzP als einen seiner Gründe für seine Ausreise die Tatsache, dass er die Schule nicht mehr habe besuchen können. In diesem Zusammenhang erweist sich bereits die genannte Begründung, die Schule habe nicht genug Platz gehabt, weshalb er ein Jahr habe aussetzen müssen (SEM-Akte A19/20 F32), als nicht verständlich. Als weitere Ausreisegründe gab der Beschwerdeführer die Verweigerung der Ausstellung einer Identitätskarte und dass er beschuldigt worden sei, der Pfingstgemeinde anzugehören, an. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sich während ungefähr zwei bis drei Jahren (der Zeitrahmen ergibt sich nicht klar aus seinen Ausführungen) gleichzeitig versteckt gehalten und gearbeitet habe (SEM-Akte A19/20 F44 ff.). Es ist ihm auch nicht zu glauben, dass er, wenn er sich tatsächlich während einer solch langen Zeit versteckt gehalten hätte, sich unter diesen Umständen ohne Weiteres zur Verwaltung begeben hätte, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen (SEM-Akte A19/20 F32). Sein Erscheinen auf einer Verwaltungsbehörde spricht wiederum gegen ein konkretes Aufgebot zum Militär und dass er sich hat verstecken müssen. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers auch ausweichend. Er gab lediglich an, «sie» hätten zunächst eine Vorladung geschickt, seien dann aber auch ein paar Mal persönlich vorbeigekommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Aufgebot selbst nicht gelesen haben will (SEM-Akte A19/20 F52 ff.), was ebenfalls nicht plausibel erscheint. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer, erst als er konkret danach gefragt wurde, an, er sei im Jahr 2010 während zwei Monaten inhaftiert gewesen (SEM-Akte A4/10 Ziff. 7.01). Eine weitere Verhaftung mit anschliessender Flucht erwähnte er nicht. In der Anhörung hingegen gab er an, der Grund für seine Ausreise sei, dass er in derselben Nacht, als seine Mutter verhaftet worden sei, selbst von der Polizei gefasst und mitgenommen worden sei. Am nächsten Tag sei es ihm jedoch gelungen, vom Gefangenentransporter zu springen und in einer Menschenmenge unterzutauchen. Nachdem er sich bei einem Freund versteckt habe, habe er das Land verlassen (SEM-Akte A19/20 F82 ff.). Wieso er diesen fluchtauslösenden Moment, indem er laut seinen Angaben auch blutig geschlagen worden sei (SEM-Akte A19/20 F33, F81), an der BzP nicht erwähnt hat, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass dieses Erlebnis, welches sich unmittelbar vor der Flucht zugetragen hätte, dem Beschwerdeführer an der ersten Befragung noch gut in Erinnerung gewesen wäre. Die Tatsache, dass er es indes erst an der Anhörung erwähnte, spricht dagegen, dass er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat. Auch dass er die Erzählung, wie er vom Lastwagen gesprungen ist und sich entfernt hat, mit einigen Details geschildert hat (a.a.O. F82), vermag nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen zu führen, da dies die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Darstellungen nicht aufzuwiegen vermag. Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer selbst nicht zu wissen, weshalb er zuletzt verhaftet worden sein soll. Aus seinen Schilderungen geht nicht klar hervor, was ihm konkret vorgeworfen worden sei. Er nennt Vorwürfe im Zusammenhang mit der Anhängerschaft seiner Mutter bei der Pfingstgemeinde und dass ihm ebenfalls vorgeworfen worden sei, Mitglied derselben zu sein. Er führt aber auch an, es sei ihm vorgehalten worden, er habe keinen Militärdienst geleistet (a.a.O. F88). Die einzelnen Vorbringen werden vermischt, die zeitliche Abfolge ist unklar und die Schilderungen bleiben letztlich vage und unpräzise. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er - nachdem er sich während längerer Zeit versteckt aufgehalten habe - nach Hause gekommen, dann gerade in jener Nacht verhaftet worden sei, und er am nächsten Tag auch bereits wieder aus dieser Haft habe entkommen können. Was die Mitgliedschaft seiner Mutter bei der Pfingstgemeinde betrifft, unterlässt es der Beschwerdeführer, diese genauer darzulegen und beschränkt sich darauf anzugeben, Gemeindemitglieder hätten regelmässig für sie gebetet. Sodann machte er keine weiteren Angaben dazu, was seiner Mutter und seiner Schwester nach der Verhaftung geschehen sei. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer bekanntgeben, sein jüngerer Bruder habe ihm erzählt, die eritreischen Behörden hätten der Mutter zuletzt - aufgrund der Tatsache, dass er sich ausser Landes aufhalte - die Eröffnung eines Geschäfts verweigert. Da sich der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit (Einreise in die Schweiz am 15. Juni 2015) nicht mehr in Eritrea befindet und aufgrund des Umstandes, dass sein älterer Bruder gemäss seinen Aussagen in Sawa diene und Soldaten ausbilde, vermag dies nicht zu überzeugen. 5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unpräzise und geprägt von zahlreichen Ungereimtheiten, wovon vorstehend nur einige genannt wurden. Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt bleiben zu viele Ungereimtheiten und es ist aufgrund der Oberflächlichkeit der Angaben nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Es ist ihm demzufolge nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Relevant ist namentlich ein Kontakt, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Sodann wird die Desertion von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in den Urteilen des BVGer E-1478/2017 vom 23. Januar 2019 E. 6.1, E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer vermochte keinen Kontakt zu den Militärbehörden glaubhaft zu machen, weshalb er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern fällt, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 7.4 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.5 Beim Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insbesondere ist es ihm - wie oben dargelegt - weder gelungen, einen Kontakt mit den Militärbehörden noch die geltend gemachte Festnahme vor seiner Ausreise glaubhaft darzulegen. Auch aus der - lediglich oberflächlich geschilderten - Verhaftung im Jahr 2010 und der nicht genauer dargelegten Mitgliedschaft seiner Mutter bei der Pfingstgemeinde ist keine Gefährdung abzuleiten. Auch dass die Behörden ihm persönlich vorgeworfen hätten, er gehöre dieser Glaubensgemeinschaft an, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer damit keine relevante Verfolgungsgefahr dartun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er die Einziehung in den Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung verletze Art. 3 und Art. 4 EMRK und sei daher weder zulässig noch sei ihm dieser persönlich zumutbar. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst Art. 3 und Art. 4 EMRK verletzen sollte. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällig bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 10.5.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 10.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, dessen zuvor bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen ([...]) inzwischen geheilt sind. Er hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach Arbeitserfahrungen in diversen Gebieten (als [...], [...], [...]) gesammelt und damit seine Familie unterstützt. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und wurde bereits vor seiner Ausreise von einer Tante aus den USA unterstützt, auf deren Hilfe er nötigenfalls erneut zurückgreifen könnte. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, liegen nicht vor, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 10.7 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 25. Juni 2018 weist einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 180.- und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der Stundenansatz auf Fr. 150.- gekürzt wird. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.-, der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'373.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'373.20 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: