Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 31. Juli 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 9. Oktober 2015 beendet. Sodann folgte am 2. Februar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Zoba C._______. Anlässlich der BzP brachte er vor, im (...) 2014 habe man ihn von der Schule verwiesen, da er zu viele Absenzen gehabt habe. Deswegen und wegen einer militärischen Razzia habe er die Heimat im (...) 2014 verlassen. In Haft sei er aber nie gewesen. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man habe ihn im (...) 2014 aufgrund seiner Volljährigkeit und Pflicht zur Leistung des Militärdienstes von der Schule gewiesen. In der Folge habe er einer Militärdienstvorladung keine Folge geleistet, weshalb er später anlässlich einer Razzia bei einem Freund zuhause von Soldaten verhaftet worden sei. Noch am gleichen Tag sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Am nächsten Tag sei er jedoch von der Polizei festgenommen worden, unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen. Nach ungefähr (...) Wochen sei ihm wiederum die Flucht aus der Haft gelungen. Aufgrund der nicht befolgten Aufforderung zum Nationaldienst und der Haft habe er sich entschlossen, Eritrea illegal zu verlassen. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise inhaftiert, ferner sei ihr eine Busse auferlegt worden. Er sei über verschiedene Länder bis in die Schweiz gereist. Hier habe er an einer Demonstration in Genf teilgenommen. Davon gebe es Fotos und Videos, auch auf seinem Facebook-Account. Weiter habe er an Versammlungen der Organisation "Semret" teilgenommen. Deshalb sei er von Landsleuten mit dem Tod sowie mit Verrat gegenüber der eritreischen Regierung bedroht worden. Daher könnte man ihn bei seiner Rückkehr nach Eritrea verschwinden lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 13. März 2017 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. G. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb das Gericht ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 eine amtliche Rechtsvertretung beiordnete. Der amtlichen Rechtsbeiständin wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. H. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 reichte die Rechtsbeiständin innert Frist eine Stellungnahme ein. I. Gemäss Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Amt und um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtlichen Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 stattgegeben. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend zu. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft sowie nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG).
E. 5.1.1 In den Kernpunkten der Ausreisegründe des Beschwerdeführers sei es zwischen der BzP und der Anhörung zu schwerwiegenden Differenzen gekommen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B). Die wichtigsten Gründe für die Ausreise habe der Beschwerdeführer an der Anhörung, nicht jedoch an der BzP genannt. Seine Angaben, der Erhalt einer Militärdienstvorladung und die Haftzeiten müssten daher als nachgeschoben und unglaubhaft angesehen werden. Auch wenn die BzP eine summarische Befragung sei, so sei zu erwarten, dass grundlegende Ausreisegründe angegeben würden. Mit den Erklärungen, man habe ihm gesagt, er solle sich kurz fassen, er habe tatsächlich nicht alles erwähnt und er habe nicht alles so gesagt, wie es protokolliert worden sei, respektive ihm sei das Protokoll nicht so vorgelesen worden, könne der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht auflösen. Auch seien dem BzP-Protokoll keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen.
E. 5.1.2 Auch die geltend gemachten Bedrohungen mit dem Tod aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten seien unglaubhaft. Zunächst habe er im Laufe der Anhörung oder bei der Frage, was er bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte, solche Bedrohungen mit keinem Wort erwähnt. Er habe nur darauf hingewiesen, er befürchte, wegen Nichtbefolgung der Militärdienstvorladung und illegaler Ausreise im Gefängnis zu landen. Erst nach Konfrontation mit den Widersprüchen habe er bei der Abschlussfrage, ob er noch weitere Gründe habe, diese schwerwiegenden Befürchtungen nachgeschoben. Auf die Nachfragen hin, wer und wie man ihn wegen einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz mit dem Tod bedrohe, habe er pauschale und vage Angaben gemacht. Obwohl er angeblich von 30 bis 40 Personen mit dem Tod bedroht worden sei, habe er nur zwei davon mit dem Vornamen nennen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er es unterlassen habe, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass er wegen drohender Personen, die seine Angaben der eritreischen Regierung weiterleiten würden, in der Heimat diesbezüglich Probleme zu erwarten hätte.
E. 5.1.3 Sodann seien aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch in einem Umfang engagiert habe, welcher die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden in besonderem Masse geweckt haben könnte.
E. 5.1.4 Schliesslich seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Eine illegale Ausreise alleine führe nicht mehr zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Da der Beschwerdeführer nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei viel Zeit zwischen seiner Ausreise aus Eritrea, der BzP und der Anhörung vergangen. Daher sei nachvollziehbar, dass sich seine Aussagen nicht vollständig deckten. Sodann habe das SEM die Würdigung seiner übereinstimmenden Aussagen beiseitegelassen. Er habe an BzP und Anhörung gesagt, er sei (...) 2014, nach (...) Fernbleiben, von der Schule verwiesen worden. Dafür habe es verschiedene Gründe gegeben, ausschlaggebend seien die Volljährigkeit und der bevorstehende Militärdienst gewesen. Ebenfalls an beiden Befragungen habe er erwähnt, von einer Razzia aufgegriffen worden zu sein, wobei er sich diesbezüglich an der Anhörung detaillierter geäussert habe. Diese Vorbringen seien daher glaubhaft. Ferner habe er seine Fluchtgründe konkret, detailliert und differenziert dargelegt. Wäre er in Eritrea geblieben, hätte er riskiert, inhaftiert und eingezogen zu werden. Sodann sei er den Behörden bei einer Razzia aufgefallen und beinahe in den Militärdienst eingezogen worden, weshalb die illegale Ausreise nicht für sich alleine dastehe. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe dies am Schluss der Anhörung erwähnt, da es zuvor um die Geschehnisse in Eritrea gegangen und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er exilpolitische Aktivitäten auch früher hätte anführen können. Vielleicht reichten die exilpolitischen Handlungen für sich alleine nicht aus, um subjektive Nachfluchtgründe zu bewirken. Zusammen mit der Flucht nach der Razzia und der illegalen Ausreise könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea unbescholten davonkäme. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Ergänzend dazu wurde in der Stellungnahme ausgeführt, es sei unklar, was mit Rückkehrern nach einer illegalen Ausreise aus Eritrea tatsächlich passiere. Bei Unterzeichnung eines Reueformulars müsste der Beschwerdeführer gar sein Einverständnis für eine Bestrafung in unbekannter Höhe geben. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Ferner könne mit keiner überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohten.
E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Relevant ist namentlich ein Kontakt, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Sodann wird die Desertion von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 6.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung noch der summarische Charakter der BzP zentrale Widersprüche oder das Nichterwähnen relevanter Vorbringen erklärt. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er zutreffend ausführt, auch übereinstimmende Aussagen gemacht hat, so sind die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinen Ausführungen schwerwiegend. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, weshalb er an der BzP und an der Anhörung völlig unterschiedliche Ausreisegründe zu Protokoll gab (an der BzP den Schulverweis und eine Razzia, an der Anhörung den Erhalt einer Militärdienstvorladung und die Inhaftierungen; SEM-Akten A6 S. 7; A18 F59). Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb er an der BzP ausführte, er sei wegen zu vieler Absenzen nicht mehr zur Schule zugelassen worden (SEM-Akte A6 S. 7), während er an der Anhörung angab, aufgrund seiner Volljährigkeit und dem bevorstehenden Militärdienst habe man ihn von der Schule verwiesen (SEM-Akte A18 F147 f.). Ferner hat der Beschwerdeführer an der BzP erwähnt, er sei unter anderem wegen einer militärischen Razzia ausgereist. Seine Behauptung, er habe bereits an der BzP gesagt, er sei bei einer Razzia aufgegriffen worden und dann geflohen, erweist sich jedoch als aktenwidrig (SEM-Akte A6 S. 7; A18 F151 ff.). Sodann gab er an der BzP zu Protokoll, er sei nie in Haft gewesen. Im Widerspruch dazu sei er gemäss Aussagen an der Anhörung (...) Mal inhaftiert worden (SEM-Akten A6 S. 7; A18 F58). Hinzu kommt, dass seine Ausführungen zum angeblichen Erhalt der Vorladung und zu den Inhaftierungen unsubstantiiert und teilweise unplausibel ausgefallen sind (SEM-Akte A18 F74 ff.; F85 f., F102 f.; F107 ff.). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Nachschübe als unglaubhaft. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ungereimtheiten in seinen Ausrührungen einzugehen. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise bereits Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hat. Entsprechend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten.
E. 6.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat die behaupteten Bedrohungen mit dem Tode oder mit Verrat an die heimatlichen Behörden aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Das Gericht schliesst sich der überzeugenden Einschätzung der Vorinstanz vorbehaltlos an (vgl. Verfügung S. 4), zumal der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegensetzt.
E. 6.3.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen exilpolitischen Vorbringen (vgl. oben Sachverhalt Bst. B) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus seinen unsubstantiiert geltend gemachten Tätigkeiten geht - wie er selbst feststellt (vgl. Beschwerde S. 6 f.) - keine derartige Exponiertheit seiner Person hervor, die das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer D-6432/2016 vom 28. November 2018 E. 4.7.5; D-4748/2018 vom 19. November 2018).
E. 6.3.3 Da dem Beschwerdeführer ein Kontakt zu den Militärbehörden nicht geglaubt werden kann (vgl. oben E. 6.2) bestehen nach dem eben Gesagten keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb dieser unzulässig und unzumutbar sei. Ferner sei der Vollzug aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Familie unzumutbar.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2-13.4).
E. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 8.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
E. 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
E. 8.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung bis zur (...) Klasse, der in seiner Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt und auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die von (...) lebe (SEM-Akte A18 F39 f.), bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine im Ausland lebenden Verwandten, insbesondere durch seinen in D._______ lebenden Cousin, erfahren, der ihm bereits die Reise von Eritrea in die Schweiz (ca. USD 5'000.- bis 6'000.-) finanziert habe (SEM-Akte A18 F167). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 11. Dezember 2017 weist einen zeitlichen Aufwand von 1.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 10.30 auf, welche angemessen erscheinen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 19. April 2018), der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 240.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 240.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1478/2017 Urteil vom 23. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 31. Juli 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 9. Oktober 2015 beendet. Sodann folgte am 2. Februar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Zoba C._______. Anlässlich der BzP brachte er vor, im (...) 2014 habe man ihn von der Schule verwiesen, da er zu viele Absenzen gehabt habe. Deswegen und wegen einer militärischen Razzia habe er die Heimat im (...) 2014 verlassen. In Haft sei er aber nie gewesen. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man habe ihn im (...) 2014 aufgrund seiner Volljährigkeit und Pflicht zur Leistung des Militärdienstes von der Schule gewiesen. In der Folge habe er einer Militärdienstvorladung keine Folge geleistet, weshalb er später anlässlich einer Razzia bei einem Freund zuhause von Soldaten verhaftet worden sei. Noch am gleichen Tag sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Am nächsten Tag sei er jedoch von der Polizei festgenommen worden, unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen. Nach ungefähr (...) Wochen sei ihm wiederum die Flucht aus der Haft gelungen. Aufgrund der nicht befolgten Aufforderung zum Nationaldienst und der Haft habe er sich entschlossen, Eritrea illegal zu verlassen. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise inhaftiert, ferner sei ihr eine Busse auferlegt worden. Er sei über verschiedene Länder bis in die Schweiz gereist. Hier habe er an einer Demonstration in Genf teilgenommen. Davon gebe es Fotos und Videos, auch auf seinem Facebook-Account. Weiter habe er an Versammlungen der Organisation "Semret" teilgenommen. Deshalb sei er von Landsleuten mit dem Tod sowie mit Verrat gegenüber der eritreischen Regierung bedroht worden. Daher könnte man ihn bei seiner Rückkehr nach Eritrea verschwinden lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 13. März 2017 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. G. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb das Gericht ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 eine amtliche Rechtsvertretung beiordnete. Der amtlichen Rechtsbeiständin wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. H. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 reichte die Rechtsbeiständin innert Frist eine Stellungnahme ein. I. Gemäss Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Amt und um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtlichen Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 stattgegeben. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend zu. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft sowie nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG). 5.1.1 In den Kernpunkten der Ausreisegründe des Beschwerdeführers sei es zwischen der BzP und der Anhörung zu schwerwiegenden Differenzen gekommen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B). Die wichtigsten Gründe für die Ausreise habe der Beschwerdeführer an der Anhörung, nicht jedoch an der BzP genannt. Seine Angaben, der Erhalt einer Militärdienstvorladung und die Haftzeiten müssten daher als nachgeschoben und unglaubhaft angesehen werden. Auch wenn die BzP eine summarische Befragung sei, so sei zu erwarten, dass grundlegende Ausreisegründe angegeben würden. Mit den Erklärungen, man habe ihm gesagt, er solle sich kurz fassen, er habe tatsächlich nicht alles erwähnt und er habe nicht alles so gesagt, wie es protokolliert worden sei, respektive ihm sei das Protokoll nicht so vorgelesen worden, könne der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht auflösen. Auch seien dem BzP-Protokoll keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen. 5.1.2 Auch die geltend gemachten Bedrohungen mit dem Tod aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten seien unglaubhaft. Zunächst habe er im Laufe der Anhörung oder bei der Frage, was er bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte, solche Bedrohungen mit keinem Wort erwähnt. Er habe nur darauf hingewiesen, er befürchte, wegen Nichtbefolgung der Militärdienstvorladung und illegaler Ausreise im Gefängnis zu landen. Erst nach Konfrontation mit den Widersprüchen habe er bei der Abschlussfrage, ob er noch weitere Gründe habe, diese schwerwiegenden Befürchtungen nachgeschoben. Auf die Nachfragen hin, wer und wie man ihn wegen einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz mit dem Tod bedrohe, habe er pauschale und vage Angaben gemacht. Obwohl er angeblich von 30 bis 40 Personen mit dem Tod bedroht worden sei, habe er nur zwei davon mit dem Vornamen nennen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er es unterlassen habe, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass er wegen drohender Personen, die seine Angaben der eritreischen Regierung weiterleiten würden, in der Heimat diesbezüglich Probleme zu erwarten hätte. 5.1.3 Sodann seien aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch in einem Umfang engagiert habe, welcher die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden in besonderem Masse geweckt haben könnte. 5.1.4 Schliesslich seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Eine illegale Ausreise alleine führe nicht mehr zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Da der Beschwerdeführer nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei viel Zeit zwischen seiner Ausreise aus Eritrea, der BzP und der Anhörung vergangen. Daher sei nachvollziehbar, dass sich seine Aussagen nicht vollständig deckten. Sodann habe das SEM die Würdigung seiner übereinstimmenden Aussagen beiseitegelassen. Er habe an BzP und Anhörung gesagt, er sei (...) 2014, nach (...) Fernbleiben, von der Schule verwiesen worden. Dafür habe es verschiedene Gründe gegeben, ausschlaggebend seien die Volljährigkeit und der bevorstehende Militärdienst gewesen. Ebenfalls an beiden Befragungen habe er erwähnt, von einer Razzia aufgegriffen worden zu sein, wobei er sich diesbezüglich an der Anhörung detaillierter geäussert habe. Diese Vorbringen seien daher glaubhaft. Ferner habe er seine Fluchtgründe konkret, detailliert und differenziert dargelegt. Wäre er in Eritrea geblieben, hätte er riskiert, inhaftiert und eingezogen zu werden. Sodann sei er den Behörden bei einer Razzia aufgefallen und beinahe in den Militärdienst eingezogen worden, weshalb die illegale Ausreise nicht für sich alleine dastehe. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe dies am Schluss der Anhörung erwähnt, da es zuvor um die Geschehnisse in Eritrea gegangen und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er exilpolitische Aktivitäten auch früher hätte anführen können. Vielleicht reichten die exilpolitischen Handlungen für sich alleine nicht aus, um subjektive Nachfluchtgründe zu bewirken. Zusammen mit der Flucht nach der Razzia und der illegalen Ausreise könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea unbescholten davonkäme. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Ergänzend dazu wurde in der Stellungnahme ausgeführt, es sei unklar, was mit Rückkehrern nach einer illegalen Ausreise aus Eritrea tatsächlich passiere. Bei Unterzeichnung eines Reueformulars müsste der Beschwerdeführer gar sein Einverständnis für eine Bestrafung in unbekannter Höhe geben. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Ferner könne mit keiner überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohten. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Relevant ist namentlich ein Kontakt, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Sodann wird die Desertion von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung noch der summarische Charakter der BzP zentrale Widersprüche oder das Nichterwähnen relevanter Vorbringen erklärt. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er zutreffend ausführt, auch übereinstimmende Aussagen gemacht hat, so sind die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinen Ausführungen schwerwiegend. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, weshalb er an der BzP und an der Anhörung völlig unterschiedliche Ausreisegründe zu Protokoll gab (an der BzP den Schulverweis und eine Razzia, an der Anhörung den Erhalt einer Militärdienstvorladung und die Inhaftierungen; SEM-Akten A6 S. 7; A18 F59). Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb er an der BzP ausführte, er sei wegen zu vieler Absenzen nicht mehr zur Schule zugelassen worden (SEM-Akte A6 S. 7), während er an der Anhörung angab, aufgrund seiner Volljährigkeit und dem bevorstehenden Militärdienst habe man ihn von der Schule verwiesen (SEM-Akte A18 F147 f.). Ferner hat der Beschwerdeführer an der BzP erwähnt, er sei unter anderem wegen einer militärischen Razzia ausgereist. Seine Behauptung, er habe bereits an der BzP gesagt, er sei bei einer Razzia aufgegriffen worden und dann geflohen, erweist sich jedoch als aktenwidrig (SEM-Akte A6 S. 7; A18 F151 ff.). Sodann gab er an der BzP zu Protokoll, er sei nie in Haft gewesen. Im Widerspruch dazu sei er gemäss Aussagen an der Anhörung (...) Mal inhaftiert worden (SEM-Akten A6 S. 7; A18 F58). Hinzu kommt, dass seine Ausführungen zum angeblichen Erhalt der Vorladung und zu den Inhaftierungen unsubstantiiert und teilweise unplausibel ausgefallen sind (SEM-Akte A18 F74 ff.; F85 f., F102 f.; F107 ff.). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Nachschübe als unglaubhaft. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ungereimtheiten in seinen Ausrührungen einzugehen. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise bereits Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hat. Entsprechend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. 6.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 6.3.1 Die Vorinstanz hat die behaupteten Bedrohungen mit dem Tode oder mit Verrat an die heimatlichen Behörden aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Das Gericht schliesst sich der überzeugenden Einschätzung der Vorinstanz vorbehaltlos an (vgl. Verfügung S. 4), zumal der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegensetzt. 6.3.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen exilpolitischen Vorbringen (vgl. oben Sachverhalt Bst. B) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus seinen unsubstantiiert geltend gemachten Tätigkeiten geht - wie er selbst feststellt (vgl. Beschwerde S. 6 f.) - keine derartige Exponiertheit seiner Person hervor, die das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte (vgl. hierzu u.a. Urteile des BVGer D-6432/2016 vom 28. November 2018 E. 4.7.5; D-4748/2018 vom 19. November 2018). 6.3.3 Da dem Beschwerdeführer ein Kontakt zu den Militärbehörden nicht geglaubt werden kann (vgl. oben E. 6.2) bestehen nach dem eben Gesagten keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb dieser unzulässig und unzumutbar sei. Ferner sei der Vollzug aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Familie unzumutbar. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2-13.4). 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 8.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 8.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung bis zur (...) Klasse, der in seiner Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt und auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die von (...) lebe (SEM-Akte A18 F39 f.), bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine im Ausland lebenden Verwandten, insbesondere durch seinen in D._______ lebenden Cousin, erfahren, der ihm bereits die Reise von Eritrea in die Schweiz (ca. USD 5'000.- bis 6'000.-) finanziert habe (SEM-Akte A18 F167). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 11. Dezember 2017 weist einen zeitlichen Aufwand von 1.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 10.30 auf, welche angemessen erscheinen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 19. April 2018), der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 240.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 240.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: