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E-1797/2017

E-1797/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 3. Juni 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 3. August 2015 folgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Währenddessen habe er als (...) und danach in einer (...) gearbeitet. Im Jahr (...) hätten (...) seiner Freunde versucht, das Land illegal zu verlassen, seien dabei jedoch verhaftet worden. Er sei beschuldigt worden, dass er mit seinen Freunden hätte fliehen wollen. Deshalb sei auch er (...) verhaftet worden. (...) Monate sei er in B._______ inhaftiert und zu seinen Freunden befragt worden. Danach sei er mit weiteren Häftlingen nach C._______ verlegt worden, von wo aus er weitere (...) Wochen später nach D._______ gebracht worden sei. In D._______ sei er (...) in Haft gewesen. Im (...) 2012 sei es während eines Toilettenganges zum Streit zwischen (...) Häftlingen gekommen, was alle Anwesenden abgelenkt habe. Diese Gelegenheit hätten er und (...) Mithäftlinge genutzt, um zu fliehen. Sie seien vier Tage lang unterwegs gewesen, bis sie im Sudan angekommen seien. Vom Sudan sei er über weitere Länder bis in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarte seiner Mutter, seines Schulausweises sowie einer Bestätigung einer (...) in einer (...) (Arbeitszeugnis) ein. C. Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden Kopien der Aufenthaltsbewilligungen von (...) Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz, vier Fotoausdrucke des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Genf, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden und eine Verordnung zur (...) (beide aus dem Jahr 2015), eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse vom 10. August 2015 betreffend Schule und Identitätskarte in Eritrea sowie eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2017 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 5. April 2017 ein, welche dem Beschwerdeführer am 11. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. H. Die Rechtsvertretung reichte am 25. Juli 2018 eine Kostennote ein. Mit Schreiben vom 12. September 2018 erfolgte eine Anfrage zum aktuellen Verfahrensstand, welche mit Schreiben vom 20. September 2018 vom Bundesverwaltungsgericht beantwortet wurde. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft sowie nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG). Zunächst habe der Beschwerdeführer erklärt, sehr gute Kollegen von ihm hätten versucht, das Land zu verlassen. Daher erstaune es, dass er zu deren Fluchtversuch (wann oder wie) oder zu den folgenden Ereignissen (Festnahme der Kollegen etc.) keine Informationen zu Protokoll habe geben können (SEM-Akte A20 F64 ff.). Sodann sei nicht glaubhaft, dass die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, nach dem Fluchtversuch der Kollegen zuhause aufgesucht und mitgenommen hätten. Er habe sich diesbezüglich auf kurze, pauschale Antworten beschränkt, statt detaillierte Ausführungen zu diesem prägenden Erlebnis zu machen. Zwar habe er auf (...) vermummte Männer hingewiesen, die ins Haus gesprungen, an seine Tür geklopft und ihn mit Handschellen gefesselt mitgenommen hätten. Ferner habe er erklärt, seine Mutter sei zuhause gewesen. Trotz Nachfrage habe er aber keine weiteren Einzelheiten genannt. Wie diese Männer gewusst hätten, wo sich sein Zimmer im Haus befunden habe, habe er nicht überzeugend erklären können. Die Vermutung, diese Männer hätten Informationen durch Nachbarn erhalten, sei nicht plausibel (SEM-Akte A20 F70, F77 ff.). Ferner sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage gewesen, die angebliche Befragung zum Fluchtversuch seiner Freunde ausführlich zu beschreiben. Seinen kurzen und pauschalen Aussagen seien keine Realitätsmerkmale zu entnehmen (SEM-Akte A20 F92-95). Weiter sei die Gefängnisverlegung nach D._______ unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder erklären können weshalb er transferiert worden sei noch habe er die Reise beschreiben können (SEM-Akte A20 F96 ff.). Er habe sich auf undifferenzierte Kurzsätze beschränkt, weshalb davon auszugehen sei, dass er diesen Transfer nie erlebt habe. Auch seien die Ausführungen zum Gefängnis von D._______, in dem der Beschwerdeführer angeblich über (...) geblieben sei, nicht überzeugend. Die Örtlichkeiten habe er nur pauschal beschreiben können (SEM-Akte A20 F117). Auch der Bericht zum Alltag im Gefängnis sei als farblos zu werten (SEM-Akte A20 F118 f.). Zu seiner Arbeit und (...) neuen Gefängnissen in D._______ habe er ebenfalls keine ausführlichen Angaben machen können (SEM-Akte A20 F121 ff.). Sodann habe er seine Flucht aus dem Gefängnis pauschal und nicht plausibel geschildert. So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel nicht sagen können, ob die Wärter seine Flucht bemerkt hätten (SEM-Akte A20 F136-138), und konkrete Informationen zur Situation fehlten gänzlich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch seine illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Ausreiseumstände dürftig dargestellt (SEM-Akte A20 F140-144). Die eingereichten Beweismittel würden an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts ändern, zumal sie nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen stünden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei sodann nicht asylrelevant.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine gesundheitliche Situation ([...] aufgrund des in Eritrea und auf der Reise Erlebten) abzuklären und bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen, weshalb eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorliege. Er befinde sich in (...) Behandlung, ein entsprechender Arztbericht werde baldmöglichst nachgereicht. Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich seiner Entführung durch Angehörige des Rashaida-Stammes auf der Flucht und der Inhaftierung im Sudan nicht hinreichend abgeklärt. Weiter sei der Status seiner in der Schweiz lebenden Geschwister nicht berücksichtigt worden, obwohl sein jüngerer Bruder sich der Wehrdienstpflicht entzogen habe. Sodann habe er seine Vorbringen glaubhaft und angesichts seiner (...) hinreichend detailliert dargelegt. Da er nicht mit seinen Freunden habe fliehen wollen, habe er - bis auf deren Plan - keine weiteren Informationen gehabt. Er habe aber erklären können, was er am Tag ihrer Flucht gemacht habe (SEM-Akte A20 F70). Da er selbst (...) verhaftet worden sei, sei es logisch, dass er über das weitere Schicksal seiner Kollegen nicht Bescheid wisse. Zu seiner Verhaftung habe er erklärt, dass das Haus, in dem er gelebt habe, nur über (...) Zimmer verfügt habe (SEM-Akte A20 F86) und es im Dorf Spitzel gebe, die die Soldaten dahingehend informiert hätten. Mehr als Vermutungen über die Beweggründe der Soldaten könne er nicht anstellen. Auf Nachfragen hin hätte er jedoch weitere Angaben zur Verhaftung machen können. Ferner habe er die Befragung im Gefängnis mit Realkennzeichen dargestellt (SEM-Akte A20 F92 ff.). Weitere Fragen hierzu seien ihm nicht gestellt worden, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Er hätte zum Beispiel ergänzen können, dass er während der Befragung gefesselt gewesen und geschlagen sowie angespuckt worden sei. Ferner hätte er den Befrager beschreiben können. Des Weiteren sei er zur Verlegung nach C._______ nicht befragt worden. Die Verlegung nach D._______ habe er aber detailliert schildern können (SEM-Akte A20 F98 ff.). Auch zum Gefängnis und zu seiner Arbeit dort habe er genaue Angaben gemacht. Er habe die Gefängnisaufteilung und den Raum, in dem er inhaftiert gewesen sei, sowie die (...) beschreiben können (SEM-Akte A20 F114 ff., F126 ff.). Seine Ausführungen würden durch die Schnellrecherche der SFH bestätigt. Sodann habe er präzise geschildert, wie seine Flucht abgelaufen sei, und erklärt, wann er den Entschluss getroffen habe, aus dem Gefängnis zu fliehen (SEM-Akte A20 F134 ff.). Ferner habe er Details zu seiner Flucht genannt (SEM-Akte A20 F140 ff.), soweit ihm dies aufgrund des danach auf der Reise Erlebten noch möglich gewesen sei. Auch seine illegale Ausreise habe er glaubhaft machen können, zu der weitere Faktoren hinzukommen würden. Sein in der Schweiz lebender Bruder sei desertiert und er, der Beschwerdeführer, sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er sei Mitglied der Bewegung "Eritrean Youth Movement for Change" und nehme regelmässig an Demonstrationen in Genf gegen das eritreische Regime teil. Schliesslich habe das SEM bei der Beurteilung der illegalen Ausreise Aussagen zitiert, die nicht von ihm stammten.

E. 4.3 Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass weder das Alter des Beschwerdeführers (er sei immerhin [...]-jährig) noch die angebliche (...) die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu erklären vermöchten. Es handle sich bezüglich der (...) um eine unbelegte Schutzbehauptung. (...) Probleme oder eine Behandlung deswegen seien während der Befragungen auch nicht thematisiert worden. Sodann sei das SEM nicht verpflichtet, auf Ereignisse einzugehen, die auf dem Reiseweg (vorliegend im Sudan) stattgefunden hätten. Weiter handle es sich bezüglich der falsch zitierten Aussagen zur illegalen Ausreise um einen Kanzleifehler. Dieser sei jedoch unwesentlich, da die illegale Ausreise gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge. Zu den exilpolitischen Vorbringen sei festzustellen, dass exilpolitische Aktivitäten nur zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zu Folge hätten. Der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei als regimefeindliche Person bereits auf den Radar der eritreischen Behörden geraten. Ferner könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die eritreischen Behörden Kenntnis von der angeblichen Mitgliedschaft bei der "Eritrean Youth Movement for Change" hätten. Auf den eingereichten Internet-Fotos von einer Demonstration seien keine Gesichter zu erkennen, weshalb nicht plausibel erscheine, dass die eritreischen Behörden den Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Entsprechend sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ebenfalls zu verneinen. Schliesslich vermöge der Bericht der SFH an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da darin Informationen festgehalten würden, die vermutlich jedem erwachsenen Eritreer bekannt seien und die nicht in direktem Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers stünden. Aus den Aussagen im Bericht könne nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse erlebt habe.

E. 5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege.

E. 5.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da das SEM seinen Gesundheitszustand für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht berücksichtigt habe. Ferner seien seine Erlebnisse auf der Flucht und der Status seiner Geschwister in der Schweiz nicht berücksichtigt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, dass weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus einem aktuellen Arztbericht ein Hinweis darauf hervorgeht, der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen wäre, an der Anhörung teilzunehmen. Und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sein Gesundheitszustand seine Aussagen hätte beeinträchtigen können. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, inwiefern der Asylstatus seiner Geschwister für die Beurteilung seiner Asylgründe von Relevanz sein könnte. Schliesslich hat das SEM ebenfalls zu Recht erklärt, dass Ereignisse wie die vorliegend geltend gemachten, die sich nicht im Heimatland, sondern auf der Flucht zugetragen hätten, nicht asylrelevant seien, weshalb nicht vertieft darauf einzugehen sei.

E. 5.1.3 Die Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.

E. 5.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Zunächst vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er von den Militärbehörden aufgrund eines Fluchtversuchs seiner Freunde, an dem er nicht beteiligt, über den er nicht informiert und während dem er nicht einmal anwesend gewesen sei, hätte festgenommen werden sollen (SEM-Akte A20 F13, F59, F64 f., F68). Sodann kann er nicht überzeugend ausführen, wie seine angebliche Festnahme direkt in seinem Schlafzimmer abgelaufen sei oder woher bekannt gewesen sei, in welchem Zimmer er sich befinde (SEM-Akte A20 F80 ff.). Auch die Schilderungen zu den Befragungen im Gefängnis während (...) Monate sind oberflächlich und ohne persönliche Färbung ausgefallen, obwohl der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - mehrfach aufgefordert wurde, die Befragungen zu beschreiben (SEM-Akte A20 F92-95). Die nun mit der Beschwerde nachgeschobenen Ausführungen zu besagten Befragungen vermögen folglich nichts zu bewirken. Sodann vermag die geltend gemachte Verlegung ins Gefängnis von D._______ nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er habe seinen Kopf während des Transports immer unten halten müssen, weshalb er nichts mitbekommen habe. Nachfolgend erwähnt er, es sei nicht möglich, den Kopf immer gesenkt zu halten. Zwischendurch habe er den Kopf gehoben und die Stadt Asmara sowie beispielsweise eine Moschee gesehen (SEM-Akte A20 F99-105). Des Weiteren trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer über das Gefängnis in D._______ einige Angaben hat machen können (SEM-Akte A20 F114, F117), die auch der beigelegten SFH-Recherche zu entnehmen sind. Bei einem über (...) Aufenthalt in diesem Gefängnis wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Zeit ausführlich, detailreich und persönlich zu schildern gewusst hätte. Namentlich die Beschreibung des Alltags und seiner Arbeit sind äusserst knapp und unsubstantiiert ausgefallen, persönliche Merkmale fehlen gänzlich (SEM-Akte A20 F118 ff.). Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer auch seine Flucht aus dem Gefängnis während eines Toilettengangs nur oberflächlich und nicht überzeugend darzulegen. Angeblich seien die Häftlinge sehr stark überwacht worden. Dennoch seien alle anwesenden Gefangenen und Wärter von einem Streit zwischen einem Gefangenen und einer Wache derart abgelenkt gewesen, dass er und (...) Mithäftlinge unbemerkt hätten fliehen können (SEM-Akte A20 F136-138). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund der Widersprüche und unsubstantiierten Schilderungen als unglaubhaft. Daher erübrigt es sich, auf die weiteren Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen. Sodann macht der Beschwerdeführer - bis auf die unglaubhaften Inhaftierungen - keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Entsprechend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1478/2017 vom 23. Januar 2019 E. 6.1). Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.

E. 5.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Wie oben erwähnt, vermochte der Beschwerdeführer die Inhaftierungen nicht glaubhaft darzulegen. Sodann kann er aus seinen exilpolitischen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zur geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Bewegung "Eritrean Youth Movement for Chance" macht er keine weiteren Ausführungen oder Tätigkeiten geltend und die angebliche Teilnahme an Demonstrationen wurde nicht ausreichend belegt, zumal auf den hierzu eingereichten verschwommenen Fotoausdrucken niemand erkennbar ist. Entsprechend kann nicht von der Identifizierung seiner Person durch die eritreischen Behörden ausgegangen werden. Insgesamt entsteht aus den erwähnten exilpolitischen Aktivitäten kein Bild, das den Beschwerdeführer derart exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6432/2016 vom 28. November 2018 E. 4.7.5; E-1161/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 6.4.2). Daran vermag auch die angegebene Flucht des Bruders des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst nichts zu ändern, zumal es der Beschwerdeführer unterlässt darzulegen, inwiefern ihm dadurch eine Verfolgung drohen könnte. Der Beschwerdeführer weist demnach neben der geltend gemachten illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig und unzumutbar sei. Ferner sei der Vollzug auch aufgrund seiner wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation unzumutbar.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 7.2.2 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. Dies abgesehen davon, dass aufgrund seines Alters bei der Ausreise der Verdacht nahe liegt, er habe den Dienst bereits geleistet.

E. 7.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.

E. 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).

E. 7.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (...) Klasse, der Arbeitserfahrung in der (...) und als (...) hat. Ferner verfügt er mit seiner Mutter und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. Gesundheitliche Gründe, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, sind ferner nicht ersichtlich. Die angegebene (...) Beeinträchtigung wurde bis heute nicht mit einem Arztbericht belegt und bei der (...) dürfte es sich gemäss Arztzeugnis aus dem Jahr 2015 um ein abgeschlossenes Ereignis handeln. Entsprechend ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 25. Juli 2018 weist einen zeitlichen Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 250.- und Barauslagen von Fr. 35.60 aus, wobei der Aufwand pro futuro (0.5 Stunden und Porto Fr. 5.30) nicht anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung des mass-gebenden Stundenansatzes von Fr. 150.-, der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'855.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'855.25 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1797/2017 Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 3. Juni 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 3. August 2015 folgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Währenddessen habe er als (...) und danach in einer (...) gearbeitet. Im Jahr (...) hätten (...) seiner Freunde versucht, das Land illegal zu verlassen, seien dabei jedoch verhaftet worden. Er sei beschuldigt worden, dass er mit seinen Freunden hätte fliehen wollen. Deshalb sei auch er (...) verhaftet worden. (...) Monate sei er in B._______ inhaftiert und zu seinen Freunden befragt worden. Danach sei er mit weiteren Häftlingen nach C._______ verlegt worden, von wo aus er weitere (...) Wochen später nach D._______ gebracht worden sei. In D._______ sei er (...) in Haft gewesen. Im (...) 2012 sei es während eines Toilettenganges zum Streit zwischen (...) Häftlingen gekommen, was alle Anwesenden abgelenkt habe. Diese Gelegenheit hätten er und (...) Mithäftlinge genutzt, um zu fliehen. Sie seien vier Tage lang unterwegs gewesen, bis sie im Sudan angekommen seien. Vom Sudan sei er über weitere Länder bis in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarte seiner Mutter, seines Schulausweises sowie einer Bestätigung einer (...) in einer (...) (Arbeitszeugnis) ein. C. Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden Kopien der Aufenthaltsbewilligungen von (...) Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz, vier Fotoausdrucke des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Genf, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden und eine Verordnung zur (...) (beide aus dem Jahr 2015), eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse vom 10. August 2015 betreffend Schule und Identitätskarte in Eritrea sowie eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2017 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 5. April 2017 ein, welche dem Beschwerdeführer am 11. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. H. Die Rechtsvertretung reichte am 25. Juli 2018 eine Kostennote ein. Mit Schreiben vom 12. September 2018 erfolgte eine Anfrage zum aktuellen Verfahrensstand, welche mit Schreiben vom 20. September 2018 vom Bundesverwaltungsgericht beantwortet wurde. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft sowie nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG). Zunächst habe der Beschwerdeführer erklärt, sehr gute Kollegen von ihm hätten versucht, das Land zu verlassen. Daher erstaune es, dass er zu deren Fluchtversuch (wann oder wie) oder zu den folgenden Ereignissen (Festnahme der Kollegen etc.) keine Informationen zu Protokoll habe geben können (SEM-Akte A20 F64 ff.). Sodann sei nicht glaubhaft, dass die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, nach dem Fluchtversuch der Kollegen zuhause aufgesucht und mitgenommen hätten. Er habe sich diesbezüglich auf kurze, pauschale Antworten beschränkt, statt detaillierte Ausführungen zu diesem prägenden Erlebnis zu machen. Zwar habe er auf (...) vermummte Männer hingewiesen, die ins Haus gesprungen, an seine Tür geklopft und ihn mit Handschellen gefesselt mitgenommen hätten. Ferner habe er erklärt, seine Mutter sei zuhause gewesen. Trotz Nachfrage habe er aber keine weiteren Einzelheiten genannt. Wie diese Männer gewusst hätten, wo sich sein Zimmer im Haus befunden habe, habe er nicht überzeugend erklären können. Die Vermutung, diese Männer hätten Informationen durch Nachbarn erhalten, sei nicht plausibel (SEM-Akte A20 F70, F77 ff.). Ferner sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage gewesen, die angebliche Befragung zum Fluchtversuch seiner Freunde ausführlich zu beschreiben. Seinen kurzen und pauschalen Aussagen seien keine Realitätsmerkmale zu entnehmen (SEM-Akte A20 F92-95). Weiter sei die Gefängnisverlegung nach D._______ unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder erklären können weshalb er transferiert worden sei noch habe er die Reise beschreiben können (SEM-Akte A20 F96 ff.). Er habe sich auf undifferenzierte Kurzsätze beschränkt, weshalb davon auszugehen sei, dass er diesen Transfer nie erlebt habe. Auch seien die Ausführungen zum Gefängnis von D._______, in dem der Beschwerdeführer angeblich über (...) geblieben sei, nicht überzeugend. Die Örtlichkeiten habe er nur pauschal beschreiben können (SEM-Akte A20 F117). Auch der Bericht zum Alltag im Gefängnis sei als farblos zu werten (SEM-Akte A20 F118 f.). Zu seiner Arbeit und (...) neuen Gefängnissen in D._______ habe er ebenfalls keine ausführlichen Angaben machen können (SEM-Akte A20 F121 ff.). Sodann habe er seine Flucht aus dem Gefängnis pauschal und nicht plausibel geschildert. So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel nicht sagen können, ob die Wärter seine Flucht bemerkt hätten (SEM-Akte A20 F136-138), und konkrete Informationen zur Situation fehlten gänzlich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch seine illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Ausreiseumstände dürftig dargestellt (SEM-Akte A20 F140-144). Die eingereichten Beweismittel würden an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts ändern, zumal sie nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen stünden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei sodann nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine gesundheitliche Situation ([...] aufgrund des in Eritrea und auf der Reise Erlebten) abzuklären und bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen, weshalb eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorliege. Er befinde sich in (...) Behandlung, ein entsprechender Arztbericht werde baldmöglichst nachgereicht. Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich seiner Entführung durch Angehörige des Rashaida-Stammes auf der Flucht und der Inhaftierung im Sudan nicht hinreichend abgeklärt. Weiter sei der Status seiner in der Schweiz lebenden Geschwister nicht berücksichtigt worden, obwohl sein jüngerer Bruder sich der Wehrdienstpflicht entzogen habe. Sodann habe er seine Vorbringen glaubhaft und angesichts seiner (...) hinreichend detailliert dargelegt. Da er nicht mit seinen Freunden habe fliehen wollen, habe er - bis auf deren Plan - keine weiteren Informationen gehabt. Er habe aber erklären können, was er am Tag ihrer Flucht gemacht habe (SEM-Akte A20 F70). Da er selbst (...) verhaftet worden sei, sei es logisch, dass er über das weitere Schicksal seiner Kollegen nicht Bescheid wisse. Zu seiner Verhaftung habe er erklärt, dass das Haus, in dem er gelebt habe, nur über (...) Zimmer verfügt habe (SEM-Akte A20 F86) und es im Dorf Spitzel gebe, die die Soldaten dahingehend informiert hätten. Mehr als Vermutungen über die Beweggründe der Soldaten könne er nicht anstellen. Auf Nachfragen hin hätte er jedoch weitere Angaben zur Verhaftung machen können. Ferner habe er die Befragung im Gefängnis mit Realkennzeichen dargestellt (SEM-Akte A20 F92 ff.). Weitere Fragen hierzu seien ihm nicht gestellt worden, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Er hätte zum Beispiel ergänzen können, dass er während der Befragung gefesselt gewesen und geschlagen sowie angespuckt worden sei. Ferner hätte er den Befrager beschreiben können. Des Weiteren sei er zur Verlegung nach C._______ nicht befragt worden. Die Verlegung nach D._______ habe er aber detailliert schildern können (SEM-Akte A20 F98 ff.). Auch zum Gefängnis und zu seiner Arbeit dort habe er genaue Angaben gemacht. Er habe die Gefängnisaufteilung und den Raum, in dem er inhaftiert gewesen sei, sowie die (...) beschreiben können (SEM-Akte A20 F114 ff., F126 ff.). Seine Ausführungen würden durch die Schnellrecherche der SFH bestätigt. Sodann habe er präzise geschildert, wie seine Flucht abgelaufen sei, und erklärt, wann er den Entschluss getroffen habe, aus dem Gefängnis zu fliehen (SEM-Akte A20 F134 ff.). Ferner habe er Details zu seiner Flucht genannt (SEM-Akte A20 F140 ff.), soweit ihm dies aufgrund des danach auf der Reise Erlebten noch möglich gewesen sei. Auch seine illegale Ausreise habe er glaubhaft machen können, zu der weitere Faktoren hinzukommen würden. Sein in der Schweiz lebender Bruder sei desertiert und er, der Beschwerdeführer, sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er sei Mitglied der Bewegung "Eritrean Youth Movement for Change" und nehme regelmässig an Demonstrationen in Genf gegen das eritreische Regime teil. Schliesslich habe das SEM bei der Beurteilung der illegalen Ausreise Aussagen zitiert, die nicht von ihm stammten. 4.3 Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass weder das Alter des Beschwerdeführers (er sei immerhin [...]-jährig) noch die angebliche (...) die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu erklären vermöchten. Es handle sich bezüglich der (...) um eine unbelegte Schutzbehauptung. (...) Probleme oder eine Behandlung deswegen seien während der Befragungen auch nicht thematisiert worden. Sodann sei das SEM nicht verpflichtet, auf Ereignisse einzugehen, die auf dem Reiseweg (vorliegend im Sudan) stattgefunden hätten. Weiter handle es sich bezüglich der falsch zitierten Aussagen zur illegalen Ausreise um einen Kanzleifehler. Dieser sei jedoch unwesentlich, da die illegale Ausreise gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge. Zu den exilpolitischen Vorbringen sei festzustellen, dass exilpolitische Aktivitäten nur zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zu Folge hätten. Der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei als regimefeindliche Person bereits auf den Radar der eritreischen Behörden geraten. Ferner könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die eritreischen Behörden Kenntnis von der angeblichen Mitgliedschaft bei der "Eritrean Youth Movement for Change" hätten. Auf den eingereichten Internet-Fotos von einer Demonstration seien keine Gesichter zu erkennen, weshalb nicht plausibel erscheine, dass die eritreischen Behörden den Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Entsprechend sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ebenfalls zu verneinen. Schliesslich vermöge der Bericht der SFH an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da darin Informationen festgehalten würden, die vermutlich jedem erwachsenen Eritreer bekannt seien und die nicht in direktem Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers stünden. Aus den Aussagen im Bericht könne nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse erlebt habe. 5. 5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege. 5.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da das SEM seinen Gesundheitszustand für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht berücksichtigt habe. Ferner seien seine Erlebnisse auf der Flucht und der Status seiner Geschwister in der Schweiz nicht berücksichtigt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, dass weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus einem aktuellen Arztbericht ein Hinweis darauf hervorgeht, der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen wäre, an der Anhörung teilzunehmen. Und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sein Gesundheitszustand seine Aussagen hätte beeinträchtigen können. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, inwiefern der Asylstatus seiner Geschwister für die Beurteilung seiner Asylgründe von Relevanz sein könnte. Schliesslich hat das SEM ebenfalls zu Recht erklärt, dass Ereignisse wie die vorliegend geltend gemachten, die sich nicht im Heimatland, sondern auf der Flucht zugetragen hätten, nicht asylrelevant seien, weshalb nicht vertieft darauf einzugehen sei. 5.1.3 Die Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. 5.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Zunächst vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er von den Militärbehörden aufgrund eines Fluchtversuchs seiner Freunde, an dem er nicht beteiligt, über den er nicht informiert und während dem er nicht einmal anwesend gewesen sei, hätte festgenommen werden sollen (SEM-Akte A20 F13, F59, F64 f., F68). Sodann kann er nicht überzeugend ausführen, wie seine angebliche Festnahme direkt in seinem Schlafzimmer abgelaufen sei oder woher bekannt gewesen sei, in welchem Zimmer er sich befinde (SEM-Akte A20 F80 ff.). Auch die Schilderungen zu den Befragungen im Gefängnis während (...) Monate sind oberflächlich und ohne persönliche Färbung ausgefallen, obwohl der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - mehrfach aufgefordert wurde, die Befragungen zu beschreiben (SEM-Akte A20 F92-95). Die nun mit der Beschwerde nachgeschobenen Ausführungen zu besagten Befragungen vermögen folglich nichts zu bewirken. Sodann vermag die geltend gemachte Verlegung ins Gefängnis von D._______ nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er habe seinen Kopf während des Transports immer unten halten müssen, weshalb er nichts mitbekommen habe. Nachfolgend erwähnt er, es sei nicht möglich, den Kopf immer gesenkt zu halten. Zwischendurch habe er den Kopf gehoben und die Stadt Asmara sowie beispielsweise eine Moschee gesehen (SEM-Akte A20 F99-105). Des Weiteren trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer über das Gefängnis in D._______ einige Angaben hat machen können (SEM-Akte A20 F114, F117), die auch der beigelegten SFH-Recherche zu entnehmen sind. Bei einem über (...) Aufenthalt in diesem Gefängnis wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Zeit ausführlich, detailreich und persönlich zu schildern gewusst hätte. Namentlich die Beschreibung des Alltags und seiner Arbeit sind äusserst knapp und unsubstantiiert ausgefallen, persönliche Merkmale fehlen gänzlich (SEM-Akte A20 F118 ff.). Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer auch seine Flucht aus dem Gefängnis während eines Toilettengangs nur oberflächlich und nicht überzeugend darzulegen. Angeblich seien die Häftlinge sehr stark überwacht worden. Dennoch seien alle anwesenden Gefangenen und Wärter von einem Streit zwischen einem Gefangenen und einer Wache derart abgelenkt gewesen, dass er und (...) Mithäftlinge unbemerkt hätten fliehen können (SEM-Akte A20 F136-138). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund der Widersprüche und unsubstantiierten Schilderungen als unglaubhaft. Daher erübrigt es sich, auf die weiteren Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen. Sodann macht der Beschwerdeführer - bis auf die unglaubhaften Inhaftierungen - keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Entsprechend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1478/2017 vom 23. Januar 2019 E. 6.1). Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 5.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Wie oben erwähnt, vermochte der Beschwerdeführer die Inhaftierungen nicht glaubhaft darzulegen. Sodann kann er aus seinen exilpolitischen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zur geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Bewegung "Eritrean Youth Movement for Chance" macht er keine weiteren Ausführungen oder Tätigkeiten geltend und die angebliche Teilnahme an Demonstrationen wurde nicht ausreichend belegt, zumal auf den hierzu eingereichten verschwommenen Fotoausdrucken niemand erkennbar ist. Entsprechend kann nicht von der Identifizierung seiner Person durch die eritreischen Behörden ausgegangen werden. Insgesamt entsteht aus den erwähnten exilpolitischen Aktivitäten kein Bild, das den Beschwerdeführer derart exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6432/2016 vom 28. November 2018 E. 4.7.5; E-1161/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 6.4.2). Daran vermag auch die angegebene Flucht des Bruders des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst nichts zu ändern, zumal es der Beschwerdeführer unterlässt darzulegen, inwiefern ihm dadurch eine Verfolgung drohen könnte. Der Beschwerdeführer weist demnach neben der geltend gemachten illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig und unzumutbar sei. Ferner sei der Vollzug auch aufgrund seiner wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation unzumutbar. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 7.2.2 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. Dies abgesehen davon, dass aufgrund seines Alters bei der Ausreise der Verdacht nahe liegt, er habe den Dienst bereits geleistet. 7.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 7.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (...) Klasse, der Arbeitserfahrung in der (...) und als (...) hat. Ferner verfügt er mit seiner Mutter und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. Gesundheitliche Gründe, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, sind ferner nicht ersichtlich. Die angegebene (...) Beeinträchtigung wurde bis heute nicht mit einem Arztbericht belegt und bei der (...) dürfte es sich gemäss Arztzeugnis aus dem Jahr 2015 um ein abgeschlossenes Ereignis handeln. Entsprechend ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 25. Juli 2018 weist einen zeitlichen Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 250.- und Barauslagen von Fr. 35.60 aus, wobei der Aufwand pro futuro (0.5 Stunden und Porto Fr. 5.30) nicht anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung des mass-gebenden Stundenansatzes von Fr. 150.-, der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'855.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'855.25 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter