Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Mai 2015 und der Anhörung vom 27. Juli 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tigrinischer Ethnie, geboren in B._______. Die Schule, welche er erst (...) in seinem (...) Lebensjahr begonnen habe, da vorher keine solche existiert habe, habe er nach sieben Jahren unterbrochen, als (...) gestorben sei. Im (...) 2000 habe man ihn festgenommen und zur (...) Brigade nach C._______, in der Gegend von D._______ gebracht. Von dort sei er zurück ins Dorf B._______ gelaufen. Im (...) 2000 habe man deswegen (...) mitgenommen. Im (...) 2001 sei die Familie informiert worden, dass (...) in Gewahrsam gestorben sei. 2002 habe man ihn erneut erwischt und nach E._______ gebracht, von wo ihm erneut die Flucht gelungen sei. Auch 2004 hätten sie ihn festgenommen, aber auch dieses Mal sei er weggelaufen. Im (...) 2005 sei er schliesslich nach F._______, gebracht worden, wo er (...) habe bauen müssen. Dort seien sie nicht mehr gnädig mit ihm gewesen, da er bereits aus E._______ geflohen sei. Da er geschlagen worden sei, hätten sie ihn ins Krankenhaus gebracht, wo ihm mit Hilfe (...) im (...) 2005 die Flucht gelungen sei. Nach seiner Rückkehr seien jedoch die Behörden gekommen und hätten im (...) 2005 (...) für drei Monate nach G._______ mitgenommen und sie erst gegen die Bezahlung von (...) freigelassen. Im Jahr 2006 habe man ihn erneut erwischt und nach F._______ gebracht und gefoltert. Anschliessend habe er wieder entkommen können. Ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 habe er sich aufgrund der wiederholten Schwierigkeiten mit seinem Vieh versteckt gehalten, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er habe Eritrea schliesslich verlassen, da er (...) wollen. Er habe (...) jedoch nicht erhalten. Da er nicht mehr mit der Verwaltung habe diskutieren wollen, sei er im (...) 2014 zusammen mit seiner Partnerin ausgereist. Über diverse Länder, seien sie am (...) 2015 in die Schweiz eingereist, wobei unterwegs seine Tochter zur Welt gekommen sei. Seine Ehefrau und seine drei Kinder aus dieser Ehe seien immer noch in Eritrea. Als Beleg seiner Identität reichte er seine Taufurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - eröffnet am 30. Januar 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 (Poststempel: 22. Februar 2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 5. April 2017 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. E. Mit Schreiben vom 31. März 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie das Mandat übernehme und legte die entsprechende Vollmacht bei. F. Am 19. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Ergänzung der Beschwerde sowie die Auflistung ihrer Aufwendungen ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. September 2018 die fehlenden Seiten der Beschwerdeschrift nachzureichen. H. Mit signierter E-Mail vom 23. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift (Ziff. 1.3) fristgerecht nach und legte überdies die überarbeitete Auflistung der Aufwendungen bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, sich so detailliert wie möglich und unter Einreichung entsprechender Beweismittel zu seiner Beziehung mit seiner Partnerin sowie dem gemeinsamen Kind zu äussern. J. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2018 nachgekommen. Der Stellungnahme legte die Rechtsvertreterin die zivilstandesamtliche Bestätigung der Kindesankerkennung vom 10. September 2018, diverse Farbfotos vom Beschwerdeführer und seiner Tochter sowie Fotos und Videos von seiner Teilnahme an Demonstrationen bei. Überdies aktualisierte sie die Auflistung der Aufwendungen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor- instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. So sei aufgefallen, dass sich seine Schilderungen zu den Ereignissen vor 2006 durch deren Substanz und Konsistenz erheblich von den Darlegungen zum Verbleib ab 2006 bis zur Ausreise unterscheide. So habe er dargelegt, ab 2006 bis zur Ausreise im (...) 2014 auf dem Berg H._______ gelebt zu haben. Bis 2009 sei es zu Razzien durch die Behörden gekommen, hiernach habe der Beschwerdeführer nur noch Schreiben erhalten, da man ihn für die Miliz habe rekrutieren wollen. Die Darlegungen dazu, weshalb er bis zur Ausreise für die Behörden nicht greifbar gewesen sein soll, vermöchten in keiner Weise zu überzeugen. So habe er dargelegt, die Behörden seien nicht auf den Berg gekommen, da dieser schwer zugänglich gewesen sei. Trotzdem sei er im Jahr 2002 auf dem Berg festgenommen worden und nach E._______ gebracht worden. Überdies habe er angegeben, in dieser Zeit des Versteckens mit seiner Familie in Kontakt gestanden zu haben, wie auch selber zu Hause in B._______ gewesen zu sein. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er für die Behörden nicht greifbar gewesen sei respektive an dem geltend gemachten Interesse der Behörden an seiner Person. Diese würden sich nicht zuletzt deswegen mehren, da er angegeben habe, letztmals 2013 ein Aufforderungsschreiben erhalten zu haben. Da er erst im (...) 2014 ausgereist sei, scheine die vorgebrachte Bedrohungslage unglaubhaft. Ferner sei es logisch nicht nachvollziehbar, dass die behördenvertretenen Mitglieder der Miliz, bei welchen es sich aussagegemäss um Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers gehandelt habe, nicht gewusst hätten, wo genau sich die Dienstverweigerer aufhielten. Dass er sich über Jahre von den Behörden versteckt gehalten haben solle, um dann plötzlich zu beschliessen, (...), mute seltsam an. Die diesbezüglichen Aussagen, die Mitglieder der Miliz des Dorfes hätten ihm gedroht ihn festzunehmen, seien folglich auch nicht überzeugend. Dass er trotz der geltend gemachten Befürchtung bei einem Aufenthalt im Dorf entdeckt zu werden, (...) habe (...) wollen, könne nur als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass die vorgebrachte Gefährdung aufgebauscht und übertrieben dargestellt worden sei. Überdies habe er an der BzP auch nur (...) Schwierigkeiten im Zusammenhang mit (...) geltend gemacht. Auch betreffend den Umständen der Ausreise seien erhebliche Zweifel aufgekommen. Dass seine Partnerin spontan, ohne vorgängige Absprache, auf die Reise mitgekommen sei, sei insbesondere angesichts des vorgebrachten Aufenthalts auf dem Berg nicht überzeugend. Zur geltend gemachten illegalen Ausreise sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und seine Vorbringen nicht asylrelevant.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen. Die Erkenntnis, wonach seine Vorbringen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würden auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Der Feststellung der Vorinstanz, wonach seine Ausführungen zu der Zeit, als er sich auf dem Berg H._______ versteckt aufgehalten und dort gelebt habe, substanzarm und nicht plausibel ausgefallen seien, sei nicht zuzustimmen. Er betone, dass seine Angaben zwischen den beiden Anhörungen übereinstimmend ausgefallen seien. Dies sei jedoch nicht als positiv gewürdigt worden. Es sei bekannt, dass seit 2006 die Anzahl der Armeeangehörigen immer kleiner geworden sei und die Soldaten nicht mehr täglich hinter den Leuten hergelaufen seien. Wenn sie jedoch Leute erwischt hätten, hätten sie nicht überlebt. Sodann habe er sein Leben einigermassen weiterführen können, sei von seiner Familie verpflegt worden und habe die Ochsen hüten können. Tagsüber, wenn es ruhig gewesen sei, sei er für fünf Minuten nach Hause gegangen. Dort habe er jedoch nie übernachtet, weil die Nachbarn ihn verraten hätten. Viele andere Deserteure würden noch immer das gleiche machen, um zu überleben. Dass er sich plötzlich entschlossen habe, (...), liege daran, dass seine Familie immer dort gelebt habe und (...) gewesen sei. Seine Familie hätte sonst nirgendwo hingehen können. Die Verwalter im Dorf hätten (...) und ihn bedroht. Auch seine Aussagen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft und würden Realkennzeichen aufweisen. Er sei folglich mit einem Politmalus behaftet. Die in Eritrea praktizierte Bestrafung für Desertion sei unverhältnismässig streng und politisch motiviert. Seine Furcht vor Verfolgung wegen seiner Desertion aus der Armee sei daher begründet, weshalb er um die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung ersuche. Die illegale Ausreise stelle überdies einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Die zusätzlichen Faktoren, welche das Bundesverwaltungsgericht neben der illegalen Ausreise verlange, würden in seinem Fall aufgrund seiner Desertion vorliegen. Ihm sei demnach aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2017 weist der Beschwerdeführer erneut auf die zusätzlich zur illegalen Ausreise vorliegenden Faktoren hin, wonach er bei einer Rückreise riskieren würde, einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen und somit asylrelevanten Bestrafung durch das Regime ausgesetzt zu werden. Es sei zudem erstellt, dass er in Eritrea in Haft gewesen sei und gefoltert und grausam behandelt worden sei, ohne sich dagegen wehren zu können. Er sei den Folterungen hilflos ausgesetzt gewesen und habe dies noch nicht aufarbeiten können, weshalb er immer noch psychisch belastet sei. Er wisse auch, dass er niemals Anklage gegen seine Peiniger erheben könne. Diese individuelle und subjektive Angst vor zukünftiger Verfolgung sei sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, als auch hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Eritrea zu beachten. Ausserdem seien seine Partnerin und sein Kind aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Verfahren auch zwingend dem in Art. 9 BV verankerten Rechtsgleichheitsgebot Beachtung zu schenken, da in casu nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz nun vom Grundsatz der Einheit der Familie abweiche. Mit Stellungnahme vom 12. September 2018 brachte der Beschwerdeführer neu vor, er habe in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen das eritreische Regime teilgenommen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend immer wieder verhaftet und in den Militärdienst eingezogen worden zu sein, wobei ihm immer wieder die Flucht gelungen sei. Dies erscheint sehr fragwürdig, zumal anzunehmen ist, dass er nach einer erfolgten Flucht unter besonderer Aufsicht gestanden habe. Dass es ihm dennoch gelungen sei, immer wieder ohne grössere Schwierigkeiten aus den Camps zu fliehen, erscheint daher unwahrscheinlich. Zudem erscheint es wenig glaubhaft, dass er zwischen 2006 und 2014 nie gefasst worden sei. Er widerspricht sich im Übrigen bezüglich seines Aufenthaltsortes während dieser Zeit. So sagte er anlässlich der BzP aus, er habe sich in der Nähe von I._______ und in der Regenzeit in der Region des J._______ versteckt (vgl. A5/13 F1.17.04). In der Anhörung spricht er jedoch von dem Berg H._______ in der Nähe seines Geburtsortes und seiner Familie (vgl. A22/21 F96, 135, 138). Dass sein Aufenthalt im Dorf ab dem Jahr 2014 plötzlich kein Problem mehr gewesen sein soll, obwohl er bezüglich der (...) erst recht in den Fokus der Behörde geraten sein soll, trägt ebenfalls zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bei. Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer überdies lediglich seine bereits gemachten Darlegungen, vermag die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche jedoch nicht zu entkräften. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er mehrmals aus dem Militärdienst desertiert ist und sich daher von 2006 bis im (...) 2014 vor den eritreischen Behörden versteckt halten musste. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er im Jahr 2014 noch von den Militärbehörden gesucht worden war. Im vorliegenden Fall liegen daher gewichtige Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Nationaldienstpflicht bereits (wohl im Jahr 2006) erfüllt hat oder aus dem Dienst entlassen worden ist. Da die Desertion somit nicht glaubhaft ist, ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.
E. 6.2 Auf Beschwerdestufe führt der Beschwerdeführer aus, dass er wegen erlittener Folter immer noch psychisch belastet sei. Nachdem er nicht glaubhaft machen konnte, dass er (zumindest) im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise während mehrerer Jahre zuvor von der Behörde verfolgt worden war, ist auch kein asylrechtlich relevanter unerträglicher psychischer Druck im Sinn von Art. 3 AsylG erkennbar. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass er aus anderen Gründen psychisch angeschlagen sein könnte, allenfalls gar wegen Misshandlungen während des Nationaldienstes. Dies war indes nicht fluchtauslösend und ist deshalb asylrechtlich nicht erheblich.
E. 6.3 Nach Prüfung der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von asylrelevanter Verfolgung bedroht war oder eine solche für die Zukunft zu befürchten hatte.
E. 6.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.4.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Desertion aus dem Militärdienst. Das Vorbringen betreffend die exilpolitische Tätigkeit ist als flüchtlingsrechtlich ungenügend zu taxieren. Den beigebrachten Fotos ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Menge der Demonstranten hervorsticht. Vielmehr war er bei den Demonstrationen Teil einer grösseren Ansammlung. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Landsleuten unter der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte.
E. 6.4.3 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise beziehungsweise exilpolitischer Aktivitäten erweist sich somit als unbegründet.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer moniert, gemäss Art. 44 AsylG sei bei der Wegweisung und deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gehe zudem über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhalte, dass die vorläufige Ausnahme des einen Familienmitglieds grundsätzlich auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führe. Seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind seien aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall auch zwingend dem in Art. 9 BV verankerten Rechtgleichheitsgebot Beachtung zu schenken, da in casu nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz nun vom Grundsatz der Einheit der Familie abweiche. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass er und seine ehemalige Partnerin sich inzwischen getrennt hätten, er jedoch seine Tochter am (...) 2016 zivilstandesamtlich anerkannt habe. Die Beziehung zu seiner Tochter sei als intakt zu bezeichnen. Er habe sich seit ihrer Geburt immer um sie gekümmert, sie täglich besucht und in affektiver Hinsicht die Beziehung zu ihr gepflegt.
E. 9.2 Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Verletzung von Art. 8 EMRK gerügt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle immerhin festzuhalten, dass seine ehemalige Partnerin und das gemeinsame Kind lediglich infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Daher könnte der Beschwerdeführer - selbst bei Annahme einer bestehenden Familieneinheit - aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).
E. 9.3 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Unter dem Begriff ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Diese Bestimmung geht, wie bereits in EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c S. 258 f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227).
E. 9.3.1 Vorliegend verfügen die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Kindsmutter und das gemeinsame Kind über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht (vorläufige Aufnahme), weshalb zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in dieses einbezogen werden kann. Da der Beschwerdeführer einräumt, sich von seiner ehemaligen Partnerin getrennt zu haben, ist das Elternverhältnis zu seiner Tochter zu prüfen.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat die gemeinsame Tochter am (...) 2016 zivilrechtlich anerkannt und führt mit ihr laut eigenen Angaben eine intakte Beziehung. Dies hat er durch die eingereichten Fotos untermauert (vgl. auch Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. September 2018). Gegenteiliges ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer und dessen Tochter unter den von Art. 44 AsylG anvisierten Familienbegriff fallen.
E. 9.3.3 Gemäss der von der ehemaligen Asylrekurskommission in EMARK 1995 Nr. 24 entwickelten und für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltenden Praxis ist ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie in gewissen Fällen indessen denkbar, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt (vgl. in Analogie zum damals geltenden Art. 14a Abs. 6 ANAG, EMARK 1995 Nr. 24 E. 11c S. 232 f.), oder wenn die Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich ist. Da den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt, erübrigt es sich vorliegend das Verhältnis von Art. 83 Abs. 7 AuG zu Art. 44 AsylG näher zu überprüfen. Da die Kindsmutter und die Tochter ebenfalls aus Eritrea stammen, erübrigt sich auch die Prüfung einer allfälligen Familienvereinigung im Ausland, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie sich in ein Drittland begeben könnten.
E. 9.3.4 Somit ist der Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme seiner Tochter einzubeziehen. Er ist folglich ebenso vorläufig aufzunehmen.
E. 9.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie in Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG) vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2017, die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-verhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 (ergänzt am 19. April 2017, 23. August 2018 sowie 12. September 2018) ist diesbezüglich abzuweisen. Hingegen ist das Rechtsmittel gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden.
E. 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl unterlegen. Bezüglich des Subeventualantrages auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 11.1 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; infolge der mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage zu entnehmen ist.
E. 11.2 Soweit der Beschwerdeführer - hälftig - obsiegt, ist ihm zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 19. April 2017, 23. August 2018 sowie vom 12. September 2018 einen Aufwand von 400 Minuten ausgewiesen, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 1344.90 geltend macht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 194.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von aufgerundet 6.7 Stunden sowie der Pauschale für Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 673.- (d.h. 3.35 Stunden) auszurichten.
E. 11.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber - hälftig - unterliegt, ist seiner Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügungen vom 17. August 2018 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertretern aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 194.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 577.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten (2 Stunden à Fr. 150.- vor Ende 2017 [MwSt. 8%] sowie 1.4 Stunden à Fr. 150.- ab Januar 2018 [MwSt. 7.7%] zuzüglich Fr. 27.- Auslagen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 673.- auszurichten.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 577.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1161/2017 Urteil vom 25. Oktober 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Mai 2015 und der Anhörung vom 27. Juli 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tigrinischer Ethnie, geboren in B._______. Die Schule, welche er erst (...) in seinem (...) Lebensjahr begonnen habe, da vorher keine solche existiert habe, habe er nach sieben Jahren unterbrochen, als (...) gestorben sei. Im (...) 2000 habe man ihn festgenommen und zur (...) Brigade nach C._______, in der Gegend von D._______ gebracht. Von dort sei er zurück ins Dorf B._______ gelaufen. Im (...) 2000 habe man deswegen (...) mitgenommen. Im (...) 2001 sei die Familie informiert worden, dass (...) in Gewahrsam gestorben sei. 2002 habe man ihn erneut erwischt und nach E._______ gebracht, von wo ihm erneut die Flucht gelungen sei. Auch 2004 hätten sie ihn festgenommen, aber auch dieses Mal sei er weggelaufen. Im (...) 2005 sei er schliesslich nach F._______, gebracht worden, wo er (...) habe bauen müssen. Dort seien sie nicht mehr gnädig mit ihm gewesen, da er bereits aus E._______ geflohen sei. Da er geschlagen worden sei, hätten sie ihn ins Krankenhaus gebracht, wo ihm mit Hilfe (...) im (...) 2005 die Flucht gelungen sei. Nach seiner Rückkehr seien jedoch die Behörden gekommen und hätten im (...) 2005 (...) für drei Monate nach G._______ mitgenommen und sie erst gegen die Bezahlung von (...) freigelassen. Im Jahr 2006 habe man ihn erneut erwischt und nach F._______ gebracht und gefoltert. Anschliessend habe er wieder entkommen können. Ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 habe er sich aufgrund der wiederholten Schwierigkeiten mit seinem Vieh versteckt gehalten, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er habe Eritrea schliesslich verlassen, da er (...) wollen. Er habe (...) jedoch nicht erhalten. Da er nicht mehr mit der Verwaltung habe diskutieren wollen, sei er im (...) 2014 zusammen mit seiner Partnerin ausgereist. Über diverse Länder, seien sie am (...) 2015 in die Schweiz eingereist, wobei unterwegs seine Tochter zur Welt gekommen sei. Seine Ehefrau und seine drei Kinder aus dieser Ehe seien immer noch in Eritrea. Als Beleg seiner Identität reichte er seine Taufurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - eröffnet am 30. Januar 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 (Poststempel: 22. Februar 2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 5. April 2017 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. E. Mit Schreiben vom 31. März 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie das Mandat übernehme und legte die entsprechende Vollmacht bei. F. Am 19. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Ergänzung der Beschwerde sowie die Auflistung ihrer Aufwendungen ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. September 2018 die fehlenden Seiten der Beschwerdeschrift nachzureichen. H. Mit signierter E-Mail vom 23. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift (Ziff. 1.3) fristgerecht nach und legte überdies die überarbeitete Auflistung der Aufwendungen bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, sich so detailliert wie möglich und unter Einreichung entsprechender Beweismittel zu seiner Beziehung mit seiner Partnerin sowie dem gemeinsamen Kind zu äussern. J. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2018 nachgekommen. Der Stellungnahme legte die Rechtsvertreterin die zivilstandesamtliche Bestätigung der Kindesankerkennung vom 10. September 2018, diverse Farbfotos vom Beschwerdeführer und seiner Tochter sowie Fotos und Videos von seiner Teilnahme an Demonstrationen bei. Überdies aktualisierte sie die Auflistung der Aufwendungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor- instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. So sei aufgefallen, dass sich seine Schilderungen zu den Ereignissen vor 2006 durch deren Substanz und Konsistenz erheblich von den Darlegungen zum Verbleib ab 2006 bis zur Ausreise unterscheide. So habe er dargelegt, ab 2006 bis zur Ausreise im (...) 2014 auf dem Berg H._______ gelebt zu haben. Bis 2009 sei es zu Razzien durch die Behörden gekommen, hiernach habe der Beschwerdeführer nur noch Schreiben erhalten, da man ihn für die Miliz habe rekrutieren wollen. Die Darlegungen dazu, weshalb er bis zur Ausreise für die Behörden nicht greifbar gewesen sein soll, vermöchten in keiner Weise zu überzeugen. So habe er dargelegt, die Behörden seien nicht auf den Berg gekommen, da dieser schwer zugänglich gewesen sei. Trotzdem sei er im Jahr 2002 auf dem Berg festgenommen worden und nach E._______ gebracht worden. Überdies habe er angegeben, in dieser Zeit des Versteckens mit seiner Familie in Kontakt gestanden zu haben, wie auch selber zu Hause in B._______ gewesen zu sein. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er für die Behörden nicht greifbar gewesen sei respektive an dem geltend gemachten Interesse der Behörden an seiner Person. Diese würden sich nicht zuletzt deswegen mehren, da er angegeben habe, letztmals 2013 ein Aufforderungsschreiben erhalten zu haben. Da er erst im (...) 2014 ausgereist sei, scheine die vorgebrachte Bedrohungslage unglaubhaft. Ferner sei es logisch nicht nachvollziehbar, dass die behördenvertretenen Mitglieder der Miliz, bei welchen es sich aussagegemäss um Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers gehandelt habe, nicht gewusst hätten, wo genau sich die Dienstverweigerer aufhielten. Dass er sich über Jahre von den Behörden versteckt gehalten haben solle, um dann plötzlich zu beschliessen, (...), mute seltsam an. Die diesbezüglichen Aussagen, die Mitglieder der Miliz des Dorfes hätten ihm gedroht ihn festzunehmen, seien folglich auch nicht überzeugend. Dass er trotz der geltend gemachten Befürchtung bei einem Aufenthalt im Dorf entdeckt zu werden, (...) habe (...) wollen, könne nur als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass die vorgebrachte Gefährdung aufgebauscht und übertrieben dargestellt worden sei. Überdies habe er an der BzP auch nur (...) Schwierigkeiten im Zusammenhang mit (...) geltend gemacht. Auch betreffend den Umständen der Ausreise seien erhebliche Zweifel aufgekommen. Dass seine Partnerin spontan, ohne vorgängige Absprache, auf die Reise mitgekommen sei, sei insbesondere angesichts des vorgebrachten Aufenthalts auf dem Berg nicht überzeugend. Zur geltend gemachten illegalen Ausreise sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und seine Vorbringen nicht asylrelevant. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen. Die Erkenntnis, wonach seine Vorbringen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würden auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Der Feststellung der Vorinstanz, wonach seine Ausführungen zu der Zeit, als er sich auf dem Berg H._______ versteckt aufgehalten und dort gelebt habe, substanzarm und nicht plausibel ausgefallen seien, sei nicht zuzustimmen. Er betone, dass seine Angaben zwischen den beiden Anhörungen übereinstimmend ausgefallen seien. Dies sei jedoch nicht als positiv gewürdigt worden. Es sei bekannt, dass seit 2006 die Anzahl der Armeeangehörigen immer kleiner geworden sei und die Soldaten nicht mehr täglich hinter den Leuten hergelaufen seien. Wenn sie jedoch Leute erwischt hätten, hätten sie nicht überlebt. Sodann habe er sein Leben einigermassen weiterführen können, sei von seiner Familie verpflegt worden und habe die Ochsen hüten können. Tagsüber, wenn es ruhig gewesen sei, sei er für fünf Minuten nach Hause gegangen. Dort habe er jedoch nie übernachtet, weil die Nachbarn ihn verraten hätten. Viele andere Deserteure würden noch immer das gleiche machen, um zu überleben. Dass er sich plötzlich entschlossen habe, (...), liege daran, dass seine Familie immer dort gelebt habe und (...) gewesen sei. Seine Familie hätte sonst nirgendwo hingehen können. Die Verwalter im Dorf hätten (...) und ihn bedroht. Auch seine Aussagen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft und würden Realkennzeichen aufweisen. Er sei folglich mit einem Politmalus behaftet. Die in Eritrea praktizierte Bestrafung für Desertion sei unverhältnismässig streng und politisch motiviert. Seine Furcht vor Verfolgung wegen seiner Desertion aus der Armee sei daher begründet, weshalb er um die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung ersuche. Die illegale Ausreise stelle überdies einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Die zusätzlichen Faktoren, welche das Bundesverwaltungsgericht neben der illegalen Ausreise verlange, würden in seinem Fall aufgrund seiner Desertion vorliegen. Ihm sei demnach aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2017 weist der Beschwerdeführer erneut auf die zusätzlich zur illegalen Ausreise vorliegenden Faktoren hin, wonach er bei einer Rückreise riskieren würde, einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen und somit asylrelevanten Bestrafung durch das Regime ausgesetzt zu werden. Es sei zudem erstellt, dass er in Eritrea in Haft gewesen sei und gefoltert und grausam behandelt worden sei, ohne sich dagegen wehren zu können. Er sei den Folterungen hilflos ausgesetzt gewesen und habe dies noch nicht aufarbeiten können, weshalb er immer noch psychisch belastet sei. Er wisse auch, dass er niemals Anklage gegen seine Peiniger erheben könne. Diese individuelle und subjektive Angst vor zukünftiger Verfolgung sei sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, als auch hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Eritrea zu beachten. Ausserdem seien seine Partnerin und sein Kind aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Verfahren auch zwingend dem in Art. 9 BV verankerten Rechtsgleichheitsgebot Beachtung zu schenken, da in casu nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz nun vom Grundsatz der Einheit der Familie abweiche. Mit Stellungnahme vom 12. September 2018 brachte der Beschwerdeführer neu vor, er habe in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen das eritreische Regime teilgenommen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend immer wieder verhaftet und in den Militärdienst eingezogen worden zu sein, wobei ihm immer wieder die Flucht gelungen sei. Dies erscheint sehr fragwürdig, zumal anzunehmen ist, dass er nach einer erfolgten Flucht unter besonderer Aufsicht gestanden habe. Dass es ihm dennoch gelungen sei, immer wieder ohne grössere Schwierigkeiten aus den Camps zu fliehen, erscheint daher unwahrscheinlich. Zudem erscheint es wenig glaubhaft, dass er zwischen 2006 und 2014 nie gefasst worden sei. Er widerspricht sich im Übrigen bezüglich seines Aufenthaltsortes während dieser Zeit. So sagte er anlässlich der BzP aus, er habe sich in der Nähe von I._______ und in der Regenzeit in der Region des J._______ versteckt (vgl. A5/13 F1.17.04). In der Anhörung spricht er jedoch von dem Berg H._______ in der Nähe seines Geburtsortes und seiner Familie (vgl. A22/21 F96, 135, 138). Dass sein Aufenthalt im Dorf ab dem Jahr 2014 plötzlich kein Problem mehr gewesen sein soll, obwohl er bezüglich der (...) erst recht in den Fokus der Behörde geraten sein soll, trägt ebenfalls zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bei. Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer überdies lediglich seine bereits gemachten Darlegungen, vermag die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche jedoch nicht zu entkräften. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er mehrmals aus dem Militärdienst desertiert ist und sich daher von 2006 bis im (...) 2014 vor den eritreischen Behörden versteckt halten musste. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er im Jahr 2014 noch von den Militärbehörden gesucht worden war. Im vorliegenden Fall liegen daher gewichtige Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Nationaldienstpflicht bereits (wohl im Jahr 2006) erfüllt hat oder aus dem Dienst entlassen worden ist. Da die Desertion somit nicht glaubhaft ist, ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. 6.2 Auf Beschwerdestufe führt der Beschwerdeführer aus, dass er wegen erlittener Folter immer noch psychisch belastet sei. Nachdem er nicht glaubhaft machen konnte, dass er (zumindest) im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise während mehrerer Jahre zuvor von der Behörde verfolgt worden war, ist auch kein asylrechtlich relevanter unerträglicher psychischer Druck im Sinn von Art. 3 AsylG erkennbar. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass er aus anderen Gründen psychisch angeschlagen sein könnte, allenfalls gar wegen Misshandlungen während des Nationaldienstes. Dies war indes nicht fluchtauslösend und ist deshalb asylrechtlich nicht erheblich. 6.3 Nach Prüfung der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von asylrelevanter Verfolgung bedroht war oder eine solche für die Zukunft zu befürchten hatte. 6.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.4.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Desertion aus dem Militärdienst. Das Vorbringen betreffend die exilpolitische Tätigkeit ist als flüchtlingsrechtlich ungenügend zu taxieren. Den beigebrachten Fotos ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Menge der Demonstranten hervorsticht. Vielmehr war er bei den Demonstrationen Teil einer grösseren Ansammlung. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Landsleuten unter der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. 6.4.3 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise beziehungsweise exilpolitischer Aktivitäten erweist sich somit als unbegründet. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer moniert, gemäss Art. 44 AsylG sei bei der Wegweisung und deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gehe zudem über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhalte, dass die vorläufige Ausnahme des einen Familienmitglieds grundsätzlich auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führe. Seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind seien aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall auch zwingend dem in Art. 9 BV verankerten Rechtgleichheitsgebot Beachtung zu schenken, da in casu nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz nun vom Grundsatz der Einheit der Familie abweiche. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass er und seine ehemalige Partnerin sich inzwischen getrennt hätten, er jedoch seine Tochter am (...) 2016 zivilstandesamtlich anerkannt habe. Die Beziehung zu seiner Tochter sei als intakt zu bezeichnen. Er habe sich seit ihrer Geburt immer um sie gekümmert, sie täglich besucht und in affektiver Hinsicht die Beziehung zu ihr gepflegt. 9.2 Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Verletzung von Art. 8 EMRK gerügt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle immerhin festzuhalten, dass seine ehemalige Partnerin und das gemeinsame Kind lediglich infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Daher könnte der Beschwerdeführer - selbst bei Annahme einer bestehenden Familieneinheit - aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). 9.3 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Unter dem Begriff ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Diese Bestimmung geht, wie bereits in EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c S. 258 f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). 9.3.1 Vorliegend verfügen die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Kindsmutter und das gemeinsame Kind über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht (vorläufige Aufnahme), weshalb zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in dieses einbezogen werden kann. Da der Beschwerdeführer einräumt, sich von seiner ehemaligen Partnerin getrennt zu haben, ist das Elternverhältnis zu seiner Tochter zu prüfen. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat die gemeinsame Tochter am (...) 2016 zivilrechtlich anerkannt und führt mit ihr laut eigenen Angaben eine intakte Beziehung. Dies hat er durch die eingereichten Fotos untermauert (vgl. auch Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. September 2018). Gegenteiliges ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer und dessen Tochter unter den von Art. 44 AsylG anvisierten Familienbegriff fallen. 9.3.3 Gemäss der von der ehemaligen Asylrekurskommission in EMARK 1995 Nr. 24 entwickelten und für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltenden Praxis ist ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie in gewissen Fällen indessen denkbar, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt (vgl. in Analogie zum damals geltenden Art. 14a Abs. 6 ANAG, EMARK 1995 Nr. 24 E. 11c S. 232 f.), oder wenn die Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich ist. Da den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt, erübrigt es sich vorliegend das Verhältnis von Art. 83 Abs. 7 AuG zu Art. 44 AsylG näher zu überprüfen. Da die Kindsmutter und die Tochter ebenfalls aus Eritrea stammen, erübrigt sich auch die Prüfung einer allfälligen Familienvereinigung im Ausland, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie sich in ein Drittland begeben könnten. 9.3.4 Somit ist der Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme seiner Tochter einzubeziehen. Er ist folglich ebenso vorläufig aufzunehmen. 9.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie in Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG) vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2017, die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-verhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 (ergänzt am 19. April 2017, 23. August 2018 sowie 12. September 2018) ist diesbezüglich abzuweisen. Hingegen ist das Rechtsmittel gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl unterlegen. Bezüglich des Subeventualantrages auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 11.1 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; infolge der mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage zu entnehmen ist. 11.2 Soweit der Beschwerdeführer - hälftig - obsiegt, ist ihm zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 19. April 2017, 23. August 2018 sowie vom 12. September 2018 einen Aufwand von 400 Minuten ausgewiesen, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 1344.90 geltend macht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 194.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von aufgerundet 6.7 Stunden sowie der Pauschale für Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 673.- (d.h. 3.35 Stunden) auszurichten. 11.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber - hälftig - unterliegt, ist seiner Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügungen vom 17. August 2018 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertretern aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 194.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 577.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten (2 Stunden à Fr. 150.- vor Ende 2017 [MwSt. 8%] sowie 1.4 Stunden à Fr. 150.- ab Januar 2018 [MwSt. 7.7%] zuzüglich Fr. 27.- Auslagen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 673.- auszurichten.
5. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 577.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll Versand: