Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. Dezember 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 6. März 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in B._______, Zoba C._______, gelebt. Während der (...) Klasse im Jahr 2008 habe er die Schule abgebrochen, um seine Familie bei der landwirtschaftlichen Arbeit zu unterstützen. Nebenbei habe er abends die (...)-Schule besucht und als (...) in der Kirche gedient. Im Jahr 2014 respektive als (...) (damit im Jahr 2011) sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Daraufhin habe man ihn ein Jahr lang ihn in Ruhe gelassen. Danach seien seinen Eltern mehrere schriftliche Vorladungen für den Militärdienst übergeben worden. Aus Angst vor Razzien habe er sich während zwei Jahren in der Wildnis versteckt. Er sei zuhause und in der Wildnis gesucht worden. Im (...) 2015 habe er sich dennoch entschieden, bei sich zuhause zu heiraten und die Flitterwochen dort zu verbringen. Am Tag seiner Hochzeit seien Behördenmitglieder vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Die Hochzeitsgäste hätten diese jedoch überredet, an seiner Stelle seinen Vater zu verhaften. Davon habe er, der Beschwerdeführer, nichts mitbekommen. Er sei jedoch traurig und wütend gewesen, dass sein Vater nicht an der Hochzeit teilgenommen habe. Nach (...) Haft sei sein Vater freigelassen worden, da er sich mit der Auflage, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden zu übergeben, einverstanden erklärt habe. Daraufhin habe er sich noch (...) Tage zuhause aufgehalten, da er von seinen Flitterwochen abgelenkt gewesen sei. (...) seien Soldaten vorbeigekommen, hätten ihn aber nicht erwischt, da er rechtzeitig gewarnt worden sei. Im (...) 2015, ungefähr ein respektive drei Jahre nach dem ersten Militärdienstaufgebot, sei er schliesslich spontan aufgebrochen und illegal nach Äthiopien gelangt. Über weitere Länder sei er bis in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater noch (...) nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original sowie seinen (...)-Ausweis in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für den Militärdienst aufgeboten und deshalb von den eritreischen Behörden gesucht respektive sein Vater sei wegen seiner Dienstverweigerung festgenommen worden, seien nicht glaubhaft. Sodann sei die geltend gemachte illegale Ausreise nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG). An der BzP habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe im Jahr 2014 ein Militärdienstaufgebot erhalten und sei ein Jahr später aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte A4 S. 8). An der Anhörung habe er erklärt, er sei im Alter von (...) Jahren, also Ende 2011 oder (...) 2012, aufgefordert worden, in den Dienst einzurücken. Danach habe man ihn ein Jahr lang in Ruhe gelassen, bevor er weitere Aufgebote erhalten und sich zwei Jahre lang in der Wildnis versteckt habe, bis er (...) 2015 geheiratet habe (SEM-Akte A16 F49, F58, F62 f.). Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer mit einer falschen Übersetzung, der Bestreitung seiner Aussagen und der Angabe, während der BzP durcheinander gewesen zu sein, begründet. Dies sei keine hinreichende Erklärung für die Widersprüche, zumal ihm die Aussagen an der BzP rückübersetzt worden seien und er diese als richtig bestätigt habe (SEM-Akte A4 S. 9). Sodann sei erstaunlich, dass er sich an der BzP nicht habe erinnern können, ob er drei oder ein Jahr vor der Ausreise das erste Aufgebot erhalten und ob er sich zwei oder weniger als ein Jahr lang in der Wildnis aufgehalten habe. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Erhalt des ersten Aufgebots ausführlich und erlebnisorientiert zu schildern (SEM-Akte A16 F92 f.). Auch habe er nicht erklären können, was er damit gemeint habe, dass er ein Jahr lang von den Behörden in Ruhe gelassen worden sei, oder wie viele schriftliche Vorladungen ihm für den Militärdienst überbracht worden seien (SEM-Akte 16 F99 ff.). Die geltend gemachte Suche nach ihm habe er auch auf Nachfrage hin nicht substantiieren können (SEM-Akte A16 F103 ff.). Ebenfalls habe er die Verhaftung seines Vaters nicht detailliert schildern können (SEM-Akte A16 F61 ff., F81 ff., F126 ff.), obwohl bei einem solch einschneidenden Erlebnis ausführliche Angaben zu erwarten gewesen wären. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen darzulegen, wie und weshalb er die (...) Tage nach der Haftentlassung seines Vaters noch zuhause verbracht habe. Weder Angaben seines Vaters zur Auflage, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden zu übergeben, noch welche Sicherheitsvorkehrungen er getroffen habe oder weshalb er das Risiko eingegangen sei, zuhause zu bleiben, obwohl er angeblich gesucht worden sei, habe der Beschwerdeführer aufzeigen können. Er habe lediglich erklärt, er sei vorsichtig gewesen, die Soldaten hätten ihn nicht gekannt und er sei durch die Flitterwochen abgelenkt gewesen (SEM-Akte A16 F76 ff., F106 ff., F112). Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorbringen tatsächlich selbst erlebt habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie er einerseits als (...) in der Kirchgemeinde gedient, sich andererseits zwei Jahre lang in der Wildnis versteckt haben wolle. Schliesslich seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, weshalb die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht asylrelevant sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe das Erlebte - trotz der Länge des vorliegenden Asylverfahrens - bei zwei Anhörungen wahrheitsgetreu und glaubhaft geschildert. Er habe die erste Aufforderung zum Militärdienst mit (...) Jahren von der Bezirksverwaltung erhalten. Diese habe er aber, wie die meisten anderen Jugendlichen in Eritrea, nicht ernstgenommen, da diese nicht verpflichtend sei. Die Militärdienstaufforderung vom Verteidigungsministerium sei ihm aber im Jahr 2014 zugestellt worden. Wenn diese nicht befolgt werde, komme man in Zwangshaft oder die Eltern würden festgenommen. Weiter habe er während seiner Hochzeit die Verhaftung seines Vaters nicht mitbekommen, da er sich mitten in der Zeremonie befunden habe. Sodann habe sein Vater nach dessen Haftentlassung eine Kaution bezahlt, da er nicht bereit gewesen sei, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden auszuliefern. Daher habe er die (...) Tage vor der Ausreise zuhause verbringen können, ohne abgeholt zu werden oder eine neue Aufforderung zum Militärdienst zu erhalten. Nachdem er (...) Jahre alt geworden sei, habe er sich oft im Wald verstecken müssen, um den Razzien entkommen zu können. Seine Dienste für die Kirche habe er in der Nacht gemacht. Der Gottesdienst habe am frühen Morgen stattgefunden und die Soldaten hätten die Kirche nicht betreten dürfen. Er sei unter schlimmen Bedingungen geflüchtet und habe Eritrea illegal sowie im militärdienstpflichtigen Alter verlassen, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Verhaftung sowie Bestrafung drohten.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei im Jahr 2014 zum Militärdienst aufgefordert worden und habe ein Jahr später, im (...) 2015, das Land verlassen. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Widerspruch dazu erklärte er an der Anhörung, als (...) habe er die erste Aufforderung erhalten. Nach einem Jahr seien weitere Vorladungen gekommen, weshalb er sich zwei Jahre lang in der Wildnis versteckt habe. (...) 2015 sei er nach Hause zurückgekehrt, um zu heiraten. Im (...) 2015 habe er, nach einer (...) Inhaftierung seines Vaters, die Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, weshalb er an der BzP eine, an der Anhörung mehrere Vorladungen - ohne eine genaue Anzahl nennen zu können - erwähnte. Ebenso wenig konnte er den Widerspruch bezüglich der Daten und der Zeitspanne respektive seiner Beschäftigung zwischen der ersten Vorladung und seiner Ausreise aus dem Heimatland erklären. Sein Hinweis auf Beschwerdeebene, die Vorladungen seien nicht von derselben Behörde gekommen, vermag daran nichts zu ändern. Ebenfalls vermochte der Beschwerdeführer den Erhalt der ersten Vorladung sowie das Jahr, während dem man ihn in Ruhe gelassen habe, nicht substantiiert zu beschreiben (SEM-Akte A16 F92 f., F96, F99). Sodann gab der Beschwerdeführer an der Anhörung mehrmals zu Protokoll, sein Vater sei aus der Haft entlassen worden, da er sich dazu bereit erklärt habe, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden zu übergeben. Da er dies nicht gewollt habe, sei er ausgereist (SEM-Akte A16 F68, F73, F77 f.). Im Widerspruch dazu führt er in der Beschwerdeschrift jedoch aus, sein Vater habe eine Kaution für die Haftentlassung bezahlt, weil er nicht bereit gewesen sei, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden auszuliefern. Deshalb habe er noch einige Tage in Ruhe zuhause bleiben können, bevor er ausgereist sei. Nicht nachvollziehbar darlegen konnte der Beschwerdeführer ferner, weshalb er sich, nachdem er sich angeblich zwei Jahre lang in der Wildnis vor den Militärbehörden versteckt habe, für seine Hochzeit und Flitterwochen nach Hause begeben und sich dort insgesamt fast (...) Monate lang aufgehalten habe (SEM-Akte A16 F111). Weiter vermochte er weder zur behaupteten Inhaftierung des Vaters noch zu dessen Freilassung oder zur Zeit bis zu seiner Ausreise detaillierte, mit persönlicher Färbung versehene Angaben zu machen (SEM-Akte A16 F61 ff., F72 ff., F84). Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, weshalb er nach der Rückkehr seines Vaters das Risiko eingegangen sei, noch (...) Tage ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen zuhause zu bleiben (SEM-Akte A16 F76, F112), obwohl er während der Zeit keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen habe (SEM-Akte A16 F145 f.). Schliesslich ist nicht verständlich, weshalb der Vater aus der Haft entlassen worden sei, ohne genauere Angaben, wann er den Beschwerdeführer übergeben müsse respektive wieso das Nichtausliefern des Beschwerdeführers keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe (SEM-Akte A16 F78, F121 f., F129). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und unsubstantiierten Schilderungen insgesamt als unglaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen. Ferner macht der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Kontakt zu den Militärbehörden geltend, weshalb er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern fällt, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1478/2017 vom 23. Januar 2019 E. 6.1).
E. 7.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Nachdem oben dargelegt worden ist, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).
E. 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte.
E. 9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.
E. 9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
E. 9.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (...) Klasse, der Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als (...) hat. Ferner verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die über eigenes Land zur Bewirtschaftung verfügt, bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. März 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1177/2019 Urteil vom 15. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. Dezember 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 6. März 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in B._______, Zoba C._______, gelebt. Während der (...) Klasse im Jahr 2008 habe er die Schule abgebrochen, um seine Familie bei der landwirtschaftlichen Arbeit zu unterstützen. Nebenbei habe er abends die (...)-Schule besucht und als (...) in der Kirche gedient. Im Jahr 2014 respektive als (...) (damit im Jahr 2011) sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Daraufhin habe man ihn ein Jahr lang ihn in Ruhe gelassen. Danach seien seinen Eltern mehrere schriftliche Vorladungen für den Militärdienst übergeben worden. Aus Angst vor Razzien habe er sich während zwei Jahren in der Wildnis versteckt. Er sei zuhause und in der Wildnis gesucht worden. Im (...) 2015 habe er sich dennoch entschieden, bei sich zuhause zu heiraten und die Flitterwochen dort zu verbringen. Am Tag seiner Hochzeit seien Behördenmitglieder vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Die Hochzeitsgäste hätten diese jedoch überredet, an seiner Stelle seinen Vater zu verhaften. Davon habe er, der Beschwerdeführer, nichts mitbekommen. Er sei jedoch traurig und wütend gewesen, dass sein Vater nicht an der Hochzeit teilgenommen habe. Nach (...) Haft sei sein Vater freigelassen worden, da er sich mit der Auflage, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden zu übergeben, einverstanden erklärt habe. Daraufhin habe er sich noch (...) Tage zuhause aufgehalten, da er von seinen Flitterwochen abgelenkt gewesen sei. (...) seien Soldaten vorbeigekommen, hätten ihn aber nicht erwischt, da er rechtzeitig gewarnt worden sei. Im (...) 2015, ungefähr ein respektive drei Jahre nach dem ersten Militärdienstaufgebot, sei er schliesslich spontan aufgebrochen und illegal nach Äthiopien gelangt. Über weitere Länder sei er bis in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater noch (...) nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original sowie seinen (...)-Ausweis in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für den Militärdienst aufgeboten und deshalb von den eritreischen Behörden gesucht respektive sein Vater sei wegen seiner Dienstverweigerung festgenommen worden, seien nicht glaubhaft. Sodann sei die geltend gemachte illegale Ausreise nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG). An der BzP habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe im Jahr 2014 ein Militärdienstaufgebot erhalten und sei ein Jahr später aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte A4 S. 8). An der Anhörung habe er erklärt, er sei im Alter von (...) Jahren, also Ende 2011 oder (...) 2012, aufgefordert worden, in den Dienst einzurücken. Danach habe man ihn ein Jahr lang in Ruhe gelassen, bevor er weitere Aufgebote erhalten und sich zwei Jahre lang in der Wildnis versteckt habe, bis er (...) 2015 geheiratet habe (SEM-Akte A16 F49, F58, F62 f.). Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer mit einer falschen Übersetzung, der Bestreitung seiner Aussagen und der Angabe, während der BzP durcheinander gewesen zu sein, begründet. Dies sei keine hinreichende Erklärung für die Widersprüche, zumal ihm die Aussagen an der BzP rückübersetzt worden seien und er diese als richtig bestätigt habe (SEM-Akte A4 S. 9). Sodann sei erstaunlich, dass er sich an der BzP nicht habe erinnern können, ob er drei oder ein Jahr vor der Ausreise das erste Aufgebot erhalten und ob er sich zwei oder weniger als ein Jahr lang in der Wildnis aufgehalten habe. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Erhalt des ersten Aufgebots ausführlich und erlebnisorientiert zu schildern (SEM-Akte A16 F92 f.). Auch habe er nicht erklären können, was er damit gemeint habe, dass er ein Jahr lang von den Behörden in Ruhe gelassen worden sei, oder wie viele schriftliche Vorladungen ihm für den Militärdienst überbracht worden seien (SEM-Akte 16 F99 ff.). Die geltend gemachte Suche nach ihm habe er auch auf Nachfrage hin nicht substantiieren können (SEM-Akte A16 F103 ff.). Ebenfalls habe er die Verhaftung seines Vaters nicht detailliert schildern können (SEM-Akte A16 F61 ff., F81 ff., F126 ff.), obwohl bei einem solch einschneidenden Erlebnis ausführliche Angaben zu erwarten gewesen wären. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen darzulegen, wie und weshalb er die (...) Tage nach der Haftentlassung seines Vaters noch zuhause verbracht habe. Weder Angaben seines Vaters zur Auflage, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden zu übergeben, noch welche Sicherheitsvorkehrungen er getroffen habe oder weshalb er das Risiko eingegangen sei, zuhause zu bleiben, obwohl er angeblich gesucht worden sei, habe der Beschwerdeführer aufzeigen können. Er habe lediglich erklärt, er sei vorsichtig gewesen, die Soldaten hätten ihn nicht gekannt und er sei durch die Flitterwochen abgelenkt gewesen (SEM-Akte A16 F76 ff., F106 ff., F112). Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorbringen tatsächlich selbst erlebt habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie er einerseits als (...) in der Kirchgemeinde gedient, sich andererseits zwei Jahre lang in der Wildnis versteckt haben wolle. Schliesslich seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, weshalb die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht asylrelevant sei. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe das Erlebte - trotz der Länge des vorliegenden Asylverfahrens - bei zwei Anhörungen wahrheitsgetreu und glaubhaft geschildert. Er habe die erste Aufforderung zum Militärdienst mit (...) Jahren von der Bezirksverwaltung erhalten. Diese habe er aber, wie die meisten anderen Jugendlichen in Eritrea, nicht ernstgenommen, da diese nicht verpflichtend sei. Die Militärdienstaufforderung vom Verteidigungsministerium sei ihm aber im Jahr 2014 zugestellt worden. Wenn diese nicht befolgt werde, komme man in Zwangshaft oder die Eltern würden festgenommen. Weiter habe er während seiner Hochzeit die Verhaftung seines Vaters nicht mitbekommen, da er sich mitten in der Zeremonie befunden habe. Sodann habe sein Vater nach dessen Haftentlassung eine Kaution bezahlt, da er nicht bereit gewesen sei, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden auszuliefern. Daher habe er die (...) Tage vor der Ausreise zuhause verbringen können, ohne abgeholt zu werden oder eine neue Aufforderung zum Militärdienst zu erhalten. Nachdem er (...) Jahre alt geworden sei, habe er sich oft im Wald verstecken müssen, um den Razzien entkommen zu können. Seine Dienste für die Kirche habe er in der Nacht gemacht. Der Gottesdienst habe am frühen Morgen stattgefunden und die Soldaten hätten die Kirche nicht betreten dürfen. Er sei unter schlimmen Bedingungen geflüchtet und habe Eritrea illegal sowie im militärdienstpflichtigen Alter verlassen, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Verhaftung sowie Bestrafung drohten. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei im Jahr 2014 zum Militärdienst aufgefordert worden und habe ein Jahr später, im (...) 2015, das Land verlassen. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Widerspruch dazu erklärte er an der Anhörung, als (...) habe er die erste Aufforderung erhalten. Nach einem Jahr seien weitere Vorladungen gekommen, weshalb er sich zwei Jahre lang in der Wildnis versteckt habe. (...) 2015 sei er nach Hause zurückgekehrt, um zu heiraten. Im (...) 2015 habe er, nach einer (...) Inhaftierung seines Vaters, die Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, weshalb er an der BzP eine, an der Anhörung mehrere Vorladungen - ohne eine genaue Anzahl nennen zu können - erwähnte. Ebenso wenig konnte er den Widerspruch bezüglich der Daten und der Zeitspanne respektive seiner Beschäftigung zwischen der ersten Vorladung und seiner Ausreise aus dem Heimatland erklären. Sein Hinweis auf Beschwerdeebene, die Vorladungen seien nicht von derselben Behörde gekommen, vermag daran nichts zu ändern. Ebenfalls vermochte der Beschwerdeführer den Erhalt der ersten Vorladung sowie das Jahr, während dem man ihn in Ruhe gelassen habe, nicht substantiiert zu beschreiben (SEM-Akte A16 F92 f., F96, F99). Sodann gab der Beschwerdeführer an der Anhörung mehrmals zu Protokoll, sein Vater sei aus der Haft entlassen worden, da er sich dazu bereit erklärt habe, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden zu übergeben. Da er dies nicht gewollt habe, sei er ausgereist (SEM-Akte A16 F68, F73, F77 f.). Im Widerspruch dazu führt er in der Beschwerdeschrift jedoch aus, sein Vater habe eine Kaution für die Haftentlassung bezahlt, weil er nicht bereit gewesen sei, ihn, den Beschwerdeführer, den Behörden auszuliefern. Deshalb habe er noch einige Tage in Ruhe zuhause bleiben können, bevor er ausgereist sei. Nicht nachvollziehbar darlegen konnte der Beschwerdeführer ferner, weshalb er sich, nachdem er sich angeblich zwei Jahre lang in der Wildnis vor den Militärbehörden versteckt habe, für seine Hochzeit und Flitterwochen nach Hause begeben und sich dort insgesamt fast (...) Monate lang aufgehalten habe (SEM-Akte A16 F111). Weiter vermochte er weder zur behaupteten Inhaftierung des Vaters noch zu dessen Freilassung oder zur Zeit bis zu seiner Ausreise detaillierte, mit persönlicher Färbung versehene Angaben zu machen (SEM-Akte A16 F61 ff., F72 ff., F84). Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, weshalb er nach der Rückkehr seines Vaters das Risiko eingegangen sei, noch (...) Tage ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen zuhause zu bleiben (SEM-Akte A16 F76, F112), obwohl er während der Zeit keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen habe (SEM-Akte A16 F145 f.). Schliesslich ist nicht verständlich, weshalb der Vater aus der Haft entlassen worden sei, ohne genauere Angaben, wann er den Beschwerdeführer übergeben müsse respektive wieso das Nichtausliefern des Beschwerdeführers keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe (SEM-Akte A16 F78, F121 f., F129). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und unsubstantiierten Schilderungen insgesamt als unglaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen. Ferner macht der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Kontakt zu den Militärbehörden geltend, weshalb er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern fällt, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1478/2017 vom 23. Januar 2019 E. 6.1). 7.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Nachdem oben dargelegt worden ist, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. 9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. 9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 9.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (...) Klasse, der Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als (...) hat. Ferner verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die über eigenes Land zur Bewirtschaftung verfügt, bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. März 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: