Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 31. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 17. Mai 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der BzP geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Zoba C._______. Die (...) Schulklasse habe er im Jahr 2010 abgebrochen, um seine Familie im landwirtschaftlichen Betrieb zu unterstützen. Zudem habe er von (...) 2011 bis ins Jahr 2012 in Asmara gearbeitet. Im (...) 2012 hätten seine Eltern eine militärische Vorladung für ihn entgegengenommen. Dieser sei er nicht nachgekommen. Im (...) 2013 habe er eine Identitätskarte beantragt und erhalten, diese aber später in Äthiopien verloren. Sodann habe er Eritrea (...) 2014 verlassen, da er von den Militärbehörden gesucht worden sei und deshalb nicht habe arbeiten und seinen Eltern helfen können. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe unmittelbar respektive drei Monate nach dem Schulabbruch (im Jahr 2011) fast täglich Aufgebote für den Militärdienst erhalten. Da er diesen nicht nachgekommen sei, habe er begonnen, sich zu verstecken. Er sei zuhause gesucht worden. Im (...) 2013 habe er versucht, illegal auszureisen. Dabei sei er festgenommen und knapp (...) in zwei Gefängnissen festgehalten worden. Danach sei er begnadigt, aber direkt für die militärische Grundausbildung nach D._______ geschickt worden. Zuerst sei er drei Wochen in E._______ untergebracht worden, wonach er an den Ort der militärischen Ausbildung transferiert worden sei. Von dort sei er nach (...) geflohen und nach Hause gelangt (im [...] 2014). Kurze Zeit später habe er wieder (ein) Aufgebot(e) für den Militärdienst erhalten. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe er sich teilweise im Heimatdorf und teilweise beim Onkel in Asmara, wo er auch gearbeitet habe, aufgehalten. Im (...) 2014 sei nach Asmara gereist und habe von dort aus mit (...) Bekannten das Land verlassen. Über Äthiopien und den Sudan sei er ans Mittelmeer gelangt und schliesslich in die Schweiz gereist. Seine Familie habe keine Probleme wegen seiner Ausreise erhalten. Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein im Original, jedoch keine Identitätspapiere zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2018 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 24. Mai 2018 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 wurde die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, es sei eine Veränderung seiner Familienverhältnisse eingetreten. Seine Eltern seien am (...) 2018 bei einem (...) in Eritrea ums Leben gekommen. Daher habe sich sein Beziehungsnetz im Heimatland drastisch verkleinert. Seine zum Teil noch minderjährigen Geschwister könnten ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. H. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2018 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Sodann sei die dargelegte illegale Ausreise nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG).
E. 4.1.1 Vorab sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Identität eines Gesuchstellers unabdingbar für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Vorliegend habe der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht, welche seine Angaben bestätigen könnten, so dass seine Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden.
E. 4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer an der BzP erklärt, er habe eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten und sei aufgefordert worden, sich am (...) 2012 in F._______ zu melden. Er habe sich nicht gemeldet und keinen Dienst geleistet (SEM-Akte A5 S. 4). An der Anhörung habe er aber angegeben, er habe nach dem Schulabbruch im Jahr 2010 fast täglich Aufgebote für den Militärdienst erhalten. Ebenfalls habe er dargelegt, drei Monate nach Schulabbruch im Jahr 2011 Vorladungen erhalten zu haben. Wiederum später an der Anhörung habe er erklärt, er sei im (...) 2010 zuhause gesucht worden und habe fliehen können (SEM-Akte A23 F52, 55-57, 163). Auch in Bezug auf die Zeit zwischen der Flucht aus D._______ und der Ausreise aus Eritrea habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er gesagt, er habe keinen Kontakt zu den Behörden gehabt, seinen Eltern sei jedoch mit Inhaftierung gedroht worden. Kurze Zeit später habe er angegeben, seine Eltern hätten Aufgebote für den Militärdienst für ihn entgegengenommen (SEM-Akte A23 F157-159). Sodann seien seine Schilderungen über die Bedrohungslage während dieser Zeit äusserst unsubstantiiert, pauschal, kurz und emotionslos ausgefallen. Er sei den Fragen ausgewichen und habe trotz Aufforderung erzählt, ohne eigene Erlebnisse preiszugeben (SEM-Akte A23 F159-169). Insgesamt erweckten die teils rudimentären und widersprüchlichen Angaben nicht den Eindruck, er habe von einschneidenden und fluchtauslösenden Ereignissen berichtet. Weiter erstaune, auch wenn die BzP in stark verkürzter Manier erfolgt sei, dass er an der BzP die Leistung des Militärdienstes verneint habe, ohne auf die Zeit in D._______ hinzuweisen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er den Beginn der militärischen Ausbildung erwähnt hätte. Weiter habe er erzählt, er habe im Jahr 2013 eine Identitätskarte beantragt und bekommen. An der Anhörung habe er angegeben, er habe bei der Gemeinde hierfür ein Gesuch deponieren müssen, während er später darauf hingewiesen habe, während dieser Zeit (2013) habe er sich vor den Behörden versteckt (SEM-Akte A23 F10-15, 57-60, 69-74). Darauf angesprochen habe er erklärt, die Identitätskarte habe mit dem Militärdienst nichts zu tun und der Besitz einer Identitätskarte sei Pflicht. Er habe diesbezüglich keine Schwierigkeiten gehabt. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die für den Militärdienst - ebenfalls eine Bürgerpflicht - gesucht werde, sich an die Behörden wende, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Ein derart unlogisches, unsubstantiiertes und teils widersprüchliches Vorbringen von entscheidrelevanten Tatsachen verstärke die Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Person und am geltend gemachten Sachverhalt. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei. Es bestünden aber erhebliche Zweifel darüber, dass er nach D._______ transferiert worden sei und den Dienst verweigert habe respektive vor Beginn der Ausbildung geflohen sei. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstütze und er das Geschilderte nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben könne. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Schliesslich seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, weshalb die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht asylrelevant sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Vorinstanz habe die positiven Glaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen nicht berücksichtigt. Er habe seinen Haftaufenthalt detailliert und nachvollziehbar beschreiben können (SEM-Akte A23 F80, 90 ff.). An der BzP sei er sodann nicht zu seinen Gesuchsgründen befragt worden. Dementsprechend müssten seine Aussagen an der BzP relativiert werden. Er habe die Frage, ob er Militärdienst geleistet habe, verneint, ohne Gelegenheit gehabt zu haben, dies zu präzisieren. Er habe nur (...) in D._______ verbracht. Entsprechend habe er sich an der Anhörung nicht widersprochen. Nebst der Festnahme und Inhaftierung habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Die Behörden hätten ihn zwar gesucht, er habe sich aber verstecken können. Eine Identitätskarte habe er sich ausstellen lassen, obwohl er von den Militärbehörden gesucht worden sei, da dies ein anderer Rechtsweg sei. Sein Vater habe für ihn mit dem Taufschein und Kopien der Identitätskarten der Eltern die Identitätskarte beantragen können. Er selbst habe sie dann im (...) 2013 in Asmara abholen können. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche dürften nicht derart gewichtet werden. Seine schlüssigen und realitätsnahen Schilderungen würden die vermeintliche Substanzarmut überlagern. Er sei wegen der versuchten illegalen Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der Dienstverweigerung. Sodann würden bei ihm «weitere Faktoren» im Sinne des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vorliegen. Er habe versucht, das Land illegal zu verlassen und sei deswegen inhaftiert worden. Damit habe er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen. Daher weise er zusammen mit der illegalen Ausreise ein geschärftes Profil auf, welches ihn als missliebige Person erscheinen lasse. Wegen subjektiver Nachfluchtgründe sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
E. 5.2 Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP von einem Aufgebot für den Militärdienst für (...) 2012 gesprochen hat, an der Anhörung aber angegeben hat, er habe kurz nach dem Verlassen der Schule (Ende 2010) respektive drei Monate nach dem Schulabbruch fast täglich Aufgebote für den Militärdienst erhalten (SEM-Akten A5 S. 4; A23 F52, 55). Diesen Widerspruch vermochte er nicht zu erklären (SEM-Akte A23 F211). Sodann ist fraglich, wie der Beschwerdeführer, obwohl er sich seit dem Schulabbruch versteckt habe, von (...) 2011 bis ins Jahr 2012 für ein (...) in Asmara gearbeitet haben will (SEM-Akte A23 F44 f., 70 ff.). Weiter überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer an der BzP verneint hat, in den Militärdienst eingetreten zu sein, ohne die an der Anhörung geltend gemachte Haft sowie den darauffolgenden Beginn der militärischen Ausbildung in D._______ wenigstens kurz zu erwähnen. Daran vermag der Umstand, dass es sich bei der BzP um eine Kurzbefragung handelt, nichts zu ändern. Ferner ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei der Gemeindeverwaltung eine Identitätskarte hätte beantragen sollen (SEM-Akte A23 F10 ff., 214 f.). Auch wenn es sich bei den Militärbehörden und der Gemeindeverwaltung um zwei unterschiedliche Behörden handelt, ist davon auszugehen, dass diese zusammenarbeiten respektive ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich einen Einzug in den Militärdienst befürchtet, ein solches Risiko hätte auf sich nehmen sollen. Die Erklärung hierzu in der Beschwerdeschrift, sein Vater habe die Identitätskarte für ihn beantragt, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben hat, er selbst habe das Gesuch im Heimatdorf gestellt und die weiteren Schritte zum Erhalt der Identitätskarte unternommen, ohne den Vater zu erwähnen (SEM-Akte A23 F11). Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers zum vermeintlichen ersten Versuch der illegalen Ausreise (...) 2013, zu seiner angeblichen Inhaftierung und zum Beginn der militärischen Grundausbildung zu oberflächlich, unsubstantiiert und ohne persönliche Färbung ausgefallen (SEM-Akte A23 F52, 80, 90 ff., 112 ff., F130 ff.), um als glaubhaft eingestuft werden zu können. Insbesondere bezüglich der Haftzeit und Flucht wären ausführliche, detailreiche und persönliche Schilderungen zu erwarten gewesen, zumal es sich dabei um äusserst prägende Erfahrungen handeln würde. Fraglich ist sodann, weshalb die Militärbehörden dem Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht wiederum ein respektive mehrere Aufgebot(e) für den Militärdienst hätten zukommen lassen sollen (SEM-Akte A23 F53, 165 f.). Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, was ihn schliesslich zum Entschluss, Eritrea zu verlassen, bewogen hat (SEM-Akte A23 F173). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und unsubstantiierten Schilderungen insgesamt als unglaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen. Ferner vermochte der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Kontakt zu den Militärbehörden geltend zu machen, weshalb er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern fällt, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1177/2019 vom 15. April 2019 E. 7.2).
E. 5.3 Des Weiteren kann gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Nachdem oben dargelegt worden ist, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, bei einem ersten Ausreiseversuch inhaftiert und in der Folge in Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gekommen zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise (...) 2014 - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb - entgegen seiner Ansicht - auch unter diesem Aspekt nicht.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als unzulässig zu qualifizieren (Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK). Ferner sei die Praxis der Zahlung einer Diasporasteuer sowie der Unterzeichnung eines Reuebriefs höchst problematisch.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 7.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).
E. 7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 geklärt worden.
E. 7.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und im Falle einer freiwilligen Rückkehr bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte.
E. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht auch die Praxis der Bezahlung der Diasporasteuer sowie der Unterzeichnung eines Reuebriefs zur Regelung des Status mit den eritreischen Behörden nicht gegen einen Wegweisungsvollzug (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2 m.H. auf D-7898/2015 E. 4.11).
E. 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
E. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung bis zur (...) Klasse sowie über Berufserfahrung in mehreren Bereichen verfügt. Mithin ist ihm zuzumuten, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ferner verfügt seine Familie über eigenes Land zur Bewirtschaftung und über Tiere (SEM-Akte A23 F29 ff.). Mit seinen (...) Geschwistern ([...], SEM-Akte A5 S. 5) sowie einem Onkel, der ihn bereits vor der Ausreise bei sich hat wohnen lassen, kann der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob seine Eltern verstorben sind oder nicht (vgl. Schreiben vom 29. Oktober 2018, ohne Nachweise der geltend gemachten Todesfälle) - auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie - soweit nötig - bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Entsprechend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
E. 9.2 Die eingereichte Kostennote vom 24. Mai 2018, die einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden aufweist, erscheint nicht angemessen und ist - unter Berücksichtigung der Eingabe vom 29. Oktober 2018 - um drei Stunden zu reduzieren. Die Spesenpauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. obgenannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'050.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'050.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3045/2018 Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 31. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 17. Mai 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der BzP geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Zoba C._______. Die (...) Schulklasse habe er im Jahr 2010 abgebrochen, um seine Familie im landwirtschaftlichen Betrieb zu unterstützen. Zudem habe er von (...) 2011 bis ins Jahr 2012 in Asmara gearbeitet. Im (...) 2012 hätten seine Eltern eine militärische Vorladung für ihn entgegengenommen. Dieser sei er nicht nachgekommen. Im (...) 2013 habe er eine Identitätskarte beantragt und erhalten, diese aber später in Äthiopien verloren. Sodann habe er Eritrea (...) 2014 verlassen, da er von den Militärbehörden gesucht worden sei und deshalb nicht habe arbeiten und seinen Eltern helfen können. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe unmittelbar respektive drei Monate nach dem Schulabbruch (im Jahr 2011) fast täglich Aufgebote für den Militärdienst erhalten. Da er diesen nicht nachgekommen sei, habe er begonnen, sich zu verstecken. Er sei zuhause gesucht worden. Im (...) 2013 habe er versucht, illegal auszureisen. Dabei sei er festgenommen und knapp (...) in zwei Gefängnissen festgehalten worden. Danach sei er begnadigt, aber direkt für die militärische Grundausbildung nach D._______ geschickt worden. Zuerst sei er drei Wochen in E._______ untergebracht worden, wonach er an den Ort der militärischen Ausbildung transferiert worden sei. Von dort sei er nach (...) geflohen und nach Hause gelangt (im [...] 2014). Kurze Zeit später habe er wieder (ein) Aufgebot(e) für den Militärdienst erhalten. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe er sich teilweise im Heimatdorf und teilweise beim Onkel in Asmara, wo er auch gearbeitet habe, aufgehalten. Im (...) 2014 sei nach Asmara gereist und habe von dort aus mit (...) Bekannten das Land verlassen. Über Äthiopien und den Sudan sei er ans Mittelmeer gelangt und schliesslich in die Schweiz gereist. Seine Familie habe keine Probleme wegen seiner Ausreise erhalten. Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein im Original, jedoch keine Identitätspapiere zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2018 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 24. Mai 2018 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 wurde die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, es sei eine Veränderung seiner Familienverhältnisse eingetreten. Seine Eltern seien am (...) 2018 bei einem (...) in Eritrea ums Leben gekommen. Daher habe sich sein Beziehungsnetz im Heimatland drastisch verkleinert. Seine zum Teil noch minderjährigen Geschwister könnten ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. H. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Sodann sei die dargelegte illegale Ausreise nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). 4.1.1 Vorab sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Identität eines Gesuchstellers unabdingbar für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Vorliegend habe der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht, welche seine Angaben bestätigen könnten, so dass seine Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. 4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer an der BzP erklärt, er habe eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten und sei aufgefordert worden, sich am (...) 2012 in F._______ zu melden. Er habe sich nicht gemeldet und keinen Dienst geleistet (SEM-Akte A5 S. 4). An der Anhörung habe er aber angegeben, er habe nach dem Schulabbruch im Jahr 2010 fast täglich Aufgebote für den Militärdienst erhalten. Ebenfalls habe er dargelegt, drei Monate nach Schulabbruch im Jahr 2011 Vorladungen erhalten zu haben. Wiederum später an der Anhörung habe er erklärt, er sei im (...) 2010 zuhause gesucht worden und habe fliehen können (SEM-Akte A23 F52, 55-57, 163). Auch in Bezug auf die Zeit zwischen der Flucht aus D._______ und der Ausreise aus Eritrea habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er gesagt, er habe keinen Kontakt zu den Behörden gehabt, seinen Eltern sei jedoch mit Inhaftierung gedroht worden. Kurze Zeit später habe er angegeben, seine Eltern hätten Aufgebote für den Militärdienst für ihn entgegengenommen (SEM-Akte A23 F157-159). Sodann seien seine Schilderungen über die Bedrohungslage während dieser Zeit äusserst unsubstantiiert, pauschal, kurz und emotionslos ausgefallen. Er sei den Fragen ausgewichen und habe trotz Aufforderung erzählt, ohne eigene Erlebnisse preiszugeben (SEM-Akte A23 F159-169). Insgesamt erweckten die teils rudimentären und widersprüchlichen Angaben nicht den Eindruck, er habe von einschneidenden und fluchtauslösenden Ereignissen berichtet. Weiter erstaune, auch wenn die BzP in stark verkürzter Manier erfolgt sei, dass er an der BzP die Leistung des Militärdienstes verneint habe, ohne auf die Zeit in D._______ hinzuweisen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er den Beginn der militärischen Ausbildung erwähnt hätte. Weiter habe er erzählt, er habe im Jahr 2013 eine Identitätskarte beantragt und bekommen. An der Anhörung habe er angegeben, er habe bei der Gemeinde hierfür ein Gesuch deponieren müssen, während er später darauf hingewiesen habe, während dieser Zeit (2013) habe er sich vor den Behörden versteckt (SEM-Akte A23 F10-15, 57-60, 69-74). Darauf angesprochen habe er erklärt, die Identitätskarte habe mit dem Militärdienst nichts zu tun und der Besitz einer Identitätskarte sei Pflicht. Er habe diesbezüglich keine Schwierigkeiten gehabt. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die für den Militärdienst - ebenfalls eine Bürgerpflicht - gesucht werde, sich an die Behörden wende, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Ein derart unlogisches, unsubstantiiertes und teils widersprüchliches Vorbringen von entscheidrelevanten Tatsachen verstärke die Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Person und am geltend gemachten Sachverhalt. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei. Es bestünden aber erhebliche Zweifel darüber, dass er nach D._______ transferiert worden sei und den Dienst verweigert habe respektive vor Beginn der Ausbildung geflohen sei. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstütze und er das Geschilderte nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben könne. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Schliesslich seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, weshalb die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht asylrelevant sei. 4.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Vorinstanz habe die positiven Glaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen nicht berücksichtigt. Er habe seinen Haftaufenthalt detailliert und nachvollziehbar beschreiben können (SEM-Akte A23 F80, 90 ff.). An der BzP sei er sodann nicht zu seinen Gesuchsgründen befragt worden. Dementsprechend müssten seine Aussagen an der BzP relativiert werden. Er habe die Frage, ob er Militärdienst geleistet habe, verneint, ohne Gelegenheit gehabt zu haben, dies zu präzisieren. Er habe nur (...) in D._______ verbracht. Entsprechend habe er sich an der Anhörung nicht widersprochen. Nebst der Festnahme und Inhaftierung habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Die Behörden hätten ihn zwar gesucht, er habe sich aber verstecken können. Eine Identitätskarte habe er sich ausstellen lassen, obwohl er von den Militärbehörden gesucht worden sei, da dies ein anderer Rechtsweg sei. Sein Vater habe für ihn mit dem Taufschein und Kopien der Identitätskarten der Eltern die Identitätskarte beantragen können. Er selbst habe sie dann im (...) 2013 in Asmara abholen können. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche dürften nicht derart gewichtet werden. Seine schlüssigen und realitätsnahen Schilderungen würden die vermeintliche Substanzarmut überlagern. Er sei wegen der versuchten illegalen Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der Dienstverweigerung. Sodann würden bei ihm «weitere Faktoren» im Sinne des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vorliegen. Er habe versucht, das Land illegal zu verlassen und sei deswegen inhaftiert worden. Damit habe er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen. Daher weise er zusammen mit der illegalen Ausreise ein geschärftes Profil auf, welches ihn als missliebige Person erscheinen lasse. Wegen subjektiver Nachfluchtgründe sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 5.2 Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP von einem Aufgebot für den Militärdienst für (...) 2012 gesprochen hat, an der Anhörung aber angegeben hat, er habe kurz nach dem Verlassen der Schule (Ende 2010) respektive drei Monate nach dem Schulabbruch fast täglich Aufgebote für den Militärdienst erhalten (SEM-Akten A5 S. 4; A23 F52, 55). Diesen Widerspruch vermochte er nicht zu erklären (SEM-Akte A23 F211). Sodann ist fraglich, wie der Beschwerdeführer, obwohl er sich seit dem Schulabbruch versteckt habe, von (...) 2011 bis ins Jahr 2012 für ein (...) in Asmara gearbeitet haben will (SEM-Akte A23 F44 f., 70 ff.). Weiter überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer an der BzP verneint hat, in den Militärdienst eingetreten zu sein, ohne die an der Anhörung geltend gemachte Haft sowie den darauffolgenden Beginn der militärischen Ausbildung in D._______ wenigstens kurz zu erwähnen. Daran vermag der Umstand, dass es sich bei der BzP um eine Kurzbefragung handelt, nichts zu ändern. Ferner ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei der Gemeindeverwaltung eine Identitätskarte hätte beantragen sollen (SEM-Akte A23 F10 ff., 214 f.). Auch wenn es sich bei den Militärbehörden und der Gemeindeverwaltung um zwei unterschiedliche Behörden handelt, ist davon auszugehen, dass diese zusammenarbeiten respektive ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich einen Einzug in den Militärdienst befürchtet, ein solches Risiko hätte auf sich nehmen sollen. Die Erklärung hierzu in der Beschwerdeschrift, sein Vater habe die Identitätskarte für ihn beantragt, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben hat, er selbst habe das Gesuch im Heimatdorf gestellt und die weiteren Schritte zum Erhalt der Identitätskarte unternommen, ohne den Vater zu erwähnen (SEM-Akte A23 F11). Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers zum vermeintlichen ersten Versuch der illegalen Ausreise (...) 2013, zu seiner angeblichen Inhaftierung und zum Beginn der militärischen Grundausbildung zu oberflächlich, unsubstantiiert und ohne persönliche Färbung ausgefallen (SEM-Akte A23 F52, 80, 90 ff., 112 ff., F130 ff.), um als glaubhaft eingestuft werden zu können. Insbesondere bezüglich der Haftzeit und Flucht wären ausführliche, detailreiche und persönliche Schilderungen zu erwarten gewesen, zumal es sich dabei um äusserst prägende Erfahrungen handeln würde. Fraglich ist sodann, weshalb die Militärbehörden dem Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht wiederum ein respektive mehrere Aufgebot(e) für den Militärdienst hätten zukommen lassen sollen (SEM-Akte A23 F53, 165 f.). Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, was ihn schliesslich zum Entschluss, Eritrea zu verlassen, bewogen hat (SEM-Akte A23 F173). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und unsubstantiierten Schilderungen insgesamt als unglaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen. Ferner vermochte der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Kontakt zu den Militärbehörden geltend zu machen, weshalb er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern fällt, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1177/2019 vom 15. April 2019 E. 7.2). 5.3 Des Weiteren kann gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Nachdem oben dargelegt worden ist, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, bei einem ersten Ausreiseversuch inhaftiert und in der Folge in Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gekommen zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise (...) 2014 - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb - entgegen seiner Ansicht - auch unter diesem Aspekt nicht. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als unzulässig zu qualifizieren (Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK). Ferner sei die Praxis der Zahlung einer Diasporasteuer sowie der Unterzeichnung eines Reuebriefs höchst problematisch. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 geklärt worden. 7.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und im Falle einer freiwilligen Rückkehr bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht auch die Praxis der Bezahlung der Diasporasteuer sowie der Unterzeichnung eines Reuebriefs zur Regelung des Status mit den eritreischen Behörden nicht gegen einen Wegweisungsvollzug (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2 m.H. auf D-7898/2015 E. 4.11). 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung bis zur (...) Klasse sowie über Berufserfahrung in mehreren Bereichen verfügt. Mithin ist ihm zuzumuten, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ferner verfügt seine Familie über eigenes Land zur Bewirtschaftung und über Tiere (SEM-Akte A23 F29 ff.). Mit seinen (...) Geschwistern ([...], SEM-Akte A5 S. 5) sowie einem Onkel, der ihn bereits vor der Ausreise bei sich hat wohnen lassen, kann der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob seine Eltern verstorben sind oder nicht (vgl. Schreiben vom 29. Oktober 2018, ohne Nachweise der geltend gemachten Todesfälle) - auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie - soweit nötig - bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Entsprechend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 9.2 Die eingereichte Kostennote vom 24. Mai 2018, die einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden aufweist, erscheint nicht angemessen und ist - unter Berücksichtigung der Eingabe vom 29. Oktober 2018 - um drei Stunden zu reduzieren. Die Spesenpauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. obgenannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'050.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'050.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: