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D-4748/2018

D-4748/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4748/2018 Urteil vom 19. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 G._______, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 24. August 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der Beschwerdeführer vom SEM am 11. September 2017 (erste Anhörung) sowie am 23. März 2018 (ergänzende Anhörung) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-te, er sei ethnischer B._______, im Jahre (...) während (Nennung Dauer) in der Polizeizentrale in C._______ festgehalten worden und anschliessend bis im Jahr (...) als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen, dass er eines Tages von den Behörden festgenommen und verpflichtet worden sei, für die Regierung als (Nennung Tätigkeit) zu arbeiten, dass er im Jahr (...) während seiner Arbeit Zeuge geworden sei, wie die (Nennung Behörde) in einem Boot nach D._______ flüchtende B._______ erschossen habe, worauf er während (Nennung Dauer) auf der (...) E._______ festgehalten worden sei, damit nichts über dieses Ereignis bekannt würde, dass er nach seiner Freilassung bis kurz vor seiner Ausreise im (...) wieder als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe, dass die Polizei ihm im (...) und im (...) in seiner Abwesenheit zuhause Vorladungen zugestellt habe, dass er die Vorladungen wohl deshalb erhalten habe, weil die Behörden beabsichtigt hätten, alle männlichen Angehörigen der B._______ zu verhaften, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise aus seiner Heimat entschieden habe, dass er sodann in F._______ und in G._______ an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei die Kundgebung in F._______ gegen die eritreische Regierung gerichtet gewesen sei, dass er im Rahmen dieser Kundgebung fotografiert worden sei und die entsprechenden Fotos bei einer Facebook-Gruppe, welche von oppositionellen B._______ geführt werde, hochgeladen worden seien, dass dadurch die eritreische Regierung von seiner Flucht aus Eritrea und seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren habe, dass zwischenzeitlich auf seine Intervention hin die entsprechenden Beiträge und Fotos von dieser Facebook-Gruppe gelöscht worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass der Beschwerdeschrift (Auflistung Beweismittel) beigelegt waren, dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 14. September 2018 angesetzt wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. September 2018 bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2018 (Nennung Beweismittel) einreichte, die auf Facebook gepostet worden seien und ihn als Teilnehmer einer Demonstration zeigen würden, dass das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen am 11. Oktober 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch und ohne Weiterungen zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2018 (vgl. S. 3 f.) ausgeführt hat, warum es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Arbeit im Rahmen des Nationaldienstes in den knapp (...) Jahren vor seiner Ausreise aus Eritrea und die Suche der eritreischen Behörden nach ihm wegen des Fernbleibens von seiner Arbeit als auch seiner ethnischen Zugehörigkeit hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Freilassung von der Insel E._______ Ende des Jahres (...), seiner anschliessenden Arbeit und der behördliche Suche nach ihm seien widersprüchlich, vage und inkonsistent (er habe insbesondere nicht nachvollziehbar erklären können, dass die Behörden bei ihm mit Vorladungen persönlich vorstellig geworden seien, er aber weiterhin für die Regierung im [Nennung Tätigkeit] hätte tätig sein können, ohne gesucht worden zu sein) und er habe sich auf Vorhalt mit seinen Erklärungen in weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten verstrickt, dass es ebenso zutreffend erwogen hat, die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund der behördlichen Suche nach ihm seien widersprüchlich (er stelle sich einerseits auf den Standpunkt, er sei vorgeladen worden, weil er ein B._______ sei, andrerseits habe er immer wieder einen Konnex zwischen seinem Fernbleiben von der Arbeit und der behördlichen Suche nach ihm mittels Vorladungen hergestellt) und es nicht genüge, eine Furcht vor Verfolgung lediglich mit Vermutungen zu begründen, dass - wie das SEM zu Recht ausgeführt hat - die eingereichte (Nennung Beweismittel) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da es sich dabei einerseits um eine Kopie und andererseits um ein leicht fälschbares Dokument handelt, das an sich keinen Beweiswert besitzt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten das unerlaubte Verlassen des Nationaldienstes nicht geglaubt werden kann und davon auszugehen ist, dass er entweder vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und danach ausgereist ist (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass das SEM überdies zutreffend zum Schluss kam, die Darlegungen des Beschwerdeführers zum exilpolitischen Engagement seien infolge ungereimter und widersprüchlicher Aussagen ebenso als unglaubhaft zu erachten und das Vorbringen, die eritreischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten erfahren und würden ihn suchen, auf blossen, unbelegten Hypothesen beruhe, dass es ferner zu Recht feststellte, die in diesem Zusammenhang eingereichten (Nennung Beweismittel), welche ihn an einer Demonstration in F._______ zeigen würden, würden an der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben nichts ändern, dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Eritrea illegal verlassen zu haben, zutreffend auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwies, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, was indessen vorliegend - nachdem der Beschwerdeführer ein unerlaubtes Verlassen des Nationaldienstes und die anschliessende Suche der eritreischen Behörden nach ihm nicht glaubhaft darzulegen vermochte - nicht der Fall ist, dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass nämlich das blosse Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu den Umständen seiner Freilassung von der Insel die vom SEM einlässlich dargelegten widersprüchlichen und vagen Aussagen nicht plötzlich glaubhaft erscheinen lassen, dass der Einwand, seine Antwort in der ersten Anhörung auf die Frage F90 sei dahingehend zu verstehen, dass er nicht mehr im Rahmen des Nationaldienstes als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen sei, sich als nicht stichhaltig erweist, da er in seiner Antwort auf die Frage F88 eine gegenteilige Angabe machte, dass der blosse Hinweis, es bestehe bei ihm offensichtlich eine andere Logik als bei der befragenden Person, die diversen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen vermag, dass der Einwand, die Echtheit der eingereichten (Nennung Beweismittel) könne nicht mit dem Argument angezweifelt werden, es handle sich um eine blosse Kopie, nicht überzeugt, da die entscheidende Behörde letztlich nur diejenigen Dokumente prüfen kann, die tatsächlich ins Recht gelegt werden, dass unter diesen Umständen die fragliche (Nennung Beweismittel) zum Nachweis einer behördlichen Suche nach seiner Person in der Tat nicht beweiskräftig ist, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe nicht plausibel erklärt, weshalb die eritreischen Behörden aufgrund von (Nennung Beweismittel), die auf Facebook hochgeladen worden seien, genau auf ihn hätten aufmerksam werden sollen, zumal er weder ein politisches Profil besitzt, noch seinen richtigen Namen auf seinem eigenen Facebook-Profil verwendete und sich bezüglich der Existenz respektive der Löschung der unter seinem richtigen Namen verwendeten (Nennung Beweismittel) auf Facebook in ungereimter Weise äusserte (vgl. SEM act. A24 F61 und F64 f., F67 [die Behörden hätten seinen Namen auf Facebook nicht gesehen, aber die Einträge der Gruppen hätten seinen Namen erwähnt]; F70), dass der Beschwerdeführer auch aus den mit Eingabe vom 14. September 2018 eingereichten (Nennung Beweismittel), die ihn anlässlich einer Demonstration - ein Transparent haltend - zeigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass ihn diese niederschwellige exilpolitische Aktivität - selbst wenn er von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern unter der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt worden wäre - in keiner derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte, dass das SEM somit zu Recht die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat und es ihm auch nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) darzutun, dass das SEM demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis über eine vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass vorliegend - mit Blick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - eine Auseinandersetzung mit der sinngemäss vorgebrachten Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, angesichts dessen gegenwärtigen Alters von 44 Jahren und den unglaubhaften Angaben zum Nationaldienst unterbleiben kann, da diese Befürchtung nicht plausibel ist, dass auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea zum Schluss kam, die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (a.a.O., E. 17.2), dass angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse, dass vorliegend nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe zu schliessen ist, da er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz (Nennung Verwandte) verfügt, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann und es ihm möglich und zumutbar ist, erneut als (Nennung Tätigkeit) tätig zu werden und zum Unterhalt seiner Familie beizutragen (vgl. act. A6/12 S. 5; A19/18 S. 3 ff.), dass die angeführten gesundheitlichen Probleme an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ebenfalls nichts zu ändern vermögen, da aufgrund der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte die medizinische Behandlung nach (Nennung Behandlung) als abgeschlossen zu erachten ist, zumal der letzte Arztbericht vom (...) datiert und nach (Nennung Behandlung) keine weiteren gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht werden, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 7. September 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: