Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 12. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 18. April 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er gehöre der Ethnie (...) an und stamme aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______). Er habe die Schule bis zur (...) Klasse in seiner Heimatgegend besucht. Die (...) Klasse habe er (...) in E._______ absolviert. Seine Noten seien gut genug gewesen, um in der Folge als Lehrer ausgebildet zu werden; für die entsprechende Ausbildung sei er nach F._______ aufgeboten worden. Dort habe man ihm aber gesagt, dass er stattdessen eine Ausbildung als (...) machen müsse. Da er und andere protestiert hätten, seien sie inhaftiert worden; zunächst für (...) in F._______ und danach für (...) in G._______. Anschliessend habe er für etwa (...) die (...) in H._______ besucht und sei dann nach I._______ eingeteilt worden, wo er von (...) bis zu seiner Ausreise als (...) gearbeitet habe. Am (...) habe er geheiratet. Er habe seine Arbeit nie akzeptiert. Er habe auf eigenen Beinen stehen, frei als Lehrer arbeiten und für sein Leben und seine Familie sorgen wollen; das sei ihm verwehrt worden. Er habe keine Rechte gehabt, ein geregeltes Leben zu führen. Er habe bei der Arbeit viele Probleme gehabt und sei insgesamt (...) Mal im Gefängnis gewesen, am längsten von (...) bis (...), weil er seinen Urlaub überzogen habe. Nach dieser Haft habe er sich für das Verlassen seines Heimatlandes entschieden und sich hierfür vorbereitet. Zuletzt sei er kurz vor seiner Ausreise für ungefähr (...) Tage im Gefängnis gewesen, weil er einem Häftling ohne Erlaubnis Essen seiner Familie übergeben habe. Er (Beschwerdeführer) habe die Situation nicht mehr ertragen und entschieden, das Land sofort zu verlassen. An einem Morgen im (...) habe er keinen Passierschein erhalten beziehungsweise habe eine Erlaubnis erhalten, seine Familie zu besuchen und sich deshalb ohne Erlaubnis von seiner Arbeit entfernt. Er sei mit dem Bus nach J._______ gefahren (beziehungsweise habe seine Frau in F._______ getroffen und sei mit ihr zusammen nach J._______ gefahren) und von dort zu Fuss via K._______ und L._______ nach M._______ gelangt, wo er (beziehungsweise mit seiner Frau zusammen) die Grenze zum N._______ überschritten habe. Danach sei er nach O._______ weitergegangen. Er sei (...) Tage lang zu Fuss unterwegs gewesen. Nach einem Aufenthalt von (...) im N._______ und (...) in P._______ sei er über Q._______ in die Schweiz gelangt. Seine Frau sei aus finanziellen Gründen im N._______ geblieben. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original und ein Zertifikat des Eritrean (...) zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. November 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Januar 2019 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Januar 2019 (Poststempel) eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 16. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Januar 2019.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in der BzP und in der Anhörung auf die fehlende Befragung in seiner Muttersprache Bilen und damit implizit auf seine Widersprüche in den Befragungen hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Sowohl zu Beginn der BzP als auch anfangs der Anhörung wurde er danach gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. A6 Bst. h; act. A18 F1). Am Schluss der BzP wurde er nochmals gefragt, ob er den Dolmetscher verstanden habe (vgl. SEM act. A6 Ziff. 9.02). Diese Fragen bejahte der Beschwerdeführer und gab sogar «sehr gut» zur Antwort. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass er zu Beginn der BzP den Dolmetscher bat, langsam zu sprechen (vgl. SEM act. A6 Bst. h). Im gesamten Protokoll zur BzP ist aber einzig ein Hinweis für eine mögliche Sprachproblematik vorzufinden, wonach er die Farbe «hellblau» in Tigrinya nicht gekannt habe (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Entgegen seiner Ansicht in der Rechtsmitteleingabe kann deshalb von zahlreichen Ungereimtheiten nicht die Rede sein, weshalb es nicht angebracht erscheint, insgesamt alle seine Antworten anlässlich der BzP in Frage zu stellen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer selber auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum nebst seiner Muttersprache Bilen unter anderem Tigrinya als weitere Sprache angegeben hatte (vgl. SEM act. A2). Mit Blick auf das Gesagte vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten in den Angaben auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen sind. Im Übrigen hat eine asylsuchende Person keinen Anspruch, nur in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in ihrer Muttersprache angehört, ist dies jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung und insbesondere der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-4509/2017 vom 28. Oktober 2019 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zum Schluss zu kommen, dass die Vorinstanz zu Recht auch auf die protokollierten Aussagen in der BzP abgestellt hat, der Umstand, dass die Befragung nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist, ist jedoch im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Da sie ihm mangelhafte Glaubhaftigkeit vorwerfe, sei sie inhaltlich trotz des im Asylrecht zur Anwendung kommenden Untersuchungsgrundsatzes nicht auf die Asylgründe eingegangen. Denn die Vorinstanz habe aufgrund einer gewissenhaften, minuziösen und vorurteilslosen Prüfung über den rechtserheblichen Sachverhalt zu entscheiden. Sodann habe die Vorinstanz seine eingereichten Originaldokumente in ihrem Entscheid zu wenig berücksichtigt.
E. 3.5 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG sowie Art. 30-33 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 15 zu Art. 12). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde sodann, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Kneubühler/Pedretti, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E. 3.6 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist hier keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Sachverhaltselemente im Sachverhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen hinreichend mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und Anhörung auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien beziehungsweise er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und namentlich nicht näher auf die Beweismittel eingehen, da sie lediglich seine - unbestrittene - Identität untermauerten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht im Sinne des Beschwerdeführers eingeschätzt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung.
E. 3.7 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen, werden als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weil sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Desertion aus der (...) im (...) vage und unsubstanziiert geblieben seien. Er habe die Abweichung vom normalen Verlauf nur mit dem wiederholten Satz, sich von dort entfernt zu haben, wiedergegeben. Es wäre zu erwarten, dass ihm ein Ereignis von solcher Tragweite genau im Gedächtnis geblieben wäre und er es dementsprechend weit detaillierter und differenzierter hätte ausführen können, so in Form von Details beim eigentlichen Geschehnis oder mittels Gedanken und Gefühlen, die er während des Geschehnisses empfunden habe. Er habe auch nur sehr allgemein ausgeführt, wie er sich zur Ausreise entschlossen und warum er gerade diesen bestimmten Tag dafür gewählt habe. Er habe nicht erklären können, warum sich nie zuvor eine Gelegenheit ergeben habe oder warum er nicht beispielsweise bei einem früheren Urlaub ausgereist sei. Insgesamt sei es ihm an keiner Stelle seiner Schilderungen gelungen, den Eindruck zu vermitteln, dass er ein tatsächlich erlebtes Ereignis wiedergebe. Er habe sich zudem betreffend die Vorbringen zur Desertion auch widersprüchlich geäussert. So habe er bei der BzP ausgeführt, nach seinem Entschluss zur Ausreise habe er um eine Erlaubnis zum Besuch seiner Familie gefragt und diese erhalten; danach habe er umgehend sein Heimatland im (...) verlassen. Bei der Anhörung habe er zunächst gesagt, er habe im (...) Urlaub erhalten, sei dann nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt und im (...) ausgereist. Später habe er gesagt, er habe sich an einem Morgen vom Revier entfernt, weil sich ihm dazu die Gelegenheit geboten habe; dabei habe er nicht erwähnt, einen Urlaub erhalten zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erklärt, er habe nach einem Passierschein gefragt, jedoch keinen erhalten. Diese Erklärung überzeuge nicht. Auch seine zusätzliche Erklärung, es sei ihm bei der BzP nicht gut gegangen, er sei krank gewesen, müsse als Schutzbehauptung eingestuft werden. Es erstaune zudem, dass er bei der BzP seine Frau bei der Schilderung der Ausreise mit keinem Wort erwähnt und auch keinen Zwischenhalt in F._______ angegeben habe, währenddessen er bei der Anhörung angegeben habe, die Ausreise geplant und seine Frau in F._______ getroffen zu haben und von dort gemeinsam weitergereist zu sein. Das Vorbringen der Desertion sei daher als unglaubhaft zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei im Rahmen seiner Arbeit als (...) im Gefängnis gewesen, sei anzuerkennen, dass sich seine Arbeits- und die Rahmenbedingungen seines Lebens schwierig gestaltet hätten. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass es sich bei den verschiedenen Gefängnisstrafen gemäss seinen Aussagen um dienstliche Sanktionen für Fehlverhalten (Überziehens des Urlaubs) gehandelt habe. Zudem seien auch manche seiner Arbeitskollegen so oft inhaftiert worden wie er. Aus seinen Aussagen würden sich somit keine Hinweise darauf ergeben, dass die geltend gemachten Haftstrafen eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen dargestellt hätten. Da es sich bei den Gefängnisstrafen um dienstliche Sanktionen für Fehlverhalten gehandelt habe und er alle Strafen absolviert habe, gebe es auch keine Hinweise darauf, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte illegale Ausreise knapp, undetailliert und undifferenziert geschildert. Er habe gesagt, mit dem Bus bis J._______ gefahren und von dort zu Fuss in (...) Tagen bis M._______ gelangt zu sein. Er habe zwei Orte erwähnt, die er passiert, aber nicht direkt durchquert habe. Er habe ergänzt, teilweise mit anderen Personen unterwegs gewesen und nur nachts gereist zu sein. Er habe grosse Angst gehabt, kontrolliert zu werden, habe aber keine Vorkehrungen getroffen, um Kontrollen zu vermeiden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er auch bei der Schilderung seiner Ausreise nicht den Eindruck habe erwecken können, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben. Es sei demnach zu schliessen, dass er die angeblich illegale Ausreise nicht in der geschilderten Form erlebt haben könne. Somit lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch an die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie werfe ihm in erster Linie vor, dass die Schilderung der Situation der tatsächlichen Desertion widersprüchlich sei. Tatsächlich habe er sich aus Verunsicherung und «Beratung» durch Kollegen an der Anhörung zu den Asylgründen zur Erzählung einer nicht zutreffenden Story verleiten lassen, was er heute sehr bedauere. In Realität habe er sich während der Verbüssung der (...) Haft anfangs (...) zur Flucht entschlossen, da er die Haftbedingungen nicht mehr länger habe ertragen können. Er habe dieses Vorhaben mit seiner Frau besprochen und geplant, gemeinsam mit ihr auszureisen. Nachdem er erneut in Haft gesessen und aus dieser nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei, habe er Urlaub beantragt, um angeblich seine Familie zu besuchen. Dieser sei ihm im (...) gewährt worden, sodass er den (...) habe umgehend verlassen können - wobei er dann nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt sei, sondern das Land zusammen mit seiner Frau fluchtartig verlassen habe, um künftiger unmenschlicher Behandlung zu entgehen. Ihm sei im Vorfeld der Anhörung zu den Asylgründen von anderen Geflüchteten gesagt worden, dass das von ihm Erlebte keine «gute Story» sei, da er eine Bewilligung zum Verlassen des Dienstes gehabt habe. Er solle in der Anhörung vielmehr aussagen, dass er ohne Passierschein den (...) verlassen habe. Darüber hinaus spiele es schlussendlich für ihn bei der Rückkehr auch keine Rolle, ob er mit oder ohne Urlaubsgenehmigung den Dienst verlassen habe, da er sich in jedem Fall regelwidrig verhalten habe und desertiert sei. Damit habe er jedenfalls drakonische Sanktionen des Regimes zu befürchten, wenn er wieder nach Eritrea zurückkehre. Der Umstand der Desertion (ob basierend auf einem bewilligten Diensturlaub oder nicht) bleibe denn auch der einzige Widerspruch, welcher ihm die Vorinstanz vorwerfen könne. Abgesehen davon habe er die durchaus komplexe Abfolge von Ereignissen, insbesondere die mehrfache Inhaftierung, absolut widerspruchsfrei und kongruent wiedergeben können, sodass sich daraus ein vollkommen nachvollziehbares, widerspruchsfreies Gesamtbild ergebe. Dass ihm von der Vorinstanz vorgeworfen werde, in der BzP nicht erwähnt zu haben, zusammen mit seiner Frau ausgereist zu sein und die Vorinstanz darin einen Widerspruch zur Anhörung sehe, sei nicht stichhaltig. Vielmehr ergebe sich bereits aus den einleitenden Antworten in der BzP, dass sich seine Frau im N._______ aufhalte und dass er sie auch dort zum letzten Mal gesehen habe, was eine gemeinsame Ausreise impliziert habe. Weitere Fragen dazu seien ihm nicht gestellt worden. Auch dass die Flucht selber von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuft werde, erscheine gar weit hergeholt. Sie anerkenne selbst, dass die Ausreise aus Eritrea kaum möglich sei. Dem Vorhalt, dass er mehr hätte sagen sollen, könne nicht gefolgt werden, habe er doch auf jede Frage zur Ausreise eine absolut überzeugende und schlüssige Antwort geben können. Die Antworten in diesem Teil der Befragung seien keineswegs kürzer oder weniger präzise als die vorangehenden Antworten, womit die Argumentation der Vorinstanz entsprechend ins Leere laufe. Schliesslich stelle die Vorinstanz in Frage, ob er nicht aus dem Dienst entlassen oder suspendiert worden sei. Diese Aussage entbehre jeglicher Grundlage: Er habe glaubhaft geltend gemacht, dass er für den (...) der Armee einberufen worden sei, und zwar gegen seinen Willen und entgegen entsprechender Ankündigung des Regimes, als Lehrer arbeiten zu können. Dies sei von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt worden. Er gelte als Landesverräter und habe bei einer Rückkehr mit drastischen Sanktionen, welche Leib, Leben und seine Freiheit ernsthaft gefährden würden, zu rechnen. Die bereits erlittene Haft, deren Existenz auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden sei, bestätige, dass er keineswegs zu einer privilegierten Gesellschaftsgruppe, welche vor Sanktionen des Regimes gefeit sei, gehöre.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei nebst dem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht und seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anhörung auf seine unterschiedliche Schilderung der Desertion im Vergleich zu jener in der BzP hingewiesen worden. Er habe aber dennoch an der Version festgehalten, die er zuvor in der Anhörung erzählt habe. Zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid seien rund eineinhalb Jahre vergangen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht keinerlei Versuch gemacht, auf seine angeblich bewusst falsche Erzählung im Rahmen der Anhörung hinzuweisen und stattdessen die angeblich richtige Version anzugeben. Die Vorinstanz stelle seine Glaubwürdigkeit auch nicht im Allgemeinen in Frage, sondern verneine nur die Glaubhaftigkeit derjenigen Aussagen, welche im Asylentscheid explizit (Desertion, illegale Ausreise) erwähnt worden seien. Seine Aussagen in der BzP seien im Asylentscheid an keiner Stelle als nicht ausführlich bezeichnet worden und überdies im Asylentscheid nur im Rahmen der Erörterungen zu den Widersprüchen der Schilderungen der Desertion aufgeführt. Von den beiden unterschiedlichen Versionen dieser Schilderung sei aber gemäss der Beschwerdeschrift gerade diejenige falsch, die er in der Anhörung in seiner Muttersprache Bilen gemacht habe, während die Schilderung in der in Tigrinya durchgeführten BzP der Version in der Beschwerdeschrift zu entsprechen scheine.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, er sei bei der Anhörung rechtlich nicht beraten gewesen. Folglich habe er sich auf Anraten von anderen Geflüchteten zu Falschaussagen hinreissen lassen. Er weise erneut darauf hin, dass die Vorinstanz ihm einzig einen Widerspruch bei der Schilderung der Desertion vorwerfen könne und allein daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliesse. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die erlittenen unmenschlichen Sanktionen in der Vergangenheit durchaus von erheblicher Bedeutung - so würden sie insbesondere aufzeigen, dass er vor Verfolgung keineswegs gefeit sei und bereits jetzt auf der «Black List» des Regimes aufgeführt sein dürfte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz komme der Würdigung der eingereichten Originaldokumente sehr wohl Relevanz zu: So würden die Dokumente in erster Linie bestätigen, dass seine Aussagen korrekt seien (z.B. Ortsangaben, Daten) und würden demzufolge seine Glaubwürdigkeit weiter bestärken.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt (...) ([...] Monate im [...] [...] wegen Flucht eines Gefangenen; [...] Wochen nach Begnadigung im Jahr [...] wegen Flucht eines Gefangenen; ca. [...] Tage im Jahr [...] wegen verspäteter Rückkehr aus Ausgang; [...] bis [...] wegen Urlaubsverlängerung und [...] Tage kurz vor seiner Ausreise wegen Essensabgabe an Gefangenen) inhaftiert wurde, zumal er seine Angaben übereinstimmend und substantiiert betreffend Haftdauer und -grund darlegt, weshalb auf die Akten zu verweisen ist (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01f. und A18 F103 sowie F139f.). Diese Sachverhaltsdarstellung wurde von der Vorinstanz auch nicht bestritten.
E. 6.2 Indes hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers im zentralen Punkt der angeblichen Desertion aus dem (...) und seiner illegalen Ausreise widersprüchlich, ungereimt und unsubstanziiert sind und damit insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen (vgl. dazu E. 5.1).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerdeschrift selber ein, dass seine Aussagen in der BzP und in der Anhörung so widersprüchlich seien, dass sie als nicht glaubhaft einzustufen seien. Sein Erklärungsversuch, er habe aufgrund der (schlechten) Beratung durch Landsleute seine tatsächlichen Fluchtgründe gegenüber der Vorinstanz nicht offengelegt, erweist sich nicht als überzeugend. Der Beschwerdeführer ist sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen worden, dass unwahre Angaben negative Konsequenzen für sein Asylgesuch haben könnten. Zudem hat er, wie bereits festgehalten, nach der Rückübersetzung seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt, diese seien im Protokoll richtig wiedergegeben und entsprächen der Wahrheit (BzP) respektive das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (Anhörung). Darauf muss er sich behaften lassen. Des Weiteren stellt der in der Rechtsmittelschrift als richtig dargestellte Sachverhalt bloss eine weitere Version des bereits Geschilderten dar (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01): So habe sich der Beschwerdeführer während der Verbüssung der (...) Haft anfangs (...) zur Flucht entschlossen, da er die Haftbedingungen nicht mehr länger habe ertragen können. Dieses Vorhaben habe er mit seiner Frau besprochen und geplant, gemeinsam mit ihr auszureisen. Nachdem er erneut in Haft gewesen und nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei und Urlaub aus seinem (...) beantragt habe, habe er zusammen mit seiner Frau das Land fluchtartig verlassen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, erscheint seine in Tigrinya anlässlich der BzP ausgeführte Version derjenigen in der Beschwerdeschrift zu entsprechen - und gerade nicht die in seiner Muttersprache Bilen gemachten Ausführungen an der Anhörung. Es gelingt dem Beschwerdeführer durch seine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe jedenfalls nicht, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche aufzulösen. Es bleibt auch nach Lektüre der Beschwerdeschrift unklar, was er tatsächlich selbst erlebt hat und was er hinzugedichtet hat. Es ist aber nicht Sache des Gerichts beziehungsweise der Vorinstanz, nach hypothetischen Varianten zu suchen, was sich genau abgespielt haben könnte, nachdem der Beschwerdeführer verschiedene Aussagemöglichkeiten dargelegt hat.
E. 6.4 Schliesslich vermögen auch die eingereichten Beweismittel, welche lediglich die Identität des Beschwerdeführers und das Absolvieren einer (...) belegen und von der Vorinstanz zurecht nicht bestritten werden, obige Einschätzung nicht umzustossen.
E. 6.5 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen insgesamt die von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtete Desertion aus dem (...) nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG hat aufzeigen können.
E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen unerlaubter Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 7.3 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 7.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer legte seine angeblich illegale Ausreise in mehrfacher Hinsicht unstimmig und unsubstantiiert dar, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. So vermochte er trotz Nachfragen seine Ausreise, die gemäss Anhörung eine geplante war (SEM act. A18 F187), gemäss BzP indessen eine spontane (SEM act. A6 Ziff. 7.01), nicht näher darzulegen und verstrickte sich dabei in Widersprüche. Namentlich gab er unterschiedliche Ausreisevarianten an. Bei der BzP führte er aus, er sei mit dem Bus nach J._______ gefahren (SEM act. A6 Ziff. 5.01), wogegen er bei der Anhörung vorbrachte, er habe seine Frau in F._______ getroffen, sei mit ihr zusammen nach J._______ gefahren (SEM act. A18 F166) und von dort zu Fuss via K._______ und L._______ nach R._______ gelangt. In der Folge habe er - gemäss Anhörung zusammen mit seiner Frau - die Grenze zum N._______ überschritten (SEM act. A6 Ziff. 5.01; act. A18 F40f.). An dieser Stelle fällt vorab ins Gewicht, dass er seine Frau bei den Darlegungen seiner Ausreise an der BzP nicht erwähnte und sie erst im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im N._______ nannte. Auffallend ist ferner, dass die Vorbringen zur Ausreise nicht den Eindruck vermitteln, als hätte der Beschwerdeführer das von ihm Geschilderte persönlich erlebt. Er vermochte keine konkreten, erlebnisgeprägten Angaben zur angeblich (...) Tage lang dauernden Reise bis zur (...) Grenze zu machen. Auf Nachfrage zu allfälligen Problemen bei der Ausreise gab er lediglich an, nachts gereist zu sein, man habe nicht weit sehen können, weil es dunkel gewesen sei; wenn sie irgendetwas bemerkt hätten, hätten sie sich versteckt (vgl. SEM act. A18 F201). Bei einem Fussmarsch von mehreren Tagen wäre zu erwarten, dass viel genauere Erinnerungen wie Äusserlichkeiten, persönliche Gedanken oder innere Vorgänge in seinem Gedächtnis geblieben wären. Darüber hinaus ist die angegebene Reiseroute - mit dem Bus von I._______ via F._______ nach J._______, von dort weiter zu Fuss über K._______, L._______ und M._______ nach O._______ - nicht nachvollziehbar. Es erscheint völlig abwegig, dass der Beschwerdeführer für den ersten Teil seiner Ausreise die öffentlichen Verkehrsmittel hätte benutzen können, den zweiten - (...) Tage dauernden und damit äusserst mühsamen - Teil aber zu Fuss hätte zurücklegen sollen. Dies gilt umso mehr, als der angegebene Fussweg einem regelrechten Zickzackkurs und deutlichen Umweg entspricht. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer den Fussmarsch seinen Angaben zufolge nicht mit Hilfe eines Schleppers zurückgelegt haben will, womit sich die Frage stellt, wie er den Weg gefunden haben will. Dies ist umso erstaunlicher, als er in der freien Erzählung auch dazu keine Angaben machte. Hinzu kommt, dass seine Reise angeblich bei L._______ vorbeigeführt hat. In L._______, eine Ortschaft, wenige Kilometer von E._______ entfernt, befinden sich Plantagen, auf welchen Landwirtschaftsarbeiten für den eritreischen Staat verrichtet werden (vgl. [...], abgerufen am 25.06.2020). Es erscheint vor diesem Hintergrund geradezu lebensfremd, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Ausreise - ohne ersichtliche Notwendigkeit - in die Nähe jenes Ortes begeben haben soll, wo er angeblich seine Militärausbildung absolviert hatte und infolge Protesten, nicht als (...) ausgehoben zu werden, inhaftiert worden war. In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die angeblich illegale Ausreise nicht in der geschilderten Form erlebt haben kann, und diese demnach als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Im Übrigen wären selber bei glaubhaft gemachter illegaler Ausreise keine Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich, um von einem subjektiven Nachfluchtgrund auszugehen.
E. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 9.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender (erneuter) Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
E. 9.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 9.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, [...] sowie [...] Onkel [...] wohnen im Heimatdorf) und Arbeitserfahrungen als (...) und Reparaturen von Radios. Seine Familie betreibt Landwirtschaft und hat Tiere, wovon sie gut habe leben können (vgl. SEM act. A18 F65 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr - trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit - mit Unterstützung seiner Angehörigen eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird; dies gilt umso mehr, als seine Familie auch einen Teil seiner Reise vom Sudan in die Schweiz zu finanzieren vermochte (vgl. SEM act. A18 F195).
E. 9.3.3 Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4).
E. 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-69/2019 Urteil vom 7. August 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 12. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 18. April 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er gehöre der Ethnie (...) an und stamme aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______). Er habe die Schule bis zur (...) Klasse in seiner Heimatgegend besucht. Die (...) Klasse habe er (...) in E._______ absolviert. Seine Noten seien gut genug gewesen, um in der Folge als Lehrer ausgebildet zu werden; für die entsprechende Ausbildung sei er nach F._______ aufgeboten worden. Dort habe man ihm aber gesagt, dass er stattdessen eine Ausbildung als (...) machen müsse. Da er und andere protestiert hätten, seien sie inhaftiert worden; zunächst für (...) in F._______ und danach für (...) in G._______. Anschliessend habe er für etwa (...) die (...) in H._______ besucht und sei dann nach I._______ eingeteilt worden, wo er von (...) bis zu seiner Ausreise als (...) gearbeitet habe. Am (...) habe er geheiratet. Er habe seine Arbeit nie akzeptiert. Er habe auf eigenen Beinen stehen, frei als Lehrer arbeiten und für sein Leben und seine Familie sorgen wollen; das sei ihm verwehrt worden. Er habe keine Rechte gehabt, ein geregeltes Leben zu führen. Er habe bei der Arbeit viele Probleme gehabt und sei insgesamt (...) Mal im Gefängnis gewesen, am längsten von (...) bis (...), weil er seinen Urlaub überzogen habe. Nach dieser Haft habe er sich für das Verlassen seines Heimatlandes entschieden und sich hierfür vorbereitet. Zuletzt sei er kurz vor seiner Ausreise für ungefähr (...) Tage im Gefängnis gewesen, weil er einem Häftling ohne Erlaubnis Essen seiner Familie übergeben habe. Er (Beschwerdeführer) habe die Situation nicht mehr ertragen und entschieden, das Land sofort zu verlassen. An einem Morgen im (...) habe er keinen Passierschein erhalten beziehungsweise habe eine Erlaubnis erhalten, seine Familie zu besuchen und sich deshalb ohne Erlaubnis von seiner Arbeit entfernt. Er sei mit dem Bus nach J._______ gefahren (beziehungsweise habe seine Frau in F._______ getroffen und sei mit ihr zusammen nach J._______ gefahren) und von dort zu Fuss via K._______ und L._______ nach M._______ gelangt, wo er (beziehungsweise mit seiner Frau zusammen) die Grenze zum N._______ überschritten habe. Danach sei er nach O._______ weitergegangen. Er sei (...) Tage lang zu Fuss unterwegs gewesen. Nach einem Aufenthalt von (...) im N._______ und (...) in P._______ sei er über Q._______ in die Schweiz gelangt. Seine Frau sei aus finanziellen Gründen im N._______ geblieben. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original und ein Zertifikat des Eritrean (...) zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. November 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Januar 2019 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Januar 2019 (Poststempel) eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 16. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in der BzP und in der Anhörung auf die fehlende Befragung in seiner Muttersprache Bilen und damit implizit auf seine Widersprüche in den Befragungen hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Sowohl zu Beginn der BzP als auch anfangs der Anhörung wurde er danach gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. A6 Bst. h; act. A18 F1). Am Schluss der BzP wurde er nochmals gefragt, ob er den Dolmetscher verstanden habe (vgl. SEM act. A6 Ziff. 9.02). Diese Fragen bejahte der Beschwerdeführer und gab sogar «sehr gut» zur Antwort. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass er zu Beginn der BzP den Dolmetscher bat, langsam zu sprechen (vgl. SEM act. A6 Bst. h). Im gesamten Protokoll zur BzP ist aber einzig ein Hinweis für eine mögliche Sprachproblematik vorzufinden, wonach er die Farbe «hellblau» in Tigrinya nicht gekannt habe (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Entgegen seiner Ansicht in der Rechtsmitteleingabe kann deshalb von zahlreichen Ungereimtheiten nicht die Rede sein, weshalb es nicht angebracht erscheint, insgesamt alle seine Antworten anlässlich der BzP in Frage zu stellen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer selber auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum nebst seiner Muttersprache Bilen unter anderem Tigrinya als weitere Sprache angegeben hatte (vgl. SEM act. A2). Mit Blick auf das Gesagte vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten in den Angaben auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen sind. Im Übrigen hat eine asylsuchende Person keinen Anspruch, nur in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in ihrer Muttersprache angehört, ist dies jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung und insbesondere der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-4509/2017 vom 28. Oktober 2019 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zum Schluss zu kommen, dass die Vorinstanz zu Recht auch auf die protokollierten Aussagen in der BzP abgestellt hat, der Umstand, dass die Befragung nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist, ist jedoch im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Da sie ihm mangelhafte Glaubhaftigkeit vorwerfe, sei sie inhaltlich trotz des im Asylrecht zur Anwendung kommenden Untersuchungsgrundsatzes nicht auf die Asylgründe eingegangen. Denn die Vorinstanz habe aufgrund einer gewissenhaften, minuziösen und vorurteilslosen Prüfung über den rechtserheblichen Sachverhalt zu entscheiden. Sodann habe die Vorinstanz seine eingereichten Originaldokumente in ihrem Entscheid zu wenig berücksichtigt. 3.5 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG sowie Art. 30-33 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 15 zu Art. 12). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde sodann, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Kneubühler/Pedretti, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.6 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist hier keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Sachverhaltselemente im Sachverhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen hinreichend mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und Anhörung auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien beziehungsweise er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und namentlich nicht näher auf die Beweismittel eingehen, da sie lediglich seine - unbestrittene - Identität untermauerten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht im Sinne des Beschwerdeführers eingeschätzt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. 3.7 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen, werden als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weil sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Desertion aus der (...) im (...) vage und unsubstanziiert geblieben seien. Er habe die Abweichung vom normalen Verlauf nur mit dem wiederholten Satz, sich von dort entfernt zu haben, wiedergegeben. Es wäre zu erwarten, dass ihm ein Ereignis von solcher Tragweite genau im Gedächtnis geblieben wäre und er es dementsprechend weit detaillierter und differenzierter hätte ausführen können, so in Form von Details beim eigentlichen Geschehnis oder mittels Gedanken und Gefühlen, die er während des Geschehnisses empfunden habe. Er habe auch nur sehr allgemein ausgeführt, wie er sich zur Ausreise entschlossen und warum er gerade diesen bestimmten Tag dafür gewählt habe. Er habe nicht erklären können, warum sich nie zuvor eine Gelegenheit ergeben habe oder warum er nicht beispielsweise bei einem früheren Urlaub ausgereist sei. Insgesamt sei es ihm an keiner Stelle seiner Schilderungen gelungen, den Eindruck zu vermitteln, dass er ein tatsächlich erlebtes Ereignis wiedergebe. Er habe sich zudem betreffend die Vorbringen zur Desertion auch widersprüchlich geäussert. So habe er bei der BzP ausgeführt, nach seinem Entschluss zur Ausreise habe er um eine Erlaubnis zum Besuch seiner Familie gefragt und diese erhalten; danach habe er umgehend sein Heimatland im (...) verlassen. Bei der Anhörung habe er zunächst gesagt, er habe im (...) Urlaub erhalten, sei dann nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt und im (...) ausgereist. Später habe er gesagt, er habe sich an einem Morgen vom Revier entfernt, weil sich ihm dazu die Gelegenheit geboten habe; dabei habe er nicht erwähnt, einen Urlaub erhalten zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erklärt, er habe nach einem Passierschein gefragt, jedoch keinen erhalten. Diese Erklärung überzeuge nicht. Auch seine zusätzliche Erklärung, es sei ihm bei der BzP nicht gut gegangen, er sei krank gewesen, müsse als Schutzbehauptung eingestuft werden. Es erstaune zudem, dass er bei der BzP seine Frau bei der Schilderung der Ausreise mit keinem Wort erwähnt und auch keinen Zwischenhalt in F._______ angegeben habe, währenddessen er bei der Anhörung angegeben habe, die Ausreise geplant und seine Frau in F._______ getroffen zu haben und von dort gemeinsam weitergereist zu sein. Das Vorbringen der Desertion sei daher als unglaubhaft zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei im Rahmen seiner Arbeit als (...) im Gefängnis gewesen, sei anzuerkennen, dass sich seine Arbeits- und die Rahmenbedingungen seines Lebens schwierig gestaltet hätten. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass es sich bei den verschiedenen Gefängnisstrafen gemäss seinen Aussagen um dienstliche Sanktionen für Fehlverhalten (Überziehens des Urlaubs) gehandelt habe. Zudem seien auch manche seiner Arbeitskollegen so oft inhaftiert worden wie er. Aus seinen Aussagen würden sich somit keine Hinweise darauf ergeben, dass die geltend gemachten Haftstrafen eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen dargestellt hätten. Da es sich bei den Gefängnisstrafen um dienstliche Sanktionen für Fehlverhalten gehandelt habe und er alle Strafen absolviert habe, gebe es auch keine Hinweise darauf, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte illegale Ausreise knapp, undetailliert und undifferenziert geschildert. Er habe gesagt, mit dem Bus bis J._______ gefahren und von dort zu Fuss in (...) Tagen bis M._______ gelangt zu sein. Er habe zwei Orte erwähnt, die er passiert, aber nicht direkt durchquert habe. Er habe ergänzt, teilweise mit anderen Personen unterwegs gewesen und nur nachts gereist zu sein. Er habe grosse Angst gehabt, kontrolliert zu werden, habe aber keine Vorkehrungen getroffen, um Kontrollen zu vermeiden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er auch bei der Schilderung seiner Ausreise nicht den Eindruck habe erwecken können, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben. Es sei demnach zu schliessen, dass er die angeblich illegale Ausreise nicht in der geschilderten Form erlebt haben könne. Somit lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch an die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie werfe ihm in erster Linie vor, dass die Schilderung der Situation der tatsächlichen Desertion widersprüchlich sei. Tatsächlich habe er sich aus Verunsicherung und «Beratung» durch Kollegen an der Anhörung zu den Asylgründen zur Erzählung einer nicht zutreffenden Story verleiten lassen, was er heute sehr bedauere. In Realität habe er sich während der Verbüssung der (...) Haft anfangs (...) zur Flucht entschlossen, da er die Haftbedingungen nicht mehr länger habe ertragen können. Er habe dieses Vorhaben mit seiner Frau besprochen und geplant, gemeinsam mit ihr auszureisen. Nachdem er erneut in Haft gesessen und aus dieser nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei, habe er Urlaub beantragt, um angeblich seine Familie zu besuchen. Dieser sei ihm im (...) gewährt worden, sodass er den (...) habe umgehend verlassen können - wobei er dann nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt sei, sondern das Land zusammen mit seiner Frau fluchtartig verlassen habe, um künftiger unmenschlicher Behandlung zu entgehen. Ihm sei im Vorfeld der Anhörung zu den Asylgründen von anderen Geflüchteten gesagt worden, dass das von ihm Erlebte keine «gute Story» sei, da er eine Bewilligung zum Verlassen des Dienstes gehabt habe. Er solle in der Anhörung vielmehr aussagen, dass er ohne Passierschein den (...) verlassen habe. Darüber hinaus spiele es schlussendlich für ihn bei der Rückkehr auch keine Rolle, ob er mit oder ohne Urlaubsgenehmigung den Dienst verlassen habe, da er sich in jedem Fall regelwidrig verhalten habe und desertiert sei. Damit habe er jedenfalls drakonische Sanktionen des Regimes zu befürchten, wenn er wieder nach Eritrea zurückkehre. Der Umstand der Desertion (ob basierend auf einem bewilligten Diensturlaub oder nicht) bleibe denn auch der einzige Widerspruch, welcher ihm die Vorinstanz vorwerfen könne. Abgesehen davon habe er die durchaus komplexe Abfolge von Ereignissen, insbesondere die mehrfache Inhaftierung, absolut widerspruchsfrei und kongruent wiedergeben können, sodass sich daraus ein vollkommen nachvollziehbares, widerspruchsfreies Gesamtbild ergebe. Dass ihm von der Vorinstanz vorgeworfen werde, in der BzP nicht erwähnt zu haben, zusammen mit seiner Frau ausgereist zu sein und die Vorinstanz darin einen Widerspruch zur Anhörung sehe, sei nicht stichhaltig. Vielmehr ergebe sich bereits aus den einleitenden Antworten in der BzP, dass sich seine Frau im N._______ aufhalte und dass er sie auch dort zum letzten Mal gesehen habe, was eine gemeinsame Ausreise impliziert habe. Weitere Fragen dazu seien ihm nicht gestellt worden. Auch dass die Flucht selber von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuft werde, erscheine gar weit hergeholt. Sie anerkenne selbst, dass die Ausreise aus Eritrea kaum möglich sei. Dem Vorhalt, dass er mehr hätte sagen sollen, könne nicht gefolgt werden, habe er doch auf jede Frage zur Ausreise eine absolut überzeugende und schlüssige Antwort geben können. Die Antworten in diesem Teil der Befragung seien keineswegs kürzer oder weniger präzise als die vorangehenden Antworten, womit die Argumentation der Vorinstanz entsprechend ins Leere laufe. Schliesslich stelle die Vorinstanz in Frage, ob er nicht aus dem Dienst entlassen oder suspendiert worden sei. Diese Aussage entbehre jeglicher Grundlage: Er habe glaubhaft geltend gemacht, dass er für den (...) der Armee einberufen worden sei, und zwar gegen seinen Willen und entgegen entsprechender Ankündigung des Regimes, als Lehrer arbeiten zu können. Dies sei von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt worden. Er gelte als Landesverräter und habe bei einer Rückkehr mit drastischen Sanktionen, welche Leib, Leben und seine Freiheit ernsthaft gefährden würden, zu rechnen. Die bereits erlittene Haft, deren Existenz auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden sei, bestätige, dass er keineswegs zu einer privilegierten Gesellschaftsgruppe, welche vor Sanktionen des Regimes gefeit sei, gehöre. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei nebst dem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht und seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anhörung auf seine unterschiedliche Schilderung der Desertion im Vergleich zu jener in der BzP hingewiesen worden. Er habe aber dennoch an der Version festgehalten, die er zuvor in der Anhörung erzählt habe. Zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid seien rund eineinhalb Jahre vergangen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht keinerlei Versuch gemacht, auf seine angeblich bewusst falsche Erzählung im Rahmen der Anhörung hinzuweisen und stattdessen die angeblich richtige Version anzugeben. Die Vorinstanz stelle seine Glaubwürdigkeit auch nicht im Allgemeinen in Frage, sondern verneine nur die Glaubhaftigkeit derjenigen Aussagen, welche im Asylentscheid explizit (Desertion, illegale Ausreise) erwähnt worden seien. Seine Aussagen in der BzP seien im Asylentscheid an keiner Stelle als nicht ausführlich bezeichnet worden und überdies im Asylentscheid nur im Rahmen der Erörterungen zu den Widersprüchen der Schilderungen der Desertion aufgeführt. Von den beiden unterschiedlichen Versionen dieser Schilderung sei aber gemäss der Beschwerdeschrift gerade diejenige falsch, die er in der Anhörung in seiner Muttersprache Bilen gemacht habe, während die Schilderung in der in Tigrinya durchgeführten BzP der Version in der Beschwerdeschrift zu entsprechen scheine. 5.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, er sei bei der Anhörung rechtlich nicht beraten gewesen. Folglich habe er sich auf Anraten von anderen Geflüchteten zu Falschaussagen hinreissen lassen. Er weise erneut darauf hin, dass die Vorinstanz ihm einzig einen Widerspruch bei der Schilderung der Desertion vorwerfen könne und allein daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliesse. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die erlittenen unmenschlichen Sanktionen in der Vergangenheit durchaus von erheblicher Bedeutung - so würden sie insbesondere aufzeigen, dass er vor Verfolgung keineswegs gefeit sei und bereits jetzt auf der «Black List» des Regimes aufgeführt sein dürfte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz komme der Würdigung der eingereichten Originaldokumente sehr wohl Relevanz zu: So würden die Dokumente in erster Linie bestätigen, dass seine Aussagen korrekt seien (z.B. Ortsangaben, Daten) und würden demzufolge seine Glaubwürdigkeit weiter bestärken. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt (...) ([...] Monate im [...] [...] wegen Flucht eines Gefangenen; [...] Wochen nach Begnadigung im Jahr [...] wegen Flucht eines Gefangenen; ca. [...] Tage im Jahr [...] wegen verspäteter Rückkehr aus Ausgang; [...] bis [...] wegen Urlaubsverlängerung und [...] Tage kurz vor seiner Ausreise wegen Essensabgabe an Gefangenen) inhaftiert wurde, zumal er seine Angaben übereinstimmend und substantiiert betreffend Haftdauer und -grund darlegt, weshalb auf die Akten zu verweisen ist (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01f. und A18 F103 sowie F139f.). Diese Sachverhaltsdarstellung wurde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. 6.2 Indes hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers im zentralen Punkt der angeblichen Desertion aus dem (...) und seiner illegalen Ausreise widersprüchlich, ungereimt und unsubstanziiert sind und damit insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen (vgl. dazu E. 5.1). 6.3 Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerdeschrift selber ein, dass seine Aussagen in der BzP und in der Anhörung so widersprüchlich seien, dass sie als nicht glaubhaft einzustufen seien. Sein Erklärungsversuch, er habe aufgrund der (schlechten) Beratung durch Landsleute seine tatsächlichen Fluchtgründe gegenüber der Vorinstanz nicht offengelegt, erweist sich nicht als überzeugend. Der Beschwerdeführer ist sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen worden, dass unwahre Angaben negative Konsequenzen für sein Asylgesuch haben könnten. Zudem hat er, wie bereits festgehalten, nach der Rückübersetzung seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt, diese seien im Protokoll richtig wiedergegeben und entsprächen der Wahrheit (BzP) respektive das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (Anhörung). Darauf muss er sich behaften lassen. Des Weiteren stellt der in der Rechtsmittelschrift als richtig dargestellte Sachverhalt bloss eine weitere Version des bereits Geschilderten dar (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.01): So habe sich der Beschwerdeführer während der Verbüssung der (...) Haft anfangs (...) zur Flucht entschlossen, da er die Haftbedingungen nicht mehr länger habe ertragen können. Dieses Vorhaben habe er mit seiner Frau besprochen und geplant, gemeinsam mit ihr auszureisen. Nachdem er erneut in Haft gewesen und nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei und Urlaub aus seinem (...) beantragt habe, habe er zusammen mit seiner Frau das Land fluchtartig verlassen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, erscheint seine in Tigrinya anlässlich der BzP ausgeführte Version derjenigen in der Beschwerdeschrift zu entsprechen - und gerade nicht die in seiner Muttersprache Bilen gemachten Ausführungen an der Anhörung. Es gelingt dem Beschwerdeführer durch seine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe jedenfalls nicht, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche aufzulösen. Es bleibt auch nach Lektüre der Beschwerdeschrift unklar, was er tatsächlich selbst erlebt hat und was er hinzugedichtet hat. Es ist aber nicht Sache des Gerichts beziehungsweise der Vorinstanz, nach hypothetischen Varianten zu suchen, was sich genau abgespielt haben könnte, nachdem der Beschwerdeführer verschiedene Aussagemöglichkeiten dargelegt hat. 6.4 Schliesslich vermögen auch die eingereichten Beweismittel, welche lediglich die Identität des Beschwerdeführers und das Absolvieren einer (...) belegen und von der Vorinstanz zurecht nicht bestritten werden, obige Einschätzung nicht umzustossen. 6.5 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen insgesamt die von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtete Desertion aus dem (...) nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG hat aufzeigen können. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen unerlaubter Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.3 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 7.5 Der Beschwerdeführer legte seine angeblich illegale Ausreise in mehrfacher Hinsicht unstimmig und unsubstantiiert dar, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. So vermochte er trotz Nachfragen seine Ausreise, die gemäss Anhörung eine geplante war (SEM act. A18 F187), gemäss BzP indessen eine spontane (SEM act. A6 Ziff. 7.01), nicht näher darzulegen und verstrickte sich dabei in Widersprüche. Namentlich gab er unterschiedliche Ausreisevarianten an. Bei der BzP führte er aus, er sei mit dem Bus nach J._______ gefahren (SEM act. A6 Ziff. 5.01), wogegen er bei der Anhörung vorbrachte, er habe seine Frau in F._______ getroffen, sei mit ihr zusammen nach J._______ gefahren (SEM act. A18 F166) und von dort zu Fuss via K._______ und L._______ nach R._______ gelangt. In der Folge habe er - gemäss Anhörung zusammen mit seiner Frau - die Grenze zum N._______ überschritten (SEM act. A6 Ziff. 5.01; act. A18 F40f.). An dieser Stelle fällt vorab ins Gewicht, dass er seine Frau bei den Darlegungen seiner Ausreise an der BzP nicht erwähnte und sie erst im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im N._______ nannte. Auffallend ist ferner, dass die Vorbringen zur Ausreise nicht den Eindruck vermitteln, als hätte der Beschwerdeführer das von ihm Geschilderte persönlich erlebt. Er vermochte keine konkreten, erlebnisgeprägten Angaben zur angeblich (...) Tage lang dauernden Reise bis zur (...) Grenze zu machen. Auf Nachfrage zu allfälligen Problemen bei der Ausreise gab er lediglich an, nachts gereist zu sein, man habe nicht weit sehen können, weil es dunkel gewesen sei; wenn sie irgendetwas bemerkt hätten, hätten sie sich versteckt (vgl. SEM act. A18 F201). Bei einem Fussmarsch von mehreren Tagen wäre zu erwarten, dass viel genauere Erinnerungen wie Äusserlichkeiten, persönliche Gedanken oder innere Vorgänge in seinem Gedächtnis geblieben wären. Darüber hinaus ist die angegebene Reiseroute - mit dem Bus von I._______ via F._______ nach J._______, von dort weiter zu Fuss über K._______, L._______ und M._______ nach O._______ - nicht nachvollziehbar. Es erscheint völlig abwegig, dass der Beschwerdeführer für den ersten Teil seiner Ausreise die öffentlichen Verkehrsmittel hätte benutzen können, den zweiten - (...) Tage dauernden und damit äusserst mühsamen - Teil aber zu Fuss hätte zurücklegen sollen. Dies gilt umso mehr, als der angegebene Fussweg einem regelrechten Zickzackkurs und deutlichen Umweg entspricht. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer den Fussmarsch seinen Angaben zufolge nicht mit Hilfe eines Schleppers zurückgelegt haben will, womit sich die Frage stellt, wie er den Weg gefunden haben will. Dies ist umso erstaunlicher, als er in der freien Erzählung auch dazu keine Angaben machte. Hinzu kommt, dass seine Reise angeblich bei L._______ vorbeigeführt hat. In L._______, eine Ortschaft, wenige Kilometer von E._______ entfernt, befinden sich Plantagen, auf welchen Landwirtschaftsarbeiten für den eritreischen Staat verrichtet werden (vgl. [...], abgerufen am 25.06.2020). Es erscheint vor diesem Hintergrund geradezu lebensfremd, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Ausreise - ohne ersichtliche Notwendigkeit - in die Nähe jenes Ortes begeben haben soll, wo er angeblich seine Militärausbildung absolviert hatte und infolge Protesten, nicht als (...) ausgehoben zu werden, inhaftiert worden war. In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die angeblich illegale Ausreise nicht in der geschilderten Form erlebt haben kann, und diese demnach als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Im Übrigen wären selber bei glaubhaft gemachter illegaler Ausreise keine Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich, um von einem subjektiven Nachfluchtgrund auszugehen. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender (erneuter) Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 9.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 9.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, [...] sowie [...] Onkel [...] wohnen im Heimatdorf) und Arbeitserfahrungen als (...) und Reparaturen von Radios. Seine Familie betreibt Landwirtschaft und hat Tiere, wovon sie gut habe leben können (vgl. SEM act. A18 F65 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr - trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit - mit Unterstützung seiner Angehörigen eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird; dies gilt umso mehr, als seine Familie auch einen Teil seiner Reise vom Sudan in die Schweiz zu finanzieren vermochte (vgl. SEM act. A18 F195). 9.3.3 Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4). 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: