Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte 2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 2. September 2015 in die Schweiz ein. Am 3. September 2015 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Am 15. September 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und ihren Asylgründen befragt und am 24. Mai 2017 vertieft zu diesen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, in C._______ geboren und aufgewachsen zu sein und die Schule bis zur 7. Klasse besucht zu haben. Sie habe die Schule abbrechen müssen, da ihr Vater zu seiner militärischen Einheit mitgenommen worden und ihre Mutter erkrankt sei. Sie habe nach dem Schulabbruch ihre Eltern zu Hause unterstützt und in der (...) gearbeitet. Im Januar 2014 habe sie geheiratet. Ihr Ehemann sei damals bereits im Militärdienst gewesen. Er habe im April 2014 Eritrea illegal verlassen, weil er nach der Heirat von seiner militärischen Einheit gesucht worden sei. Gemäss ihren Ausführungen an der BzP habe sie ihren Heimatstaat verlassen, weil sie, nachdem ihr Ehemann ausgereist sei, keinen Sinn mehr darin gesehen habe, alleine zu leben. Sie habe keinen Militärdienst geleistet, da es keinen Zwang für Frauen gebe. Gemäss ihren Schilderungen an der Anhörung sei sie ausgereist, weil sie nach der Flucht ihres Ehemannes unter Druck gesetzt worden sei und ständig Soldaten bei ihr aufgetaucht seien. Sie sei von ihnen bedroht und aufgefordert worden, ihren Ehemann beizubringen. Ausserdem sei sie mit Stöcken geschlagen, getreten und misshandelt worden. Sie habe des Weiteren im Mai beziehungsweise Juni 2014 ein Militärdienstaufgebot erhalten. Nachdem sie im Juni 2014 von ihrem Wohnort nach Äthiopien geflohen sei, sei sie in den Sudan gereist, wo sie von den Rashaidas während dreier Monate festgehalten worden sei. Ihre Familie habe durch eine Geldzahlung ihre Freilassung veranlassen können und auch ihre Reise in die Schweiz finanziert. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen und ihrer Identität reichte sie einen Taufschein, einen Eheschein und Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 - eröffnet am 17. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 16. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest. F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 28. November 2018 nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und brachte der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Vernehmlassung der Vorinstanz zu Kenntnis mit der Möglichkeit, im Rahmen einer Replik Stellung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. I. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei Dokumente als Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben vom 30. Juni 2014 des Einwohnermeldeamtes des Bezirks D._______ der Regionalverwaltung E._______ an den Vater der Beschwerdeführerin, wonach er eine Busse zahlen müsse, weil seine Tochter, die Beschwerdeführerin, es versäumt habe, ihren wegen Desertion und illegaler Ausreise gesuchten Ehemann beizubringen, sowie ein Schreiben vom 3. Dezember 2014 der Finanzabteilung der genannten Behörde, wonach der Vater die Zahlung geleistet habe.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Zur Begründung der formellen Rüge wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl an der BzP als auch an der Anhörung sehr aufgewühlt gewesen sei und immer wieder in Tränen ausgebrochen sei. Es sei offensichtlich, dass sie von ihren Erlebnissen im Heimatstaat und auf der Flucht stark traumatisiert sei. In der BzP sei jedoch nicht nach ihrer psychischen Verfassung, sondern nur allgemein nach ihrem Gesundheitszustand gefragt worden. Auch der an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter habe vermerkt, dass die Beschwerdeführerin fast während der gesamten Anhörung geschluchzt, geweint und emotional gesprochen habe. Sie sei sichtlich bewegt gewesen und habe ihre Erzählungen wegen der mehrfachen Weinkrämpfe teils unterbrechen müssen. Der Hilfswerksvertreter habe ausserdem nach der Anhörung die Ansicht geäussert, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Fluchtgründe geltend gemacht habe. Tatsächlich sei sie, angesprochen auf die Gründe ihrer Flucht, von einem heftigen Weinanfall geschüttelt worden. Sie sei nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes von Soldaten unter Druck gesetzt worden. Diese seien zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie bedroht, mit Stöcken geschlagen, getreten und misshandelt, so dass sie sich bei ihrer Nachbarin habe verstecken müssen. Der Sachbearbeiter habe sodann in der Anhörung gefragt, ob sie Dinge erlebt habe, die sie lieber mit Frauen besprechen wolle, was sie mit «Okay» beantwortet habe. Sodann sei sie erneut gefragt worden, ob sie lieber mit Frauen sprechen wolle, was sie erneut mit «Ja, okay» beantwortet habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei diese eindeutige Antwort nicht umgehend akzeptiert worden, sondern der Beschwerdeführerin sei ein drittes Mal die Frage gestellt worden, ob die Anhörung abgebrochen und in einem Frauenteam fortgesetzt werden soll. Sichtlich verunsichert habe die Beschwerdeführerin darauf geantwortet, dass es kein Problem sei und sie davon erzählen könne. Der Hilfswerksvertreter habe es als offensichtlich erachtet, dass dieses Einverständnis, die Anhörung in einem reinen Männerteam fortzusetzen, durch den Druck einer weiteren Anhörung entstanden sei. Der Hinweis des Befragers - welcher im Übrigen nicht protokolliert worden sei - es sei ungewiss, wann die nächste Anhörung stattfinden würde, habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin eine weitere Vorladung zu einer Anhörung und die damit verbundene Wartezeit als grosse, für sie unerträgliche Belastung empfunden habe und daher die Anhörung im reinen Männerteam fortgesetzt habe. Gemäss dem Protokolleintrag des Hilfswerksvertreters habe er in der Pause den Abbruch der Anhörung angeregt, da die Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, über die erlebten Misshandlungen zu berichten. Sie habe immerzu von «Druck» gesprochen. Der relevante Sachverhalt habe nicht vollständig abgeklärt werden können, weshalb der Hilfswerksvertreter eine weitere Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team angeregt habe. Ausserdem hätte, wie dies auch der Hilfswerksvertreter festgehalten habe, bereits der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei im Sudan von Rashaida entführt und drei Monate festgehalten worden, dazu führen müssen, dass sie von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört werde. Auch während der BzP seien nur Männer anwesend gewesen, so dass es nicht erstaunlich sei, dass die unter Stress stehende Beschwerdeführerin sich so kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht getraut habe, von den Misshandlungen durch die Soldaten zu berichten. In der BzP sei sie zudem mehrmals daran erinnert worden, ihre Asylgründe nur summarisch anzugeben. Bereits an der BzP habe die Beschwerdeführerin als Ausreisegrund ausgeführt, unter psychischem Druck gestanden zu haben, den sie nicht näher habe in Worte fassen können, der aber - gemäss Hilfswerksvertreter - klar aufgrund der erlittenen sexuellen Gewalt entstanden sei.
E. 5.4 In der Vernehmlassung nahm das SEM zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam hätte angehört werden sollen, wie folgt Stellung: Aus dem Protokoll ergebe sich, dass sie sich hierzu unterschiedlich geäussert habe. Sowohl auf das ausführliche rechtliche Gehör als auch auf die diesbezüglichen Ergänzungen des Hilfswerksvertreters hin habe sie aber explizit angegeben, sie könne ihre Probleme vor den anwesenden Personen darlegen. Weder aus dem Protokoll noch aus dem Unterschriftenblatt des Hilfswerksvertreters gehe hervor, dass durch die Befragungssituation Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei oder das Protokoll fehlerhaft beziehungsweise unvollständig sei. Die in der Beschwerde einzig auf einer Einschätzung des Hilfswerksvertreters basierende Schlussfolgerung, die angeblich nicht protokollierten Aussage, wonach die nächste Anhörung möglicherweise erst in vier oder fünf Wochen stattfinden könne, habe von der Beschwerdeführerin als eine unerträgliche Belastung empfunden werden müssen, könne nicht geteilt werden.
E. 5.5 In der Replik wurde hierzu ausgeführt, dass sich der Hilfswerksvertreter insbesondere aufgrund der fehlenden Protokollierung der Bemerkungen des Befragers zu einer potentiell langen Wartezeit bis zur nächsten Anhörung verpflichtet gefühlt habe, die Beschwerdeführerin über ihre Rechte aufzuklären. Die betreffende Stelle im Protokoll sei offensichtlich ein Textbaustein. In der Folge sei die Aussage des Befragers eindeutig nicht protokolliert worden. Ausserdem erstaune es, dass die Vorinstanz das Protokoll des Hilfswerksvertreters derart anzweifle. Im vorliegenden Fall habe der Hilfswerksvertreter jedoch zusätzlich noch die Aufgabe übernehmen müssen, die Beschwerdeführerin neutral über ihre Rechte aufzuklären und das vom Befrager in Bezug auf den Abbruch der Anhörung vermittelte, negative Gefühl zu relativieren. Eindeutig sei der Befrager im vorliegenden Fall seinen Pflichten im Zusammenhang mit den geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründen nicht nachgekommen.
E. 6 Zu den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen ist Folgendes festzustellen:
E. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 (SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - diese Bestimmung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. In der genannten, immer noch Gültigkeit entfaltenden, Rechtspraxis wurde sodann festgehalten, dass ein Verzicht - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann angenommen werden könne, sofern ein solcher ausdrücklich erklärt werde. Andernfalls werde der Schutzzweck der Norm ihres Sinnes beraubt (a.a.O. E. 5c, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin erst im Laufe der einlässlichen Anhörung vorgebracht, dass sie nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes von Soldaten zu Hause aufgesucht und geschlagen, getreten und misshandelt worden sei (act. A18/18 F82). Die Vorinstanz wird allerdings nicht von den Vorgaben in Art. 6 AsylV 1 entbunden, wenn sich Anknüpfungspunkte für das Vorliegen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht schon im Vorfeld einer Bundesanhörung sondern erst während dieser ergeben. Gerade in solchen Konstellationen ist besondere Rücksicht darauf zu nehmen, dass Betroffene sexueller beziehungsweise geschlechtsspezifischer Gewalt oft nicht von Beginn an in der Lage sind, offen über Erlebtes zu berichten. Den Akten lässt sich entnehmen, dass im vorliegenden Fall alle an der Anhörung Anwesenden männlichen Geschlechts waren (act. A18/18 F83). Das Verhalten des Befragers im Anschluss an die erstmalige Erwähnung des Vorfalls mit den Soldaten offenbart auch die wünschenswerte Sensibilität für die eingangs beschriebene Thematik. Sobald sich die Beschwerdeführerin an der Anhörung zum ersten Mal zu ihrem Vorbringen geäussert hatte, wurde sie von ihm gefragt, ob sie Dinge erlebt habe, die sie nicht erzählen möchte. Er fragte, «[w]ir sind alle Männer. Gibt es Dinge, die Sie lieber mit Frauen besprechen möchten?», worauf sie mit «Okay» antwortete (act. A18/18 F83). Der Befrager erkundigte sich im Anschluss an diese Antwort erneut, «Also Sie sagen 'okay'. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie lieber mit Frauen sprechen möchten?», worauf die Beschwerdeführerin antwortete: «Ja, okay.» (act. A18/18 F84). Bereits aufgrund dieser beiden Antworten der Beschwerdeführerin hätte die Anhörung abgebrochen werden sollen. Stattdessen wurde die Beschwerdeführerin erneut sowohl vom Befrager als auch vom Hilfswerksvertreter auf die Möglichkeit, die Anhörung abzubrechen und einen neuen Anhörungstermin in einem Frauenteam anzusetzen, hingewiesen, woraufhin sie ausführte, «Nein, es ist kein Problem, ich kann davon erzählen» (act. A18/18 F85) beziehungsweise erwiderte, «Für mich seid ihr alle gleich, ich kann von meinen Problemen erzählen.» (act. A4/11 F86). Diese Aufklärung der Beschwerdeführerin über ihr Recht, von einem gleichgeschlechtlichen Team befragt zu werden vermag dennoch nicht aufzuwiegen, dass die Vorinstanz in casu ihre amtliche Pflicht zur Befragung im Einklang mit Art. 6 AsylV 1 verletzt hat. Aus der Rechtsprechung ergibt sich zwar - wie bereits erwähnt - die Möglichkeit der ausdrücklichen Verzichtserklärung auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team. Die Reaktionen der Beschwerdeführerin auf die bezeichnete Rechtsbelehrung (act. A18/18 F85 und F86) kann aber unter Berücksichtigung ihrer vorhergehenden Antworten (act. A18/18 F83 und F84) nicht als ausdrücklicher Verzicht aufgefasst werden. Es ist zudem zu bezweifeln, dass die emotional stark angeschlagene Beschwerdeführerin ein umfassendes Verständnis von der Problematik hatte, mit welcher sie der Befrager und der Hilfswerksvertreter konfrontierten. Diese Einschätzung wird auch vom Hilfswerksvertreter geteilt, der auf dem Unterschriftenblatt vermerkte, dass die Beschwerdeführerin Mühe hatte, über die erlebten Misshandlungen zu sprechen und sichtlich bewegt war. Er habe eine Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team angeregt, weil die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe und ihr Einverständnis zur Fortführung der Anhörung durch den Druck einer weiteren Anhörung zustande gekommen sei (act. A18/18 S. 18).
E. 6.3 Indem das SEM trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frauenteam zu den Asylgründen anhörte, wurde deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahme, namentlich eine erneute Anhörung in einem Frauenteam, durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 8 Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die bisher, insbesondere mit Eingabe vom 11. Februar 2019 eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, da es Sache des SEM sein wird, sich im Rahmen der Neubeurteilung damit zu befassen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Der im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 11. Februar 2019 eingereichte aktualisierte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 14.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus, was jedoch dem Aufwand des Verfahrens nicht angemessen sondern zeitlich überhöht scheint. Insgesamt wird der Vertretungsaufwand auf 10 Stunden gekürzt. Die geltend gemachten Auslagen betreffen sodann Übersetzungskosten im Zusammenhang mit den am 11. Februar 2019 eingereichten Beweismitteln in der Höhe von Fr. 140. . Diese Kosten sind jedoch weder ausgewiesen noch ist ersichtlich, dass die Übersetzung von einem Übersetzungsbüro vorgenommen wurde. Diese Auslagen sind daher von vornherein nicht entschädigungspflichtig. Das SEM hat dem Rechtsvertreter dementsprechend ein Honorar von insgesamt Fr. 3252. (inklusive weiteren geltend gemachte Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3252.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6531/2018 Urteil vom 15. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte 2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 2. September 2015 in die Schweiz ein. Am 3. September 2015 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Am 15. September 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und ihren Asylgründen befragt und am 24. Mai 2017 vertieft zu diesen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, in C._______ geboren und aufgewachsen zu sein und die Schule bis zur 7. Klasse besucht zu haben. Sie habe die Schule abbrechen müssen, da ihr Vater zu seiner militärischen Einheit mitgenommen worden und ihre Mutter erkrankt sei. Sie habe nach dem Schulabbruch ihre Eltern zu Hause unterstützt und in der (...) gearbeitet. Im Januar 2014 habe sie geheiratet. Ihr Ehemann sei damals bereits im Militärdienst gewesen. Er habe im April 2014 Eritrea illegal verlassen, weil er nach der Heirat von seiner militärischen Einheit gesucht worden sei. Gemäss ihren Ausführungen an der BzP habe sie ihren Heimatstaat verlassen, weil sie, nachdem ihr Ehemann ausgereist sei, keinen Sinn mehr darin gesehen habe, alleine zu leben. Sie habe keinen Militärdienst geleistet, da es keinen Zwang für Frauen gebe. Gemäss ihren Schilderungen an der Anhörung sei sie ausgereist, weil sie nach der Flucht ihres Ehemannes unter Druck gesetzt worden sei und ständig Soldaten bei ihr aufgetaucht seien. Sie sei von ihnen bedroht und aufgefordert worden, ihren Ehemann beizubringen. Ausserdem sei sie mit Stöcken geschlagen, getreten und misshandelt worden. Sie habe des Weiteren im Mai beziehungsweise Juni 2014 ein Militärdienstaufgebot erhalten. Nachdem sie im Juni 2014 von ihrem Wohnort nach Äthiopien geflohen sei, sei sie in den Sudan gereist, wo sie von den Rashaidas während dreier Monate festgehalten worden sei. Ihre Familie habe durch eine Geldzahlung ihre Freilassung veranlassen können und auch ihre Reise in die Schweiz finanziert. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen und ihrer Identität reichte sie einen Taufschein, einen Eheschein und Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 - eröffnet am 17. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 16. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest. F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 28. November 2018 nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und brachte der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Vernehmlassung der Vorinstanz zu Kenntnis mit der Möglichkeit, im Rahmen einer Replik Stellung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. I. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei Dokumente als Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben vom 30. Juni 2014 des Einwohnermeldeamtes des Bezirks D._______ der Regionalverwaltung E._______ an den Vater der Beschwerdeführerin, wonach er eine Busse zahlen müsse, weil seine Tochter, die Beschwerdeführerin, es versäumt habe, ihren wegen Desertion und illegaler Ausreise gesuchten Ehemann beizubringen, sowie ein Schreiben vom 3. Dezember 2014 der Finanzabteilung der genannten Behörde, wonach der Vater die Zahlung geleistet habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Zur Begründung der formellen Rüge wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl an der BzP als auch an der Anhörung sehr aufgewühlt gewesen sei und immer wieder in Tränen ausgebrochen sei. Es sei offensichtlich, dass sie von ihren Erlebnissen im Heimatstaat und auf der Flucht stark traumatisiert sei. In der BzP sei jedoch nicht nach ihrer psychischen Verfassung, sondern nur allgemein nach ihrem Gesundheitszustand gefragt worden. Auch der an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter habe vermerkt, dass die Beschwerdeführerin fast während der gesamten Anhörung geschluchzt, geweint und emotional gesprochen habe. Sie sei sichtlich bewegt gewesen und habe ihre Erzählungen wegen der mehrfachen Weinkrämpfe teils unterbrechen müssen. Der Hilfswerksvertreter habe ausserdem nach der Anhörung die Ansicht geäussert, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Fluchtgründe geltend gemacht habe. Tatsächlich sei sie, angesprochen auf die Gründe ihrer Flucht, von einem heftigen Weinanfall geschüttelt worden. Sie sei nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes von Soldaten unter Druck gesetzt worden. Diese seien zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie bedroht, mit Stöcken geschlagen, getreten und misshandelt, so dass sie sich bei ihrer Nachbarin habe verstecken müssen. Der Sachbearbeiter habe sodann in der Anhörung gefragt, ob sie Dinge erlebt habe, die sie lieber mit Frauen besprechen wolle, was sie mit «Okay» beantwortet habe. Sodann sei sie erneut gefragt worden, ob sie lieber mit Frauen sprechen wolle, was sie erneut mit «Ja, okay» beantwortet habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei diese eindeutige Antwort nicht umgehend akzeptiert worden, sondern der Beschwerdeführerin sei ein drittes Mal die Frage gestellt worden, ob die Anhörung abgebrochen und in einem Frauenteam fortgesetzt werden soll. Sichtlich verunsichert habe die Beschwerdeführerin darauf geantwortet, dass es kein Problem sei und sie davon erzählen könne. Der Hilfswerksvertreter habe es als offensichtlich erachtet, dass dieses Einverständnis, die Anhörung in einem reinen Männerteam fortzusetzen, durch den Druck einer weiteren Anhörung entstanden sei. Der Hinweis des Befragers - welcher im Übrigen nicht protokolliert worden sei - es sei ungewiss, wann die nächste Anhörung stattfinden würde, habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin eine weitere Vorladung zu einer Anhörung und die damit verbundene Wartezeit als grosse, für sie unerträgliche Belastung empfunden habe und daher die Anhörung im reinen Männerteam fortgesetzt habe. Gemäss dem Protokolleintrag des Hilfswerksvertreters habe er in der Pause den Abbruch der Anhörung angeregt, da die Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, über die erlebten Misshandlungen zu berichten. Sie habe immerzu von «Druck» gesprochen. Der relevante Sachverhalt habe nicht vollständig abgeklärt werden können, weshalb der Hilfswerksvertreter eine weitere Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team angeregt habe. Ausserdem hätte, wie dies auch der Hilfswerksvertreter festgehalten habe, bereits der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei im Sudan von Rashaida entführt und drei Monate festgehalten worden, dazu führen müssen, dass sie von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört werde. Auch während der BzP seien nur Männer anwesend gewesen, so dass es nicht erstaunlich sei, dass die unter Stress stehende Beschwerdeführerin sich so kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht getraut habe, von den Misshandlungen durch die Soldaten zu berichten. In der BzP sei sie zudem mehrmals daran erinnert worden, ihre Asylgründe nur summarisch anzugeben. Bereits an der BzP habe die Beschwerdeführerin als Ausreisegrund ausgeführt, unter psychischem Druck gestanden zu haben, den sie nicht näher habe in Worte fassen können, der aber - gemäss Hilfswerksvertreter - klar aufgrund der erlittenen sexuellen Gewalt entstanden sei. 5.4 In der Vernehmlassung nahm das SEM zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam hätte angehört werden sollen, wie folgt Stellung: Aus dem Protokoll ergebe sich, dass sie sich hierzu unterschiedlich geäussert habe. Sowohl auf das ausführliche rechtliche Gehör als auch auf die diesbezüglichen Ergänzungen des Hilfswerksvertreters hin habe sie aber explizit angegeben, sie könne ihre Probleme vor den anwesenden Personen darlegen. Weder aus dem Protokoll noch aus dem Unterschriftenblatt des Hilfswerksvertreters gehe hervor, dass durch die Befragungssituation Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei oder das Protokoll fehlerhaft beziehungsweise unvollständig sei. Die in der Beschwerde einzig auf einer Einschätzung des Hilfswerksvertreters basierende Schlussfolgerung, die angeblich nicht protokollierten Aussage, wonach die nächste Anhörung möglicherweise erst in vier oder fünf Wochen stattfinden könne, habe von der Beschwerdeführerin als eine unerträgliche Belastung empfunden werden müssen, könne nicht geteilt werden. 5.5 In der Replik wurde hierzu ausgeführt, dass sich der Hilfswerksvertreter insbesondere aufgrund der fehlenden Protokollierung der Bemerkungen des Befragers zu einer potentiell langen Wartezeit bis zur nächsten Anhörung verpflichtet gefühlt habe, die Beschwerdeführerin über ihre Rechte aufzuklären. Die betreffende Stelle im Protokoll sei offensichtlich ein Textbaustein. In der Folge sei die Aussage des Befragers eindeutig nicht protokolliert worden. Ausserdem erstaune es, dass die Vorinstanz das Protokoll des Hilfswerksvertreters derart anzweifle. Im vorliegenden Fall habe der Hilfswerksvertreter jedoch zusätzlich noch die Aufgabe übernehmen müssen, die Beschwerdeführerin neutral über ihre Rechte aufzuklären und das vom Befrager in Bezug auf den Abbruch der Anhörung vermittelte, negative Gefühl zu relativieren. Eindeutig sei der Befrager im vorliegenden Fall seinen Pflichten im Zusammenhang mit den geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründen nicht nachgekommen. 6. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen ist Folgendes festzustellen: 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 (SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - diese Bestimmung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. In der genannten, immer noch Gültigkeit entfaltenden, Rechtspraxis wurde sodann festgehalten, dass ein Verzicht - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann angenommen werden könne, sofern ein solcher ausdrücklich erklärt werde. Andernfalls werde der Schutzzweck der Norm ihres Sinnes beraubt (a.a.O. E. 5c, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin erst im Laufe der einlässlichen Anhörung vorgebracht, dass sie nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes von Soldaten zu Hause aufgesucht und geschlagen, getreten und misshandelt worden sei (act. A18/18 F82). Die Vorinstanz wird allerdings nicht von den Vorgaben in Art. 6 AsylV 1 entbunden, wenn sich Anknüpfungspunkte für das Vorliegen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht schon im Vorfeld einer Bundesanhörung sondern erst während dieser ergeben. Gerade in solchen Konstellationen ist besondere Rücksicht darauf zu nehmen, dass Betroffene sexueller beziehungsweise geschlechtsspezifischer Gewalt oft nicht von Beginn an in der Lage sind, offen über Erlebtes zu berichten. Den Akten lässt sich entnehmen, dass im vorliegenden Fall alle an der Anhörung Anwesenden männlichen Geschlechts waren (act. A18/18 F83). Das Verhalten des Befragers im Anschluss an die erstmalige Erwähnung des Vorfalls mit den Soldaten offenbart auch die wünschenswerte Sensibilität für die eingangs beschriebene Thematik. Sobald sich die Beschwerdeführerin an der Anhörung zum ersten Mal zu ihrem Vorbringen geäussert hatte, wurde sie von ihm gefragt, ob sie Dinge erlebt habe, die sie nicht erzählen möchte. Er fragte, «[w]ir sind alle Männer. Gibt es Dinge, die Sie lieber mit Frauen besprechen möchten?», worauf sie mit «Okay» antwortete (act. A18/18 F83). Der Befrager erkundigte sich im Anschluss an diese Antwort erneut, «Also Sie sagen 'okay'. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie lieber mit Frauen sprechen möchten?», worauf die Beschwerdeführerin antwortete: «Ja, okay.» (act. A18/18 F84). Bereits aufgrund dieser beiden Antworten der Beschwerdeführerin hätte die Anhörung abgebrochen werden sollen. Stattdessen wurde die Beschwerdeführerin erneut sowohl vom Befrager als auch vom Hilfswerksvertreter auf die Möglichkeit, die Anhörung abzubrechen und einen neuen Anhörungstermin in einem Frauenteam anzusetzen, hingewiesen, woraufhin sie ausführte, «Nein, es ist kein Problem, ich kann davon erzählen» (act. A18/18 F85) beziehungsweise erwiderte, «Für mich seid ihr alle gleich, ich kann von meinen Problemen erzählen.» (act. A4/11 F86). Diese Aufklärung der Beschwerdeführerin über ihr Recht, von einem gleichgeschlechtlichen Team befragt zu werden vermag dennoch nicht aufzuwiegen, dass die Vorinstanz in casu ihre amtliche Pflicht zur Befragung im Einklang mit Art. 6 AsylV 1 verletzt hat. Aus der Rechtsprechung ergibt sich zwar - wie bereits erwähnt - die Möglichkeit der ausdrücklichen Verzichtserklärung auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team. Die Reaktionen der Beschwerdeführerin auf die bezeichnete Rechtsbelehrung (act. A18/18 F85 und F86) kann aber unter Berücksichtigung ihrer vorhergehenden Antworten (act. A18/18 F83 und F84) nicht als ausdrücklicher Verzicht aufgefasst werden. Es ist zudem zu bezweifeln, dass die emotional stark angeschlagene Beschwerdeführerin ein umfassendes Verständnis von der Problematik hatte, mit welcher sie der Befrager und der Hilfswerksvertreter konfrontierten. Diese Einschätzung wird auch vom Hilfswerksvertreter geteilt, der auf dem Unterschriftenblatt vermerkte, dass die Beschwerdeführerin Mühe hatte, über die erlebten Misshandlungen zu sprechen und sichtlich bewegt war. Er habe eine Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team angeregt, weil die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe und ihr Einverständnis zur Fortführung der Anhörung durch den Druck einer weiteren Anhörung zustande gekommen sei (act. A18/18 S. 18). 6.3 Indem das SEM trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frauenteam zu den Asylgründen anhörte, wurde deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahme, namentlich eine erneute Anhörung in einem Frauenteam, durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
8. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die bisher, insbesondere mit Eingabe vom 11. Februar 2019 eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, da es Sache des SEM sein wird, sich im Rahmen der Neubeurteilung damit zu befassen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Der im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 11. Februar 2019 eingereichte aktualisierte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 14.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus, was jedoch dem Aufwand des Verfahrens nicht angemessen sondern zeitlich überhöht scheint. Insgesamt wird der Vertretungsaufwand auf 10 Stunden gekürzt. Die geltend gemachten Auslagen betreffen sodann Übersetzungskosten im Zusammenhang mit den am 11. Februar 2019 eingereichten Beweismitteln in der Höhe von Fr. 140. . Diese Kosten sind jedoch weder ausgewiesen noch ist ersichtlich, dass die Übersetzung von einem Übersetzungsbüro vorgenommen wurde. Diese Auslagen sind daher von vornherein nicht entschädigungspflichtig. Das SEM hat dem Rechtsvertreter dementsprechend ein Honorar von insgesamt Fr. 3252. (inklusive weiteren geltend gemachte Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3252.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: