Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, syrischer Staatsangehörigkeit, aus B._______ in der Provinz C._______ stammend, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2012. Nach mehrjährigem Aufenthalt in Libyen gelangte die Beschwerdeführerin schliesslich zusammen mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz, wo sie am 27. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl ersuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 zunächst summarisch angehört. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 7. August 2018. Dabei machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Im Jahre 2000 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Der Ehe entstammten drei Kinder. Zwischen 2006 und 2012 sei sie in Syrien als (...) tätig gewesen. Während des Krieges hätten sich die Lebensbedingungen kontinuierlich verschlechtert und es sei zusehends schwieriger geworden, elementarste Grundbedürfnisse zu stillen. Durch die anhaltenden Bombardierungen hätten sie und ihre Kinder in ständiger Angst und Unsicherheit gelebt. Im Jahre 2012 sei sie an drei aufeinanderfolgenden Tagen von zwei unbekannten Männern zuhause aufgesucht worden. Die Männer hätten sich als Kämpfer der DAESH zu erkennen gegeben und seien auf der Suche nach ihrem Ehemann gewesen. Dieser habe sich zu dem Zeitpunkt bei seiner Schwester in einer benachbarten Ortschaft aufgehalten. Im Rahmen des dritten und letzten Besuchs der unbekannten Männer hätten diese sie vergewaltigt. Um ihr Leben fürchtend habe sie kurz darauf zusammen mit ihrem jüngsten Kind ihren Heimatstaat auf dem Luftweg nach Libyen verlassen. Ihr Ehemann sei mit den beiden anderen Kindern wenig später dazu gestossen. Nach rund sechsjährigem Aufenthalt in Libyen hätte sie sich schliesslich zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz begeben. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen brachte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie eine Kopie der Personalienseite ihres Reisepasses bei. C. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet am 21. August 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Das Asylgesuch ihres Ehemannes wurde mit separater Verfügung abgelehnt und ebenfalls die vorläufige Aufnahme angeordnet. In die den Ehemann betreffende Verfügung waren die Kinder der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei ihr nach der Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht sowie eventualiter des rechtlichen Gehörs eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei ihr und ihren Kindern unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie und ihre Kinder als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vollständigkeit der zwischenzeitlich durch das SEM erfolgten Akteneinsichtsgewährung zu äussern. Ausserdem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 30. September 2019 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf die verspätete Zustellung der vorinstanzlichen Akten und hielt an den Beschwerdebegehren fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. J. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Trennungserklärung vom 7. Oktober 2019 sowie eine Kopie der Trennungsvereinbarung vom 1. Oktober 2019 ein. K. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Klärung der Frage ob die Einladung zur Replik vom 11. Oktober 2019 auch im Sinne einer Nachfristansetzung zur Beschwerdeergänzung zu verstehen sei und dass er um Fristverlängerung ersuche, sofern diese Annahme zutreffe. L. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Fristverlängerung mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 ab. M. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte eine Beschwerdeergänzung ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Von Krieg, Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner Gewalt betroffen zu sein reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft einer Person zu begründen, sofern die erlittenen Nachteile sich nicht durch ihre Gezieltheit gegen eine bestimmte Person als Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erwiesen. Überdies entbehrten die Schilderungen der Beschwerdeführerin der Glaubhaftigkeit, da sie sich im Laufe des Verfahrens in essentiellen Punkten widersprochen habe. Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen habe sie in der BzP lediglich die Kriegssituation angeführt. Dabei habe sie insbesondere die traumatisierenden Auswirkungen der Gewalthandlungen auf ihr jüngstes Kind betont und auf die äusserst prekären Lebensumstände in ihrem Heimatstaat hingewiesen. Im Zuge der Bundesanhörung habe sie schliesslich eine Vergewaltigung durch zwei Mitglieder der DAESH als Fluchtursache angegeben. Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass es Opfern sexueller Gewalt mitunter schwerfallen könne, sich zu den entsprechenden Vorkommnissen zu äussern. Dennoch habe von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie ihre Asylgründe bereits im Rahmen der BzP zumindest andeutungsweise darlege. Ihre Schilderungen in der BzP hätten solcher Hinweise allerdings gänzlich entbehrt und sich lediglich auf ihr Leben inmitten des Kriegsalltags beschränkt. Ausserdem seien laut der Vorinstanz keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die das Versäumnis der Beschwerdeführerin, die geltend gemachten Fluchtgründe bereits in der BzP zumindest oberflächlich zu erwähnen, rechtfertigen würden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin auf direkte Nachfrage in der BzP verneint, mit Vertretern jihadistischer Organisationen in Kontakt gestanden zu haben. Zudem habe sie zu Protokoll gegeben, ihr sei nie etwas zugestossen, da sie sich vornehmlich zuhause aufgehalten habe. Des Weiteren merkt die Vorinstanz an, dass sich auch die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zwischen BzP und Bundesanhörung beträchtlich gewandelt hätten und seinen Vorbringen und Darstellungen ebenfalls zahlreiche Elemente hinzugefügt worden seien. Unter diesen Gesichtspunkten wiegten die genannten Widersprüche ungleich schwerer, da sie die Schilderungen insgesamt diskreditierten. Die Vorbringen seien überdies weitestgehend unsubstantiiert und vage geblieben, weshalb es sich aufdränge, sie als unglaubhaft einzustufen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass die verzögerte Zustellung der vorinstanzlichen Akten an ihren mandatierten Rechtsvertreter ihr Akteneinsichtsrecht verletzt habe. Zudem kritisiert die Beschwerdeführerin die Massnahme des SEM, die Verfügungen ohne Begründung zu trennen und insbesondere die Entscheidung, ihre Kinder der Verfügung ihres Ehemannes anzugliedern, obwohl sie nachweislich getrennt vom Ehemann lebe und sich die Kinder in ihrer Obhut befänden. Sofern die Verfügungen aufgrund der familiären Situation getrennt worden seien, hätte dieser Umstand zwingend in der Verfügung selbst gewürdigt werden müssen und insbesondere hätten die, gegen sie gerichteten, Gewalt- und Nötigungshandlungen ihres Ehemannes Eingang in den vorinstanzlichen Entscheid finden müssen oder es wären zumindest weitere Abklärungen nötig gewesen. Diese fehlende Würdigung bewirke überdies auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denkbar sei ausserdem, dass die Verfügungen aufgrund der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung getrennt wurden. In jedem Fall werde deutlich, dass die Ursache für die Trennung der Verfügungen entscheidrelevant sei und die mangelnde Begründung diesbezüglich unhaltbar sei. Hinsichtlich der Vergewaltigungsvorbringen sei anzumerken, dass das SEM komplett ausser Acht lasse, dass sich die Ereignisse rund sechs Jahre vor der Anhörung abgespielt hätten. Im Anhörungszeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin also mit der entsprechenden Substantiiertheit geäussert, die nach derart langer Zeit zu erwarten gewesen sei. Die Vorinstanz habe bereits selbst darauf hingewiesen, dass es traumatisierten Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt mithin nicht immer möglich sein könne, sich bereits im Rahmen der ersten Befragung zu den entsprechenden Geschehnissen zu äussern. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich die schwierige Situation mit ihrem Ehemann zudem ebenfalls negativ auf ihre freie Schilderung ausgewirkt. Weiterhin sei es absurd, der Beschwerdeführerin Unglaubhaftigkeit vorzuwerfen, weil sie kein Datum der Tat habe nennen können und ihr die Identität der Täter unbekannt geblieben sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nicht hinreichend berücksichtigt, da sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien aktuell sehr wohl Verfolgungsmomente ergäben. So sei sie einerseits aus politisch-religiösen Gründen Opfer einer Vergewaltigung geworden und die diesbezügliche Stigmatisierung im Falle einer Rückkehr konstatiere eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Dazu trete der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehelichen Probleme, respektive ihres Status als alleinstehende Frau, in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung insbesondere durch ihre Schwiegerfamilie ausgesetzt wäre. Mit separater Eingabe vom 11. Oktober 2019 legte die Beschwerdeführerin zudem eine Kopie der Trennungsvereinbarung vom 1. Oktober 2019 sowie der Trennungserklärung der Gemeindeverwaltung E._______ vom 7. Oktober 2019 vor.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeeingabe zur getrennten Verfügung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unbegründet seien. Die Beschwerdeführerin selbst habe während der Anhörung zu verstehen gegeben, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nie jemandem von den Ereignissen rund um den sexuellen Übergriff erzählt habe. Für die Vorinstanz ergebe sich aus diesem Umstand eine besondere Konstellation, in der insbesondere die Interessen der Beschwerdeführerin sowie deren Privatsphäre ein erhöhtes Mass an Diskretion geböten. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Trennung der Eheleute verleihe der vorinstanzlichen Massnahme, die Verfügungen zu trennen, zudem zusätzliche Legitimation. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Massnahme sich weder auf die Beschwerdeführerin noch deren Kinder negativ auswirke. Schliesslich sei die Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Familienmitglieder verneint und die vorläufige Aufnahme angeordnet worden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Obhutsüberlegungen der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren Kindern hätten ebenso wenig Einfluss auf den vorinstanzlichen materiellen Entscheidfindungsprozess wie der blosse Umstand, dass die Asylentscheide separat verfügt worden seien. Die derzeitige innerfamiliäre Regelung der Obhutsfrage sei lediglich für zivilrechtliche Behörden von Interesse. Ebenfalls auf Beschwerdeebene vorgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Opfer gewalttätiger Ausbrüche seitens ihres Ehemannes geworden sei und dass die gemeinsamen Kinder Zeugen davon geworden seien. Dies hätte sich ebenso wenig aus der Anhörung selbst ergeben wie die Trennung der Eheleute nach ihrer Ankunft in der Schweiz. Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin in dieser Konstellation im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse sei nicht zulässig. Die in der Schweiz erfolgte Trennung konstatiere kein ausreichendes Element und ein allfälliges diesbezügliches zivilrechtliches Urteil könne lediglich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches berücksichtigt werden. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten könne. Das SEM stütze sich zur Begründung seiner Glaubhaftigkeitseinschätzung zum vermeintlichen sexuellen Übergriff nicht einzig auf die Datumsangaben, die der Schilderung zu entnehmen waren. Es lägen eine Reihe von Elementen vor, die der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt abträglich seien und die Lücken und Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen liessen sich auch nicht durch den Vorwurf eines langgezogenen Verfahrens oder einer angeblichen Traumatisierung der Beschwerdeführerin erklären. Die Vorinstanz gibt ausserdem zu bedenken, dass sie sich das verspätete Eintreffen der vorinstanzlichen Akten beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht entgegenhalten lassen müsse, da sie mit der gebotenen Eile agiert habe und eine schnellere Zustellung schlicht nicht möglich gewesen sei.
E. 4.4 Im Rahmen ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin erneut fest, dass ihr aus der Verletzung der Akteneinsicht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sei und die Verfügung deshalb aufgehoben werden müsse. Die mangelnde Begründung, auf deren Grundlage die Vorinstanz sich zur Trennung der Verfügungen veranlasst sah, wiege insbesondere schwer, da die Kinder sich in ihrer Obhut befänden. Es sei zudem nicht hinnehmbar, dass die Vorinstanz ihr in ihrer Vernehmlassung signalisiere, die Geltendmachung der ehelichen Probleme im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahren vorzubringen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Akten, aus denen bereits eindeutig hervorgehe, dass die familiären Probleme bereits lange vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden hätten. Mit der Replik geht überdies eine Beschwerdeergänzung einher. Darin wird zunächst die bereits geforderte Gewährung um Akteneinsicht konkretisiert, indem die betreffenden Aktenstücke genau bezeichnet werden. Zudem wird im Rahmen der Beschwerdeergänzung eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 und somit sowohl eine Verletzung der Abklärungspflicht als auch des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Umstand, dass die Befragung von einem Mann durchgeführt worden sei verletze die entsprechende Bestimmung und müsse zur Aufhebung der Verfügung führen. Vor diesem Hintergrund sei auch die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen zu wenig detailreich geschildert worden seien, nicht haltbar. Ebenso deutlich gehe aus der Befragung eine zeitliche Verortung der Geschehnisse hervor, da diese sich laut Aussagen der Beschwerdeführerin im selben Monat wie ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat ereignet hätten. Das SEM konstruiere ausserdem die Unglaubhaftigkeit aus Gründen, die der Beschwerdeführerin keinesfalls hätten bekannt sein können. Einerseits könne ihr nicht vorgeworfen werden, den Grund weshalb ihr Ehemann von den zwei Männern gesucht worden sei, nicht zu kennen. Andererseits könne sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden, von ihrem Mann nicht über die entsprechenden Hintergründe aufgeklärt worden zu sein. Zudem enthielten die Akten klare Hinweise darauf, dass das eheliche Zusammenleben zerrüttet gewesen sei. Die Feststellung der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz erscheine unter diesen Gesichtspunkten als willkürlich und aktenwidrig.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Zu den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen ist Folgendes festzustellen:
E. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - diese Bestimmung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. In der genannten, immer noch Gültigkeit entfaltenden, Rechtspraxis wurde sodann festgehalten, dass ein Verzicht - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann angenommen werden könne, sofern ein solcher ausdrücklich erklärt werde. Andernfalls werde der Schutzzweck der Norm ihres Sinnes beraubt (a.a.O. E. 5c, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ergaben sich nicht schon in der BzP sondern erst im Laufe der einlässlichen Anhörung eindeutige Hinweise auf geschlechtsspezifische Gewalt (A75/Q40). Die Vorinstanz wird allerdings nicht von den Vorgaben in Art. 6 AsylV 1 entbunden, wenn sich Anknüpfungspunkte für das Vorliegen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht schon in deren Vorfeld, sondern erst während der eigentlichen Bundesanhörung ergeben. Gerade in solchen Konstellationen ist, wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend festgehalten, besondere Rücksicht darauf zu nehmen, dass Betroffene sexueller beziehungsweise geschlechtsspezifischer Gewalt oft nicht von Beginn an in der Lage sind, offen über Erlebtes zu berichten. Den Akten lässt sich entnehmen, dass im vorliegenden Fall mindestens der Befrager und der Hilfswerksvertreter männlichen Geschlechts waren. Das Verhalten des Befragers im Anschluss an den freien Bericht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Asylgründe offenbart denn auch die wünschenswerte Sensibilität für die eingangs beschriebene Thematik. Die Aufklärung der Beschwerdeführerin über ihr Recht, von einem gleichgeschlechtlichen Team befragt zu werden (A75/Q41ff.) vermag dennoch nicht aufzuwiegen, dass die Vorinstanz in casu ihre amtliche Pflicht zur Befragung im Einklang mit Art. 6 AsylV 1 verletzt hat. Aus der Rechtsprechung ergibt sich zwar die Möglichkeit der ausdrücklichen Verzichtserklärung auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team (vgl. insbesondere vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). Die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die bezeichnete Rechtsbelehrung kann allerdings nicht als ausdrücklicher Verzicht aufgefasst werden. Mithin suggeriert die Aussage - einer laut Akten sichtlich aufgewühlten Beschwerdeführerin - «je suis prête à parler» kein unbedingtes Einverständnis in die Befragung durch das anwesende Team, geschweige denn ein umfassendes Verständnis der Problematik mit der der Befrager sie konfrontierte. Die als überaus zurückhaltend zu verstehende Äusserung vermag gerade im Hinblick auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung das Vorgehen des SEM nicht zu rechtfertigen. Die Verfügung stützt sich zu wesentlichen Teilen auf die Vergewaltigungsvorbringen und deren mutmassliche Unglaubhaftigkeit. Darin zeigt sich nochmals deutlich die Notwendigkeit, die Befragung entweder von Amtes wegen abbrechen zu müssen oder die Anordnung einer zusätzlichen Befragung zu den geschlechtsspezifischen Aspekten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1. Dieses Versäumnis der Vorinstanz führt dazu, dass nicht von der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden kann.
E. 6.2 Indem das SEM trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frauenteam zu den Asylgründen anhören liess, hat es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt es sodann keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
E. 6.3 Eine weitere Problematik geht aus dem Adressatenkreis der vorinstanzlichen Verfügung hervor. Diese richtet sich nur an die Beschwerdeführerin während deren Kinder, die sich nachweislich in ihrer Obhut befinden, der Verfügung des Vaters angegliedert wurden, die nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Trennung der Verfügungen habe keinerlei Einfluss auf den Aufenthaltsstatus der einzelnen Personen, da ihre Asylgesuche allesamt abgewiesen und die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Dabei verkennt sie, dass sich in der vorliegenden Konstellation sehr wohl negative, verfahrensrechtliche Konsequenzen ergeben. Insbesondere wurde es der Mutter (Beschwerdeführerin) durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen verunmöglicht, die Verfügung ihrer Kinder anzufechten. Das weitere Argument, die Trennung der Kinder vom Verfahren ihrer Mutter habe sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Gewalterfahrungen aufgedrängt, ein Argument, welches sich im Falle des Ehemannes durchaus als stichhaltig erweist, jedoch nicht in Bezug auf die noch minderjährigen Kinder. Das SEM hat denn auch, nach Einreichung der Vernehmlassung mit Mail vom 20. November 2019 signalisiert, die Kinder an das Beschwerdeverfahren ihrer Mutter zu koppeln. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid wird das SEM Gelegenheit haben, die Kinder im Sinne eines geordneten Geschäftsganges in das Verfahren ihrer Mutter einzubeziehen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2019 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die bisher eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, da es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Der im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 16. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4858/2019 Urteil vom 29. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, syrischer Staatsangehörigkeit, aus B._______ in der Provinz C._______ stammend, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2012. Nach mehrjährigem Aufenthalt in Libyen gelangte die Beschwerdeführerin schliesslich zusammen mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz, wo sie am 27. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl ersuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 zunächst summarisch angehört. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 7. August 2018. Dabei machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Im Jahre 2000 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Der Ehe entstammten drei Kinder. Zwischen 2006 und 2012 sei sie in Syrien als (...) tätig gewesen. Während des Krieges hätten sich die Lebensbedingungen kontinuierlich verschlechtert und es sei zusehends schwieriger geworden, elementarste Grundbedürfnisse zu stillen. Durch die anhaltenden Bombardierungen hätten sie und ihre Kinder in ständiger Angst und Unsicherheit gelebt. Im Jahre 2012 sei sie an drei aufeinanderfolgenden Tagen von zwei unbekannten Männern zuhause aufgesucht worden. Die Männer hätten sich als Kämpfer der DAESH zu erkennen gegeben und seien auf der Suche nach ihrem Ehemann gewesen. Dieser habe sich zu dem Zeitpunkt bei seiner Schwester in einer benachbarten Ortschaft aufgehalten. Im Rahmen des dritten und letzten Besuchs der unbekannten Männer hätten diese sie vergewaltigt. Um ihr Leben fürchtend habe sie kurz darauf zusammen mit ihrem jüngsten Kind ihren Heimatstaat auf dem Luftweg nach Libyen verlassen. Ihr Ehemann sei mit den beiden anderen Kindern wenig später dazu gestossen. Nach rund sechsjährigem Aufenthalt in Libyen hätte sie sich schliesslich zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz begeben. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen brachte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie eine Kopie der Personalienseite ihres Reisepasses bei. C. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet am 21. August 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Das Asylgesuch ihres Ehemannes wurde mit separater Verfügung abgelehnt und ebenfalls die vorläufige Aufnahme angeordnet. In die den Ehemann betreffende Verfügung waren die Kinder der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei ihr nach der Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht sowie eventualiter des rechtlichen Gehörs eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei ihr und ihren Kindern unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie und ihre Kinder als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vollständigkeit der zwischenzeitlich durch das SEM erfolgten Akteneinsichtsgewährung zu äussern. Ausserdem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 30. September 2019 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf die verspätete Zustellung der vorinstanzlichen Akten und hielt an den Beschwerdebegehren fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. J. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Trennungserklärung vom 7. Oktober 2019 sowie eine Kopie der Trennungsvereinbarung vom 1. Oktober 2019 ein. K. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Klärung der Frage ob die Einladung zur Replik vom 11. Oktober 2019 auch im Sinne einer Nachfristansetzung zur Beschwerdeergänzung zu verstehen sei und dass er um Fristverlängerung ersuche, sofern diese Annahme zutreffe. L. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Fristverlängerung mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 ab. M. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Von Krieg, Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner Gewalt betroffen zu sein reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft einer Person zu begründen, sofern die erlittenen Nachteile sich nicht durch ihre Gezieltheit gegen eine bestimmte Person als Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erwiesen. Überdies entbehrten die Schilderungen der Beschwerdeführerin der Glaubhaftigkeit, da sie sich im Laufe des Verfahrens in essentiellen Punkten widersprochen habe. Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen habe sie in der BzP lediglich die Kriegssituation angeführt. Dabei habe sie insbesondere die traumatisierenden Auswirkungen der Gewalthandlungen auf ihr jüngstes Kind betont und auf die äusserst prekären Lebensumstände in ihrem Heimatstaat hingewiesen. Im Zuge der Bundesanhörung habe sie schliesslich eine Vergewaltigung durch zwei Mitglieder der DAESH als Fluchtursache angegeben. Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass es Opfern sexueller Gewalt mitunter schwerfallen könne, sich zu den entsprechenden Vorkommnissen zu äussern. Dennoch habe von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie ihre Asylgründe bereits im Rahmen der BzP zumindest andeutungsweise darlege. Ihre Schilderungen in der BzP hätten solcher Hinweise allerdings gänzlich entbehrt und sich lediglich auf ihr Leben inmitten des Kriegsalltags beschränkt. Ausserdem seien laut der Vorinstanz keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die das Versäumnis der Beschwerdeführerin, die geltend gemachten Fluchtgründe bereits in der BzP zumindest oberflächlich zu erwähnen, rechtfertigen würden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin auf direkte Nachfrage in der BzP verneint, mit Vertretern jihadistischer Organisationen in Kontakt gestanden zu haben. Zudem habe sie zu Protokoll gegeben, ihr sei nie etwas zugestossen, da sie sich vornehmlich zuhause aufgehalten habe. Des Weiteren merkt die Vorinstanz an, dass sich auch die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zwischen BzP und Bundesanhörung beträchtlich gewandelt hätten und seinen Vorbringen und Darstellungen ebenfalls zahlreiche Elemente hinzugefügt worden seien. Unter diesen Gesichtspunkten wiegten die genannten Widersprüche ungleich schwerer, da sie die Schilderungen insgesamt diskreditierten. Die Vorbringen seien überdies weitestgehend unsubstantiiert und vage geblieben, weshalb es sich aufdränge, sie als unglaubhaft einzustufen. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass die verzögerte Zustellung der vorinstanzlichen Akten an ihren mandatierten Rechtsvertreter ihr Akteneinsichtsrecht verletzt habe. Zudem kritisiert die Beschwerdeführerin die Massnahme des SEM, die Verfügungen ohne Begründung zu trennen und insbesondere die Entscheidung, ihre Kinder der Verfügung ihres Ehemannes anzugliedern, obwohl sie nachweislich getrennt vom Ehemann lebe und sich die Kinder in ihrer Obhut befänden. Sofern die Verfügungen aufgrund der familiären Situation getrennt worden seien, hätte dieser Umstand zwingend in der Verfügung selbst gewürdigt werden müssen und insbesondere hätten die, gegen sie gerichteten, Gewalt- und Nötigungshandlungen ihres Ehemannes Eingang in den vorinstanzlichen Entscheid finden müssen oder es wären zumindest weitere Abklärungen nötig gewesen. Diese fehlende Würdigung bewirke überdies auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denkbar sei ausserdem, dass die Verfügungen aufgrund der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung getrennt wurden. In jedem Fall werde deutlich, dass die Ursache für die Trennung der Verfügungen entscheidrelevant sei und die mangelnde Begründung diesbezüglich unhaltbar sei. Hinsichtlich der Vergewaltigungsvorbringen sei anzumerken, dass das SEM komplett ausser Acht lasse, dass sich die Ereignisse rund sechs Jahre vor der Anhörung abgespielt hätten. Im Anhörungszeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin also mit der entsprechenden Substantiiertheit geäussert, die nach derart langer Zeit zu erwarten gewesen sei. Die Vorinstanz habe bereits selbst darauf hingewiesen, dass es traumatisierten Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt mithin nicht immer möglich sein könne, sich bereits im Rahmen der ersten Befragung zu den entsprechenden Geschehnissen zu äussern. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich die schwierige Situation mit ihrem Ehemann zudem ebenfalls negativ auf ihre freie Schilderung ausgewirkt. Weiterhin sei es absurd, der Beschwerdeführerin Unglaubhaftigkeit vorzuwerfen, weil sie kein Datum der Tat habe nennen können und ihr die Identität der Täter unbekannt geblieben sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nicht hinreichend berücksichtigt, da sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien aktuell sehr wohl Verfolgungsmomente ergäben. So sei sie einerseits aus politisch-religiösen Gründen Opfer einer Vergewaltigung geworden und die diesbezügliche Stigmatisierung im Falle einer Rückkehr konstatiere eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Dazu trete der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehelichen Probleme, respektive ihres Status als alleinstehende Frau, in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung insbesondere durch ihre Schwiegerfamilie ausgesetzt wäre. Mit separater Eingabe vom 11. Oktober 2019 legte die Beschwerdeführerin zudem eine Kopie der Trennungsvereinbarung vom 1. Oktober 2019 sowie der Trennungserklärung der Gemeindeverwaltung E._______ vom 7. Oktober 2019 vor. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeeingabe zur getrennten Verfügung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unbegründet seien. Die Beschwerdeführerin selbst habe während der Anhörung zu verstehen gegeben, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nie jemandem von den Ereignissen rund um den sexuellen Übergriff erzählt habe. Für die Vorinstanz ergebe sich aus diesem Umstand eine besondere Konstellation, in der insbesondere die Interessen der Beschwerdeführerin sowie deren Privatsphäre ein erhöhtes Mass an Diskretion geböten. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Trennung der Eheleute verleihe der vorinstanzlichen Massnahme, die Verfügungen zu trennen, zudem zusätzliche Legitimation. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Massnahme sich weder auf die Beschwerdeführerin noch deren Kinder negativ auswirke. Schliesslich sei die Flüchtlingseigenschaft sämtlicher Familienmitglieder verneint und die vorläufige Aufnahme angeordnet worden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Obhutsüberlegungen der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren Kindern hätten ebenso wenig Einfluss auf den vorinstanzlichen materiellen Entscheidfindungsprozess wie der blosse Umstand, dass die Asylentscheide separat verfügt worden seien. Die derzeitige innerfamiliäre Regelung der Obhutsfrage sei lediglich für zivilrechtliche Behörden von Interesse. Ebenfalls auf Beschwerdeebene vorgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Opfer gewalttätiger Ausbrüche seitens ihres Ehemannes geworden sei und dass die gemeinsamen Kinder Zeugen davon geworden seien. Dies hätte sich ebenso wenig aus der Anhörung selbst ergeben wie die Trennung der Eheleute nach ihrer Ankunft in der Schweiz. Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin in dieser Konstellation im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse sei nicht zulässig. Die in der Schweiz erfolgte Trennung konstatiere kein ausreichendes Element und ein allfälliges diesbezügliches zivilrechtliches Urteil könne lediglich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches berücksichtigt werden. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten könne. Das SEM stütze sich zur Begründung seiner Glaubhaftigkeitseinschätzung zum vermeintlichen sexuellen Übergriff nicht einzig auf die Datumsangaben, die der Schilderung zu entnehmen waren. Es lägen eine Reihe von Elementen vor, die der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt abträglich seien und die Lücken und Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen liessen sich auch nicht durch den Vorwurf eines langgezogenen Verfahrens oder einer angeblichen Traumatisierung der Beschwerdeführerin erklären. Die Vorinstanz gibt ausserdem zu bedenken, dass sie sich das verspätete Eintreffen der vorinstanzlichen Akten beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht entgegenhalten lassen müsse, da sie mit der gebotenen Eile agiert habe und eine schnellere Zustellung schlicht nicht möglich gewesen sei. 4.4 Im Rahmen ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin erneut fest, dass ihr aus der Verletzung der Akteneinsicht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sei und die Verfügung deshalb aufgehoben werden müsse. Die mangelnde Begründung, auf deren Grundlage die Vorinstanz sich zur Trennung der Verfügungen veranlasst sah, wiege insbesondere schwer, da die Kinder sich in ihrer Obhut befänden. Es sei zudem nicht hinnehmbar, dass die Vorinstanz ihr in ihrer Vernehmlassung signalisiere, die Geltendmachung der ehelichen Probleme im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahren vorzubringen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Akten, aus denen bereits eindeutig hervorgehe, dass die familiären Probleme bereits lange vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden hätten. Mit der Replik geht überdies eine Beschwerdeergänzung einher. Darin wird zunächst die bereits geforderte Gewährung um Akteneinsicht konkretisiert, indem die betreffenden Aktenstücke genau bezeichnet werden. Zudem wird im Rahmen der Beschwerdeergänzung eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 und somit sowohl eine Verletzung der Abklärungspflicht als auch des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Umstand, dass die Befragung von einem Mann durchgeführt worden sei verletze die entsprechende Bestimmung und müsse zur Aufhebung der Verfügung führen. Vor diesem Hintergrund sei auch die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen zu wenig detailreich geschildert worden seien, nicht haltbar. Ebenso deutlich gehe aus der Befragung eine zeitliche Verortung der Geschehnisse hervor, da diese sich laut Aussagen der Beschwerdeführerin im selben Monat wie ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat ereignet hätten. Das SEM konstruiere ausserdem die Unglaubhaftigkeit aus Gründen, die der Beschwerdeführerin keinesfalls hätten bekannt sein können. Einerseits könne ihr nicht vorgeworfen werden, den Grund weshalb ihr Ehemann von den zwei Männern gesucht worden sei, nicht zu kennen. Andererseits könne sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden, von ihrem Mann nicht über die entsprechenden Hintergründe aufgeklärt worden zu sein. Zudem enthielten die Akten klare Hinweise darauf, dass das eheliche Zusammenleben zerrüttet gewesen sei. Die Feststellung der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz erscheine unter diesen Gesichtspunkten als willkürlich und aktenwidrig. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen ist Folgendes festzustellen: 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - diese Bestimmung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. In der genannten, immer noch Gültigkeit entfaltenden, Rechtspraxis wurde sodann festgehalten, dass ein Verzicht - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann angenommen werden könne, sofern ein solcher ausdrücklich erklärt werde. Andernfalls werde der Schutzzweck der Norm ihres Sinnes beraubt (a.a.O. E. 5c, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ergaben sich nicht schon in der BzP sondern erst im Laufe der einlässlichen Anhörung eindeutige Hinweise auf geschlechtsspezifische Gewalt (A75/Q40). Die Vorinstanz wird allerdings nicht von den Vorgaben in Art. 6 AsylV 1 entbunden, wenn sich Anknüpfungspunkte für das Vorliegen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht schon in deren Vorfeld, sondern erst während der eigentlichen Bundesanhörung ergeben. Gerade in solchen Konstellationen ist, wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend festgehalten, besondere Rücksicht darauf zu nehmen, dass Betroffene sexueller beziehungsweise geschlechtsspezifischer Gewalt oft nicht von Beginn an in der Lage sind, offen über Erlebtes zu berichten. Den Akten lässt sich entnehmen, dass im vorliegenden Fall mindestens der Befrager und der Hilfswerksvertreter männlichen Geschlechts waren. Das Verhalten des Befragers im Anschluss an den freien Bericht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Asylgründe offenbart denn auch die wünschenswerte Sensibilität für die eingangs beschriebene Thematik. Die Aufklärung der Beschwerdeführerin über ihr Recht, von einem gleichgeschlechtlichen Team befragt zu werden (A75/Q41ff.) vermag dennoch nicht aufzuwiegen, dass die Vorinstanz in casu ihre amtliche Pflicht zur Befragung im Einklang mit Art. 6 AsylV 1 verletzt hat. Aus der Rechtsprechung ergibt sich zwar die Möglichkeit der ausdrücklichen Verzichtserklärung auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team (vgl. insbesondere vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). Die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die bezeichnete Rechtsbelehrung kann allerdings nicht als ausdrücklicher Verzicht aufgefasst werden. Mithin suggeriert die Aussage - einer laut Akten sichtlich aufgewühlten Beschwerdeführerin - «je suis prête à parler» kein unbedingtes Einverständnis in die Befragung durch das anwesende Team, geschweige denn ein umfassendes Verständnis der Problematik mit der der Befrager sie konfrontierte. Die als überaus zurückhaltend zu verstehende Äusserung vermag gerade im Hinblick auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung das Vorgehen des SEM nicht zu rechtfertigen. Die Verfügung stützt sich zu wesentlichen Teilen auf die Vergewaltigungsvorbringen und deren mutmassliche Unglaubhaftigkeit. Darin zeigt sich nochmals deutlich die Notwendigkeit, die Befragung entweder von Amtes wegen abbrechen zu müssen oder die Anordnung einer zusätzlichen Befragung zu den geschlechtsspezifischen Aspekten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1. Dieses Versäumnis der Vorinstanz führt dazu, dass nicht von der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden kann. 6.2 Indem das SEM trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frauenteam zu den Asylgründen anhören liess, hat es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt es sodann keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen. 6.3 Eine weitere Problematik geht aus dem Adressatenkreis der vorinstanzlichen Verfügung hervor. Diese richtet sich nur an die Beschwerdeführerin während deren Kinder, die sich nachweislich in ihrer Obhut befinden, der Verfügung des Vaters angegliedert wurden, die nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Trennung der Verfügungen habe keinerlei Einfluss auf den Aufenthaltsstatus der einzelnen Personen, da ihre Asylgesuche allesamt abgewiesen und die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Dabei verkennt sie, dass sich in der vorliegenden Konstellation sehr wohl negative, verfahrensrechtliche Konsequenzen ergeben. Insbesondere wurde es der Mutter (Beschwerdeführerin) durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen verunmöglicht, die Verfügung ihrer Kinder anzufechten. Das weitere Argument, die Trennung der Kinder vom Verfahren ihrer Mutter habe sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Gewalterfahrungen aufgedrängt, ein Argument, welches sich im Falle des Ehemannes durchaus als stichhaltig erweist, jedoch nicht in Bezug auf die noch minderjährigen Kinder. Das SEM hat denn auch, nach Einreichung der Vernehmlassung mit Mail vom 20. November 2019 signalisiert, die Kinder an das Beschwerdeverfahren ihrer Mutter zu koppeln. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid wird das SEM Gelegenheit haben, die Kinder im Sinne eines geordneten Geschäftsganges in das Verfahren ihrer Mutter einzubeziehen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2019 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die bisher eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, da es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Der im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 16. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: