Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 28. November 2012 und der Anhörung durch das BFM (heute SEM) vom 22. Mai 2014 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) brachte er im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo aus C._______, einem Vorort von D._______. Er habe das College 2007/2008 abgeschlossen und seit 2009/2010 als selbständiger (...) gearbeitet. 2010/2011 sei aufgrund eines (...-)projekts das erfolgreichste Geschäftsjahr gewesen. Nach Abschluss dieser Arbeit habe er von staatlicher Seite keine Aufträge mehr erhalten, sondern fortan nur noch private (...-)aufträge ausgeführt. Als er trotz fehlender Arbeit aufgefordert worden sei, Steuern zu bezahlen, habe er für die Neuausstellung einer Lizenz einen Beamten bestochen. Seine Mutter sei bei der Stadtverwaltung tätig und deshalb Mitglied der Regierungspartei Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) gewesen. Auch er sei Mitglied der EPRDF geworden, um an staatliche (...-)aufträge zu gelangen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 8), respektive er sei bereits seit der Schulzeit Parteimitglied gewesen (vgl. A22 S. 5 F41). Vor den Wahlen im Jahr 2010 (vgl. A4 S. 8) respektive 2009 (vgl. A22 S. 4 F36) habe er mit seinem Fahrzeug Wahlpropaganda für die EPRDF betrieben. Daneben sei er auch während etwa zwei Jahren als Geheimdienstmitarbeiter tätig gewesen. Die Partei habe ihm vertraut und ihn entsprechend beauftragt. Er habe in Kneipen Leute belauscht und das Gehörte an seine Vorgesetzten rapportiert (vgl. A22 S. 5 f. F46 ff.), respektive er sei nicht offiziell Geheimagent gewesen, sondern nur von E._______ - seinem Ansprechpartner bei der Partei - beauftragt worden, solche Tätigkeiten auszuführen (vgl. A22 S. 6 F51). Nachdem er gesehen habe, wie Oppositionsmitglieder - ethnische Oromo - im Vorgang zu den besagten Wahlen geschlagen und schlecht behandelt worden seien, habe er seine Aktivitäten für die EPRDF etwa sechs oder sieben Monate nach den Wahlen eingestellt und seinen Parteiaustritt erklärt. Auch seine Mutter sei aus der Partei ausgetreten. In der Folge seien sie beide von den Behörden bedroht und schikaniert worden. Nach Massenverhaftungen im Frühjahr 2011 habe er seine Mutter auf Anraten eines Bekannten, der bei der Staatssicherheit tätig gewesen sei, nach F._______ in Sicherheit gebracht und sei allein nach Hause nach C._______ zurückgekehrt. Dort sei er anderntags von einem Sicherheitsbeamten abgeholt und in einem dunklen Zimmern festgehalten worden. Er sei aufgefordert worden, seine Mutter den Behörden zu übergeben. Nach einer (vgl. A22 S. 9 F82) beziehungsweise zwei Wochen (vgl. A4 S. 9) sei er freigelassen worden, nachdem sich seine Mutter den Behörden gestellt habe. Seither sei sie inhaftiert gewesen und im Frühjahr 2014 infolge einer (...-)erkrankung gestorben. Seiner Mutter sei vorgeworfen worden, bei der Arbeit ein inhaltlich nicht korrektes Dokument unterschrieben zu haben. Der wahre Grund für die Verhaftung sei jedoch ihr Parteiaustritt gewesen. Im Oktober 2012 habe er bei einer Anhaltung Geld für die Löhne seiner Angestellten bei sich getragen. Daraufhin sei er unter der Beschuldigung, die Oromo-Befreiungsfront (OLF) finanziell unterstützen zu wollen, ins Gefängnis von G._______ in der Nähe von D._______ gebracht worden. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Befragung habe er nach sechs Tagen Haft über gesundheitliche Probleme geklagt, woraufhin ihn ein Soldat ins Spital gebracht habe, wo ihm während einer ärztlichen Untersuchung mit einem Sprung durch ein Fenster die Flucht gelungen sei, nachdem ihm eine Bekannte zuvor bei einem Besuch im Spital Geld gebracht habe (vgl. A4 S. 9). Im Verlauf der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe nach fünfzehn Tagen Haft einem Polizisten im Gefängnis Geld angeboten, damit er ihn gehen lasse. Ein Freund habe ihm bei einem Besuch im Gefängnis den entsprechenden Betrag gebracht. Der Polizist habe ihn nach erfolgter Bezahlung des Bestechungsgeldes absprachegemäss ins Spital gebracht und ihm dort zur Flucht verholfen, indem er (der Polizist) vor der Türe geblieben sei, während er (der Beschwerdeführer) durch das Zimmerfenster geflüchtet sei (vgl. A22 S. 7 f. F61 ff.). Nach der Flucht aus dem Spital habe er D._______ am 12. Oktober 2012 verlassen und sei am 14. Oktober 2012 in den Sudan ausgereist. Seinen äthiopischen Reisepass habe er zu Hause zurückgelassen (vgl. A4 S. 5 f.), respektive der aktuelle Pass sei ihm von den Behörden weggenommen worden und der alte, abgelaufene Pass sei bei ihm zu Hause (vgl. A22 S. 2 F8). In H._______ habe ihm ein Schlepper einen (...) Pass besorgt. Am 19. November 2012 sei er vom Sudan via I._______ nach J._______ geflogen, wo ihn ein Verbindungsmann des Schleppers erwartet und ihm ein Bahnbillett für die Weiterfahrt in die Schweiz ausgehändigt habe. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. A4 und A22) und die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens - mithin auch nachträglich zur Befragung/Anhörung - zu den Akten gereichten Beweismittel (Führerschein, Geburtsurkunde, äthiopischer Reisepass [ausgestellt am (...) 2014, dessen Original sich beim K._______ befindet], Dokumente bezüglich der [...-]unternehmertätigkeit) verwiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 12. November 2014 - eröffnet am 15. November 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Ausführungen zu den Asylgründen würden zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise zum Zeitpunkt und der Motivation des EPRDF-Beitritts, den Tätigkeiten für die Partei - die Spitzeldienste habe er bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt - und insbesondere den Umständen der Flucht aus der Haft, welche zur Ausreise geführt habe, widersprüchlich geäussert. Allein die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo vermöge keine gezielte behördliche Verfolgung seiner Person zu begründen. Auch die Angaben, wonach er praktisch bis zur Ausreise mit seiner (...-)firma tätig gewesen sei und auch staatliche Aufträge erhalten habe, würden gegen eine staatliche Verfolgung sprechen. Diese Einschätzung werde durch die erst kürzlich erfolgte Ausstellung eines neuen Reisepasses durch die äthiopischen Behörden bestätigt. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem weise er eine gute Ausbildung und Arbeits- sowie Führungserfahrung auf. C. C.a Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Dezember 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bei der Erstbefragung ausgeführt, dass eine Mitgliedschaft in der EPRDF notwendig gewesen sei, um geschäftlich erfolgreich zu sein oder beim Staat angestellt zu werden. Deshalb seien er und seine Mutter Parteimitglieder gewesen. Die spätere Angabe, dass er bereits als Schüler Parteimitglied gewesen sei, stehe dazu nicht in Widerspruch. Auch seine Aktivitäten für die EPRDF habe er nicht widersprüchlich geschildert. Er habe beide Tätigkeiten - Wahlpropaganda und Informantentätigkeit - kumulativ ausgeübt. Dass er über die Arbeit als Informant bei der Erstbefragung noch nicht berichtet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Anhörung dazu diene, die Asylgründe vertieft in Erfahrung zu bringen. Den Zeitpunkt der beiden Inhaftierungen habe er bei beiden Befragungen deckungsgleich geschildert. Auch den Grund für seinen Meinungsumschwung und den daraus resultierenden Parteiaustritt - das Miterleben von Gewalt gegenüber seiner Ethnie - habe er übereinstimmend genannt. Es sei nachvollziehbar, dass er zusätzlich Sympathien für die Oppositionsparteien und demokratische Strukturen gehegt habe. Bezüglich seiner Unternehmertätigkeit habe er ausgesagt, dass er lediglich bis Mitte 2010 staatliche Aufträge erhalten habe, weshalb der Vorhalt des BFM, Staatsaufträge würden gegen eine Verfolgung sprechen, haltlos sei. Seine Vorbringen seien daher glaubhaft. Er sei nach der Einstellung seiner Informantentätigkeit und dem Austritt aus der EPRDF seit 2010 durch die äthiopischen Behörden schikaniert worden. Mit der geäusserten Kritik an der Gewaltanwendung gegenüber Oppositionsangehörigen habe er sich klar gegen die Regierung gestellt. Im Frühjahr 2011 seien er und seine Mutter inhaftiert worden. Seine Mutter sei zwischenzeitlich verstorben. Seine zweite Verhaftung im Oktober 2012 sei aufgrund der Unterstellung der finanziellen Unterstützung der OLF, die von der äthiopischen Regierung als terroristische Vereinigung qualifiziert werde, erfolgt. Bei einer Rückkehr müsse er deshalb mit einer erneuten Verhaftung rechnen. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zumal sich die Menschenrechtslage in Äthiopien laut einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) verschlechtert habe. Unterstützer der OLF würden systematisch festgenommen und Personen, die sich regimekritisch äussern würden, würden schikaniert und bedroht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das vormalige BFM (heute SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
E. 5 Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.1 Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ernsthafte Zweifel bestehen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht stimmig sind, sondern in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen. So hat er beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts und der Motivation seines EPRDF-Beitritts unterschiedliche Angaben gemacht, indem er zunächst ausführte, der Beitritt sei im Erwachsenenalter mit dem Ziel erfolgt, (...-)aufträge für seine Firma zu akquirieren, später indessen angab, bereits zur Schulzeit Parteimitglied gewesen zu sein. In der Rechtsmitteleingabe bekräftigte er, die Mitgliedschaft sei erfolgt, um an Aufträge zu gelangen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2); mithin als erwachsener Unternehmer. Der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung, er habe sich nicht in Widerspruch gesetzt, sondern mit der Angabe, bereits als Schüler Parteimitglied gewesen zu sein, lediglich unterstrichen, dass die Parteimitgliedschaft für Personen im Staatsdienst - wie seine Mutter - üblich gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, zumal er nicht geltend machte, während der Schulzeit Staatsdiener gewesen zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner EPRDF-Mitgliedschaft vermögen damit nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise vermochte er denn auch die Aktivitäten, die er für die Partei ausgeübt habe, nicht schlüssig darzulegen. Erst im Rahmen der Anhörung machte er geltend, er sei auch Geheimdienstmitarbeiter gewesen. Trotz mehrmaliger Nachfrage äusserte er sich zu der entsprechenden Tätigkeit und insbesondere zu seiner diesbezüglichen Anwerbung nur unsubstanziiert (vgl. A22 S. 6 F47 ff.) und zudem widersprüchlich, indem er zurückkrebste und vorbrachte, gar nicht offizieller Geheimdienstmitarbeiter gewesen zu sein (vgl. A22 S. 6 F51). Angesichts der unglaubhaften Darlegung der angeblichen EPRDF-Mitgliedschaft und der entsprechenden Tätigkeiten vermögen auch die geltend gemachten Folgen des Parteiaustritts nicht zu überzeugen. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer die Flucht aus der Haft im Herbst 2012, welche zur Ausreise aus Äthiopien geführt habe, eminent widersprüchlich (Erstbefragung: Vortäuschung Krankheit, Begleitung ins Spital durch einen Soldaten, Besuch einer Bekannten im Spital, die ihm Geld gegeben habe, anschliessende Flucht aus dem Spitalfenster; Anhörung: in der Haft Bestechung eines Polizisten und Bezahlung des verabredeten Bestechungsbetrags mit Geld, das ihm ein Freund bei einem Besuch in der Haft gebracht habe, Begleitung ins Spital durch den besagten Polizisten, der ihm die anschliessende Flucht durch das Spitalfenster ermöglicht habe). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese gravierenden Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht abzugeben. Wäre er tatsächlich inhaftiert gewesen und hätte eine Flucht aus der Haft organisiert und vollzogen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er die Abläufe widerspruchsfrei hätte schildern können, zumal es sich bei der Flucht aus einer Haft um ein überaus einschneidendes und einprägendes Ereignis handelt. Die ausreiseauslösende Flucht aus der Haft im Herbst 2012 kann ihm deshalb schlicht nicht geglaubt werden. Wie das BFM weiter zutreffend festgestellt hat, vermag die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Oromo keine gezielte behördliche Verfolgung seiner Person zu begründen. Zudem spricht die kürzlich erfolgte Beantragung eines neuen Passes durch den Beschwerdeführer und dessen Ausstellung durch die äthiopischen Behörden am (...) 2014 gegen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer aktuellen, staatlichen Verfolgung. Der Beschwerdeführer war damit nicht in der Lage, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge mangelhafter Auftragslage respektive aufgrund von Steuerforderungen vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung glaubhaft darzulegen, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zur Menschenrechtslage in Äthiopien nichts zu ändern.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, Urteile E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014, D-3165/2014 vom 18. Dezember 2014). Die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Äthiopien in der vorliegenden Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2014 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu berücksichtigen gilt es im Landeskontext, dass zum Aufbau einer sicheren Existenz insbesondere gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie familiäre und soziale Netzwerke hilfreich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Wohnungsnot, schwieriger Arbeitsmarkt) begründen jedoch noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 7.2.2 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte und gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise aus Äthiopien im Oktober 2012 immer in C._______/D._______ gelebt hat, weist eine gute Schulbildung (Collegeabschluss), Englischkenntnisse sowie Berufs- und Führungserfahrung als selbständiger (...-)unternehmer auf. Geschäftsreisen hätten ihn oft ins Ausland (L._______) geführt (vgl. A4 S. 5). Zudem leben seine (Verwandten), die teils eigene Geschäfte führen würden, im Heimatland (vgl. A4 S. 5, A22 S. 4 F30 ff.), so dass der Beschwerdeführer auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und eine neue Existenz aufzubauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da - wie bereits ausgeführt - blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen bis zum (...) 2019 gültigen, heimatlichen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7319/2014 Urteil vom 16. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 28. November 2012 und der Anhörung durch das BFM (heute SEM) vom 22. Mai 2014 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) brachte er im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo aus C._______, einem Vorort von D._______. Er habe das College 2007/2008 abgeschlossen und seit 2009/2010 als selbständiger (...) gearbeitet. 2010/2011 sei aufgrund eines (...-)projekts das erfolgreichste Geschäftsjahr gewesen. Nach Abschluss dieser Arbeit habe er von staatlicher Seite keine Aufträge mehr erhalten, sondern fortan nur noch private (...-)aufträge ausgeführt. Als er trotz fehlender Arbeit aufgefordert worden sei, Steuern zu bezahlen, habe er für die Neuausstellung einer Lizenz einen Beamten bestochen. Seine Mutter sei bei der Stadtverwaltung tätig und deshalb Mitglied der Regierungspartei Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) gewesen. Auch er sei Mitglied der EPRDF geworden, um an staatliche (...-)aufträge zu gelangen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 8), respektive er sei bereits seit der Schulzeit Parteimitglied gewesen (vgl. A22 S. 5 F41). Vor den Wahlen im Jahr 2010 (vgl. A4 S. 8) respektive 2009 (vgl. A22 S. 4 F36) habe er mit seinem Fahrzeug Wahlpropaganda für die EPRDF betrieben. Daneben sei er auch während etwa zwei Jahren als Geheimdienstmitarbeiter tätig gewesen. Die Partei habe ihm vertraut und ihn entsprechend beauftragt. Er habe in Kneipen Leute belauscht und das Gehörte an seine Vorgesetzten rapportiert (vgl. A22 S. 5 f. F46 ff.), respektive er sei nicht offiziell Geheimagent gewesen, sondern nur von E._______ - seinem Ansprechpartner bei der Partei - beauftragt worden, solche Tätigkeiten auszuführen (vgl. A22 S. 6 F51). Nachdem er gesehen habe, wie Oppositionsmitglieder - ethnische Oromo - im Vorgang zu den besagten Wahlen geschlagen und schlecht behandelt worden seien, habe er seine Aktivitäten für die EPRDF etwa sechs oder sieben Monate nach den Wahlen eingestellt und seinen Parteiaustritt erklärt. Auch seine Mutter sei aus der Partei ausgetreten. In der Folge seien sie beide von den Behörden bedroht und schikaniert worden. Nach Massenverhaftungen im Frühjahr 2011 habe er seine Mutter auf Anraten eines Bekannten, der bei der Staatssicherheit tätig gewesen sei, nach F._______ in Sicherheit gebracht und sei allein nach Hause nach C._______ zurückgekehrt. Dort sei er anderntags von einem Sicherheitsbeamten abgeholt und in einem dunklen Zimmern festgehalten worden. Er sei aufgefordert worden, seine Mutter den Behörden zu übergeben. Nach einer (vgl. A22 S. 9 F82) beziehungsweise zwei Wochen (vgl. A4 S. 9) sei er freigelassen worden, nachdem sich seine Mutter den Behörden gestellt habe. Seither sei sie inhaftiert gewesen und im Frühjahr 2014 infolge einer (...-)erkrankung gestorben. Seiner Mutter sei vorgeworfen worden, bei der Arbeit ein inhaltlich nicht korrektes Dokument unterschrieben zu haben. Der wahre Grund für die Verhaftung sei jedoch ihr Parteiaustritt gewesen. Im Oktober 2012 habe er bei einer Anhaltung Geld für die Löhne seiner Angestellten bei sich getragen. Daraufhin sei er unter der Beschuldigung, die Oromo-Befreiungsfront (OLF) finanziell unterstützen zu wollen, ins Gefängnis von G._______ in der Nähe von D._______ gebracht worden. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Befragung habe er nach sechs Tagen Haft über gesundheitliche Probleme geklagt, woraufhin ihn ein Soldat ins Spital gebracht habe, wo ihm während einer ärztlichen Untersuchung mit einem Sprung durch ein Fenster die Flucht gelungen sei, nachdem ihm eine Bekannte zuvor bei einem Besuch im Spital Geld gebracht habe (vgl. A4 S. 9). Im Verlauf der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe nach fünfzehn Tagen Haft einem Polizisten im Gefängnis Geld angeboten, damit er ihn gehen lasse. Ein Freund habe ihm bei einem Besuch im Gefängnis den entsprechenden Betrag gebracht. Der Polizist habe ihn nach erfolgter Bezahlung des Bestechungsgeldes absprachegemäss ins Spital gebracht und ihm dort zur Flucht verholfen, indem er (der Polizist) vor der Türe geblieben sei, während er (der Beschwerdeführer) durch das Zimmerfenster geflüchtet sei (vgl. A22 S. 7 f. F61 ff.). Nach der Flucht aus dem Spital habe er D._______ am 12. Oktober 2012 verlassen und sei am 14. Oktober 2012 in den Sudan ausgereist. Seinen äthiopischen Reisepass habe er zu Hause zurückgelassen (vgl. A4 S. 5 f.), respektive der aktuelle Pass sei ihm von den Behörden weggenommen worden und der alte, abgelaufene Pass sei bei ihm zu Hause (vgl. A22 S. 2 F8). In H._______ habe ihm ein Schlepper einen (...) Pass besorgt. Am 19. November 2012 sei er vom Sudan via I._______ nach J._______ geflogen, wo ihn ein Verbindungsmann des Schleppers erwartet und ihm ein Bahnbillett für die Weiterfahrt in die Schweiz ausgehändigt habe. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. A4 und A22) und die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens - mithin auch nachträglich zur Befragung/Anhörung - zu den Akten gereichten Beweismittel (Führerschein, Geburtsurkunde, äthiopischer Reisepass [ausgestellt am (...) 2014, dessen Original sich beim K._______ befindet], Dokumente bezüglich der [...-]unternehmertätigkeit) verwiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 12. November 2014 - eröffnet am 15. November 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Ausführungen zu den Asylgründen würden zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise zum Zeitpunkt und der Motivation des EPRDF-Beitritts, den Tätigkeiten für die Partei - die Spitzeldienste habe er bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt - und insbesondere den Umständen der Flucht aus der Haft, welche zur Ausreise geführt habe, widersprüchlich geäussert. Allein die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo vermöge keine gezielte behördliche Verfolgung seiner Person zu begründen. Auch die Angaben, wonach er praktisch bis zur Ausreise mit seiner (...-)firma tätig gewesen sei und auch staatliche Aufträge erhalten habe, würden gegen eine staatliche Verfolgung sprechen. Diese Einschätzung werde durch die erst kürzlich erfolgte Ausstellung eines neuen Reisepasses durch die äthiopischen Behörden bestätigt. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem weise er eine gute Ausbildung und Arbeits- sowie Führungserfahrung auf. C. C.a Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Dezember 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bei der Erstbefragung ausgeführt, dass eine Mitgliedschaft in der EPRDF notwendig gewesen sei, um geschäftlich erfolgreich zu sein oder beim Staat angestellt zu werden. Deshalb seien er und seine Mutter Parteimitglieder gewesen. Die spätere Angabe, dass er bereits als Schüler Parteimitglied gewesen sei, stehe dazu nicht in Widerspruch. Auch seine Aktivitäten für die EPRDF habe er nicht widersprüchlich geschildert. Er habe beide Tätigkeiten - Wahlpropaganda und Informantentätigkeit - kumulativ ausgeübt. Dass er über die Arbeit als Informant bei der Erstbefragung noch nicht berichtet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Anhörung dazu diene, die Asylgründe vertieft in Erfahrung zu bringen. Den Zeitpunkt der beiden Inhaftierungen habe er bei beiden Befragungen deckungsgleich geschildert. Auch den Grund für seinen Meinungsumschwung und den daraus resultierenden Parteiaustritt - das Miterleben von Gewalt gegenüber seiner Ethnie - habe er übereinstimmend genannt. Es sei nachvollziehbar, dass er zusätzlich Sympathien für die Oppositionsparteien und demokratische Strukturen gehegt habe. Bezüglich seiner Unternehmertätigkeit habe er ausgesagt, dass er lediglich bis Mitte 2010 staatliche Aufträge erhalten habe, weshalb der Vorhalt des BFM, Staatsaufträge würden gegen eine Verfolgung sprechen, haltlos sei. Seine Vorbringen seien daher glaubhaft. Er sei nach der Einstellung seiner Informantentätigkeit und dem Austritt aus der EPRDF seit 2010 durch die äthiopischen Behörden schikaniert worden. Mit der geäusserten Kritik an der Gewaltanwendung gegenüber Oppositionsangehörigen habe er sich klar gegen die Regierung gestellt. Im Frühjahr 2011 seien er und seine Mutter inhaftiert worden. Seine Mutter sei zwischenzeitlich verstorben. Seine zweite Verhaftung im Oktober 2012 sei aufgrund der Unterstellung der finanziellen Unterstützung der OLF, die von der äthiopischen Regierung als terroristische Vereinigung qualifiziert werde, erfolgt. Bei einer Rückkehr müsse er deshalb mit einer erneuten Verhaftung rechnen. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zumal sich die Menschenrechtslage in Äthiopien laut einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) verschlechtert habe. Unterstützer der OLF würden systematisch festgenommen und Personen, die sich regimekritisch äussern würden, würden schikaniert und bedroht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das vormalige BFM (heute SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 5. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.1 Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ernsthafte Zweifel bestehen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht stimmig sind, sondern in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen. So hat er beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts und der Motivation seines EPRDF-Beitritts unterschiedliche Angaben gemacht, indem er zunächst ausführte, der Beitritt sei im Erwachsenenalter mit dem Ziel erfolgt, (...-)aufträge für seine Firma zu akquirieren, später indessen angab, bereits zur Schulzeit Parteimitglied gewesen zu sein. In der Rechtsmitteleingabe bekräftigte er, die Mitgliedschaft sei erfolgt, um an Aufträge zu gelangen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2); mithin als erwachsener Unternehmer. Der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung, er habe sich nicht in Widerspruch gesetzt, sondern mit der Angabe, bereits als Schüler Parteimitglied gewesen zu sein, lediglich unterstrichen, dass die Parteimitgliedschaft für Personen im Staatsdienst - wie seine Mutter - üblich gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, zumal er nicht geltend machte, während der Schulzeit Staatsdiener gewesen zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner EPRDF-Mitgliedschaft vermögen damit nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise vermochte er denn auch die Aktivitäten, die er für die Partei ausgeübt habe, nicht schlüssig darzulegen. Erst im Rahmen der Anhörung machte er geltend, er sei auch Geheimdienstmitarbeiter gewesen. Trotz mehrmaliger Nachfrage äusserte er sich zu der entsprechenden Tätigkeit und insbesondere zu seiner diesbezüglichen Anwerbung nur unsubstanziiert (vgl. A22 S. 6 F47 ff.) und zudem widersprüchlich, indem er zurückkrebste und vorbrachte, gar nicht offizieller Geheimdienstmitarbeiter gewesen zu sein (vgl. A22 S. 6 F51). Angesichts der unglaubhaften Darlegung der angeblichen EPRDF-Mitgliedschaft und der entsprechenden Tätigkeiten vermögen auch die geltend gemachten Folgen des Parteiaustritts nicht zu überzeugen. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer die Flucht aus der Haft im Herbst 2012, welche zur Ausreise aus Äthiopien geführt habe, eminent widersprüchlich (Erstbefragung: Vortäuschung Krankheit, Begleitung ins Spital durch einen Soldaten, Besuch einer Bekannten im Spital, die ihm Geld gegeben habe, anschliessende Flucht aus dem Spitalfenster; Anhörung: in der Haft Bestechung eines Polizisten und Bezahlung des verabredeten Bestechungsbetrags mit Geld, das ihm ein Freund bei einem Besuch in der Haft gebracht habe, Begleitung ins Spital durch den besagten Polizisten, der ihm die anschliessende Flucht durch das Spitalfenster ermöglicht habe). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese gravierenden Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht abzugeben. Wäre er tatsächlich inhaftiert gewesen und hätte eine Flucht aus der Haft organisiert und vollzogen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er die Abläufe widerspruchsfrei hätte schildern können, zumal es sich bei der Flucht aus einer Haft um ein überaus einschneidendes und einprägendes Ereignis handelt. Die ausreiseauslösende Flucht aus der Haft im Herbst 2012 kann ihm deshalb schlicht nicht geglaubt werden. Wie das BFM weiter zutreffend festgestellt hat, vermag die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Oromo keine gezielte behördliche Verfolgung seiner Person zu begründen. Zudem spricht die kürzlich erfolgte Beantragung eines neuen Passes durch den Beschwerdeführer und dessen Ausstellung durch die äthiopischen Behörden am (...) 2014 gegen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer aktuellen, staatlichen Verfolgung. Der Beschwerdeführer war damit nicht in der Lage, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge mangelhafter Auftragslage respektive aufgrund von Steuerforderungen vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen. 5.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung glaubhaft darzulegen, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zur Menschenrechtslage in Äthiopien nichts zu ändern. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, Urteile E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014, D-3165/2014 vom 18. Dezember 2014). Die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Äthiopien in der vorliegenden Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2014 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu berücksichtigen gilt es im Landeskontext, dass zum Aufbau einer sicheren Existenz insbesondere gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie familiäre und soziale Netzwerke hilfreich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Wohnungsnot, schwieriger Arbeitsmarkt) begründen jedoch noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.2.2 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte und gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise aus Äthiopien im Oktober 2012 immer in C._______/D._______ gelebt hat, weist eine gute Schulbildung (Collegeabschluss), Englischkenntnisse sowie Berufs- und Führungserfahrung als selbständiger (...-)unternehmer auf. Geschäftsreisen hätten ihn oft ins Ausland (L._______) geführt (vgl. A4 S. 5). Zudem leben seine (Verwandten), die teils eigene Geschäfte führen würden, im Heimatland (vgl. A4 S. 5, A22 S. 4 F30 ff.), so dass der Beschwerdeführer auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und eine neue Existenz aufzubauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da - wie bereits ausgeführt - blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen bis zum (...) 2019 gültigen, heimatlichen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: