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D-6346/2014

D-6346/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 13. November 2012 und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 5. Juni 2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige und stamme aus Addis Abeba. Sie verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung und habe zusätzlich (Kurse) absolviert. Sie sei Mitglied der oppositionellen Kinjit-Partei gewesen und deshalb anfangs Juni 2005 von zwei Polizisten zu Hause abgeholt und zur Kebele gebracht worden. Dort hätten sie die Polizisten geschlagen und vergewaltigt. Am folgenden Tag sei sie ins Gefängnis von C._______ gebracht worden, wo sie bis November 2005 inhaftiert gewesen sei. Nachdem sie sich schriftlich verpflichtet habe, sich nicht mehr politisch zu betätigen, sei sie freigelassen worden. Aus der besagten Vergewaltigung sei ein Kind hervorgegangen (geboren [...]). 2006/2007 sei sie erneut vorgeladen und in der Kebele befragt worden. Sie habe den Behörden damals versichert, die Regierung nicht mehr zu kritisieren. Im Jahr 2007 habe sie nach Brauch geheiratet; eine kirchliche Trauung sei aufgrund ihrer Mutterschaft nicht möglich gewesen. (...) habe sie ein weiteres Kind geboren. Sie habe mit ihrem Mann ein Restaurant geführt. Seit 2008/2009 sei sie - wie ihr Mann - Mitglied der Äthiopischen Patriotischen Front (EPPF) gewesen. Sie hätten die Partei zwei Mal finanziell unterstützt und CDs mit Informationsmaterial (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 8) respektive keine CDs, sondern Flugblätter (vgl. A11 S. 7 F53 ff. und S. 9 F73 f.) verteilt. Ihr Mann sei beim Verteilen der Flugblätter oft angehalten, geschlagen und auch festgenommen worden; letztmals ungefähr 2009/2010. Nach dem Tod des ehemaligen Premierministers Meles seien sie im August 2012 aufgefordert worden, das Restaurant während der Trauerfeier zu schliessen. Trotz mehrfacher Ermahnung seitens der Polizei hätten sie der Aufforderung nicht Folge geleistet. Am 2. September 2012 habe die Beerdigung von Meles stattgefunden. Sie hätten daran nicht teilgenommen. Am (...) sei ihr Mann im Restaurant von der Polizei festgenommen worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt zur Registrierung der Kinder in der Schule befunden (vgl. A11 S. 10 F79), respektive sie sei bereits auf dem Nachhauseweg von der Schule gewesen (vgl. A4 S. 7), als D._______, ein befreundeter Parteikollege, sie telefonisch über die Verhaftung ihres Mannes informiert habe. D._______ habe durch einen Restaurantangestellten, der von ihren politischen Aktivitäten nichts wisse, von der Verhaftung erfahren. D._______ habe ihr gesagt, dass auch sie von den Behörden gesucht werde und sie aufgefordert, bei der Schule auf ihn zu warten. Sie hätten dann die Kinder zu ihrem ebenfalls in Addis Abeba wohnhaften Bruder gebracht. Sie habe sich drei Tage lang bei Verwandten von D._______ versteckt, während D._______ ihre Ausreise organisiert habe. Am 6. September 2012 sei sie mit dem Auto nach E._______ gebracht worden und von dort aus am 16. September 2012 mit einem Schlepper in einem kleinen Lastwagen nach F._______ gelangt, wo sie sich bis zum 2. November 2012 aufgehalten habe. Von F._______ aus sei sie dann in ein ihr unbekanntes Land geflogen und nach einer rund dreistündigen Zugsfahrt am 3. November 2012 nach B._______ gelangt. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihrem Bruder erfahren, dass ihr Mann in einem Gefängnis in G._______ festgehalten werde. Ihm werde vorgeworfen, sich behördlichen Anweisungen widersetzt und andere zur Rebellion gegen die Regierung angestiftet zu haben. Zudem habe ihr Bruder sie darüber informiert, dass die Polizei nach ihr gefragt und ihm eine Vorladung für sie ausgehändigt habe. Ihr Bruder habe ihre Kinder unterdessen zu einem ausserhalb von Addis Abeba lebenden Freund gebracht. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde ihr als Regierungsgegnerin eine langjährige Haft oder sogar die Todesstrafe drohen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gegebenen Beweismittel (Brief des Bruders, polizeiliches Schreiben) verwiesen (vgl. A4, A11 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 30. September 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Diejenigen Vorbringen, die sich auf die Jahre 2005 bis 2007 beziehen würden (politische Tätigkeit für die Kinjit-Partei, Verhaftung 2005 und Befragung 2006/2007), seien asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nach dem Jahr 2007 aufgrund dieser Vorkommnisse mit den Behörden keine Probleme gehabt habe. Es bestehe daher kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser Verfolgung und der erst im Jahr 2012 erfolgten Ausreise aus Äthiopien. Die politische Tätigkeit für die EPPF, welcher die Beschwerdeführerin 2008/2009 beigetreten sei, habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Zu den Zielen dieser Partei und der Umsetzung derselben habe sie sich nur unsubstanziiert geäussert. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage gewesen, ihre persönliche Motivation für den Parteibeitritt differenziert darzulegen. Zudem habe sie sich zu ihren Aufgaben widersprüchlich geäussert, indem sie bei der Befragung ausgesagt habe, CDs für die Partei verteilt zu haben, woran sie sich bei der Anhörung indes nicht mehr habe zu erinnern vermögen. Die Vorbringen zur polizeilichen Suche nach der Weigerung, das Restaurant während einer staatlichen Trauerfeier zu schliessen, seien unglaubhaft. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich ausgefallen. So habe sie bei der Befragung angegeben, das Restaurant offen gelassen zu haben, weil sie Gegnerin der regierenden Partei gewesen sei, wohingegen sie bei der Anhörung gesagt habe, dass sie sich nicht gegen die Regierung habe auflehnen wollen. Auch zum Ort, an dem sie sich aufgehalten habe, als sie von der Verhaftung ihres Mannes erfahren habe, habe sie sich widersprüchlich geäussert. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Restaurantangestellte nicht direkt die Beschwerdeführerin über die Verhaftung informiert habe, zumal sie die Frau des Verhafteten und Besitzerin des Restaurants sei und er nichts über ihre politische Tätigkeit gewusst habe. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie sich bei dem betreffenden Restaurantangestellten nicht über die Verhaftung erkundigt und auch nicht versucht habe, den Aufenthaltsort ihres Mannes ausfindig zu machen. Zudem habe sie nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb sie annehme, persönlich gesucht zu werden. Die von ihr eingereichten Beweismittel vermöchten ihre Vorbringen nicht zu belegen. Es handle sich dabei um handgeschriebene oder ausgefüllte Schreiben, deren Herkunft zweifelhaft sei. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht geglaubt werden, dass ihre Familie in Äthiopien wegen ihrer politischen Arbeit schikaniert worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten damit insgesamt den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben gesund. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, zwei Weiterbildungen absolviert und verfüge über Arbeitserfahrung. Die Grossstadt Addis Abeba, aus welcher die Beschwerdeführerin stamme, biete bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen Äthiopiens. Zudem bestehe dort ein familiäres Beziehungsnetz, welches über Wohnmöglichkeiten und ein gesichertes Einkommen verfüge, und der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr behilflich sein könne. C. C.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Tarig Hassan ersucht. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe sich bereits als Jugendliche der im Hinblick auf die Wahlen im Jahr 2005 aus vier Oppositionsparteien geformten Kinjit-Koalition angeschlossen und für diese Wahlwerbung betrieben. Aus diesem Grund sei sie vom (...) Juni bis (...) November 2005 inhaftiert worden, ohne dass ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden wäre. Auf der Polizeistation sei sie von zwei Polizisten vergewaltigt worden. Aus der Vergewaltigung sei ihr erstes Kind hervorgegangen. Nachdem sie unterschrieben habe, sich nicht mehr politisch zu betätigen, sei sie freigelassen worden. Bei einer erneuten Befragung in der Kebele 2006/2007 habe sie den Behörden versichert, die Regierung nicht mehr zu kritisieren. 2007/2008 habe sie nach Brauch geheiratet und ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Sie habe mit ihrem Mann ein Restaurant geführt und sich ab 2008/2009 für die oppositionelle EPPF, die aus der Kinjit-Koalition hervorgegangen sei, betätigt. Sie und ihr Mann seien Mitglieder einer geheimen Zelle gewesen, hätten die Partei finanziell unterstützt und Flugblätter verteilt. Beim Verteilen sei Ihr Mann mehrmals angehalten, geschlagen und mitgenommen worden. Der Aufforderung, ihr Restaurant während der Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Premierminister im August/September 2012 zu schliessen, seien sie nicht nachgekommen. An der Trauerfeier vom 2. September 2012 hätten sie nicht teilgenommen. Am folgenden Tag sei ihr Mann im Restaurant festgenommen worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Schule befunden, wo sie ihre Kinder habe registrieren lassen. Sie sei von D._______, dem besten Freund ihres Mannes, über die Verhaftung informiert worden. Da D._______ ihr gesagt habe, dass auch sie von der Polizei gesucht werde, habe sie ihre Kinder zu ihrem Bruder gebracht und sich bis zum 6. September 2012 bei Verwandten von D._______ versteckt. Danach habe sie sich in E._______ aufgehalten und sei am 16. September 2012 mit einem Schlepper per Lastwagen nach F._______ ausgereist. Am 2. November 2012 sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflogen, von wo aus sie in die Schweiz gelangt sei. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass sich ihr Mann in einem Gefängnis in G._______ befinde und ihr Bruder die Kinder zu einem Freund gebracht habe, da die Polizei bei ihm nach ihr gefragt habe. In der Schweiz führe sie ihr politisches Engagement für die EPPF weiter, wie die beiliegenden Fotos und das Bestätigungsschreiben der EPPF zeigen würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie schlüssig dargelegt, weshalb sie der EPPF beigetreten sei. Nach den schweren Menschenrechtsverletzungen, die sie im Jahr 2005 erlitten habe, habe sie erneut einer Oppositionspartei beitreten wollen. Sie habe die EPPF gewählt, weil die Regierungspartei EPRDF ihrer Ansicht nach nicht mit friedlichen Mitteln, sondern nur mit einem Aufstand besiegt werden könne. Zudem sei der beste Freund ihres Mannes bereits EPPF-Mitglied gewesen und habe sie überzeugt, auch beizutreten. Sie habe die Ziele und Tätigkeit der EPPF sowie ihre diesbezüglichen Aktivitäten bei der Anhörung schlüssig dargelegt. Da bereits die alleinige Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei für eine Festnahme ausreiche, spiele es hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung keine Rolle, dass sie kein hohes Kadermitglied gewesen sei und sich nicht am bewaffneten Kampf beteiligt habe. Im Zeitpunkt der Verhaftung ihres Mannes habe sie sich in der Schule und nicht bereits auf dem Nachhauseweg befunden; diesbezüglich sei es bei der Befragung zu einem Missverständnis gekommen. Die Frage, weshalb sie das Restaurant während der Trauerfeierlichkeiten nicht geschlossen hätten, habe sie nicht widersprüchlich beantwortet. Sie hätten das Restaurant nicht geschlossen, da es ihre Lebensgrundlage sei. Demgegenüber hätten sie aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung nicht an der Trauerfeier teilgenommen. Das Verhalten des Restaurantangestellten, der nicht direkt sie über die Verhaftung ihres Mannes informiert habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Zudem erscheine dessen Verhalten nicht abwegig, da er D._______ auch gut gekannt habe. Die Verhaftung ihres Mannes habe bei ihr wieder die Angst, die sie bei der Vergewaltigung und Inhaftierung im Jahr 2005 erlebt habe, ausgelöst. Sie sei deshalb nicht nach Hause oder ins Restaurant zurückgekehrt, sondern habe die Kinder in Sicherheit gebracht und sich selbst versteckt. Um den Aufenthaltsort ihres Mannes ausfindig zu machen, hätte sie sich an die Polizei wenden müssen, was für sie nicht in Frage gekommen sei, zumal D._______ ihr gesagt habe, dass die Polizei auch nach ihr gefragt habe. Das BFM habe die eingereichten Beweismittel (einen Brief ihres Bruders und eine polizeiliche Vorladung, die ihm ausgehändigt worden sei) nicht hinreichend gewürdigt, sondern nur festgehalten, dass deren Herkunft zweifelhaft sei. Das handschriftliche Ausfüllen einer vorgedruckten polizeilichen Vorladung entspreche indes dem üblichen Vorgehen der äthiopischen Polizei. Zudem sei die vom 4. September 2014 (recte: [...] 2012) datierende Vorladung, gemäss welcher sie sich am 15. September 2014 (recte: [...] 2012) hätte melden müssen, mit einer Fallnummer und einem offiziellen Stempel versehen. Sie habe glaubhaft gemacht, dass sie bereits im Jahr 2005 wegen Unterstützung der Kinjit-Koalition fünf Monate lang inhaftiert und von zwei Polizisten vergewaltigt worden sei. Ungeachtet des Verbots der weiteren politischen Betätigung sei sie Mitglied der illegalen Oppositionspartei EPPF geworden. Anhänger der EPPF müssten bei Bekanntwerden der Mitgliedschaft mit einer Verhaftung und unmenschlicher Behandlung rechnen, wie zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen aufzeigen würden. Auch wenn die im Jahr 2005 erlebte Verfolgung nicht direkt asylrelevant sei, sei sie ein objektives Indiz für die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Aufgrund ihrer EPPF-Mitgliedschaft, der bereits erlebten Verfolgung und der Festnahme ihres Mannes habe sie begründete Furcht davor, selber erneut festgenommen und ohne gerichtliches Verfahren inhaftiert zu werden, zumal ihrem Bruder zwischenzeitlich eine Vorladung für sie zugestellt worden sei. Zudem müsse sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Mannes auch mit einer Reflexverfolgung rechnen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest wäre die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Sie sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Sie besuche regelmässig die internen Konferenzen der EPPF-Sektion in H._______ und sammle für diese Geld. Zudem habe sie an vier Demonstrationen in I._______ und J._______ im Juni und Juli 2014 teilgenommen, wo sie unter anderem mit K._______ zu sehen gewesen sei und ein Plakat mit einem die Regierungspartei angreifenden Slogan getragen habe. Die äthiopischen Behörden würden die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz genau beobachten (beispielsweise mit Hilfe von Informanten, die durch die äthiopischen Botschaften rekrutiert würden) und mit neusten Gesichtserkennungsprogrammen arbeiten. Angesichts dessen, dass sie den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und der diesbezüglichen Verfolgung in ihrem Heimatland bereits bekannt sei, sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von ihrem Engagement in der Schweiz Kenntnis erlangt hätten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien wäre sie deshalb auch aufgrund ihres exilpolitischen Engagements an Leib und Leben gefährdet. Schliesslich wäre der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Aufgrund der Inhaftierung ihres Mannes, wäre sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich allein gestellt. Ihr Restaurant, das nur gemietet gewesen sei, sei nach ihrer Ausreise geschlossen worden. Zudem hätte sie gar nicht die Kapazität, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie sich um ihre Kinder kümmern müsste. Ihre Familie wäre nicht in der Lage, sie zu unterstützen, wie die Tatsache zeige, dass ihr Bruder ihre Kinder zu einem Freund gebracht habe. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er sie auf, bis zum 19. November 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. Bei ungenutztem Fristablauf werde die Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehalten. D.b Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 30. Oktober 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. D.c Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete Tarig Hassan der Beschwerdeführerin als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel seien angemessen gewürdigt worden. Angesichts der verbreiteten Korruption in Äthiopien seien dort jegliche Dokumente leicht erhältlich. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdeführerin die exilpolitische Tätigkeit mit keinem Wort erwähnt, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten worden sei. Abgesehen davon, seien die eingereichten Beweismittel (Fotos, Bestätigungsschreiben der EPPF) und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Beim Bestätigungsschreiben der EPPF handle es sich um ein Dokument, das mit den gängigen technischen Mitteln leicht herzustellen und dessen Echtheit anzuzweifeln sei. Die Fotos würden zwar zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch betätige, jedoch würden sie auch aufzeigen, dass in der Schweiz exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Rednerin aufgetreten wäre oder eine führende Funktion in einer Partei oder Organisation innehabe. Ausserdem habe sie im Rahmen des Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden habe. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den äthiopischen Behörden auch bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. F. In ihrer Replik vom 11. Dezember 2014 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das handschriftliche Ausfüllen vorgedruckter polizeilicher Vorladungen sei in Äthiopien üblich und das BFM habe keine objektiven Fälschungsmerkmale aufgezeigt. Zum Schreiben des Bruders habe es zudem keine Stellung genommen. Ihr, die bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen und deshalb verfolgt worden sei, sei die Weiterführung ihres politischen Engagements in der Schweiz ein grosses Bedürfnis. Dies könne ihr nicht verübelt werden und der Vorwurf, sie würde das politische Engagement für ein Bleiberecht inszenieren, sei angesichts des von ihr Erlebten zynisch. Sie habe ihre exilpolitischen Aktivitäten bei der Anhörung nicht erwähnt, weil sie diese nicht aus Opportunitätsüberlegungen bezüglich eines Verbleibs in der Schweiz ausübe. Zudem sei sie nicht konkret nach exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden, und ihr sei nicht klar gewesen, dass sie diese hätten erwähnen sollen. Ihr Engagement sei asylrechtlich relevant. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz das Bestätigungsschreiben der EPPF als ein leicht herstellbares Dokument abtue, ohne objektive Fälschungsmerkmale aufzuzeigen. Es spiele zudem keine Rolle, ob sie eine Führungsposition in der EPPF innehabe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden die von ihr besuchten Veranstaltungen überwachen und die beteiligten Personen mittels der dafür entwickelten Gesichtserkennungsprogramme identifizieren würden. Sie habe der führenden äthiopischen Partei unter anderem auf einem Plakat vorgeworfen, sich nur durch Waffengewalt an der Macht zu halten. Dies sei für die äthiopische Regierung rufschädigend und werde mit Sicherheit ernst genommen. Angesichts des ausgeklügelten Überwachungssystems der äthiopischen Behörden und der Tatsache, dass sie diesen aufgrund ihres politischen Engagements und ihrer Inhaftierung bekannt sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie identifiziert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müsse sie deshalb aufgrund ihres exilpolitischen Engagements mit einer Verhaftung und unmenschlicher Behandlung rechnen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte der Replik seine Honorarnote bei.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

E. 4 Das BFM hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.

E. 4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse aus den Jahren 2005 bis 2007 (Festnahme/Inhaftierung wegen Wahlwerbung für die Kinjit-Partei im Jahr 2005, Vergewaltigung in der damaligen Polizeihaft, Befragung in der Kebele 2006/2007), ist - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist und die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Gemäss eigenen Angaben wurden der Beschwerdeführerin bei der Haftentlassung im November 2005 nebst der schriftlichen Verpflichtung, sich nicht mehr politisch zu betätigen, keine weitergehenden Auflagen erteilt, und sie habe wegen ihrer damaligen politischen Tätigkeit keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt (vgl. A11 S. 6 F39, S. 9 F72); ihre politische Abstinenz habe sie anlässlich einer Befragung in der Kebele 2006/2007 bestätigt. Dies spricht gegen die Annahme einer weiterbestehenden Gefährdung der Beschwerdeführerin nach der angeblichen Haftentlassung im November 2005 respektive der Befragung 2006/2007. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Polizeigewalt und Inhaftierung, die sie im Jahr 2005 erlitten haben wolle, und der erst im Jahr 2012 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Äthiopien ist deshalb zu verneinen. An der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tätigkeit für die EPPF, der sie 2008/2009 beigetreten sei, und der vorgebrachten Angst vor behördlicher Verfolgung nach der Weigerung, ihr Restaurant während der Trauerfeierlichkeiten für den ehemaligen Premierminister im Sommer 2012 zu schliessen, bestehen ernsthafte Zweifel. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin kein stimmiges Bild vermitteln, sondern erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen nicht auszuräumen. So vermochte sie ihre Aktivitäten für die EPPF nicht überzeugend darzulegen. Sie hat sich diesbezüglich widersprüchlich geäussert, indem sie zunächst angab, CDs von ausländischen Oppositionsparteien verteilt zu haben (vgl. A4 S. 8), diese Aussage später aber widerrief (vgl. A11 S. 9 F73 f.) und stattdessen vorbrachte, sie habe Flugblätter verteilt (vgl. A11 S. 7 F53). Das diesbezügliche Vorgehen konnte sie indes nicht konkret darlegen, vermochte sie sich doch beispielsweise nicht einmal daran zu erinnern, wie oft sie Flugblätter verteilt habe (vgl. A11 S. 7 F56). Auch war sie nicht in der Lage, zum Inhalt der Flugblätter und den Zielen der Partei detaillierte Angaben zu machen, sondern flüchtete sich in Allgemeinplätze (vgl. F11 S. 7 F57 f.). Auch die nebst dem Flugblätterverteilen geltend gemachte regelmässige finanzielle Unterstützung der Partei (vgl. A11 S. 7 F53) relativierte sie in einer späteren Aussage, indem sie zu Protokoll gab, sie könne sich nur an zwei Mal erinnern (vgl. A11 S. 7 F55). Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Tätigkeit für die EPPF den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Bestätigungsschreiben der EPPF vom 18. Februar 2014 nichts zu ändern, zumal an dessen Echtheit berechtigte Zweifel bestehen, machte die Beschwerdeführerin doch geltend, die Mitgliedschaftsbestätigung sei ihr nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. September 2014 per E-Mail von der Parteizentrale in L._______ zugestellt worden, was indes mit dem Ausstellungsdatum des Dokuments (18. Februar 2014) nicht in Einklang zu bringen ist. Zudem stimmt auch dessen Inhalt, wonach der Mann der Beschwerdeführerin seit Juli 2010 eine geheime Parteizelle geleitet und Bücher/Flugblätter verteilt habe, nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein (Flugblätterverteilung bereits ab 2008/2009, letztmalige diesbezügliche Festnahme ihres Mannes vor Juli 2010; Leitung einer Parteizelle nicht durch ihren Mann, sondern durch D._______ [vgl. A11 S. 8 F65 f.]). Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, wegen ihrer Aktivitäten für die EPPF Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Demgegenüber gab sie an, ihr Mann sei beim Verteilen der Flugblätter immer wieder festgenommen worden, aber auch diesbezüglich blieben ihre Angaben substanzarm, vermochte sie sich doch an den Zeitpunkt der letztmaligen Festnahme ihres Mannes zunächst gar nicht zu erinnern (vgl. A11 S. 9 F77), und blieb sie auch auf erneute Nachfrage hin äusserst vage (vgl. A11 S. 9 F78: "Es war, nachdem ich mein zweites Kind hatte [geb. (...) 2008]. Ich glaube im 2002 [2009/2010]"). Dieses Aussageverhalten vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch bei der Festnahme eines nahen Angehörigen um ein einschneidendes Ereignis, dessen genauere zeitliche Einordnung erwartet werden darf. Im Übrigen erstaunt, dass ihr Mann deswegen nebst den erwähnten kurzzeitigen Anhaltungen keine gravierenden Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. A11 S. 9 F76), obwohl er wiederholt beim Verteilen von EPPF-Flugblättern angehalten worden sei, wodurch seine EPPF-Mitgliedschaft bekannt geworden sei, und EPPF-Anhänger bei Bekanntwerden der Mitgliedschaft generell mit Inhaftierung und unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Angst vor einer behördlichen Verfolgung nach den staatlich angeordneten Trauerfeierlichkeiten Ende August/Anfang September 2012 vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass sie in diesem Zusammenhang persönlich gesucht werde. So konnte sie nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie der behördlichen Aufforderung zur kurzzeitigen Schliessung des Restaurants trotz mehrmaliger Ermahnung nicht nachgekommen sei, wenn sie sich doch gemäss eigenen Angaben nicht gegen die Regierung habe auflehnen wollen (vgl. A11 S. 11 F88). Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass sie sich nicht daran erinnern könne beziehungsweise nicht darauf geachtet habe, ob andere Restaurants in der Nachbarschaft ebenfalls offen geblieben seien (vgl. A11 S. 11 F89). Den Tag der Verhaftung ihres Mannes ([...]) vermochte sie nicht glaubhaft darzulegen. Die widersprüchlichen Angaben zum Ort ihres Aufenthalts als sie durch D._______ von der Verhaftung erfahren habe, konnte sie mit dem blossen Verweis auf ein diesbezügliches Missverständnis nicht erklären. Zudem basieren ihre Angaben zur Verhaftung des Mannes und der angeblichen gleichzeitigen Suche nach ihr einzig auf dem, was sie von dem ebenfalls nicht im Restaurant anwesenden D._______ gehört habe, und es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass sie nicht versucht habe, Kontakt zu ihrem Restaurantangestellten aufzunehmen, um sich bei ihm direkt nach den Ereignissen zu erkundigen. Ihre Erklärung, sie hätte nicht gewusst, wo sie ihn finden könnte (vgl. A11 S. 11 F96), vermag nicht zu überzeugen, darf doch davon ausgegangen werden, dass sie als Arbeitgeberin Kenntnis davon hat, wie und wo ihre Angestellten zu erreichen sind. Die eingereichten Beweismittel vermögen keine begründete Furcht vor gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu belegen. Bei der Befragung vom 13. November 2012 gab sie an, ihr Bruder habe ihr bei einem Telefonat zwar mitgeteilt, dass sie gesucht werde, aber es lägen keine diesbezüglichen Beweismittel vor (vgl. A4 S. 9). Der verneinten Existenz von Beweismitteln widersprechend, reichte sie dann Mitte Februar 2013 (vgl. A9) ein vom 21. September 2012 datierendes polizeiliches Schreiben ein, welches ihr Bruder ihr habe zukommen lassen. Laut diesem polizeilichen Schreiben, bei dem es sich nicht um einen Haftbefehl handelt, hätte sie sich am (...) 2012 zu einer Befragung in einer nicht spezifizierten rechtlichen Angelegenheit bei der Polizei melden sollen. Diesem Dokument ist indes nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal es sich dabei lediglich um einen leicht manipulierbaren, handschriftlich ausgefüllten Formulardruck handelt. Hätte dieses tatsächlich schon am 21. September 2012 bestanden und wäre dem Bruder dannzumal ausgehändigt worden, ist nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin dessen Existenz nicht bereits bei der Befragung vom 13. November 2012 erwähnt hat. Zudem ist aus dem undatierten Begleitschreiben des Bruders nicht ersichtlich, wie und wann er an das betreffende Dokument gelangt sein sollte. Es erscheint grundsätzlich als realitätsfremd, dass die Behörden die Vorladung bei ihm deponiert haben sollten, zumal die Beschwerdeführerin nicht an derselben Adresse wie ihr Bruder wohnhaft war. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der zwischenzeitlichen Schliessung ihres Restaurants in Addis Abeba den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründende Vorfluchtgründe im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 4.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, indem sie geltend machte, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen.

E. 4.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4.3.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 4.3.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit zu prüfen, ob sie aufgrund exponierter politischer Tätigkeit als konkrete Bedrohung wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.

E. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Rechtsmitteleingaben vom 30. Oktober 2014 und 11. Dezember 2014 geltend, sie besuche interne EPPF-Konferenzen in H._______ und habe am (...) Juni 2014 sowie (...) Juli 2014 - mithin kurz nach der Anhörung vom 5. Juni 2014 - an vier Kundgebungen in I._______ und J._______ teilgenommen, wobei sie einmal ein regierungskritisches Plakat getragen habe. Viele der hierzulande lebenden Landsleute der Beschwerdeführerin nehmen an Konferenzen und Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil, und aus den von ihr eingereichten Unterlagen kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das sie sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Konferenz- und Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Die Teilnahme an lediglich vier Demonstrationen über einen kurzen Zeitraum von einem Monat (...) lässt sie kaum als staatsgefährdende Aktivistin erscheinen, die speziell in den Fokus der Sicherheitskräfte ihres Heimatlands gerückt und deshalb aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Äthiopien gefährdet sein sollte. Hinsichtlich der Vorbehalte am EPPF-Bestätigungsschreiben vom 18. Februar 2014, das sich im Übrigen nicht zu exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin äussert, wird auf die Ausführungen in Erwägung 4.1 verwiesen.

E. 4.3.5 Sodann vermag auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche für sich allein bei einer Rückkehr regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde­führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2014 zur allgemeinen Menschenrechtslage in Äthiopien nichts zu ändern.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, Urteile D-7319/2014 vom 16. Januar 2015, D-5516/2014 vom 18. März 2015, E-2026/2015 vom 20. April 2015 und E-2562/2014 vom 4. Juni 2015). Die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Äthiopien in der Beschwerdeeingabe vom 30. Oktober 2014 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu berücksichtigen gilt es im Landeskontext, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen hoch ist, wobei begünstigende Faktoren wie eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Ressourcen, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen die Wahrscheinlichkeit erhöhen können, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 6.2.2 Die persönliche Situation der nach Brauch verheirateten Beschwerdeführerin spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Aktenlage darf jedoch davon ausgegangen werden, dass ihr die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft möglich sein sollte. Sie machte keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und hat gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise aus Äthiopien im September 2012 immer in der Grossstadt Addis Abeba gelebt, die bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen des Landes bietet (vgl. BVGE 2011/25). Zudem verfügt sie über eine gute Schulbildung (zwölfjähriger Schulbesuch), hat zusätzliche (Kurse) absolviert und weist Berufs- und Führungserfahrung als Restaurantbesitzerin auf. Mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter und den Geschwistern, die beide in höheren Berufen arbeitstätig seien und eigene Häuser bewohnen würden (vgl. A4 S. 5, A11 S. 2 f. F7 ff.), sowie Freunden, die sie vor und bei der Ausreise unterstützt hätten, verfügt sie in Addis Abeba über ein breitgefächertes Beziehungsnetz, und es darf davon ausgegangen werden, dass sie durch dieses nötigenfalls Unterstützung und - zumindest für eine Übergangszeit - eine Unterkunftsmöglichkeit finden wird. Es darf angesichts des Vorliegens genannter begünstigender Faktoren davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und eine neue Existenz aufzubauen. Insgesamt liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen stehen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).

E. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der ihr mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist indessen von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 8.2 Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2014 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Die eingereichte Kostennote vom 11. Dezember 2014 weist einen Stundenansatz von Fr. 300.- auf. Dieser ist als übersetzt zu erachten und praxisgemäss auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-673/2014 vom 10. Oktober 2014, E-5088/2014 vom 20. November 2014, D-4548/2014 vom 7. Januar 2015 und D-5563/2014 vom 29. Mai 2015). Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist dem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2684.- (gerundet; inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2684.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6346/2014 Urteil vom 23. Juni 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 13. November 2012 und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 5. Juni 2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige und stamme aus Addis Abeba. Sie verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung und habe zusätzlich (Kurse) absolviert. Sie sei Mitglied der oppositionellen Kinjit-Partei gewesen und deshalb anfangs Juni 2005 von zwei Polizisten zu Hause abgeholt und zur Kebele gebracht worden. Dort hätten sie die Polizisten geschlagen und vergewaltigt. Am folgenden Tag sei sie ins Gefängnis von C._______ gebracht worden, wo sie bis November 2005 inhaftiert gewesen sei. Nachdem sie sich schriftlich verpflichtet habe, sich nicht mehr politisch zu betätigen, sei sie freigelassen worden. Aus der besagten Vergewaltigung sei ein Kind hervorgegangen (geboren [...]). 2006/2007 sei sie erneut vorgeladen und in der Kebele befragt worden. Sie habe den Behörden damals versichert, die Regierung nicht mehr zu kritisieren. Im Jahr 2007 habe sie nach Brauch geheiratet; eine kirchliche Trauung sei aufgrund ihrer Mutterschaft nicht möglich gewesen. (...) habe sie ein weiteres Kind geboren. Sie habe mit ihrem Mann ein Restaurant geführt. Seit 2008/2009 sei sie - wie ihr Mann - Mitglied der Äthiopischen Patriotischen Front (EPPF) gewesen. Sie hätten die Partei zwei Mal finanziell unterstützt und CDs mit Informationsmaterial (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 8) respektive keine CDs, sondern Flugblätter (vgl. A11 S. 7 F53 ff. und S. 9 F73 f.) verteilt. Ihr Mann sei beim Verteilen der Flugblätter oft angehalten, geschlagen und auch festgenommen worden; letztmals ungefähr 2009/2010. Nach dem Tod des ehemaligen Premierministers Meles seien sie im August 2012 aufgefordert worden, das Restaurant während der Trauerfeier zu schliessen. Trotz mehrfacher Ermahnung seitens der Polizei hätten sie der Aufforderung nicht Folge geleistet. Am 2. September 2012 habe die Beerdigung von Meles stattgefunden. Sie hätten daran nicht teilgenommen. Am (...) sei ihr Mann im Restaurant von der Polizei festgenommen worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt zur Registrierung der Kinder in der Schule befunden (vgl. A11 S. 10 F79), respektive sie sei bereits auf dem Nachhauseweg von der Schule gewesen (vgl. A4 S. 7), als D._______, ein befreundeter Parteikollege, sie telefonisch über die Verhaftung ihres Mannes informiert habe. D._______ habe durch einen Restaurantangestellten, der von ihren politischen Aktivitäten nichts wisse, von der Verhaftung erfahren. D._______ habe ihr gesagt, dass auch sie von den Behörden gesucht werde und sie aufgefordert, bei der Schule auf ihn zu warten. Sie hätten dann die Kinder zu ihrem ebenfalls in Addis Abeba wohnhaften Bruder gebracht. Sie habe sich drei Tage lang bei Verwandten von D._______ versteckt, während D._______ ihre Ausreise organisiert habe. Am 6. September 2012 sei sie mit dem Auto nach E._______ gebracht worden und von dort aus am 16. September 2012 mit einem Schlepper in einem kleinen Lastwagen nach F._______ gelangt, wo sie sich bis zum 2. November 2012 aufgehalten habe. Von F._______ aus sei sie dann in ein ihr unbekanntes Land geflogen und nach einer rund dreistündigen Zugsfahrt am 3. November 2012 nach B._______ gelangt. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihrem Bruder erfahren, dass ihr Mann in einem Gefängnis in G._______ festgehalten werde. Ihm werde vorgeworfen, sich behördlichen Anweisungen widersetzt und andere zur Rebellion gegen die Regierung angestiftet zu haben. Zudem habe ihr Bruder sie darüber informiert, dass die Polizei nach ihr gefragt und ihm eine Vorladung für sie ausgehändigt habe. Ihr Bruder habe ihre Kinder unterdessen zu einem ausserhalb von Addis Abeba lebenden Freund gebracht. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde ihr als Regierungsgegnerin eine langjährige Haft oder sogar die Todesstrafe drohen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gegebenen Beweismittel (Brief des Bruders, polizeiliches Schreiben) verwiesen (vgl. A4, A11 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 30. September 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Diejenigen Vorbringen, die sich auf die Jahre 2005 bis 2007 beziehen würden (politische Tätigkeit für die Kinjit-Partei, Verhaftung 2005 und Befragung 2006/2007), seien asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nach dem Jahr 2007 aufgrund dieser Vorkommnisse mit den Behörden keine Probleme gehabt habe. Es bestehe daher kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser Verfolgung und der erst im Jahr 2012 erfolgten Ausreise aus Äthiopien. Die politische Tätigkeit für die EPPF, welcher die Beschwerdeführerin 2008/2009 beigetreten sei, habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Zu den Zielen dieser Partei und der Umsetzung derselben habe sie sich nur unsubstanziiert geäussert. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage gewesen, ihre persönliche Motivation für den Parteibeitritt differenziert darzulegen. Zudem habe sie sich zu ihren Aufgaben widersprüchlich geäussert, indem sie bei der Befragung ausgesagt habe, CDs für die Partei verteilt zu haben, woran sie sich bei der Anhörung indes nicht mehr habe zu erinnern vermögen. Die Vorbringen zur polizeilichen Suche nach der Weigerung, das Restaurant während einer staatlichen Trauerfeier zu schliessen, seien unglaubhaft. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich ausgefallen. So habe sie bei der Befragung angegeben, das Restaurant offen gelassen zu haben, weil sie Gegnerin der regierenden Partei gewesen sei, wohingegen sie bei der Anhörung gesagt habe, dass sie sich nicht gegen die Regierung habe auflehnen wollen. Auch zum Ort, an dem sie sich aufgehalten habe, als sie von der Verhaftung ihres Mannes erfahren habe, habe sie sich widersprüchlich geäussert. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Restaurantangestellte nicht direkt die Beschwerdeführerin über die Verhaftung informiert habe, zumal sie die Frau des Verhafteten und Besitzerin des Restaurants sei und er nichts über ihre politische Tätigkeit gewusst habe. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie sich bei dem betreffenden Restaurantangestellten nicht über die Verhaftung erkundigt und auch nicht versucht habe, den Aufenthaltsort ihres Mannes ausfindig zu machen. Zudem habe sie nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb sie annehme, persönlich gesucht zu werden. Die von ihr eingereichten Beweismittel vermöchten ihre Vorbringen nicht zu belegen. Es handle sich dabei um handgeschriebene oder ausgefüllte Schreiben, deren Herkunft zweifelhaft sei. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht geglaubt werden, dass ihre Familie in Äthiopien wegen ihrer politischen Arbeit schikaniert worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten damit insgesamt den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben gesund. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, zwei Weiterbildungen absolviert und verfüge über Arbeitserfahrung. Die Grossstadt Addis Abeba, aus welcher die Beschwerdeführerin stamme, biete bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen Äthiopiens. Zudem bestehe dort ein familiäres Beziehungsnetz, welches über Wohnmöglichkeiten und ein gesichertes Einkommen verfüge, und der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr behilflich sein könne. C. C.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Tarig Hassan ersucht. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe sich bereits als Jugendliche der im Hinblick auf die Wahlen im Jahr 2005 aus vier Oppositionsparteien geformten Kinjit-Koalition angeschlossen und für diese Wahlwerbung betrieben. Aus diesem Grund sei sie vom (...) Juni bis (...) November 2005 inhaftiert worden, ohne dass ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden wäre. Auf der Polizeistation sei sie von zwei Polizisten vergewaltigt worden. Aus der Vergewaltigung sei ihr erstes Kind hervorgegangen. Nachdem sie unterschrieben habe, sich nicht mehr politisch zu betätigen, sei sie freigelassen worden. Bei einer erneuten Befragung in der Kebele 2006/2007 habe sie den Behörden versichert, die Regierung nicht mehr zu kritisieren. 2007/2008 habe sie nach Brauch geheiratet und ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Sie habe mit ihrem Mann ein Restaurant geführt und sich ab 2008/2009 für die oppositionelle EPPF, die aus der Kinjit-Koalition hervorgegangen sei, betätigt. Sie und ihr Mann seien Mitglieder einer geheimen Zelle gewesen, hätten die Partei finanziell unterstützt und Flugblätter verteilt. Beim Verteilen sei Ihr Mann mehrmals angehalten, geschlagen und mitgenommen worden. Der Aufforderung, ihr Restaurant während der Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Premierminister im August/September 2012 zu schliessen, seien sie nicht nachgekommen. An der Trauerfeier vom 2. September 2012 hätten sie nicht teilgenommen. Am folgenden Tag sei ihr Mann im Restaurant festgenommen worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Schule befunden, wo sie ihre Kinder habe registrieren lassen. Sie sei von D._______, dem besten Freund ihres Mannes, über die Verhaftung informiert worden. Da D._______ ihr gesagt habe, dass auch sie von der Polizei gesucht werde, habe sie ihre Kinder zu ihrem Bruder gebracht und sich bis zum 6. September 2012 bei Verwandten von D._______ versteckt. Danach habe sie sich in E._______ aufgehalten und sei am 16. September 2012 mit einem Schlepper per Lastwagen nach F._______ ausgereist. Am 2. November 2012 sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflogen, von wo aus sie in die Schweiz gelangt sei. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass sich ihr Mann in einem Gefängnis in G._______ befinde und ihr Bruder die Kinder zu einem Freund gebracht habe, da die Polizei bei ihm nach ihr gefragt habe. In der Schweiz führe sie ihr politisches Engagement für die EPPF weiter, wie die beiliegenden Fotos und das Bestätigungsschreiben der EPPF zeigen würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie schlüssig dargelegt, weshalb sie der EPPF beigetreten sei. Nach den schweren Menschenrechtsverletzungen, die sie im Jahr 2005 erlitten habe, habe sie erneut einer Oppositionspartei beitreten wollen. Sie habe die EPPF gewählt, weil die Regierungspartei EPRDF ihrer Ansicht nach nicht mit friedlichen Mitteln, sondern nur mit einem Aufstand besiegt werden könne. Zudem sei der beste Freund ihres Mannes bereits EPPF-Mitglied gewesen und habe sie überzeugt, auch beizutreten. Sie habe die Ziele und Tätigkeit der EPPF sowie ihre diesbezüglichen Aktivitäten bei der Anhörung schlüssig dargelegt. Da bereits die alleinige Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei für eine Festnahme ausreiche, spiele es hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung keine Rolle, dass sie kein hohes Kadermitglied gewesen sei und sich nicht am bewaffneten Kampf beteiligt habe. Im Zeitpunkt der Verhaftung ihres Mannes habe sie sich in der Schule und nicht bereits auf dem Nachhauseweg befunden; diesbezüglich sei es bei der Befragung zu einem Missverständnis gekommen. Die Frage, weshalb sie das Restaurant während der Trauerfeierlichkeiten nicht geschlossen hätten, habe sie nicht widersprüchlich beantwortet. Sie hätten das Restaurant nicht geschlossen, da es ihre Lebensgrundlage sei. Demgegenüber hätten sie aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung nicht an der Trauerfeier teilgenommen. Das Verhalten des Restaurantangestellten, der nicht direkt sie über die Verhaftung ihres Mannes informiert habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Zudem erscheine dessen Verhalten nicht abwegig, da er D._______ auch gut gekannt habe. Die Verhaftung ihres Mannes habe bei ihr wieder die Angst, die sie bei der Vergewaltigung und Inhaftierung im Jahr 2005 erlebt habe, ausgelöst. Sie sei deshalb nicht nach Hause oder ins Restaurant zurückgekehrt, sondern habe die Kinder in Sicherheit gebracht und sich selbst versteckt. Um den Aufenthaltsort ihres Mannes ausfindig zu machen, hätte sie sich an die Polizei wenden müssen, was für sie nicht in Frage gekommen sei, zumal D._______ ihr gesagt habe, dass die Polizei auch nach ihr gefragt habe. Das BFM habe die eingereichten Beweismittel (einen Brief ihres Bruders und eine polizeiliche Vorladung, die ihm ausgehändigt worden sei) nicht hinreichend gewürdigt, sondern nur festgehalten, dass deren Herkunft zweifelhaft sei. Das handschriftliche Ausfüllen einer vorgedruckten polizeilichen Vorladung entspreche indes dem üblichen Vorgehen der äthiopischen Polizei. Zudem sei die vom 4. September 2014 (recte: [...] 2012) datierende Vorladung, gemäss welcher sie sich am 15. September 2014 (recte: [...] 2012) hätte melden müssen, mit einer Fallnummer und einem offiziellen Stempel versehen. Sie habe glaubhaft gemacht, dass sie bereits im Jahr 2005 wegen Unterstützung der Kinjit-Koalition fünf Monate lang inhaftiert und von zwei Polizisten vergewaltigt worden sei. Ungeachtet des Verbots der weiteren politischen Betätigung sei sie Mitglied der illegalen Oppositionspartei EPPF geworden. Anhänger der EPPF müssten bei Bekanntwerden der Mitgliedschaft mit einer Verhaftung und unmenschlicher Behandlung rechnen, wie zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen aufzeigen würden. Auch wenn die im Jahr 2005 erlebte Verfolgung nicht direkt asylrelevant sei, sei sie ein objektives Indiz für die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Aufgrund ihrer EPPF-Mitgliedschaft, der bereits erlebten Verfolgung und der Festnahme ihres Mannes habe sie begründete Furcht davor, selber erneut festgenommen und ohne gerichtliches Verfahren inhaftiert zu werden, zumal ihrem Bruder zwischenzeitlich eine Vorladung für sie zugestellt worden sei. Zudem müsse sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Mannes auch mit einer Reflexverfolgung rechnen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest wäre die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Sie sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Sie besuche regelmässig die internen Konferenzen der EPPF-Sektion in H._______ und sammle für diese Geld. Zudem habe sie an vier Demonstrationen in I._______ und J._______ im Juni und Juli 2014 teilgenommen, wo sie unter anderem mit K._______ zu sehen gewesen sei und ein Plakat mit einem die Regierungspartei angreifenden Slogan getragen habe. Die äthiopischen Behörden würden die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz genau beobachten (beispielsweise mit Hilfe von Informanten, die durch die äthiopischen Botschaften rekrutiert würden) und mit neusten Gesichtserkennungsprogrammen arbeiten. Angesichts dessen, dass sie den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und der diesbezüglichen Verfolgung in ihrem Heimatland bereits bekannt sei, sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von ihrem Engagement in der Schweiz Kenntnis erlangt hätten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien wäre sie deshalb auch aufgrund ihres exilpolitischen Engagements an Leib und Leben gefährdet. Schliesslich wäre der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Aufgrund der Inhaftierung ihres Mannes, wäre sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich allein gestellt. Ihr Restaurant, das nur gemietet gewesen sei, sei nach ihrer Ausreise geschlossen worden. Zudem hätte sie gar nicht die Kapazität, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie sich um ihre Kinder kümmern müsste. Ihre Familie wäre nicht in der Lage, sie zu unterstützen, wie die Tatsache zeige, dass ihr Bruder ihre Kinder zu einem Freund gebracht habe. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er sie auf, bis zum 19. November 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. Bei ungenutztem Fristablauf werde die Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehalten. D.b Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 30. Oktober 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. D.c Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete Tarig Hassan der Beschwerdeführerin als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel seien angemessen gewürdigt worden. Angesichts der verbreiteten Korruption in Äthiopien seien dort jegliche Dokumente leicht erhältlich. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdeführerin die exilpolitische Tätigkeit mit keinem Wort erwähnt, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten worden sei. Abgesehen davon, seien die eingereichten Beweismittel (Fotos, Bestätigungsschreiben der EPPF) und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Beim Bestätigungsschreiben der EPPF handle es sich um ein Dokument, das mit den gängigen technischen Mitteln leicht herzustellen und dessen Echtheit anzuzweifeln sei. Die Fotos würden zwar zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch betätige, jedoch würden sie auch aufzeigen, dass in der Schweiz exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Rednerin aufgetreten wäre oder eine führende Funktion in einer Partei oder Organisation innehabe. Ausserdem habe sie im Rahmen des Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden gestanden habe. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den äthiopischen Behörden auch bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. F. In ihrer Replik vom 11. Dezember 2014 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das handschriftliche Ausfüllen vorgedruckter polizeilicher Vorladungen sei in Äthiopien üblich und das BFM habe keine objektiven Fälschungsmerkmale aufgezeigt. Zum Schreiben des Bruders habe es zudem keine Stellung genommen. Ihr, die bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen und deshalb verfolgt worden sei, sei die Weiterführung ihres politischen Engagements in der Schweiz ein grosses Bedürfnis. Dies könne ihr nicht verübelt werden und der Vorwurf, sie würde das politische Engagement für ein Bleiberecht inszenieren, sei angesichts des von ihr Erlebten zynisch. Sie habe ihre exilpolitischen Aktivitäten bei der Anhörung nicht erwähnt, weil sie diese nicht aus Opportunitätsüberlegungen bezüglich eines Verbleibs in der Schweiz ausübe. Zudem sei sie nicht konkret nach exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden, und ihr sei nicht klar gewesen, dass sie diese hätten erwähnen sollen. Ihr Engagement sei asylrechtlich relevant. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz das Bestätigungsschreiben der EPPF als ein leicht herstellbares Dokument abtue, ohne objektive Fälschungsmerkmale aufzuzeigen. Es spiele zudem keine Rolle, ob sie eine Führungsposition in der EPPF innehabe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden die von ihr besuchten Veranstaltungen überwachen und die beteiligten Personen mittels der dafür entwickelten Gesichtserkennungsprogramme identifizieren würden. Sie habe der führenden äthiopischen Partei unter anderem auf einem Plakat vorgeworfen, sich nur durch Waffengewalt an der Macht zu halten. Dies sei für die äthiopische Regierung rufschädigend und werde mit Sicherheit ernst genommen. Angesichts des ausgeklügelten Überwachungssystems der äthiopischen Behörden und der Tatsache, dass sie diesen aufgrund ihres politischen Engagements und ihrer Inhaftierung bekannt sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie identifiziert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müsse sie deshalb aufgrund ihres exilpolitischen Engagements mit einer Verhaftung und unmenschlicher Behandlung rechnen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte der Replik seine Honorarnote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. Das BFM hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen. 4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse aus den Jahren 2005 bis 2007 (Festnahme/Inhaftierung wegen Wahlwerbung für die Kinjit-Partei im Jahr 2005, Vergewaltigung in der damaligen Polizeihaft, Befragung in der Kebele 2006/2007), ist - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist und die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Gemäss eigenen Angaben wurden der Beschwerdeführerin bei der Haftentlassung im November 2005 nebst der schriftlichen Verpflichtung, sich nicht mehr politisch zu betätigen, keine weitergehenden Auflagen erteilt, und sie habe wegen ihrer damaligen politischen Tätigkeit keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt (vgl. A11 S. 6 F39, S. 9 F72); ihre politische Abstinenz habe sie anlässlich einer Befragung in der Kebele 2006/2007 bestätigt. Dies spricht gegen die Annahme einer weiterbestehenden Gefährdung der Beschwerdeführerin nach der angeblichen Haftentlassung im November 2005 respektive der Befragung 2006/2007. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Polizeigewalt und Inhaftierung, die sie im Jahr 2005 erlitten haben wolle, und der erst im Jahr 2012 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Äthiopien ist deshalb zu verneinen. An der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tätigkeit für die EPPF, der sie 2008/2009 beigetreten sei, und der vorgebrachten Angst vor behördlicher Verfolgung nach der Weigerung, ihr Restaurant während der Trauerfeierlichkeiten für den ehemaligen Premierminister im Sommer 2012 zu schliessen, bestehen ernsthafte Zweifel. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin kein stimmiges Bild vermitteln, sondern erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen nicht auszuräumen. So vermochte sie ihre Aktivitäten für die EPPF nicht überzeugend darzulegen. Sie hat sich diesbezüglich widersprüchlich geäussert, indem sie zunächst angab, CDs von ausländischen Oppositionsparteien verteilt zu haben (vgl. A4 S. 8), diese Aussage später aber widerrief (vgl. A11 S. 9 F73 f.) und stattdessen vorbrachte, sie habe Flugblätter verteilt (vgl. A11 S. 7 F53). Das diesbezügliche Vorgehen konnte sie indes nicht konkret darlegen, vermochte sie sich doch beispielsweise nicht einmal daran zu erinnern, wie oft sie Flugblätter verteilt habe (vgl. A11 S. 7 F56). Auch war sie nicht in der Lage, zum Inhalt der Flugblätter und den Zielen der Partei detaillierte Angaben zu machen, sondern flüchtete sich in Allgemeinplätze (vgl. F11 S. 7 F57 f.). Auch die nebst dem Flugblätterverteilen geltend gemachte regelmässige finanzielle Unterstützung der Partei (vgl. A11 S. 7 F53) relativierte sie in einer späteren Aussage, indem sie zu Protokoll gab, sie könne sich nur an zwei Mal erinnern (vgl. A11 S. 7 F55). Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Tätigkeit für die EPPF den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Bestätigungsschreiben der EPPF vom 18. Februar 2014 nichts zu ändern, zumal an dessen Echtheit berechtigte Zweifel bestehen, machte die Beschwerdeführerin doch geltend, die Mitgliedschaftsbestätigung sei ihr nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. September 2014 per E-Mail von der Parteizentrale in L._______ zugestellt worden, was indes mit dem Ausstellungsdatum des Dokuments (18. Februar 2014) nicht in Einklang zu bringen ist. Zudem stimmt auch dessen Inhalt, wonach der Mann der Beschwerdeführerin seit Juli 2010 eine geheime Parteizelle geleitet und Bücher/Flugblätter verteilt habe, nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein (Flugblätterverteilung bereits ab 2008/2009, letztmalige diesbezügliche Festnahme ihres Mannes vor Juli 2010; Leitung einer Parteizelle nicht durch ihren Mann, sondern durch D._______ [vgl. A11 S. 8 F65 f.]). Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, wegen ihrer Aktivitäten für die EPPF Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Demgegenüber gab sie an, ihr Mann sei beim Verteilen der Flugblätter immer wieder festgenommen worden, aber auch diesbezüglich blieben ihre Angaben substanzarm, vermochte sie sich doch an den Zeitpunkt der letztmaligen Festnahme ihres Mannes zunächst gar nicht zu erinnern (vgl. A11 S. 9 F77), und blieb sie auch auf erneute Nachfrage hin äusserst vage (vgl. A11 S. 9 F78: "Es war, nachdem ich mein zweites Kind hatte [geb. (...) 2008]. Ich glaube im 2002 [2009/2010]"). Dieses Aussageverhalten vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch bei der Festnahme eines nahen Angehörigen um ein einschneidendes Ereignis, dessen genauere zeitliche Einordnung erwartet werden darf. Im Übrigen erstaunt, dass ihr Mann deswegen nebst den erwähnten kurzzeitigen Anhaltungen keine gravierenden Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. A11 S. 9 F76), obwohl er wiederholt beim Verteilen von EPPF-Flugblättern angehalten worden sei, wodurch seine EPPF-Mitgliedschaft bekannt geworden sei, und EPPF-Anhänger bei Bekanntwerden der Mitgliedschaft generell mit Inhaftierung und unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Angst vor einer behördlichen Verfolgung nach den staatlich angeordneten Trauerfeierlichkeiten Ende August/Anfang September 2012 vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass sie in diesem Zusammenhang persönlich gesucht werde. So konnte sie nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie der behördlichen Aufforderung zur kurzzeitigen Schliessung des Restaurants trotz mehrmaliger Ermahnung nicht nachgekommen sei, wenn sie sich doch gemäss eigenen Angaben nicht gegen die Regierung habe auflehnen wollen (vgl. A11 S. 11 F88). Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass sie sich nicht daran erinnern könne beziehungsweise nicht darauf geachtet habe, ob andere Restaurants in der Nachbarschaft ebenfalls offen geblieben seien (vgl. A11 S. 11 F89). Den Tag der Verhaftung ihres Mannes ([...]) vermochte sie nicht glaubhaft darzulegen. Die widersprüchlichen Angaben zum Ort ihres Aufenthalts als sie durch D._______ von der Verhaftung erfahren habe, konnte sie mit dem blossen Verweis auf ein diesbezügliches Missverständnis nicht erklären. Zudem basieren ihre Angaben zur Verhaftung des Mannes und der angeblichen gleichzeitigen Suche nach ihr einzig auf dem, was sie von dem ebenfalls nicht im Restaurant anwesenden D._______ gehört habe, und es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass sie nicht versucht habe, Kontakt zu ihrem Restaurantangestellten aufzunehmen, um sich bei ihm direkt nach den Ereignissen zu erkundigen. Ihre Erklärung, sie hätte nicht gewusst, wo sie ihn finden könnte (vgl. A11 S. 11 F96), vermag nicht zu überzeugen, darf doch davon ausgegangen werden, dass sie als Arbeitgeberin Kenntnis davon hat, wie und wo ihre Angestellten zu erreichen sind. Die eingereichten Beweismittel vermögen keine begründete Furcht vor gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu belegen. Bei der Befragung vom 13. November 2012 gab sie an, ihr Bruder habe ihr bei einem Telefonat zwar mitgeteilt, dass sie gesucht werde, aber es lägen keine diesbezüglichen Beweismittel vor (vgl. A4 S. 9). Der verneinten Existenz von Beweismitteln widersprechend, reichte sie dann Mitte Februar 2013 (vgl. A9) ein vom 21. September 2012 datierendes polizeiliches Schreiben ein, welches ihr Bruder ihr habe zukommen lassen. Laut diesem polizeilichen Schreiben, bei dem es sich nicht um einen Haftbefehl handelt, hätte sie sich am (...) 2012 zu einer Befragung in einer nicht spezifizierten rechtlichen Angelegenheit bei der Polizei melden sollen. Diesem Dokument ist indes nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal es sich dabei lediglich um einen leicht manipulierbaren, handschriftlich ausgefüllten Formulardruck handelt. Hätte dieses tatsächlich schon am 21. September 2012 bestanden und wäre dem Bruder dannzumal ausgehändigt worden, ist nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin dessen Existenz nicht bereits bei der Befragung vom 13. November 2012 erwähnt hat. Zudem ist aus dem undatierten Begleitschreiben des Bruders nicht ersichtlich, wie und wann er an das betreffende Dokument gelangt sein sollte. Es erscheint grundsätzlich als realitätsfremd, dass die Behörden die Vorladung bei ihm deponiert haben sollten, zumal die Beschwerdeführerin nicht an derselben Adresse wie ihr Bruder wohnhaft war. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der zwischenzeitlichen Schliessung ihres Restaurants in Addis Abeba den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründende Vorfluchtgründe im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, indem sie geltend machte, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. 4.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.3.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4.3.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit zu prüfen, ob sie aufgrund exponierter politischer Tätigkeit als konkrete Bedrohung wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Rechtsmitteleingaben vom 30. Oktober 2014 und 11. Dezember 2014 geltend, sie besuche interne EPPF-Konferenzen in H._______ und habe am (...) Juni 2014 sowie (...) Juli 2014 - mithin kurz nach der Anhörung vom 5. Juni 2014 - an vier Kundgebungen in I._______ und J._______ teilgenommen, wobei sie einmal ein regierungskritisches Plakat getragen habe. Viele der hierzulande lebenden Landsleute der Beschwerdeführerin nehmen an Konferenzen und Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil, und aus den von ihr eingereichten Unterlagen kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das sie sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Konferenz- und Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Die Teilnahme an lediglich vier Demonstrationen über einen kurzen Zeitraum von einem Monat (...) lässt sie kaum als staatsgefährdende Aktivistin erscheinen, die speziell in den Fokus der Sicherheitskräfte ihres Heimatlands gerückt und deshalb aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Äthiopien gefährdet sein sollte. Hinsichtlich der Vorbehalte am EPPF-Bestätigungsschreiben vom 18. Februar 2014, das sich im Übrigen nicht zu exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin äussert, wird auf die Ausführungen in Erwägung 4.1 verwiesen. 4.3.5 Sodann vermag auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche für sich allein bei einer Rückkehr regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde­führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2014 zur allgemeinen Menschenrechtslage in Äthiopien nichts zu ändern. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, Urteile D-7319/2014 vom 16. Januar 2015, D-5516/2014 vom 18. März 2015, E-2026/2015 vom 20. April 2015 und E-2562/2014 vom 4. Juni 2015). Die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Äthiopien in der Beschwerdeeingabe vom 30. Oktober 2014 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu berücksichtigen gilt es im Landeskontext, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen hoch ist, wobei begünstigende Faktoren wie eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Ressourcen, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen die Wahrscheinlichkeit erhöhen können, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 6.2.2 Die persönliche Situation der nach Brauch verheirateten Beschwerdeführerin spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Aktenlage darf jedoch davon ausgegangen werden, dass ihr die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft möglich sein sollte. Sie machte keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und hat gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise aus Äthiopien im September 2012 immer in der Grossstadt Addis Abeba gelebt, die bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen des Landes bietet (vgl. BVGE 2011/25). Zudem verfügt sie über eine gute Schulbildung (zwölfjähriger Schulbesuch), hat zusätzliche (Kurse) absolviert und weist Berufs- und Führungserfahrung als Restaurantbesitzerin auf. Mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter und den Geschwistern, die beide in höheren Berufen arbeitstätig seien und eigene Häuser bewohnen würden (vgl. A4 S. 5, A11 S. 2 f. F7 ff.), sowie Freunden, die sie vor und bei der Ausreise unterstützt hätten, verfügt sie in Addis Abeba über ein breitgefächertes Beziehungsnetz, und es darf davon ausgegangen werden, dass sie durch dieses nötigenfalls Unterstützung und - zumindest für eine Übergangszeit - eine Unterkunftsmöglichkeit finden wird. Es darf angesichts des Vorliegens genannter begünstigender Faktoren davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und eine neue Existenz aufzubauen. Insgesamt liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen stehen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der ihr mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist indessen von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2014 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Die eingereichte Kostennote vom 11. Dezember 2014 weist einen Stundenansatz von Fr. 300.- auf. Dieser ist als übersetzt zu erachten und praxisgemäss auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-673/2014 vom 10. Oktober 2014, E-5088/2014 vom 20. November 2014, D-4548/2014 vom 7. Januar 2015 und D-5563/2014 vom 29. Mai 2015). Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist dem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2684.- (gerundet; inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2684.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: