Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3616/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 22. Mai 2013 über (Ort 1) Richtung B._______ verliess und nach (Ort 2) gelangte, dass er von (Ort 2) auf dem Luftweg nach C._______ weitergereist und von dort herkommend am 5. Juni 2013 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 28. Juni 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (Ort 3), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe, dass er seit Juni 2011 Mitglied der Ye Ethiopia Hizb Arbegnoch Ginbar respektive der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) sei, dass er zusammen mit vier anderen Parteimitgliedern Flugblätter von (Ort 4) nach (Ort 3) transportiert habe, dass er am (Datum 1) von Behördenvertretern mitgenommen und geschlagen worden sei und man ihn danach ohnmächtig auf der Strasse habe liegen lassen, dass D.G., ein junger, von ihm rekrutierter und Flugblätter auf sich tragender Mann, am (Datum 2) bei einer Kontrolle festgenommen worden sei und den Behörden vermutlich seinen Namen preisgegeben habe, dass am folgenden Tag in seiner Abwesenheit zuhause eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, bei der Flugblätter, Schulzeugnisse und Notizen beschlagnahmt worden seien, dass er sich vor diesem Hintergrund aus Angst zur Ausreise entschlossen habe, dass er mit Hilfe seines Bruders, der ihm 10'000 Dollar gegeben habe, am 22. Mai 2013 sein Heimatland verlassen habe, dass er zum Nachweis der Identität seine äthiopische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde sowie seinen Führerausweis zu den Akten reichte, dass ferner eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Schreiben der EPPF Eingang in die Akten fanden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2015 - eröffnet am 7. Mai 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass Vorbringen dann nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, dass er gemäss seinen Angaben kein politisches Profil aufweise, aufgrund dessen er die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen haben könnte (keine exponierte Position oder spezielle Funktion bei der EPPF; geringer Umfang respektive unauffällige Umstände der ausgeübten Tätigkeit zugunsten der Partei; unsubstanziierte, teilweise ausweichende und sogar widersprüchliche Angaben zum Aufbau und den Verantwortlichkeiten innerhalb der Gruppierung, zum Vorgehen der Verteilaktionen der Flugblätter und zur Rekrutierung von D.G.), dass diese Feststellung mit den unglaubhaften und nicht nachvollziehbaren Angaben im Zusammenhang mit der angeblichen Festnahme vom (Datum 1) (Grund für die Verhaftung stehe nicht im Zusammenhang mit der EPPF respektive folgenlose Freilassung) und Hausdurchsuchung vom (Datum 3) (Beschlagnahme der erwähnten Dokumente) bestätigt werde, dass die eingereichten Beweismittel (handschriftlich ausgefülltes Parteiformular, Bestätigungsschreiben der EPPF vom Juni 2013) den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen vermöchten, dass der Beweiswert dieser Dokumente äusserst gering einzustufen sei (u.a. Farbkopie und Stempelaufdruck des Bestätigungsschreibens vom Juni 2013; leicht möglicher unrechtmässiger Erwerb von solchen Dokumenten; Verunmöglichung einer schlüssigen Überprüfung aufgrund formaler und inhaltlicher Kriterien bei deren Ausstellung), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs unter anderem auf die Gesundheit, die Ausbildung, die Arbeitserfahrung sowie das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2015 gegen diesen Entscheid unter Beilage von zwei fremdsprachigen Dokumenten (u.a. Kopie einer Vorladung) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2015 der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das in Aussicht gestellte Beweismittel (Original der Vorladung) innert gesetzlicher Frist nachzureichen sowie die beiden fremdsprachigen Beweismittel bis zum 26. Juni 2015 in eine Amtssprache übersetzen zulassen, dass der Entscheid über die übrigen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, dass der Beschwerdeführer den in der erwähnten Verfügung getroffenen Anordnungen mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Poststempel) nachkam, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, vollumfänglich auf die unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen gemachten und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich in der Beschwerde mit den von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen respektive mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzusetzen, dass er der vorinstanzlichen Argumentation bloss insofern begegnet, als er behauptet, die äthiopischen Behörden hätten ihn - entgegen der Feststellung des SEM - sehr wohl im Visier und ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevante Verfolgung, dass er zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten reicht (Vorladung der Stadtverwaltung von (Ort 3), Polizeikommission, vom 12. Juni 2014; Bestätigungsschreiben der EPPF vom 1. Juni 2015 in Farbkopie; diverse Fotos über politische Aktivitäten in der Schweiz in Farbkopie; zwei ausländische Gerichtsurteile zur Verfolgungssituation von Mitgliedern der EPPF, insbesondere im Zusammenhang mit der Überwachung durch die äthiopischen Behörden im Falle von exilpolitischen Tätigkeiten), dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln unter dem Gesichtspunkt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen sind (vgl. nachfolgend), dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der eingereichten Vorladung vom 12. Juni 2014 überhaupt nicht darlegt, wann und unter welchen Umständen er von besagtem Dokument erfahren habe, dass erste Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen, weil dieses zum einen mehr als ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein soll und zum anderen inhaltlich unter anderem die Androhung enthält, falls er nicht bis zum 18. Juni 2014 zur weiteren Befragung bei der föderalen Kriminalpolizei erscheine, gegen ihn eine polizeiliche Fahndung ausgelöst werde, dass sodann aufgrund der ungewöhnlichen und blossen Bezeichnung des Adressaten gemäss Übersetzung ("Herrn A._______ Wo immer Sie sich aufhalten") davon auszugehen ist, dass die Vorladung der Familie des Beschwerdeführers, deren Aufenthaltsort bekannt ist, ausgehändigt worden sein dürfte, dass den Akten ferner zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz in Kontakt mit der Familie im Heimatland steht, die ihm nicht nur beantragte Dokumente zustellte, sondern auch wegen seiner angeblichen politischen Probleme zu leiden habe (vgl. A 4 S. 5 und A 13 S. 2 f. gemäss Aktenverzeichnis SEM), dass unter diesen Umständen erstaunt, dass er von der Existenz der Vorladung weder zum Zeitpunkt der Anhörung (26. Juni 2014) noch bis zum vorinstanzlichen Entscheid (5. Mai 2015) Bescheid gewusst haben will, dass es insbesondere auch seltsam erscheint, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des eben erwähnten Zeitraums weder allfällige Belege noch irgendwelche massgebenden oder aufschlussreichen Erkenntnisse für die gegenüber ihm in der Vorladung enthaltene Androhung ins Verfahren einbrachte, dass - wie bereits unter anderem in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - aufgrund der leicht möglichen Käuflichkeit von Dokumenten sowie vor dem Hintergrund des als unglaubhaft zu qualifizierenden Sachvortrags des Beschwerdeführers dem entsprechenden Dokument beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG im Sinne begründeter Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung in der Schweiz auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beruft, dass hinsichtlich der Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorab auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1), dass die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG zwar festhält, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, dass diese einschränkende Feststellung vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert wurde (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG), dass gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar davon auszugehen ist, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren, dass unter diesen Umständen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden, dass angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann, stellt, dass von Bedeutung dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit sind, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6346/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.3.3, D-2326/2013 vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2.3 m.w.H.), mithin dies voraussetzt, dass die betreffende Person eine exilpolitisch Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt, dass eine solche Exponierung im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen ist und hinsichtlich der EPPF darüber hinaus zu bemerken ist, dass deren Mitglieder in der Schweiz kaum im Fokus der äthiopischen Regierung stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1284/2014 vom 28. März 2014 E. 4.2), dass den eingereichten Fotos in Farbkopie zwar zu entnehmen ist, dass er sich an öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz beteiligt hat, wobei er es aber unterlässt seine in diesem Rahmen ausgeübten Aktivitäten in der Beschwerde näher zu spezifizieren (u.a. Zeitpunkte, Örtlichkeiten, Funktion, Umfang), dass das Bestätigungsschreiben der EPPF vom 1. Juni 2015 lediglich pauschal festhält, der Beschwerdeführer nehme als Mitglied in der Schweiz aktiv an der Organisation von Demonstrationen, Spendensammelaktionen und an monatlich stattfindenden Tagungen teil, dass sich dieses Bestätigungsschreiben der EPPF - ausser dem Hinweis auf die eben umschriebene exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz - aufgrund der Beschaffenheit und des Charakters (Farbkopie, Inhalt) indes kaum von demjenigen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten und in der angefochtenen Verfügung vom SEM gewürdigten Bestätigungsschreiben der EPPF unterscheidet (vgl. angefochtene Verfügung II/Ziff. 3 S. 4), dass im Zusammenhang mit Kontakten zur EPPF in der Schweiz oder einer Exilorganisation unter anderem auch auf die aufschlussreichen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu verweisen ist, wonach sie meistens eine Telefonkonferenz abhalten würden und am Datum der Anhörung in (Ort 5) eine Kundgebung stattfinde, in deren Anschluss "über Sachen" diskutiert werde, woraus sich schwerlich eine Exponiertheit im Sinne der zitierten Praxis ableiten lässt (vgl. A 13 Fragen 48 ff. S. 6), dass nach dem Gesagten den zwei eingereichten ausländischen Urteilen keine massgebende Bedeutung zukommt respektive der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in der Rechtsmitteleingabe ausser dem gestellten Eventualantrag mit keiner Silbe auf die in den Akten Stütze findende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. III/Ziff. 2 S. 5) zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt eingegangen wird, mithin die vorinstanzlichen Ausführungen unbestritten geblieben sind, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen hierzu erübrigen und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: