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D-5417/2019

D-5417/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei seit Juni (...) Mitglied der Ye Ethiopia Hizb Arbegnoch Ginbar respektive der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und habe zusammen mit anderen Parteimitgliedern mehrfach Flugblätter von C._______ nach B._______ gebracht, wo er diese verteilt habe. Im Februar (...) sei er von Behördenvertretern mitgenommen und geschlagen worden. Mitte Mai (...) habe ihn ein von ihm rekrutierter und Flugblätter mit sich tragender Mann vermutlich bei den Behörden verraten. Am folgenden Tag habe die Polizei in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der Flugblätter, Schulzeugnisse und Notizen beschlagnahmt worden seien, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Vorverfolgungsvorbringen als unglaubhaft, ebenso wenig habe er glaubhaft machen können, von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanter Art bedroht zu sein und über ein politisches Profil zu verfügen, welches die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden nach sich ziehen könnte. Auch die eingereichten Beweismittel zum Beleg der Mitgliedschaft in der EPPF seien nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Es bestehe angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten habe glaubhaft machen können, auch kein Anlass zur Annahme, dass er vor Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein könnte. Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach der Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden habe. C. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben der EPPF über seine Mitgliedschaft einreichte sowie zusätzlich Fotos von Demonstrationsteilnahmen und eine polizeiliche Vorladung, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3616/2015 vom 21. Oktober 2015 ab. Es bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, dass die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft zu erachten sei und erwog, die mit der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erfüllten die Voraussetzungen für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Art. 54 AsylG nicht. D. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 6. Juli 2019 um eine erneute Überprüfung seines Asylgesuches. Hierbei brachte er vor, die Situation in seinem Land habe sich verschlechtert. Das Land sei von ethnischen und politischen Konflikten betroffen. Auch die Gemeinschaft der Amhara, zu der er gehöre, sei betroffen. Die Regierung unterstütze die Gruppe der "Oromo" und sorge dafür, dass Gegner zum Schweigen gebracht würden, womit sie zur Vernichtung der verschiedenen ethnischen Gruppen beitrage. Die Lebensbedingungen in Äthiopien, gekennzeichnet von Mangelernährung, fehlender medizinischer Versorgung und fehlenden Unterkünften, seien nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würden ihn Sklaverei, Inhaftierung oder sogar der Tod erwarten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er sich in der Schweiz gut habe integrieren können, die deutsche Sprache gelernt und Arbeitserfahrungen im sozialen Bereich und in einer Kirchgemeinde gesammelt sowie viele Schweizerinnen und Schweizer kennengelernt habe, die ihm bei der Integration geholfen hätten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers lagen ein Bestätigungsschreiben über aktive Mitgliedschaften in den Vereinigungen "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) vom (...) 2019 und "Association Amhara en Suisse" (AAS) vom (...) 2019 bei. Zudem reichte der Beschwerdeführer zwei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen sowie eines von einem Pfarrer einer (...) Kirchgemeinde vom 10. Februar 2019 samt einer Unterschriftensammlung von Privatpersonen ein. Des Weiteren lagen dem Gesuch ein Zertifikat über Deutschsprachkenntnisse und mehrere Teilnahmebestätigungen über besuchte Deutschsprachkurse sowie Arbeitsbestätigungen bei. E. Die Vorinstanz ordnete am 24. Juli 2019 eine einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an. F. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 13. September 2019 - eröffnet am 17. September 2019 - fest, das Gesuch des Beschwerdeführers sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, verneinte das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr. Zur Begründung führte das SEM aus, die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten, nämlich die Mitgliedschaft in den Vereinigungen AES und AAS sowie die Teilnahme an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen und Rekrutierung neuer Mitglieder, führten nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb er vor dem Verlassen seines Heimatlandes nicht im Fokus der Behörden gestanden haben dürfte und auch nicht anzunehmen sei, dass er nach der Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der AES führe zu keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, sollten diese überhaupt von dieser Mitgliedschaft Kenntnis erlangt haben. In der Schweiz hätten innerhalb weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattgefunden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in entsprechenden Medien publiziert worden seien, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass der exilpolitisch tätige Beschwerdeführer von den Behörden überwacht und identifiziert worden sei. Auch bestehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verfolgung durch die derzeitige Regierung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Amhara. Es kämen zwar in verschiedenen Regionen des Landes ethnische oder vermeintlich ethnische Konflikte vor, bei denen zum Teil regionale Sicherheitskräfte selbst Partei seien. Auch gäbe es ethnisch motivierte Gewalt in zahlreichen Gegenden mit ethnisch gemischter Bevölkerung, wobei die Vorfälle meist lokal begrenzt seien. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien geschlossen werden. Zudem liege kein Härtefall vor, wobei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff massgeblich sei. Erforderlich sei hierbei, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinde, was vorliegend, auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht anzunehmen sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Verfügung des SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2019 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, der Behauptung des SEM, er würde nicht unter spezieller Beobachtung durch die äthiopischen Behörden, sei ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von April 2018 zum Ausmass der staatlichen Überwachung durch die äthiopischen Behörden entgegenzuhalten. Danach sei es für die Überwachung nicht erheblich, ob die exilpolitisch tätige Person eine exponierte Position innehabe oder nicht. Es sei ausgehend vom Bericht der SFH sehr wahrscheinlich, dass er unter Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe. Alleine durch seine Mitgliedschaft in der EPPF werde er bei den Behörden registriert sein. Seine Mitgliedschaften in den AES und AAS belegten zudem seine Exponierung. Die aktuelle Lage in Äthiopien sei davon geprägt, dass sich die Sicherheitslage fragiler präsentiere und das Land drohe, aufgrund der ethnischen Spannungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen, ins Chaos abzugleiten. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit dem Regierungswechsel nicht verbessert, sondern verschlechtert. Der Beschwerdeführer machte unter Verweis auf verschiedene Medienberichte ausführliche Erwägungen zur aktuellen Entwicklung und fragilen politischen Lage im Land, die von erheblichen Spannungen und gewaltsamen Konflikten gekennzeichnet sei, sowie zu den Anschlägen in der Region Amhara vom 22. Juni 2019. Die Amhara erlebten Diskriminierungen durch die Oromo. Angesichts der chaotischen Zustände im Heimatland sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Die dokumentierten Treffen mit hohen Vertretern des verfolgten "National Movement of Amhara" (NAMA) könnten ihn in grosse Schwierigkeiten bringen. Ihm drohten Festhaltung, Haft und unmenschliche Behandlung sowie Folter durch die Behörden. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement Fotoausdrucke von Demonstrationsteilnahmen von März 2015, Juni 2018, Dezember 2018 und September 2019 und von einer Sitzung von Amhara-Vertretern, auf welcher er mit dem Präsidenten und dem Chefstrategen des NAMA zu sehen sei, von November 2019 ein. Zudem lag der Beschwerde ein offener Brief von Menschenrechtsorganisationen in amharischer Sprache sowie Ausdrucke von Facebook-Fotos von Strassenblockaden in der Amhara-Region bei. H. Am 17. Oktober 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein. I. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Am 7. November 2019 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers samt Bildmaterial auf einem USB-Stick ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel - endgültig. (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Staatssekretariat die Eingabe vom 6. Juli 2019 explizit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Diese Qualifikation ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bemängelt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob sich seit dem Urteil des BVGer D-3616/2015 vom 21. Oktober 2015 Veränderungen ergeben haben, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen oder einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob die Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist eine Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Amhara vor dem Hintergrund der ethnisch motivierten Gewalt im Heimatland als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu Recht als nicht genügend. Der Auffassung des Beschwerdeführers, in Äthiopien herrsche angesichts ethnisch motivierter Unruhen eine Situation allgemeiner Gewalt, in der ihm als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Amhara Verfolgung drohe, kann nicht gefolgt werden.

E. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 eine Analyse der politischen Lage in Äthiopien vorgenommen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging (vgl. a.a.O. E. 7). Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen mit vereinzelten Anschlägen und Gewaltakten, allerdings sind die Vorfälle meist lokal begrenzt und die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. a.a.O. E. 12.2.).

E. 6.1.2 Nach dem Gesagten ist nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Amhara in Äthiopien auszugehen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/12 E.6) und nach dem vorstehend Ausgeführten nicht gegeben. Konkret-individuelle Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus den detaillierten Ausführungen in der Beschwerde mit den dort zitierten Medienberichten (siehe S. 4-19 der Beschwerde) nicht. Ebenso verhält es sich mit den eingereichten Ausdrucken von Facebook-Nachrichten zu gewaltsamen Ausschreitungen in der Amhara-Region (Beweismittel 7-9). Ein Bezug der allgemeinen Berichterstattung, auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 7. November 2019 samt Bildmaterial, zum Beschwerdeführer ist nicht auszumachen. Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verhaftungskampagne gegen Mitglieder des NAMA kann der Beschwerdeführer als Amhara ebenfalls keine individuelle Verfolgungshandlung ableiten, insbesondere da sich die Verhaftungen nicht gegen die Ethnie der Parteienmitglieder richteten, sondern im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Putschversuch in der Region Amhara stand. Mangels individuellen Bezugs zum Beschwerdeführer erübrigt es sich auch, eine Übersetzung des auf Amharisch eingereichten offenen Briefes von Menschenrechtsorganisationen gegen die Regierung (Beweismittel 6) anzufordern.

E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen dann vor, wenn durch die Ausreise oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. Dies setzt voraus, dass der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland nach der Ausreise erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit dem 1. Februar 2014) unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).

E. 7.2 Das SEM verneinte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht.

E. 7.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hat. Die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-3616/2015 als nicht asylrelevant erachtet. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seines geringen Risikoprofils (einfache Mitgliedschaft in der EPPF, Teilnahme an Kundgebungen) nicht das Interesse der äthiopischen Behörden an der Identifizierung seiner Person auf sich ziehen, da seine Aktivitäten keine konkrete Bedrohung für das politische System darstellten.

E. 7.2.2 Mit seinem Gesuch vom 6. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unkommentiert Mitgliedschaftsbescheinigungen in den Vereinigungen AES und AAS ein, wobei er in letzterer Repräsentant der (...) in der Region D._______ sei. Gemäss den beiden Bescheinigungen nimmt er an verschiedenen Kundgebungen gegen die aktuelle Regierung teil und rekrutiert aktiv neue Mitglieder. Das SEM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der beiden oben erwähnten Organisationen ist. Die Vereinigung AES mit Sitz in Genf betätigt sich, worauf das SEM zu Recht verweist, vorwiegend kulturell und bezeichnet sich als politisch unabhängig, weshalb die AES nicht als eigentliche Oppositionspartei bezeichnet werden kann. Mit der Vereinigung der AAS mit Sitz in Lausanne verhält es sich ähnlich, auch in ihr kann keine eigentliche exilpolitische Organisation gesehen werden. Die Organisation fördert vielmehr den Austausch der Amhara in der Schweiz ohne Unterscheidung von Religion, Geschlecht, politischen Meinungen und anderen sozialen Kriterien. Abgesehen von der Mitgliedschaft in diesen politisch unabhängigen Vereinigungen können den Akten auch keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft in den Vereinigungen überhaupt Kenntnis erlangt hätte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte. Aus den Bescheinigungen wird, abgesehen von der aufgeführten regionalen Repräsentantentätigkeit kein exponiertes Engagement ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Blickpunkt der Regierung Personen sein dürften, welche sich aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer von politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. Dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu.

E. 7.2.3 Auch die neu eingereichten Fotoausdrucke von Demonstrationen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus der Gruppe Demonstrierender besonders hervortrat, zumal nur auf einem gestellt wirkenden Foto die Teilnahme an einer Demonstration gegen die äthiopische Regierung ersichtlich ist (Beweismittel 5), die anderen Fotos bezeugen Demonstrationen gegen das SEM in Bezug auf dessen Ausschaffungspraxis (Beweismittel 1, 2 und 4). Ein weiteres Foto (Beweismittel 3) zeigt den Beschwerdeführer mit Vertretern der NAMA. Abgesehen davon, dass es sich bei der NAMA nicht um eine verbotene politische Partei handelt, ist aus dem arrangiert wirkenden Foto, auf dem der Beschwerdeführer vor einem Hauseingang gemäss seinen Angaben neben zwei Vertretern der Partei zu sehen ist, kein exilpolitisches Engagement ersichtlich.

E. 7.2.4 Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der von ihm genannten Organisationen noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich. Die insgesamt positiven aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen sogar dafür, dass selbst bei einem (hier nicht vorliegenden) herausgehobenen exilpolitischen Engagement nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr drohen würde, sondern lediglich allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen dies noch wahrscheinlich erscheint (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Insofern erweist sich auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, durch die Papierbeschaffung in den Fokus der äthiopischen Behörden zu gelangen, als haltlos. Inwiefern die Härtefallthematik eine Verfolgung darstellen könnte, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Für die Frage der Integration ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als weiterhin zulässig erachtet. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente - entgegen dessen Auffassung nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Mithin vermag der Beschwerdeführer aus seinen eingereichten Medienberichten zu Diskriminierungen der Amhara nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 8.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Die individuellen Umstände lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen, dazu kann zum einen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Verfügung vom 13. September 2019, zum anderen auf diejenigen im Urteil des BVGer D-3616/2015 vom 21. Oktober 2015 beziehungsweise in der Verfügung des ersten Asylverfahrens vom 5. Mai 2015 verwiesen werden.

E. 8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend ist dabei vielmehr, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde. Eine aussergewöhnlich starke Assimilierung des Beschwerdeführers in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), ist nicht gegeben Nach geltendem Recht ist es dem jeweiligen Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist inklusive des nicht näher begründeten Rückweisungsantrages abzuweisen.

E. 10 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.

E. 11 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5417/2019 Urteil vom 13. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei seit Juni (...) Mitglied der Ye Ethiopia Hizb Arbegnoch Ginbar respektive der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und habe zusammen mit anderen Parteimitgliedern mehrfach Flugblätter von C._______ nach B._______ gebracht, wo er diese verteilt habe. Im Februar (...) sei er von Behördenvertretern mitgenommen und geschlagen worden. Mitte Mai (...) habe ihn ein von ihm rekrutierter und Flugblätter mit sich tragender Mann vermutlich bei den Behörden verraten. Am folgenden Tag habe die Polizei in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der Flugblätter, Schulzeugnisse und Notizen beschlagnahmt worden seien, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Vorverfolgungsvorbringen als unglaubhaft, ebenso wenig habe er glaubhaft machen können, von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanter Art bedroht zu sein und über ein politisches Profil zu verfügen, welches die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden nach sich ziehen könnte. Auch die eingereichten Beweismittel zum Beleg der Mitgliedschaft in der EPPF seien nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Es bestehe angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten habe glaubhaft machen können, auch kein Anlass zur Annahme, dass er vor Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein könnte. Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach der Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden habe. C. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben der EPPF über seine Mitgliedschaft einreichte sowie zusätzlich Fotos von Demonstrationsteilnahmen und eine polizeiliche Vorladung, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3616/2015 vom 21. Oktober 2015 ab. Es bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, dass die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft zu erachten sei und erwog, die mit der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erfüllten die Voraussetzungen für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Art. 54 AsylG nicht. D. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 6. Juli 2019 um eine erneute Überprüfung seines Asylgesuches. Hierbei brachte er vor, die Situation in seinem Land habe sich verschlechtert. Das Land sei von ethnischen und politischen Konflikten betroffen. Auch die Gemeinschaft der Amhara, zu der er gehöre, sei betroffen. Die Regierung unterstütze die Gruppe der "Oromo" und sorge dafür, dass Gegner zum Schweigen gebracht würden, womit sie zur Vernichtung der verschiedenen ethnischen Gruppen beitrage. Die Lebensbedingungen in Äthiopien, gekennzeichnet von Mangelernährung, fehlender medizinischer Versorgung und fehlenden Unterkünften, seien nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würden ihn Sklaverei, Inhaftierung oder sogar der Tod erwarten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er sich in der Schweiz gut habe integrieren können, die deutsche Sprache gelernt und Arbeitserfahrungen im sozialen Bereich und in einer Kirchgemeinde gesammelt sowie viele Schweizerinnen und Schweizer kennengelernt habe, die ihm bei der Integration geholfen hätten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers lagen ein Bestätigungsschreiben über aktive Mitgliedschaften in den Vereinigungen "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) vom (...) 2019 und "Association Amhara en Suisse" (AAS) vom (...) 2019 bei. Zudem reichte der Beschwerdeführer zwei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen sowie eines von einem Pfarrer einer (...) Kirchgemeinde vom 10. Februar 2019 samt einer Unterschriftensammlung von Privatpersonen ein. Des Weiteren lagen dem Gesuch ein Zertifikat über Deutschsprachkenntnisse und mehrere Teilnahmebestätigungen über besuchte Deutschsprachkurse sowie Arbeitsbestätigungen bei. E. Die Vorinstanz ordnete am 24. Juli 2019 eine einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an. F. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 13. September 2019 - eröffnet am 17. September 2019 - fest, das Gesuch des Beschwerdeführers sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, verneinte das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr. Zur Begründung führte das SEM aus, die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten, nämlich die Mitgliedschaft in den Vereinigungen AES und AAS sowie die Teilnahme an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen und Rekrutierung neuer Mitglieder, führten nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb er vor dem Verlassen seines Heimatlandes nicht im Fokus der Behörden gestanden haben dürfte und auch nicht anzunehmen sei, dass er nach der Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der AES führe zu keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, sollten diese überhaupt von dieser Mitgliedschaft Kenntnis erlangt haben. In der Schweiz hätten innerhalb weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattgefunden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in entsprechenden Medien publiziert worden seien, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass der exilpolitisch tätige Beschwerdeführer von den Behörden überwacht und identifiziert worden sei. Auch bestehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verfolgung durch die derzeitige Regierung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Amhara. Es kämen zwar in verschiedenen Regionen des Landes ethnische oder vermeintlich ethnische Konflikte vor, bei denen zum Teil regionale Sicherheitskräfte selbst Partei seien. Auch gäbe es ethnisch motivierte Gewalt in zahlreichen Gegenden mit ethnisch gemischter Bevölkerung, wobei die Vorfälle meist lokal begrenzt seien. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien geschlossen werden. Zudem liege kein Härtefall vor, wobei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff massgeblich sei. Erforderlich sei hierbei, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinde, was vorliegend, auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht anzunehmen sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Verfügung des SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2019 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, der Behauptung des SEM, er würde nicht unter spezieller Beobachtung durch die äthiopischen Behörden, sei ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von April 2018 zum Ausmass der staatlichen Überwachung durch die äthiopischen Behörden entgegenzuhalten. Danach sei es für die Überwachung nicht erheblich, ob die exilpolitisch tätige Person eine exponierte Position innehabe oder nicht. Es sei ausgehend vom Bericht der SFH sehr wahrscheinlich, dass er unter Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe. Alleine durch seine Mitgliedschaft in der EPPF werde er bei den Behörden registriert sein. Seine Mitgliedschaften in den AES und AAS belegten zudem seine Exponierung. Die aktuelle Lage in Äthiopien sei davon geprägt, dass sich die Sicherheitslage fragiler präsentiere und das Land drohe, aufgrund der ethnischen Spannungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen, ins Chaos abzugleiten. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit dem Regierungswechsel nicht verbessert, sondern verschlechtert. Der Beschwerdeführer machte unter Verweis auf verschiedene Medienberichte ausführliche Erwägungen zur aktuellen Entwicklung und fragilen politischen Lage im Land, die von erheblichen Spannungen und gewaltsamen Konflikten gekennzeichnet sei, sowie zu den Anschlägen in der Region Amhara vom 22. Juni 2019. Die Amhara erlebten Diskriminierungen durch die Oromo. Angesichts der chaotischen Zustände im Heimatland sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Die dokumentierten Treffen mit hohen Vertretern des verfolgten "National Movement of Amhara" (NAMA) könnten ihn in grosse Schwierigkeiten bringen. Ihm drohten Festhaltung, Haft und unmenschliche Behandlung sowie Folter durch die Behörden. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement Fotoausdrucke von Demonstrationsteilnahmen von März 2015, Juni 2018, Dezember 2018 und September 2019 und von einer Sitzung von Amhara-Vertretern, auf welcher er mit dem Präsidenten und dem Chefstrategen des NAMA zu sehen sei, von November 2019 ein. Zudem lag der Beschwerde ein offener Brief von Menschenrechtsorganisationen in amharischer Sprache sowie Ausdrucke von Facebook-Fotos von Strassenblockaden in der Amhara-Region bei. H. Am 17. Oktober 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein. I. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Am 7. November 2019 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers samt Bildmaterial auf einem USB-Stick ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel - endgültig. (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Staatssekretariat die Eingabe vom 6. Juli 2019 explizit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Diese Qualifikation ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bemängelt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob sich seit dem Urteil des BVGer D-3616/2015 vom 21. Oktober 2015 Veränderungen ergeben haben, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen oder einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob die Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist eine Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Amhara vor dem Hintergrund der ethnisch motivierten Gewalt im Heimatland als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu Recht als nicht genügend. Der Auffassung des Beschwerdeführers, in Äthiopien herrsche angesichts ethnisch motivierter Unruhen eine Situation allgemeiner Gewalt, in der ihm als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Amhara Verfolgung drohe, kann nicht gefolgt werden. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 eine Analyse der politischen Lage in Äthiopien vorgenommen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging (vgl. a.a.O. E. 7). Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen mit vereinzelten Anschlägen und Gewaltakten, allerdings sind die Vorfälle meist lokal begrenzt und die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. a.a.O. E. 12.2.). 6.1.2 Nach dem Gesagten ist nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Amhara in Äthiopien auszugehen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/12 E.6) und nach dem vorstehend Ausgeführten nicht gegeben. Konkret-individuelle Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus den detaillierten Ausführungen in der Beschwerde mit den dort zitierten Medienberichten (siehe S. 4-19 der Beschwerde) nicht. Ebenso verhält es sich mit den eingereichten Ausdrucken von Facebook-Nachrichten zu gewaltsamen Ausschreitungen in der Amhara-Region (Beweismittel 7-9). Ein Bezug der allgemeinen Berichterstattung, auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 7. November 2019 samt Bildmaterial, zum Beschwerdeführer ist nicht auszumachen. Aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verhaftungskampagne gegen Mitglieder des NAMA kann der Beschwerdeführer als Amhara ebenfalls keine individuelle Verfolgungshandlung ableiten, insbesondere da sich die Verhaftungen nicht gegen die Ethnie der Parteienmitglieder richteten, sondern im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Putschversuch in der Region Amhara stand. Mangels individuellen Bezugs zum Beschwerdeführer erübrigt es sich auch, eine Übersetzung des auf Amharisch eingereichten offenen Briefes von Menschenrechtsorganisationen gegen die Regierung (Beweismittel 6) anzufordern. 7. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen dann vor, wenn durch die Ausreise oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. Dies setzt voraus, dass der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland nach der Ausreise erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit dem 1. Februar 2014) unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 7.2 Das SEM verneinte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht. 7.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hat. Die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-3616/2015 als nicht asylrelevant erachtet. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seines geringen Risikoprofils (einfache Mitgliedschaft in der EPPF, Teilnahme an Kundgebungen) nicht das Interesse der äthiopischen Behörden an der Identifizierung seiner Person auf sich ziehen, da seine Aktivitäten keine konkrete Bedrohung für das politische System darstellten. 7.2.2 Mit seinem Gesuch vom 6. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unkommentiert Mitgliedschaftsbescheinigungen in den Vereinigungen AES und AAS ein, wobei er in letzterer Repräsentant der (...) in der Region D._______ sei. Gemäss den beiden Bescheinigungen nimmt er an verschiedenen Kundgebungen gegen die aktuelle Regierung teil und rekrutiert aktiv neue Mitglieder. Das SEM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der beiden oben erwähnten Organisationen ist. Die Vereinigung AES mit Sitz in Genf betätigt sich, worauf das SEM zu Recht verweist, vorwiegend kulturell und bezeichnet sich als politisch unabhängig, weshalb die AES nicht als eigentliche Oppositionspartei bezeichnet werden kann. Mit der Vereinigung der AAS mit Sitz in Lausanne verhält es sich ähnlich, auch in ihr kann keine eigentliche exilpolitische Organisation gesehen werden. Die Organisation fördert vielmehr den Austausch der Amhara in der Schweiz ohne Unterscheidung von Religion, Geschlecht, politischen Meinungen und anderen sozialen Kriterien. Abgesehen von der Mitgliedschaft in diesen politisch unabhängigen Vereinigungen können den Akten auch keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft in den Vereinigungen überhaupt Kenntnis erlangt hätte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte. Aus den Bescheinigungen wird, abgesehen von der aufgeführten regionalen Repräsentantentätigkeit kein exponiertes Engagement ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Blickpunkt der Regierung Personen sein dürften, welche sich aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer von politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. Dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu. 7.2.3 Auch die neu eingereichten Fotoausdrucke von Demonstrationen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus der Gruppe Demonstrierender besonders hervortrat, zumal nur auf einem gestellt wirkenden Foto die Teilnahme an einer Demonstration gegen die äthiopische Regierung ersichtlich ist (Beweismittel 5), die anderen Fotos bezeugen Demonstrationen gegen das SEM in Bezug auf dessen Ausschaffungspraxis (Beweismittel 1, 2 und 4). Ein weiteres Foto (Beweismittel 3) zeigt den Beschwerdeführer mit Vertretern der NAMA. Abgesehen davon, dass es sich bei der NAMA nicht um eine verbotene politische Partei handelt, ist aus dem arrangiert wirkenden Foto, auf dem der Beschwerdeführer vor einem Hauseingang gemäss seinen Angaben neben zwei Vertretern der Partei zu sehen ist, kein exilpolitisches Engagement ersichtlich. 7.2.4 Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der von ihm genannten Organisationen noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich. Die insgesamt positiven aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen sogar dafür, dass selbst bei einem (hier nicht vorliegenden) herausgehobenen exilpolitischen Engagement nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr drohen würde, sondern lediglich allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen dies noch wahrscheinlich erscheint (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Insofern erweist sich auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, durch die Papierbeschaffung in den Fokus der äthiopischen Behörden zu gelangen, als haltlos. Inwiefern die Härtefallthematik eine Verfolgung darstellen könnte, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Für die Frage der Integration ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als weiterhin zulässig erachtet. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente - entgegen dessen Auffassung nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Mithin vermag der Beschwerdeführer aus seinen eingereichten Medienberichten zu Diskriminierungen der Amhara nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Die individuellen Umstände lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen, dazu kann zum einen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Verfügung vom 13. September 2019, zum anderen auf diejenigen im Urteil des BVGer D-3616/2015 vom 21. Oktober 2015 beziehungsweise in der Verfügung des ersten Asylverfahrens vom 5. Mai 2015 verwiesen werden. 8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend ist dabei vielmehr, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde. Eine aussergewöhnlich starke Assimilierung des Beschwerdeführers in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), ist nicht gegeben Nach geltendem Recht ist es dem jeweiligen Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist inklusive des nicht näher begründeten Rückweisungsantrages abzuweisen.

10. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.

11. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: